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Entscheid

VB.2021.00464

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00464

13. Januar 2022Deutsch15 min

(URT.2022.23380)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00464

VB.2021.00483

Urteil

der 1. Kammer

vom 13. Januar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

1. Gemeinde Volketswil, vertreten

durch Gemeinderat Volketswil, vertreten durch RA A,

2. Konsortium B, bestehend aus:

2.1 C AG,

2.2 D AG,

2.3 E AG,

2.4 F GmbH,

alle vertreten durch RA G,

Beschwerdeführende,

gegen

1.1 H,

1.2 I,

2. J,

alle vertreten durch RA K,

Beschwerdegegnerschaft,

und

1. Konsortium B, bestehend aus:

1.1 C AG,

1.2 D AG,

1.3 E AG,

1.4 F GmbH,

alle vertreten durch RA G,

2. Gemeinde Volketswil, vertreten durch Gemeinderat Volketswil, vertreten

durch RA A,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Volketswil erteilte dem Konsortium B,

bestehend aus der C AG, der D AG, der E AG und der F GmbH,

mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 unter Nebenbestimmungen die

baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit

Tiefgarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am L-Weg 02

im Ortsteil Gutenswil.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten I und H sowie J am 2. Dezember 2020

beim Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses. Am 18. März 2021 führte die 3. Abteilung des

Baurekursgerichts einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom 2. Juni 2021

hiess das Baurekursgericht den Rekurs gut und hob den Beschluss des

Gemeinderats Volketswil vom 27. Oktober 2020 auf.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob die

Gemeinde Volketswil am 2. Juli 2021 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge, diesen

vollumfänglich aufzuheben (VB.2021.00464). Das Konsortium B reichte am 8. Juli 2021 ebenfalls Beschwerde ein und

beantragte, das angefochtene Urteil in Abweisung des Rekurses und Bestätigung

des Bauentscheids aufzuheben, unter Entschädigungsfolge (VB.2021.00483).

Das Baurekursgericht beantragte am 6. September 2021 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerden. Gleichentags beantragten I und H sowie J, die Beschwerden unter Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei, und den angefochtenen Entscheid zu bestätigen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Vereinigung der Verfahren

sowie die Durchführung eines Augenscheins.

Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2021 wurden

die Verfahren VB.2021.00464 und VB.2021.00483

vereinigt. Die nachfolgenden

Zitate beziehen sich, wo nicht anders vermerkt, auf die Akten im Verfahren

VB.2021.00464.

Das Konsortium B replizierte am 4. Oktober 2021 unter

Festhalten an den gestellten Anträgen. I und H sowie J reichten am 27. Oktober

2021.

mit unveränderten Anträgen ihre Duplik ein. Weitere

Stellungnahmen blieben stillschweigend aus.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerden nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zuständig.

2.

2.1

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG ist eine Gemeinde rechtsmittellegitimiert, wenn sie

die Verletzung von Garantien rügt, die ihr die Kantons- oder Bundesverfassung

gewährt. Die Beschwerdebefugnis ist

sodann gegeben, wenn die Gemeinde wie eine Privatperson (z. B. als Bauherrin) betroffen ist oder, wenn

sie bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen

Interessen anderweitig verletzt ist, insbesondere zur Abwehr von wesentlichen Eingriffen in ihr Finanz- oder

Verwaltungsvermögen (§ 21 Abs. 2 lit. a und c VRG).

Die Beschwerdeberechtigung im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. b VRG liegt nach der

Praxis dann vor, wenn sich die Gemeinde für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres kommunalen

Rechts wehrt oder wenn sie einen Eingriff in ihre qualifizierte Entscheidungs-

oder Ermessensfreiheit geltend macht (BEZ 1985 Nr. 44 =

ZBl 87/1986, S. 40; RB 2001 Nr. 9 [Leitsatz] =

ZBl 102/2001, S. 526 E. 2a). Im Quartierplanverfahren sind die

Gemeinden namentlich zur Beschwerde legitimiert, als sie in gleichsam

treuhänderischer Funktion den in den Verhandlungen der Grundeigentümer

herbeigeführten Interessenausgleich verteidigen (RB 1991 Nr. 7).

2.2

Die Gemeinde Volketswil führt zur Begründung

ihrer Legitimation aus, das Baurekursgericht habe ihr in E. 5.5 des

angefochtenen Entscheids aufgegeben, für die Anpassung des Wendeplatzes eine

Quartierplanrevision durchzuführen. Sie macht geltend, an einer

Quartierplanrevision wären dreissig Grundstücke beteiligt, diese würde zwei bis

drei Jahre dauern, hohe Kosten verursachen und daher sei zu vermeiden, dass zur

definitiven Festlegung eines Wendeplatzes eine solche durchgeführt werden

müsse.

2.2.1

Vorab ist festzuhalten, dass sich aus der zitierten vorinstanzlichen Erwägung

entgegen der Gemeinde kein Auftrag an Letztere zur Durchführung einer

Quartierplanrevision ergibt. Darin wird einzig ausgeführt, komme wie hier keine

einvernehmliche Lösung zustande, sei eine Revision des Quartierplans

unumgänglich und ein entsprechendes Verfahren durchzuführen. Eine konkrete

Anweisung ist insbesondere auch nicht dem Entscheiddispositiv zu entnehmen,

worin einzig der Bewilligungsbeschluss aufgehoben wird. Daraus lässt sich noch

keine Beschwerdebefugnis im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. c VRG ableiten.

Anders als im von der Gemeinde zur Begründung ihrer Legitimation zitierten

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2012, VB.2011.00052/782, E. 1.3,

ist vorliegend nicht der Quartierplan Streitgegenstand noch geht es um einen

Rückweisungsentscheid mit konkreten Anordnungen.

2.2.2

Doch macht die Gemeinde auch geltend, sie halte die zwischen den

Grundeigentümern der Grundstücke Kat.-Nrn. 03 und 01 sowie der Gemeinde

getroffene und mit einer Dienstbarkeit gesicherte Regelung zur Erstellung und

zum Betrieb eines Wendeplatzes für quartierplankonform. Sie rügt ihre Gemeindeautonomie

als verletzt. Bei der Frage der Quartierplankonformität eröffnet sich der

Gemeinde, welche den privaten Quartierplan genehmigte, in der Tat ein

autonomiegeschützter Ermessensspielraum. Ferner steht der zuständigen kommunalen Behörde bei der Beurteilung der

hinreichenden strassenmässigen

Erschliessung nach langjähriger

Rechtsprechung eine von der Rekursinstanz zu beachtende Entscheidungs- und Ermessensfreiheit

zu. Demzufolge ist die Gemeinde Volketswil vorliegend zur Beschwerdeerhebung

legitimiert.

2.3

Der

private Beschwerdeführer ist als unterliegender Bauherr im Rekursverfahren ohne

Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 21 Abs. 1 VRG und § 338a

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerden ist

einzutreten.

3.

3.1

Die

Anordnung eines Augenscheins steht im Ermessen der zuständigen Behörde (VGr, 25. Oktober

2018, VB.2018.00262, E. 3.4, mit weiteren Hinweisen und auch zum

Folgenden). Eine entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen

Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember

2019, 1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten,

wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die

Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches

zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (Kaspar

Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7

N. 79).

3.2

Es ist

zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein verzichtet,

wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein beziehungsweise

aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 81). Die Vorinstanz hat im vorliegenden

Fall im Beisein der Parteien einen

Augenschein vorgenommen. Das Protokoll des Augenscheins vom 18. März 2021

mit acht Fotografien liegt bei den Akten. Dieses sowie die in den Akten

befindlichen Pläne belegen den Sachverhalt in ausreichendem Mass. Ein weiterer Augenschein

durch das Verwaltungsgericht ist für eine Beurteilung der strittigen Wendemöglichkeit

nicht erforderlich.

4.

4.1

Das

streitbetroffene Baugrundstück ist gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der

Gemeinde Volketswil (BZO) teilweise der Wohnzone W2/45 und teilweise der

Kernzone KI zugewiesen. Sodann liegt das Grundstück im Gebiet des privaten

Quartierplans L.P vom 5. April bzw. 24. August 1988.

4.2

Geplant

ist, auf dem unüberbauten, in der Wohnzone liegenden Grundstücksteil ein

Mehrfamilienhaus mit je zwei Unter- und Vollgeschossen sowie einem Dachgeschoss

zu erstellen. Das einen z-förmigen Grundriss und ein Satteldach aufweisende

Wohngebäude soll neun Wohnungen und eine Tiefgarage mit 28

Fahrzeugabstellplätzen umfassen.

4.3

Das

Baurekursgericht gelangte zum Schluss, die Rüge, wonach die im Bauvorhaben

vorgesehene Verkehrserschliessung des Baugrundstücks mit dem geltenden

Quartierplan nicht im Einklang stehe, sei begründet. Mangels rechtsgenügender

Verkehrserschliessung sei die Baubewilligung daher zu verweigern.

Die Bauherrschaft macht in ihrer Beschwerde geltend, der

Wendeplatz sei durch die Wahl eines anderen Wendeplatztyps nicht in relevanter

Weise abweichend vom Quartierplan projektiert worden. Auf jeden Fall könne von

einer Verschiebung nicht die Rede sein. Für das Ausführungsprojekt sei keine

Quartierplanrevision erforderlich.

5.

5.1

Die

für die Erteilung einer Baubewilligung schon bundesrechtlich vorausgesetzte

Erschliessung des Baugrundstücks (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. b des

Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung; RPG) erfordert

gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG, § 236 Abs. 1 PBG und § 237 Abs. 1 PBG eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt, deren Erstellung

rechtlich gesichert ist (RB 1981 Nr. 129 = BEZ 1981 Nr. 1 E. 3).

Gestützt auf § 360

Abs. 1 in Verbindung mit § 237 Abs. 2 Satz 2 PBG hat der

Regierungsrat die Normalien über die Anforderungen an die Zugänglichkeit vom 9. Dezember

1987.

(Zugangsnormalien, ZN) erlassen. In deren Anhang sind die technischen

Anforderungen umschrieben, denen ein Zugang zu genügen hat (§ 5 Abs. 2 ZN). Diese auf den vorliegenden Fall (noch) anwendbaren kantonalrechtlichen

Regelungen konkretisieren die Mindestanforderungen des Bundesrechts an die

Erschliessung.

Gemäss Anhang zu den

Zugangsnormalien ist bei Zufahrtsstrassen im unteren Anwendungsbereich (bis

30.

Wohneinheiten) eine "Kehrmöglichkeit" notwendig, wenn diese –

wie vorliegend – als Stichstrasse ausgebildet ist. Demgegenüber wird bei

Zufahrtsstrassen im oberen Anwendungsbereich (bis 150 Wohneinheiten) und

bei Erschliessungsstrassen ein "Kehrplatz" verlangt. Die

Notwendigkeit einer Kehrmöglichkeit ist unbestritten. Fraglich ist, ob die

Wendemöglichkeit am Ende des L-Wegs gemäss Projekt ausgeführt werden darf.

5.2

Gemäss

Quartierplan ist das Baugrundstück verkehrsmässig über die neuen Quartierstrassen

L-Weg und M-Gasse, welche im Norden in die kantonale N-Strasse einmündet, zu

erschliessen. Die beiden neuen Quartierstrassen waren als Stichstrassen

geplant. Vorgesehen war, dass der aus der M-Gasse in Richtung Südosten

abzweigende L-Weg auf einer Strecke von rund 40 m als 6,5 m breite

Zufahrtsstrasse und anschliessend auf rund 70 m bis zur O-Strasse als

2.

m breiter Fussweg zu erstellen ist. Beim Übergang von der Strasse zum

Fussweg soll ein Kehrplatz erstellt werden, welcher gemäss Quartierplan je ein

Stück Land der vier umliegenden Grundstücke in Anspruch nimmt. Bei einer dieser

Parzellen handelt es sich um das Baugrundstück, welches nördlich an den

Kehrplatz und nordöstlich an den Fussweg grenzt.

Im technischen Bericht wurde zur verkehrsmässigen Erschliessung

durch den Quartierplan unter Ziffer 2.2 ''Quartierstrassen'' festgehalten,

beide Quartierstrassen seien an ihrem jeweiligen Ausbauende mit einem den

einschlägigen KEZO-Richtlinien entsprechenden Kehrplatz zu versehen. Das

hierfür erforderliche Land werde nicht separat ausgeschieden. Der jeweilige

Eigentümer habe dieses zur Verfügung zu stellen und die für die Sicherung

erforderliche Dienstbarkeit gemäss Ziffer 7.2 b) einzuräumen. Die Kosten

der Kehrplätze gingen zulasten der Strassenbaukosten.

Mit Ausnahme der Wendemöglichkeit am L-Weg sind gemäss den

zutreffenden und unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen inzwischen die

im Quartierplan vorgesehenen Quartierstrassen einschliesslich des Fusswegs

erstellt. Weitgehend unüberbaut ist im Quartierplangebiet neben dem

Baugrundstück nur noch das diesem gegenüberliegende Grundstück Kat.-Nr. 03.

Die ausstehende Wendemöglichkeit soll nun als Teil des Bauvorhabens realisiert

werden.

5.3

Unter dem Titel

''Erschliessung'' führte der Gemeinderat Volketswil im angefochtenen Beschluss

aus (E. 8/3 S. 3 f.), der vom Mehrfamilienhaus-Neubau betroffene

Grundstücksbereich sei gemäss rechtskräftigem Quartierplan L-P über den L-Weg

erschlossen. Gemäss Kap. 2.2 des technischen Berichts zum Quartierplan sei

der L-Weg am Ende mit einem Wendeplatz zu versehen. Das hierfür erforderliche

Land sei im Quartierplan nicht separat ausgeschieden worden.

Im Rahmen des Quartierplans hätten

sich die beteiligten Grundeigentümer verpflichtet, nach Festlegung der

definitiven Lage des Wendeplatzes zugunsten der politischen Gemeinde eine

entsprechende Dienstbarkeit einzuräumen. Gemäss Kap. 8 Ziff. 5 des

technischen Berichts zum Quartierplan hätten sich die am Quartierplan

beteiligten Parteien verpflichtet, sämtliche im Quartierplan obligatorisch

wirkenden Bestimmungen einem Rechtsnachfolger zu überbinden, mit der Pflicht

zur Weiterüberbindung. Dies sei nicht erfolgt, sodass die ursprüngliche Absicht

des Quartierplans nicht mehr durchgesetzt werden könne.

Das Erfordernis eines Wendeplatzes ergebe sich aus den

Bestimmungen der Zugangsnormalien. Die Bauherrschaft habe sich mit der

Eigentümerschaft des Grundstücks Kat.-Nr. 03 auf eine Anordnung des

notwendigen Wendeplatzes auf ihren Grundstücken verständigt. Entsprechende

Dienstbarkeiten zugunsten der Gemeinde Volketswil seien am 11. September

2020.

begründet und im Grundbuch eingetragen worden. Unter diesen

Gesichtspunkten könne die Erschliessung des Baugrundstücks als rechtlich

gesichert gelten.

6.

6.1

Wo

entsprechende Pläne bestehen, sind sie gemäss § 236 Abs. 2 PBG für

Art, Lage, Ausgestaltung und Leistungsvermögen der Erschliessungs- und

Versorgungsanlagen sowie Ausstattungen und Ausrüstungen verbindlich, selbst

wenn beabsichtigt ist, vorerst nur einzelne Grundstücke entsprechend zu nutzen;

unter Umständen ist eine etappenweise Erstellung zulässig. Diese Bestimmung bezieht

sich insbesondere auch auf Quartierpläne (VGr, 28. Oktober 2002,

VB.2002.00207, E. 2c mit Hinweisen).

6.1.1

Der Quartierplan ermöglicht im erfassten Gebiet eine der planungs- und

baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung und enthält die dafür notwendigen

Anordnungen (§ 123 Abs. 1 PBG). Im Quartierplan werden die

Erschliessungen laut § 128 Abs. 2 PBG so festgelegt, dass sie bei

vollständiger Nutzung der erfassten Grundstücke genügen. Die in § 236 Abs. 2 PBG statuierte Verbindlichkeit der entsprechenden Pläne hinsichtlich Route, Art

und Ausgestaltung setzt bei der Umsetzung der Erschliessung Grenzen (VGr, 26. Juni

2013, VB.2013.00049, E. 3.1).

6.1.2

Das dem rechtskräftig festgesetzten und genehmigten privaten Quartierplan zugrunde

liegende Erschliessungskonzept ist nach der verwaltungsgerichtlichen

Rechtsprechung für den einzelnen Grundeigentümer und das Gemeinwesen

verbindlich. Davon kann bei der Erstellung von Bauten im Allgemeinen nicht

abgewichen werden. Insbesondere steht es nicht im Belieben einzelner Grundeigentümer,

das quartierplanmässige Erschliessungskonzept unbeachtet zu lassen und andere

Anlagen mit der nämlichen Zweckbestimmung zu errichten (VGr, 28. Oktober

2002, VB.2002.00207, E. 2c; 26. Juni 2013, VB.2013.00049, E. 3.1).

6.1.3

Für Änderungen des durch den Quartierplan festgesetzten

Erschliessungskonzepts ist, soweit keine einvernehmliche Lösung zustande kommt,

ein Revisionsverfahren gemäss § 160b PBG erforderlich (VGr, 28. Oktober

2002, VB.2002.00207, E. 2c mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend

erwog, vermag dabei eine Vereinbarung, die nur von einem Teil der

Quartierplangenossen unterzeichnet ist, ein Revisionsverfahren nicht zu

ersetzen. Daran vermag auch die Gutheissung der Abrede durch die Gemeinde und

die Bewilligung des Bauvorhabens nichts zu ändern.

6.2

Das

Baurekursgericht erwog sodann zutreffend, es sei unbestritten, dass sich allein

die Bauherrschaft und der Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 03 auf die

Erstellung eines vom Quartierplan abweichenden Wendeplatzes am L-Weg

verständigt hätten. Strittig ist einzig der Umfang der Abweichung sowie deren

Zulässigkeit.

6.2.1

Das Baurekursgericht erwog im angefochtenen Entscheid, abweichend vom

Quartierplan sei einerseits vorgesehen, den Wendeplatz rund 9 m nach

Südosten zu verschieben, wodurch er südseitig im Norden des Baugrundstücks und

nordseitig im südwestlichen Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 03 zu liegen

käme, ohne dass dafür – wie im Quartierplan festgelegt – auch die beiden im

Nordwesten anschliessenden Nachbargrundstücke (heute Kat.-Nrn. 04 und 05)

in Anspruch genommen werden müssten.

6.2.2

Weiter erwog die Vorinstanz, die vorgesehene Wendemöglichkeit sei im

Gegensatz zur Festlegung im Quartierplan nicht hexagonal, sondern axtförmig. Entgegen

den Beschwerdeführenden ist unerheblich, wie die geplante Form zu bezeichnen

ist; ebenso, ob dadurch die Wendemöglichkeit ''verschoben'' wird. Wesentlich

ist, dass diese offensichtlich nicht der im Quartierplan eingezeichneten

entspricht.

6.2.3

Das Baurekursgericht erwog sodann zu Recht, wie sich sowohl aus dem

Situationsplan als auch aus dem technischen Bericht ergebe, sei bloss die Lage der

Wendemöglichkeit am Ende der M-Gasse im Quartierplan nicht definitiv bestimmt

und deren endgültige Ausgestaltung einem nachgelagerten Strassenbauprojekt vorbehalten

worden, nicht jedoch diejenige am Ende des L-Wegs. Im Quartierplan ist die streitbetroffene

Wendemöglichkeit anders als diejenige am Ende der M-Gasse nicht als

''provisorisch'' bezeichnet. Lediglich zu Letzterer wurde zudem vermerkt, dass

die genaue Lage nicht fixiert sei.

Ferner ist auch die

vorinstanzliche Erwägung zutreffend, wonach die strittige Wendemöglichkeit auf

dem Quartierplan zwar nicht vermessen sei, sich daraus indes nicht ableiten lasse,

dass ihre Lage unbestimmt sei, zumal sie nicht schematisch, sondern präzise

eingetragen sei. Dass davon abgesehen wurde, das für die Kehrplätze

erforderliche Land separat auszuscheiden, ändert nichts daran. Daraus folgt

entgegen den Beschwerdeführenden klar, dass nicht nur die Lage, sondern auch

die Art bzw. Ausgestaltung der strittigen Wendemöglichkeit im Quartierplan

verbindlich festgelegt wurden. Damit bestehen verbindliche Pläne im Sinn von § 236 Abs. 2 PBG.

6.3

Das

Quartierplanverfahren ist ein formstrenges Verfahren (BEZ 1999 Nr. 18

E. 4). Entsprechend sind auch dem Spielraum beim Vollzug eines

Quartierplans für gewöhnlich enge Grenzen gesetzt. Wie ausgeführt, enthält der

vorliegende Quartierplan genaue Vorgaben, welche solche engen Grenzen setzen. Nach

den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz würde der Fussweg Richtung O-Strasse

von der Wendemöglichkeit auf einer Länge von ca. 13 m überlagert,

während gemäss Quartierplan lediglich eine Wegstrecke von 2,5 m konsumiert

würde. Dies sprengt klar die im Rahmen der Ausführung des Quartierplans einvernehmlich

zulässigen Detailanordnungen (vgl. § 166 PBG; BEZ 1999 Nr. 18 E. 4;

(Peter Kleb, Kosten und

Entschädigungen im zürcherischen Quartierplanverfahren, Zürich etc. 2004, S. 148).

Im Übrigen fehlte es auch an einer einvernehmlichen Vereinbarung, die von allen

Quartierplangenossen gemeinsam getroffen worden wäre.

Nach dem Gesagten (E. 6.1.3) ist demzufolge eine

Umsetzung der geplanten Wendemöglichkeit ohne vorgängiges Revisionsverfahren nach

§ 160b PBG nicht möglich. Dass für eine normgerechte Ausführung der Wendemöglichkeit

nach den Vorbringen der Beschwerdeführenden eine Vergrösserung notwendig wäre,

ändert nichts an diesem Ergebnis. Im Gegenteil würden damit öffentliche

Interessen verletzt, womit umso mehr eine Änderung des Quartierplans nach den

Vorschriften des Quartierplanverfahrens erforderlich würde (vgl. Peter

Wiederkehr, Das zürcherische

Quartierplanrecht, Zürich 1972, S. 94). Ob die privaten Interessen

der weiteren Quartierplangenossen für oder gegen eine Revision sprechen, ist

schliesslich unerheblich.

Damit erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden

als unbehelflich und der vorinstanzliche Entscheid als rechtmässig. Die

Beschwerde ist folglich abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein

Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis von

vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind sie je hälftig

zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 3'500.- zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 335.-- Zustellkosten,

Fr. 4'335.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden den

Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführenden 1 und 2

werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von je Fr. 1'750.- zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …