VB.2021.00464
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00464
13. Januar 2022Deutsch15 min
(URT.2022.23380)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00464
VB.2021.00483
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
1. Gemeinde Volketswil, vertreten
durch Gemeinderat Volketswil, vertreten durch RA A,
2. Konsortium B, bestehend aus:
2.1 C AG,
2.2 D AG,
2.3 E AG,
2.4 F GmbH,
alle vertreten durch RA G,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 H,
1.2 I,
2. J,
alle vertreten durch RA K,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1. Konsortium B, bestehend aus:
1.1 C AG,
1.2 D AG,
1.3 E AG,
1.4 F GmbH,
alle vertreten durch RA G,
2. Gemeinde Volketswil, vertreten durch Gemeinderat Volketswil, vertreten
durch RA A,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Volketswil erteilte dem Konsortium B,
bestehend aus der C AG, der D AG, der E AG und der F GmbH,
mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 unter Nebenbestimmungen die
baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit
Tiefgarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am L-Weg 02
im Ortsteil Gutenswil.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten I und H sowie J am 2. Dezember 2020
beim Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses. Am 18. März 2021 führte die 3. Abteilung des
Baurekursgerichts einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom 2. Juni 2021
hiess das Baurekursgericht den Rekurs gut und hob den Beschluss des
Gemeinderats Volketswil vom 27. Oktober 2020 auf.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob die
Gemeinde Volketswil am 2. Juli 2021 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge, diesen
vollumfänglich aufzuheben (VB.2021.00464). Das Konsortium B reichte am 8. Juli 2021 ebenfalls Beschwerde ein und
beantragte, das angefochtene Urteil in Abweisung des Rekurses und Bestätigung
des Bauentscheids aufzuheben, unter Entschädigungsfolge (VB.2021.00483).
Das Baurekursgericht beantragte am 6. September 2021 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerden. Gleichentags beantragten I und H sowie J, die Beschwerden unter Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei, und den angefochtenen Entscheid zu bestätigen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Vereinigung der Verfahren
sowie die Durchführung eines Augenscheins.
Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2021 wurden
die Verfahren VB.2021.00464 und VB.2021.00483
vereinigt. Die nachfolgenden
Zitate beziehen sich, wo nicht anders vermerkt, auf die Akten im Verfahren
VB.2021.00464.
Das Konsortium B replizierte am 4. Oktober 2021 unter
Festhalten an den gestellten Anträgen. I und H sowie J reichten am 27. Oktober
2021.
mit unveränderten Anträgen ihre Duplik ein. Weitere
Stellungnahmen blieben stillschweigend aus.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerden nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zuständig.
2.
2.1
Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG ist eine Gemeinde rechtsmittellegitimiert, wenn sie
die Verletzung von Garantien rügt, die ihr die Kantons- oder Bundesverfassung
gewährt. Die Beschwerdebefugnis ist
sodann gegeben, wenn die Gemeinde wie eine Privatperson (z. B. als Bauherrin) betroffen ist oder, wenn
sie bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen
Interessen anderweitig verletzt ist, insbesondere zur Abwehr von wesentlichen Eingriffen in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (§ 21 Abs. 2 lit. a und c VRG).
Die Beschwerdeberechtigung im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. b VRG liegt nach der
Praxis dann vor, wenn sich die Gemeinde für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres kommunalen
Rechts wehrt oder wenn sie einen Eingriff in ihre qualifizierte Entscheidungs-
oder Ermessensfreiheit geltend macht (BEZ 1985 Nr. 44 =
ZBl 87/1986, S. 40; RB 2001 Nr. 9 [Leitsatz] =
ZBl 102/2001, S. 526 E. 2a). Im Quartierplanverfahren sind die
Gemeinden namentlich zur Beschwerde legitimiert, als sie in gleichsam
treuhänderischer Funktion den in den Verhandlungen der Grundeigentümer
herbeigeführten Interessenausgleich verteidigen (RB 1991 Nr. 7).
2.2
Die Gemeinde Volketswil führt zur Begründung
ihrer Legitimation aus, das Baurekursgericht habe ihr in E. 5.5 des
angefochtenen Entscheids aufgegeben, für die Anpassung des Wendeplatzes eine
Quartierplanrevision durchzuführen. Sie macht geltend, an einer
Quartierplanrevision wären dreissig Grundstücke beteiligt, diese würde zwei bis
drei Jahre dauern, hohe Kosten verursachen und daher sei zu vermeiden, dass zur
definitiven Festlegung eines Wendeplatzes eine solche durchgeführt werden
müsse.
2.2.1
Vorab ist festzuhalten, dass sich aus der zitierten vorinstanzlichen Erwägung
entgegen der Gemeinde kein Auftrag an Letztere zur Durchführung einer
Quartierplanrevision ergibt. Darin wird einzig ausgeführt, komme wie hier keine
einvernehmliche Lösung zustande, sei eine Revision des Quartierplans
unumgänglich und ein entsprechendes Verfahren durchzuführen. Eine konkrete
Anweisung ist insbesondere auch nicht dem Entscheiddispositiv zu entnehmen,
worin einzig der Bewilligungsbeschluss aufgehoben wird. Daraus lässt sich noch
keine Beschwerdebefugnis im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. c VRG ableiten.
Anders als im von der Gemeinde zur Begründung ihrer Legitimation zitierten
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2012, VB.2011.00052/782, E. 1.3,
ist vorliegend nicht der Quartierplan Streitgegenstand noch geht es um einen
Rückweisungsentscheid mit konkreten Anordnungen.
2.2.2
Doch macht die Gemeinde auch geltend, sie halte die zwischen den
Grundeigentümern der Grundstücke Kat.-Nrn. 03 und 01 sowie der Gemeinde
getroffene und mit einer Dienstbarkeit gesicherte Regelung zur Erstellung und
zum Betrieb eines Wendeplatzes für quartierplankonform. Sie rügt ihre Gemeindeautonomie
als verletzt. Bei der Frage der Quartierplankonformität eröffnet sich der
Gemeinde, welche den privaten Quartierplan genehmigte, in der Tat ein
autonomiegeschützter Ermessensspielraum. Ferner steht der zuständigen kommunalen Behörde bei der Beurteilung der
hinreichenden strassenmässigen
Erschliessung nach langjähriger
Rechtsprechung eine von der Rekursinstanz zu beachtende Entscheidungs- und Ermessensfreiheit
zu. Demzufolge ist die Gemeinde Volketswil vorliegend zur Beschwerdeerhebung
legitimiert.
2.3
Der
private Beschwerdeführer ist als unterliegender Bauherr im Rekursverfahren ohne
Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 21 Abs. 1 VRG und § 338a
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerden ist
einzutreten.
3.
3.1
Die
Anordnung eines Augenscheins steht im Ermessen der zuständigen Behörde (VGr, 25. Oktober
2018, VB.2018.00262, E. 3.4, mit weiteren Hinweisen und auch zum
Folgenden). Eine entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember
2019, 1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten,
wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die
Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches
zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (Kaspar
Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7
N. 79).
3.2
Es ist
zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein verzichtet,
wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein beziehungsweise
aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 81). Die Vorinstanz hat im vorliegenden
Fall im Beisein der Parteien einen
Augenschein vorgenommen. Das Protokoll des Augenscheins vom 18. März 2021
mit acht Fotografien liegt bei den Akten. Dieses sowie die in den Akten
befindlichen Pläne belegen den Sachverhalt in ausreichendem Mass. Ein weiterer Augenschein
durch das Verwaltungsgericht ist für eine Beurteilung der strittigen Wendemöglichkeit
nicht erforderlich.
4.
4.1
Das
streitbetroffene Baugrundstück ist gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der
Gemeinde Volketswil (BZO) teilweise der Wohnzone W2/45 und teilweise der
Kernzone KI zugewiesen. Sodann liegt das Grundstück im Gebiet des privaten
Quartierplans L.P vom 5. April bzw. 24. August 1988.
4.2
Geplant
ist, auf dem unüberbauten, in der Wohnzone liegenden Grundstücksteil ein
Mehrfamilienhaus mit je zwei Unter- und Vollgeschossen sowie einem Dachgeschoss
zu erstellen. Das einen z-förmigen Grundriss und ein Satteldach aufweisende
Wohngebäude soll neun Wohnungen und eine Tiefgarage mit 28
Fahrzeugabstellplätzen umfassen.
4.3
Das
Baurekursgericht gelangte zum Schluss, die Rüge, wonach die im Bauvorhaben
vorgesehene Verkehrserschliessung des Baugrundstücks mit dem geltenden
Quartierplan nicht im Einklang stehe, sei begründet. Mangels rechtsgenügender
Verkehrserschliessung sei die Baubewilligung daher zu verweigern.
Die Bauherrschaft macht in ihrer Beschwerde geltend, der
Wendeplatz sei durch die Wahl eines anderen Wendeplatztyps nicht in relevanter
Weise abweichend vom Quartierplan projektiert worden. Auf jeden Fall könne von
einer Verschiebung nicht die Rede sein. Für das Ausführungsprojekt sei keine
Quartierplanrevision erforderlich.
5.
5.1
Die
für die Erteilung einer Baubewilligung schon bundesrechtlich vorausgesetzte
Erschliessung des Baugrundstücks (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. b des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung; RPG) erfordert
gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG, § 236 Abs. 1 PBG und § 237 Abs. 1 PBG eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt, deren Erstellung
rechtlich gesichert ist (RB 1981 Nr. 129 = BEZ 1981 Nr. 1 E. 3).
Gestützt auf § 360
Abs. 1 in Verbindung mit § 237 Abs. 2 Satz 2 PBG hat der
Regierungsrat die Normalien über die Anforderungen an die Zugänglichkeit vom 9. Dezember
1987.
(Zugangsnormalien, ZN) erlassen. In deren Anhang sind die technischen
Anforderungen umschrieben, denen ein Zugang zu genügen hat (§ 5 Abs. 2 ZN). Diese auf den vorliegenden Fall (noch) anwendbaren kantonalrechtlichen
Regelungen konkretisieren die Mindestanforderungen des Bundesrechts an die
Erschliessung.
Gemäss Anhang zu den
Zugangsnormalien ist bei Zufahrtsstrassen im unteren Anwendungsbereich (bis
30.
Wohneinheiten) eine "Kehrmöglichkeit" notwendig, wenn diese –
wie vorliegend – als Stichstrasse ausgebildet ist. Demgegenüber wird bei
Zufahrtsstrassen im oberen Anwendungsbereich (bis 150 Wohneinheiten) und
bei Erschliessungsstrassen ein "Kehrplatz" verlangt. Die
Notwendigkeit einer Kehrmöglichkeit ist unbestritten. Fraglich ist, ob die
Wendemöglichkeit am Ende des L-Wegs gemäss Projekt ausgeführt werden darf.
5.2
Gemäss
Quartierplan ist das Baugrundstück verkehrsmässig über die neuen Quartierstrassen
L-Weg und M-Gasse, welche im Norden in die kantonale N-Strasse einmündet, zu
erschliessen. Die beiden neuen Quartierstrassen waren als Stichstrassen
geplant. Vorgesehen war, dass der aus der M-Gasse in Richtung Südosten
abzweigende L-Weg auf einer Strecke von rund 40 m als 6,5 m breite
Zufahrtsstrasse und anschliessend auf rund 70 m bis zur O-Strasse als
2.
m breiter Fussweg zu erstellen ist. Beim Übergang von der Strasse zum
Fussweg soll ein Kehrplatz erstellt werden, welcher gemäss Quartierplan je ein
Stück Land der vier umliegenden Grundstücke in Anspruch nimmt. Bei einer dieser
Parzellen handelt es sich um das Baugrundstück, welches nördlich an den
Kehrplatz und nordöstlich an den Fussweg grenzt.
Im technischen Bericht wurde zur verkehrsmässigen Erschliessung
durch den Quartierplan unter Ziffer 2.2 ''Quartierstrassen'' festgehalten,
beide Quartierstrassen seien an ihrem jeweiligen Ausbauende mit einem den
einschlägigen KEZO-Richtlinien entsprechenden Kehrplatz zu versehen. Das
hierfür erforderliche Land werde nicht separat ausgeschieden. Der jeweilige
Eigentümer habe dieses zur Verfügung zu stellen und die für die Sicherung
erforderliche Dienstbarkeit gemäss Ziffer 7.2 b) einzuräumen. Die Kosten
der Kehrplätze gingen zulasten der Strassenbaukosten.
Mit Ausnahme der Wendemöglichkeit am L-Weg sind gemäss den
zutreffenden und unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen inzwischen die
im Quartierplan vorgesehenen Quartierstrassen einschliesslich des Fusswegs
erstellt. Weitgehend unüberbaut ist im Quartierplangebiet neben dem
Baugrundstück nur noch das diesem gegenüberliegende Grundstück Kat.-Nr. 03.
Die ausstehende Wendemöglichkeit soll nun als Teil des Bauvorhabens realisiert
werden.
5.3
Unter dem Titel
''Erschliessung'' führte der Gemeinderat Volketswil im angefochtenen Beschluss
aus (E. 8/3 S. 3 f.), der vom Mehrfamilienhaus-Neubau betroffene
Grundstücksbereich sei gemäss rechtskräftigem Quartierplan L-P über den L-Weg
erschlossen. Gemäss Kap. 2.2 des technischen Berichts zum Quartierplan sei
der L-Weg am Ende mit einem Wendeplatz zu versehen. Das hierfür erforderliche
Land sei im Quartierplan nicht separat ausgeschieden worden.
Im Rahmen des Quartierplans hätten
sich die beteiligten Grundeigentümer verpflichtet, nach Festlegung der
definitiven Lage des Wendeplatzes zugunsten der politischen Gemeinde eine
entsprechende Dienstbarkeit einzuräumen. Gemäss Kap. 8 Ziff. 5 des
technischen Berichts zum Quartierplan hätten sich die am Quartierplan
beteiligten Parteien verpflichtet, sämtliche im Quartierplan obligatorisch
wirkenden Bestimmungen einem Rechtsnachfolger zu überbinden, mit der Pflicht
zur Weiterüberbindung. Dies sei nicht erfolgt, sodass die ursprüngliche Absicht
des Quartierplans nicht mehr durchgesetzt werden könne.
Das Erfordernis eines Wendeplatzes ergebe sich aus den
Bestimmungen der Zugangsnormalien. Die Bauherrschaft habe sich mit der
Eigentümerschaft des Grundstücks Kat.-Nr. 03 auf eine Anordnung des
notwendigen Wendeplatzes auf ihren Grundstücken verständigt. Entsprechende
Dienstbarkeiten zugunsten der Gemeinde Volketswil seien am 11. September
2020.
begründet und im Grundbuch eingetragen worden. Unter diesen
Gesichtspunkten könne die Erschliessung des Baugrundstücks als rechtlich
gesichert gelten.
6.
6.1
Wo
entsprechende Pläne bestehen, sind sie gemäss § 236 Abs. 2 PBG für
Art, Lage, Ausgestaltung und Leistungsvermögen der Erschliessungs- und
Versorgungsanlagen sowie Ausstattungen und Ausrüstungen verbindlich, selbst
wenn beabsichtigt ist, vorerst nur einzelne Grundstücke entsprechend zu nutzen;
unter Umständen ist eine etappenweise Erstellung zulässig. Diese Bestimmung bezieht
sich insbesondere auch auf Quartierpläne (VGr, 28. Oktober 2002,
VB.2002.00207, E. 2c mit Hinweisen).
6.1.1
Der Quartierplan ermöglicht im erfassten Gebiet eine der planungs- und
baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung und enthält die dafür notwendigen
Anordnungen (§ 123 Abs. 1 PBG). Im Quartierplan werden die
Erschliessungen laut § 128 Abs. 2 PBG so festgelegt, dass sie bei
vollständiger Nutzung der erfassten Grundstücke genügen. Die in § 236 Abs. 2 PBG statuierte Verbindlichkeit der entsprechenden Pläne hinsichtlich Route, Art
und Ausgestaltung setzt bei der Umsetzung der Erschliessung Grenzen (VGr, 26. Juni
2013, VB.2013.00049, E. 3.1).
6.1.2
Das dem rechtskräftig festgesetzten und genehmigten privaten Quartierplan zugrunde
liegende Erschliessungskonzept ist nach der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung für den einzelnen Grundeigentümer und das Gemeinwesen
verbindlich. Davon kann bei der Erstellung von Bauten im Allgemeinen nicht
abgewichen werden. Insbesondere steht es nicht im Belieben einzelner Grundeigentümer,
das quartierplanmässige Erschliessungskonzept unbeachtet zu lassen und andere
Anlagen mit der nämlichen Zweckbestimmung zu errichten (VGr, 28. Oktober
2002, VB.2002.00207, E. 2c; 26. Juni 2013, VB.2013.00049, E. 3.1).
6.1.3
Für Änderungen des durch den Quartierplan festgesetzten
Erschliessungskonzepts ist, soweit keine einvernehmliche Lösung zustande kommt,
ein Revisionsverfahren gemäss § 160b PBG erforderlich (VGr, 28. Oktober
2002, VB.2002.00207, E. 2c mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend
erwog, vermag dabei eine Vereinbarung, die nur von einem Teil der
Quartierplangenossen unterzeichnet ist, ein Revisionsverfahren nicht zu
ersetzen. Daran vermag auch die Gutheissung der Abrede durch die Gemeinde und
die Bewilligung des Bauvorhabens nichts zu ändern.
6.2
Das
Baurekursgericht erwog sodann zutreffend, es sei unbestritten, dass sich allein
die Bauherrschaft und der Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 03 auf die
Erstellung eines vom Quartierplan abweichenden Wendeplatzes am L-Weg
verständigt hätten. Strittig ist einzig der Umfang der Abweichung sowie deren
Zulässigkeit.
6.2.1
Das Baurekursgericht erwog im angefochtenen Entscheid, abweichend vom
Quartierplan sei einerseits vorgesehen, den Wendeplatz rund 9 m nach
Südosten zu verschieben, wodurch er südseitig im Norden des Baugrundstücks und
nordseitig im südwestlichen Teil des Grundstücks Kat.-Nr. 03 zu liegen
käme, ohne dass dafür – wie im Quartierplan festgelegt – auch die beiden im
Nordwesten anschliessenden Nachbargrundstücke (heute Kat.-Nrn. 04 und 05)
in Anspruch genommen werden müssten.
6.2.2
Weiter erwog die Vorinstanz, die vorgesehene Wendemöglichkeit sei im
Gegensatz zur Festlegung im Quartierplan nicht hexagonal, sondern axtförmig. Entgegen
den Beschwerdeführenden ist unerheblich, wie die geplante Form zu bezeichnen
ist; ebenso, ob dadurch die Wendemöglichkeit ''verschoben'' wird. Wesentlich
ist, dass diese offensichtlich nicht der im Quartierplan eingezeichneten
entspricht.
6.2.3
Das Baurekursgericht erwog sodann zu Recht, wie sich sowohl aus dem
Situationsplan als auch aus dem technischen Bericht ergebe, sei bloss die Lage der
Wendemöglichkeit am Ende der M-Gasse im Quartierplan nicht definitiv bestimmt
und deren endgültige Ausgestaltung einem nachgelagerten Strassenbauprojekt vorbehalten
worden, nicht jedoch diejenige am Ende des L-Wegs. Im Quartierplan ist die streitbetroffene
Wendemöglichkeit anders als diejenige am Ende der M-Gasse nicht als
''provisorisch'' bezeichnet. Lediglich zu Letzterer wurde zudem vermerkt, dass
die genaue Lage nicht fixiert sei.
Ferner ist auch die
vorinstanzliche Erwägung zutreffend, wonach die strittige Wendemöglichkeit auf
dem Quartierplan zwar nicht vermessen sei, sich daraus indes nicht ableiten lasse,
dass ihre Lage unbestimmt sei, zumal sie nicht schematisch, sondern präzise
eingetragen sei. Dass davon abgesehen wurde, das für die Kehrplätze
erforderliche Land separat auszuscheiden, ändert nichts daran. Daraus folgt
entgegen den Beschwerdeführenden klar, dass nicht nur die Lage, sondern auch
die Art bzw. Ausgestaltung der strittigen Wendemöglichkeit im Quartierplan
verbindlich festgelegt wurden. Damit bestehen verbindliche Pläne im Sinn von § 236 Abs. 2 PBG.
6.3
Das
Quartierplanverfahren ist ein formstrenges Verfahren (BEZ 1999 Nr. 18
E. 4). Entsprechend sind auch dem Spielraum beim Vollzug eines
Quartierplans für gewöhnlich enge Grenzen gesetzt. Wie ausgeführt, enthält der
vorliegende Quartierplan genaue Vorgaben, welche solche engen Grenzen setzen. Nach
den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz würde der Fussweg Richtung O-Strasse
von der Wendemöglichkeit auf einer Länge von ca. 13 m überlagert,
während gemäss Quartierplan lediglich eine Wegstrecke von 2,5 m konsumiert
würde. Dies sprengt klar die im Rahmen der Ausführung des Quartierplans einvernehmlich
zulässigen Detailanordnungen (vgl. § 166 PBG; BEZ 1999 Nr. 18 E. 4;
(Peter Kleb, Kosten und
Entschädigungen im zürcherischen Quartierplanverfahren, Zürich etc. 2004, S. 148).
Im Übrigen fehlte es auch an einer einvernehmlichen Vereinbarung, die von allen
Quartierplangenossen gemeinsam getroffen worden wäre.
Nach dem Gesagten (E. 6.1.3) ist demzufolge eine
Umsetzung der geplanten Wendemöglichkeit ohne vorgängiges Revisionsverfahren nach
§ 160b PBG nicht möglich. Dass für eine normgerechte Ausführung der Wendemöglichkeit
nach den Vorbringen der Beschwerdeführenden eine Vergrösserung notwendig wäre,
ändert nichts an diesem Ergebnis. Im Gegenteil würden damit öffentliche
Interessen verletzt, womit umso mehr eine Änderung des Quartierplans nach den
Vorschriften des Quartierplanverfahrens erforderlich würde (vgl. Peter
Wiederkehr, Das zürcherische
Quartierplanrecht, Zürich 1972, S. 94). Ob die privaten Interessen
der weiteren Quartierplangenossen für oder gegen eine Revision sprechen, ist
schliesslich unerheblich.
Damit erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden
als unbehelflich und der vorinstanzliche Entscheid als rechtmässig. Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein
Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis von
vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind sie je hälftig
zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 3'500.- zu bezahlen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 335.-- Zustellkosten,
Fr. 4'335.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden den
Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführenden 1 und 2
werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von je Fr. 1'750.- zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …