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Entscheid

VB.2021.00467

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00467

6. April 2022Deutsch12 min

(URT.2022.23586)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00467

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. April 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung /

Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1976 geborene russische Staatsangehörige A reiste am

5. Juli 2014 in die Schweiz ein und heiratete am 27. November 2014

den Schweizer Bürger B (geb. 1966). Daraufhin wurde ihr im Rahmen eines

Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung und am 27. November 2019 die

Niederlassungsbewilligung erteilt.

Am 30. Oktober 2019 reichten die Ehegatten ein

Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht Horgen ein, welches mit Schreiben vom 21. November

2019 wieder zurückgezogen wurde.

Am 30. April 2020 unterschrieben die Eheleute erneut

eine Scheidungskonvention. Mit Urteil vom 11. August 2020 des

Bezirksgerichts Horgen wurde die kinderlos gebliebene Ehe schliesslich

rechtskräftig geschieden.

Nachdem der

Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör bezüglich eines allfälligen Widerrufs

der Niederlassungsbewilligung gewährt worden war, widerrief das Migrationsamt

am 10. Dezember 2020 ihre Niederlassungsbewilligung und erteilte ihr

(unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration [SEM])

eine Aufenthaltsbewilligung.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 3. Juni 2021 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 5. Juli 2021 (Datum Poststempel)

beantragte A dem Verwaltungsgericht, es seien der vorinstanzliche Entscheid vom

3.

Juni 2021 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. Dezember

2020.

vollumfänglich aufzuheben und es sei vom Widerruf der

Niederlassungsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren

Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz bzw. den Beschwerdegegner

zurückzuweisen; alles unter kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des

Rekursgegners (recte: Beschwerdegegners).

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Eine Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn der

betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren (in Täuschungsabsicht) falsche

Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Namentlich

muss die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen in der

Absicht erfolgt sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung

bewilligt zu erhalten. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der

Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders ausgefallen

wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen und der

Bewilligungsbehörde damit die korrekte Sachverhaltsermittlung verunmöglicht

wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2 = Pra 106 [2017] Nr. 10; BGr, 20. Februar 2004,

2A.485/2003, E. 2.3). Dieser Widerrufsgrund dient dazu, den

bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende

Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung

sicherzustellen.

2.1.2

Die Ausländerin oder der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden

wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid

massgebend sein kann (Art 90 AIG). Wesentlich sind dabei nicht nur

Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch

solche, von denen der Gesuchsteller

wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein könnten

(BGr, 21. Februar 2002, 2A.84/2022, E. 2.1; 10. Januar 2002,

2A.374/2001, E. 3). Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem dann erfüllt,

wenn eine Ausländerin den Behörden zur Sicherung ihres Aufenthalts ein intaktes

Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe nicht (mehr)

tatsächlich gelebt wird oder wenn die Existenz ausserehelicher Kinder verschwiegen

wird (BGr, 17. Januar 2013, 2C_291/2012, E. 3.2 f.; 24. Januar

2012, 2C_595/2011, E. 3.3; 2. Dezember 2011, 2C_403/2011, E. 3.3.2;

VGr, 10. Februar 2015, VB.2014.00687, E. 2.1).

2.1.3

Zwar obliegt der Beweis für die Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung

nach sich ziehen, grundsätzlich der Behörde.

Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine nur aus

ausländerrechtlichen Motiven begründete oder aufrechterhaltene Ehe hin, obliegt

der Gegenbeweis der betroffenen ausländischen Person (BGr, 2. Juli

2015, 2C_1127/2014, E. 3.2; BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 22. Januar

2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 28).

2.1.4

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt

nicht zwingend dazu, dass die Bewilligung tatsächlich zu widerrufen ist. Bei

einem Widerrufsentscheid muss den besonderen Umständen des Einzelfalls

angemessen Rechnung getragen werden (vgl. BGr, 21. November 2003,

2A.551/2003, E. 2.1 und BGr, 17. November 2005, 2A.638/2005, E. 2.1).

2.2

Die

Vorinstanzen werfen der Beschwerdeführerin vor, dass sie ihre

Informationspflicht gegenüber dem Migrationsamt verletzt und die

Niederlassungsbewilligung durch wissentliches Verschweigen wesentlicher

Tatsachen erschlichen hat.

2.2.1

Die Beschwerdeführerin stellte am 16. September

2019.

ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, welche ihr

aufgrund der bestehenden Wohngemeinschaft mit ihrem Ehemann und ohne

Durchführung von weiteren Abklärungen betreffend ihre Eheverhältnisse vom

Migrationsamt am 27. November 2019 erteilt wurde. Am 30. Oktober 2019

und damit rund einen Monat nach Gesuchstellung reichten die Ehegatten ein erstes

Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht Horgen ein, welches sie am 21. November

2019.

zwar wieder zurückzogen. Am 30. April 2020 und damit rund fünf Monate

später unterzeichneten sie erneut eine Scheidungskonvention und reichten diese

dem Bezirksgericht Horgen ein. Gestützt hierauf erging am 11. August 2020

das rechtskräftig gewordene Scheidungsurteil. Von diesen Umständen erfuhr das

Migrationsamt erst, nachdem ihm am 24. August 2020 das Scheidungsurteil

vom 11. August 2020 zuging und es die Akten des Scheidungsverfahrens

beizog. Die Beschwerdeführerin hat folglich bei der Gesuchstellung um Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung unter der Rubrik "Zivilstand" korrekt

"verheiratet" und "Ehegatte Schweizer/in" angekreuzt. Dass

sie und ihr Ehemann hingegen Scheidungspläne hegten und sogar während des

Bewilligungsverfahrens sowie kurz nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung ein

Scheidungsbegehren beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht hatten, zeigte die

Beschwerdeführerin indessen dem Migrationsamt nicht an. Damit machte sie in

einem objektiv wesentlichen Punkt unvollständige Angaben, was ihr auch bewusst

gewesen sein musste: Beim Entscheid, ob das Recht auf Familiennachzug

(vgl. Art. 42 AIG) ausgeübt

werden kann wie auch bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist das

Vorhandensein einer intakten Ehe klarerweise von Bedeutung. Dass es sich bei

den Scheidungsabsichten und insbesondere der Einreichung des

Scheidungsbegehrens bei Gericht erkennbar um einen im Verfahren um Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung gemäss Art. Art. 42

Abs. 3 AIG entscheidrelevanten Umstand

handelt, steht damit ausser Frage, welcher dem Migrationsamt Anlass zu weiteren

Abklärungen der ehelichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gegeben hätte. Gerade durch ihr Verhalten hat die

Beschwerdeführerin eine Überprüfung der ehelichen Verhältnisse vermeiden

können.

2.2.2

Zwar werden im Gesuch um die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung nur marginale Angaben der gesuchstellenden Person

verlangt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch durch das Verschweigen

der tatsächlichen ehelichen Verhältnisse zum

Zeitpunkt der Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung

den Eindruck erweckt, dass sie mit ihrem Ehemann zusammenwohnt und eine intakte

Ehe ohne allfällige Scheidungsabsichten lebt. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin kann auch von einer rechtsunkundigen und aus einem fremdem

Kulturkreis stammenden Ausländerin erwartet werden, dass sie ihre persönlichen

Verhältnisse vollständig offenlegt und insbesondere Scheidungsabsichten den schweizerischen

Behörden anzeigt, selbst wenn in dem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten

Formular nicht ausdrücklich hierzu Fragen gestellt werden. Die

Beschwerdeführerin macht zwar geltend, es könne ihr kein wissentliches

Verschweigen wesentlicher Tatsachen vorgeworfen werden, weil sie über die

Erteilung der Niederlassungsbewilligung hinaus bis zur Unterzeichnung der

Scheidungskonvention am 30. April 2020 eine intakte und tatsächlich

gelebte Ehe ohne Scheidungs- und Trennungsabsichten geführt habe, zumal die

Ehegatten das erste Scheidungsbegehren noch vor Bewilligungserteilung

zurückgezogen hätten. Dabei verkennt sie jedoch, dass nach der Praxis nicht

feststehen muss, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben

des Ausländers verweigert worden wäre. Es genügt, dass der Anspruch auf

eine Niederlassungsbewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft infrage

gestellt gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn eine Gesuchstellerin während des

Bewilligungsverfahrens ein Scheidungsbegehren stellt oder sich kurz nach

Erteilung der Niederlassungsbewilligung scheiden lässt (vgl. Marc Spescha, in: derselbe et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 62 AIG N. 4

und Art. 63 AIG N. 1; Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 19). Sodann ist den

Vorinstanzen beizupflichten, wonach es nicht glaubhaft erscheint, dass die

eheliche Gemeinschaft während des Bewilligungsverfahrens intakt gewesen ist,

zumal es ansonsten nicht innert kurzer Zeit gleich zwei Mal zur Einreichung

eines Scheidungsbegehrens gekommen wäre, das Erstere noch während des

Bewilligungsverfahrens und das Letztere führte zur rechtskräftigen Scheidung.

Auch halten die Vorinstanzen zutreffend fest, dass eine Scheidung nach

reiflicher Überlegung und nicht innert kürzester Zeit erfolgt. Die

gesamten Umstände lassen daher darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin

ihre Informationspflicht gegenüber dem Migrationsamt in verschiedener Hinsicht

verletzt und die Niederlassungsbewilligung durch wissentliches Verschweigen von

wesentlichen Tatsachen erschlichen hat. Da die

der Beschwerdeführerin erteilte

Niederlassungsbewilligung an die Voraussetzung einer intakten ehelichen

Gemeinschaft gebunden ist, liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1

lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG vor.

2.3

Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

auch aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der

besonderen Umstände des Einzelfalls als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an

einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der

Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG).

2.3.1

Die

Beschwerdeführerin reiste am 5. Juli 2014 in die Schweiz ein, womit sie

sich seit bereits sieben Jahren in der Schweiz aufhält. Sie weist sprachlich

eine gute Integration auf, ist weder straffällig noch betrieben worden und

musste auch nicht von der Sozialhilfe unterstützt werden. Folglich sprechen

ihre Aufenthaltsdauer und die genannten Umstände für eine gewisse Verwurzelung in

der Schweiz. Sie erfüllt jedoch die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 34

Abs. 2 AIG für die ordentliche Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

nicht. Sodann ist den vorinstanzlichen Erwägungen beizupflichten, wonach sie

gesamthaft betrachtet auch über keine besonders erfolgreiche Integration

verfügt, welche eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung

gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AIG gebieten würde. Unbestritten ist,

dass die Beschwerdeführerin sowohl die zeitlichen als auch die sprachlichen

Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung erfüllt. Hingegen verweigert der

Beschwerdegegner die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung

aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin das Kriterium, wonach sie in

den letzten fünf Jahren einer Arbeitstätigkeit nachgegangen bzw. ohne

Unterbruch in der Schule oder in Ausbildung gewesen sein muss, nicht erfüllt.

Obwohl die Beschwerdeführerin seit Sommer 2014 in der Schweiz lebt, geht sie

gemäss Aktenlage erst seit Ende 2020 einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach.

Zuvor war sie Hausfrau und besuchte einige Deutschkurse. Diese Kursbesuche sind

in ihrem Umfang jeweils nicht mit einer vollwertigen Ausbildung gleichzusetzen.

Zwar ist der Wille der Beschwerdeführerin, die Rolle der Hausfrau zu übernehmen

und ihren Mann zu pflegen, zu respektieren; gleichwohl muss sie sich die

familiäre Rollenverteilung entgegenhalten lassen. Sodann legt die

Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dar, inwieweit sie durch die

Betreuung ihres Ehegatten an einer Erwerbstätigkeit gehindert war, zumal er

gemäss ihrer Beschwerdeeingabe selbst erwerbstätig sowie für das Bestreiten des

Familieneinkommens verantwortlich war. Den Akten kann zudem nicht entnommen

werden, weshalb die Beschwerdeführerin zumindest während der Erwerbstätigkeit

ihres Ehegatten nicht selbst hätte einer Arbeitstätigkeit nachgehen können. Die

aus den Akten ersichtliche aktuelle wirtschaftliche Integration der

Beschwerdeführerin entspricht damit den grundsätzlich üblichen Erwartungen und

lässt nicht auf eine besonders fortgeschrittene Integration schliessen, welche

die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung rechtfertigen könnte.

Auch das Vorliegen der sprachlichen Voraussetzungen nach Art. 34 Abs. 4

AIG vermag die vorliegend lediglich den grundsätzlich üblichen Erwartungen

entsprechende wirtschaftliche Integration nicht aufzuwiegen. Ausserdem erfüllt

sie den Widerrufsgrund nach Art. 63

Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a

AIG. Zusammenfassend kann deshalb gesagt werden, dass die vorzeitige

Erteilung der Niederlassungsbewilligung durch die Vorinstanzen zu Recht

verwehrt wurde.

2.3.2

Sodann gilt es festzuhalten, dass mit der Scheidung der Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AIG zwar

entfallen ist. Unbestritten ist hingegen, dass die eheliche Gemeinschaft mehr

als drei Jahre gedauert und das Verhalten der Beschwerdeführerin ansonsten zu

keinerlei Klagen Anlass gegeben hat, weshalb ihr das Migrationsamt unter

Berücksichtigung ihrer Integration gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG (unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM) die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt hat. Da die Beschwerdeführerin bei

diesem Ergebnis nicht aus der Schweiz weggewiesen wird, erweist sich der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig.

Da das Verfahren spruchreif erscheint, besteht für die

eventualiter beantragte Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur

Neuentscheidung keine Veranlassung.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihr eine Umtriebsentschädigung

versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Das

vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann

lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

wegen der Verletzung verfassungsmässiger

Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in

der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine Umtriebsentschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …