VB.2021.00467
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00467
6. April 2022Deutsch12 min
(URT.2022.23586)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00467
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung /
Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1976 geborene russische Staatsangehörige A reiste am
5. Juli 2014 in die Schweiz ein und heiratete am 27. November 2014
den Schweizer Bürger B (geb. 1966). Daraufhin wurde ihr im Rahmen eines
Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung und am 27. November 2019 die
Niederlassungsbewilligung erteilt.
Am 30. Oktober 2019 reichten die Ehegatten ein
Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht Horgen ein, welches mit Schreiben vom 21. November
2019 wieder zurückgezogen wurde.
Am 30. April 2020 unterschrieben die Eheleute erneut
eine Scheidungskonvention. Mit Urteil vom 11. August 2020 des
Bezirksgerichts Horgen wurde die kinderlos gebliebene Ehe schliesslich
rechtskräftig geschieden.
Nachdem der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör bezüglich eines allfälligen Widerrufs
der Niederlassungsbewilligung gewährt worden war, widerrief das Migrationsamt
am 10. Dezember 2020 ihre Niederlassungsbewilligung und erteilte ihr
(unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration [SEM])
eine Aufenthaltsbewilligung.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 3. Juni 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 5. Juli 2021 (Datum Poststempel)
beantragte A dem Verwaltungsgericht, es seien der vorinstanzliche Entscheid vom
3.
Juni 2021 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. Dezember
2020.
vollumfänglich aufzuheben und es sei vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren
Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz bzw. den Beschwerdegegner
zurückzuweisen; alles unter kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des
Rekursgegners (recte: Beschwerdegegners).
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Eine Niederlassungsbewilligung kann unter anderem widerrufen werden, wenn der
betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren (in Täuschungsabsicht) falsche
Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Namentlich
muss die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen in der
Absicht erfolgt sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung
bewilligt zu erhalten. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der
Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders ausgefallen
wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen und der
Bewilligungsbehörde damit die korrekte Sachverhaltsermittlung verunmöglicht
wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2 = Pra 106 [2017] Nr. 10; BGr, 20. Februar 2004,
2A.485/2003, E. 2.3). Dieser Widerrufsgrund dient dazu, den
bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende
Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung
sicherzustellen.
2.1.2
Die Ausländerin oder der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden
wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid
massgebend sein kann (Art 90 AIG). Wesentlich sind dabei nicht nur
Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch
solche, von denen der Gesuchsteller
wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein könnten
(BGr, 21. Februar 2002, 2A.84/2022, E. 2.1; 10. Januar 2002,
2A.374/2001, E. 3). Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem dann erfüllt,
wenn eine Ausländerin den Behörden zur Sicherung ihres Aufenthalts ein intaktes
Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe nicht (mehr)
tatsächlich gelebt wird oder wenn die Existenz ausserehelicher Kinder verschwiegen
wird (BGr, 17. Januar 2013, 2C_291/2012, E. 3.2 f.; 24. Januar
2012, 2C_595/2011, E. 3.3; 2. Dezember 2011, 2C_403/2011, E. 3.3.2;
VGr, 10. Februar 2015, VB.2014.00687, E. 2.1).
2.1.3
Zwar obliegt der Beweis für die Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung
nach sich ziehen, grundsätzlich der Behörde.
Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine nur aus
ausländerrechtlichen Motiven begründete oder aufrechterhaltene Ehe hin, obliegt
der Gegenbeweis der betroffenen ausländischen Person (BGr, 2. Juli
2015, 2C_1127/2014, E. 3.2; BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 22. Januar
2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 28).
2.1.4
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt
nicht zwingend dazu, dass die Bewilligung tatsächlich zu widerrufen ist. Bei
einem Widerrufsentscheid muss den besonderen Umständen des Einzelfalls
angemessen Rechnung getragen werden (vgl. BGr, 21. November 2003,
2A.551/2003, E. 2.1 und BGr, 17. November 2005, 2A.638/2005, E. 2.1).
2.2
Die
Vorinstanzen werfen der Beschwerdeführerin vor, dass sie ihre
Informationspflicht gegenüber dem Migrationsamt verletzt und die
Niederlassungsbewilligung durch wissentliches Verschweigen wesentlicher
Tatsachen erschlichen hat.
2.2.1
Die Beschwerdeführerin stellte am 16. September
2019.
ein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, welche ihr
aufgrund der bestehenden Wohngemeinschaft mit ihrem Ehemann und ohne
Durchführung von weiteren Abklärungen betreffend ihre Eheverhältnisse vom
Migrationsamt am 27. November 2019 erteilt wurde. Am 30. Oktober 2019
und damit rund einen Monat nach Gesuchstellung reichten die Ehegatten ein erstes
Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht Horgen ein, welches sie am 21. November
2019.
zwar wieder zurückzogen. Am 30. April 2020 und damit rund fünf Monate
später unterzeichneten sie erneut eine Scheidungskonvention und reichten diese
dem Bezirksgericht Horgen ein. Gestützt hierauf erging am 11. August 2020
das rechtskräftig gewordene Scheidungsurteil. Von diesen Umständen erfuhr das
Migrationsamt erst, nachdem ihm am 24. August 2020 das Scheidungsurteil
vom 11. August 2020 zuging und es die Akten des Scheidungsverfahrens
beizog. Die Beschwerdeführerin hat folglich bei der Gesuchstellung um Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung unter der Rubrik "Zivilstand" korrekt
"verheiratet" und "Ehegatte Schweizer/in" angekreuzt. Dass
sie und ihr Ehemann hingegen Scheidungspläne hegten und sogar während des
Bewilligungsverfahrens sowie kurz nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung ein
Scheidungsbegehren beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht hatten, zeigte die
Beschwerdeführerin indessen dem Migrationsamt nicht an. Damit machte sie in
einem objektiv wesentlichen Punkt unvollständige Angaben, was ihr auch bewusst
gewesen sein musste: Beim Entscheid, ob das Recht auf Familiennachzug
(vgl. Art. 42 AIG) ausgeübt
werden kann wie auch bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist das
Vorhandensein einer intakten Ehe klarerweise von Bedeutung. Dass es sich bei
den Scheidungsabsichten und insbesondere der Einreichung des
Scheidungsbegehrens bei Gericht erkennbar um einen im Verfahren um Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung gemäss Art. Art. 42
Abs. 3 AIG entscheidrelevanten Umstand
handelt, steht damit ausser Frage, welcher dem Migrationsamt Anlass zu weiteren
Abklärungen der ehelichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gegeben hätte. Gerade durch ihr Verhalten hat die
Beschwerdeführerin eine Überprüfung der ehelichen Verhältnisse vermeiden
können.
2.2.2
Zwar werden im Gesuch um die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung nur marginale Angaben der gesuchstellenden Person
verlangt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch durch das Verschweigen
der tatsächlichen ehelichen Verhältnisse zum
Zeitpunkt der Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung
den Eindruck erweckt, dass sie mit ihrem Ehemann zusammenwohnt und eine intakte
Ehe ohne allfällige Scheidungsabsichten lebt. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin kann auch von einer rechtsunkundigen und aus einem fremdem
Kulturkreis stammenden Ausländerin erwartet werden, dass sie ihre persönlichen
Verhältnisse vollständig offenlegt und insbesondere Scheidungsabsichten den schweizerischen
Behörden anzeigt, selbst wenn in dem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten
Formular nicht ausdrücklich hierzu Fragen gestellt werden. Die
Beschwerdeführerin macht zwar geltend, es könne ihr kein wissentliches
Verschweigen wesentlicher Tatsachen vorgeworfen werden, weil sie über die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung hinaus bis zur Unterzeichnung der
Scheidungskonvention am 30. April 2020 eine intakte und tatsächlich
gelebte Ehe ohne Scheidungs- und Trennungsabsichten geführt habe, zumal die
Ehegatten das erste Scheidungsbegehren noch vor Bewilligungserteilung
zurückgezogen hätten. Dabei verkennt sie jedoch, dass nach der Praxis nicht
feststehen muss, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben
des Ausländers verweigert worden wäre. Es genügt, dass der Anspruch auf
eine Niederlassungsbewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft infrage
gestellt gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn eine Gesuchstellerin während des
Bewilligungsverfahrens ein Scheidungsbegehren stellt oder sich kurz nach
Erteilung der Niederlassungsbewilligung scheiden lässt (vgl. Marc Spescha, in: derselbe et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 62 AIG N. 4
und Art. 63 AIG N. 1; Hunziker in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 19). Sodann ist den
Vorinstanzen beizupflichten, wonach es nicht glaubhaft erscheint, dass die
eheliche Gemeinschaft während des Bewilligungsverfahrens intakt gewesen ist,
zumal es ansonsten nicht innert kurzer Zeit gleich zwei Mal zur Einreichung
eines Scheidungsbegehrens gekommen wäre, das Erstere noch während des
Bewilligungsverfahrens und das Letztere führte zur rechtskräftigen Scheidung.
Auch halten die Vorinstanzen zutreffend fest, dass eine Scheidung nach
reiflicher Überlegung und nicht innert kürzester Zeit erfolgt. Die
gesamten Umstände lassen daher darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin
ihre Informationspflicht gegenüber dem Migrationsamt in verschiedener Hinsicht
verletzt und die Niederlassungsbewilligung durch wissentliches Verschweigen von
wesentlichen Tatsachen erschlichen hat. Da die
der Beschwerdeführerin erteilte
Niederlassungsbewilligung an die Voraussetzung einer intakten ehelichen
Gemeinschaft gebunden ist, liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1
lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG vor.
2.3
Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
auch aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der
besonderen Umstände des Einzelfalls als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an
einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der
Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG).
2.3.1
Die
Beschwerdeführerin reiste am 5. Juli 2014 in die Schweiz ein, womit sie
sich seit bereits sieben Jahren in der Schweiz aufhält. Sie weist sprachlich
eine gute Integration auf, ist weder straffällig noch betrieben worden und
musste auch nicht von der Sozialhilfe unterstützt werden. Folglich sprechen
ihre Aufenthaltsdauer und die genannten Umstände für eine gewisse Verwurzelung in
der Schweiz. Sie erfüllt jedoch die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 34
Abs. 2 AIG für die ordentliche Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
nicht. Sodann ist den vorinstanzlichen Erwägungen beizupflichten, wonach sie
gesamthaft betrachtet auch über keine besonders erfolgreiche Integration
verfügt, welche eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AIG gebieten würde. Unbestritten ist,
dass die Beschwerdeführerin sowohl die zeitlichen als auch die sprachlichen
Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung erfüllt. Hingegen verweigert der
Beschwerdegegner die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin das Kriterium, wonach sie in
den letzten fünf Jahren einer Arbeitstätigkeit nachgegangen bzw. ohne
Unterbruch in der Schule oder in Ausbildung gewesen sein muss, nicht erfüllt.
Obwohl die Beschwerdeführerin seit Sommer 2014 in der Schweiz lebt, geht sie
gemäss Aktenlage erst seit Ende 2020 einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach.
Zuvor war sie Hausfrau und besuchte einige Deutschkurse. Diese Kursbesuche sind
in ihrem Umfang jeweils nicht mit einer vollwertigen Ausbildung gleichzusetzen.
Zwar ist der Wille der Beschwerdeführerin, die Rolle der Hausfrau zu übernehmen
und ihren Mann zu pflegen, zu respektieren; gleichwohl muss sie sich die
familiäre Rollenverteilung entgegenhalten lassen. Sodann legt die
Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dar, inwieweit sie durch die
Betreuung ihres Ehegatten an einer Erwerbstätigkeit gehindert war, zumal er
gemäss ihrer Beschwerdeeingabe selbst erwerbstätig sowie für das Bestreiten des
Familieneinkommens verantwortlich war. Den Akten kann zudem nicht entnommen
werden, weshalb die Beschwerdeführerin zumindest während der Erwerbstätigkeit
ihres Ehegatten nicht selbst hätte einer Arbeitstätigkeit nachgehen können. Die
aus den Akten ersichtliche aktuelle wirtschaftliche Integration der
Beschwerdeführerin entspricht damit den grundsätzlich üblichen Erwartungen und
lässt nicht auf eine besonders fortgeschrittene Integration schliessen, welche
die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung rechtfertigen könnte.
Auch das Vorliegen der sprachlichen Voraussetzungen nach Art. 34 Abs. 4
AIG vermag die vorliegend lediglich den grundsätzlich üblichen Erwartungen
entsprechende wirtschaftliche Integration nicht aufzuwiegen. Ausserdem erfüllt
sie den Widerrufsgrund nach Art. 63
Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a
AIG. Zusammenfassend kann deshalb gesagt werden, dass die vorzeitige
Erteilung der Niederlassungsbewilligung durch die Vorinstanzen zu Recht
verwehrt wurde.
2.3.2
Sodann gilt es festzuhalten, dass mit der Scheidung der Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AIG zwar
entfallen ist. Unbestritten ist hingegen, dass die eheliche Gemeinschaft mehr
als drei Jahre gedauert und das Verhalten der Beschwerdeführerin ansonsten zu
keinerlei Klagen Anlass gegeben hat, weshalb ihr das Migrationsamt unter
Berücksichtigung ihrer Integration gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG (unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM) die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt hat. Da die Beschwerdeführerin bei
diesem Ergebnis nicht aus der Schweiz weggewiesen wird, erweist sich der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig.
Da das Verfahren spruchreif erscheint, besteht für die
eventualiter beantragte Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur
Neuentscheidung keine Veranlassung.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihr eine Umtriebsentschädigung
versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Das
vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann
lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
wegen der Verletzung verfassungsmässiger
Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in
der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Umtriebsentschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …