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Entscheid

VB.2021.00468

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00468

30. September 2021Deutsch16 min

(URT.2021.23079)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00468

Urteil

der 3. Kammer

vom 30. September 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtpolizei Winterthur,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und C

haben einen gemeinsamen Sohn, E (geboren im Oktober 2011). C lebt mit dem Sohn

in Winterthur; A steht gegenüber dem Sohn ein Besuchsrecht zu.

B. Mit

Verfügung vom 11. Juni 2021 erliess die Stadtpolizei Winterthur in

Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für

die Dauer von jeweils 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe

nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937 (StGB) ein Rayonverbot um den Wohn- und Arbeitsort von C und den Schulort

des gemeinsamen Sohnes sowie ein Kontaktverbot zu C, zu deren Partner (F) und

zum gemeinsamen Sohn.

Erwägungen

II.

Am 21. Juni 2021 (Datum Poststempel) beantragte C

dem Haftrichter des Bezirksgerichts Winterthur, die Schutzmassnahmen um drei

Monate zu verlängern. Dieser verlängerte mit Urteil vom 23. Juni 2021 die

Schutzmassnahmen provisorisch in Anwendung von § 10 Abs. 2 GSG um

einen Monat. Nachdem sowohl A als auch C Einsprache erhoben hatten und C auf

eine persönliche Anhörung ihrerseits verzichtet hatte, hörte der Haftrichter A

persönlich an und verlängerte mit Urteil vom 30. Juni 2021 die durch die

Stadtpolizei Winterthur verfügten Schutzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot)

bis zum 25. Juli 2021. Das Kontaktverbot zum gemeinsamen Sohn hob er für

den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis und mit 4. Juli 2021 auf und erlaubte

A, das Rayon um den Wohnort von C während dieses Zeitraums zum

ausschliesslichen Zweck der Abholung und Rückgabe des gemeinsamen Sohnes zu

betreten. Der Haftrichter verzichtete auf die Auferlegung von Gerichtskosten

und sprach keine Parteientschädigungen zu.

III.

A. Mit

Eingabe vom 5. Juli 2021 liess A Beschwerde an das Verwaltungsgericht

erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung von

Dispositiv-Ziffer 1–3 des Urteils des Haftrichters des Bezirksgerichts

Winterthur beantragen. Sodann sei das Gesuch um Verlängerung der

Schutzmassnahmen abzuweisen, von der Anordnung jeglicher Schutzmassnahmen

abzusehen und ihm für das Verfahren vor Vorinstanz eine Parteientschädigung

zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte A, seiner Beschwerde sei

superprovisorisch, ohne Anhörung der Gegenpartei, die aufschiebende Wirkung zu

erteilen.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 6. Juli 2021 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch

um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und setzte C, dem

Bezirksgericht Winterthur sowie der Stadtpolizei Winterthur Frist zur

Beantwortung der Beschwerde bzw. zur freigestellten Vernehmlassung an.

C. Das

Bezirksgericht Winterthur verzichtete am 8. Juli 2021 auf eine

Stellungnahme. C beantragte mit Eingabe vom 8. Juli 2021 (Poststempel vom

9.

Juli 2021) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Stadtpolizei

Winterthur reichte am 12. Juli 2021 (Poststempel 13. Juli 2021) eine

(verspätete) Vernehmlassung ein.

D. C nahm

am 21. Juli 2021, 16. August 2021 und 25. August 2021 erneut

Stellung. A stellte mit innert erstreckter Frist erfolgter Replik vom 30. Juli

2021.

das Eventualbegehren, es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht

Winterthur die durch die Stadtpolizei Winterthur angeordneten Massnahmen zu

Unrecht verlängert habe. Sodann reichte er am 19. August 2021 eine weitere

Stellungnahme ein. Die Stadtpolizei Winterthur verzichtete am 12. Juli

2021.

und 18. August 2021 auf weitere Stellungnahmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht

für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Wie sich aus den untenstehenden Erwägungen ergibt

(E. 2 und E. 3), stellen sich im Zusammenhang mit dem schutzwürdigen

Interesse vorliegend Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die Kammer

zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn

der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Auf das

Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet

werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und

ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder

gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche

Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2;

RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25).

2.2

Die vom

Haftrichter verlängerten Schutzmassnahmen dauerten bis zum 25. Juli 2021.

Für den Beschwerdeführer besteht daher zum jetzigen Zeitpunkt kein Nachteil

mehr, welcher im vorliegenden Verfahren beseitigt werden könnte. Sein aktuelles

Rechtsschutzinteresse ist demzufolge während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens

dahingefallen.

Weil polizeilich angeordnete Gewaltschutzmassnahmen vom

zuständigen Gericht um bis zu drei Monate verlängert werden können (§ 6 Abs. 3 GSG), ist eine rechtzeitige Überprüfung im Beschwerdeverfahren insbesondere bei

länger andauernden und damit die Rechtsposition der gefährdenden Person stärker

beeinträchtigenden Massnahmen – wie die Rechtsprechung zeigt (statt vieler VGr,

8.

Juni 2021, VB.2021.00319; VGr, 16. September 2020, VB.2020.00513)

– regelmässig gewährleistet; von einer kaum je rechtzeitigen Überprüfbarkeit in

diesem Bereich kann damit nicht die Rede sein. Zudem werden vorliegend auch

keine Fragen aufgeworfen, welche sich losgelöst vom konkreten Einzelfall unter

gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten und an deren

Beantwortung ein öffentliches Interesse bestände. Ein Verzicht auf das

Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses ist demgemäss

nicht angezeigt (zum Feststellungsinteresse siehe unten E. 3).

2.3

Soweit der Beschwerdeführer verlangt, der Entscheid des Haftrichters des

Bezirksgerichts Winterthur sei aufzuheben, ist das Verfahren infolge Wegfallens

des aktuellen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben

(Bertschi, § 21 N. 25; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).

Sein Rechtsschutzinteresse bleibt lediglich insoweit bestehen, als er für das

vorinstanzliche Verfahren um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer ersuchte mit Replik vom 30. Juli 2021 (eventualiter) um

Feststellung, dass das Bezirksgericht Winterthur die angeordneten

Schutzmassnahmen zu Unrecht unter Androhung der Ungehorsamsstrafe verlängert

habe.

3.2

Der Antrag auf Feststellung der

Rechtswidrigkeit der angeordneten, aber inzwischen abgelaufenen Massnahmen

wurde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt. Trotzdem erweist sich das

Begehren als zulässig, da dadurch der Streitgegenstand nicht erweitert wird und

der Beschwerdeführer – angesichts der im Schriftenwechsel des

Gewaltschutzverfahrens geltenden kurzen Fristen – bei Einreichung der

Beschwerde nicht zwingend damit rechnen musste, dass seine Beschwerde

gegenstandslos wird (vgl. Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 4

und 16; VGr, 17. Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 2.1).

3.3

Anspruch auf einen

Feststellungsentscheid besteht nur, sofern ein schutzwürdiges Interesse

vorliegt. Für die Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses gelten

spezifische Kriterien: Über Bestand, Nichtbestand und Umfang

öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten muss Unklarheit bestehen. Es ist am

Beschwerdeführer, solche schutzwürdigen Interessen darzulegen. Kann ein

Beschwerdeführer seine Interessen ebenso gut mit dem Begehren um Erlass einer

Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren, besteht regelmässig kein

Feststellungsanspruch. In diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch subsidiär

(Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 24 f.;

VGr, 17. Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 2.2).

3.4

Der

Beschwerdeführer begründet sein Feststellungsinteresse damit, dass die

Verteilung der Rechtsvertretungs- und Verfahrenskosten vom Ausgang des

Verfahrens abhängig sei. Sodann laufe im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen

Entscheid ein polizeiliches Ermittlungsverfahren, dessen Grundlage das

angefochtene Urteil vom 30. Juni 2021 bzw. das darin angeordnete

Kontaktverbot bilde. Eine Gutheissung der Beschwerde würde einem allfälligen

Strafverfahren wegen Verletzung dieses Kontaktverbots die Grundlagen entziehen.

Sodann könne nicht ausgeschlossen werden, dass der vorinstanzliche Entscheid

weitere Verfahren wie allfällige Kindesschutzverfahren beeinflusse.

Insbesondere halte es die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

anscheinend für angezeigt, dass er und die Beschwerdegegnerin zur Umsetzung des

Besuchsrechts direkten Kontakt halten würden. Er befürchte allerdings, dass er

sich mit vergleichbaren Vorwürfen konfrontiert sehen würde, würde er dem

nachkommen. Deshalb habe er ein Interesse an der Klärung der Rechtmässigkeit

der Verlängerung der angefochtenen Schutzmassnahmen. Da er keinen Einfluss auf

die Verfahrensdauer gehabt habe, wäre es stossend, wenn im Ergebnis eine

materielle Überprüfung der Schutzmassnahmen an der Verfahrensdauer scheitern

würde.

3.5

Ein

Feststellungsentscheid ist grundsätzlich subsidiär gegenüber anderen Leistungs-

oder Gestaltungsentscheiden. Regelmässig besteht kein schutzwürdiges Interesse

an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, wenn diese in einem anderen Verfahren

überprüft werden kann. So begründet der Umstand, dass

die Rechtmässigkeit einer Anordnung Gegenstand eines Straf- oder

Staatshaftungsverfahrens ist oder werden könnte, grundsätzlich kein Interesse

an einem rein die Rechtswidrigkeit feststellenden Entscheid gegen eine

(Verwaltungs-)Verfügung (BGr, 11. März 2011, 2C_596/2010, E. 3.2;

BGr, 28. März 2014, 2C_45/2014, E. 2.4.2; VGr, 8. April 2020,

VB.2019.00712, E. 1.3). Der Strafrichter

kann die einem Strafverfahren zugrundeliegende (Verwaltungs-)Verfügung

vorfrageweise mit derselben Kognition wie das Verwaltungsgericht auf ihre

Rechtmässigkeit hin überprüfen, wenn gegen die fragliche Verfügung keine

Beschwerde an ein Verwaltungsgericht möglich war (BGE 129 IV 246 E. 2.1 ff.).

In gleicher Weise hindert der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes (§ 21

Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969) die

Staatshaftungsrichterin nicht daran, die Rechtmässigkeit der Verfügung zu

prüfen, wenn es im Beschwerdeverfahren wegen des Dahinfalls des schutzwürdigen

Interesses zu keinem Sachentscheid mehr gekommen ist (vgl. BGr, 27. Mai

2003, 2A.64/2003, E. 2.2.3; Reto Feller, Das Prinzip der Einmaligkeit des

Rechtsschutzes im Staatshaftungsrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 209 ff.).

3.5.1

Im Rahmen

des Strafverfahrens wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung im Sinn von Art. 292

StGB ist die Überprüfung der angefochtenen Verfügung – mit mindestens derselben

Kognition wie das Verwaltungsgericht – grundsätzlich zulässig, wenn sie nicht

vom Verwaltungsgericht überprüft und für rechtmässig befunden wurde (vgl. BGE 129 IV 246 E. 2.1 ff. sowie Christof Riedo/Barbara Boner, in: Marcel

Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht,

Zweites Buch, 4. A., Basel 2018, Art. 292 StGB N. 211 ff.;

VGr, 15. April 2010, VB.2009.00702, E. 3.5). Aufgrund der

Subsidiarität des Feststellungsbegehrens begründet das laufende

(Straf-)Verfahren wegen Verletzung des Kontaktverbots somit kein schutzwürdiges

Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit im vorliegenden Verfahren.

3.5.2

Daran

ändert nichts, dass es sich vorliegend bei der durch den Strafrichter

vorfrageweise zu prüfenden "Verfügung" um ein Urteil des Haftrichters

des Bezirksgerichts und damit um eine durch ein Gericht gefällte Entscheidung handelt

(vgl. VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00769, E. 1.2.2). Der

angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts über die Verlängerung der

Schutzmassnahmen stellt nach der Konzeption des Gewaltschutzgesetzes eine

erstinstanzliche Anordnung dar (vgl. § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GSG), welche zufolge Gegenstandslosigkeit nicht mehr im Rahmen eines

Rechtsmittelverfahrens überprüft werden konnte.

3.6

Auch der

Verweis auf ein allfälliges Verfahren vor der KESB vermag kein schutzwürdiges

Interesse an einem Feststellungsentscheid zu begründen, zumal es fraglich

erscheint, inwiefern die KESB einen aufgrund der vorliegenden Abschreibung

infolge Gegenstandslosigkeit nicht materiell überprüften Entscheid zu Ungunsten

des Beschwerdeführers berücksichtigen würde. Dies namentlich auch deswegen,

weil Gewaltschutzmassnahmen auf der Grundlage des verminderten Beweismasses der

blossen Glaubhaftmachung (sowohl hinsichtlich der häuslichen Gewalt wie auch

des Gefährdungsfortbestands) angeordnet werden (vgl. Andreas Conne/Kaspar

Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht

3/2011, S. 127 ff., S. 134 sowie VGr, 19. Februar 2019,

VB.2019.00028, E. 2.4) und mit Blick auf die kurze Geltungsdauer der

Massnahmen und die ausgeprägte Verfahrensbeschleunigung charakterlich

vorsorglichen Massnahmen gleichkommen (Conne/Plüss, S. 129 f.). Zudem

sind sie gegenüber entsprechenden zivilrechtlichen Massnahmen, insbesondere

gegenüber den differenzierteren und auf längere Dauer ausgerichteten Massnahmen

des Ehe- und Kindesschutzes (Conne/Plüss, S. 130 f.), subsidiär (§ 7 Abs. 1 GSG). Entsprechend vermögen Gewaltschutzmassnahmenentscheide ehe-

und kindesschutzrechtliche Massnahmen grundsätzlich nicht zu präjudizieren,

umso weniger als in diesen Verfahren regelmässig der Untersuchungsgrundsatz zum

Tragen kommt und die betreffenden Gerichte und Behörden zu einer vertieften

eigenständigen Sachverhaltsprüfung veranlasst sind.

3.7

Anspruch

auf einen Feststellungsentscheid besteht nur, wenn der Begehrensteller sein

Ziel nicht auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsurteil erreichen könnte

(vgl. VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00840, E. 3.2). Da das aktuelle

Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der vorinstanzlichen Kosten-

und Entschädigungsfolgen durch die Gegenstandslosigkeit seines Hauptantrags

nicht tangiert wird und diese im Folgenden zu beurteilen sind (vgl. oben, E. 2.3

und im Folgenden, E. 4.1 ff.), begründet auch der vorinstanzliche

Kostenentscheid kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids in der Sache.

3.8

Damit ist

auf das Begehren um Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung von Schutzmassnahmen

mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten.

4.

4.1

Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird, wenn in der

Hauptsache das aktuelle Rechtsschutzinteresse dahingefallen ist und deshalb die

Beschwerde in der Hauptsache nicht überprüft wird, vor Verwaltungsgericht nach

Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Dabei ist zu berücksichtigen,

welche Partei vermutlich obsiegt hätte und – falls sich dies nicht ohne Weiteres

bestimmen lässt – wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos

gewordene Verfahren verursacht hat. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen können

aber auch, insbesondere bei Versagen der erwähnten Kriterien, nach Billigkeit

verlegt werden. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre

Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die

Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch

gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz die Kosten und

Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2

Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn

der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt

das Verwaltungsgericht in solchen Fällen lediglich eine summarische Prüfung des

angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (VGr, 10. August 2020,

VB.2020.00449, E. 3.1; VGr, 9. Januar 2017, VB.2016.00715, E. 6.1;

Donatsch, § 63 N. 8; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 66

und N. 77).

4.2

Der

Haftrichter erwog zusammengefasst, dass es gemäss den übereinstimmenden

Aussagen der Parteien am 4. Juni 2021 vor einer Bushaltestelle zu einer

Auseinandersetzung gekommen sei, an welcher sowohl die Parteien als auch der

Partner der Beschwerdegegnerin, F, beteiligt gewesen seien. Es sei darum gegangen,

dass sie sich uneinig darüber gewesen seien, bei wem der gemeinsame Sohn das

darauffolgende Wochenende verbringen werde.

Die Vorinstanz ging gestützt auf die Aussagen der Parteien

und der nach ihren Einschätzungen zufolge glaubhaften Aussage der

Beschwerdegegnerin davon aus, dass diese nach diesem Vorfall Angst vor dem

Beschwerdeführer gehabt habe und sich vor weiteren Eskalationen gefürchtet

habe. Da sich ein Passant veranlasst gesehen habe, einzugreifen, dürfe der

Vorfall, obwohl nichts Gravierendes vorgefallen sei, nicht bagatellisiert

werden. Da das Verhältnis zwischen den Parteien von Konflikten geprägt sei und

der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft gemacht worden sei, scheine eine

Verlängerung der Schutzmassnahmen um einen Monat zugunsten der

Beschwerdegegnerin angezeigt. Auch das Kontaktverbot gegenüber F verlängerte

die Vorinstanz, weil dieser eine der Beschwerdegegnerin nahestehende Person im

Sinne von § 3 Abs. 2 lit. c GSG sei. Zu den Schutzmassnahmen

gegenüber dem Sohn E erwog die Vorinstanz, dass sich die häusliche Gewalt zwar

nicht direkt gegen den Sohn E gerichtet habe, dieser aber bei der

Auseinandersetzung zwischen seinen Eltern anwesend gewesen sei und den Vorfall

miterlebt habe. Gemäss den Schilderungen der Beschwerdegegnerin sei das Kind

durch den Vorfall sehr belastet. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden,

dass der Sohn mit der Situation überfordert sei, und nachdem er den Vorfall

miterlebt habe, sei auch er als von der Gewalt betroffene Person anzusehen.

Angesichts der bevorstehenden Hochzeit des Beschwerdeführers verlängerte die

Vorinstanz die Schutzmassnahmen unter Ausnahme des Hochzeitswochenendes auch

gegenüber dem gemeinsamen Sohn. Da die Vorinstanz weder den Anträgen des

Beschwerdeführers noch den Anträgen der Beschwerdegegnerin umfassend entsprach,

auferlegte sie den Parteien keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen

zu.

4.3

Im Rahmen

der vorliegenden summarischen Überprüfung ist es nicht zu beanstanden, wenn die

Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubwürdig betrachtete und

– unter anderem auch angesichts der von beiden als schwierig geschilderten

Vorgeschichte – sowohl den Tatbestand der häuslichen Gewalt als auch den

Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft gemacht erachtete und die Schutzmassnahmen

verlängerte. Zwar wirft es zumindest Fragen auf, dass die Vorinstanz darauf

verzichtete, sämtliche polizeilichen Akten einzuholen und sich darauf

beschränkte, das Protokoll der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdegegnerin

vom 10. Juni 2021 beizuziehen. Angesichts des Umstands, dass der

Beschwerdeführer ausführte, dass er nach Erhalt der Vorladung zur Einvernahme durch

die Stadtpolizei Winterthur um eine Einvernahme am Wohnort durch die Polizei

Graubünden gebeten habe, diese aber noch nicht durchgeführt worden sei, ist es jedenfalls

bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die ihr

vorliegenden Akten und die Anhörung des Beschwerdeführers abstellte.

Ebenso erweist sich im Hinblick auf § 3 Abs. 1 lit. c GSG die Ausdehnung des Kontaktverbots auf den Partner der Beschwerdegegnerin, F,

nicht als unhaltbar (VGr, 28. April 2021, VB.2021.00137, E. 5.3).

4.4

Im Licht dieser summarischen Prüfung und unter Berücksichtigung des dem

Haftrichter zukommenden relativ grossen Beurteilungsspielraums (vgl. VGr, 8. Juni

2021, VB.2021.00319, E. 2.4) erscheint der haftrichterliche Entscheid vom

30.

Juni 2021 betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen insgesamt nicht

geradezu unhaltbar. Auch die vorinstanzliche Würdigung, dass aufgrund der

einmonatigen Verlängerung der Massnahmen keine der Parteien als obsiegend zu

Dispositiv

betrachten sei, ist nicht zu beanstanden. Demnach rechtfertigt sich keine

Änderung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Entscheids, und damit auch

nicht das Zusprechen einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als

gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

5.

5.1 Gemäss § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die

am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens

enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das

Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine

summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur

Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in Betracht, wer die Gegenstandslosigkeit

bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat oder

welche Partei vermutlich obsiegt hätte (VGr, 12. Juli 2019, VB.2019.00379,

E. 6.2 mit weiteren Hinweisen; Plüss, § 13 N. 74 ff.).

5.2 Angesichts

der summarischen Prüfung wäre die Beschwerde wohl abzuweisen gewesen, wäre das

Verfahren nicht gegenstandslos geworden (oben, E. 4.4). Folglich sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Plüss, § 13 N. 75).

Mangels überwiegenden Obsiegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf

eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (§ 17 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Auf

das Feststellungsbegehren wird nicht eingetreten. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden

abgeschrieben wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 380.-- Zustellkosten,

Fr. 1'380.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …