VB.2021.00468
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00468
30. September 2021Deutsch16 min
(URT.2021.23079)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00468
Urteil
der 3. Kammer
vom 30. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Winterthur,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und C
haben einen gemeinsamen Sohn, E (geboren im Oktober 2011). C lebt mit dem Sohn
in Winterthur; A steht gegenüber dem Sohn ein Besuchsrecht zu.
B. Mit
Verfügung vom 11. Juni 2021 erliess die Stadtpolizei Winterthur in
Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für
die Dauer von jeweils 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe
nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB) ein Rayonverbot um den Wohn- und Arbeitsort von C und den Schulort
des gemeinsamen Sohnes sowie ein Kontaktverbot zu C, zu deren Partner (F) und
zum gemeinsamen Sohn.
Erwägungen
II.
Am 21. Juni 2021 (Datum Poststempel) beantragte C
dem Haftrichter des Bezirksgerichts Winterthur, die Schutzmassnahmen um drei
Monate zu verlängern. Dieser verlängerte mit Urteil vom 23. Juni 2021 die
Schutzmassnahmen provisorisch in Anwendung von § 10 Abs. 2 GSG um
einen Monat. Nachdem sowohl A als auch C Einsprache erhoben hatten und C auf
eine persönliche Anhörung ihrerseits verzichtet hatte, hörte der Haftrichter A
persönlich an und verlängerte mit Urteil vom 30. Juni 2021 die durch die
Stadtpolizei Winterthur verfügten Schutzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot)
bis zum 25. Juli 2021. Das Kontaktverbot zum gemeinsamen Sohn hob er für
den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis und mit 4. Juli 2021 auf und erlaubte
A, das Rayon um den Wohnort von C während dieses Zeitraums zum
ausschliesslichen Zweck der Abholung und Rückgabe des gemeinsamen Sohnes zu
betreten. Der Haftrichter verzichtete auf die Auferlegung von Gerichtskosten
und sprach keine Parteientschädigungen zu.
III.
A. Mit
Eingabe vom 5. Juli 2021 liess A Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung von
Dispositiv-Ziffer 1–3 des Urteils des Haftrichters des Bezirksgerichts
Winterthur beantragen. Sodann sei das Gesuch um Verlängerung der
Schutzmassnahmen abzuweisen, von der Anordnung jeglicher Schutzmassnahmen
abzusehen und ihm für das Verfahren vor Vorinstanz eine Parteientschädigung
zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte A, seiner Beschwerde sei
superprovisorisch, ohne Anhörung der Gegenpartei, die aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 6. Juli 2021 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und setzte C, dem
Bezirksgericht Winterthur sowie der Stadtpolizei Winterthur Frist zur
Beantwortung der Beschwerde bzw. zur freigestellten Vernehmlassung an.
C. Das
Bezirksgericht Winterthur verzichtete am 8. Juli 2021 auf eine
Stellungnahme. C beantragte mit Eingabe vom 8. Juli 2021 (Poststempel vom
9.
Juli 2021) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Stadtpolizei
Winterthur reichte am 12. Juli 2021 (Poststempel 13. Juli 2021) eine
(verspätete) Vernehmlassung ein.
D. C nahm
am 21. Juli 2021, 16. August 2021 und 25. August 2021 erneut
Stellung. A stellte mit innert erstreckter Frist erfolgter Replik vom 30. Juli
2021.
das Eventualbegehren, es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht
Winterthur die durch die Stadtpolizei Winterthur angeordneten Massnahmen zu
Unrecht verlängert habe. Sodann reichte er am 19. August 2021 eine weitere
Stellungnahme ein. Die Stadtpolizei Winterthur verzichtete am 12. Juli
2021.
und 18. August 2021 auf weitere Stellungnahmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Wie sich aus den untenstehenden Erwägungen ergibt
(E. 2 und E. 3), stellen sich im Zusammenhang mit dem schutzwürdigen
Interesse vorliegend Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die Kammer
zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn
der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Auf das
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet
werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und
ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder
gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche
Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2;
RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25).
2.2
Die vom
Haftrichter verlängerten Schutzmassnahmen dauerten bis zum 25. Juli 2021.
Für den Beschwerdeführer besteht daher zum jetzigen Zeitpunkt kein Nachteil
mehr, welcher im vorliegenden Verfahren beseitigt werden könnte. Sein aktuelles
Rechtsschutzinteresse ist demzufolge während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens
dahingefallen.
Weil polizeilich angeordnete Gewaltschutzmassnahmen vom
zuständigen Gericht um bis zu drei Monate verlängert werden können (§ 6 Abs. 3 GSG), ist eine rechtzeitige Überprüfung im Beschwerdeverfahren insbesondere bei
länger andauernden und damit die Rechtsposition der gefährdenden Person stärker
beeinträchtigenden Massnahmen – wie die Rechtsprechung zeigt (statt vieler VGr,
8.
Juni 2021, VB.2021.00319; VGr, 16. September 2020, VB.2020.00513)
– regelmässig gewährleistet; von einer kaum je rechtzeitigen Überprüfbarkeit in
diesem Bereich kann damit nicht die Rede sein. Zudem werden vorliegend auch
keine Fragen aufgeworfen, welche sich losgelöst vom konkreten Einzelfall unter
gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten und an deren
Beantwortung ein öffentliches Interesse bestände. Ein Verzicht auf das
Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses ist demgemäss
nicht angezeigt (zum Feststellungsinteresse siehe unten E. 3).
2.3
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, der Entscheid des Haftrichters des
Bezirksgerichts Winterthur sei aufzuheben, ist das Verfahren infolge Wegfallens
des aktuellen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben
(Bertschi, § 21 N. 25; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).
Sein Rechtsschutzinteresse bleibt lediglich insoweit bestehen, als er für das
vorinstanzliche Verfahren um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer ersuchte mit Replik vom 30. Juli 2021 (eventualiter) um
Feststellung, dass das Bezirksgericht Winterthur die angeordneten
Schutzmassnahmen zu Unrecht unter Androhung der Ungehorsamsstrafe verlängert
habe.
3.2
Der Antrag auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit der angeordneten, aber inzwischen abgelaufenen Massnahmen
wurde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt. Trotzdem erweist sich das
Begehren als zulässig, da dadurch der Streitgegenstand nicht erweitert wird und
der Beschwerdeführer – angesichts der im Schriftenwechsel des
Gewaltschutzverfahrens geltenden kurzen Fristen – bei Einreichung der
Beschwerde nicht zwingend damit rechnen musste, dass seine Beschwerde
gegenstandslos wird (vgl. Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 4
und 16; VGr, 17. Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 2.1).
3.3
Anspruch auf einen
Feststellungsentscheid besteht nur, sofern ein schutzwürdiges Interesse
vorliegt. Für die Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses gelten
spezifische Kriterien: Über Bestand, Nichtbestand und Umfang
öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten muss Unklarheit bestehen. Es ist am
Beschwerdeführer, solche schutzwürdigen Interessen darzulegen. Kann ein
Beschwerdeführer seine Interessen ebenso gut mit dem Begehren um Erlass einer
Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren, besteht regelmässig kein
Feststellungsanspruch. In diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch subsidiär
(Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 24 f.;
VGr, 17. Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 2.2).
3.4
Der
Beschwerdeführer begründet sein Feststellungsinteresse damit, dass die
Verteilung der Rechtsvertretungs- und Verfahrenskosten vom Ausgang des
Verfahrens abhängig sei. Sodann laufe im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen
Entscheid ein polizeiliches Ermittlungsverfahren, dessen Grundlage das
angefochtene Urteil vom 30. Juni 2021 bzw. das darin angeordnete
Kontaktverbot bilde. Eine Gutheissung der Beschwerde würde einem allfälligen
Strafverfahren wegen Verletzung dieses Kontaktverbots die Grundlagen entziehen.
Sodann könne nicht ausgeschlossen werden, dass der vorinstanzliche Entscheid
weitere Verfahren wie allfällige Kindesschutzverfahren beeinflusse.
Insbesondere halte es die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
anscheinend für angezeigt, dass er und die Beschwerdegegnerin zur Umsetzung des
Besuchsrechts direkten Kontakt halten würden. Er befürchte allerdings, dass er
sich mit vergleichbaren Vorwürfen konfrontiert sehen würde, würde er dem
nachkommen. Deshalb habe er ein Interesse an der Klärung der Rechtmässigkeit
der Verlängerung der angefochtenen Schutzmassnahmen. Da er keinen Einfluss auf
die Verfahrensdauer gehabt habe, wäre es stossend, wenn im Ergebnis eine
materielle Überprüfung der Schutzmassnahmen an der Verfahrensdauer scheitern
würde.
3.5
Ein
Feststellungsentscheid ist grundsätzlich subsidiär gegenüber anderen Leistungs-
oder Gestaltungsentscheiden. Regelmässig besteht kein schutzwürdiges Interesse
an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, wenn diese in einem anderen Verfahren
überprüft werden kann. So begründet der Umstand, dass
die Rechtmässigkeit einer Anordnung Gegenstand eines Straf- oder
Staatshaftungsverfahrens ist oder werden könnte, grundsätzlich kein Interesse
an einem rein die Rechtswidrigkeit feststellenden Entscheid gegen eine
(Verwaltungs-)Verfügung (BGr, 11. März 2011, 2C_596/2010, E. 3.2;
BGr, 28. März 2014, 2C_45/2014, E. 2.4.2; VGr, 8. April 2020,
VB.2019.00712, E. 1.3). Der Strafrichter
kann die einem Strafverfahren zugrundeliegende (Verwaltungs-)Verfügung
vorfrageweise mit derselben Kognition wie das Verwaltungsgericht auf ihre
Rechtmässigkeit hin überprüfen, wenn gegen die fragliche Verfügung keine
Beschwerde an ein Verwaltungsgericht möglich war (BGE 129 IV 246 E. 2.1 ff.).
In gleicher Weise hindert der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes (§ 21
Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969) die
Staatshaftungsrichterin nicht daran, die Rechtmässigkeit der Verfügung zu
prüfen, wenn es im Beschwerdeverfahren wegen des Dahinfalls des schutzwürdigen
Interesses zu keinem Sachentscheid mehr gekommen ist (vgl. BGr, 27. Mai
2003, 2A.64/2003, E. 2.2.3; Reto Feller, Das Prinzip der Einmaligkeit des
Rechtsschutzes im Staatshaftungsrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 209 ff.).
3.5.1
Im Rahmen
des Strafverfahrens wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung im Sinn von Art. 292
StGB ist die Überprüfung der angefochtenen Verfügung – mit mindestens derselben
Kognition wie das Verwaltungsgericht – grundsätzlich zulässig, wenn sie nicht
vom Verwaltungsgericht überprüft und für rechtmässig befunden wurde (vgl. BGE 129 IV 246 E. 2.1 ff. sowie Christof Riedo/Barbara Boner, in: Marcel
Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht,
Zweites Buch, 4. A., Basel 2018, Art. 292 StGB N. 211 ff.;
VGr, 15. April 2010, VB.2009.00702, E. 3.5). Aufgrund der
Subsidiarität des Feststellungsbegehrens begründet das laufende
(Straf-)Verfahren wegen Verletzung des Kontaktverbots somit kein schutzwürdiges
Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit im vorliegenden Verfahren.
3.5.2
Daran
ändert nichts, dass es sich vorliegend bei der durch den Strafrichter
vorfrageweise zu prüfenden "Verfügung" um ein Urteil des Haftrichters
des Bezirksgerichts und damit um eine durch ein Gericht gefällte Entscheidung handelt
(vgl. VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00769, E. 1.2.2). Der
angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts über die Verlängerung der
Schutzmassnahmen stellt nach der Konzeption des Gewaltschutzgesetzes eine
erstinstanzliche Anordnung dar (vgl. § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GSG), welche zufolge Gegenstandslosigkeit nicht mehr im Rahmen eines
Rechtsmittelverfahrens überprüft werden konnte.
3.6
Auch der
Verweis auf ein allfälliges Verfahren vor der KESB vermag kein schutzwürdiges
Interesse an einem Feststellungsentscheid zu begründen, zumal es fraglich
erscheint, inwiefern die KESB einen aufgrund der vorliegenden Abschreibung
infolge Gegenstandslosigkeit nicht materiell überprüften Entscheid zu Ungunsten
des Beschwerdeführers berücksichtigen würde. Dies namentlich auch deswegen,
weil Gewaltschutzmassnahmen auf der Grundlage des verminderten Beweismasses der
blossen Glaubhaftmachung (sowohl hinsichtlich der häuslichen Gewalt wie auch
des Gefährdungsfortbestands) angeordnet werden (vgl. Andreas Conne/Kaspar
Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht
3/2011, S. 127 ff., S. 134 sowie VGr, 19. Februar 2019,
VB.2019.00028, E. 2.4) und mit Blick auf die kurze Geltungsdauer der
Massnahmen und die ausgeprägte Verfahrensbeschleunigung charakterlich
vorsorglichen Massnahmen gleichkommen (Conne/Plüss, S. 129 f.). Zudem
sind sie gegenüber entsprechenden zivilrechtlichen Massnahmen, insbesondere
gegenüber den differenzierteren und auf längere Dauer ausgerichteten Massnahmen
des Ehe- und Kindesschutzes (Conne/Plüss, S. 130 f.), subsidiär (§ 7 Abs. 1 GSG). Entsprechend vermögen Gewaltschutzmassnahmenentscheide ehe-
und kindesschutzrechtliche Massnahmen grundsätzlich nicht zu präjudizieren,
umso weniger als in diesen Verfahren regelmässig der Untersuchungsgrundsatz zum
Tragen kommt und die betreffenden Gerichte und Behörden zu einer vertieften
eigenständigen Sachverhaltsprüfung veranlasst sind.
3.7
Anspruch
auf einen Feststellungsentscheid besteht nur, wenn der Begehrensteller sein
Ziel nicht auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsurteil erreichen könnte
(vgl. VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00840, E. 3.2). Da das aktuelle
Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der vorinstanzlichen Kosten-
und Entschädigungsfolgen durch die Gegenstandslosigkeit seines Hauptantrags
nicht tangiert wird und diese im Folgenden zu beurteilen sind (vgl. oben, E. 2.3
und im Folgenden, E. 4.1 ff.), begründet auch der vorinstanzliche
Kostenentscheid kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids in der Sache.
3.8
Damit ist
auf das Begehren um Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung von Schutzmassnahmen
mangels schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten.
4.
4.1
Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird, wenn in der
Hauptsache das aktuelle Rechtsschutzinteresse dahingefallen ist und deshalb die
Beschwerde in der Hauptsache nicht überprüft wird, vor Verwaltungsgericht nach
Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Dabei ist zu berücksichtigen,
welche Partei vermutlich obsiegt hätte und – falls sich dies nicht ohne Weiteres
bestimmen lässt – wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos
gewordene Verfahren verursacht hat. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen können
aber auch, insbesondere bei Versagen der erwähnten Kriterien, nach Billigkeit
verlegt werden. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre
Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die
Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch
gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz die Kosten und
Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2
Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn
der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt
das Verwaltungsgericht in solchen Fällen lediglich eine summarische Prüfung des
angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (VGr, 10. August 2020,
VB.2020.00449, E. 3.1; VGr, 9. Januar 2017, VB.2016.00715, E. 6.1;
Donatsch, § 63 N. 8; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 66
und N. 77).
4.2
Der
Haftrichter erwog zusammengefasst, dass es gemäss den übereinstimmenden
Aussagen der Parteien am 4. Juni 2021 vor einer Bushaltestelle zu einer
Auseinandersetzung gekommen sei, an welcher sowohl die Parteien als auch der
Partner der Beschwerdegegnerin, F, beteiligt gewesen seien. Es sei darum gegangen,
dass sie sich uneinig darüber gewesen seien, bei wem der gemeinsame Sohn das
darauffolgende Wochenende verbringen werde.
Die Vorinstanz ging gestützt auf die Aussagen der Parteien
und der nach ihren Einschätzungen zufolge glaubhaften Aussage der
Beschwerdegegnerin davon aus, dass diese nach diesem Vorfall Angst vor dem
Beschwerdeführer gehabt habe und sich vor weiteren Eskalationen gefürchtet
habe. Da sich ein Passant veranlasst gesehen habe, einzugreifen, dürfe der
Vorfall, obwohl nichts Gravierendes vorgefallen sei, nicht bagatellisiert
werden. Da das Verhältnis zwischen den Parteien von Konflikten geprägt sei und
der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft gemacht worden sei, scheine eine
Verlängerung der Schutzmassnahmen um einen Monat zugunsten der
Beschwerdegegnerin angezeigt. Auch das Kontaktverbot gegenüber F verlängerte
die Vorinstanz, weil dieser eine der Beschwerdegegnerin nahestehende Person im
Sinne von § 3 Abs. 2 lit. c GSG sei. Zu den Schutzmassnahmen
gegenüber dem Sohn E erwog die Vorinstanz, dass sich die häusliche Gewalt zwar
nicht direkt gegen den Sohn E gerichtet habe, dieser aber bei der
Auseinandersetzung zwischen seinen Eltern anwesend gewesen sei und den Vorfall
miterlebt habe. Gemäss den Schilderungen der Beschwerdegegnerin sei das Kind
durch den Vorfall sehr belastet. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden,
dass der Sohn mit der Situation überfordert sei, und nachdem er den Vorfall
miterlebt habe, sei auch er als von der Gewalt betroffene Person anzusehen.
Angesichts der bevorstehenden Hochzeit des Beschwerdeführers verlängerte die
Vorinstanz die Schutzmassnahmen unter Ausnahme des Hochzeitswochenendes auch
gegenüber dem gemeinsamen Sohn. Da die Vorinstanz weder den Anträgen des
Beschwerdeführers noch den Anträgen der Beschwerdegegnerin umfassend entsprach,
auferlegte sie den Parteien keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen
zu.
4.3
Im Rahmen
der vorliegenden summarischen Überprüfung ist es nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubwürdig betrachtete und
– unter anderem auch angesichts der von beiden als schwierig geschilderten
Vorgeschichte – sowohl den Tatbestand der häuslichen Gewalt als auch den
Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft gemacht erachtete und die Schutzmassnahmen
verlängerte. Zwar wirft es zumindest Fragen auf, dass die Vorinstanz darauf
verzichtete, sämtliche polizeilichen Akten einzuholen und sich darauf
beschränkte, das Protokoll der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdegegnerin
vom 10. Juni 2021 beizuziehen. Angesichts des Umstands, dass der
Beschwerdeführer ausführte, dass er nach Erhalt der Vorladung zur Einvernahme durch
die Stadtpolizei Winterthur um eine Einvernahme am Wohnort durch die Polizei
Graubünden gebeten habe, diese aber noch nicht durchgeführt worden sei, ist es jedenfalls
bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die ihr
vorliegenden Akten und die Anhörung des Beschwerdeführers abstellte.
Ebenso erweist sich im Hinblick auf § 3 Abs. 1 lit. c GSG die Ausdehnung des Kontaktverbots auf den Partner der Beschwerdegegnerin, F,
nicht als unhaltbar (VGr, 28. April 2021, VB.2021.00137, E. 5.3).
4.4
Im Licht dieser summarischen Prüfung und unter Berücksichtigung des dem
Haftrichter zukommenden relativ grossen Beurteilungsspielraums (vgl. VGr, 8. Juni
2021, VB.2021.00319, E. 2.4) erscheint der haftrichterliche Entscheid vom
30.
Juni 2021 betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen insgesamt nicht
geradezu unhaltbar. Auch die vorinstanzliche Würdigung, dass aufgrund der
einmonatigen Verlängerung der Massnahmen keine der Parteien als obsiegend zu
Dispositiv
betrachten sei, ist nicht zu beanstanden. Demnach rechtfertigt sich keine
Änderung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Entscheids, und damit auch
nicht das Zusprechen einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
5.
5.1 Gemäss § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die
am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das
Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine
summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur
Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in Betracht, wer die Gegenstandslosigkeit
bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat oder
welche Partei vermutlich obsiegt hätte (VGr, 12. Juli 2019, VB.2019.00379,
E. 6.2 mit weiteren Hinweisen; Plüss, § 13 N. 74 ff.).
5.2 Angesichts
der summarischen Prüfung wäre die Beschwerde wohl abzuweisen gewesen, wäre das
Verfahren nicht gegenstandslos geworden (oben, E. 4.4). Folglich sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Plüss, § 13 N. 75).
Mangels überwiegenden Obsiegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (§ 17 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Auf
das Feststellungsbegehren wird nicht eingetreten. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 380.-- Zustellkosten,
Fr. 1'380.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …