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Entscheid

VB.2021.00470

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00470

16. Dezember 2021Deutsch21 min

(URT.2021.23297)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00470

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. Dezember 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Primarschulpflege D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Sonderschulung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Der 2014 geborene E trat auf den Beginn des Schuljahrs 2018/2019 in

den Kindergarten ein. Nach Rückmeldungen der Lehrpersonen, wonach E noch sehr

kleinkindlich sei und viele individuelle Hilfestellungen benötige, wurde der

Kindergartenbesuch auf Empfehlung der Schulpsychologin auf zehn Wochenlektionen

begrenzt, wobei E während der gesamten Unterrichtszeit von einer

Klassenassistenz unterstützt wurde. In einem Bericht vom 17. Dezember 2018

stellte die Schulpsychologin die Sonderschulbedürftigkeit von E fest und sprach

sich für eine integrierte Sonderschulung in Verantwortung der Sonderschule aus;

E benötige eine intensive heilpädagogische und logopädische Förderung sowie

Ergotherapie. Die Eltern von E, A und B, hatten sich mit diesen Massnahmen in

einem Gespräch vom 7. Dezember 2018 einverstanden erklärt.

B. Im

zweiten Kindergartenjahr bzw. im Schuljahr 2019/2020 besuchte E den Unterricht

jeweils vormittags, wobei er während fünf Wochenlektionen durch eine

Heilpädagogin und während sechs Wochenlektionen durch eine Klassenassistenz

begleitet wurde. Da ein weiteres sonderschulbedürftiges Kind in derselben

Kindergartenklasse integrativ geschult wurde, konnte E mit diesem zusammen

während der gesamten Unterrichtszeit intensiv unterstützt werden.

Die für die Sonderschulung von E verantwortliche

Heilpädagogische Schule des Bezirks F empfahl für E mit Blick auf den im

folgenden Schuljahr anstehenden Übertritt in die Primarstufe den Wechsel an

eine sonderpädagogische Tagesschule und mithin eine separierte Sonderschulung.

Im Rahmen eines schulischen Standortgesprächs vom 14. November 2019

empfahl auch die Primarschule D, dass E ab dem folgenden Schuljahr bzw. dem

Übertritt in die Primarstufe die Tagesschule der Heilpädagogischen Schule G

besuchen solle, weil die Regelschule seinem hohen Unterstützungs- und

Förderungsbedarf nicht gerecht werden könne. Die Eltern von E, A und B,

vertraten demgegenüber die Ansicht, E brauche mehr Zeit, um seine

Entwicklungsrückstände aufholen zu können, und solle ein drittes

Kindergartenjahr (im Rahmen der integrierten Sonderschulung) besuchen. Die

Primarschule D meldete E am 4. Dezember 2019 für eine schulpsychologische

Abklärung an, worauf die Eltern von E erklärten, diese privat durchführen zu

lassen.

Gemäss dem in der Folge von einem Kinderarzt und einer Psychologin

der Jugendpsychologie H verfassten Untersuchungsbericht vom 5. Februar

2020 wies E eine allgemeine Entwicklungsverzögerung inklusive einer

Sprachentwicklungsstörung auf, wobei auch Hinweise auf eine tiefgreifende

Entwicklungsstörung bestünden; es wurde deshalb eine umfassende

kinderpsychologische Abklärung empfohlen. Im Frühsommer 2020 wurde dem Wunsch

der Eltern entsprochen, und E absolvierte im Schuljahr 2020/2021 ein

weiteres Kindergartenjahr in einem integrierten sonderpädagogischen Setting unter

Verantwortung der Heilpädagogischen Schule des Bezirks F.

C. Am

7. November 2020 empfahl der Schulpsychologische Dienst der Primarschule D,

die Sonderschulung ab dem Schuljahr 2021/2022 in der Tagesschule der

Heilpädagogischen Schule H fortzusetzen, weil der Förderbedarf von E trotz

individuellen Fortschritten weiterhin sehr hoch sei und die Ressourcen der

Regelschule für eine entwicklungsfördernde Integration nicht ausreichten. Nach

einer Besichtigung der empfohlenen Tagesschule sprachen sich A und B gegen den

Übertritt von E an diese und für die Weiterführung der integrierten

Sonderschulung an der Regelschule aus. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

beschloss die Primarschulpflege D am 15. Februar 2021, E ab dem Schuljahr

2021/2022 der separierten Sonderschulung in der Tagesschule G zuzuweisen, und

leistete Kostengutsprache für allfällige Transportkosten.

Erwägungen

II.

A und B rekurrierten am 16. März 2021 an den

Bezirksrat F und beantragten, E sei in Aufhebung des Beschlusses vom

15.

Februar 2021 sowie unter Entschädigungsfolge in der integrierten

Sonderschulung zu belassen. Mit Beschluss vom 9. Juni 2021 wies der

Bezirksrat den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I) und entzog einem allfälligen

Rechtsmittel dagegen die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. IV am

Ende).

III.

Am 5. Juli 2021 führten A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und verlangten dasselbe wie vor der Rekursinstanz. In

prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum, dass die aufschiebende Wirkung

wiederhergestellt werde, E im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme für die

Dauer des Beschwerdeverfahrens und unter Anordnung sonderpädagogischer

Massnahmen einer 1. Regelklasse der Primarschule D zuzuweisen sowie das

Verfahren bis zum Vorliegen eines Berichts der Klinik für Kinder- und

Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Psychiatrischen Universitätsklinik

Zürich zu sistieren sei. Der Bezirksrat F verzichtete am 9. Juli 2021 auf

Vernehmlassung. Die Primarschule D nahm am 23. Juli 2021 zum vorsorglichen

Rechtsschutz Stellung und erstattete am 8. September 2021

Beschwerdeantwort. A und B replizierten am 23. September 2021. Mit

Präsidialverfügung vom 23. Juli 2021 waren die Gesuche um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher

Massnahmen sowie Sistierung des Beschwerdeverfahrens abgewiesen worden.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 75 Abs. 2 des

Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines

Bezirksrats über kommunale Anordnungen betreffend sonderpädagogische Massnahmen

zuständig.

2.

2.1

Für das

Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für

einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen

Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht

(Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV).

Für behinderte Kinder bzw.

solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden

Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu

betreiben, um die ihrer Behinderung bzw.

Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst

weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9

E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Kantone sind vor diesem Hintergrund gehalten,

Bestimmungen über sonderpädagogische Massnahmen und Sonderschulen aufzustellen

(Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes

vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]).

2.2

Der Kanton

Zürich konkretisiert diesen Auftrag mit den §§ 33 ff. VSG. Gemäss

§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG unterstützen sonderpädagogische

Massnahmen schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit besonderen

pädagogischen Bedürfnissen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 VSG). Derartige

Bedürfnisse bestehen, sofern die schulische Förderung in der Regelklasse allein

nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die

sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]).

Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn bei der betroffenen Schülerin bzw. dem

betroffenen Schüler eine Behinderung vorliegt, sondern auch bei

Leistungsschwächen oder auffälligen Verhaltensweisen (§ 2 Abs. 2 VSM).

Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung,

Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Letztere ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder

Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie findet in Sonderschulen, als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht

statt (§ 36 Abs. 1 Satz 2 VSG und § 20 VSM).

2.3

Die Wahl

der Form der Sonderschulung wird unter Berücksichtigung der besonderen

Bildungsbedürfnisse des betroffenen Kinds sowie der übrigen Umstände getroffen

(§ 36 Abs. 3 Satz 1 VSG), wobei der integrierten Sonderschulung,

bei welcher der Unterricht zumindest teilweise in der Regelklasse stattfindet

(§ 36a Abs. 1 VSG), grundsätzlich der Vorrang gegenüber der

separierten Sonderschulung einzuräumen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV und

Art. 20 Abs. 2 BehiG sowie § 33 Abs. 1 Satz 2 VSG;

BGE 141 I 9 E. 5.3.1 ff.; BGr, 23. Mai 2017, 2C_154/2017,

E. 5.1 mit Hinweisen). Die separative Sonderschulung hat für Kinder mit

einer Behinderung bzw. Beeinträchtigung allerdings keineswegs nur negative

Aspekte; vielmehr ermöglicht sie, auf ihre Lern- und Förderbedürfnisse

individuell angepasster einzugehen (BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018,

E. 6.2, auch zum Folgenden).

Im Einzelfall sind denn auch hauptsächlich das Wohl und die

individuellen Bedürfnisse des betroffenen Kinds zu berücksichtigen (vgl. auch

§ 39 Abs. 1 Satz 2 VSG; Art. 3 Abs. 1 des

Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kinds

[SR 0.107]). Sie definieren die "richtige" Lösung im Einzelfall,

von der nur abgewichen werden soll, wenn und soweit ein überwiegendes

öffentliches Interesse besteht (zum Ganzen BGE 141 I 9 E. 5.3.4). So

ist eine Abweichung vom aus Sicht des Kinds "idealen" Bildungsangebot

etwa zulässig, wenn sie der Vermeidung einer erheblichen Störung des

Unterrichts, der Berücksichtigung der finanziellen Interessen des Gemeinwesens

oder dem Bedürfnis der Schule an der Vereinfachung der organisatorischen

Abläufe dient und die entsprechenden Massnahmen verhältnismässig bleiben

(BGE 141 I 9 E. 4.2.2; vgl. auch BBl 2001 1750 Ziff. 2.3.2.4;

kritisch hierzu bzw. einschränkend bei Kindern, die nicht "nur" in

ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität beeinträchtigt,

sondern behindert sind, Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf

ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und

Jugendlichen mit einer Behinderung, Bern 2011, S. 194 ff. und

213.

ff. mit Hinweisen).

2.4

2.4.1

Die Kindergartenlehrpersonen von E berichteten bereits in den ersten

Unterrichtswochen, dass der Knabe noch "sehr kleinkindlich" sei und

viel Nähe und Unterstützung brauche. Er trage noch Windeln und benötige einen

Schnuller. Er vermisse seine Bezugspersonen und könne sich sprachlich kaum

ausdrücken. Auch bei der Emotionsregulierung benötige er persönliche Zuwendung:

So reagiere er auf starke Emotionen mit Schlägen gegen sich selbst. Sodann

zeigten sich Auffälligkeiten in der Motorik. Auch die Beschwerdeführenden

erlebten den Kindergarteneintritt ihres Sohnes als sehr schwierig. Bereits auf

Beginn des Monats September 2018 wurden deshalb "[z]ur Überbrückung und

bis zum Vorliegen der Abklärungsergebnisse" erste Massnahmen getroffen,

namentlich der zeitlich eingeschränkte Besuch des Kindergartens mit umfassender

Unterstützung durch eine Klassenassistenz, sowie der Besuch der Logopädie

anberaumt. Der schulpsychologische Bericht vom 17. Dezember 2018

attestierte E eine Sonderschulbedürftigkeit und wies insbesondere auf

erhebliche Probleme beim Spracherwerb und bei der Aufmerksamkeit hin. Eine

Klassenassistenz reiche nicht aus, um den besonderen Bedürfnissen von E gerecht

zu werden, vielmehr brauche er tägliche heilpädagogische Förderung. E besuchte

den Kindergarten im ersten Jahr weiterhin während zwei Lektionen täglich; ab

Januar 2019 erhielt er zusätzliche Förderung durch den Besuch einer

Wochenlektion Logopädie. Im Frühjahr 2019 fand eine erste entwicklungspädiatrische

Abklärung statt.

2.4.2

Auch im zweiten Kindergartenjahr bzw. im Schuljahr 2019/2020 war E für den

nunmehr zwar auf den gesamten Vormittag erweiterten, aber immer noch

reduzierten Besuch des Kindergartenunterrichts auf permanente individuelle

Begleitung angewiesen. Diese wurde während fünf Wochenlektionen durch eine

Heilpädagogin und während sechs Wochenlektionen durch eine Klassenassistenz

erbracht. In der übrigen Unterrichtszeit konnte die Unterstützung von E durch

infolge der integrativen Förderung eines weiteren Kindes anwesende Personen

gewährleistet werden. Zusätzlich erhielt er nebst der weitergeführten Logopädie

wöchentlich Ergotherapie. An einem schulischen Standortgespräch vom

14.

November 2019 wurde als allgemeine Beobachtung der Heilpädagogin und

der Klassenassistenz festgehalten, E zeige kaum Blickkontakt, kaum paralleles

Spielen, wenig Imitation, aber viel echolalisches Sprechen. Er setze Sprache

nicht zur Kommunikation ein, bei Missfallen kreische er oder mache ruckartige

Bewegungen. Die Motorik sei unkoordiniert und zitterig, die Stifthaltung

"mit Hilfe besser". Sein Wortschatz sei sehr gering und die

Aussprache recht ungenau. Er habe ein stark eingeschränktes Sprachverständnis

und reagiere nicht auf verbale Anweisungen. Es gehe kaum Kommunikation von E

aus; wenn er etwas wolle, ziehe er Personen am Arm oder kreische. Es liege eine

schwere Spracherwerbsstörung mit Verhaltensauffälligkeit vor. Die

praktisch-gnostischen Kompetenzen von E entsprächen einem Entwicklungsalter von

24.

bis 36 Monaten, seine symbolischen und sozial-kommunikativen

Kompetenzen einem solchen von 18 bis 24 Monaten, und die sprachlichen

Kompetenzen korrelierten mit einem Entwicklungsalter von 15 bis 18 Monaten.

In einem Schulbericht der Heilpädagogischen Schule des

Bezirks F vom 8. Juni 2020 wurde rückblickend auf das laufende Schuljahr

2019/2020 zum Lernen im Allgemeinen berichtet, E habe den Ablauf des

Kindergartens gut verinnerlichen können. Er verstehe die kontextbezogenen,

einfachen, regelmässig wiederholten mündlichen Anweisungen der Lehrpersonen

gut. Bei Erklärungen oder beim Erzählen im Morgenkreis sei er eher abwesend,

zeige wenig Interesse und wirke teilnahmslos. Beim Erledigen einer Aufgabe sei

er auf eine "eins zu eins"-Betreuung angewiesen. Er scheine die

Aufgabenstellungen durch die Lehrpersonen nicht zu verstehen und setze diese

nicht um. Bei der Einzelarbeit am Tisch lasse er sich gut führen, mache gut mit

und könne sich länger bzw. während zehn bis fünfzehn Minuten auf seine Aufgabe

konzentrieren. Werde er jedoch allein gelassen, suche er schnell die Nähe von

Bezugspersonen. Beim Wiederholen einer Aufgabe oder Handlung traue er sich mehr

zu und könne sich verbessern. Das Arbeiten mit Piktogrammen helfe ihm, sich

auszudrücken und sich im Tagesablauf zu orientieren. Mithilfe von Bildern

scheine er Regeln wie "Leise sein!", "Nicht schlagen!",

Aufstrecken!" besser zu verstehen. Der Wortschatz von E sei gering. Er

könne in der deutschen Sprache einige leichte situative Aufforderungen

verstehen. Wenn er zu einer Tätigkeit aufgefordert werde, schaue er oft weg

oder verhalte sich passiv und scheine die Aufgabe nicht zu verstehen. Er

brauche enge Führung, um in der Gruppe arbeiten zu können. Werde er von

Erwachsenen oder Kindern angesprochen, reagiere er selten; auf Fragen antworte

er meistens nicht oder wiederhole das Gehörte. Aktive Sprache könne man bei ihm

eher in Form von Echolalie bzw. stereotypem Nachsprechen beobachten. Beim

Begrüssen und im Gespräch müsse er oft aufgefordert werden, sein Gegenüber

anzusehen. Er suche Kontakt zu Kindern und Erwachsenen, indem er deren Namen

wiederhole und "komm" sage. Kurze Interaktionen mit anderen Kindern

seien möglich; weil es an der notwendigen Gegenseitigkeit fehle, bleibe E aber

schnell wieder allein. Um mit anderen Kindern zusammen zu spielen, brauche er

Begleitung, und er zeige wenig Interesse an einem gemeinsamen Spiel. Er spiele

im Parallelspiel mit anderen Kindern ohne wechselseitige Beachtung.

Zum mathematischen Lernen wurde

unter anderem vermerkt, E könne verschiedene Gegenstände nach Farben sortieren.

Er brauche aber Zeit, um die Aufgabenstellung zu verstehen, und man müsse ihm

vorzeigen, was er tun solle. Auf diese Weise gelinge es ihm dann auch,

Gegenstände nach mehreren Merkmalen, etwa nach Farbe und Form, zu sortieren. Er

könne die Zahlwortreihe aufsagen und von eins bis zehn zählen; die

"Eins-zu-Eins-Zuordnung" verbunden mit Zählen – beispielsweise

Fingerzählen oder mit einer Figur auf einem Spielfeld vorrücken – sei aber

unkoordiniert.

Auf Fotos erkenne E Kinder, Lehrpersonen oder

Alltagsgegenstände. Auch erkenne er im Tagesplan verwendete Piktogramme und

zeige dazu die entsprechenden Gebärden. Einfache Vorübungen des Schreibens

könne er ausführen, und es gelinge ihm immer besser, ein Bild auszumalen. Er

male meistens mit einer Farbe und müsse zum Stiftwechsel aufgefordert werden.

Mit Unterstützung gelinge es ihm, rhythmische Bewegungsabläufe nachzuahmen. Bei

feinmotorischen Übungen brauche er Hilfe. Er gehe gerne ins Turnen und mache

motiviert mit. In grobmotorischen Bewegungsabläufen zeige er kleinkindliche

Merkmale; seine Bewegungen seien bei gewissen Übungen unkoordiniert und

schwerfällig.

Sein früheres herausforderndes Verhalten, das Schreien und

die Verweigerung seien verschwunden; E könne sich immer besser auf die ihm von

der schulischen Heilpädagogin unterbreiteten Aufgabenstellungen einlassen. Lob

und Anerkennung schienen ihm wichtig; werde er nicht von aussen stimuliert und

geführt, bleibe er meist untätig. Sein Aufgabenverständnis, seine

Handlungsplanung und die altersentsprechende Eigenständigkeit seien

eingeschränkt. Er müsse beim Einstieg in neue Aufgaben begleitet und

unterstützt werden und brauche viele Wiederholungen. Bei Unterrichtssequenzen,

welche – wie etwa kneten, schmieren oder mit Wasser spielen – basale

Erfahrungen anböten, sei er sehr ruhig und könne für längere Zeit motiviert und

vertieft arbeiten. Bei schwierigen Aufgaben, welche er wie zum Beispiel

puzzlen, schneiden oder basteln nicht allein bewältigen könne, kämen ihm

manchmal die Tränen. Eine Regelveränderung verstehe er nicht; er reagiere dann

frustriert und orientierungslos. Es sei wichtig, dass er in unerwarteten

Situationen unterstützt werde.

Für das Schuljahr 2020/2021 wurde sodann auf die

Repetition des zweiten Kindergartenjahrs unter Beibehaltung der intensiven

heilpädagogischen Unterstützung sowie Fortführung der Logopädie und

Ergotherapie hingewiesen. Sodann solle der Übertritt in die erste Primarklasse

geplant und eine umfassende kinder- und jugendpsychiatrische Abklärung

vorgenommen werden.

2.4.3

Die Jugendpsychologie H hatte über die zwischen Mitte Januar und Anfang

März 2020 vorgenommenen Abklärungen im Wesentlichen Folgendes berichtet: E sei

ein ruhiges Kind, das wenig Augenkontakt halte und sprachlich sowohl in seiner

Muttersprache Serbisch als auch in der Zweitsprache Deutsch grosse expressive,

aber auch rezeptive Schwierigkeiten habe. Er verfüge in beiden Sprachen über

einen sehr kleinen Wortschatz. Oft wiederhole er das von der Mutter Gehörte,

ohne es genau zu verstehen. Er scheine aber in der Lage zu sein, seiner Mutter

seine Grundbedürfnisse sprachlich zu kommunizieren. Seine nonverbalen

Verhaltensweisen zur Steuerung sozialer Interaktionen wie Mimik, Körperhaltung

oder Gestik seien sehr begrenzt. E zeige eine sporadische Reaktion auf seinen

Namen, die aber nicht immer mit Blickkontakt erfolge. Er nenne sich selbst

"E". Beim Erklären der Untersuchungsaufgaben habe er eine sehr kurze

Aufmerksamkeitsspanne gezeigt; sein Verständnis für Instruktionen und sein

Arbeitstempo seien langsam. Er könne seine Aufmerksamkeit mittelmässig lenken

und aufrecht halten und wirke sowohl bei Geräuschen als auch bei visuellen

Reizen sehr schnell abgelenkt. Verhaltensmässig habe er während der

Untersuchungen stereotype und repetitive motorische Manierismen mit dem Mund

und den Fingern gezeigt. Es scheine ihm wichtig zu sein, eine Rückmeldung für

sein Verhalten oder seine Leistung zu bekommen. Bei Überforderung, Wut oder

Frustration reagiere er oft mit plötzlicher Aufregung und Schreilauten,

versuche aber, diese schnell abzubrechen, und bitte um Entschuldigung. Das Wort

"Entschuldigung" verwende er manchmal aber auch, ohne dass es in den

Kontext passe.

Bei der Begabungsdiagnostik habe E unter hochsupportiven

Bedingungen – etwa die Anwesenheit seiner Mutter, grosszügige Anleitung bei den

Aufgaben, teilweise grosse Nachsicht mit Abbrüchen von Aufgaben bzw.

Wiederholung einiger Aufgaben – eine weit unterdurchschnittliche kognitive

Leistung gezeigt; die erreichten Werte lägen bei vier von sechs Testungen weit

unter dem Altersdurchschnitt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung könne man über

eine "allgemeine Entwicklungsverzögerung inklusiv einer

Sprachentwicklungsstörung" sprechen; es gebe aber auch Hinweise auf eine tiefgreifende

Entwicklungsstörung. Es werde deshalb eine umfassende kinderpsychologische

Abklärung empfohlen.

Aufgrund der intensiven heilpädagogischen Förderung und

der Begleitung durch die Klassenassistenz, aber auch infolge der

ergotherapeutischen und logopädischen Massnahmen habe E grosse individuelle

Fortschritte bezüglich seines Verhaltens im Kindergarten gemacht, was unter

enger Begleitung und Unterstützung durch eine Heilpädagogin die Ausweitung des

Unterrichtsbesuchs im zweiten Kindergartenjahr erlaubt habe. Auch zu Hause habe

E Fortschritte gemacht, und zwar bezüglich der Sauberkeitsentwicklung und

seiner Selbständigkeitskompetenz; so könne er sich selber an- und ausziehen.

Diese Fortschritte reichten aber nicht aus, um die Unterstützungsmassnahmen im

folgenden Schuljahr zu reduzieren. Um den speziellen Bedürfnissen von E gerecht

zu werden, müssten die bisher bereitgestellten Unterstützungs- und

Fördermassnahmen in der gleichen Intensität weitergeführt werden. Dies sei im

Rahmen einer heilpädagogischen Schule besser möglich. E brauche Fachpersonen

mit spezifischen Kompetenzen und Know-how, damit er seinen Bedürfnissen und

Möglichkeiten entsprechend gefördert werden könne. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführenden zeigt der Untersuchungsbericht vom 5. Februar 2020

somit auf, dass den besonderen Bedürfnissen von E an einer heilpädagogischen

Schule bzw. im Rahmen einer separierten Sonderschulung besser entsprochen

werden kann als an der Regelschule in einem integrativen sonderschulischen

Setting.

2.4.4

Mit Bericht vom 7. November 2020 führte die Schulpsychologin aus, E

besuche aktuell ein drittes Kindergartenjahr. Er werde während sieben

Wochenlektionen durch eine Heilpädagogin begleitet; eine Klassenassistenz

unterstütze ihn wöchentlich während dreier Lektionen. Zudem erhalte er

Logopädie und Ergotherapie. Trotz individuellen Fortschritten sei sein

Förderbedarf weiterhin sehr hoch, weshalb die Heilpädagogin, welche E im

Kindergartenalltag unterstütze, sowie die Fachpersonen der Regelschule sich wie

bereits im vergangenen Schuljahr dafür aussprächen, dass E ab dem Eintritt in

die Primarstufe in einem separierten sonderpädagogischen Setting bzw. der

Tagesschule der Heilpädagogischen Schule G geschult werde; die Ressourcen der

Regelschule reichten für eine entwicklungsfördernde Integration von E nicht

aus. Auch die Jugendpsychologie H habe aufgrund des hohem Förderbedarfs von E

die Weiterführung der Unterstützung und Förderung in gleicher Intensität

empfohlen.

Eine Förderung in der von E

benötigten Intensität könne im Rahmen einer heilpädagogischen Tagesschule

aufgrund der dort vorhandenen spezifischen Kompetenzen, des räumlichen Angebots

und der Intensität der Förderung besser erbracht werden als an der Regelschule.

Die Schulpsychologin schloss sich deshalb den anderen Fachpersonen an und

empfahl für E mit Beginn des Schuljahrs 2021/2022 die Fortsetzung der

Sonderschulung in einem separierten Setting an der Tagesschule der

Heilpädagogischen Schule G.

2.4.5

Die Beschwerdeführenden erklärten sich nach einem Besuch der Tagesschule G

mit dem vorgeschlagenen Wechsel hin zu einer separierten Sonderschulung nicht

einverstanden. Die Primarschulpflege D zeigte ihnen am 20. Januar 2021 an,

dass sie die separierte Sonderschulung anzuordnen beabsichtige, und räumte

ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu ein. Die Beschwerdeführenden liessen

der Beschwerdegegnerin daraufhin eine Stellungnahme von der Kinderärztin von E zukommen,

wonach "[a]us wichtiger entwicklungs-pädiatrischen Indikationen und zur

Vertiefung der Diagnose und Derer Ausprägung […] eine Umfassende

kinder-psychologische Abklärung In KJPD Zürich notwendig" sei. Es werde

deshalb darum gebeten, "die schulische Entscheidung erst nach der

Diagnose-Stellung durch KJPD zu machen". Mit Beschluss vom 15. Februar

2021.

wies die Beschwerdegegnerin E ab dem Schuljahr 2021/2022 der separierten

Sonderschulung in der Tagesschule der Heilpädagogischen Schule G zu.

2.5

Die

Beschwerdeführenden wenden gegen die separierte Sonderschulung im Wesentlichen

Folgendes ein: "E hat Sonderschulstatus. Er ist anders als die

altersgerecht entwickelten Kinder. Es ist sozusagen sein Privileg als

Sonderschüler, anders zu sein und eine Lücke zu haben im Vergleich zu

altersgerecht entwickelten Kindern". Weiter machen sie geltend, die

integrierte Sonderschulung setze nicht voraus, dass der Entwicklungsrückstand

in absehbarer Zeit aufgeholt werden können müsse. Es gehe vielmehr einzig

darum, über die für E unter Einbezug von schulischen und sozialen Aspekten und

ohne Vergleich mit seinen Klassenkameradinnen und Klassenkameraden am besten

geeignete Unterrichtsform zu entscheiden. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen: Ob

ein sonderschulbedürftiges Kind integriert oder separiert geschult werden soll,

ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung von dessen konkreten Bildungsbedürfnissen

sowie der weiteren Umstände zu entscheiden, wobei – trotz prinzipiellem Vorrang

der integrierten Sonderschulung – in erster Linie das Wohl des betroffenen

Kindes sowie dessen individuelle Bedürfnisse massgebend sind (oben 2.3).

Entgegen der sinngemässen Kritik der Beschwerde ist indes nicht ersichtlich,

weshalb die streitbetroffene Zuweisung zur separierten Sonderschulung dem Wohl von

E oder dessen individuellen Bedürfnissen nicht bestmöglich Rechnung tragen

würde bzw. weshalb solches mit einer auf der Primarstufe fortgesetzten

integrierten Sonderschulung besser erreicht werden könnte.

2.6

Aus dem

oben 2.4 Ausgeführten erhellt vielmehr, dass E aufgrund seiner vielfältigen

Entwicklungsverzögerungen bzw. -beeinträchtigungen seit dem Eintritt in den Kindergarten

für den Unterrichtsbesuch auf eine durchgehende Begleitung und umfassende

Unterstützung angewiesen ist. Trotz den sehr intensiven

Unterstützungsmassnahmen war es ihm schon im Kindergarten nicht oder nur sehr

eingeschränkt möglich, an kollektiven Unterrichtssequenzen wie dem Morgenkreis

teilzunehmen oder mit Gleichaltrigen zu spielen. Auch für Einzelarbeiten war er

auf eine ständige Begleitung angewiesen, weil er einerseits den Ausführungen

der Regellehrperson nicht folgen und andererseits die nötige Motivation zur

Umsetzung einer Aufgabe nicht selbst aufbringen konnte. Bei schwierigeren

Aufgaben kam er schnell an seine Grenzen. Grosse Schwierigkeiten stellten auch das

eingeschränkte Aufgaben- und Sprachverständnis von E sowie die kaum vorhandenen

sprachlichen oder nonverbalen Ausdrucksmöglichkeiten sowie generell die

Beeinträchtigung der Teilnahme an sozialen Interaktionen dar.

Infolge des Übertritts in die Primarstufe sind die

Schulkinder mit im Vergleich zur Kindergartenstufe erhöhten Anforderungen nicht

nur bezüglich des Unterrichts- bzw. Schulstoffes, sondern auch hinsichtlich

Selbst- und Sozialkompetenz konfrontiert. Angesichts dessen, dass E bereits auf

Kindergartenstufe insbesondere an Unterrichtssequenzen oder gemeinsamem Spiel

kaum im eigentlichen Sinne teilnehmen konnte, für die Erledigung von Aufgaben

auf Erklärungen der schulischen Heilpädagogin und deren umfassende Begleitung

angewiesen war und ebenso für die Bewältigung von Ereignissen, welche nicht dem

eingeübten Tagesablauf entsprachen, intensiver Unterstützung bedurfte, ist der

Schlussfolgerung der E bislang begleitenden Fachpersonen, der Schulpsychologin

und der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wonach den besonderen Bedürfnissen von

E auf der Primarstufe mit einer integrierten Sonderschulung nicht genügend

Rechnung getragen werden könnte und eine adäquate Schulung jedenfalls nunmehr

den Wechsel an eine externe Sonderschule erfordere. Dass E seit Erlass des

streitbetroffenen Beschlusses vom 15. Februar 2021 weitere individuelle

Fortschritte gemacht haben mag, ändert daran nichts.

2.7

Entgegen

der sinngemässen Kritik der Beschwerde trifft es nicht zu, dass die

Beschwerdegegnerin bei der streitbetroffenen Zuweisung auf eine veraltete

schulpsychologische Abklärung zurückgegriffen habe: Der damit angesprochene

Bericht der Schulpsychologin datiert vom 7. November 2020, stützt sich

nicht einzig auf den Untersuchungsbericht der Jugendpsychologie H vom

5.

Februar 2020, sondern auch bzw. wesentlich auf die Rückmeldungen der

Fachpersonen, welche E im Kindergartenalltag intensiv begleiteten. Unklarheiten

über den Förderbedarf von E, welche eine Abklärung durch weitere Fachleute

erforderlich gemacht hätten, bestanden nicht. Es ist deshalb auch nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Zuweisung zur separierten

Sonderschulung vornahm, ohne die Ergebnisse der von den Beschwerdeführenden im

Januar 2021 veranlassten Abklärung an der Klinik für Kinder- und

Jugendpsychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich abzuwarten; die

besonderen pädagogischen Bedürfnisse von E bzw. dessen konkreter Förderbedarf

waren seit Langem bekannt und ausgewiesen.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Verfahren gemäss Art. 8 BehiG sind unentgeltlich

(Art. 10 Abs. 1 BehiG). Dazu gehören explizit solche, in welchen eine

Benachteiligung von Menschen, denen es eine voraussichtlich dauernde

körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung unter anderem erschwert,

soziale Kontakte zu pflegen oder sich aus- und weiterzubilden, bei der Inanspruchnahme

von Aus- oder Weiterbildungen zu prüfen ist (Art. 8 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Abs. 5 BehiG). Dies ist

vorliegend der Fall. Die Kosten sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden angesichts des

Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …