Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00472

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00472

10. Februar 2022Deutsch26 min

(URT.2022.23446)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00472

Urteil

der 3. Kammer

vom 10. Februar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

Gemeinde A,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

gegen

B, vertreten

durch MLaw C,

Beschwerdegegner,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. B

(geb. 1974) wird seit April 2017 von der Sozialbehörde der Gemeinde A, wo

er seit dem Jahr 2004 wohnt, mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit

Entscheid vom 1. November 2016 wurde er durch die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde D unter Beistandschaft gestellt.

B. Am

25. Januar 2019 beschloss die Sozialbehörde der Gemeinde A die weitere

Unterstützung von B, kürzte jedoch dessen Grundbedarf für den Lebensunterhalt

(GBL) für die Dauer von drei Monaten (Januar bis und mit März 2019) um

20 %. Die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe knüpfte die Sozialbehörde

zudem an verschiedene Auflagen und Weisungen. So habe B die Anweisungen des RAV

wahrzunehmen und die monatlichen Arbeitsbemühungen korrekt und fristgerecht dem

RAV, die Kontoauszüge dagegen seiner Beiständin vorzulegen. Zudem wies die

Sozialbehörde B darauf hin, dass die Leistungen bei Missachtung der erteilten

Weisungen gekürzt und insbesondere dann eingestellt würden, wenn die Suche nach

einer zumutbaren Arbeitsstelle, eine zumutbare Arbeit, ein zumutbares

Arbeitsintegrationsprogramm oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens

verweigert würden. Die Sozialbehörde begründete dies damit, dass sich die

Zusammenarbeit mit B schwierig gestalte, weil dieser Bemühungen um eine

Arbeitsstelle nicht vorlege und Termine, auch beim RAV und bei der

Arbeitsvermittlung, teilweise nicht wahrnehme.

C. Mit Beschluss

vom 21. April 2020, ordnete die Sozialbehörde A die Unterstützung Bs mit

wirtschaftlicher Hilfe ab April 2020 an. Miete und Krankenkasse würden wie bis

anhin direkt überwiesen. Im Umfang von Fr. 350.- erhalte B die Leistungen

in Form monatlicher Einkäufe im Volg A, während die Restzahlung

(Fr. 647.-) des nunmehr wieder ungekürzten GBL dem Beistand ausbezahlt

werde (Dispositivziffer 1). Das Restguthaben aus den Bedarfsabrechnungen

der letzten Monate von Fr. 3'141.25 werde im Totalbetrag direkt dem Konto Bs

bei den Berufsbeistandschaften überwiesen (Dispositivziffer 3). Ferner

band die Sozialbehörde die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe an die

Erfüllung verschiedener Auflagen und Weisungen: So habe B ab Ende April 2020

monatlich zehn Bemühungen um eine Arbeitsstelle vorzulegen, bei Krankheit ein

Arbeitsunfähigkeitszeugnis, ferner die Kontoauszüge monatlich dem Beistand, und

er habe über sämtliche Veränderungen in seinen Verhältnissen unverzüglich

Bericht zu erstatten (Dispositivziffer 4). Ausserdem legte die

Sozialbehörde die Voraussetzungen einer Leistungskürzung fest

(Dispositivziffer 6). Auf Intervention des Beistands Bs vom 28. April

2020 hin legte die Sozialbehörde den Betrag für Einkäufe im Volg A schliesslich

auf Fr. 400.- fest. Gegen den Beschluss vom 21. April 2020 erhob B am

21. Mai 2020 Rekurs beim Bezirksrat D (dazu hinten II.A.).

D.

Mit Beschluss vom 15. Juni 2020 "modifizierte" die

Sozialbehörde ihren Beschluss vom 21. April 2020. B werde dem Arbeitsprogramm E

in D zugewiesen, ein Taglohnprogramm, wo ihm nach getaner Arbeit ein Lohn

ausbezahlt werde. Für den Fall, dass B nicht zur Arbeit erscheine, werde

angenommen, dass er anderweitig zu Einkommen gelangt sei, und es werde nichts

nachbezahlt (Dispositivziffer 1). Weiter werde der GBL von B ab

1. Juli 2020 nicht mehr in Einkaufsgutschriften beim Volg A, sondern in

wöchentlichen Tranchen von Fr. 249.25 dem Beistand überwiesen, sofern B

jeweils am Dienstag und Donnerstag um 09.00 Uhr dem Sozialamt A je eine

"saubere und nachvollziehbare" Bewerbung inklusive Inserat vorgelegt

habe. Auf Aufforderung hin habe er ferner zu belegen, dass er seine Arzttermine

regelmässig wahrnehme, und die Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden

(Dispositivziffer 2). Weiter habe B sämtliche Anordnungen, Weisungen und

Beschlüsse der Sozialbehörde vom 21. April 2020 und vom 25. Januar

2019 strikt zu befolgen. Die Auflage der intensiven Stellensuche modifizierte

die Sozialbehörde dahingehend, dass B jeden Montag den Schreibdienst des

Arbeitsprogramms E zu besuchen habe und dem Sozialamt am Dienstag und Donnerstag

je eine "saubere und nachvollziehbare" Bewerbung vorlegen müsse

(Dispositivziffer 3). Falls sich B nicht arbeitsfähig fühle, werde er

einer vertrauensärztlichen Untersuchung zugeführt (Dispositivziffer 4).

Weiter drohte die Sozialbehörde B die Einstellung der Sozialhilfe für den Fall

an, dass er keine Motivation für eine ernsthafte Integration an den Tag legen

sollte (Dispositivziffer 5). Dagegen erhob B am 17. Juli 2020 Rekurs

(dazu hinten II.C.).

Erwägungen

II.

A. Wie

bereits erwähnt (vorn I.C.) erhob B, vertreten durch MLaw C, mit Eingabe

vom 21. Mai 2020 Rekurs gegen die Verfügung der Sozialbehörde vom

21.

April 2020, woraufhin der Bezirksrat D ein Verfahren mit der

Geschäftsnummer 01 eröffnete. B beantragte, Dispositivziffer 1 der

angefochtenen Verfügung sei dahingehend anzupassen, dass der gesamte GBL dem

Beistand ausbezahlt werde. Ausserdem sei Dispositivziffer 3 der

angefochtenen Verfügung aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die

Sozialbehörde zurückzuweisen. Insbesondere sei diese anzuweisen, eine

nachvollziehbare Abrechnung zu erstellen. Schliesslich ersuchte B um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Rekursverfahren, gegebenenfalls um Zusprechung einer Parteientschädigung.

B. Vom

Bezirksrat am 25. Mai 2020 zur Vernehmlassung zum Rekurs aufgefordert,

reichte die Sozialbehörde am 16. Juni 2020 den "Beschluss [vom

15.

Juni 2020; dazu vorn I.D.] betr. Anpassung der Verfügung vom

21.

April 2020" ein. Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 wandte sich

der Bezirksrat an B, da er Antrag 1 des Rekurses als hinfällig erachtete,

nachdem der gesamte GBL – wenn auch unter Bedingungen [und nur in wöchentlichen

Raten] – gemäss dem Beschluss vom 15. Juni 2020 neu dem Beistand

überwiesen werden sollte. Nachdem B gemäss dem Beschluss vom 15. Juni 2020

ferner eine Abrechnung in Form eines Kontoauszugs zugestellt worden sei, sollte

er auch diesbezüglich mitteilen, ob das Verfahren weiterzuführen sei. Am

25.

Juni 2020 reichte die Sozialbehörde ihre Rekursantwort ein und beantragte,

der Rekurs sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. B liess mit Eingabe

vom 3. Juli 2020 geltend machen, zwar verzichte die Sozialbehörde nunmehr

auf die Auszahlung des GBL in Form von Einkäufen im Volg, knüpfe aber die

Auszahlung an neue Bedingungen, was einer unzulässigen Ausweitung des

Streitgegenstands gleichkomme. Der ihm zugestellte Kontoauszug ermögliche es

zudem nicht, die Höhe der noch geschuldeten Sozialhilfeleistungen zu

überprüfen. Das Verfahren sei entsprechend weiterzuführen. Die Sozialbehörde

äusserte sich dazu nicht mehr.

C. Gegen

den Beschluss der Sozialbehörde vom 15. Juni 2020 erhob B am 17. Juli

2020.

ebenfalls Rekurs beim Bezirksrat D und beantragte, der angefochtene

Beschluss sei von Amtes wegen aufzuheben. Eventualiter seien die

Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 des Beschlusses aufzuheben, und seien

"die Auflagen selbständig anfechtbar". Sodann sei ihm die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und auf die Auflage

allfälliger Verfahrenskosten sei aufgrund seiner ausgewiesenen Bedürftigkeit zu

verzichten. Der Bezirksrat eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der

Geschäftsnummer 02.

D. In der

Folge hiess der Bezirksrat mit Beschluss vom 9. September 2020 den Rekurs

betreffend die Verfügung der Sozialbehörde vom 21. April 2020 (Verfahren 01)

teilweise gut, hob Dispositivziffer 3 derselben auf und wies die

Sozialbehörde an, B für die Zeit von Juli 2019 bis April 2020 ein [neu

errechnetes] Restguthaben von Fr. 4'922.65 nachzuzahlen. Im Übrigen

schrieb der Bezirksrat den Rekurs als gegenstandslos geworden ab, soweit er

darauf eintrat (Dispositivziffer I). Aufsichtsrechtlich wies er die

Sozialbehörde an, die B geschuldeten Nachzahlungen für die Zeit von Februar

2016.

bis Juni 2019 korrekt zu berechnen und dazu einen nachvollziehbar

begründeten, anfechtbaren Beschluss zu erlassen (Dispositivziffer II).

Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine, jedoch sprach er B eine

Parteientschädigung von Fr. 900.- zu (Dispositivziffern III und IV).

Sodann bestellte er ihm in der Person seiner Vertreterin eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin, deren Aufwand separat entschädigt würde, sollte er die

zugesprochene Parteientschädigung übersteigen (Dispositivziffern V und

VI). Ausser gegen Dispositivziffer II eröffnete der Bezirksrat die

Möglichkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

E. Ebenfalls

mit Beschluss vom 9. September 2020 hiess der Bezirksrat den Rekurs von B

gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 15. Juni 2020 (Verfahren 02)

teilweise gut und formulierte dabei die in den Dispositivziffern 1–3

enthaltenen Auflagen und Weisungen um; der gesamte GBL sei monatlich

vollständig dem Beistand zu überweisen. Statt der Leistungseinstellung drohte

der Bezirksrat eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen um bis zu 30 % des

GBL an. Im Übrigen trat er auf den Rekurs nicht ein, erhob keine

Verfahrenskosten und verpflichtete die Sozialbehörde, B eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, unter Anrechnung an eine

darüber hinausgehende Entschädigung seiner Rechtsvertreterin.

III.

A. Gegen

beide Beschlüsse des Bezirksrats D vom 9. September 2020 erhob die

Gemeinde A je mit Eingabe vom 24. September 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Aufgrund eines kanzleitechnischen Versehens eröffnete das

Verwaltungsgericht indes nur ein Verfahren mit der Geschäftsnummer

VB.2020.00682 betreffend den Rekursentscheid 02 (welchem der Beschluss der

Sozialbehörde vom 15. Juni 2020 zugrunde lag), liess aber B und dem

Bezirksrat die Beschwerde gegen den Rekursentscheid 01 (welchem der Beschluss

der Sozialbehörde vom 21. April 2020 zugrunde lag) zur Beschwerdeantwort

bzw. Vernehmlassung zukommen. Nach Eingang der Stellungnahmen bzw. Abschluss

des Schriftenwechsels bemerkte das Verwaltungsgericht diesen Irrtum, woraufhin

es ein weiteres bzw. das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der

Geschäftsnummer VB.2021.00472 betreffend den Rekursentscheid 01 eröffnete.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 7. Juli 2021 im Verfahren VB.2020.00682 erwog das

Verwaltungsgericht, faktisch sei zwar der Schriftenwechsel betreffend den Rekursentscheid

01.

korrekt durchgeführt worden, jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens

VB.2020.00682, welches die Beschwerde gegen den Rekursentscheid 02 zum

Gegenstand habe. Bezüglich der Beschwerde gegen den Rekursentscheid 01 sei

deshalb inzwischen das Beschwerdeverfahren VB.2021.00472 angelegt und die im

Verfahren VB.2020.00682 eingegangenen Vernehmlassungen wie auch die

entsprechenden Rekursakten zu den dortigen Akten genommen worden. Für die

Beurteilung des Rekursentscheids 02 seien im Verfahren VB.2020.00682 beim

Bezirksrat inzwischen die entsprechenden Rekursakten eingeholt worden. Während

der Schriftenwechsel im Verfahren VB.2021.00472 bereits durchgeführt worden

sei, sei derjenige im Verfahren VB.2020.00682 noch ausstehend. Dementsprechend

forderte das Verwaltungsgericht B und den Bezirksrat zur Einreichung der

Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung im Verfahren VB.2020.00682 auf.

C. In

ihrer Beschwerde vom 24. September 2020 gegen den Rekursentscheid 01

beantragte die Gemeinde A, der angefochtene Beschluss sei vollumfänglich

aufzuheben, unter Kostenfolge zulasten von B. Der Bezirksrat liess sich dazu am

21.

Oktober 2020 vernehmen und beantragte Abweisung der Beschwerde; soweit

die Sozialbehörde A aufsichtsrechtlich angewiesen worden sei, die Nachzahlungen

ab Februar 2016 bis Juni 2019 korrekt zu berechnen, sei zunächst ein Rekurs an

den Regierungsrat möglich, wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen

Entscheids erwähnt. Die Beschwerde sei insofern als Rekurs an den Regierungsrat

weiterzuleiten. In der Beschwerdeantwort vom 3. November 2020 beantragte B,

weiterhin vertreten durch MLaw C, die Abweisung der Beschwerde. Daneben

ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren, gegebenenfalls um Zusprechung

einer Parteientschädigung. Sodann sei die Gemeinde anzuweisen, offenzulegen,

durch welche Person(en) sie im Verfahren juristisch beraten worden sei. Weitere

Eingaben zur Sache erfolgten nicht. Am 13. Dezember 2021 reichte die Rechtsvertreterin

von B auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin ihre Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da die

Streitsache nicht ausschliesslich vermögensrechtliche Ansprüche umfasst, ist

die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 sowie § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 10).

1.2

1.2.1

Das Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsbehörde über die

Beschwerdeführerin und auch nicht über die Vorinstanz. Die Gemeinden stehen mit

der gesamten Gemeindetätigkeit unter Aufsicht des Bezirksrats als dem

allgemeinen Aufsichtsorgan über die Gemeinden. Die für das Gemeindewesen

zuständige Direktion ist allgemeines Aufsichtsorgan über die Gemeinden. Ein

umfassendes Oberaufsichtsrecht steht schliesslich dem Regierungsrat als

Gesamtbehörde zu. Das Verwaltungsgericht ist lediglich Aufsichtsbehörde über

das Baurekursgericht und das Steuerrekursgericht sowie über die

Schätzungskommissionen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 73 f.).

1.2.2

Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführerin im angefochtenen

Entscheid aufsichtsrechtlich, dem Beschwerdegegner geschuldete

Nachzahlungen von Februar 2016 bis und mit Juni 2019 korrekt zu berechnen und

hernach formgültig darüber zu beschliessen. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin liegt darin keine Ausweitung des Streitgegenstandes im

Rechtsmittelverfahren. Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was auch

Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war. Daneben bestimmt sich der

Streitgegenstand nach der im Rekursantrag verlangten Rechtsfolge. Der

Streitgegenstand kann somit nur Anordnungen umfassen, die Teil des

Rechtsmittelverfahrens waren bzw. nicht aufsichtsrechtlicher Natur sind.

Gegenstände, über welche die Erstinstanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen

nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden im Rechtsmittelverfahren

(Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Erlässt die

(Aufsichts-)Behörde jedoch im Rahmen ihrer Aufsicht eine Anordnung, können die

Rechtsmittellegitimierten dagegen die zulässigen Rechtsmittel erheben. Die

Anordnung ist als erstinstanzlich zu betrachten, selbst wenn die

Aufsichtsbehörde zugleich als Rekursbehörde amtet, sodass eine Gabelung des

Rechtswegs eintreten kann (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 86). Dies ist vorliegend der Fall. Gemäss § 19b Abs. 2

lit. a Ziff. 3 VRG ist der Regierungsrat Rekursinstanz bei

Anordnungen der Bezirksräte und Statthalter. Entsprechend ist die Sache, soweit

sie die aufsichtsrechtliche Anordnung der Vorinstanz betrifft, nicht vom

Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zu beurteilen – und entsprechend auf

die Beschwerde nicht einzutreten –, sondern dem Regierungsrat als Rekursinstanz

zu überweisen. Dieser wird namentlich die ausschliesslich in diesem

Zusammenhang von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verletzung des rechtlichen

Gehörs zu prüfen haben.

1.3

Die

Beschwerdeführerin beantragte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses vom 9. September 2020. Im Rekursverfahren hatte der

Beschwerdegegner verlangt, dass der gesamte GBL seinem Beistand auszubezahlen

sei. Aufgrund des inzwischen ergangenen Beschlusses der Beschwerdeführerin vom

15.

Juni 2020 (vorn I.D.) erachtete die Vorinstanz diesen Antrag als gegenstandslos

geworden. Denselben Standpunkt vertrat die Beschwerdeführerin, allerdings mit

Bezug auf den gesamten Rekurs. Der Beschwerdegegner verwies darauf, dass die

Auszahlung des GBL an den Beistand in der Verfügung vom 15. Juni 2020 von

neuen Bedingungen abhängig gemacht worden sei. Indessen focht er den

Rekursentscheid (01) selber nicht an. Im Beschluss vom 9. September 2020

kam die Vorinstanz zum Schluss, dass mit dem Beschluss der Beschwerdeführerin

vom 15. Juni 2020 der GBL in vier monatlichen Tranchen dem Beistand des

Beschwerdegegners ausbezahlt werde und der Rekurs diesbezüglich gegenstandslos

geworden sei. Soweit diese Auszahlungen an weitere Bedingungen geknüpft worden

seien, seien sie im Verfahren 02 zu prüfen. Die Vorinstanz entschied somit, wie

nun von der Beschwerdeführerin beantragt, weshalb diese durch den angefochtenen

Entscheid diesbezüglich nicht beschwert ist. Insofern ist auf ihre Beschwerde

daher nicht einzutreten.

1.4

Der

Streitgegenstand beschränkt sich vorliegend somit auf die Frage, ob die

Berechnung des von der Vorinstanz festgelegten Restguthabens von

Fr. 4'922.65 korrekt erfolgt ist.

1.5

1.5.1

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden

zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson

berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-

oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von

gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt

sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder

Verwaltungsvermögen (lit. c).

1.5.2

Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht

diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde

zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche

Entscheidungsfreiheit einräumt. Geht es um eine Entscheidungsfreiheit, die

nicht in erster Linie deswegen besteht, weil einer Verschiedenheit der lokalen

Bedürfnisse Rechnung zu tragen ist, sondern sich daraus ergibt, dass in jedem

Einzelfall im Interesse der Betroffenen sachgerechte Entscheide gefällt werden

sollen, besteht von der Sache her grundsätzlich noch keine Autonomie der

einzelnen Gemeinden (BGr, 14. Juni 2017, 8C_100/2017, E. 7.2;

22.

November 2012, 8C_500/2012, E. 3.2 f.).

1.5.3

Für das Eintreten auf eine Beschwerde ist allein entscheidend, dass die

Beschwerde führende Gemeinde durch einen Akt in ihrer Eigenschaft als Trägerin

hoheitlicher Gewalt berührt ist und eine Verletzung der Autonomie geltend

macht. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich vorliegt, ist hingegen keine

Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGr,

22.

November 2012, 8C_500/2012, E. 2.2.2). Vorliegend beruft sich die

Beschwerdeführerin zu ihrer Legitimation tatsächlich unter anderem auf die

Gemeindeautonomie, wobei nicht ganz klar wird, ob dies nur in Zusammenhang mit

der aufsichtsrechtlichen Anordnung steht oder auch, soweit die Vorinstanz das

Restguthaben des Beschwerdegegners neu berechnet hat. Auf die Beschwerde ist

Dispositiv

demnach einzutreten.

1.6 Nach eigenen Angaben bezahlte die

Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner am 23. April 2020

Fr. 3'141.25 nach, was dem für die Zeit von Juli 2019 bis April 2020 von

ihr selber errechneten Betrag entspricht. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass

dem Beschwerdegegner weitere Fr. 1'781.40 zustünden (total ergeben sich

Fr. 4'922.65). Den Betrag von Fr. 1'781.40 bezahlte die

Beschwerdeführerin unbestrittenermassen am 22. September 2020. Der

Beschluss vom 9. September 2020 wurde an demselben Datum versandt und von

der Beschwerdeführerin am 10. September 2020 in Empfang genommen. Die

Nachzahlung von Fr. 1'781.40 erfolgte demnach in Nachachtung des

angefochtenen Beschlusses, weshalb sich die Frage stellen könnte, ob die

Beschwerdeführerin diesen diesbezüglich anerkannte. Da sich die

Beschwerdeführerin indessen über das Vorgehen der Vorinstanz beschwert und den

Betrag von Fr. 1'781.40 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht überwies, ist

der Betrag der Nachzahlung dennoch zu überprüfen. Nachdem die Nachzahlung indes

offenkundig in Beachtung des Rekursentscheids erfolgte, kann nicht davon

ausgegangen werden, die Vorinstanz habe dem Beschwerdegegner den Betrag von

Fr. 3'141.25 nochmals zusprechen wollen.

2.

2.1 Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Diese bemisst sich gemäss § 17 Abs. 1 SHV nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

2.2

Nach § 24 Abs. 1 SHG sind die Sozialhilfeleistungen unter anderem

dann angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende (lit. a Ziff. 1)

gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst,

(lit. a Ziff. 4) eine ihm zugewiesene Arbeit nicht annimmt,

(lit. a Ziff. 6) die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- oder

Beschäftigungsprogramm verweigert oder (lit. a Ziff. 7) ein ihm

zustehendes Ersatzeinkommen nicht geltend macht und (lit. b) er zuvor

schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen wurde (vgl.

§ 24 SHV).

3.

3.1 Die

Beschwerdeführerin bezieht sich vorab auf die Kürzung des GBL aufgrund ihres

Beschlusses vom 29. Oktober 2018, der massgebend sei, und nicht etwa

derjenige vom 1. Januar 2019 (recte: 25. Januar 2019). Sie will damit

geltend machen, dass die Kürzung des GBL, die bis März 2020 gedauert habe,

genügend ausgewiesen gewesen sei.

3.2 Die

Vorinstanz war demgegenüber der Meinung, massgebend sei der Kürzungsentscheid

vom 25. Januar 2019, worauf sich auch die Beschwerdeführerin bezogen habe.

Aufgrund der vom Beschwerdegegner im Rekursverfahren eingelegten Akten habe

eine genügende Grundlage bestanden, um den Rückerstattungsbetrag (der

Beschwerdeführerin) festzulegen.

3.3 Vorerst

ist somit zu prüfen, worauf sich die Kürzung des GBL für die Zeit ab Juli 2019

bis April 2020 stützte.

3.3.1

Im Beschluss vom 29. Oktober 2018 legte die Beschwerdeführerin unter

anderem fest, dass der Beschwerdegegner die Anweisungen des RAV wahrzunehmen

und die monatlichen Arbeitsbemühungen korrekt und fristgerecht dem RAV

vorzulegen habe. Weiter werde er mit separatem Schreiben zu einem Programm mit

vorerst 50%-Pensum aufgeboten, das jeweils am Nachmittag zu leisten sei. Die

Kosten für den 9-Uhr-Pass würden übernommen. Sie wies den Beschwerdegegner

ausdrücklich darauf hin, dass bei Nichterfüllen der Auflagen/Weisungen bis Ende

Dezember 2018 eine Leistungskürzung von vorerst 15 % auf dem GBL ab Januar

2019 belastet würde. Sollte der Beschwerdegegner seine Arbeitszeit nicht

wahrnehmen, würde ihm das dadurch nicht realisierte Einkommen als weitere

Kürzung ebenfalls ab Januar 2019 vom GBL abgezogen. Schliesslich wurde er auf

die Möglichkeit einer Leistungseinstellung hingewiesen.

3.3.2

Der nächste Beschluss der Beschwerdeführerin erging unter dem

25. Januar 2019. Darin kürzte sie den GBL für den Beschwerdegegner –

anders als angedroht – um 20 % auf Fr. 788.- monatlich ab 1. Januar

bis 31. März 2019 wegen mangelnder Mitwirkung, weil der

Beschwerdegegner verschiedene Termine beim RAV nicht wahrgenommen und

Arbeitsbemühungen nicht vorgelegt habe. Bei weiterer mangelnder Mitwirkung

würde dem Beschwerdegegner ein hypothetisches Einkommen angerechnet und am

Bedarf ab April 2019 abgezogen. Wiederum auferlegte die Beschwerdeführerin dem

Beschwerdegegner verschiedene Auflagen und Weisungen, insbesondere mit Bezug

auf die Zusammenarbeit mit dem RAV.

3.3.3

Im Beschluss vom 21. April 2020, der dem vorliegenden Verfahren

zugrunde liegt, wurde die Leistungskürzung ab 1. April 2020 vorläufig

aufgehoben und der GBL erstmals aufgeteilt in ein Guthaben von Fr. 350.-,

das mit Einkäufen beim Volg A zu verbrauchen war, und in die Restzahlung, die

direkt an die Beistandschaft ging. Einen hypothetischen Verdienst rechnete die

Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner nicht an, jedoch machte sie ihm weitere

Auflagen betreffend Stellensuche. Der Beschwerdegegner hatte nunmehr monatlich

zehn Arbeitsbemühungen vorzuweisen. Schliesslich sollte ihm sein Restguthaben

von Fr. 3'141.25 zugunsten der Beistandschaft überwiesen werden, ohne dass

dem Beschluss dafür eine Begründung zu entnehmen wäre.

3.3.4

Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner mit

Beschluss vom 29. Oktober 2018 eine Kürzung des GBL zwar androhte, eine

solche jedoch erst mit Beschluss vom 25. Januar 2019 für Januar bis und

mit März 2019 anordnete. Entgegen der Beschwerdeführerin beruht die Kürzung

daher nicht auf dem Beschluss vom (recte) 29. Oktober 2018. Auf welcher

Basis die Leistungskürzung dagegen bis Ende März 2020 weiter gegolten

haben soll (bzw. per 1. April 2020 vorläufig aufgehoben wurde), geht aus

den erwähnten Entscheiden nicht hervor, ebenso wenig aus der Beschwerde.

Vielmehr ist dem Entscheid vom 21. April 2020 zu entnehmen, eine weitere

Kürzung sei nicht verfügt worden, da der Entscheid vom 25. Januar 2019

nicht angefochten worden sei. Für die Kürzung des GBL ist daher einzig der

Entscheid vom 25. Januar 2019 massgebend.

3.4 Die

Vorinstanz bezog sich bei ihrem Entscheid auf die in den Rekursakten liegenden

Abrechnungen. Danach wurde dem Beschwerdegegner ab Juli bis Dezember 2019 ein

gekürzter GBL von Fr. 788.80 angerechnet, für Januar bis März 2020 ein

solcher – wiederum um 20 % reduzierter – von Fr. 797.60 auf Basis des

generell erhöhten Grundbedarfs von nunmehr Fr. 997.-. Daraus ergab sich

eine – von der Vorinstanz korrekt errechnete – Differenz von Fr. 1'781.40

(Fr. 986.- ./. Fr. 788.80 = Fr. 197.20; für sechs Monate Juli bis Dezember

2019 = Fr. 1'183.20; Fr. 997.- ./. Fr. 797.60 = Fr. 199.40;

für drei Monate Januar bis März 2020 = Fr. 598.20).

3.5 Die

Beschwerdeführerin kritisiert zwar das Vorgehen der Vorinstanz, ohne indessen

substanziiert darzutun, dass die zwischen Juli 2019 und März 2020 vorgenommenen

Kürzungen des GBL je um 20 % eine Grundlage hätten oder auf einer

fehlerhaften Berechnung beruhten. Tatsächlich geht aus der dem Beschwerdegegner

zugestellten Aufstellung der Beschwerdeführerin hervor, dass ihm von Juli 2019

bis Ende März 2020 nur um 20 % reduzierte Beträge statt je des vollen GBL zugesprochen

wurden, wobei sich die Beschwerdeführerin auf den Beschluss vom 25. Januar

2019 stützte, der solches aber gerade nicht vorsah, insbesondere nicht für den

infrage stehenden Zeitraum (vorn E. 3.3.4). Weitere Kürzungen wurden von

der Beschwerdeführerin danach nicht mehr angeordnet. Die monatlichen

Abrechnungen von Januar bis März 2020 sind nicht schlüssig, ist doch darin zwar

jeweils der volle GBL aufgeführt, aber auch Kürzungen von 30 %, wobei

nicht klar ist, weshalb und auf welchen Beträgen diese vorgenommen wurden. Den

Monatsabrechnungen von Juli bis Dezember 2019 – soweit sie überhaupt vorliegen

– ist dagegen teilweise die Kürzung des GBL um 20 % zu entnehmen. Dem

Kontoauszug ab Juli 2019 bis März 2020 fehlt es ebenso an Klarheit, sind darin

zwar die Bezüge beim Volg A aufgelistet, nicht jedoch eine Zahlung des GBL, die

ja auch dann darin hätte Eingang finden können, wenn die Restzahlung an die

Beistandschaft ging. Demnach kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass

sie sich auf die dem Beschwerdeführer zugestellten Belege verliess.

3.6

Eine Verletzung der Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin seitens der

Vorinstanz ist sodann nicht erkennbar. Mindestens mit Bezug auf die Höhe des zu

leistenden Grundbetrags und allfällige Kürzungsmöglichkeiten enthält das

kantonale Recht die notwendigen Regelungen (vorn E. 2), die einer Gemeinde

keinen Freiraum bieten. Es geht somit nicht an, Kürzungen des Grundbedarfs

vorzunehmen, ohne dass dazu eine rechtliche und rechtswirksame Grundlage

besteht.

4.

Der Beschwerdegegner verlangt, die Beschwerdeführerin habe

offenzulegen, durch welche Person/en sie im Verfahren juristisch beraten wurde

(vorn III.C.). Er macht geltend, er und seine Rechtsvertreterin seien in den

Eingaben der Beschwerdeführerin mehrfach mit ehrverletzenden Aussagen

konfrontiert worden, weshalb ein Interesse an der Offenlegung bestehe. Indessen

ist, selbst wenn die Beschwerdeführerin juristisch beraten worden sein sollte,

nicht belegt, dass allfällige herabwürdigende Aussagen von sie beratenden Personen

stammten. Ausserdem erreichte mindestens die Beschwerdeschrift – etwas anderes

ist nicht zu prüfen –, wenngleich nicht zimperlich verfasst, nicht ein Ausmass

an Ungebührlichkeit, welches eine Fristansetzung zur Nachbesserung erfordert

hätte (vgl. § 5 Abs. 3 VRG). Sollte der Beschwerdegegner dennoch der

Meinung sein, die Beschwerdeführerin habe geradezu ehrverletzende Äusserungen

über ihn getätigt, bliebe ihm noch immer der Ausweg über eine Strafanzeige oder

eine Aufsichtsbeschwerde.

5.

5.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter

diesen Umständen ist die Beschwerdeführerin als vollständig unterliegend zu

betrachten, weshalb ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt und stünde ihr

auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu verpflichten,

eine solche dem überwiegend obsiegenden Beschwerdegegner zu bezahlen, wobei

sich ein Betrag von Fr. 1'000.- als angemessen erweist. Da dem

Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (unten

E. 5.3), ist die Parteientschädigung direkt seiner Rechtsvertreterin

zuzusprechen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 45) und an deren Entschädigung anzurechnen.

5.2 Die

Beschwerdeführerin beanstandet die im vorinstanzlichen Entscheid vorgenommene

Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Da diese indessen angesichts des

Ausgangs des Beschwerdeverfahrens zu Recht erfolgten, besteht kein Anlass für

Änderungen.

5.3 Zu prüfen

bleiben die Gesuche des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

5.3.1

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen

(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer

die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene

Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine

Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Im Bereich

der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände

geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung

anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen (Deutschkenntnisse,

Schulbildung etc.) und den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen

Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit aber auch im Sozialhilferecht

bejaht (statt vieler VGr, 29. April 2021, VB.2021.00108, E. 2.4;

Plüss, § 16 N. 83).

5.3.2

Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist, da ihm keine Kosten

aufzuerlegen sind, als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5.3.3

Die Mittellosigkeit des mit Sozialhilfe unterstützten Beschwerdegegners ist

ausgewiesen, und als beschwerdegegnerische Partei ist bei ihm die Voraussetzung

der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zu prüfen (Plüss, § 16 N. 44).

Angesichts der aufgeworfenen, nicht als leicht zu bezeichnenden rechtlichen

Fragen und in Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit (Plüss, § 16

N. 86) war sodann der Beizug einer Rechtsvertreterin seitens des

Beschwerdegegners gerechtfertigt. Dem Beschwerdegegner ist daher in der Person

seiner Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu bestellen.

5.3.4

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) beträgt der Stundenansatz

für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners ist zwar Juristin, aber keine registrierte

Rechtsanwältin, weshalb sie sich nicht auf diesen Stundenansatz berufen kann.

In der Honorarnote macht sie denn auch einen solchen von Fr. 200.-

geltend. Praxisgemäss rechtfertigt sich indes in Konstellationen wie der

vorliegenden ein Stundenansatz von Fr. 180.- (VGr, 10. September

2020, VB.2020.00360, E. 5.3.3; 2. Mai 2019, VB.2018.00799,

E. 4.8.2 und 5.4.2; 11. Juni 2018, VB.2017.00307, E. 4.3). Im

Übrigen erscheint der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Stundenaufwand

von insgesamt acht Stunden nicht unangemessen. Dementsprechend ist die

Rechtsbeiständin für ihren Zeitaufwand mit Fr. 1'440.- zu entschädigen.

Die Barauslagen von Fr. 15.60 sind nicht zu beanstanden. Daran anzurechnen

ist die von der Beschwerdeführerin zu leistende Parteientschädigung von

Fr. 1'000.- (vorn E. 5.1). Insgesamt ist die Rechtsvertreterin des

Beschwerdegegners deshalb mit Fr. 455.60 aus der Gerichtskasse zu

entschädigen.

5.3.5

Der Beschwerdegegner ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach

eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Mit

Bezug auf die aufsichtsrechtliche Anordnung, wonach die Beschwerdeführerin die

dem Beschwerdegegner geschuldeten Nachzahlungen für die Zeit von Februar 2016

bis Juni 2019 korrekt zu berechnen und abzurechnen habe, wird die Beschwerde

dem Regierungsrat zur Behandlung als Rekurs überwiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'320.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Das

Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdegegners für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

Die Parteientschädigung wird auf die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin gemäss Dispositivziffer 7 hiernach angerechnet.

6. Dem

Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt und ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin, MLaw C,

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

7. Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners, MLaw C, wird für ihren Aufwand im

Beschwerdeverfahren mit Fr. 455.60 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9. Mitteilung an …