VB.2021.00472
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00472
10. Februar 2022Deutsch26 min
(URT.2022.23446)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00472
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten
durch MLaw C,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B
(geb. 1974) wird seit April 2017 von der Sozialbehörde der Gemeinde A, wo
er seit dem Jahr 2004 wohnt, mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit
Entscheid vom 1. November 2016 wurde er durch die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde D unter Beistandschaft gestellt.
B. Am
25. Januar 2019 beschloss die Sozialbehörde der Gemeinde A die weitere
Unterstützung von B, kürzte jedoch dessen Grundbedarf für den Lebensunterhalt
(GBL) für die Dauer von drei Monaten (Januar bis und mit März 2019) um
20 %. Die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe knüpfte die Sozialbehörde
zudem an verschiedene Auflagen und Weisungen. So habe B die Anweisungen des RAV
wahrzunehmen und die monatlichen Arbeitsbemühungen korrekt und fristgerecht dem
RAV, die Kontoauszüge dagegen seiner Beiständin vorzulegen. Zudem wies die
Sozialbehörde B darauf hin, dass die Leistungen bei Missachtung der erteilten
Weisungen gekürzt und insbesondere dann eingestellt würden, wenn die Suche nach
einer zumutbaren Arbeitsstelle, eine zumutbare Arbeit, ein zumutbares
Arbeitsintegrationsprogramm oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens
verweigert würden. Die Sozialbehörde begründete dies damit, dass sich die
Zusammenarbeit mit B schwierig gestalte, weil dieser Bemühungen um eine
Arbeitsstelle nicht vorlege und Termine, auch beim RAV und bei der
Arbeitsvermittlung, teilweise nicht wahrnehme.
C. Mit Beschluss
vom 21. April 2020, ordnete die Sozialbehörde A die Unterstützung Bs mit
wirtschaftlicher Hilfe ab April 2020 an. Miete und Krankenkasse würden wie bis
anhin direkt überwiesen. Im Umfang von Fr. 350.- erhalte B die Leistungen
in Form monatlicher Einkäufe im Volg A, während die Restzahlung
(Fr. 647.-) des nunmehr wieder ungekürzten GBL dem Beistand ausbezahlt
werde (Dispositivziffer 1). Das Restguthaben aus den Bedarfsabrechnungen
der letzten Monate von Fr. 3'141.25 werde im Totalbetrag direkt dem Konto Bs
bei den Berufsbeistandschaften überwiesen (Dispositivziffer 3). Ferner
band die Sozialbehörde die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe an die
Erfüllung verschiedener Auflagen und Weisungen: So habe B ab Ende April 2020
monatlich zehn Bemühungen um eine Arbeitsstelle vorzulegen, bei Krankheit ein
Arbeitsunfähigkeitszeugnis, ferner die Kontoauszüge monatlich dem Beistand, und
er habe über sämtliche Veränderungen in seinen Verhältnissen unverzüglich
Bericht zu erstatten (Dispositivziffer 4). Ausserdem legte die
Sozialbehörde die Voraussetzungen einer Leistungskürzung fest
(Dispositivziffer 6). Auf Intervention des Beistands Bs vom 28. April
2020 hin legte die Sozialbehörde den Betrag für Einkäufe im Volg A schliesslich
auf Fr. 400.- fest. Gegen den Beschluss vom 21. April 2020 erhob B am
21. Mai 2020 Rekurs beim Bezirksrat D (dazu hinten II.A.).
D.
Mit Beschluss vom 15. Juni 2020 "modifizierte" die
Sozialbehörde ihren Beschluss vom 21. April 2020. B werde dem Arbeitsprogramm E
in D zugewiesen, ein Taglohnprogramm, wo ihm nach getaner Arbeit ein Lohn
ausbezahlt werde. Für den Fall, dass B nicht zur Arbeit erscheine, werde
angenommen, dass er anderweitig zu Einkommen gelangt sei, und es werde nichts
nachbezahlt (Dispositivziffer 1). Weiter werde der GBL von B ab
1. Juli 2020 nicht mehr in Einkaufsgutschriften beim Volg A, sondern in
wöchentlichen Tranchen von Fr. 249.25 dem Beistand überwiesen, sofern B
jeweils am Dienstag und Donnerstag um 09.00 Uhr dem Sozialamt A je eine
"saubere und nachvollziehbare" Bewerbung inklusive Inserat vorgelegt
habe. Auf Aufforderung hin habe er ferner zu belegen, dass er seine Arzttermine
regelmässig wahrnehme, und die Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden
(Dispositivziffer 2). Weiter habe B sämtliche Anordnungen, Weisungen und
Beschlüsse der Sozialbehörde vom 21. April 2020 und vom 25. Januar
2019 strikt zu befolgen. Die Auflage der intensiven Stellensuche modifizierte
die Sozialbehörde dahingehend, dass B jeden Montag den Schreibdienst des
Arbeitsprogramms E zu besuchen habe und dem Sozialamt am Dienstag und Donnerstag
je eine "saubere und nachvollziehbare" Bewerbung vorlegen müsse
(Dispositivziffer 3). Falls sich B nicht arbeitsfähig fühle, werde er
einer vertrauensärztlichen Untersuchung zugeführt (Dispositivziffer 4).
Weiter drohte die Sozialbehörde B die Einstellung der Sozialhilfe für den Fall
an, dass er keine Motivation für eine ernsthafte Integration an den Tag legen
sollte (Dispositivziffer 5). Dagegen erhob B am 17. Juli 2020 Rekurs
(dazu hinten II.C.).
Erwägungen
II.
A. Wie
bereits erwähnt (vorn I.C.) erhob B, vertreten durch MLaw C, mit Eingabe
vom 21. Mai 2020 Rekurs gegen die Verfügung der Sozialbehörde vom
21.
April 2020, woraufhin der Bezirksrat D ein Verfahren mit der
Geschäftsnummer 01 eröffnete. B beantragte, Dispositivziffer 1 der
angefochtenen Verfügung sei dahingehend anzupassen, dass der gesamte GBL dem
Beistand ausbezahlt werde. Ausserdem sei Dispositivziffer 3 der
angefochtenen Verfügung aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die
Sozialbehörde zurückzuweisen. Insbesondere sei diese anzuweisen, eine
nachvollziehbare Abrechnung zu erstellen. Schliesslich ersuchte B um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Rekursverfahren, gegebenenfalls um Zusprechung einer Parteientschädigung.
B. Vom
Bezirksrat am 25. Mai 2020 zur Vernehmlassung zum Rekurs aufgefordert,
reichte die Sozialbehörde am 16. Juni 2020 den "Beschluss [vom
15.
Juni 2020; dazu vorn I.D.] betr. Anpassung der Verfügung vom
21.
April 2020" ein. Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 wandte sich
der Bezirksrat an B, da er Antrag 1 des Rekurses als hinfällig erachtete,
nachdem der gesamte GBL – wenn auch unter Bedingungen [und nur in wöchentlichen
Raten] – gemäss dem Beschluss vom 15. Juni 2020 neu dem Beistand
überwiesen werden sollte. Nachdem B gemäss dem Beschluss vom 15. Juni 2020
ferner eine Abrechnung in Form eines Kontoauszugs zugestellt worden sei, sollte
er auch diesbezüglich mitteilen, ob das Verfahren weiterzuführen sei. Am
25.
Juni 2020 reichte die Sozialbehörde ihre Rekursantwort ein und beantragte,
der Rekurs sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. B liess mit Eingabe
vom 3. Juli 2020 geltend machen, zwar verzichte die Sozialbehörde nunmehr
auf die Auszahlung des GBL in Form von Einkäufen im Volg, knüpfe aber die
Auszahlung an neue Bedingungen, was einer unzulässigen Ausweitung des
Streitgegenstands gleichkomme. Der ihm zugestellte Kontoauszug ermögliche es
zudem nicht, die Höhe der noch geschuldeten Sozialhilfeleistungen zu
überprüfen. Das Verfahren sei entsprechend weiterzuführen. Die Sozialbehörde
äusserte sich dazu nicht mehr.
C. Gegen
den Beschluss der Sozialbehörde vom 15. Juni 2020 erhob B am 17. Juli
2020.
ebenfalls Rekurs beim Bezirksrat D und beantragte, der angefochtene
Beschluss sei von Amtes wegen aufzuheben. Eventualiter seien die
Dispositivziffern 1, 2, 3 und 5 des Beschlusses aufzuheben, und seien
"die Auflagen selbständig anfechtbar". Sodann sei ihm die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und auf die Auflage
allfälliger Verfahrenskosten sei aufgrund seiner ausgewiesenen Bedürftigkeit zu
verzichten. Der Bezirksrat eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der
Geschäftsnummer 02.
D. In der
Folge hiess der Bezirksrat mit Beschluss vom 9. September 2020 den Rekurs
betreffend die Verfügung der Sozialbehörde vom 21. April 2020 (Verfahren 01)
teilweise gut, hob Dispositivziffer 3 derselben auf und wies die
Sozialbehörde an, B für die Zeit von Juli 2019 bis April 2020 ein [neu
errechnetes] Restguthaben von Fr. 4'922.65 nachzuzahlen. Im Übrigen
schrieb der Bezirksrat den Rekurs als gegenstandslos geworden ab, soweit er
darauf eintrat (Dispositivziffer I). Aufsichtsrechtlich wies er die
Sozialbehörde an, die B geschuldeten Nachzahlungen für die Zeit von Februar
2016.
bis Juni 2019 korrekt zu berechnen und dazu einen nachvollziehbar
begründeten, anfechtbaren Beschluss zu erlassen (Dispositivziffer II).
Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine, jedoch sprach er B eine
Parteientschädigung von Fr. 900.- zu (Dispositivziffern III und IV).
Sodann bestellte er ihm in der Person seiner Vertreterin eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin, deren Aufwand separat entschädigt würde, sollte er die
zugesprochene Parteientschädigung übersteigen (Dispositivziffern V und
VI). Ausser gegen Dispositivziffer II eröffnete der Bezirksrat die
Möglichkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
E. Ebenfalls
mit Beschluss vom 9. September 2020 hiess der Bezirksrat den Rekurs von B
gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 15. Juni 2020 (Verfahren 02)
teilweise gut und formulierte dabei die in den Dispositivziffern 1–3
enthaltenen Auflagen und Weisungen um; der gesamte GBL sei monatlich
vollständig dem Beistand zu überweisen. Statt der Leistungseinstellung drohte
der Bezirksrat eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen um bis zu 30 % des
GBL an. Im Übrigen trat er auf den Rekurs nicht ein, erhob keine
Verfahrenskosten und verpflichtete die Sozialbehörde, B eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, unter Anrechnung an eine
darüber hinausgehende Entschädigung seiner Rechtsvertreterin.
III.
A. Gegen
beide Beschlüsse des Bezirksrats D vom 9. September 2020 erhob die
Gemeinde A je mit Eingabe vom 24. September 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Aufgrund eines kanzleitechnischen Versehens eröffnete das
Verwaltungsgericht indes nur ein Verfahren mit der Geschäftsnummer
VB.2020.00682 betreffend den Rekursentscheid 02 (welchem der Beschluss der
Sozialbehörde vom 15. Juni 2020 zugrunde lag), liess aber B und dem
Bezirksrat die Beschwerde gegen den Rekursentscheid 01 (welchem der Beschluss
der Sozialbehörde vom 21. April 2020 zugrunde lag) zur Beschwerdeantwort
bzw. Vernehmlassung zukommen. Nach Eingang der Stellungnahmen bzw. Abschluss
des Schriftenwechsels bemerkte das Verwaltungsgericht diesen Irrtum, woraufhin
es ein weiteres bzw. das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der
Geschäftsnummer VB.2021.00472 betreffend den Rekursentscheid 01 eröffnete.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 7. Juli 2021 im Verfahren VB.2020.00682 erwog das
Verwaltungsgericht, faktisch sei zwar der Schriftenwechsel betreffend den Rekursentscheid
01.
korrekt durchgeführt worden, jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
VB.2020.00682, welches die Beschwerde gegen den Rekursentscheid 02 zum
Gegenstand habe. Bezüglich der Beschwerde gegen den Rekursentscheid 01 sei
deshalb inzwischen das Beschwerdeverfahren VB.2021.00472 angelegt und die im
Verfahren VB.2020.00682 eingegangenen Vernehmlassungen wie auch die
entsprechenden Rekursakten zu den dortigen Akten genommen worden. Für die
Beurteilung des Rekursentscheids 02 seien im Verfahren VB.2020.00682 beim
Bezirksrat inzwischen die entsprechenden Rekursakten eingeholt worden. Während
der Schriftenwechsel im Verfahren VB.2021.00472 bereits durchgeführt worden
sei, sei derjenige im Verfahren VB.2020.00682 noch ausstehend. Dementsprechend
forderte das Verwaltungsgericht B und den Bezirksrat zur Einreichung der
Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung im Verfahren VB.2020.00682 auf.
C. In
ihrer Beschwerde vom 24. September 2020 gegen den Rekursentscheid 01
beantragte die Gemeinde A, der angefochtene Beschluss sei vollumfänglich
aufzuheben, unter Kostenfolge zulasten von B. Der Bezirksrat liess sich dazu am
21.
Oktober 2020 vernehmen und beantragte Abweisung der Beschwerde; soweit
die Sozialbehörde A aufsichtsrechtlich angewiesen worden sei, die Nachzahlungen
ab Februar 2016 bis Juni 2019 korrekt zu berechnen, sei zunächst ein Rekurs an
den Regierungsrat möglich, wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen
Entscheids erwähnt. Die Beschwerde sei insofern als Rekurs an den Regierungsrat
weiterzuleiten. In der Beschwerdeantwort vom 3. November 2020 beantragte B,
weiterhin vertreten durch MLaw C, die Abweisung der Beschwerde. Daneben
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren, gegebenenfalls um Zusprechung
einer Parteientschädigung. Sodann sei die Gemeinde anzuweisen, offenzulegen,
durch welche Person(en) sie im Verfahren juristisch beraten worden sei. Weitere
Eingaben zur Sache erfolgten nicht. Am 13. Dezember 2021 reichte die Rechtsvertreterin
von B auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin ihre Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da die
Streitsache nicht ausschliesslich vermögensrechtliche Ansprüche umfasst, ist
die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 sowie § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 10).
1.2
1.2.1
Das Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsbehörde über die
Beschwerdeführerin und auch nicht über die Vorinstanz. Die Gemeinden stehen mit
der gesamten Gemeindetätigkeit unter Aufsicht des Bezirksrats als dem
allgemeinen Aufsichtsorgan über die Gemeinden. Die für das Gemeindewesen
zuständige Direktion ist allgemeines Aufsichtsorgan über die Gemeinden. Ein
umfassendes Oberaufsichtsrecht steht schliesslich dem Regierungsrat als
Gesamtbehörde zu. Das Verwaltungsgericht ist lediglich Aufsichtsbehörde über
das Baurekursgericht und das Steuerrekursgericht sowie über die
Schätzungskommissionen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 73 f.).
1.2.2
Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführerin im angefochtenen
Entscheid aufsichtsrechtlich, dem Beschwerdegegner geschuldete
Nachzahlungen von Februar 2016 bis und mit Juni 2019 korrekt zu berechnen und
hernach formgültig darüber zu beschliessen. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin liegt darin keine Ausweitung des Streitgegenstandes im
Rechtsmittelverfahren. Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was auch
Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war. Daneben bestimmt sich der
Streitgegenstand nach der im Rekursantrag verlangten Rechtsfolge. Der
Streitgegenstand kann somit nur Anordnungen umfassen, die Teil des
Rechtsmittelverfahrens waren bzw. nicht aufsichtsrechtlicher Natur sind.
Gegenstände, über welche die Erstinstanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen
nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden im Rechtsmittelverfahren
(Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Erlässt die
(Aufsichts-)Behörde jedoch im Rahmen ihrer Aufsicht eine Anordnung, können die
Rechtsmittellegitimierten dagegen die zulässigen Rechtsmittel erheben. Die
Anordnung ist als erstinstanzlich zu betrachten, selbst wenn die
Aufsichtsbehörde zugleich als Rekursbehörde amtet, sodass eine Gabelung des
Rechtswegs eintreten kann (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 86). Dies ist vorliegend der Fall. Gemäss § 19b Abs. 2
lit. a Ziff. 3 VRG ist der Regierungsrat Rekursinstanz bei
Anordnungen der Bezirksräte und Statthalter. Entsprechend ist die Sache, soweit
sie die aufsichtsrechtliche Anordnung der Vorinstanz betrifft, nicht vom
Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zu beurteilen – und entsprechend auf
die Beschwerde nicht einzutreten –, sondern dem Regierungsrat als Rekursinstanz
zu überweisen. Dieser wird namentlich die ausschliesslich in diesem
Zusammenhang von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu prüfen haben.
1.3
Die
Beschwerdeführerin beantragte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses vom 9. September 2020. Im Rekursverfahren hatte der
Beschwerdegegner verlangt, dass der gesamte GBL seinem Beistand auszubezahlen
sei. Aufgrund des inzwischen ergangenen Beschlusses der Beschwerdeführerin vom
15.
Juni 2020 (vorn I.D.) erachtete die Vorinstanz diesen Antrag als gegenstandslos
geworden. Denselben Standpunkt vertrat die Beschwerdeführerin, allerdings mit
Bezug auf den gesamten Rekurs. Der Beschwerdegegner verwies darauf, dass die
Auszahlung des GBL an den Beistand in der Verfügung vom 15. Juni 2020 von
neuen Bedingungen abhängig gemacht worden sei. Indessen focht er den
Rekursentscheid (01) selber nicht an. Im Beschluss vom 9. September 2020
kam die Vorinstanz zum Schluss, dass mit dem Beschluss der Beschwerdeführerin
vom 15. Juni 2020 der GBL in vier monatlichen Tranchen dem Beistand des
Beschwerdegegners ausbezahlt werde und der Rekurs diesbezüglich gegenstandslos
geworden sei. Soweit diese Auszahlungen an weitere Bedingungen geknüpft worden
seien, seien sie im Verfahren 02 zu prüfen. Die Vorinstanz entschied somit, wie
nun von der Beschwerdeführerin beantragt, weshalb diese durch den angefochtenen
Entscheid diesbezüglich nicht beschwert ist. Insofern ist auf ihre Beschwerde
daher nicht einzutreten.
1.4
Der
Streitgegenstand beschränkt sich vorliegend somit auf die Frage, ob die
Berechnung des von der Vorinstanz festgelegten Restguthabens von
Fr. 4'922.65 korrekt erfolgt ist.
1.5
1.5.1
Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden
zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c).
1.5.2
Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht
diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde
zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche
Entscheidungsfreiheit einräumt. Geht es um eine Entscheidungsfreiheit, die
nicht in erster Linie deswegen besteht, weil einer Verschiedenheit der lokalen
Bedürfnisse Rechnung zu tragen ist, sondern sich daraus ergibt, dass in jedem
Einzelfall im Interesse der Betroffenen sachgerechte Entscheide gefällt werden
sollen, besteht von der Sache her grundsätzlich noch keine Autonomie der
einzelnen Gemeinden (BGr, 14. Juni 2017, 8C_100/2017, E. 7.2;
22.
November 2012, 8C_500/2012, E. 3.2 f.).
1.5.3
Für das Eintreten auf eine Beschwerde ist allein entscheidend, dass die
Beschwerde führende Gemeinde durch einen Akt in ihrer Eigenschaft als Trägerin
hoheitlicher Gewalt berührt ist und eine Verletzung der Autonomie geltend
macht. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich vorliegt, ist hingegen keine
Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGr,
22.
November 2012, 8C_500/2012, E. 2.2.2). Vorliegend beruft sich die
Beschwerdeführerin zu ihrer Legitimation tatsächlich unter anderem auf die
Gemeindeautonomie, wobei nicht ganz klar wird, ob dies nur in Zusammenhang mit
der aufsichtsrechtlichen Anordnung steht oder auch, soweit die Vorinstanz das
Restguthaben des Beschwerdegegners neu berechnet hat. Auf die Beschwerde ist
Dispositiv
demnach einzutreten.
1.6 Nach eigenen Angaben bezahlte die
Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner am 23. April 2020
Fr. 3'141.25 nach, was dem für die Zeit von Juli 2019 bis April 2020 von
ihr selber errechneten Betrag entspricht. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass
dem Beschwerdegegner weitere Fr. 1'781.40 zustünden (total ergeben sich
Fr. 4'922.65). Den Betrag von Fr. 1'781.40 bezahlte die
Beschwerdeführerin unbestrittenermassen am 22. September 2020. Der
Beschluss vom 9. September 2020 wurde an demselben Datum versandt und von
der Beschwerdeführerin am 10. September 2020 in Empfang genommen. Die
Nachzahlung von Fr. 1'781.40 erfolgte demnach in Nachachtung des
angefochtenen Beschlusses, weshalb sich die Frage stellen könnte, ob die
Beschwerdeführerin diesen diesbezüglich anerkannte. Da sich die
Beschwerdeführerin indessen über das Vorgehen der Vorinstanz beschwert und den
Betrag von Fr. 1'781.40 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht überwies, ist
der Betrag der Nachzahlung dennoch zu überprüfen. Nachdem die Nachzahlung indes
offenkundig in Beachtung des Rekursentscheids erfolgte, kann nicht davon
ausgegangen werden, die Vorinstanz habe dem Beschwerdegegner den Betrag von
Fr. 3'141.25 nochmals zusprechen wollen.
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Diese bemisst sich gemäss § 17 Abs. 1 SHV nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
2.2
Nach § 24 Abs. 1 SHG sind die Sozialhilfeleistungen unter anderem
dann angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende (lit. a Ziff. 1)
gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst,
(lit. a Ziff. 4) eine ihm zugewiesene Arbeit nicht annimmt,
(lit. a Ziff. 6) die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- oder
Beschäftigungsprogramm verweigert oder (lit. a Ziff. 7) ein ihm
zustehendes Ersatzeinkommen nicht geltend macht und (lit. b) er zuvor
schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen wurde (vgl.
§ 24 SHV).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin bezieht sich vorab auf die Kürzung des GBL aufgrund ihres
Beschlusses vom 29. Oktober 2018, der massgebend sei, und nicht etwa
derjenige vom 1. Januar 2019 (recte: 25. Januar 2019). Sie will damit
geltend machen, dass die Kürzung des GBL, die bis März 2020 gedauert habe,
genügend ausgewiesen gewesen sei.
3.2 Die
Vorinstanz war demgegenüber der Meinung, massgebend sei der Kürzungsentscheid
vom 25. Januar 2019, worauf sich auch die Beschwerdeführerin bezogen habe.
Aufgrund der vom Beschwerdegegner im Rekursverfahren eingelegten Akten habe
eine genügende Grundlage bestanden, um den Rückerstattungsbetrag (der
Beschwerdeführerin) festzulegen.
3.3 Vorerst
ist somit zu prüfen, worauf sich die Kürzung des GBL für die Zeit ab Juli 2019
bis April 2020 stützte.
3.3.1
Im Beschluss vom 29. Oktober 2018 legte die Beschwerdeführerin unter
anderem fest, dass der Beschwerdegegner die Anweisungen des RAV wahrzunehmen
und die monatlichen Arbeitsbemühungen korrekt und fristgerecht dem RAV
vorzulegen habe. Weiter werde er mit separatem Schreiben zu einem Programm mit
vorerst 50%-Pensum aufgeboten, das jeweils am Nachmittag zu leisten sei. Die
Kosten für den 9-Uhr-Pass würden übernommen. Sie wies den Beschwerdegegner
ausdrücklich darauf hin, dass bei Nichterfüllen der Auflagen/Weisungen bis Ende
Dezember 2018 eine Leistungskürzung von vorerst 15 % auf dem GBL ab Januar
2019 belastet würde. Sollte der Beschwerdegegner seine Arbeitszeit nicht
wahrnehmen, würde ihm das dadurch nicht realisierte Einkommen als weitere
Kürzung ebenfalls ab Januar 2019 vom GBL abgezogen. Schliesslich wurde er auf
die Möglichkeit einer Leistungseinstellung hingewiesen.
3.3.2
Der nächste Beschluss der Beschwerdeführerin erging unter dem
25. Januar 2019. Darin kürzte sie den GBL für den Beschwerdegegner –
anders als angedroht – um 20 % auf Fr. 788.- monatlich ab 1. Januar
bis 31. März 2019 wegen mangelnder Mitwirkung, weil der
Beschwerdegegner verschiedene Termine beim RAV nicht wahrgenommen und
Arbeitsbemühungen nicht vorgelegt habe. Bei weiterer mangelnder Mitwirkung
würde dem Beschwerdegegner ein hypothetisches Einkommen angerechnet und am
Bedarf ab April 2019 abgezogen. Wiederum auferlegte die Beschwerdeführerin dem
Beschwerdegegner verschiedene Auflagen und Weisungen, insbesondere mit Bezug
auf die Zusammenarbeit mit dem RAV.
3.3.3
Im Beschluss vom 21. April 2020, der dem vorliegenden Verfahren
zugrunde liegt, wurde die Leistungskürzung ab 1. April 2020 vorläufig
aufgehoben und der GBL erstmals aufgeteilt in ein Guthaben von Fr. 350.-,
das mit Einkäufen beim Volg A zu verbrauchen war, und in die Restzahlung, die
direkt an die Beistandschaft ging. Einen hypothetischen Verdienst rechnete die
Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner nicht an, jedoch machte sie ihm weitere
Auflagen betreffend Stellensuche. Der Beschwerdegegner hatte nunmehr monatlich
zehn Arbeitsbemühungen vorzuweisen. Schliesslich sollte ihm sein Restguthaben
von Fr. 3'141.25 zugunsten der Beistandschaft überwiesen werden, ohne dass
dem Beschluss dafür eine Begründung zu entnehmen wäre.
3.3.4
Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner mit
Beschluss vom 29. Oktober 2018 eine Kürzung des GBL zwar androhte, eine
solche jedoch erst mit Beschluss vom 25. Januar 2019 für Januar bis und
mit März 2019 anordnete. Entgegen der Beschwerdeführerin beruht die Kürzung
daher nicht auf dem Beschluss vom (recte) 29. Oktober 2018. Auf welcher
Basis die Leistungskürzung dagegen bis Ende März 2020 weiter gegolten
haben soll (bzw. per 1. April 2020 vorläufig aufgehoben wurde), geht aus
den erwähnten Entscheiden nicht hervor, ebenso wenig aus der Beschwerde.
Vielmehr ist dem Entscheid vom 21. April 2020 zu entnehmen, eine weitere
Kürzung sei nicht verfügt worden, da der Entscheid vom 25. Januar 2019
nicht angefochten worden sei. Für die Kürzung des GBL ist daher einzig der
Entscheid vom 25. Januar 2019 massgebend.
3.4 Die
Vorinstanz bezog sich bei ihrem Entscheid auf die in den Rekursakten liegenden
Abrechnungen. Danach wurde dem Beschwerdegegner ab Juli bis Dezember 2019 ein
gekürzter GBL von Fr. 788.80 angerechnet, für Januar bis März 2020 ein
solcher – wiederum um 20 % reduzierter – von Fr. 797.60 auf Basis des
generell erhöhten Grundbedarfs von nunmehr Fr. 997.-. Daraus ergab sich
eine – von der Vorinstanz korrekt errechnete – Differenz von Fr. 1'781.40
(Fr. 986.- ./. Fr. 788.80 = Fr. 197.20; für sechs Monate Juli bis Dezember
2019 = Fr. 1'183.20; Fr. 997.- ./. Fr. 797.60 = Fr. 199.40;
für drei Monate Januar bis März 2020 = Fr. 598.20).
3.5 Die
Beschwerdeführerin kritisiert zwar das Vorgehen der Vorinstanz, ohne indessen
substanziiert darzutun, dass die zwischen Juli 2019 und März 2020 vorgenommenen
Kürzungen des GBL je um 20 % eine Grundlage hätten oder auf einer
fehlerhaften Berechnung beruhten. Tatsächlich geht aus der dem Beschwerdegegner
zugestellten Aufstellung der Beschwerdeführerin hervor, dass ihm von Juli 2019
bis Ende März 2020 nur um 20 % reduzierte Beträge statt je des vollen GBL zugesprochen
wurden, wobei sich die Beschwerdeführerin auf den Beschluss vom 25. Januar
2019 stützte, der solches aber gerade nicht vorsah, insbesondere nicht für den
infrage stehenden Zeitraum (vorn E. 3.3.4). Weitere Kürzungen wurden von
der Beschwerdeführerin danach nicht mehr angeordnet. Die monatlichen
Abrechnungen von Januar bis März 2020 sind nicht schlüssig, ist doch darin zwar
jeweils der volle GBL aufgeführt, aber auch Kürzungen von 30 %, wobei
nicht klar ist, weshalb und auf welchen Beträgen diese vorgenommen wurden. Den
Monatsabrechnungen von Juli bis Dezember 2019 – soweit sie überhaupt vorliegen
– ist dagegen teilweise die Kürzung des GBL um 20 % zu entnehmen. Dem
Kontoauszug ab Juli 2019 bis März 2020 fehlt es ebenso an Klarheit, sind darin
zwar die Bezüge beim Volg A aufgelistet, nicht jedoch eine Zahlung des GBL, die
ja auch dann darin hätte Eingang finden können, wenn die Restzahlung an die
Beistandschaft ging. Demnach kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass
sie sich auf die dem Beschwerdeführer zugestellten Belege verliess.
3.6
Eine Verletzung der Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin seitens der
Vorinstanz ist sodann nicht erkennbar. Mindestens mit Bezug auf die Höhe des zu
leistenden Grundbetrags und allfällige Kürzungsmöglichkeiten enthält das
kantonale Recht die notwendigen Regelungen (vorn E. 2), die einer Gemeinde
keinen Freiraum bieten. Es geht somit nicht an, Kürzungen des Grundbedarfs
vorzunehmen, ohne dass dazu eine rechtliche und rechtswirksame Grundlage
besteht.
4.
Der Beschwerdegegner verlangt, die Beschwerdeführerin habe
offenzulegen, durch welche Person/en sie im Verfahren juristisch beraten wurde
(vorn III.C.). Er macht geltend, er und seine Rechtsvertreterin seien in den
Eingaben der Beschwerdeführerin mehrfach mit ehrverletzenden Aussagen
konfrontiert worden, weshalb ein Interesse an der Offenlegung bestehe. Indessen
ist, selbst wenn die Beschwerdeführerin juristisch beraten worden sein sollte,
nicht belegt, dass allfällige herabwürdigende Aussagen von sie beratenden Personen
stammten. Ausserdem erreichte mindestens die Beschwerdeschrift – etwas anderes
ist nicht zu prüfen –, wenngleich nicht zimperlich verfasst, nicht ein Ausmass
an Ungebührlichkeit, welches eine Fristansetzung zur Nachbesserung erfordert
hätte (vgl. § 5 Abs. 3 VRG). Sollte der Beschwerdegegner dennoch der
Meinung sein, die Beschwerdeführerin habe geradezu ehrverletzende Äusserungen
über ihn getätigt, bliebe ihm noch immer der Ausweg über eine Strafanzeige oder
eine Aufsichtsbeschwerde.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter
diesen Umständen ist die Beschwerdeführerin als vollständig unterliegend zu
betrachten, weshalb ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt und stünde ihr
auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu verpflichten,
eine solche dem überwiegend obsiegenden Beschwerdegegner zu bezahlen, wobei
sich ein Betrag von Fr. 1'000.- als angemessen erweist. Da dem
Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (unten
E. 5.3), ist die Parteientschädigung direkt seiner Rechtsvertreterin
zuzusprechen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 45) und an deren Entschädigung anzurechnen.
5.2 Die
Beschwerdeführerin beanstandet die im vorinstanzlichen Entscheid vorgenommene
Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Da diese indessen angesichts des
Ausgangs des Beschwerdeverfahrens zu Recht erfolgten, besteht kein Anlass für
Änderungen.
5.3 Zu prüfen
bleiben die Gesuche des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
5.3.1
Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen
(Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer
die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene
Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine
Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist
grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Im Bereich
der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände
geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung
anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen (Deutschkenntnisse,
Schulbildung etc.) und den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen
Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit aber auch im Sozialhilferecht
bejaht (statt vieler VGr, 29. April 2021, VB.2021.00108, E. 2.4;
Plüss, § 16 N. 83).
5.3.2
Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist, da ihm keine Kosten
aufzuerlegen sind, als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.3.3
Die Mittellosigkeit des mit Sozialhilfe unterstützten Beschwerdegegners ist
ausgewiesen, und als beschwerdegegnerische Partei ist bei ihm die Voraussetzung
der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zu prüfen (Plüss, § 16 N. 44).
Angesichts der aufgeworfenen, nicht als leicht zu bezeichnenden rechtlichen
Fragen und in Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit (Plüss, § 16
N. 86) war sodann der Beizug einer Rechtsvertreterin seitens des
Beschwerdegegners gerechtfertigt. Dem Beschwerdegegner ist daher in der Person
seiner Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen.
5.3.4
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) beträgt der Stundenansatz
für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners ist zwar Juristin, aber keine registrierte
Rechtsanwältin, weshalb sie sich nicht auf diesen Stundenansatz berufen kann.
In der Honorarnote macht sie denn auch einen solchen von Fr. 200.-
geltend. Praxisgemäss rechtfertigt sich indes in Konstellationen wie der
vorliegenden ein Stundenansatz von Fr. 180.- (VGr, 10. September
2020, VB.2020.00360, E. 5.3.3; 2. Mai 2019, VB.2018.00799,
E. 4.8.2 und 5.4.2; 11. Juni 2018, VB.2017.00307, E. 4.3). Im
Übrigen erscheint der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Stundenaufwand
von insgesamt acht Stunden nicht unangemessen. Dementsprechend ist die
Rechtsbeiständin für ihren Zeitaufwand mit Fr. 1'440.- zu entschädigen.
Die Barauslagen von Fr. 15.60 sind nicht zu beanstanden. Daran anzurechnen
ist die von der Beschwerdeführerin zu leistende Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- (vorn E. 5.1). Insgesamt ist die Rechtsvertreterin des
Beschwerdegegners deshalb mit Fr. 455.60 aus der Gerichtskasse zu
entschädigen.
5.3.5
Der Beschwerdegegner ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach
eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Mit
Bezug auf die aufsichtsrechtliche Anordnung, wonach die Beschwerdeführerin die
dem Beschwerdegegner geschuldeten Nachzahlungen für die Zeit von Februar 2016
bis Juni 2019 korrekt zu berechnen und abzurechnen habe, wird die Beschwerde
dem Regierungsrat zur Behandlung als Rekurs überwiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'320.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdegegners für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
Die Parteientschädigung wird auf die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin gemäss Dispositivziffer 7 hiernach angerechnet.
6. Dem
Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt und ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin, MLaw C,
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
7. Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners, MLaw C, wird für ihren Aufwand im
Beschwerdeverfahren mit Fr. 455.60 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
9. Mitteilung an …