VB.2021.00473
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00473
22. Juli 2021Deutsch14 min
(URT.2021.22910)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00473
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch den
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Stimmrechtsbeschwerde,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am
1. Juli 2020 setzte der Stadtrat von Zürich die kommunale Abstimmung über
die Vorlage "Privater Gestaltungsplan 'Areal Hardturm – Stadion',
Zürich-Escher Wyss, Kreis 5" auf den 27. September 2020 an
(Stadtratsbeschluss Nr. 616/2020, einsehbar unter www.stadt-zuerich.ch/strb).
Mit Beschluss vom 8. Juli 2020 genehmigte der Stadtrat die
Abstimmungspublikation für die kommunalen Abstimmungen vom 27. September
2020 (Stadtratsbeschluss Nr. 667/2020). Die Abstimmungszeitung wurde am
19. August 2020 von der Stadtkanzlei online zugänglich gemacht.
B. A erhob
am 23. August 2020 Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Zürich und
beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Abstimmung vom 27. September
2020 über die Vorlage "Privater Gestaltungsplan 'Areal Hardturm – Stadion'"
auszusetzen und der Stadtrat von Zürich anzuweisen, "die
Abstimmungspublikation im Sinne der Begründung zu überarbeiten bzw.
ergänzen". Mit Beschluss vom 24. September 2020 wies der Bezirksrat
Zürich den Stimmrechtsrekurs ab und auferlegte A die Rekurskosten
von Fr. 863.60.
Am 27. September 2020 wurde die Abstimmungsvorlage
vom Stimmvolk der Stadt Zürich mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 59,1 %
angenommen (82'083 Ja-Stimmen gegenüber 56'744 Nein-Stimmen).
C. Eine
gegen den Beschluss vom 24. September 2020 erhobene Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Dezember 2020 (VB.2020.00676)
teilweise gut und nahm die Rekurskosten auf die Staatskasse; im Übrigen wies es
die Beschwerde ab. Am 26. März 2021 (1C_7/2021) hiess das Bundesgericht
eine Beschwerde von A gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zur
neuen Beurteilung in verfassungskonformer Besetzung an den Bezirksrat Zürich
zurück.
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 24. Juni 2021 wies der Bezirksrat
Zürich den Stimmrechtsrekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), erhob keine
Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II) und sprach in
Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung zu.
III.
Am 3. Juli 2021 erhob A
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"1.) Der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Abstimmung vom 27. September
2020.
über die Vorlage 2 (Privater Gestaltungsplan 'Areal Hardturm – Stadion')
sei für ungültig zu erklären und der Stadtrat anzuweisen, im Hinblick auf eine
allfällige Wiederholung der Abstimmung die Abstimmungspublikation im Sinne der
Begründung zu überarbeiten bzw. ergänzen.
Eventualiter:
Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Abstimmung vom
27.
September 2020 über die Vorlage 2 (Privater Gestaltungsplan 'Areal
Hardturm – Stadion') sei für ungültig zu erklären.
2.) Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Des Weiteren stellte A folgenden
"Verfahrensantrag": "Der Stadtrat sei zu verpflichten,
allfällige Amtsberichte und/oder Analysen und/oder Gutachten über voraussichtliche
Sicherheitsrisiken und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Personen (zu
Fuss, per Velo, im öffentlichen Verkehr und motorisierten Individualverkehr) im
und um das geplante Hardturm-Areal zu edieren, insbesondere die Unterlagen über
die Darlegungen des Kommandanten der Stadtpolizei vor jeglichen
gemeinderätlichen Spezialkommissionen, möglichst in Form des vollständigen
Vortragsmanuskripts bzw. Vortragsprotokolls samt Abbildung von allenfalls
eingeblendeten Graphiken".
Die Akten des ersten Rechtsgangs wurden beigezogen; es
wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen
zuständig (§ 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom
1.
September 2003 [GPR, LS 161] in Verbindung mit §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Wie sich
im Folgenden zeigen wird, ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinlänglich
Dispositiv
erstellt. Demnach kann auf die Edition "allfällige[r] Amtsberichte und/oder
Analysen und/oder Gutachten über voraussichtliche Sicherheitsrisiken und
Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Personen (zu Fuss, per Velo, im
öffentlichen Verkehr und motorisierten Individualverkehr) im und um das
geplante Hardturm-Areal" verzichtet werden. Ohnehin führte die
Beschwerdegegnerin diesbezüglich aus, dass neben dem bereits in den Akten
vorhandenen "Sicherheitskonzept Aussenraum" keine weiteren Unterlagen
bestünden, welche die Sicherheit von Personen im und um das
Gestaltungsplangebiet betreffen. Das Verwaltungsgericht hat keinen Grund, an
diesen Ausführungen zu zweifeln. Sodann kann auch auf die Edition der "Unterlagen
über die Darlegungen des Kommandanten der Stadtpolizei vor jeglichen
gemeinderätlichen Spezialkommissionen, möglichst in Form des vollständigen
Vortragsmanuskripts bzw. Vortragsprotokolls samt Abbildung von allenfalls eingeblendeten
Graphiken" verzichtet werden.
2.2 Soweit der
Beschwerdeführer an seinem "Gesuch um
Informationszugang" festhält, ist er darauf hinzuweisen, dass ein solches
an die Beschwerdegegnerin und nicht an das Verwaltungsgericht zu richten ist (§ 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die
Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 [IDG, LS 170.4]).
Wie aus den Akten hervorgeht, hat er denn auch bereits ein entsprechendes
Gesuch eingereicht.
3.
3.1 Die in der
Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34
Abs. 1 BV) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte
Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Gemäss dem ergänzenden kantonalen
Recht gewährleisten die staatlichen Organe, dass die Meinung der
Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden
kann, indem sie insbesondere einen freien und offenen Prozess der
Meinungsbildung fördern und eine von Zwang und unzulässigem Druck freie
Stimmabgabe ermöglichen (§ 6 Abs. 1 GPR).
Nach der Praxis des Bundesgerichts müssen Abstimmungs- und
Wahlverfahren so ausgestaltet sein, dass die freie und unbeeinflusste Äusserung
des Wählerwillens gewährleistet ist. Geschützt wird durch Art. 34
Abs. 2 BV namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der
Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder
in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden. Die Stimmberechtigten haben
Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren
freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Sie sollen ihre
politische Entscheidung gestützt auf einen gesetzeskonformen und möglichst
freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können (BGE 130 I 290 E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 7. März 2018, VB.2017.00547, E. 3.1.1).
Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und
die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der
Auseinandersetzung (zum Ganzen BGE 140 I 338 E. 5 Ingress mit
Hinweisen).
3.2 Aus
Art. 34 Abs. 2 BV wird namentlich eine Verpflichtung der Behörden zu
korrekter und zurückhaltender Information im Vorfeld von Abstimmungen
abgeleitet. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Informationen bzw.
Interventionen der Behörden bei Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen und bei
solchen in einem anderen. In Bezug auf Abstimmungen im eigenen Gemeinwesen
kommt den Behörden eine gewisse Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie mit der
Redaktion der Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind behördliche
Abstimmungserläuterungen, in denen eine Vorlage erörtert wird, unter dem
Blickwinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht
zur Neutralität verpflichtet – und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben –,
wohl aber zur Sachlichkeit (zum Ganzen BGE 143 I 78 E. 4.4 mit
Hinweisen). Sie verletzt ihre Pflicht zu objektiver Information, wenn sie über
den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Dem Erfordernis der
Objektivität genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen wohlabgewogen
sind und beachtliche Gründe dafürsprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der
Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine
Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht
unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und unvollständig sind. Die
Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht
alle denkbaren Einwendungen erwähnen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden
können. Im Sinne einer gewissen Vollständigkeit verbietet das Gebot der
Sachlichkeit indessen, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid des
Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken, für die Meinungsbildung
bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen
Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (BGE 138 I 61
E. 6.2, 135 I 292 E. 4.2).
3.3 Gemäss § 64 Abs. 1 GPR wird zu jeder Abstimmungsvorlage ein
kurzer, sachlich gefasster und gut verständlicher Beleuchtender Bericht (auch Abstimmungszeitung
oder Abstimmungsbüchlein) verfasst, wobei darin unter anderem die
Begründung der Mehrheit und von wesentlichen Minderheiten des Parlamentes
sowie, falls inhaltlich abweichend, jene des Exekutivorgans (lit. a), die
Erläuterung der Vorlage und des (allfälligen) Gegenvorschlags (lit. b)
sowie das Ergebnis der Schlussabstimmung des Parlaments, eine allfällige
Abstimmungsempfehlung des Parlaments und die Abstimmungsempfehlung des
Exekutivorgans (lit. d) aufzunehmen sind. Bei einem Referendum ist zudem
eine Stellungnahme des Referendumskomitees aufzunehmen (§ 64 Abs. 1 lit. c GPR). Die Abstimmungszeitung gestaltet sich demnach kontradiktorisch:
Der Abstimmungsempfehlung von Exekutive und Parlament steht die Meinung des
Referendumskomitees gegenüber. Entsprechend sind die Anforderungen an die
Ausgewogenheit der behördlichen Stellungnahme herabzusetzen. Die Behörde
braucht die für das Referendum sprechenden Argumente nicht ebenfalls
aufzulisten; dies geschieht in der Stellungnahme des Referendumskomitees. Dies
ändert allerdings nichts daran, dass der Beleuchtende Bericht weder falsche
Informationen enthalten noch irreführend sein darf (VGr, 6. August 2010,
VB.2010.00205, E. 5.2 – 10. Februar 2010, VB.2009.00509, E. 3.2 f.;
vgl. VGr, 8. September 2010, VB.2010.00237, E. 5.3 Abs. 2).
4.
4.1 Am
25. November 2018 fand die kommunale Abstimmung über die Vorlage "Gewährung
von Baurechten für die Realisierung eines Fussballstadions, von gemeinnützigem
Wohnungsbau und zwei Hochhäusern auf dem Areal Hardturm, Übertragung von zwei
Grundstücken ins Verwaltungsvermögen, Objektkredit von 50,15823 Millionen
Franken und Einnahmeverzicht von jährlich 1,72666 Millionen Franken"
statt; diese wurde vom Stimmvolk der Stadt Zürich mit einem Ja-Stimmen-Anteil
von 53,8 % angenommen (vgl. VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00771,
Sachverhalt I. und II.). Im Rahmen des damaligen Abstimmungskampfs wurde unter
anderem die Sicherheit bei der Durchführung von Fussballspielen
im neu zu erstellenden Stadion thematisiert; das Sicherheitskonzept des
Stadions wurde in der Abstimmungszeitung vom 26. September 2018
ausdrücklich erwähnt, und es wurde darauf hingewiesen, dass Letzteres den
Vorgaben der Swiss Football League entspreche (vgl. VGr, 6. Februar 2019, VB.2018.00771,
E. 4.8.2). Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich konnten sich demnach
bereits vor rund zweieinhalb Jahren im Vorfeld der damaligen Abstimmung
kritisch mit den Sicherheitsaspekten des geplanten Fussballstadions
auseinandersetzen. Dass das Thema damals diskutiert wurde, unterstreichen auch
die vom Beschwerdeführer eingereichten Medienartikel.
Für die Umsetzung des Bauprojekts musste ein privater
Gestaltungsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung erarbeitet werden; diesem
stimmte der Gemeinderat der Stadt Zürich am 23. Oktober 2019 zu (Geschäft Nr. 2019/235). Dagegen wurde das Referendum
ergriffen, weshalb über das Projekt am 27. September 2020 abgestimmt
wurde. Das Referendumskomitee erwähnte in seiner Stellungnahme in der
Abstimmungszeitung auch das Thema Sicherheit; es führte aus, dass "[f]ür
vierzigmal zwei Stunden Fussballbetrieb im Jahr und den dafür nötigen
Sicherheitsvorkehrungen ein Grossteil der 55 000 Quadratmeter zubetoniert
[wird]". Ausserdem heisst es dort, die "Freiflächen sind asphaltierte
Plätze, die auf randalierende Fussballfans und Polizeieinsätze bei
Hochrisikospielen ausgerichtet sind".
4.2 Es ist
nicht ersichtlich, weshalb (zusätzliche) Ausführungen zu den
Sicherheitsvorkehrungen und insbesondere zum Anspruch des Menschen auf Schutz seiner
Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit in die streitgegenständliche
Abstimmungszeitung hätten aufgenommen werden müssen bzw. inwiefern
entsprechende Hinweise in die Erläuterungen der Vorlage – verfasst durch die
Beschwerdegegnerin – hätten einfliessen sollen. Wie aufgezeigt, ist Letztere
nicht gehalten, von sich aus auf (alle) gegen die Vorlage sprechenden Argumente
einzugehen. Da sich das Referendumskomitee kritisch zu den notwendigen
Sicherheitsvorkehrungen äusserte und überdies ausdrücklich auch die Thematik
der "Hochrisikospiele" ansprach, wurde das Thema in der
Abstimmungszeitung hinlänglich thematisiert. Entgegen dem Beschwerdeführer kann
somit nicht gesagt werden, der Beleuchtende Bericht enthalte "absolut
keine" Hinweise auf (allfällige) Nachteile der Vorlage. Des Weiteren ist
nicht ersichtlich, weshalb die vom Beschwerdeführer hervorgehobene
"Problematik des Hooliganismus" in der Abstimmungszeitung stärker hätte
ins Zentrum gerückt werden müssen; eine "Irreführung" der
Stimmbevölkerung liegt nicht vor. Schliesslich kann der Beschwerdeführer
vorliegend auch aus seinem Verweis auf Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
Die hier strittige Abstimmungszeitung vermittelt ein
umfassendes Bild der Vorlage, indem sie die planungsrechtlichen Grundlagen, den
Gestaltungsplan sowie die Umweltverträglichkeitsprüfung erläutert und auch auf
im Nachgang zu Einwänden gegen den Entwurf des Gestaltungsplans vorgenommene
Änderungen desselben eingeht. Es ist nicht ersichtlich, dass darin falsche oder
irreführende Informationen enthalten wären. Da sich die Beschwerdegegnerin
nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren
Einwendungen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen muss,
kann ihr vorliegend kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht (erneut) auf
Sicherheitsbedenken mit Blick auf Fussballspiele hinwies. Wie die Vorinstanz zu
Recht erwog, stehen Sicherheitsüberlegungen bei Gestaltungsplanvorlagen nicht im
Vordergrund (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Hinzu kommt, dass interessierte Stimmberechtigte im Vorfeld der Abstimmung
Einsicht in das "Sicherheitskonzept Aussenraum" nehmen konnten; auf
dieses Dokument wurde im Planungsbericht verwiesen, der auf der Webseite der
Beschwerdegegnerin verfügbar war bzw. noch immer ist. Dass dieses Dokument
damit "faktisch dem Zugriff durch die Stimmberechtigten entzogen und
dadurch ihnen vorenthalten" wurde, kann nicht gesagt werden. Weder aus der
Bundesverfassung noch aus dem kantonalen Recht ergibt sich eine Verpflichtung
der Beschwerdegegnerin, alle Dokumente im Zusammenhang mit einer
Abstimmungsvorlage online zur Verfügung zu stellen.
Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren auf die Abstimmung
über die Vorlage "Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen
gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen" und die zugehörige
(kantonale) Abstimmungszeitung verweist, gehen seine Vorbringen an der Sache
vorbei. Dass im Rahmen dieser politischen Vorlage über Hooliganismus diskutiert
wurde, ist selbstverständlich. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die
Beschwerdegegnerin diese Thematik in die (kommunale) Abstimmungszeitung zum
hier interessierenden privaten Gestaltungsplan hätte aufnehmen müssen.
Nach dem Gesagten wurden entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers in der Abstimmungszeitung zu den Abstimmungen vom 27. September
2020 keine wichtigen Elemente für die Meinungsbildung unterdrückt.
4.3 Schliesslich
ist mit Blick auf die vom Beschwerdeführer verlangte Aufhebung der Abstimmung
Folgendes festzuhalten: Selbst wenn Mängel vor einer Abstimmung oder bei deren
Durchführung festzustellen sind, ist die Abstimmung nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten
erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können. Dabei muss nicht
nachgewiesen werden, dass sich der Mangel entscheidend auf das Ergebnis der
Abstimmung ausgewirkt hat; es genügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt
eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen liegt.
Erscheint allerdings die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel
anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass
sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der
Abstimmung abgesehen werden (BGE 145 I 1 E. 4.2 mit zahlreichen
Hinweisen).
Auch wenn hier davon auszugehen wäre, dass die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Elemente (Unversehrtheit, Bewegungsfreiheit des
Menschen etc.) in der Abstimmungszeitung ausdrücklich hätten erwähnt werden
müssen, läge darin – insbesondere in Anbetracht der Grösse des
Stimmenunterschieds – keine erhebliche Unregelmässigkeit, welche eine
entscheidende Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses als möglich erscheinen
liesse (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.7.2 mit Hinweisen). Auch aus diesem
Grund wäre die Abstimmung vom 27. September 2020 nicht aufzuheben.
4.4 Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, es hätte ein öffentlicher statt ein privater
Gestaltungsplan erlassen werden müssen (vgl. zu den beiden Arten
von Gestaltungsplänen §§ 83 ff. des Planungs- und Baugesetzes vom
7. September 1975 [PBG, LS 700.1]), ist nicht ersichtlich,
inwiefern er dadurch in der Ausübung seines Stimmrechts eingeschränkt
worden sein soll. In beiden Fällen kann der Beschwerdeführer – als
Stimmberechtigter – den Gestaltungsplan in der Volksabstimmung lediglich
annehmen oder ablehnen. Dass der Gemeinderat am
öffentlichen Gestaltungsplan Änderungen hätte anbringen können, während er den
privaten Gestaltungsplan nur genehmigen konnte, hat keinen Einfluss auf das
Stimmrecht des Beschwerdeführers. Es kann damit offenbleiben, ob dieser
(behauptete) Mangel verspätet gerügt wurde (vgl. auch BGr, 26. März 2021,
1C_7/2021, E. 2).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 In Stimmrechtssachen werden keine Kosten erhoben, es sei denn, das
Rechtsmittel erweise sich als offensichtlich aussichtslos (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Von einem solchen
Fall ist hier nicht auszugehen, weshalb die Verfahrenskosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen sind.
6.2 Dem
unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …