VB.2021.00475
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00475
31. März 2022Deutsch26 min
(URT.2022.23559)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00475
Urteil
der 4. Kammer
vom 31. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein
1980 geborener Staatsangehöriger Nigerias, reiste am 12. August 2002 in
die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies
das Gesuch am 30. August 2002 ab und A aus der Schweiz weg. Am 30. April
2004 heiratete er in C die Schweizerin D und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung. 2004 kam die gemeinsame Tochter E zur Welt.
Am 1. September 2006 wurde A verhaftet und
anschliessend in Sicherheitshaft genommen, nachdem er in der Nacht zuvor seine
Frau mit Messerstichen verletzt hatte. Am 22. August 2007 stellte das
Bezirksgericht C fest, dass A den Tatbestand der versuchten schweren
Körperverletzung erfüllt habe, das Strafverfahren indes zufolge vollständiger
Schuldunfähigkeit einzustellen sei und ordnete eine stationäre Massnahme zur
Behandlung der gutachterlich diagnostizierten paranoiden Schizophrenie gestützt
auf Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0) an. Dasselbe Strafgericht verlängerte die stationäre
Massnahme am 3. Juli 2012 und 20. Juni 2018 je um weitere fünf Jahre
bis zum 19. August 2022. A hatte am 3. März 2008 den
Massnahmenvollzug in der psychiatrischen Klinik F angetreten; seit dem 15. September
2015 befindet er sich in der Pension G in H.
Bereits im Februar 2008 wurde A eine volle IV-Rente zugesprochen.
Am 29. Juni 2009 war die Ehe mit D geschieden und dieser die alleinige
elterliche Sorge für E übertragen worden. Der Scheidungsrichter hatte A ein
begleitetes Besuchsrecht eingeräumt.
Am 23. November 2010 hat das Migrationsamt As
Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert und ihn per Massnahmenende aus der
Schweiz weggewiesen. Die Sicherheitsdirektion hat einen dagegen erhobenen
Rekurs am 25. Oktober 2012 teilweise gutgeheissen, weil mit dem
migrationsrechtlichen Entscheid zuzuwarten sei bis das Ende des Vollzugs der
stationären therapeutischen Massnahme absehbar sein werde.
Ab dem 13. April 2018 prüfte das Migrationsamt die
Wegweisung erneut. Am 1. März 2021 verfügte es As Wegweisung aus der
Schweiz, sobald er die Massnahme beendet haben werde, und verlängerte seine
Aufenthaltsbewilligung nicht mehr.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies den hiergegen erhobenen
Rekurs As am 3. Juni 2021 ab, wies ihn unverzüglich nach der Entlassung
aus dem Massnahmenvollzug aus der Schweiz weg, auferlegte ihm die Rekurskosten,
welche sie jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
einstweilen auf die Kantonskasse nahm, und versagte ihm eine
Parteientschädigung. Rechtsanwalt B entschädigte sie mit Fr. 2'159.15 für
seinen Aufwand als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
III.
A beantragte dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 5. Juli
2021, unter Entschädigungsfolge sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben,
seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, ihm für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'449.95 zuzusprechen und die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Er ersuchte sodann um unentgeltliche
Rechtspflege.
Die Abteilungspräsidentin untersagte am 7. Juli 2021 As
Wegweisungsvollzug bis auf Weiteres. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Juli
2021.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein, jedoch am 22. September 2021 die Verfügung des Amtes für
Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) vom 13. September 2021, mit
welcher eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme abgelehnt wurde.
Am 15. März 2022 reichte der Rechtsvertreter dem Gericht eine aktualisierte
Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer ersucht, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen. Sofern dem Gesuch nicht bereits mit der Präsidialverfügung vom 7. Juli
2021.
entsprochen wurde, wird es jedenfalls mit dem heutigen Endentscheid
gegenstandslos.
2.
Die Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltstiteln richtet
sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder
von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2
Abs. 1 AIG). Dabei ist hier die aktuelle Gesetzesfassung massgeblich, denn
mit Bezug auf das intertemporale Recht ist massgebend, wann die betroffene
Person über das Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde (BGr, 11. November
2010, 2C_445/2010, E. 2, und 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1;
VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 2.1.2). Das im 2010
angestrengte Wegweisungsverfahren war mit dem Rekursentscheid vom 25. Oktober
2012.
abgeschlossen worden. Das Migrationsamt hat zwar am 13. April 2018
noch unter altem Recht eine erneute Überprüfung des Aufenthaltsrechts des
Beschwerdeführers in Angriff genommen, allerdings wurde der Beschwerdeführer
erst mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs Anfang des Jahres 2021 über die
beabsichtigte Wegweisung in Kenntnis gesetzt. Damit ist vorliegend das aktuell
geltende AIG anwendbar.
Entgegen der Beschwerde würde es aber hier für das Erfüllen
eines Widerrufsgrunds ohnehin keine Rolle spielen, welche Fassung des Ausländergesetzes
anwendbar ist, denn auch nach dem AuG und dem ANAG setzte der Widerruf der
Bewilligung alternativ entweder die Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe oder die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme voraus
(BGr, 26. März 2018, 2C_401/2017, E. 4.3; BGE 125 II 521 E. 3).
3.
3.1
Gemäss Art. 42
Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der
ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b). Entscheidend ist bei Letzterem, ob die
persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen
Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte,
und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen
auch immer – vorgezogen würde (BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
3.2
Diese
nachehelichen Ansprüche erlöschen gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG,
wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine
ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder
gegen sie eine strafrechtliche Massnahme angeordnet wurde. Der Beschwerdeführer
erfüllt mit seiner Verurteilung zu einer stationären Massnahme zufolge
versuchter schwerer Körperverletzung den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG.
3.3
Die am 30. April
2004.
geschlossene, aufenthaltsvermittelnde Ehe des Beschwerdeführers wurde am
29.
Juni 2009 geschieden. Die eheliche Gemeinschaft wurde spätestens seit
dem 1. September 2006 nicht mehr gelebt, wobei die Ehe bereits seit Sommer
2006, nach dem Ausbruch der schizophrenen Erkrankung des Beschwerdeführers
ungefähr ab Anfang 2006, belastet war. Die Dreijahresfrist ist unbestritten
nicht erreicht. Zu prüfen ist im Folgenden, ob wichtige persönliche Gründe
einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich
machen und wenn ja, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer stationären Massnahme
zufolge versuchter schwerer Körperverletzung dennoch angezeigt ist.
4.
4.1
Ein
persönlicher, nachehelicher Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Abs. 2 AIG setzt aufgrund der gesamten Umstände eine
erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben
voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss. Der blosse Umstand, dass das
Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit
jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung
einem höheren Standard entspricht, hat jedoch nicht bereits die Unzumutbarkeit
einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse zur Folge (BGE 139 II 393, E. 6).
Im Gegensatz zur Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG ist aber hier nicht das öffentliche Interesse an einer restriktiven
Einwanderungspolitik massgeblich, sondern allein, wie sich die Pflicht des
Ausländers, die Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf
seine persönliche Situation auswirkt (BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Die in Art. 31 Abs. 1 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) erwähnten Gesichtspunkte können bei der entsprechenden Wertung
gleichwohl eine Rolle spielen, so etwa der Grad der Integration, die
Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen
Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des bzw. der
Betroffenen. Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind deshalb
sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen.
4.2
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 62 AIG führt nicht automatisch zur
Wegweisung. Die Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
erfordert eine Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG. Eine Wegweisung
kann nur erfolgen, wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen und
familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint,
wobei bei einem grundsätzlichen Anwesenheitsanspruch nach Art. 50 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG der Gefährdung der sozialen
Wiedereingliederung besondere Beachtung zu schenken ist. Die Interessenabwägung
kann jedoch in einem "Schritt" erfolgen.
4.3
Bei
schweren Straftaten – namentlich solchen, die sich gegen die körperliche,
psychische und sexuelle Integrität richten oder diese gefährden – besteht regelmässig
ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer
ausländischen Person zu beenden, die hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in
Gefahr gebracht hat bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen
nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig nicht gewillt
und/oder fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGr, 27. August
2015, 2C_644/2015, E. 3.2.3 mit Hinweisen). Der Grad der fortbestehenden
Bedrohung ist grundsätzlich aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die
entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass eine Straftäterin bzw. ein
Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebenso wenig wird umgekehrt
verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (BGr, 10. Januar
2019, 2C_314/2018, E. 3.2.2). Je schwerer die zu befürchtende bzw.
vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die
Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich hinzunehmen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3, 136 II 5 E. 4.2).
4.4
Zu
berücksichtigen ist dabei auch die spezifische Situation von Straftäterinnen
und -tätern, die – wie hier – aufgrund einer Geisteskrankheit eine stationäre
Massnahme angetreten haben. Solche strafrechtlichen Massnahmen haben keine
feste Länge; die Entlassung aus dem Massnahmenvollzug erfolgt, wenn das Ziel
der Massnahme erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann (vgl. VGr, 23. Juli
2020, VB.2019.00636, E. 3.3.3). Das sonst ausschlaggebende Element der
"Längerfristigkeit" der Strafe kommt damit nur begrenzt zum Tragen. Nebst
anderen Elementen (lange Aufenthaltsdauer, Delinquenz als junger Erwachsener
usw.) sind daher in einer solchen Situation im Rahmen der Interessenabwägung
auch eine gute Legalprognose sowie eine positive Entwicklung im
Massnahmenvollzug zu berücksichtigen, das heisst, eine allenfalls durch den
Massnahmenvollzug erreichte positive Persönlichkeitsentwicklung ist auch im
ausländerrechtlichen Verfahren relevant, weshalb entsprechenden Therapie- und
Vollzugsberichten im Hinblick auf die Wegweisung eine eigenständige Rolle
zukommt (BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.3; VGr, 12. März
2020, VB.2020.00074, E. 4.2; VGr, 23. Juli 2020, VB.2019.00636, E. 3.3.1 ff.).
4.5
Das heisst
jedoch nicht, dass die Migrationsbehörde vor dem Entscheid über den weiteren
Aufenthalt den Massnahmenvollzug in jedem Fall abwarten muss (BGE 137 II 233 E. 5.2.3 f.; BGr, 21. September 2018, 2C_144/2018, E. 5.3).
Gemäss Art. 70 Abs. 1 VZAE bleibt im Fall eines Straf- oder
Massnahmenvollzugs die bisherige ausländerrechtliche Bewilligung bis zur
Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug gültig. Gemäss Abs. 2
dieser Bestimmung ist das Anwesenheitsverhältnis spätestens auf den Zeitpunkt
der Entlassung neu zu regeln. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass auf eine
vernünftige zeitliche Distanz zwischen der das Aufenthaltsrecht betreffenden
Verfügung und der Entlassung aus dem Vollzug geachtet werden soll (BGE 131 II 329). Ein Zuwarten mit ausländerrechtlichen Massnahmen bis zum Ende des
Massnahmenvollzugs sei (nur) dann angezeigt, wenn die Entwicklung für den
Entscheid massgeblich sein könne (BGE 137 II 233 E. 5.2.3; VGr, 23. Juli
2020, VB.2019.00636, E. 3.3.2 ff.; vgl. auch BGr, 26. März 2018,
2C_401/2017).
4.6
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit dem 3. März 2008 zur Behandlung seiner
psychischen Störung ununterbrochen im Massnahmenvollzug. Der Beschwerdegegner
prüfte bereits 2010 die Wegweisung, wartete dann nach dem Rekursentscheid vom
Oktober 2012 jedoch zu und verfügte erst im 2021 erneut, nachdem die Massnahme
bereits zweimal verlängert worden war und das JuWe am 21. September 2020 zu
erkennen gab, dass eine weitere Verlängerung über das Jahr 2022 hinaus nicht
sicher sei. Es liegt damit ein hinreichender zeitlicher Abstand zwischen dem
Vollzug der stationären Massnahme seit 2008 und der am 1. März 2021
ergangenen Wegweisungsverfügung vor. Die Entlassung aus dem Massnahmenvollzug
ist damit nicht abzuwarten.
5.
5.1
Gemäss dem
Urteil des Bezirksgerichts C vom 22. August 2007 wurde das Strafverfahren
wegen versuchter schwerer Körperverletzung gegen den Beschwerdeführer
eingestellt und eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung nach Art. 59
StGB angeordnet. Der Beschwerdeführer war in der Nacht vom 1. September
2006.
in Gegenwart seiner Tochter und Stieftochter mit zwei Messern auf seine
damalige Ehefrau losgegangen und hatte sie verletzt. Nur durch das Eingreifen
eines Nachbarn konnte Schlimmeres verhindert werden. Das Strafgericht ging von
einer vollumfänglichen Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers aus, da dieser
sich gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I
vom 27. Februar 2007 zum Tatzeitpunkt in einem psychotischen Wahn aufgrund
einer akuten Ausprägung einer schweren paranoiden Schizophrenie befunden habe.
5.2
Der
Beschwerdeführer befindet sich seit der Tat in Haft und seit dem 3. März
2008, mithin seit 14 Jahren, im bereits zweimal verlängerten stationären
Massnahmenvollzug in einem hoch strukturierten Behandlungssetting. Das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. J vom 15. März 2018 bestätigte die
Diagnose der chronisch paranoiden Schizophrenie der Gutachterin von 2007.
Gemäss seiner Einschätzung waren bisher auch höhere Dosen an Neuroleptika nicht
in der Lage, die wahnhafte Problematik (Grössen- und Vergiftungswahn) merklich
zu beeinflussen. Es sei nur eine Restabilisierung erreicht worden, sodass die
wahnhaften Inhalte unter Medikation und den geschützten Betreuungsbedingungen
nicht mehr handlungsrelevant zum Tragen kommen würden. Der Versuch seit 2008 im
Rahmen der stationären Massnahme, auch psychotherapeutisch wahnhaft bedingte
Denkverzerrungen zu bearbeiten, einen höheren Realitätsbezug zu erzielen und
auch eine konkrete Deliktsbearbeitung durchzuführen, sei nachhaltig
gescheitert. Krankheitseinsicht, Problembewusstsein, Medikamentencompliance
sowie rückfallpräventives Wissen liessen sich nicht internalisieren, wodurch
die Legalprognose durch die Schizophrenie stark belastet sei. Der
Beschwerdeführer reagiere auf Medikamentensenkungen und -veränderungen mit
Psychosen. Nur unter geschützten, professionell betreuten Bedingungen und
stressarmer Alltagsstrukturierung sowie bei Sicherstellung der
Medikamenteneinnahme liege eine günstige Prognose vor. Hingegen bestehe ohne
deliktpräventive Einbettung in Freiheit eine ausgeprägte Rückfallgefahr für
erneute Gewalthandlungen. Die Behandlung der Schizophrenie des
Beschwerdeführers müsse lebenslang erfolgen.
Dispositiv
Der Gutachter Dr. J empfahl aus diesen Gründen die Weiterführung
der stationären Massnahme, welche er weiterhin als geeignet und notwendig
erachtete. Zwar wären nächste Lockerungsschritte denkbar, jedoch sperre sich
der Beschwerdeführer und fordere die komplette Freiheit. Liefere dafür aber
keine realistischen Zukunftsperspektiven, sondern verweise auf seine wahnhaft
verzerrten Pläne und sei derzeit unfähig, in einem weniger strukturierten
Rahmen zu leben. Denn auch in seiner Freizeit ziehe er sich zurück und bleibe
beschäftigt mit seinen Wahninhalten, indem er vermeintlich chiffrierte
Botschaften im italienischen Fernsehen suche. Die Aussicht, in Freiheit auf
freiwilliger Basis Therapie und Medikation adäquat fortzuführen, sei nicht
gegeben. Auch eine ambulante Massnahme sei nicht zu empfehlen, nachdem medikamentöse
und psychotherapeutische Ansätze bereits ausgereizt seien, sei die Bedeutung
der Sicherstellung der Medikamenteneinnahme und des stabilisierenden
Betreuungssettings als hoch einzustufen.
5.3 Gestützt
auf dieses Gutachten verlängerte das Bezirksgericht C mit Beschluss vom 20. Juni
2018 die stationäre Massnahme bis am 19. August 2022, das dagegen erhobene
Rechtsmittel wurde am 25. September 2018 vom Obergericht abgewiesen. Das
Bundesgericht trat am 15. November 2018 auf eine dagegen erhobene Beschwerde
nicht ein (6B_1071/2018).
5.4 Aus den
Akten ergibt sich zur seitherigen Entwicklung Folgendes: Dem Bericht der Pension
G vom 30. Januar 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch
unter Medikation weiterhin ein wahnhaftes Erleben zeige, daraus jedoch für den
Alltag keine deliktrelevanten Handlungsimpulse resultieren würden. Sein
Freizeitverhalten habe sich verbessert, zwar verfolge er immer noch
ausländische Radio- und Fernsehsendungen und glaube dadurch Botschaften zu
empfangen, er interessiere sich nun aber auch für Kultur und besuche
Theatervorstellungen. Er habe keine Mühe, die Regeln und Auflagen der
Institution sowie die Tagesstruktur einzuhalten. Der Beschwerdeführer zeige
eine imponierte psychische Stabilität. Durch die fehlende Krankheitseinsicht
gelinge es ihm jedoch nicht, eine Verbindung zwischen seiner Erkrankung und
allfälligen Delikten bzw. sozialen Problemsituationen zu erkennen. Aus dem
Jahresbericht der psychiatrischen Klinik K vom 27. Mai 2019 geht hervor,
dass der Beschwerdeführer sich gut im offenen Setting der Pension G eingelebt
habe. Er nehme seine Umgebung zunehmend positiver und ihm freundlich gesinnter
war. Er sei jedoch zunehmend ungeduldig und wolle endlich an die Wallstreet
gehen, da dort alle Akteure (Weltbank, UNO usw.) auf ihn warten würden und ihn
in seiner Aufgabe, die Welt gerechter zu machen und zu retten, unterstützen
würden. Insgesamt sei der Behandlungsverlauf und Gesundheitszustand als
unverändert zu bewerten. Das komplexe Wahnsystem sei grundsätzlich omnipräsent.
Wenn er beispielsweise einen Theaterbesuch mache, gehe er davon aus, dass das
Stück nur für ihn aufgeführt werde und die Leute auf dem Heimweg ihm zujubeln
würden. In der Medikation sehe der Beschwerdeführer weiterhin keinen Sinn und
er möchte diese komplett absetzen. Der Beschwerdeführer nehme die Symptome
seiner Krankheit als berauschend und lebenserfüllend wahr. Er bleibe in seiner
Wahnwelt gefangen, in welcher er sich als einflussreichen Staatsmann und
allseits beliebten Politiker wahrnehme. Die aktuelle Situation erkläre er sich
als feindliches Gebaren des Schweizer Staates, welcher ihn blockieren wolle. Es
gebe erst sehr wenige positive Anzeichen, dass er "das beeinflussende
System" weniger feindlich wahrnehme. Vor dem Hintergrund der dauerhaft
bestehenden erheblichen psychiatrischen Erkrankung sei eine Zukunft ohne
extrinsische Kontrolle und Begleitung kaum vorstellbar und würde schnell zu
Konflikten mit der Aussenwelt führen. Das Wahnsystem sei weiterhin
unbeeinflussbar und es fehle vollständig an Krankheitseinsicht. Am 3. Juni
2019 lehnte das JuWe daraufhin eine bedingte Entlassung aus der Massnahme ab.
5.5 Dem
Bericht der Pension G vom 15. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass sich seit
dem letzten Bericht keine Veränderungen in Bezug auf die Massnahmefähigkeit und
-willigkeit ergeben hätten. Der Beschwerdeführer lebe weiterhin in seinem
Wahnsystem und habe keine Krankheitseinsicht und keine intrinsische
Medikamentencompliance. Er fühle sich ungerecht behandelt und unschuldig
eingesperrt, obwohl er die Welt retten müsste. Die psychiatrische Klinik K
schloss sich in ihrem Jahresbericht vom 16. Juni 2020 den Einschätzungen
der Verantwortlichen des Wohnheims an. Die Einbildung sei weiterhin nicht
beeinflussbar und es bestehe keine Krankheitseinsicht. Es müsse im Rahmen der
Verlängerung der Massnahme weiterhin versucht werden, eine längerfristige Akzeptanz
der aktuellen Lebenssituation durch den Beschwerdeführer zu erarbeiten. Eine
bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme lehnte das JuWe am 24. Juli
2020 wiederum ab. Eine solche wurde mit Verfügung vom 13. September 2021
zuletzt wiederum abgewiesen.
5.6 Wenn die
Vorinstanzen mit Blick auf diese Evaluationen von einer relevanten
Rückfallgefahr bzw. einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Wegweisung
des Beschwerdeführers ausgehen, liegt darin keine Rechtsverletzung. Die
bisherigen Therapien zeigen offenbar keinen wirklichen Erfolg und es kann auch
keine positive Entwicklung in Aussicht gestellt werden. Das öffentliche
Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist ausgewiesen. Dieses kann
nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden.
5.7 Der
Beschwerdeführer reiste im Alter von 22 Jahren in die Schweiz ein und hält
sich hier seit 20 Jahren auf; aus der langen Anwesenheit ergibt sich ein
gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Die lange
Aufenthaltsdauer ist allerdings auf den Massnahmenvollzug zurückzuführen und
deshalb zu relativieren. Er hat sein Heimatland letztmals im August 2005 für
drei Wochen besucht. In Nigeria leben acht oder neun Geschwister sowie
zahlreiche weitere Verwandte im Gebiet L. Mit den Geschwistern steht er monatlich
in telefonischem Kontakt. Seine Mutter, mit welcher er aus der Massnahme auch
telefonischen Kontakt gepflegt hatte, ist zwischenzeitlich verstorben. Seitens
seiner Verwandtschaft besteht offenbar kein Verständnis für seine Situation.
Der Beschwerdeführer hat in Nigeria 12 Jahre die Primar- und
Sekundarschule besucht und anschliessend während zweier Jahre Wirtschaft
studiert. Das Studium habe er aus finanziellen Gründen abbrechen müssen, als
sein Vater im Jahr 2000 gestorben sei. Grundeigentum in Nigeria besitzt er
eigenen Angaben zufolge nicht. Aufgrund der langen Heimatabwesenheit und des
letztmaligen Besuchs dort vor 17 Jahren ist von einer nicht nur leichten
Heimatentfremdung auszugehen. Allerdings hielt der Beschwerdeführer den Kontakt
zu seinen dort lebenden nächsten Verwandten immer aufrecht, sodass davon
auszugehen ist, dass er sich dort – bei Ausklammerung seiner Krankheit –
grundsätzlich wieder zurechtfinden könnte und ihn seine Geschwister in der
sozialen und wirtschaftlichen Reintegration unterstützen würden.
In der Schweiz hat der Beschwerdeführer zunächst
Sprachunterricht und einen Computerkurs besucht. Von 2004 bis 2005 hat er im
Restaurant M als Küchenhilfe gearbeitet. Nach der Kündigung im August 2005 hat
er sich gemäss Aussagen seiner ehemaligen Ehefrau stark um Arbeit bemüht und
sich während der Arbeitslosigkeit um die Tochter und Stieftochter und den
Haushalt gekümmert sowie den Führerschein gemacht. Ab Sommer 2005 bis zum
Ausbruch der Erkrankung hat der Beschwerdeführer nur noch kürzere Arbeitseinsätze
geleistet. Er bezieht seit 2008 eine volle IV-Rente. Sprachlich ist der
Beschwerdeführer integriert. Zur Tochter und Stieftochter hatte er bis zur Tat
eine enge Beziehung. Seit 2009 unterhält der Beschwerdeführer wieder einen
regelmässigen Kontakt (mittels begleiteter Besuche) zu seiner nunmehr fast
volljährigen Tochter. Seit 2020 kommunizieren die Tochter und der
Beschwerdeführer auch ausserhalb der monatlichen persönlichen Treffen mittels
Telekommunikation. In einem Schreiben vom 20. Juni 2021 erwähnte der Beschwerdeführer
zwei Freunde. Andere direkte enge(re) Bezugspersonen hat der Beschwerdeführer
in der Schweiz nicht. Aus familiären und sozialen Banden ergibt sich somit kein
erhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Die Beziehung
zur erwachsenen Tochter könnte auch von Nigeria aus gelebt werden. Da der
Beschwerdeführer jedoch invalid ist und seine Rente ihm mangels
Sozialversicherungsabkommen mit Nigeria nicht dorthin ausbezahlt würde, besteht
ein sehr gewichtiges wirtschaftliches Interesse des Beschwerdeführers am
weiteren Verbleib in der Schweiz.
5.8 Der
Beschwerdeführer leidet an einer schweren Form einer
paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie, die seit 15 Jahren im Kern
therapieresistent ist. Würde die Krankheit des Beschwerdeführers nicht
weiterbehandelt werden, gehen die oben zitierten Experten einhellig davon aus,
dass das Funktionieren des Beschwerdeführers, wie es in einem stabilisierenden
Setting mit Medikation vorhanden ist, rasch zusammenbrechen und es sehr bald zu
einer psychotischen Entgleisung kommen würde. Es würde dann in einem stark
dynamisierenden Wahngeschehen mit paranoider Verarbeitung zu einer Gefährdung
von sich selber und anderen Personen kommen, Gewaltdelikte im sozialen Umfeld wären
wahrscheinlich. Es ist sodann auch nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer
sein Alltagsleben selbständig organisieren kann. Am 21. September 2020
hielt das JuWe gegenüber dem Migrationsamt fest, dass der Beschwerdeführer
dauerhaft auf ein strukturiertes, unterstützendes Setting angewiesen sei,
unabhängig davon, ob er in der Schweiz verbleiben könne oder in sein Heimatland
weggewiesen würde.
Einem vom Migrationsamt beim SEM eingeholten medizinischen
Consulting mit dem Titel "Nigeria: chronische paranoide Schizophrenie mit
dominierendem Wahnsystem sowie weiteren, somatischen Leiden" vom 5. Januar
2021 ist zu entnehmen, dass in Nigeria auf psychiatrische Erkrankungen
spezialisierte Krankenhäuser bzw. Krankenabteilungen vorhanden seien. In diesen
Spitälern bestehe die Möglichkeit, psychotische Patienten zwangseinzuweisen und
langdauernd, stationär zu behandeln. Ebenso seien Medikamente zur Behandlung
von Schizophrenie erhältlich. Eine psychiatrische Behandlung im Rahmen eines
betreuten Wohnens sei auf privater Basis möglich. Allerdings hat gemäss dem
Anhang dieses Berichts die grosse Mehrheit der Nigerianerinnen und Nigerianer
aus finanziellen Gründen keinen Zugang zu einer (staatlichen) medizinischen
Behandlung, da nur Personen, welche im formellen Sektor arbeiten,
krankenversichert sind. Psychiatrische Behandlungen werden sodann grundsätzlich
ambulant angeboten. Eine stationäre Aufnahme von Mittellosen werde höchstens in
einer akuten Phase vorgenommen. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH)
schreibt in ihrem Länderbericht betreffend die Behandlung von psychischen
Erkrankungen in Nigeria vom 10. November 2017 (abrufbar auf www.fluechtlingshilfe.ch,
besucht am 17. März 2022), dass arme und arbeitslose Personen keinen
Zugang zur staatlichen Krankenversicherung hätten (S. 4 f.). Das SFH
geht gar davon aus, dass psychiatrische Behandlungen, insbesondere Medikamente
dafür, generell nicht vom staatlichen Versicherungsschutz gedeckt seien, weil
psychische Erkrankungen stigmatisiert würden (S. 8, 10). Medikamente zur
Behandlung von Schizophrenie seien sehr teuer in Nigeria (S. 10 f.;
vgl. auch SFH-Länderbericht "Nigeria: Behandlung von Schizoprenie, Asthma
bronchiale Hepatitis B" vom 18. Januar 2010, S. 2). Wegen der
hohen Kosten einer professionellen und medikamentösen Behandlung einer
psychischen Erkrankung sowie aus Unwissen würden deshalb psychisch erkrankte
Personen von ihren Familienmitgliedern zu spirituellen oder traditionellen
Heilern oder in sogenannte Gebetslager gebracht, wo sie oft an Bäumen
angekettet würden oder sie anderen Misshandlungen ausgesetzt seien (S. 9).
5.9 Da der
Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seinen Alltag selbständig zu bewältigen
und ihm seine IV-Rente nicht nach Nigeria überwiesen würde, wäre es ihm nicht
möglich, ein Einkommen in Nigeria zu generieren, welches ihm den Zugang zum
Gesundheitssystem ermöglichen könnte. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über
zahlreiche Verwandte in Nigeria, allerdings reicht mangels Krankheitseinsicht
des Beschwerdeführers dessen familiäre Betreuung nicht aus, um seine
Schizophrenie "in Schach" zu halten. Vielmehr besteht gar für
Familienangehörige die grösste Gefahr, Teil seines Wahns und Gewaltopfer zu
werden. Da seine Familie sodann weder Verständnis für seine Krankheit aufbringt
noch über das Geld für eine professionelle Behandlung in einem strukturierten
Umfeld verfügt, den Beschwerdeführer seit 17 Jahren nicht mehr gesehen und
ihn auch noch nie krank erlebt hat sowie dieser sich nicht freiwillig behandeln
lassen würde, ist in Nigeria eine zuverlässige psychiatrische Versorgung des
Beschwerdeführers nicht realistisch. Die soziale und wirtschaftliche
Reintegration in die nigerianische Gesellschaft ist deshalb als sehr stark
gefährdet einzustufen, nachdem der Beschwerdeführer bei einer Wegweisung nicht
auf ein professionelles Umfeld zählen könnte und damit mit hoher
Wahrscheinlichkeit psychotisch entgleisen würde. Der Beschwerdeführer hat damit
einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG.
Die dargelegten gewichtigen privaten Interessen des
Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz überwiegen die
öffentlichen Interessen, zumal der Beschwerdeführer bei engmaschiger Betreuung
eine geringe Gefahr für die Gesellschaft darstellt, und vor allem finanzielle
Interessen der Schweiz für eine Wegweisung sprechen. Die Wegweisung erweist
sich als unverhältnismässig und damit rechtswidrig. Die Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers ist zu verlängern.
6.
6.1 Bei diesem
Ergebnis kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer auch einen Anspruch aus Art. 8
EMRK ableiten kann.
6.2 Ebenso
erübrigt sich bei diesem Ausgang eine Rückweisung zur Abklärung, ob eine
Wegweisung des Beschwerdeführers zu dessen unmenschlicher Behandlung im Sinn
von Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV in Nigeria führen würde (BGr,
13. August 2018, 2D_14/2018, E. 4; BGr, 20. November 2017, 2C_136/2017,
E. 5.2.1 ff.; BGr, 26. März 2018, 2C_401/2017, E. 5.5 f.;
Fanny de Weck/Stephanie Motz, Die Relevanz von Krankheit oder Behinderung für
die Flüchtlingseigenschaft und für das Refoulement-Verbot gemäss Art. 3
EMRK, in: Asyl 3/17, S. 9 ff.) und ob er gemäss Art. 83 Abs. 4
AIG vorläufig aufzunehmen wäre (BVGr, 26. Februar 2018, E-4760/2016, E. 6.2.2 ff.;
BVGr, 27. März 2018, F-838/2017; BVGr, 22. August 2012, D-5708/2010; BVGr,
19. Dezember 2013, D-4612/2009, E. 4.2.3; VGr, 23. Januar 2020,
VB.2019.00564, E. 7). Das Migrationsamt hat zwar einen allgemeinen
Amtsbericht beim SEM eingeholt, hat es jedoch unterlassen, aufgrund
der konkreten Umstände des Falls die spezifische Gesundheitsgefahr in Nigeria für
den Beschwerdeführer (durch die Schweizer Botschaft vor Ort) abklären zu
lassen, obwohl angesichts des Ausgeführten eine Misshandlung des
Beschwerdeführers oder eine dramatische gesundheitliche Verschlechterung bei
einer Rückführung als "real risk" erscheinen und eine
Entlassung in eine unstrukturierte Umgebung gemäss den Fachberichten nicht zu
verantworten ist.
7.
7.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des
vorinstanzlichen Entscheids vom 3. Juni 2021 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 1. März 2021 sind aufzuheben, und der
Beschwerdegegner ist anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
zu verlängern.
7.2 Der
Beschwerdeführer erscheint sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch vor
Verwaltungsgericht als überwiegend obsiegend, weshalb die Kosten des Rekurs-
und Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und dieser zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- und für das
Beschwerdeverfahren von Fr. 1'500.- (je zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigungen
sind direkt dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auszurichten und an
dessen Entschädigung als unentgeltlichen Rechtsbeistand anzurechnen.
Damit werden die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegenstandslos.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das
Beschwerdeverfahren ist angesichts der ausgewiesenen Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs
gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach ist dem Beschwerdeführer
in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der
unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung
beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.-
pro Stunde.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht einen Aufwand
von insgesamt 11 Stunden und 40 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 35.80
geltend. Der geltend gemachte Aufwand ist angemessen.
Unter Anrechnung der Parteientschädigung ist der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers demnach für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 1'187.36 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse zu entschädigen.
7.3 Es gilt
den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in
der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig (BGr, 5. September 2016, 2C_1151/2015, E. 1). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 3. Juni 2021 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 1. März 2021 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner
wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu
verlängern.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids
der Sicherheitsdirektion vom 3. Juni
2021 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner
auferlegt und wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV und V des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 3. Juni 2021 ist der Beschwerdegegner zu
verpflichten, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 2'154.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Diese
Parteientschädigung ist an die Entschädigung als unentgeltlicher
Rechtsvertreter anzurechnen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben, jenes um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und
Rechtsanwalt B dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter
beigegeben.
5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'615.50
(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6. Rechtsanwalt B wird unter Anrechnung der
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'187.35 (inklusive Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt
vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …