Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00475

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00475

31. März 2022Deutsch26 min

(URT.2022.23559)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00475

Urteil

der 4. Kammer

vom 31. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein

1980 geborener Staatsangehöriger Nigerias, reiste am 12. August 2002 in

die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies

das Gesuch am 30. August 2002 ab und A aus der Schweiz weg. Am 30. April

2004 heiratete er in C die Schweizerin D und erhielt eine

Aufenthaltsbewilligung. 2004 kam die gemeinsame Tochter E zur Welt.

Am 1. September 2006 wurde A verhaftet und

anschliessend in Sicherheitshaft genommen, nachdem er in der Nacht zuvor seine

Frau mit Messerstichen verletzt hatte. Am 22. August 2007 stellte das

Bezirksgericht C fest, dass A den Tatbestand der versuchten schweren

Körperverletzung erfüllt habe, das Strafverfahren indes zufolge vollständiger

Schuldunfähigkeit einzustellen sei und ordnete eine stationäre Massnahme zur

Behandlung der gutachterlich diagnostizierten paranoiden Schizophrenie gestützt

auf Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937

(StGB, SR 311.0) an. Dasselbe Strafgericht verlängerte die stationäre

Massnahme am 3. Juli 2012 und 20. Juni 2018 je um weitere fünf Jahre

bis zum 19. August 2022. A hatte am 3. März 2008 den

Massnahmenvollzug in der psychiatrischen Klinik F angetreten; seit dem 15. September

2015 befindet er sich in der Pension G in H.

Bereits im Februar 2008 wurde A eine volle IV-Rente zugesprochen.

Am 29. Juni 2009 war die Ehe mit D geschieden und dieser die alleinige

elterliche Sorge für E übertragen worden. Der Scheidungsrichter hatte A ein

begleitetes Besuchsrecht eingeräumt.

Am 23. November 2010 hat das Migrationsamt As

Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert und ihn per Massnahmenende aus der

Schweiz weggewiesen. Die Sicherheitsdirektion hat einen dagegen erhobenen

Rekurs am 25. Oktober 2012 teilweise gutgeheissen, weil mit dem

migrationsrechtlichen Entscheid zuzuwarten sei bis das Ende des Vollzugs der

stationären therapeutischen Massnahme absehbar sein werde.

Ab dem 13. April 2018 prüfte das Migrationsamt die

Wegweisung erneut. Am 1. März 2021 verfügte es As Wegweisung aus der

Schweiz, sobald er die Massnahme beendet haben werde, und verlängerte seine

Aufenthaltsbewilligung nicht mehr.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies den hiergegen erhobenen

Rekurs As am 3. Juni 2021 ab, wies ihn unverzüglich nach der Entlassung

aus dem Massnahmenvollzug aus der Schweiz weg, auferlegte ihm die Rekurskosten,

welche sie jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

einstweilen auf die Kantonskasse nahm, und versagte ihm eine

Parteientschädigung. Rechtsanwalt B entschädigte sie mit Fr. 2'159.15 für

seinen Aufwand als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

III.

A beantragte dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 5. Juli

2021, unter Entschädigungsfolge sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben,

seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, ihm für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'449.95 zuzusprechen und die aufschiebende

Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Er ersuchte sodann um unentgeltliche

Rechtspflege.

Die Abteilungspräsidentin untersagte am 7. Juli 2021 As

Wegweisungsvollzug bis auf Weiteres. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Juli

2021.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein, jedoch am 22. September 2021 die Verfügung des Amtes für

Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) vom 13. September 2021, mit

welcher eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme abgelehnt wurde.

Am 15. März 2022 reichte der Rechtsvertreter dem Gericht eine aktualisierte

Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzu­treten.

1.2

Der

Beschwerdeführer ersucht, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen. Sofern dem Gesuch nicht bereits mit der Präsidialverfügung vom 7. Juli

2021.

entsprochen wurde, wird es jedenfalls mit dem heutigen Endentscheid

gegenstandslos.

2.

Die Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltstiteln richtet

sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder

von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2

Abs. 1 AIG). Dabei ist hier die aktuelle Gesetzesfassung massgeblich, denn

mit Bezug auf das intertemporale Recht ist massgebend, wann die betroffene

Person über das Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde (BGr, 11. November

2010, 2C_445/2010, E. 2, und 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1;

VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 2.1.2). Das im 2010

angestrengte Wegweisungsverfahren war mit dem Rekursentscheid vom 25. Oktober

2012.

abgeschlossen worden. Das Migrationsamt hat zwar am 13. April 2018

noch unter altem Recht eine erneute Überprüfung des Aufenthaltsrechts des

Beschwerdeführers in Angriff genommen, allerdings wurde der Beschwerdeführer

erst mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs Anfang des Jahres 2021 über die

beabsichtigte Wegweisung in Kenntnis gesetzt. Damit ist vorliegend das aktuell

geltende AIG anwendbar.

Entgegen der Beschwerde würde es aber hier für das Erfüllen

eines Widerrufsgrunds ohnehin keine Rolle spielen, welche Fassung des Ausländergesetzes

anwendbar ist, denn auch nach dem AuG und dem ANAG setzte der Widerruf der

Bewilligung alternativ entweder die Verurteilung zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe oder die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme voraus

(BGr, 26. März 2018, 2C_401/2017, E. 4.3; BGE 125 II 521 E. 3).

3.

3.1

Gemäss Art. 42

Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der

ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch

auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (lit. b). Entscheidend ist bei Letzterem, ob die

persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen

Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte,

und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen

auch immer – vorgezogen würde (BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

3.2

Diese

nachehelichen Ansprüche erlöschen gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG,

wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1

lit. b AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine

ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder

gegen sie eine strafrechtliche Massnahme angeordnet wurde. Der Beschwerdeführer

erfüllt mit seiner Verurteilung zu einer stationären Massnahme zufolge

versuchter schwerer Körperverletzung den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1

lit. b AIG.

3.3

Die am 30. April

2004.

geschlossene, aufenthaltsvermittelnde Ehe des Beschwerdeführers wurde am

29.

Juni 2009 geschieden. Die eheliche Gemeinschaft wurde spätestens seit

dem 1. September 2006 nicht mehr gelebt, wobei die Ehe bereits seit Sommer

2006, nach dem Ausbruch der schizophrenen Erkrankung des Beschwerdeführers

ungefähr ab Anfang 2006, belastet war. Die Dreijahresfrist ist unbestritten

nicht erreicht. Zu prüfen ist im Folgenden, ob wichtige persönliche Gründe

einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich

machen und wenn ja, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer stationären Massnahme

zufolge versuchter schwerer Körperverletzung dennoch angezeigt ist.

4.

4.1

Ein

persönlicher, nachehelicher Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b

in Verbindung mit Abs. 2 AIG setzt aufgrund der gesamten Umstände eine

erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben

voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten

Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss. Der blosse Umstand, dass das

Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit

jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung

einem höheren Standard entspricht, hat jedoch nicht bereits die Unzumutbarkeit

einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse zur Folge (BGE 139 II 393, E. 6).

Im Gegensatz zur Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG ist aber hier nicht das öffentliche Interesse an einer restriktiven

Einwanderungspolitik massgeblich, sondern allein, wie sich die Pflicht des

Ausländers, die Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf

seine persönliche Situation auswirkt (BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Die in Art. 31 Abs. 1 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) erwähnten Gesichtspunkte können bei der entsprechenden Wertung

gleichwohl eine Rolle spielen, so etwa der Grad der Integration, die

Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen

Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des bzw. der

Betroffenen. Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind deshalb

sämtliche Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen.

4.2

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 62 AIG führt nicht automatisch zur

Wegweisung. Die Verweigerung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung

erfordert eine Interessenab­wägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG. Eine Wegweisung

kann nur erfolgen, wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen und

familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint,

wobei bei einem grundsätzlichen Anwesenheitsanspruch nach Art. 50 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG der Gefährdung der sozialen

Wiedereingliederung besondere Beachtung zu schenken ist. Die Interessenabwägung

kann jedoch in einem "Schritt" erfolgen.

4.3

Bei

schweren Straftaten – namentlich solchen, die sich gegen die körperliche,

psychische und sexuelle Integri­tät richten oder diese gefährden – besteht regelmässig

ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer

ausländischen Person zu beenden, die hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in

Gefahr gebracht hat bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen

nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig nicht gewillt

und/oder fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGr, 27. August

2015, 2C_644/2015, E. 3.2.3 mit Hinweisen). Der Grad der fortbestehenden

Bedrohung ist grundsätzlich aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die

entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass eine Straftäterin bzw. ein

Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebenso wenig wird umgekehrt

verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (BGr, 10. Januar

2019, 2C_314/2018, E. 3.2.2). Je schwerer die zu befürchtende bzw.

vernünftigerweise absehbare Rechtsguts­verletzung wiegt, umso weniger ist die

Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich hinzunehmen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3, 136 II 5 E. 4.2).

4.4

Zu

berücksichtigen ist dabei auch die spezifische Situation von Straftäterinnen

und -tätern, die – wie hier – aufgrund einer Geisteskrankheit eine stationäre

Massnahme angetreten haben. Solche strafrechtlichen Massnahmen haben keine

feste Länge; die Entlassung aus dem Massnahmenvollzug erfolgt, wenn das Ziel

der Massnahme erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann (vgl. VGr, 23. Juli

2020, VB.2019.00636, E. 3.3.3). Das sonst ausschlaggebende Element der

"Längerfristigkeit" der Strafe kommt damit nur begrenzt zum Tragen. Nebst

anderen Elementen (lange Aufenthaltsdauer, Delinquenz als junger Erwachsener

usw.) sind daher in einer solchen Situation im Rahmen der Interessenabwägung

auch eine gute Legalprognose sowie eine positive Entwicklung im

Massnahmenvollzug zu berücksichtigen, das heisst, eine allenfalls durch den

Massnahmenvollzug erreichte positive Persönlichkeitsentwicklung ist auch im

ausländerrechtlichen Verfahren relevant, weshalb entsprechenden Therapie- und

Vollzugsberichten im Hinblick auf die Wegweisung eine eigenständige Rolle

zukommt (BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.3; VGr, 12. März

2020, VB.2020.00074, E. 4.2; VGr, 23. Juli 2020, VB.2019.00636, E. 3.3.1 ff.).

4.5

Das heisst

jedoch nicht, dass die Migrationsbehörde vor dem Entscheid über den weiteren

Aufenthalt den Massnahmenvollzug in jedem Fall abwarten muss (BGE 137 II 233 E. 5.2.3 f.; BGr, 21. September 2018, 2C_144/2018, E. 5.3).

Gemäss Art. 70 Abs. 1 VZAE bleibt im Fall eines Straf- oder

Massnahmenvollzugs die bisherige ausländerrechtliche Bewilligung bis zur

Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug gültig. Gemäss Abs. 2

dieser Bestimmung ist das Anwesenheitsverhältnis spätestens auf den Zeitpunkt

der Entlassung neu zu regeln. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass auf eine

vernünftige zeitliche Distanz zwischen der das Aufenthaltsrecht betreffenden

Verfügung und der Entlassung aus dem Vollzug geachtet werden soll (BGE 131 II 329). Ein Zuwarten mit ausländerrechtlichen Massnahmen bis zum Ende des

Massnahmenvollzugs sei (nur) dann angezeigt, wenn die Entwicklung für den

Entscheid massgeblich sein könne (BGE 137 II 233 E. 5.2.3; VGr, 23. Juli

2020, VB.2019.00636, E. 3.3.2 ff.; vgl. auch BGr, 26. März 2018,

2C_401/2017).

4.6

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit dem 3. März 2008 zur Behandlung seiner

psychischen Störung ununterbrochen im Massnahmenvollzug. Der Beschwerdegegner

prüfte bereits 2010 die Wegweisung, wartete dann nach dem Rekursentscheid vom

Oktober 2012 jedoch zu und verfügte erst im 2021 erneut, nachdem die Massnahme

bereits zweimal verlängert worden war und das JuWe am 21. September 2020 zu

erkennen gab, dass eine weitere Verlängerung über das Jahr 2022 hinaus nicht

sicher sei. Es liegt damit ein hinreichender zeitlicher Abstand zwischen dem

Vollzug der stationären Massnahme seit 2008 und der am 1. März 2021

ergangenen Wegweisungsverfügung vor. Die Entlassung aus dem Massnahmenvollzug

ist damit nicht abzuwarten.

5.

5.1

Gemäss dem

Urteil des Bezirksgerichts C vom 22. August 2007 wurde das Strafverfahren

wegen versuchter schwerer Körperverletzung gegen den Beschwerdeführer

eingestellt und eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung nach Art. 59

StGB angeordnet. Der Beschwerdeführer war in der Nacht vom 1. September

2006.

in Gegenwart seiner Tochter und Stieftochter mit zwei Messern auf seine

damalige Ehefrau losgegangen und hatte sie verletzt. Nur durch das Eingreifen

eines Nachbarn konnte Schlimmeres verhindert werden. Das Strafgericht ging von

einer vollumfänglichen Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers aus, da dieser

sich gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I

vom 27. Februar 2007 zum Tatzeitpunkt in einem psychotischen Wahn aufgrund

einer akuten Ausprägung einer schweren paranoiden Schizophrenie befunden habe.

5.2

Der

Beschwerdeführer befindet sich seit der Tat in Haft und seit dem 3. März

2008, mithin seit 14 Jahren, im bereits zweimal verlängerten stationären

Massnahmenvollzug in einem hoch strukturierten Behandlungssetting. Das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. J vom 15. März 2018 bestätigte die

Diagnose der chronisch paranoiden Schizophrenie der Gutachterin von 2007.

Gemäss seiner Einschätzung waren bisher auch höhere Dosen an Neuroleptika nicht

in der Lage, die wahnhafte Problematik (Grössen- und Vergiftungswahn) merklich

zu beeinflussen. Es sei nur eine Restabilisierung erreicht worden, sodass die

wahnhaften Inhalte unter Medikation und den geschützten Betreuungsbedingungen

nicht mehr handlungsrelevant zum Tragen kommen würden. Der Versuch seit 2008 im

Rahmen der stationären Massnahme, auch psychotherapeutisch wahnhaft bedingte

Denkverzerrungen zu bearbeiten, einen höheren Realitätsbezug zu erzielen und

auch eine konkrete Deliktsbearbeitung durchzuführen, sei nachhaltig

gescheitert. Krankheitseinsicht, Problembewusstsein, Medikamentencompliance

sowie rückfallpräventives Wissen liessen sich nicht internalisieren, wodurch

die Legalprognose durch die Schizophrenie stark belastet sei. Der

Beschwerdeführer reagiere auf Medikamentensenkungen und -veränderungen mit

Psychosen. Nur unter geschützten, professionell betreuten Bedingungen und

stressarmer Alltagsstrukturierung sowie bei Sicherstellung der

Medikamenteneinnahme liege eine günstige Prognose vor. Hingegen bestehe ohne

deliktpräventive Einbettung in Freiheit eine ausgeprägte Rückfallgefahr für

erneute Gewalthandlungen. Die Behandlung der Schizophrenie des

Beschwerdeführers müsse lebenslang erfolgen.

Dispositiv

Der Gutachter Dr. J empfahl aus diesen Gründen die Weiterführung

der stationären Massnahme, welche er weiterhin als geeignet und notwendig

erachtete. Zwar wären nächste Lockerungsschritte denkbar, jedoch sperre sich

der Beschwerdeführer und fordere die komplette Freiheit. Liefere dafür aber

keine realistischen Zukunftsperspektiven, sondern verweise auf seine wahnhaft

verzerrten Pläne und sei derzeit unfähig, in einem weniger strukturierten

Rahmen zu leben. Denn auch in seiner Freizeit ziehe er sich zurück und bleibe

beschäftigt mit seinen Wahninhalten, indem er vermeintlich chiffrierte

Botschaften im italienischen Fernsehen suche. Die Aussicht, in Freiheit auf

freiwilliger Basis Therapie und Medikation adäquat fortzuführen, sei nicht

gegeben. Auch eine ambulante Massnahme sei nicht zu empfehlen, nachdem medikamentöse

und psychotherapeutische Ansätze bereits ausgereizt seien, sei die Bedeutung

der Sicherstellung der Medikamenteneinnahme und des stabilisierenden

Betreuungssettings als hoch einzustufen.

5.3 Gestützt

auf dieses Gutachten verlängerte das Bezirksgericht C mit Beschluss vom 20. Juni

2018 die stationäre Massnahme bis am 19. August 2022, das dagegen erhobene

Rechtsmittel wurde am 25. September 2018 vom Obergericht abgewiesen. Das

Bundesgericht trat am 15. November 2018 auf eine dagegen erhobene Beschwerde

nicht ein (6B_1071/2018).

5.4 Aus den

Akten ergibt sich zur seitherigen Entwicklung Folgendes: Dem Bericht der Pension

G vom 30. Januar 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch

unter Medikation weiterhin ein wahnhaftes Erleben zeige, daraus jedoch für den

Alltag keine deliktrelevanten Handlungsimpulse resultieren würden. Sein

Freizeitverhalten habe sich verbessert, zwar verfolge er immer noch

ausländische Radio- und Fernsehsendungen und glaube dadurch Botschaften zu

empfangen, er interessiere sich nun aber auch für Kultur und besuche

Theatervorstellungen. Er habe keine Mühe, die Regeln und Auflagen der

Institution sowie die Tagesstruktur einzuhalten. Der Beschwerdeführer zeige

eine imponierte psychische Stabilität. Durch die fehlende Krankheitseinsicht

gelinge es ihm jedoch nicht, eine Verbindung zwischen seiner Erkrankung und

allfälligen Delikten bzw. sozialen Problemsituationen zu erkennen. Aus dem

Jahresbericht der psychiatrischen Klinik K vom 27. Mai 2019 geht hervor,

dass der Beschwerdeführer sich gut im offenen Setting der Pension G eingelebt

habe. Er nehme seine Umgebung zunehmend positiver und ihm freundlich gesinnter

war. Er sei jedoch zunehmend ungeduldig und wolle endlich an die Wallstreet

gehen, da dort alle Akteure (Weltbank, UNO usw.) auf ihn warten würden und ihn

in seiner Aufgabe, die Welt gerechter zu machen und zu retten, unterstützen

würden. Insgesamt sei der Behandlungsverlauf und Gesundheitszustand als

unverändert zu bewerten. Das komplexe Wahnsystem sei grundsätzlich omnipräsent.

Wenn er beispielsweise einen Theaterbesuch mache, gehe er davon aus, dass das

Stück nur für ihn aufgeführt werde und die Leute auf dem Heimweg ihm zujubeln

würden. In der Medikation sehe der Beschwerdeführer weiterhin keinen Sinn und

er möchte diese komplett absetzen. Der Beschwerdeführer nehme die Symptome

seiner Krankheit als berauschend und lebenserfüllend wahr. Er bleibe in seiner

Wahnwelt gefangen, in welcher er sich als einflussreichen Staatsmann und

allseits beliebten Politiker wahrnehme. Die aktuelle Situation erkläre er sich

als feindliches Gebaren des Schweizer Staates, welcher ihn blockieren wolle. Es

gebe erst sehr wenige positive Anzeichen, dass er "das beeinflussende

System" weniger feindlich wahrnehme. Vor dem Hintergrund der dauerhaft

bestehenden erheblichen psychiatrischen Erkrankung sei eine Zukunft ohne

extrinsische Kontrolle und Begleitung kaum vorstellbar und würde schnell zu

Konflikten mit der Aussenwelt führen. Das Wahnsystem sei weiterhin

unbeeinflussbar und es fehle vollständig an Krankheitseinsicht. Am 3. Juni

2019 lehnte das JuWe daraufhin eine bedingte Entlassung aus der Massnahme ab.

5.5 Dem

Bericht der Pension G vom 15. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass sich seit

dem letzten Bericht keine Veränderungen in Bezug auf die Massnahmefähigkeit und

-willigkeit ergeben hätten. Der Beschwerdeführer lebe weiterhin in seinem

Wahnsystem und habe keine Krankheitseinsicht und keine intrinsische

Medikamentencompliance. Er fühle sich ungerecht behandelt und unschuldig

eingesperrt, obwohl er die Welt retten müsste. Die psychiatrische Klinik K

schloss sich in ihrem Jahresbericht vom 16. Juni 2020 den Einschätzungen

der Verantwortlichen des Wohnheims an. Die Einbildung sei weiterhin nicht

beeinflussbar und es bestehe keine Krankheitseinsicht. Es müsse im Rahmen der

Verlängerung der Massnahme weiterhin versucht werden, eine längerfristige Akzeptanz

der aktuellen Lebenssituation durch den Beschwerdeführer zu erarbeiten. Eine

bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme lehnte das JuWe am 24. Juli

2020 wiederum ab. Eine solche wurde mit Verfügung vom 13. September 2021

zuletzt wiederum abgewiesen.

5.6 Wenn die

Vorinstanzen mit Blick auf diese Evaluationen von einer relevanten

Rückfallgefahr bzw. einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Wegweisung

des Beschwerdeführers ausgehen, liegt darin keine Rechtsverletzung. Die

bisherigen Therapien zeigen offenbar keinen wirklichen Erfolg und es kann auch

keine positive Entwicklung in Aussicht gestellt werden. Das öffentliche

Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist ausgewiesen. Dieses kann

nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden.

5.7 Der

Beschwerdeführer reiste im Alter von 22 Jahren in die Schweiz ein und hält

sich hier seit 20 Jahren auf; aus der langen Anwesenheit ergibt sich ein

gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Die lange

Aufenthaltsdauer ist allerdings auf den Massnahmenvollzug zurückzuführen und

deshalb zu relativieren. Er hat sein Heimatland letztmals im August 2005 für

drei Wochen besucht. In Nigeria leben acht oder neun Geschwister sowie

zahlreiche weitere Verwandte im Gebiet L. Mit den Geschwistern steht er monatlich

in telefonischem Kontakt. Seine Mutter, mit welcher er aus der Massnahme auch

telefonischen Kontakt gepflegt hatte, ist zwischenzeitlich verstorben. Seitens

seiner Verwandtschaft besteht offenbar kein Verständnis für seine Situation.

Der Beschwerdeführer hat in Nigeria 12 Jahre die Primar- und

Sekundarschule besucht und anschliessend während zweier Jahre Wirtschaft

studiert. Das Studium habe er aus finanziellen Gründen abbrechen müssen, als

sein Vater im Jahr 2000 gestorben sei. Grundeigentum in Nigeria besitzt er

eigenen Angaben zufolge nicht. Aufgrund der langen Heimatabwesenheit und des

letztmaligen Besuchs dort vor 17 Jahren ist von einer nicht nur leichten

Heimatentfremdung auszugehen. Allerdings hielt der Beschwerdeführer den Kontakt

zu seinen dort lebenden nächsten Verwandten immer aufrecht, sodass davon

auszugehen ist, dass er sich dort – bei Ausklammerung seiner Krankheit –

grundsätzlich wieder zurechtfinden könnte und ihn seine Geschwister in der

sozialen und wirtschaftlichen Reintegration unterstützen würden.

In der Schweiz hat der Beschwerdeführer zunächst

Sprachunterricht und einen Computerkurs besucht. Von 2004 bis 2005 hat er im

Restaurant M als Küchenhilfe gearbeitet. Nach der Kündigung im August 2005 hat

er sich gemäss Aussagen seiner ehemaligen Ehefrau stark um Arbeit bemüht und

sich während der Arbeitslosigkeit um die Tochter und Stieftochter und den

Haushalt gekümmert sowie den Führerschein gemacht. Ab Sommer 2005 bis zum

Ausbruch der Erkrankung hat der Beschwerdeführer nur noch kürzere Arbeitseinsätze

geleistet. Er bezieht seit 2008 eine volle IV-Rente. Sprachlich ist der

Beschwerdeführer integriert. Zur Tochter und Stieftochter hatte er bis zur Tat

eine enge Beziehung. Seit 2009 unterhält der Beschwerdeführer wieder einen

regelmässigen Kontakt (mittels begleiteter Besuche) zu seiner nunmehr fast

volljährigen Tochter. Seit 2020 kommunizieren die Tochter und der

Beschwerdeführer auch ausserhalb der monatlichen persönlichen Treffen mittels

Telekommunikation. In einem Schreiben vom 20. Juni 2021 erwähnte der Beschwerdeführer

zwei Freunde. Andere direkte enge(re) Bezugspersonen hat der Beschwerdeführer

in der Schweiz nicht. Aus familiären und sozialen Banden ergibt sich somit kein

erhebliches privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Die Beziehung

zur erwachsenen Tochter könnte auch von Nigeria aus gelebt werden. Da der

Beschwerdeführer jedoch invalid ist und seine Rente ihm mangels

Sozialversicherungsabkommen mit Nigeria nicht dorthin ausbezahlt würde, besteht

ein sehr gewichtiges wirtschaftliches Interesse des Beschwerdeführers am

weiteren Verbleib in der Schweiz.

5.8 Der

Beschwerdeführer leidet an einer schweren Form einer

paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie, die seit 15 Jahren im Kern

therapieresistent ist. Würde die Krankheit des Beschwerdeführers nicht

weiterbehandelt werden, gehen die oben zitierten Experten einhellig davon aus,

dass das Funktionieren des Beschwerdeführers, wie es in einem stabilisierenden

Setting mit Medikation vorhanden ist, rasch zusammenbrechen und es sehr bald zu

einer psychotischen Entgleisung kommen würde. Es würde dann in einem stark

dynamisierenden Wahngeschehen mit paranoider Verarbeitung zu einer Gefährdung

von sich selber und anderen Personen kommen, Gewaltdelikte im sozialen Umfeld wären

wahrscheinlich. Es ist sodann auch nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer

sein Alltagsleben selbständig organisieren kann. Am 21. September 2020

hielt das JuWe gegenüber dem Migrationsamt fest, dass der Beschwerdeführer

dauerhaft auf ein strukturiertes, unterstützendes Setting angewiesen sei,

unabhängig davon, ob er in der Schweiz verbleiben könne oder in sein Heimatland

weggewiesen würde.

Einem vom Migrationsamt beim SEM eingeholten medizinischen

Consulting mit dem Titel "Nigeria: chronische paranoide Schizophrenie mit

dominierendem Wahnsystem sowie weiteren, somatischen Leiden" vom 5. Januar

2021 ist zu entnehmen, dass in Nigeria auf psychiatrische Erkrankungen

spezialisierte Krankenhäuser bzw. Krankenabteilungen vorhanden seien. In diesen

Spitälern bestehe die Möglichkeit, psychotische Patienten zwangseinzuweisen und

langdauernd, stationär zu behandeln. Ebenso seien Medikamente zur Behandlung

von Schizophrenie erhältlich. Eine psychiatrische Behandlung im Rahmen eines

betreuten Wohnens sei auf privater Basis möglich. Allerdings hat gemäss dem

Anhang dieses Berichts die grosse Mehrheit der Nigerianerinnen und Nigerianer

aus finanziellen Gründen keinen Zugang zu einer (staatlichen) medizinischen

Behandlung, da nur Personen, welche im formellen Sektor arbeiten,

krankenversichert sind. Psychiatrische Behandlungen werden sodann grundsätzlich

ambulant angeboten. Eine stationäre Aufnahme von Mittellosen werde höchstens in

einer akuten Phase vorgenommen. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH)

schreibt in ihrem Länderbericht betreffend die Behandlung von psychischen

Erkrankungen in Nigeria vom 10. November 2017 (abrufbar auf www.fluechtlingshilfe.ch,

besucht am 17. März 2022), dass arme und arbeitslose Personen keinen

Zugang zur staatlichen Krankenversicherung hätten (S. 4 f.). Das SFH

geht gar davon aus, dass psychiatrische Behandlungen, insbesondere Medikamente

dafür, generell nicht vom staatlichen Versicherungsschutz gedeckt seien, weil

psychische Erkrankungen stigmatisiert würden (S. 8, 10). Medikamente zur

Behandlung von Schizophrenie seien sehr teuer in Nigeria (S. 10 f.;

vgl. auch SFH-Länderbericht "Nigeria: Behandlung von Schizoprenie, Asthma

bronchiale Hepatitis B" vom 18. Januar 2010, S. 2). Wegen der

hohen Kosten einer professionellen und medikamentösen Behandlung einer

psychischen Erkrankung sowie aus Unwissen würden deshalb psychisch erkrankte

Personen von ihren Familienmitgliedern zu spirituellen oder traditionellen

Heilern oder in sogenannte Gebetslager gebracht, wo sie oft an Bäumen

angekettet würden oder sie anderen Misshandlungen ausgesetzt seien (S. 9).

5.9 Da der

Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seinen Alltag selbständig zu bewältigen

und ihm seine IV-Rente nicht nach Nigeria überwiesen würde, wäre es ihm nicht

möglich, ein Einkommen in Nigeria zu generieren, welches ihm den Zugang zum

Gesundheitssystem ermöglichen könnte. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über

zahlreiche Verwandte in Nigeria, allerdings reicht mangels Krankheitseinsicht

des Beschwerdeführers dessen familiäre Betreuung nicht aus, um seine

Schizophrenie "in Schach" zu halten. Vielmehr besteht gar für

Familienangehörige die grösste Gefahr, Teil seines Wahns und Gewaltopfer zu

werden. Da seine Familie sodann weder Verständnis für seine Krankheit aufbringt

noch über das Geld für eine professionelle Behandlung in einem strukturierten

Umfeld verfügt, den Beschwerdeführer seit 17 Jahren nicht mehr gesehen und

ihn auch noch nie krank erlebt hat sowie dieser sich nicht freiwillig behandeln

lassen würde, ist in Nigeria eine zuverlässige psychiatrische Versorgung des

Beschwerdeführers nicht realistisch. Die soziale und wirtschaftliche

Reintegration in die nigerianische Gesellschaft ist deshalb als sehr stark

gefährdet einzustufen, nachdem der Beschwerdeführer bei einer Wegweisung nicht

auf ein professionelles Umfeld zählen könnte und damit mit hoher

Wahrscheinlichkeit psychotisch entgleisen würde. Der Beschwerdeführer hat damit

einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG.

Die dargelegten gewichtigen privaten Interessen des

Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz überwiegen die

öffentlichen Interessen, zumal der Beschwerdeführer bei engmaschiger Betreuung

eine geringe Gefahr für die Gesellschaft darstellt, und vor allem finanzielle

Interessen der Schweiz für eine Wegweisung sprechen. Die Wegweisung erweist

sich als unverhältnismässig und damit rechtswidrig. Die Aufenthaltsbewilligung

des Beschwerdeführers ist zu verlängern.

6.

6.1 Bei diesem

Ergebnis kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer auch einen Anspruch aus Art. 8

EMRK ableiten kann.

6.2 Ebenso

erübrigt sich bei diesem Ausgang eine Rückweisung zur Abklärung, ob eine

Wegweisung des Beschwerdeführers zu dessen unmenschlicher Behandlung im Sinn

von Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV in Nigeria führen würde (BGr,

13. August 2018, 2D_14/2018, E. 4; BGr, 20. November 2017, 2C_136/2017,

E. 5.2.1 ff.; BGr, 26. März 2018, 2C_401/2017, E. 5.5 f.;

Fanny de Weck/Stephanie Motz, Die Relevanz von Krankheit oder Behinderung für

die Flüchtlingseigenschaft und für das Refoulement-Verbot gemäss Art. 3

EMRK, in: Asyl 3/17, S. 9 ff.) und ob er gemäss Art. 83 Abs. 4

AIG vorläufig aufzunehmen wäre (BVGr, 26. Februar 2018, E-4760/2016, E. 6.2.2 ff.;

BVGr, 27. März 2018, F-838/2017; BVGr, 22. August 2012, D-5708/2010; BVGr,

19. Dezember 2013, D-4612/2009, E. 4.2.3; VGr, 23. Januar 2020,

VB.2019.00564, E. 7). Das Migrationsamt hat zwar einen allgemeinen

Amtsbericht beim SEM eingeholt, hat es jedoch unterlassen, aufgrund

der konkreten Umstände des Falls die spezifische Gesundheitsgefahr in Nigeria für

den Beschwerdeführer (durch die Schweizer Botschaft vor Ort) abklären zu

lassen, obwohl angesichts des Ausgeführten eine Misshandlung des

Beschwerdeführers oder eine dramatische gesundheitliche Verschlechterung bei

einer Rückführung als "real risk" erscheinen und eine

Entlassung in eine unstrukturierte Umgebung gemäss den Fachberichten nicht zu

verantworten ist.

7.

7.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des

vor­instanzlichen Entscheids vom 3. Juni 2021 und die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 1. März 2021 sind aufzuheben, und der

Beschwerdegegner ist anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

zu verlängern.

7.2 Der

Beschwerdeführer erscheint sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch vor

Verwaltungsgericht als überwiegend obsiegend, weshalb die Kosten des Rekurs-

und Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Ver­bindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und dieser zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- und für das

Beschwerdeverfahren von Fr. 1'500.- (je zuzüglich Mehrwertsteuer) zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigungen

sind direkt dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auszurichten und an

dessen Entschädigung als unentgeltlichen Rechtsbeistand anzurechnen.

Damit werden die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegenstandslos.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das

Beschwerdeverfahren ist angesichts der ausgewiesenen Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs

gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach ist dem Beschwerdeführer

in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen.

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der

unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.-

pro Stunde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht einen Aufwand

von insgesamt 11 Stunden und 40 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 35.80

geltend. Der geltend gemachte Aufwand ist angemessen.

Unter Anrechnung der Parteientschädigung ist der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers demnach für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren mit insgesamt Fr. 1'187.36 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse zu entschädigen.

7.3 Es gilt

den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in

der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig (BGr, 5. September 2016, 2C_1151/2015, E. 1). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 3. Juni 2021 und die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 1. März 2021 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner

wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu

verlängern.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids

der Sicherheitsdirektion vom 3. Juni

2021 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner

auferlegt und wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV und V des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 3. Juni 2021 ist der Beschwerdegegner zu

verpflichten, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 2'154.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Diese

Parteientschädigung ist an die Entschädigung als unentgeltlicher

Rechtsvertreter anzurechnen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

für das verwaltungsgerichtliche Ver­fahren wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben, jenes um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und

Rechtsanwalt B dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsvertreter

beigegeben.

5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,

Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'615.50

(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Rechtsanwalt B wird unter Anrechnung der

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'187.35 (inklusive Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt

vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an …