VB.2021.00476
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00476
3. März 2022Deutsch16 min
(URT.2022.23498)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00476
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1977 geborener Staatsangehöriger Bangladeschs,
reiste am 22. März 2004 illegal in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos
um Asyl. Am 17. August 2004 verheiratete er sich mit C, einer in der
Schweiz niedergelassenen dominikanischen Staatsangehörigen. In der Folge
erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich im Rahmen des
Ehegattennachzugs eine wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung und am
19. August 2009 die Niederlassungsbewilligung. Die
Niederlassungsbewilligung wurde A mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons
Zürich entzogen, wobei diese Verfügung mit Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai
2012 rechtskräftig wurde. Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
war das Vorliegen einer Scheinehe zwischen A und C. A verliess daraufhin die
Schweiz, und seine Ehe mit C wurde mit Urteil vom 18. September 2012 des
Bezirksgerichts Zürich geschieden.
Am 17. Juli 2015 heiratete A in Dänemark die aus der
Dominikanischen Republik stammende spanische Staatsbürgerin D (geboren 1994). D
war nach Vorlage eines Arbeitsvertrags mit E am 3. Juni 2015 eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks unselbständiger Erwerbstätigkeit, gültig
bis 3. Mai 2020, erteilt worden. Gestützt auf seine Heirat mit D wurde A
am 17. September 2015 eine ebenfalls bis 3. Mai 2020 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.
Nachdem das Migrationsamt aufgrund verschiedener
Abklärungen zum Schluss gekommen war, dass es sich bei der Arbeitsstelle von D um
ein Scheinarbeitsverhältnis handle und die Ehe einzig aus aufenthaltsrechtlichen
Gründen geschlossen worden sei, stellte es mit Verfügung vom 24. Juni 2019
fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von D erloschen war, widerrief die
Aufenthaltsbewilligung von D und setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz eine
Frist bis 24. August 2019 an.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung liessen D und A am 25. Juli
2019.
Rekurs erheben. Mit Entscheid vom 8. Juni 2021 schrieb die
Sicherheitsdirektion das Rekursverfahren infolge Wiedererwägung in Bezug auf D
teilweise ab; im Übrigen wies sie den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos
geworden war (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A eine neue Frist zum
Verlassen der Schweiz bis am 8. September 2021 an
(Dispositiv-Ziff. II). Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte die Sicherheitsdirektion
im Umfang von Fr. 682.50 D und A je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung füreinander; die weiteren Fr. 682.50 nahm sie auf die Staatskasse
(Dispositiv-Ziff. III). Eine Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet
(Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Gegen den Rekursentscheid liess A am 5. Juli 2021
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben und
seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. April 2021 auf eine Vernehmlassung;
das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur
so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA,
SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt
auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen
mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit
das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an
und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig
gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung
an einer nur noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113 [= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 8 f., und
BGE 139 II 393 E. 2.1).
Dispositiv
2.2 Demnach
verfügt der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a
Anhang I FZA grundsätzlich über ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zur
Ermöglichung des familiären Zusammenlebens.
2.3 Der
abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs. Darunter fällt auch die sogenannte Schein- oder
Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des
Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu
beabsichtigen (BGr, 4. April 2017, 2C_1020/2016, E. 4.1, und 5. April
2011, 2C_820/2010, E. 3.1), sowie die Berufung auf eine nur noch formell
und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft
bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2). Weil bei Berufung auf eine
Schein- oder Ausländerrechtsehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen
(Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann
gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP, SR 142.203) und Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht
(mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine
eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1
E. 3.1, und 139 II 393 E. 2.1).
2.4 Das
Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven
aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil
es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder
schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen
(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b, und BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012,
E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere
Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer
bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung
vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten
namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den
Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung wie
beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe
Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat
keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit
weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch
die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht
zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Sodann kann ein
unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen
bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter erhärten (vgl. BGr, 3. Dezember
2020, 2C_723/2020, E. 4.3.3 – 14. November 2019, 2C_613/2019, E. 3.6.3
– 17. März 2015, 2C_154/2015, E. 2.3 – 29. August 2013,
2C_75/2013, E. 3.3). Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von
bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung
verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das
Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr,
27. Januar 2020, 2C_950/2019, E. 3.1 – 9. Juni 2008, 2C_60/2008,
E. 2.2.2 – BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen – VGr,
26. September 2019, VB.2019.00266, E. 3.1 Abs. 2).
2.5
2.5.1
Der Beschwerdeführer kam im Jahr 2004 in die Schweiz und ersuchte erfolglos
um Asyl. Kurz bevor er die Schweiz hätte verlassen müssen, heiratete er eine
hier aufenthaltsberechtigte Frau, wodurch er eine Aufenthalts- und später die
Niederlassungsbewilligung erhielt. Wie sich später herausstellte, handelte es
sich dabei um eine Scheinehe, und seine Niederlassungsbewilligung wurde
widerrufen.
2.5.2 Auch in Bezug auf die zweite, hier
gegenständliche Ehe des Beschwerdeführers bestehen zahlreiche Indizien für eine
Scheinehe: Der Beschwerdeführer heiratete in
Dänemark, wo zum damaligen Zeitpunkt nur sehr geringe Formalitäten für eine
Heirat bestanden, wie der Beschwerdeführer auch selbst bestätigte. Die Heirat
erfolgte nach einer kurzen Kennenlernphase von rund vier Monaten und wenigen
persönlichen Treffen. Abgesehen von einer Trauzeugin waren an der Trauung keine
Gäste zugegen; bei der Trauzeugin handelte es sich um eine den Brautleuten
unbekannte Mitarbeiterin des Zivilstandsamts. Der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau führten zwar aus, dass Eheringe ausgetauscht
worden seien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers merkte indes an, dass sie
diesen "zuhause in Spanien am Wohnort meiner Mutter" aufbewahre.
2.5.3
Die geschilderten Umstände des Kennenlernens, der Trauung sowie die
eingangs geschilderten zeitlichen Abläufe der Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers
in die Schweiz sowie des Nachzugs des Beschwerdeführers stellen ein gewichtiges
Indiz für einen lediglich ausländerrechtlich motivierten Eheschluss dar. Die
entsprechende Vorgehensweise ist dem Verwaltungsgericht bereits aus zahlreichen
Verfahren bekannt (vgl. VGr, 31. März 2021, VB.2021.00006,
E. 3.2.1 f. – 16. Dezember 2020, VB.2020.00679, E. 3.2.1 – 20. Januar
2021, VB.2020.00741, E. 3.5.1 – 21. Juli 2020, VB.2020.00284,
E. 2.3.1 – 29. April 2020, VB.2020.00021, E. 3.2.1 Abs. 2 –
3. Juli 2019, VB.2019.00071, E. 4.2 – 17. April 2019,
VB.2019.00139, E. 4.2.3 ff. [und das dazu ergangene Urteil BGr,
9. Dezember 2019, 2C_574/2019, E. 6.2] – 6. März 2019,
VB.2019.00046, E. 6.2 und 6.5 [und das dazu ergangene Urteil BGr,
8. Juli 2019, 2C_345/2019, E. 3.6.2]; ferner VGr, 2. März 2019,
VB.2019.00044, E. 5.2 – 20. Februar 2019, VB.2018.00769, E. 3.4
[beide nicht publiziert]; BGr, 22. August 2019, 2C_327/2019 –
29. November 2018, 2C_381/2018 – 8. März 2018, 2C_292/2017). Diese
Vermutung wird dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer schon einmal eine
Scheinehe eingegangen ist, um eine Wegweisung aus der Schweiz zu verhindern.
2.6 Sodann
sprechen weitere Umstände für das Vorliegen einer Scheinehe:
2.6.1 Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin entstammen unterschiedlichen
Kulturen. Letztere verfügt über keine Berufsausbildung. Sie entspricht deshalb
einer im Hinblick auf die Eingehung von Scheinehen typischen Zielgruppe (VGr,
20. Januar 2021, VB.2020.00741, E. 3.5.6 – 29. April
2020, VB.2020.00021, E. 3.2.1 Abs. 2 – 6. März
2019, VB.2019.00046, E. 6.6; vgl. BGE 122 II 289 E. 2c; BGr,
21. Juni 2017, 2C_1174/2016, E. 3.2). Diese Feststellung wird dadurch
erhärtet, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau besonders in den ersten
Ehejahren finanziell unterstützte und ihr so das Leben in der Schweiz
ermöglichte. Da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die einen
Altersunterschied von 17 Jahren aufweisen, überdies keine gemeinsame
Sprache auf gutem Niveau sprechen, dürfte auch eine Verständigung zwischen den
Ehegatten erschwert (gewesen) sein, was ebenfalls auf eine Scheinehe hindeutet
(vgl. VGr, 3. September 2014, VB.2014.00358, E. 3.2.3). Schliesslich hatte der Beschwerdeführer als beruflich nicht besonders
qualifizierter Drittstaatsangehöriger ohne die Heirat mit einer hier
anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Aussichten auf Erhalt einer
Aufenthaltsbewilligung.
2.6.2
Bei den im Laufe des Jahres 2017 wiederholt am ehelichen Wohnsitz
durchgeführten polizeilichen Wohnungskontrollen und den polizeilichen Befragungen
des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau haben sich sodann Unstimmigkeiten
ergeben, die auf eine nur zur Aufenthaltssicherung eingegangene bzw.
aufrechterhaltene Ehe hindeuten:
-
Bezüglich des Ortes, an dem der Beschwerdeführer seine Ehefrau kennenlernte,
hatte der Beschwerdeführer noch im August 2015 behauptet, er habe seine Ehefrau
in einer Bar in Madrid kennengelernt. In der polizeilichen Befragung vom 20. April
2017 gab er dagegen an, er habe seine Ehefrau in Zürich kennengelernt.
-
Auch nachdem der Beschwerdeführer seine Aussage in Bezug auf sein erstes
Treffen mit seiner Ehefrau geändert hatte, fallen die Unterschiede zu den
Aussagen seiner Ehefrau auf. Während er nun behauptete, seine Ehefrau sei auf
seine Initiative hin nach Zürich gekommen, um ihn kennenzulernen, behauptete
sie, im gleichen Gebäude gewohnt zu haben.
-
Die Ehefrau des Beschwerdeführers behauptete im Mai 2017, dass das
Ehepaar Weihnachten 2016 und Silvester 2016/2017 gemeinsam in Madrid gefeiert
habe, während der Beschwerdeführer behauptete, er habe die Feiertage in Zürich,
seine Ehefrau dagegen in Madrid verbracht.
2.6.3
Ebenfalls fällt auf, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau durch
deren wiederholte längerfristige Abwesenheit ihren gemeinsamen Haushalt
zwischenzeitlich aufgaben. So gab die Ehefrau des Beschwerdeführers am 4. Mai
2017 gegenüber der Stadtpolizei Zürich an, sie habe sich zwischen Dezember 2015
und Mai 2016 sowie Februar und April 2017 in Spanien bei ihrer Mutter
aufgehalten. Sie erklärte, dass sie die Schweiz während dieser Zeit verliess,
da sie keine Arbeit hatte und nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen konnte.
In diesen Kontext passt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aussagte, sie
bewahre ihren Ehering "zuhause in Spanien am Wohnort meiner Mutter"
auf. Der einzige Grund für ihre Rückkehr in die Schweiz scheint die Vorladung
der Stadtpolizei Zürich zur Einvernahme gewesen zu sein. Auch gab die Ehefrau
des Beschwerdeführers die vom Beschwerdeführer erst ab Februar 2017 bewohnte
Wohnung an der F-Strasse 01 in Zürich als ihre erste gemeinsame Wohnung an.
Nachdem der Beschwerdeführer am 8. August 2017 gegen seine Ehefrau tätlich
geworden war, lebten die Eheleute bis Februar 2018 nicht mehr im gleichen
Haushalt. Diese wiederholten und längerfristigen Abwesenheiten zeigen, dass der
Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zumindest in den ersten zweieinhalb Jahren
nach der Eheschliessung weder örtlich noch finanziell einen gemeinsamen
Haushalt führte oder dass ein solcher nur zeitweise bestand. Dies wiederum ist
ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe.
Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ab März 2018 mit
diesem zusammen an G-Strasse 02 in Winterthur wohnte, vermag am Eindruck
einer Scheinehe nichts zu ändern. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erklärte hierzu,
sie habe keine andere Wahl gehabt, als wieder mit dem Beschwerdeführer
zusammenzuziehen, da sie sich selbst keine Wohnung leisten könne. Die finanzielle
Abhängigkeit der hier anwesenheitsberechtigten Person vom nachzuziehenden
Ehegatten bildet praxisgemäss eher ein Indiz für denn gegen eine Scheinehe
(vgl. BGr, 21. Juni 2017, 2C_1174/2016, E. 3.2).
2.7 Was der
Beschwerdeführer vorbringt, vermag die Vermutung, dass er eine Scheinehe
eingegangen ist, nicht umzustossen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er teile mit seiner
Ehefrau "Tisch und Bett". Er habe den gleichen Wohnsitz wie seine
Ehefrau. Des Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf Fotos, die zeigen, wie
er seine Ehefrau umarmt.
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der
Beschwerdeführer seit März 2018 zusammen mit seiner Ehefrau lebt, würde dies
nicht bedeuten, dass zwingend von einer tatsächlichen Ehegemeinschaft
auszugehen wäre. Im Gegenteil sprechen eine Vielzahl von Indizien gegen eine
tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bereits zuvor wegen einer
Scheinehe widerrufen worden war. Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Sinne eines gewissen Lerneffekts geschickter darin geworden
ist, eine Scheinehe zu verbergen.
Die bei der Vorinstanz eingereichten Stellungnahmen von
Bekannten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau können zwar bestätigen, dass
diese miteinander Zeit verbringen; dies vermag die vorhandenen Indizien für
eine Scheinehe indes nicht zu entkräften, zumal Personen aus dem näheren Umfeld
erfahrungsgemäss gerne bereit sind, entsprechende Gefälligkeitsschreiben zu
verfassen. Stichhaltige Belege, welche für eine tatsächlich gelebte Ehe
sprechen, vermochte der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung
durch die Vorinstanz mit Schreiben vom 30. April 2021 nicht vorzulegen.
3.
3.1 Nach dem
Gesagten ist der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau eine Scheinehe
eingegangen, womit sein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
erloschen ist (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).
4.
4.1 Unabhängig davon, ob auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch besteht, setzt der Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung einer einmal erteilten Bewilligung neben einem Widerrufsgrund
auch dessen Verhältnismässigkeit voraus. Nach Art. 96 Abs. 1
AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu
berücksichtigen.
4.2 Der
Beschwerdeführer reiste 2015 im Alter von 38 Jahren in die Schweiz ein,
nachdem er bereits von 2004 bis 2012 in der Schweiz gelebt hatte. Das ihm
eingeräumte Aufenthaltsrecht ist genauso wie das Aufenthaltsrecht für seinen
ersten Aufenthalt in der Schweiz auf eine Täuschung der Behörden
zurückzuführen. Daraus ergibt sich ein öffentliches Interesse an der Beendigung
seines Aufenthalts. In Bangladesch lebt seine Schwester mit ihrer Familie. Der
Beschwerdeführer hat sein Heimatland in den Jahren 2016 und 2018 besucht. Eine
eigentliche Entfremdung von der Heimat ist mithin trotz der langen Anwesenheit
in der Schweiz und in Italien nicht anzunehmen. Dass die wirtschaftliche Lage
in Bangladesch schlechter ist als in der Schweiz, lässt die
Aufenthaltsbeendigung praxisgemäss nicht als unverhältnismässig erscheinen
(vgl. BGr, 19. Dezember 2019, 2C_702/2019, E. 3.5.3 mit Hinweisen).
Die sprachliche Integration des Beschwerdeführers liegt nicht über dem, was mit
Blick auf seine langjährige Anwesenheit erwartet werden kann. Selbiges gilt für
seine soziale Integration bzw. seine Kontakte zur hiesigen Bevölkerung. Der
Beschwerdeführer bezieht keine Sozialhilfe, was indes praxisgemäss erwartet
wird und die Interessenabwägung in Fällen wie dem vorliegenden nicht
entscheidend zu beeinflussen vermag. Insgesamt ist dem heute 44-jährigen,
gesunden Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar.
4.3 Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich somit als
verhältnismässig.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht
in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
5.3 Sowohl die
Umstände des Eheschlusses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als
auch deren Wohnsituation bis März 2018 deuten klar auf eine Scheinehe hin. Dazu
kommen die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der
Eheleute und in deren Verhalten, welche diesen Schluss noch einmal bestätigen.
Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, stichhaltige Belege für eine
tatsächlich gelebte Ehe vorzulegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist
folglich bereits aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren
abzuweisen. Ob der Beschwerdeführer -
unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel seiner Ehefrau - mittellos ist, kann damit offenbleiben.
5.4 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …