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Entscheid

VB.2021.00476

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00476

3. März 2022Deutsch16 min

(URT.2022.23498)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00476

Urteil

der 4. Kammer

vom 3. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1977 geborener Staatsangehöriger Bangladeschs,

reiste am 22. März 2004 illegal in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos

um Asyl. Am 17. August 2004 verheiratete er sich mit C, einer in der

Schweiz niedergelassenen dominikanischen Staatsangehörigen. In der Folge

erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich im Rahmen des

Ehegattennachzugs eine wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung und am

19. August 2009 die Niederlassungsbewilligung. Die

Niederlassungsbewilligung wurde A mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons

Zürich entzogen, wobei diese Verfügung mit Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai

2012 rechtskräftig wurde. Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung

war das Vorliegen einer Scheinehe zwischen A und C. A verliess daraufhin die

Schweiz, und seine Ehe mit C wurde mit Urteil vom 18. September 2012 des

Bezirksgerichts Zürich geschieden.

Am 17. Juli 2015 heiratete A in Dänemark die aus der

Dominikanischen Republik stammende spanische Staatsbürgerin D (geboren 1994). D

war nach Vorlage eines Arbeitsvertrags mit E am 3. Juni 2015 eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks unselbständiger Erwerbstätigkeit, gültig

bis 3. Mai 2020, erteilt worden. Gestützt auf seine Heirat mit D wurde A

am 17. September 2015 eine ebenfalls bis 3. Mai 2020 gültige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.

Nachdem das Migrationsamt aufgrund verschiedener

Abklärungen zum Schluss gekommen war, dass es sich bei der Arbeitsstelle von D um

ein Scheinarbeitsverhältnis handle und die Ehe einzig aus aufenthaltsrechtlichen

Gründen geschlossen worden sei, stellte es mit Verfügung vom 24. Juni 2019

fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von D erloschen war, widerrief die

Aufenthaltsbewilligung von D und setzte ihnen zum Verlassen der Schweiz eine

Frist bis 24. August 2019 an.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung liessen D und A am 25. Juli

2019.

Rekurs erheben. Mit Entscheid vom 8. Juni 2021 schrieb die

Sicherheitsdirektion das Rekursverfahren infolge Wiedererwägung in Bezug auf D

teilweise ab; im Übrigen wies sie den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos

geworden war (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A eine neue Frist zum

Verlassen der Schweiz bis am 8. September 2021 an

(Dispositiv-Ziff. II). Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte die Sicherheitsdirektion

im Umfang von Fr. 682.50 D und A je zur Hälfte, unter solidarischer

Haftung füreinander; die weiteren Fr. 682.50 nahm sie auf die Staatskasse

(Dispositiv-Ziff. III). Eine Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet

(Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Gegen den Rekursentscheid liess A am 5. Juli 2021

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben und

seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. April 2021 auf eine Vernehmlassung;

das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die

Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines

Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur

so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA,

SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das

Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt

auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1

und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen

mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit

das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an

und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig

gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung

an einer nur noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113 [= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 8 f., und

BGE 139 II 393 E. 2.1).

Dispositiv

2.2 Demnach

verfügt der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a

Anhang I FZA grundsätzlich über ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zur

Ermöglichung des familiären Zusammenlebens.

2.3 Der

abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des

Rechtsmissbrauchs. Darunter fällt auch die sogenannte Schein- oder

Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des

Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu

beabsichtigen (BGr, 4. April 2017, 2C_1020/2016, E. 4.1, und 5. April

2011, 2C_820/2010, E. 3.1), sowie die Berufung auf eine nur noch formell

und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft

bestehende Ehe (BGE 128 II 145 E. 2.2). Weil bei Berufung auf eine

Schein- oder Ausländerrechtsehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen

(Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann

gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien

Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP, SR 142.203) und Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht

(mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine

eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1

E. 3.1, und 139 II 393 E. 2.1).

2.4 Das

Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven

aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil

es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder

schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen

(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b, und BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012,

E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere

Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer

bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung

vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten

namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den

Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung wie

beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe

Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat

keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit

weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch

die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht

zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Sodann kann ein

unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen

bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter erhärten (vgl. BGr, 3. Dezember

2020, 2C_723/2020, E. 4.3.3 – 14. November 2019, 2C_613/2019, E. 3.6.3

– 17. März 2015, 2C_154/2015, E. 2.3 – 29. August 2013,

2C_75/2013, E. 3.3). Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von

bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen

werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung

verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das

Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr,

27. Januar 2020, 2C_950/2019, E. 3.1 – 9. Juni 2008, 2C_60/2008,

E. 2.2.2 – BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen – VGr,

26. September 2019, VB.2019.00266, E. 3.1 Abs. 2).

2.5

2.5.1

Der Beschwerdeführer kam im Jahr 2004 in die Schweiz und ersuchte erfolglos

um Asyl. Kurz bevor er die Schweiz hätte verlassen müssen, heiratete er eine

hier aufenthaltsberechtigte Frau, wodurch er eine Aufenthalts- und später die

Niederlassungsbewilligung erhielt. Wie sich später herausstellte, handelte es

sich dabei um eine Scheinehe, und seine Niederlassungsbewilligung wurde

widerrufen.

2.5.2 Auch in Bezug auf die zweite, hier

gegenständliche Ehe des Beschwerdeführers bestehen zahlreiche Indizien für eine

Scheinehe: Der Beschwerdeführer heiratete in

Dänemark, wo zum damaligen Zeitpunkt nur sehr geringe Formalitäten für eine

Heirat bestanden, wie der Beschwerdeführer auch selbst bestätigte. Die Heirat

erfolgte nach einer kurzen Kennenlernphase von rund vier Monaten und wenigen

persönlichen Treffen. Abgesehen von einer Trauzeugin waren an der Trauung keine

Gäste zugegen; bei der Trauzeugin handelte es sich um eine den Brautleuten

unbekannte Mitarbeiterin des Zivilstandsamts. Der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau führten zwar aus, dass Eheringe ausgetauscht

worden seien. Die Ehefrau des Beschwerdeführers merkte indes an, dass sie

diesen "zuhause in Spanien am Wohnort meiner Mutter" aufbewahre.

2.5.3

Die geschilderten Umstände des Kennenlernens, der Trauung sowie die

eingangs geschilderten zeitlichen Abläufe der Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers

in die Schweiz sowie des Nachzugs des Beschwerdeführers stellen ein gewichtiges

Indiz für einen lediglich ausländerrechtlich motivierten Eheschluss dar. Die

entsprechende Vorgehensweise ist dem Verwaltungsgericht bereits aus zahlreichen

Verfahren bekannt (vgl. VGr, 31. März 2021, VB.2021.00006,

E. 3.2.1 f. – 16. Dezember 2020, VB.2020.00679, E. 3.2.1 – 20. Januar

2021, VB.2020.00741, E. 3.5.1 – 21. Juli 2020, VB.2020.00284,

E. 2.3.1 – 29. April 2020, VB.2020.00021, E. 3.2.1 Abs. 2 –

3. Juli 2019, VB.2019.00071, E. 4.2 – 17. April 2019,

VB.2019.00139, E. 4.2.3 ff. [und das dazu ergangene Urteil BGr,

9. Dezember 2019, 2C_574/2019, E. 6.2] – 6. März 2019,

VB.2019.00046, E. 6.2 und 6.5 [und das dazu ergangene Urteil BGr,

8. Juli 2019, 2C_345/2019, E. 3.6.2]; ferner VGr, 2. März 2019,

VB.2019.00044, E. 5.2 – 20. Februar 2019, VB.2018.00769, E. 3.4

[beide nicht publiziert]; BGr, 22. August 2019, 2C_327/2019

29. November 2018, 2C_381/2018 – 8. März 2018, 2C_292/2017). Diese

Vermutung wird dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer schon einmal eine

Scheinehe eingegangen ist, um eine Wegweisung aus der Schweiz zu verhindern.

2.6 Sodann

sprechen weitere Umstände für das Vorliegen einer Scheinehe:

2.6.1 Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin entstammen unterschiedlichen

Kulturen. Letztere verfügt über keine Berufsausbildung. Sie entspricht deshalb

einer im Hinblick auf die Eingehung von Scheinehen typischen Zielgruppe (VGr,

20. Januar 2021, VB.2020.00741, E. 3.5.6 – 29. April

2020, VB.2020.00021, E. 3.2.1 Abs. 2 – 6. März

2019, VB.2019.00046, E. 6.6; vgl. BGE 122 II 289 E. 2c; BGr,

21. Juni 2017, 2C_1174/2016, E. 3.2). Diese Feststellung wird dadurch

erhärtet, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau besonders in den ersten

Ehejahren finanziell unterstützte und ihr so das Leben in der Schweiz

ermöglichte. Da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die einen

Altersunterschied von 17 Jahren aufweisen, überdies keine gemeinsame

Sprache auf gutem Niveau sprechen, dürfte auch eine Verständigung zwischen den

Ehegatten erschwert (gewesen) sein, was ebenfalls auf eine Scheinehe hindeutet

(vgl. VGr, 3. September 2014, VB.2014.00358, E. 3.2.3). Schliesslich hatte der Beschwerdeführer als beruflich nicht besonders

qualifizierter Drittstaatsangehöriger ohne die Heirat mit einer hier

anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Aussichten auf Erhalt einer

Aufenthaltsbewilligung.

2.6.2

Bei den im Laufe des Jahres 2017 wiederholt am ehelichen Wohnsitz

durchgeführten polizeilichen Wohnungskontrollen und den polizeilichen Befragungen

des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau haben sich sodann Unstimmigkeiten

ergeben, die auf eine nur zur Aufenthaltssicherung eingegangene bzw.

aufrechterhaltene Ehe hindeuten:

-

Bezüglich des Ortes, an dem der Beschwerdeführer seine Ehefrau kennenlernte,

hatte der Beschwerdeführer noch im August 2015 behauptet, er habe seine Ehefrau

in einer Bar in Madrid kennengelernt. In der polizeilichen Befragung vom 20. April

2017 gab er dagegen an, er habe seine Ehefrau in Zürich kennengelernt.

-

Auch nachdem der Beschwerdeführer seine Aussage in Bezug auf sein erstes

Treffen mit seiner Ehefrau geändert hatte, fallen die Unterschiede zu den

Aussagen seiner Ehefrau auf. Während er nun behauptete, seine Ehefrau sei auf

seine Initiative hin nach Zürich gekommen, um ihn kennenzulernen, behauptete

sie, im gleichen Gebäude gewohnt zu haben.

-

Die Ehefrau des Beschwerdeführers behauptete im Mai 2017, dass das

Ehepaar Weihnachten 2016 und Silvester 2016/2017 gemeinsam in Madrid gefeiert

habe, während der Beschwerdeführer behauptete, er habe die Feiertage in Zürich,

seine Ehefrau dagegen in Madrid verbracht.

2.6.3

Ebenfalls fällt auf, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau durch

deren wiederholte längerfristige Abwesenheit ihren gemeinsamen Haushalt

zwischenzeitlich aufgaben. So gab die Ehefrau des Beschwerdeführers am 4. Mai

2017 gegenüber der Stadtpolizei Zürich an, sie habe sich zwischen Dezember 2015

und Mai 2016 sowie Februar und April 2017 in Spanien bei ihrer Mutter

aufgehalten. Sie erklärte, dass sie die Schweiz während dieser Zeit verliess,

da sie keine Arbeit hatte und nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen konnte.

In diesen Kontext passt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aussagte, sie

bewahre ihren Ehering "zuhause in Spanien am Wohnort meiner Mutter"

auf. Der einzige Grund für ihre Rückkehr in die Schweiz scheint die Vorladung

der Stadtpolizei Zürich zur Einvernahme gewesen zu sein. Auch gab die Ehefrau

des Beschwerdeführers die vom Beschwerdeführer erst ab Februar 2017 bewohnte

Wohnung an der F-Strasse 01 in Zürich als ihre erste gemeinsame Wohnung an.

Nachdem der Beschwerdeführer am 8. August 2017 gegen seine Ehefrau tätlich

geworden war, lebten die Eheleute bis Februar 2018 nicht mehr im gleichen

Haushalt. Diese wiederholten und längerfristigen Abwesenheiten zeigen, dass der

Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zumindest in den ersten zweieinhalb Jahren

nach der Eheschliessung weder örtlich noch finanziell einen gemeinsamen

Haushalt führte oder dass ein solcher nur zeitweise bestand. Dies wiederum ist

ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe.

Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ab März 2018 mit

diesem zusammen an G-Strasse 02 in Winterthur wohnte, vermag am Eindruck

einer Scheinehe nichts zu ändern. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erklärte hierzu,

sie habe keine andere Wahl gehabt, als wieder mit dem Beschwerdeführer

zusammenzuziehen, da sie sich selbst keine Wohnung leisten könne. Die finanzielle

Abhängigkeit der hier anwesenheitsberechtigten Person vom nachzuziehenden

Ehegatten bildet praxisgemäss eher ein Indiz für denn gegen eine Scheinehe

(vgl. BGr, 21. Juni 2017, 2C_1174/2016, E. 3.2).

2.7 Was der

Beschwerdeführer vorbringt, vermag die Vermutung, dass er eine Scheinehe

eingegangen ist, nicht umzustossen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er teile mit seiner

Ehefrau "Tisch und Bett". Er habe den gleichen Wohnsitz wie seine

Ehefrau. Des Weiteren verweist der Beschwerdeführer auf Fotos, die zeigen, wie

er seine Ehefrau umarmt.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der

Beschwerdeführer seit März 2018 zusammen mit seiner Ehefrau lebt, würde dies

nicht bedeuten, dass zwingend von einer tatsächlichen Ehegemeinschaft

auszugehen wäre. Im Gegenteil sprechen eine Vielzahl von Indizien gegen eine

tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bereits zuvor wegen einer

Scheinehe widerrufen worden war. Es ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer im Sinne eines gewissen Lerneffekts geschickter darin geworden

ist, eine Scheinehe zu verbergen.

Die bei der Vorinstanz eingereichten Stellungnahmen von

Bekannten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau können zwar bestätigen, dass

diese miteinander Zeit verbringen; dies vermag die vorhandenen Indizien für

eine Scheinehe indes nicht zu entkräften, zumal Personen aus dem näheren Umfeld

erfahrungsgemäss gerne bereit sind, entsprechende Gefälligkeitsschreiben zu

verfassen. Stichhaltige Belege, welche für eine tatsächlich gelebte Ehe

sprechen, vermochte der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung

durch die Vorinstanz mit Schreiben vom 30. April 2021 nicht vorzulegen.

3.

3.1 Nach dem

Gesagten ist der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau eine Scheinehe

eingegangen, womit sein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

erloschen ist (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).

4.

4.1 Unabhängig davon, ob auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch besteht, setzt der Widerruf bzw. die

Nichtverlängerung einer einmal erteilten Bewilligung neben einem Widerrufsgrund

auch dessen Verhältnismässigkeit voraus. Nach Art. 96 Abs. 1

AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse

sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu

berücksichtigen.

4.2 Der

Beschwerdeführer reiste 2015 im Alter von 38 Jahren in die Schweiz ein,

nachdem er bereits von 2004 bis 2012 in der Schweiz gelebt hatte. Das ihm

eingeräumte Aufenthaltsrecht ist genauso wie das Aufenthaltsrecht für seinen

ersten Aufenthalt in der Schweiz auf eine Täuschung der Behörden

zurückzuführen. Daraus ergibt sich ein öffentliches Interesse an der Beendigung

seines Aufenthalts. In Bangladesch lebt seine Schwester mit ihrer Familie. Der

Beschwerdeführer hat sein Heimatland in den Jahren 2016 und 2018 besucht. Eine

eigentliche Entfremdung von der Heimat ist mithin trotz der langen Anwesenheit

in der Schweiz und in Italien nicht anzunehmen. Dass die wirtschaftliche Lage

in Bangladesch schlechter ist als in der Schweiz, lässt die

Aufenthaltsbeendigung praxisgemäss nicht als unverhältnismässig erscheinen

(vgl. BGr, 19. Dezember 2019, 2C_702/2019, E. 3.5.3 mit Hinweisen).

Die sprachliche Integration des Beschwerdeführers liegt nicht über dem, was mit

Blick auf seine langjährige Anwesenheit erwartet werden kann. Selbiges gilt für

seine soziale Integration bzw. seine Kontakte zur hiesigen Bevölkerung. Der

Beschwerdeführer bezieht keine Sozialhilfe, was indes praxisgemäss erwartet

wird und die Interessenabwägung in Fällen wie dem vorliegenden nicht

entscheidend zu beeinflussen vermag. Insgesamt ist dem heute 44-jährigen,

gesunden Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar.

4.3 Die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich somit als

verhältnismässig.

5.

5.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht

in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

5.3 Sowohl die

Umstände des Eheschlusses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als

auch deren Wohnsituation bis März 2018 deuten klar auf eine Scheinehe hin. Dazu

kommen die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der

Eheleute und in deren Verhalten, welche diesen Schluss noch einmal bestätigen.

Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, stichhaltige Belege für eine

tatsächlich gelebte Ehe vorzulegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist

folglich bereits aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren

abzuweisen. Ob der Beschwerdeführer -

unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel seiner Ehefrau - mittellos ist, kann damit offenbleiben.

5.4 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …