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Entscheid

VB.2021.00478

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00478

13. Januar 2022Deutsch15 min

(URT.2022.23364)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00478

Urteil

der 1. Kammer

vom 13. Januar 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

A, vertreten durch MLaw B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Eingrenzung

(G.-Nr. GI210030-L),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des

Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 5. März 2021 gegen A gestützt auf

Art. 74 Abs. 1 lit. a und b AIG eine Eingrenzung auf das

Gemeindegebiet Urdorf an. Die

Gültigkeit wurde auf ein Jahr festgesetzt.

Erwägungen

II.

Am 6. April 2021 gelangte A an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und

ersuchte um Aufhebung der Eingrenzung. Das Zwangsmassnahmengericht hiess die

Beschwerde am 18. Juni 2021 teilweise gut und änderte die angefochtene

Verfügung insofern, als A das Bezirksgebiet

Dietikon nicht verlassen darf.

III.

Dagegen erhob A mit

Eingabe vom 5./7. Juli 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids; überdies sei ihm zur Einreichung einer gehörig

begründeten Beschwerde eine Frist von 30 Tagen zu gewähren; eventualiter

sei eine Ausgrenzung zu verfügen, subeventualiter sei die Dauer der Eingrenzung

auf sechs Monate zu befristen. Zudem beantragte er, der Beschwerde aufschiebende

Wirkung zu erteilen und ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen.

Das

Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 12. Juli 2021 auf eine

Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 18. August 2021

Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter sei sie abzuweisen. Der

Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG

werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da sich

vorliegend Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Sache durch

die Kammer zu beurteilen.

2.

2.1

Die

Eingabe des Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht datiert vom 5. Juli

2021.

und wurde gemäss seinen eigenen Angaben nach Ablauf der im Dispositiv des

angefochtenen Entscheids angeführten zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht. Dies

entspricht auch der Aktenlage: Der Vertreter des Beschwerdeführers hat das

Urteil am 26. Juni 2021 in Empfang genommen. Die Beschwerdeerhebung

erfolgte am 7. Juli 2021, also elf Tage nach Erhalt. Daher beantragt das

Migrationsamt Nichteintreten aufgrund verspäteter Beschwerdeerhebung. Der

Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, im vorliegenden Verfahren sei

eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen angezeigt. Auf seine Nachfrage bei der

Vorinstanz teilte ihm diese mit Schreiben vom 29. Juni 2021 mit, da es im

vorliegenden Verfahren um die Prüfung von ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen

gehe, deren Behandlung eine besondere Dringlichkeit zukomme, sei die Rechtsmittelfrist

im Einklang mit den Empfehlungen der Abteilungsleitung des

Zwangsmassnahmengerichts gestützt auf § 53 i.V.m. § 22 Abs. 3 VRG auf zehn Tage verkürzt worden. Entsprechend betrage die Rechtsmittelfrist

tatsächlich zehn Tage.

2.2

Nach § 53

in Verbindung mit § 22 Abs. 3 VRG kann die anordnende Behörde bei

besonderer Dringlichkeit die Beschwerdefrist von grundsätzlich 30 Tagen

bis auf fünf Tage abkürzen. Ob und wann besondere Dringlichkeit vorliegt,

welche die Abkürzung der Rekurs- bzw. Beschwerdefrist rechtfertigt, ist

aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die anordnende Behörde

besitzt hierbei ein erhebliches Ermessen, ebenso mit Bezug auf die zu

bestimmende Dauer der Frist. Die sich gegenüberstehenden Interessen –

insbesondere an der Verfahrensbeschleunigung einerseits und an der Gewährung

eines umfassenden Rechtsschutzes anderseits – sind sorgfältig gegeneinander

abzuwägen (Alain Griffel, in: ders., [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 22 N. 27).

Das

Verwaltungsgericht darf einen Ermessensentscheid bloss auf Über- oder

Unterschreitung sowie Missbrauch des Ermessensspielraums überprüfen;

demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig (§ 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Da besondere

Dringlichkeit vorausgesetzt ist, darf die Rechtsmittelfrist allerdings nicht

leichthin, sondern nur ausnahmsweise abgekürzt werden. Die Abkürzung wird in

der Praxis mit Zurückhaltung gehandhabt; sie kommt vor allem im Polizeirecht,

im Strafvollzugswesen sowie im Zusammenhang mit Prüfungs- bzw.

Promotionsentscheiden vor (Griffel, a.a.O., § 22 N. 27).

2.3

Fraglich

scheint, ob das gesamte Rechtsgebiet der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht als

"Einzelfall" im Sinn des Vorstehenden bezeichnet werden kann.

Beispielsweise in Fragen des Bildungsrechts erfolgt die Fristansetzung

differenziert (Ansetzung einer Beschwerdefrist von 30 Tagen im Fall VGr, 4. Dezember

2013, VB.2013.00592, E. 2; Ansetzung einer zehntägigen Beschwerdefrist im

Fall VGr, 20. Februar 2013, VB.2012.00825, E. 2; beide betr.

Schulausschluss). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht

in einem Verfahren betreffend Anordnung von Sicherheitshaft im Rahmen des

Strafvollzugs das Vorliegen besonderer Dringlichkeit verneint (VGr, 20. März

2020, VB.2020.00052, E. 2.3.1), in einem Normenkontrollverfahren

betreffend die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

hingegen bejaht (VGr, 26. Mai 2021, AN.2021.00006, E. 2.4.3).

Verschiedentlich musste die Frage nicht eingehend behandelt werden, da die

Beschwerdefrist ohnehin eingehalten wurde und der Beschwerdeführerschaft mithin

kein Nachteil entstand (vgl. etwa VGr, 24. Juni 2021, VB.2021.00384, E. 1.3).

Nicht einschlägig ist vorliegend – anders als im Verfahren 16. September

2021, VB.2021.00079 betreffend Entlassung aus der Verwahrung – das Urteil des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 10. Mai 2016

(Beschwerde Nr. 52089/09, Derungs gegen die Schweiz), wonach im Fall von

Festnahmen und Freiheitsentzug, ohne dass besondere Umstände vorliegen, eine

Verfahrensdauer von mehr als vier Monaten bis zum ersten Entscheid eines

Gerichts nicht mehr mit Art. 5 Ziff. 4 EMRK vereinbar ist: In

ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen führt der Instanzenzug schon vor dem

Verfahren beim Verwaltungsgericht zu einer gerichtlichen Vorinstanz.

2.4

Nach dem Ausgeführten ist die

besondere Dringlichkeit jeweils im Einzelfall zu begründen, damit die

Fristverkürzung die Ausnahme, die ordentliche Frist jedoch die Regel bleibt.

Vorliegend ist kein öffentliches Interesse an der Fristverkürzung erkenntlich,

zumal ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen wie Haftanordnungen und

Eingrenzungen regelmässig – so auch im hier zu beurteilenden Fall – keinen

Einfluss auf die Zulässigkeit einer allfälligen Ausschaffung der betroffenen

Person haben. Dementsprechend liegt die beförderliche Verfahrenserledigung denn

auch vorliegend einzig im Interesse des Beschwerdeführers. Der

Beschwerdeführerschaft ist es jedoch stets unbenommen, ihr Rechtsmittel schon

vor Fristablauf einzureichen, wodurch die Gelegenheit besteht, das Verfahren

selbst zu beschleunigen. Eine Verkürzung der Rechtsmittelfrist weckt

demgegenüber Bedenken, da sie die Rechtswahrung durch die rechtsuchende Person

erheblich erschwert, jedoch nur einen kleinen Teil zur Beschleunigung des

Verfahrens beizutragen vermag (vgl. VGr, 16. September 2021,

VB.2021.00079, E. 1.5.2.3).

Im Übrigen kann weder

dem vorinstanzlichen Entscheid noch dem Schreiben des Zwangsmassnahmengerichts

vom 29. Juni 2021 entnommen werden, dass jenes bei seinem Entscheid, die

Beschwerdefrist zu verkürzen, sich gegenüberstehende Interessen gegeneinander

abgewogen bzw. die Interessen des Beschwerdeführers an der Beibehaltung der

ordentlichen gesetzlichen Frist berücksichtigt hätte. Ausreichende Gründe für

ein Abweichen von der ordentlichen Rechtsmittelfrist sind nicht ersichtlich.

Die Vorinstanz hat die Rechtsmittelfrist in Überschreitung ihres Ermessens und

damit rechtsfehlerhaft abgekürzt. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers

erweist sich als begründet. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 des

Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juni

2021.

ist eine Frist von 30 Tagen zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Dispositiv

festzusetzen. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig

erhoben wurde. Deshalb – und weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind – ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.5 Mit der

Beschwerde wurde sodann geltend gemacht, sie sei angesichts der ergänzenden

Mitteilung des Zwangsmassnahmenrichters vom 29. Juni 2021 ohnehin

rechtzeitig erfolgt, da die Rechtsmittelfrist erst mit Erhalt dieser Mitteilung

begonnen habe; jedoch sei es dem Beschwerdeführer erschwert bzw. verunmöglicht

worden, eine substanziell begründete Beschwerde einzureichen. Darin lässt sich

das sinngemässe Gesuch erkennen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu

ergänzenden Ausführungen einzuräumen. Diesem Begehren ist bereits entsprochen

worden, hat der Beschwerdeführer doch vor Verwaltungsgericht am 23. August

2021 Gelegenheit zu weiteren Ausführungen erhalten. Das Begehren ist damit

gegenstandslos geworden.

3.

In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer

geltend, die verfügte Eingrenzung sei nicht verhältnismässig. Die Massnahme sei

nicht geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren, da der

Beschwerdeführer auch innerhalb des festgesetzten Rayons delinquieren könne. Weiter

sei es fraglich, ob eine Ausschaffung oder eine freiwillige Rückreise überhaupt

möglich seien; insgesamt sei die Massnahme jedenfalls in räumlicher und

zeitlicher Hinsicht nicht erforderlich.

4.

4.1 Gemäss Art. 74

Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person

die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein

rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist

ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat.

Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG kann

dieselbe Anordnung erfolgen gegen eine Person, die keine Kurzaufenthalts-,

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und die öffentliche

Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet.

4.2 Das

angefochtene Urteil des Zwangsmassnahmengerichts und die angefochtene Verfügung

der Beschwerdegegnerin stützen sich auf Art. 74 Abs. 1 lit. a

und b AIG.

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer ist (wohl) algerischer Staatsbürger und stellte am 18. August

2014 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches das Bundesamt für Migration (BFM,

heute Staatssekretariat für Migration SEM) mit Entscheid vom 16. Dezember

2014 abwies und ihn aus der Schweiz auswies. Eine hiergegen gerichtete

Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Januar 2015

ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am

16. Januar 2015 an. Die dem Beschwerdeführer angesetzte Ausreisefrist ist

damit schon seit Längerem verstrichen.

5.2 Bei dieser

Sachlage liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die

Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74 Abs. 1

lit. b AIG offenkundig vor.

Ebenso ist die Voraussetzung im Sinn von Art. 74 Abs. 1

lit. a AIG erfüllt, dass der Beschwerdeführer nicht über eine

Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt.

Damit ist eine

Eingrenzung grundsätzlich möglich.

6.

6.1 Zudem muss

die Eingrenzung als staatliche Anordnung verhältnismässig, das heisst geeignet,

erforderlich und zumutbar sein.

6.2

6.2.1

Der Zweck der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG

liegt darin, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre

Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung

sicherzustellen (Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas

Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny

de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 74

AuG N. 5). Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich

begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie diese eine gewisse

Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein

grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige

Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der

Wegweisung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b

AIG kann auch dazu dienen, die spontane Ausreise zu fördern und ist insofern

erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung

als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2

und E. 4.8).

Eine freiwillige Ausreise nach Algerien ist aktuell

möglich; es können Flüge bei verschiedenen Fluglinien gebucht werden. Die

Eignung der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG ist

gegeben.

6.2.2

Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG dient der

Verhinderung von Störungen oder Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung durch eine ausländische Person, die keine Kurzaufenthalts-,

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt (vgl. BGr, 5. März

2018, 2C_497/2017, E. 4.2.2).

Angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen des

Beschwerdeführers (vgl. sogleich E. 6.3.5) ist vorliegend grundsätzlich

auch von der Eignung der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a

AIG auszugehen; diesbezüglich kann in Anwendung von § 28

Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG auf die zutreffenden

Erwägungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden. Es ist

der Vorinstanz namentlich darin beizupflichten, dass sich die Eingrenzung als

geeignet erweist, das die öffentliche Ordnung und Sicherheit störende Verhalten

des Beschwerdeführers zumindest zu minimieren.

6.3

6.3.1

Für die Frage, ob die Eingrenzung erforderlich und zumutbar ist, ist zu

prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige

Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die

Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei

der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu

berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in einem

vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen (VGr, 24. Januar 2019,

VB.2018.00706, E. 2.7;13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4

mit Hinweisen). Besteht kein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der

Eingrenzung und war der Betroffene erreichbar, so bestehen vorbehältlich einer

wesentlichen Veränderung der Verhältnisse bereits nach Ablauf einer

zweijährigen Eingrenzung vermutungsweise Zweifel an der Verhältnismässigkeit

einer Verlängerung (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538 E. 4; vgl.

auch VGr. 24. Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4); dies auch vor

dem Hintergrund, dass mehrjährige Eingrenzungen laut bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nicht auf unabsehbare Zeit erhalten bleiben können (vgl. BGr, 24. Mai

2011, 6B_808/2011, E 1.3; BGr, 13. Juli 1995, 2A.193/1995 E. 2c).

Das Bundesgericht hat in seiner Praxis Eingrenzungen bis zu zwei Jahren als

verhältnismässig bezeichnet (BGr, 22. März 2021, 2C_993/2020, E. 3.2

mit Hinweis auf BGE 144 II 16 E. 5.3).

6.3.2

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. Juni 2016 zunächst

eine auf zwei Jahre befristete Eingrenzung auf das Gemeindegebiet Uster

angeordnet. In der Folge wurde der Eingrenzungsrayon auf das Gebiet des Bezirks

Uster bzw. Dietikon ausgeweitet. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer für

rund 10,5 Monate in Durchsetzungshaft genommen und danach mit der vorliegend

angefochtenen Verfügung wiederum für die Dauer eines Jahres eingegrenzt. Die

Verlängerung der ursprünglichen, zwei Jahre dauernden Eingrenzung um ein

weiteres Jahr bildet somit den Streitgegenstand.

6.3.3

Wie gesehen setzt die Verlängerung einer zweijährigen Eingrenzung unter

Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips das Vorliegen besonderer Umstände

voraus, namentlich ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der

Eingrenzung, besonders wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder eines

Untertauchens der betroffenen Person (vgl. dazu vorn E. 6.3.1).

6.3.4

Vorliegend geht es um die Verlängerung einer bereits zweijährigen

Eingrenzung auf eine Dauer von insgesamt drei Jahren, mithin um eine Eingrenzung,

die unter dem Aspekt der Dauer besonders schwer wiegt (VGr, 14. April

2021, VB.2021.00203, E. 5.3.3 f.). Demgegenüber erweiterte die

Vorinstanz den Eingrenzungsrayon auf das Bezirksgebiet Dietikon; eine solche

Eingrenzung greift weniger stark in die Rechte der betroffenen Person ein als

eine Eingrenzung auf ein Gemeindegebiet.

6.3.5

Eine derartige Anordnung erweist sich nur als gerechtfertigt, wenn das

öffentliche Interesse an der Eingrenzung und ihrer Druckwirkung überwiegt. Nach

der Praxis des Verwaltungsgerichts erweist sich eine mehr als zwei Jahre

dauernde Eingrenzung regelmässig als unverhältnismässig, wenn die betroffene

Person abgesehen von Verstössen gegen ausländerrechtliche Vorschriften wegen

rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz nicht

straffällig geworden ist (VGr, 18. September 2019, VB.2019.00181, E. 232 ff.).

Hingegen können Verhältnisse, die eine Verlängerung rechtfertigen, etwa dann

vorliegen, wenn ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung

aufgrund mehrfacher bzw. schwerer Straffälligkeit besteht, der Betroffene

untergetaucht ist und keine besonderen anderen Umstände zugunsten des

Beschwerdeführers sprechen (VGr, 28. März 2019, VB.2018.00817, E. 2;

6. März 2019, VB.2018.00762, E. 2.7; 24. Januar 2019,

VB.2018.00706, E. 2.9). Vorliegend fällt daher ins Gewicht, dass der

Beschwerdeführer in der Schweiz mehrfach straffällig wurde: Er wurde mit

Strafbefehl vom 7. Juli 2017 wegen Diebstahls sowie mit Strafbefehl vom 19. September

2017 wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen.

6.3.6

Insgesamt greift die Eingrenzung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht zwar

durchaus in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein. Dennoch ist –

insbesondere mit Blick auf seine Straffälligkeit – ein überwiegendes

öffentliches Interesse an der verfügten Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks

Dietikon zu bejahen. Demnach ist der beschwerdeführerische Eventualantrag

abzuweisen, wonach anstelle der Eingrenzung eine Ausgrenzung aus einem vom

Verwaltungsgericht zu bezeichnenden Gebiet anzuordnen sei.

Des Weiteren fallen keine

besonderen Umstände zugunsten des Beschwerdeführers, wie beispielsweise

besondere Familienverhältnisse, welche in der Verhältnismässigkeitsprüfung zu

berücksichtigen wären, ins Gewicht (vgl. hierzu z. B. VGr, 24. Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4).

Es liegen somit Verhältnisse vor, welche es rechtfertigen, die Eingrenzung für

ein weiteres Jahr zu verlängern. Auch der beschwerdeführerische

Subeventualantrag, die Dauer der Eingrenzung sei auf sechs Monate zu befristen,

ist abzuweisen.

6.4 Nach dem

Gesagten erweist sich die verfügte Eingrenzung insgesamt als verhältnismässig.

Die Beschwerde ist in materieller Hinsicht abzuweisen.

7.

Mit diesem Urteil

wird der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zu erteilen, gegenstandslos.

8.

Mehrere am Verfahren

Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Vorliegend ist das Hauptbegehren des Beschwerdeführers betreffend Aufhebung der

Eingrenzung abzuweisen, er obsiegt jedoch hinsichtlich der Dauer der

Beschwerdefrist. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel

aufzuerlegen. Da der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil jedoch

aufgrund seiner Mittellosigkeit offensichtlich uneinbringlich wäre, sind diese

Kosten abzuschreiben.

Entsprechend seinem teilweisen Obsiegen ist dem

Beschwerdeführer in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. b VRG eine

reduzierte Parteientschädigung für die Bemühungen seiner Rechtsvertretung

zuzusprechen. Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 800.- (inkl.

Mehrwertsteuer), zahlbar an seinen Rechtsvertreter. Damit wird das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4

des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juni

2021 wird eine Frist von 30 Tagen zur Erhebung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde festgesetzt.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 2/3 und

der Beschwerdegegnerin zu 1/3 auferlegt; der

auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird wegen offensichtlicher

Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar an dessen Rechtsvertreter innert

30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember

2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005

(SR 173.110)

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai

1959 (LS 175.2)