VB.2021.00478
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00478
13. Januar 2022Deutsch15 min
(URT.2022.23364)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00478
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. Januar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch MLaw B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Eingrenzung
(G.-Nr. GI210030-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des
Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 5. März 2021 gegen A gestützt auf
Art. 74 Abs. 1 lit. a und b AIG eine Eingrenzung auf das
Gemeindegebiet Urdorf an. Die
Gültigkeit wurde auf ein Jahr festgesetzt.
Erwägungen
II.
Am 6. April 2021 gelangte A an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und
ersuchte um Aufhebung der Eingrenzung. Das Zwangsmassnahmengericht hiess die
Beschwerde am 18. Juni 2021 teilweise gut und änderte die angefochtene
Verfügung insofern, als A das Bezirksgebiet
Dietikon nicht verlassen darf.
III.
Dagegen erhob A mit
Eingabe vom 5./7. Juli 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids; überdies sei ihm zur Einreichung einer gehörig
begründeten Beschwerde eine Frist von 30 Tagen zu gewähren; eventualiter
sei eine Ausgrenzung zu verfügen, subeventualiter sei die Dauer der Eingrenzung
auf sechs Monate zu befristen. Zudem beantragte er, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu erteilen und ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen.
Das
Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 12. Juli 2021 auf eine
Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 18. August 2021
Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter sei sie abzuweisen. Der
Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG
werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da sich
vorliegend Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Sache durch
die Kammer zu beurteilen.
2.
2.1
Die
Eingabe des Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht datiert vom 5. Juli
2021.
und wurde gemäss seinen eigenen Angaben nach Ablauf der im Dispositiv des
angefochtenen Entscheids angeführten zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht. Dies
entspricht auch der Aktenlage: Der Vertreter des Beschwerdeführers hat das
Urteil am 26. Juni 2021 in Empfang genommen. Die Beschwerdeerhebung
erfolgte am 7. Juli 2021, also elf Tage nach Erhalt. Daher beantragt das
Migrationsamt Nichteintreten aufgrund verspäteter Beschwerdeerhebung. Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, im vorliegenden Verfahren sei
eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen angezeigt. Auf seine Nachfrage bei der
Vorinstanz teilte ihm diese mit Schreiben vom 29. Juni 2021 mit, da es im
vorliegenden Verfahren um die Prüfung von ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen
gehe, deren Behandlung eine besondere Dringlichkeit zukomme, sei die Rechtsmittelfrist
im Einklang mit den Empfehlungen der Abteilungsleitung des
Zwangsmassnahmengerichts gestützt auf § 53 i.V.m. § 22 Abs. 3 VRG auf zehn Tage verkürzt worden. Entsprechend betrage die Rechtsmittelfrist
tatsächlich zehn Tage.
2.2
Nach § 53
in Verbindung mit § 22 Abs. 3 VRG kann die anordnende Behörde bei
besonderer Dringlichkeit die Beschwerdefrist von grundsätzlich 30 Tagen
bis auf fünf Tage abkürzen. Ob und wann besondere Dringlichkeit vorliegt,
welche die Abkürzung der Rekurs- bzw. Beschwerdefrist rechtfertigt, ist
aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die anordnende Behörde
besitzt hierbei ein erhebliches Ermessen, ebenso mit Bezug auf die zu
bestimmende Dauer der Frist. Die sich gegenüberstehenden Interessen –
insbesondere an der Verfahrensbeschleunigung einerseits und an der Gewährung
eines umfassenden Rechtsschutzes anderseits – sind sorgfältig gegeneinander
abzuwägen (Alain Griffel, in: ders., [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 22 N. 27).
Das
Verwaltungsgericht darf einen Ermessensentscheid bloss auf Über- oder
Unterschreitung sowie Missbrauch des Ermessensspielraums überprüfen;
demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig (§ 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Da besondere
Dringlichkeit vorausgesetzt ist, darf die Rechtsmittelfrist allerdings nicht
leichthin, sondern nur ausnahmsweise abgekürzt werden. Die Abkürzung wird in
der Praxis mit Zurückhaltung gehandhabt; sie kommt vor allem im Polizeirecht,
im Strafvollzugswesen sowie im Zusammenhang mit Prüfungs- bzw.
Promotionsentscheiden vor (Griffel, a.a.O., § 22 N. 27).
2.3
Fraglich
scheint, ob das gesamte Rechtsgebiet der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht als
"Einzelfall" im Sinn des Vorstehenden bezeichnet werden kann.
Beispielsweise in Fragen des Bildungsrechts erfolgt die Fristansetzung
differenziert (Ansetzung einer Beschwerdefrist von 30 Tagen im Fall VGr, 4. Dezember
2013, VB.2013.00592, E. 2; Ansetzung einer zehntägigen Beschwerdefrist im
Fall VGr, 20. Februar 2013, VB.2012.00825, E. 2; beide betr.
Schulausschluss). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht
in einem Verfahren betreffend Anordnung von Sicherheitshaft im Rahmen des
Strafvollzugs das Vorliegen besonderer Dringlichkeit verneint (VGr, 20. März
2020, VB.2020.00052, E. 2.3.1), in einem Normenkontrollverfahren
betreffend die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
hingegen bejaht (VGr, 26. Mai 2021, AN.2021.00006, E. 2.4.3).
Verschiedentlich musste die Frage nicht eingehend behandelt werden, da die
Beschwerdefrist ohnehin eingehalten wurde und der Beschwerdeführerschaft mithin
kein Nachteil entstand (vgl. etwa VGr, 24. Juni 2021, VB.2021.00384, E. 1.3).
Nicht einschlägig ist vorliegend – anders als im Verfahren 16. September
2021, VB.2021.00079 betreffend Entlassung aus der Verwahrung – das Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 10. Mai 2016
(Beschwerde Nr. 52089/09, Derungs gegen die Schweiz), wonach im Fall von
Festnahmen und Freiheitsentzug, ohne dass besondere Umstände vorliegen, eine
Verfahrensdauer von mehr als vier Monaten bis zum ersten Entscheid eines
Gerichts nicht mehr mit Art. 5 Ziff. 4 EMRK vereinbar ist: In
ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen führt der Instanzenzug schon vor dem
Verfahren beim Verwaltungsgericht zu einer gerichtlichen Vorinstanz.
2.4
Nach dem Ausgeführten ist die
besondere Dringlichkeit jeweils im Einzelfall zu begründen, damit die
Fristverkürzung die Ausnahme, die ordentliche Frist jedoch die Regel bleibt.
Vorliegend ist kein öffentliches Interesse an der Fristverkürzung erkenntlich,
zumal ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen wie Haftanordnungen und
Eingrenzungen regelmässig – so auch im hier zu beurteilenden Fall – keinen
Einfluss auf die Zulässigkeit einer allfälligen Ausschaffung der betroffenen
Person haben. Dementsprechend liegt die beförderliche Verfahrenserledigung denn
auch vorliegend einzig im Interesse des Beschwerdeführers. Der
Beschwerdeführerschaft ist es jedoch stets unbenommen, ihr Rechtsmittel schon
vor Fristablauf einzureichen, wodurch die Gelegenheit besteht, das Verfahren
selbst zu beschleunigen. Eine Verkürzung der Rechtsmittelfrist weckt
demgegenüber Bedenken, da sie die Rechtswahrung durch die rechtsuchende Person
erheblich erschwert, jedoch nur einen kleinen Teil zur Beschleunigung des
Verfahrens beizutragen vermag (vgl. VGr, 16. September 2021,
VB.2021.00079, E. 1.5.2.3).
Im Übrigen kann weder
dem vorinstanzlichen Entscheid noch dem Schreiben des Zwangsmassnahmengerichts
vom 29. Juni 2021 entnommen werden, dass jenes bei seinem Entscheid, die
Beschwerdefrist zu verkürzen, sich gegenüberstehende Interessen gegeneinander
abgewogen bzw. die Interessen des Beschwerdeführers an der Beibehaltung der
ordentlichen gesetzlichen Frist berücksichtigt hätte. Ausreichende Gründe für
ein Abweichen von der ordentlichen Rechtsmittelfrist sind nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz hat die Rechtsmittelfrist in Überschreitung ihres Ermessens und
damit rechtsfehlerhaft abgekürzt. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers
erweist sich als begründet. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 des
Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juni
2021.
ist eine Frist von 30 Tagen zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Dispositiv
festzusetzen. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig
erhoben wurde. Deshalb – und weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind – ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.5 Mit der
Beschwerde wurde sodann geltend gemacht, sie sei angesichts der ergänzenden
Mitteilung des Zwangsmassnahmenrichters vom 29. Juni 2021 ohnehin
rechtzeitig erfolgt, da die Rechtsmittelfrist erst mit Erhalt dieser Mitteilung
begonnen habe; jedoch sei es dem Beschwerdeführer erschwert bzw. verunmöglicht
worden, eine substanziell begründete Beschwerde einzureichen. Darin lässt sich
das sinngemässe Gesuch erkennen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu
ergänzenden Ausführungen einzuräumen. Diesem Begehren ist bereits entsprochen
worden, hat der Beschwerdeführer doch vor Verwaltungsgericht am 23. August
2021 Gelegenheit zu weiteren Ausführungen erhalten. Das Begehren ist damit
gegenstandslos geworden.
3.
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer
geltend, die verfügte Eingrenzung sei nicht verhältnismässig. Die Massnahme sei
nicht geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren, da der
Beschwerdeführer auch innerhalb des festgesetzten Rayons delinquieren könne. Weiter
sei es fraglich, ob eine Ausschaffung oder eine freiwillige Rückreise überhaupt
möglich seien; insgesamt sei die Massnahme jedenfalls in räumlicher und
zeitlicher Hinsicht nicht erforderlich.
4.
4.1 Gemäss Art. 74
Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person
die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein
rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist
ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat.
Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG kann
dieselbe Anordnung erfolgen gegen eine Person, die keine Kurzaufenthalts-,
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und die öffentliche
Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet.
4.2 Das
angefochtene Urteil des Zwangsmassnahmengerichts und die angefochtene Verfügung
der Beschwerdegegnerin stützen sich auf Art. 74 Abs. 1 lit. a
und b AIG.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer ist (wohl) algerischer Staatsbürger und stellte am 18. August
2014 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches das Bundesamt für Migration (BFM,
heute Staatssekretariat für Migration SEM) mit Entscheid vom 16. Dezember
2014 abwies und ihn aus der Schweiz auswies. Eine hiergegen gerichtete
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Januar 2015
ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am
16. Januar 2015 an. Die dem Beschwerdeführer angesetzte Ausreisefrist ist
damit schon seit Längerem verstrichen.
5.2 Bei dieser
Sachlage liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die
Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74 Abs. 1
lit. b AIG offenkundig vor.
Ebenso ist die Voraussetzung im Sinn von Art. 74 Abs. 1
lit. a AIG erfüllt, dass der Beschwerdeführer nicht über eine
Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt.
Damit ist eine
Eingrenzung grundsätzlich möglich.
6.
6.1 Zudem muss
die Eingrenzung als staatliche Anordnung verhältnismässig, das heisst geeignet,
erforderlich und zumutbar sein.
6.2
6.2.1
Der Zweck der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG
liegt darin, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre
Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung
sicherzustellen (Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas
Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny
de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 74
AuG N. 5). Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich
begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie diese eine gewisse
Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein
grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige
Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der
Wegweisung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b
AIG kann auch dazu dienen, die spontane Ausreise zu fördern und ist insofern
erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung
als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2
und E. 4.8).
Eine freiwillige Ausreise nach Algerien ist aktuell
möglich; es können Flüge bei verschiedenen Fluglinien gebucht werden. Die
Eignung der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG ist
gegeben.
6.2.2
Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG dient der
Verhinderung von Störungen oder Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung durch eine ausländische Person, die keine Kurzaufenthalts-,
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt (vgl. BGr, 5. März
2018, 2C_497/2017, E. 4.2.2).
Angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen des
Beschwerdeführers (vgl. sogleich E. 6.3.5) ist vorliegend grundsätzlich
auch von der Eignung der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a
AIG auszugehen; diesbezüglich kann in Anwendung von § 28
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG auf die zutreffenden
Erwägungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden. Es ist
der Vorinstanz namentlich darin beizupflichten, dass sich die Eingrenzung als
geeignet erweist, das die öffentliche Ordnung und Sicherheit störende Verhalten
des Beschwerdeführers zumindest zu minimieren.
6.3
6.3.1
Für die Frage, ob die Eingrenzung erforderlich und zumutbar ist, ist zu
prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige
Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die
Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei
der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu
berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in einem
vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen (VGr, 24. Januar 2019,
VB.2018.00706, E. 2.7;13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4
mit Hinweisen). Besteht kein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der
Eingrenzung und war der Betroffene erreichbar, so bestehen vorbehältlich einer
wesentlichen Veränderung der Verhältnisse bereits nach Ablauf einer
zweijährigen Eingrenzung vermutungsweise Zweifel an der Verhältnismässigkeit
einer Verlängerung (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538 E. 4; vgl.
auch VGr. 24. Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4); dies auch vor
dem Hintergrund, dass mehrjährige Eingrenzungen laut bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht auf unabsehbare Zeit erhalten bleiben können (vgl. BGr, 24. Mai
2011, 6B_808/2011, E 1.3; BGr, 13. Juli 1995, 2A.193/1995 E. 2c).
Das Bundesgericht hat in seiner Praxis Eingrenzungen bis zu zwei Jahren als
verhältnismässig bezeichnet (BGr, 22. März 2021, 2C_993/2020, E. 3.2
mit Hinweis auf BGE 144 II 16 E. 5.3).
6.3.2
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. Juni 2016 zunächst
eine auf zwei Jahre befristete Eingrenzung auf das Gemeindegebiet Uster
angeordnet. In der Folge wurde der Eingrenzungsrayon auf das Gebiet des Bezirks
Uster bzw. Dietikon ausgeweitet. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer für
rund 10,5 Monate in Durchsetzungshaft genommen und danach mit der vorliegend
angefochtenen Verfügung wiederum für die Dauer eines Jahres eingegrenzt. Die
Verlängerung der ursprünglichen, zwei Jahre dauernden Eingrenzung um ein
weiteres Jahr bildet somit den Streitgegenstand.
6.3.3
Wie gesehen setzt die Verlängerung einer zweijährigen Eingrenzung unter
Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips das Vorliegen besonderer Umstände
voraus, namentlich ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der
Eingrenzung, besonders wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder eines
Untertauchens der betroffenen Person (vgl. dazu vorn E. 6.3.1).
6.3.4
Vorliegend geht es um die Verlängerung einer bereits zweijährigen
Eingrenzung auf eine Dauer von insgesamt drei Jahren, mithin um eine Eingrenzung,
die unter dem Aspekt der Dauer besonders schwer wiegt (VGr, 14. April
2021, VB.2021.00203, E. 5.3.3 f.). Demgegenüber erweiterte die
Vorinstanz den Eingrenzungsrayon auf das Bezirksgebiet Dietikon; eine solche
Eingrenzung greift weniger stark in die Rechte der betroffenen Person ein als
eine Eingrenzung auf ein Gemeindegebiet.
6.3.5
Eine derartige Anordnung erweist sich nur als gerechtfertigt, wenn das
öffentliche Interesse an der Eingrenzung und ihrer Druckwirkung überwiegt. Nach
der Praxis des Verwaltungsgerichts erweist sich eine mehr als zwei Jahre
dauernde Eingrenzung regelmässig als unverhältnismässig, wenn die betroffene
Person abgesehen von Verstössen gegen ausländerrechtliche Vorschriften wegen
rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz nicht
straffällig geworden ist (VGr, 18. September 2019, VB.2019.00181, E. 232 ff.).
Hingegen können Verhältnisse, die eine Verlängerung rechtfertigen, etwa dann
vorliegen, wenn ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung
aufgrund mehrfacher bzw. schwerer Straffälligkeit besteht, der Betroffene
untergetaucht ist und keine besonderen anderen Umstände zugunsten des
Beschwerdeführers sprechen (VGr, 28. März 2019, VB.2018.00817, E. 2;
6. März 2019, VB.2018.00762, E. 2.7; 24. Januar 2019,
VB.2018.00706, E. 2.9). Vorliegend fällt daher ins Gewicht, dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz mehrfach straffällig wurde: Er wurde mit
Strafbefehl vom 7. Juli 2017 wegen Diebstahls sowie mit Strafbefehl vom 19. September
2017 wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen.
6.3.6
Insgesamt greift die Eingrenzung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht zwar
durchaus in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein. Dennoch ist –
insbesondere mit Blick auf seine Straffälligkeit – ein überwiegendes
öffentliches Interesse an der verfügten Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks
Dietikon zu bejahen. Demnach ist der beschwerdeführerische Eventualantrag
abzuweisen, wonach anstelle der Eingrenzung eine Ausgrenzung aus einem vom
Verwaltungsgericht zu bezeichnenden Gebiet anzuordnen sei.
Des Weiteren fallen keine
besonderen Umstände zugunsten des Beschwerdeführers, wie beispielsweise
besondere Familienverhältnisse, welche in der Verhältnismässigkeitsprüfung zu
berücksichtigen wären, ins Gewicht (vgl. hierzu z. B. VGr, 24. Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4).
Es liegen somit Verhältnisse vor, welche es rechtfertigen, die Eingrenzung für
ein weiteres Jahr zu verlängern. Auch der beschwerdeführerische
Subeventualantrag, die Dauer der Eingrenzung sei auf sechs Monate zu befristen,
ist abzuweisen.
6.4 Nach dem
Gesagten erweist sich die verfügte Eingrenzung insgesamt als verhältnismässig.
Die Beschwerde ist in materieller Hinsicht abzuweisen.
7.
Mit diesem Urteil
wird der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, gegenstandslos.
8.
Mehrere am Verfahren
Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Vorliegend ist das Hauptbegehren des Beschwerdeführers betreffend Aufhebung der
Eingrenzung abzuweisen, er obsiegt jedoch hinsichtlich der Dauer der
Beschwerdefrist. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel
aufzuerlegen. Da der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil jedoch
aufgrund seiner Mittellosigkeit offensichtlich uneinbringlich wäre, sind diese
Kosten abzuschreiben.
Entsprechend seinem teilweisen Obsiegen ist dem
Beschwerdeführer in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. b VRG eine
reduzierte Parteientschädigung für die Bemühungen seiner Rechtsvertretung
zuzusprechen. Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 800.- (inkl.
Mehrwertsteuer), zahlbar an seinen Rechtsvertreter. Damit wird das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4
des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juni
2021 wird eine Frist von 30 Tagen zur Erhebung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde festgesetzt.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 2/3 und
der Beschwerdegegnerin zu 1/3 auferlegt; der
auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird wegen offensichtlicher
Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar an dessen Rechtsvertreter innert
30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(SR 173.110)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai
1959 (LS 175.2)