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Entscheid

VB.2021.00480

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00480

12. November 2021Deutsch6 min

(URT.2021.23220)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00480

Verfügung

des Einzelrichters

vom 12. November 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Datenauskunft / Kosten,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ersuchte das

Handelsregisteramt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 14. Januar 2020 um

"die vollständige Liste der Bestellungen für unsere

Gründungsdokumente". Das Handelsregisteramt antwortete A am

20. Januar 2020, die entsprechenden Anfragen über die Datenbank würden

nicht gespeichert, weshalb eine Auskunft darüber, welche Personen sich Einsicht

in gewisse Dokumente verschafft hätten, nicht möglich sei. Abklärungen des

Leiters Projekte und Informatik des Handelsregisteramts mit der zuständigen

Informatikdienstleisterin brachten in der Folge jedoch zu Tage, dass es

technisch durchaus möglich sei, die von A gewünschte Liste zu erstellen. Weil

das Handelsregisteramt aber in Erwägung zog, dass eine entsprechende

Auskunftserteilung möglicherweise nicht zulässig sei, ersuchte es den

Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich am 24. Januar 2020 um eine

diesbezügliche Einschätzung der Rechtslage.

A verlangte am

5. Februar 2020 erneut Auskunft über die Bestellerinnen und Besteller

ihrer Gründungsdokumente bzw. einen Entscheid über ihr Ersuchen in Form einer

anfechtbaren Verfügung. Das Handelsregisteramt teilte A am 13. Februar

2020 mit, dass der Datenschutzbeauftragte des Kantons Zürich vertieft abkläre,

ob die Bekanntgabe der nachgesuchten Informationen zulässig sei; eine erneute

Kontaktaufnahme erfolgte nach Eingang der entsprechenden Abklärungsergebnisse.

Am 23. Dezember 2020 und am 13. Januar 2021 verlangte A sinngemäss,

über ihr Ersuchen sei umgehend zu entscheiden.

Das Handelsregisteramt

entsprach dem Ersuchen von A am 29. Januar 2021 und gab ihr die gewünschte

Liste heraus; die Rechnung werde separat zustellt. Am 16. Februar 2021

stellte es A Fr. 403.90 in Rechnung.

Erwägungen

II.

Gegen diese Kostenauflage rekurrierte A am

23.

Februar 2021 an die Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend:

Justizdirektion), wobei sie in prozessualer Hinsicht die Zusprechung einer

Parteientschädigung beantragte. Die Justizdirektion eröffnete in der Folge das

Rekursverfahren Nr. 2021/724 sowie den Schriftenwechsel.

III.

Am 6. Juli 2021 überwies die Justizdirektion die

Sache mitsamt den Verfahrensakten an das Verwaltungsgericht, weil sie (die

Justizdirektion) "weder sachlich noch funktionell zur Behandlung von

Beschwerden gegen Verfügungen des Handelsregisteramtes Zürich zuständig"

sei. Hierauf wurde das vorliegende Verfahren VB.2021.00480 angelegt sowie A und

dem Handelsregisteramt mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2021 Gelegenheit

eingeräumt, zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Stellung zu nehmen. Weder

A noch das Handelsregisteramt liessen sich vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes

wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Aufgrund des Streitwerts von rund Fr. 400.- ist die Angelegenheit durch

den Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c und

Abs. 2 e contrario VRG).

2.

2.1

Das

Bundesrecht lässt seit Inkrafttreten der Handelsregisterverordnung vom

17.

Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) am 1. Januar 2008 für die

Überprüfung der Rechtmässigkeit von Verfügungen der kantonalen

Handelsregisterämter innerkantonal nur mehr einen einstufigen Instanzenzug an

ein oberes kantonales Gericht zu, wobei die Übergangsbestimmung des

Art. 181 HRegV den Kantonen bis zum 31. Dezember 2009 Zeit gab, ihr

Rechtsmittelverfahren an die geänderten bundesrechtlichen Vorgaben anzupassen

(vgl. den per 31. Dezember 2020 aufgehobenen Art. 165 Abs. 2

HRegV sowie den per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 942

Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]).

Innerkantonal entscheidet mithin nur eine einzige gerichtliche Instanz über

Beschwerden in Handelsregistersachen (BGE 137 III 217 E. 2.4.2).

Soweit ein kantonales Handelsregisteramt in Anwendung des

Handelsregisterrechts, namentlich der Verordnung über die Gebühren für das

Handelsregister vom 3. Dezember 1954 (GebV HReg, SR 221.411.1), für

seine Leistungen Kosten erhebt, folgt auch die Anfechtung dieser Anordnungen

dem bundesrechtlich vorgeschriebenen einstufigen innerkantonalen Instanzenzug

(vgl. Rino Siffert, Berner Kommentar, Das Handelsregister, Art. 927–943

OR, 2021, Art. 942 N. 7 mit Hinweis auf die Praxismitteilung 1/09 des

Eidgenössischen Amts für das Handelsregister vom 12. März 2009,

Ziff. 8).

2.2

Die hier

angefochtene Gebührenauflage wurde vom Beschwerdegegner indessen nicht in

Anwendung handelsregisterrechtlicher Bestimmungen verfügt. Der Beschwerdegegner

erhob die streitbetroffene Gebühr für seine ausserhalb des Anwendungsbereichs

der Handelsregistergebührenverordnung bzw. in Zusammenhang mit dem Gesuch des

Beschwerdeführers um Informationszugang erbrachten Leistungen gestützt auf

§ 29 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die

Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) in Verbindung mit

§ 35 Abs. 1 der Verordnung vom 28. Mai 2008 über die Information

und den Datenschutz (LS 170.41) sowie § 2 lit. f der

Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966

(LS 682). Der Rechtsschutz richtet sich deshalb nach dem (kantonalen)

Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 39a Abs. 3 IDG).

Dispositiv

Gegen die streitbetroffene Anordnung ist demnach zunächst

Rekurs bei der Justizdirektion zu führen (§ 19 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG sowie

§ 38 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2005 über die

Organisationverordnung des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung

[LS 172.1] in Verbindung mit Anhang 2 Ziff. 1.1 lit. e der

Verordnung vom 18. Juli 2007 über die Organisation des Regierungsrates und

der kantonalen Verwaltung [LS 172.11]). Erst danach bzw. gegen den

Rekursentscheid kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden

(§ 41 Abs. 1 VRG).

2.3 Nach dem

Gesagten fehlt es dem Verwaltungsgericht an der funktionellen Zuständigkeit für

die Behandlung der Streitsache und ist diese deshalb gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG zwecks Wiederaufnahme und Fortsetzung des Rekursverfahrens

Nr. 2021/724 an die Justizdirektion zurückzuweisen.

3.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind der

Justizdirektion aufzuerlegen (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 13 N. 54).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Auf das

Rechtsmittel vom 23. Februar 2021 wird nicht eingetreten. Die Sache wird

unter Beilage der Akten des Rekursverfahrens Nr. 2021/724 zur

Wiederaufnahme und Fortsetzung des nämlichen Verfahrens an die Justizdirektion

zurücküberwiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Justizdirektion auferlegt.

4. Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an …