VB.2021.00481
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00481
5. Mai 2022Deutsch15 min
(URT.2022.23663)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00481
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1974 geborener kosovarischer Staatsangehöriger,
reiste am 20. Mai 1991 in die Schweiz ein. Er verfügt über eine
Niederlassungsbewilligung, kontrollbefristet bis zum 17. Juli 2023.
Seit dem 26. August 1994 ist A mit der kosovarischen
Staatsangehörigen C, geboren 1973, verheiratet. C reiste im Jahr 1995 in die
Schweiz ein, seit dem 26. Oktober 2000 verfügt sie über eine Niederlassungsbewilligung.
A und C haben fünf gemeinsame Kinder mit den Jahrgängen 1995, 1997, 2002, 2009
und 2016.
Aufgrund seiner Verschuldung verwarnte das Migrationsamt
des Kantons Zürich A am 28. März 2019 und stellte ihm den Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung in Aussicht. In der Folge widerrief das Migrationsamt
mit Verfügung vom 18. September 2020 die Niederlassungsbewilligung von A,
wies diesen aus der Schweiz weg und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine
Frist an.
Erwägungen
II.
A erhob dagegen am 19. Oktober 2020
Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Am 2. Juni 2021
wies sie den Rekurs ab, setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und
auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens. Eine Parteientschädigung wurde
nicht ausgerichtet.
III.
Am 7. Juli 2021 erhob A Beschwerde an
das Verwaltungsgericht. Er beantragt, der Rekursentscheid sei unter
Entschädigungsfolge aufzuheben und seine Niederlassungsbewilligung sei nicht zu
widerrufen. Eventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und das
Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Sicherheitsdirektion
zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
13.
Juli 2021 auf eine Vernehmlassung. A reichte mit Eingabe vom
29.
September 2021 zusätzliche Unterlagen ein. Das Migrationsamt
erstattete keine Beschwerdeantwort und stellte dem Gericht mit Schreiben vom
5.
Oktober 2021 eine Kopie eines A betreffenden Strafbefehls zu.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die
ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet
oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Nach Art. 77a
Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei mutwilliger
Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen vor. Die Mutwilligkeit der Verschuldung ist gegeben, wenn diese
selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist. Dies kann nicht leichthin
angenommen werden (BGr, 8. Mai 2020, 2C_774/2019, E. 3.3 –
31.
Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen).
2.2
Eine
schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung nahm das Bundesgericht etwa
bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden
in der Höhe von Fr. 213'790.48 (Verlustscheine; BGr, 26. Februar
2020, 2C_928/2019), Fr. 188'000.- (Verlustscheine; BGr, 4. Juli 2018,
2C_517/2017), Fr. 303'732.95 (Verlustscheine; BGr, 12. September 2017,
2C_164/2017) und Fr. 172'543.- (Verlustscheine, zusätzlich offene
Betreibungen im Umfang von Fr. 4'239.-; BGr, 21. Juli 2014,
2C_997/2013) an.
2.3
Wurde
bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG)
ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin
mutwillig Schulden angehäuft hat. Von zentraler Bedeutung ist, welche
Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu
würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist
dann zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden
sind (zum Ganzen BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.2 –
25.
Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei ist zu
berücksichtigen, dass – wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren
(insbesondere der Lohnpfändung) unterliegt – in der Regel zum Vornherein keine
Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen (BGr,
8.
Mai 2020, 2C_774/2019, E. 3.3).
3.
3.1
Gemäss
Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts L vom 28. April 2021
waren auf den Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt 81 nicht getilgte
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 264'861.67 registriert. Angesichts
der Höhe der Schulden kann, sofern es sich dabei um mutwillig unbezahlt gebliebene
Verpflichtungen handelt, von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen
Ordnung ausgegangen werden. Es ist daher zu prüfen, ob die Verschuldung
mutwillig erfolgt ist.
3.2
Gemäss
Angabe des Beschwerdeführers ist der Grund für die Verschuldung in seiner nicht
erfolgreich verlaufenen selbständigen Berufstätigkeit zu sehen.
3.3
Der
Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau gingen in der Vergangenheit zunächst mit
der D GmbH, anschliessend mit der E GmbH und schliesslich mit der F GmbH
einer selbständigen beruflichen Tätigkeit nach. Am 24. Mai 2018 wurde der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit
wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, eines Vergehens gegen das
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, eines Vergehens
gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge sowie betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs mit einer
Geldstrafe von 150 Tagessätzen bestraft. Angesichts dieser Verurteilung des
Beschwerdeführers ist die Verschuldung, auch wenn sie durch die selbständige
Tätigkeit verursacht wurde, als mutwillig verursacht zu bezeichnen. Dass eine
selbständige unternehmerische Tätigkeit immer ein finanzielles Risiko birgt,
ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer hätte sich über die geltenden Gesetze
informieren und sich an diese halten müssen. Das strafrechtlich relevante
Verhalten des Beschwerdeführers deutet auch darauf hin, dass dieser zumindest
zum damaligen Zeitpunkt nicht ernsthaft an der Befriedigung seiner Gläubiger
interessiert gewesen war (vgl. BGr, 6. Oktober 2021, 2C_670/2021,
E. 3.4). Nachdem über die E GmbH der Konkurs eröffnet worden und
damit auch der zweite Versuch des Beschwerdeführers, selbständig erwerbstätig
zu sein, gescheitert war, entschied sich der Beschwerdeführer wiederum zum Kauf
eines Aktienmantels. Dies obschon es ihm offenbar bislang an den notwendigen
Fähigkeiten und am betriebswirtschaftlichen Wissen mangelte, um ein eigenes
Unternehmen gewinnbringend betreiben zu können. Auch aus diesem Grund sind die
damals angehäuften Schulden des Beschwerdeführers als mutwillig verursacht
einzustufen (vgl. VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00362, E. 3.3 –
9.
Dezember 2021, VB.2021.00398, E. 3.3.1).
3.4
Am
28.
März 2018 verwarnte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer aufgrund
seiner Verschuldung und drohte ihm den Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung an. In der entsprechenden Verfügung hielt der
Beschwerdegegner fest, ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei zum
aktuellen Zeitpunkt unverhältnismässig, weshalb darauf verzichtet werde. Für
den Fall, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen
weiterhin nicht nachkomme oder sein Verhalten zu anderen Klagen Anlass geben
sollte, stellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung in Aussicht.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach
seiner Verwarnung am 28. März 2018 weiterhin mutwillig Schulden angehäuft
hat und ob er sich um eine Sanierung bemühte.
3.5
Der Beschwerdeführer
machte Sanierungsbemühungen geltend und reichte diesbezüglich verschiedene
Unterlagen ein. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab dem 7. Oktober 2020 einer Lohnpfändung unterlag. Wird auf die
vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen abgestellt, ergibt sich,
dass auf diesem Weg dem Betreibungsamt bis und mit August 2021 mindestens
Fr. 8'200.- zuflossen. Dabei erhöhte sich die pfändbare Quote in dieser
Zeit gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen mehrfach, im August 2021 wurde
vom Einkommen des Beschwerdeführers ein Betrag in der Höhe von Fr. 1'447.-
gepfändet. In den Akten finden sich zudem Unterlagen, die annehmen lassen, dass
der Beschwerdeführer, seitdem der Beschwerdegegner am 18. September 2020
den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verfügt hatte, zusätzlich zur
Lohnpfändung Schulden im Umfang von knapp Fr. 20'000.- abbezahlte. Der
Beschwerdeführer reichte überdies Dokumente ein, welche ihm einen Besuch der Schuldenberatung
attestieren und darauf hindeuten, dass er sich um die Vereinbarung von
Ratenzahlungen bemüht hat.
3.6
Die
geltend gemachten Sanierungsbemühungen nahm der Beschwerdeführer jedoch erst nach
Erlass der Widerrufsverfügung auf. Im Betreibungsregisterauszug vom
28.
April 2021 sind zudem zahlreiche Betreibungen verzeichnet, die nach
der Verwarnung des Beschwerdeführers am 28. März 2019 angehoben wurden.
Einige dieser neu eingeleiteten Betreibungen beziehen sich nachweislich auf
Forderungen, die mehrere Jahre zuvor entstanden sind und für welche bereits ein
Verlustschein ausgestellt worden war. Eine doppelte Berücksichtigung dieser
Verlustscheine bzw. Schulden ist nicht sachgerecht. Weitere der neu betriebenen
Forderungen wurden zwar erstmalig betrieben, entstanden jedoch noch vor der Verwarnung
des Beschwerdeführers. Auch diese Betreibungen vermögen eine fortdauernde
mutwillige Anhäufung von Schulden nach der Verwarnung nicht zu belegen. Es
finden sich aber auch Betreibungen auf dem Betreibungsregisterauszug vom
28.
April 2021 für Forderungen, die erst nach dem 28. März 2019
entstanden sind. Zu erwähnen sind insbesondere die Betreibungen für die
Krankenkassenprämien der Familie für die Monate April 2019 bis August 2019
sowie für die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020. Folglich missachtete der
Beschwerdeführer auch nach der Verwarnung für mindestens elf Monate seine
finanziellen Verpflichtungen. Dies obschon er und seine Ehefrau in dieser Zeit
ein ausreichendes Erwerbseinkommen hätten erzielen können bzw. ein solches
gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten erzielten. Die
Nichtbezahlung der Krankenkassenprämien nach der Verwarnung ist daher als
mutwillige Anhäufung weiterer Schulden durch den Beschwerdeführer zu
qualifizieren. Die vom Beschwerdeführer für die Zeit nach Erlass der Widerrufsverfügung
geltend gemachten Abzahlungsbemühungen vermögen daran nichts mehr zu ändern –
unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer diese tatsächlich durch Lohn
finanzierte, welchen er für verrichtete Arbeit als angestellter Fassadenbauer erhalten
hat (vgl. dazu nachfolgend E. 4.6).
3.7
Dementsprechend
ist der Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bei
der heutigen Aktenlage zu bejahen.
4.
4.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter
Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen
Person als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV, SR 101]). Wenn der Widerruf auch das Recht auf Achtung
des Familienlebens und/oder des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1
BV beeinträchtigt, ergibt sich dies auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw.
Art. 36 BV.
4.2
Landes-
wie konventionsrechtlich sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
namentlich die Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer
Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die
ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der
Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum
Heimatstaat Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGr,
14.
November 2018, 2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145
E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3). Bei der Interessenabwägung ist dem
Kindeswohl besondere Beachtung zu schenken. Zu berücksichtigen ist insbesondere
das Interesse von Kindern, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam
aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden. Erforderlich ist
indessen eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls
(zum Ganzen BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2.3 mit
Hinweisen).
4.3
Der
Beschwerdeführer lebt bereits seit 30 Jahren in der Schweiz. Er wohnt zusammen
mit seiner niederlassungsberechtigten Ehefrau, mit welcher er seit 27 Jahren
verheiratet ist, sowie mit mindestens zwei seiner Kinder in einer gemeinsamen
Wohnung. Das Familienleben wird tatsächlich gelebt und die Beziehung ist
intakt. Seine hier niederlassungsberechtigten Töchter G, geboren 2009, und H,
geboren 2016, sind noch minderjährig. Sie haben ein grosses Interesse daran,
weiterhin gemeinsam mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Während die
Tochter H noch in einem anpassungsfähigen Alter ist, könnte eine Ausreise nach Kosovo
zumindest der Ehefrau sowie der Tochter G nicht ohne Weiteres zugemutet werden.
Folglich könnten die minderjährigen Töchter im Fall einer Wegweisung des
Beschwerdeführers nicht mehr mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen.
Ebenfalls gegen einen Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers spricht, dass er
als sprachlich gut integriert zu bezeichnen ist und anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs nicht auf eine Übersetzerin oder einen Übersetzer
angewiesen war. Er und seine Familie beziehen keine Sozialhilfe und haben auch
in der Vergangenheit keine bezogen. Zudem leben nicht nur die Ehefrau
und die zwei minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers im
Kanton Zürich, sondern auch seine drei volljährigen Kinder, seine Eltern sowie
sieben seiner acht Geschwister.
Insbesondere da eine Wegweisung des
Beschwerdeführers seinen zwei minderjährigen Töchtern die Möglichkeit nehmen
würde, mit beiden Elternteilen gemeinsam aufzuwachsen, sowie aufgrund der
langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers sind die privaten Interessen an
einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz bedeutend.
4.4
Der Beschwerdeführer macht geltend, am 1. Juli 2017 eine unselbständige
Erwerbstätigkeit aufgenommen zu haben und seither durchgehend arbeitstätig gewesen
zu sein. Er reichte einen Arbeitsvertrag sowie Lohnabrechnungen ein, welche
eine Anstellung des Beschwerdeführers als Fassadenbauer bei der I GmbH ab
September 2018 und ein durchschnittliches Monatseinkommen von rund
Fr. 4'800.- bescheinigen sollen.
4.5
Sofern der Beschwerdeführer tatsächlich sei dem
1.
Juli 2017 als Arbeitnehmer das von ihm geltend gemachte Einkommen
verdiente, ohne dabei indirekt über die I GmbH neue Schulden zu generieren,
erwiese sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung als
unverhältnismässig. Durch das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers, seine
Bemühungen um Schuldensanierung und seine erfolgreiche wirtschaftliche
Integration würde das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung erheblich
relativiert, weshalb die Interessenabwägung zu Gunsten der privaten Interessen von
ihm und seiner Familie ausfallen würde.
4.6
Im Zusammenhang mit dem Erwerbseinkommen des
Beschwerdeführers bestehen jedoch offene Fragen, die gestützt auf die Akten
nicht abschliessend geklärt werden können.
4.6.1
Die I GmbH, bei welcher der
Beschwerdeführer seit September 2018 als Arbeitnehmer tätig sein soll, ist
gemäss Handelsregisterauszug im Jahr 2015 von der damals zwanzigjährigen
Tochter des Beschwerdeführers gegründet worden. Diese ist im Handelsregister
auch als Geschäftsführerin sowie einzige Gesellschafterin der I GmbH aufgeführt.
Ende 2019 publizierte das Handelsregisteramt des Kantons Aargau die
Aufforderung, alle Gesellschafter und Gläubiger der I GmbH sollten ihr
mitteilen, sofern sie ein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der
Eintragung der Gesellschaft hätten, da die Gesellschaft keine
Geschäftstätigkeit mehr aufweise und über keine verwertbaren Aktiven mehr
verfüge. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer jedoch gemäss eigenen
Angaben bereits seit über einem Jahr bei der I GmbH angestellt. Gemäss den
Vorbringen des Beschwerdeführers war er zuvor von Januar bis August 2018
bei der J GmbH sowie von Juli bis Dezember 2017 bei der K GmbH als angestellter
Gipser arbeitstätig. Dabei fällt auf, dass über die J GmbH am
23.
Oktober 2018 und über die K GmbH am 13. Dezember 2017 der
Konkurs eröffnet wurde. Der Geschäftsführer der J GmbH war gemäss
polizeilichem Ermittlungsbericht zudem Angestellter der F GmbH und wies
damit schon vor der Anstellung des Beschwerdeführers eine Verbindung zu diesem
auf.
4.6.2
Gestützt auf die Akten kann davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit sowohl bei der E GmbH, welche auf
seine Ehefrau eingetragen war, als auch bei der F AG entgegen den Angaben
im Handelsregister eine Position als Geschäftsführer innehatte, wobei der
Geschäftsgang nicht erfolgreich verlief und zahlreiche Forderungen ungedeckt
blieben. Wie es sich diesbezüglich mit der J GmbH und der K GmbH und
deren Konkursen verhält, lässt sich den Akten nicht entnehmen.
4.6.3
Vor diesem Hintergrund erscheint unklar, ob der Beschwerdeführer
tatsächlich als Fassadenbauer arbeitet und dadurch ein Einkommen aus
unselbständiger Arbeitstätigkeit erzielt. Angesichts der Vorgeschichte des
Beschwerdeführers ist nicht ausgeschlossen, dass das von ihm geltend gemachte
Einkommen wiederum auf Kosten der Gläubiger der I GmbH generiert wird,
wobei dem Beschwerdeführer allenfalls faktisch die Rolle des Geschäftsführers
zukommt. Um die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers zum aktuellen
Zeitpunkt – von welcher die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung abhängt – beurteilen zu können, sind daher weitere
Abklärungen notwendig. Insbesondere ist abzuklären, ob und in welcher Höhe die I GmbH
Sozialversicherungsbeiträge leistet und gegenüber der Eidgenössischen
Steuerverwaltung einen mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz abrechnet.
5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der Entscheid
der Sicherheitsdirektion vom 2. Juni 2021 ist aufzuheben und die Sache zur
weiteren Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die
Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Diese hat unter anderem bei der
zuständigen Ausgleichkasse Auskunft über die Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen
durch die I GmbH sowie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung Auskunft betreffend
die Mehrwertsteuer einzuholen.
6.
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf
die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, sofern die infolge der
Rückweisung vorzunehmende neue Beurteilung zu einer Gutheissung des Antrags
führen kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit
Dispositiv
Hinweisen; VGr, 25. November 2021, VB.2021.00514, E. 4.1). Demnach
hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen ([§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit] § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat
dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93
BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die
Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion
vom 2. Juni 2021 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren
Sachverhaltsabklärung im Sinn der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an die
Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das Staatssekretariat für Migration (SEM).