VB.2021.00482
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00482
25. August 2021Deutsch26 min
(URT.2021.22984)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00482
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. August 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
c/o F, vertreten durch MLaw B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1975 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A (andere
Schreibweise: C) reiste am 5. August 1987 im Rahmen eines Familiennachzugs
in die Schweiz ein, wo ihm eine später regelmässig verlängerte
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern erteilt wurde. Seit dem 1. Juli
1992 ist er im Kanton Zürich wohnhaft.
A ist seit dem 8. Mai 2007 mit der ukrainischen
Staatsangehörigen D verheiratet. Seine Ehefrau kehrte am 3. April 2009 in
die Ukraine zurück, wo sie mit der gemeinsamen Tochter E (geboren am 2009)
lebt. A ist eigenen Angaben zufolge seit 2011 mit der 1986 geborenen
slowakischen Staatsangehörigen F (nachfolgend: Partnerin) liiert, mit welcher
er die Reinigungsfirma G gegründet haben will. Gemäss aktuellem
Handelsregisterauszug ist F alleinige Geschäftsinhaberin.
A ist gelernter Herrenkonfektionsverkäufer. Seit seinem
Berufseinstieg arbeitete er in wechselnden Anstellungen im Tieflohnbereich,
wobei er immer wieder während längerer Zeit arbeitslos oder lediglich in einem
Teilzeitpensum erwerbstätig war. Zwischen April 2008 und Ende September 2009
musste er mit rund Fr. 20'000.- (ohne KVG-Prämien) von der Sozialhilfe
unterstützt werden. Zuletzt war er mit dem Aufbau der bereits erwähnten
Plattform G beschäftigt bzw. in tiefem Arbeitspensum im gleichnamigen
Reinigungsunternehmen seiner Partnerin beschäftigt.
Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A wiederholt
straffällig und erwirkte folgende Verurteilungen gegen sich:
- Geldstrafe
von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von Fr. 500.- wegen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom 26. Mai 2008;
- Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.- und Busse von Fr. 500.- wegen
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs, pflichtwidrigen
Verhaltens nach einem Unfall und einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Dezember 2010;
- Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.- wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
und rechtswidrigen Aufenthalts und Busse von Fr. 700.- gemäss Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. Dezember 2012;
- Busse
von Fr. 600.- wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren durch
Nichterscheinen zum Pfändungsvollzug gemäss Strafbefehl des Staathalteramts des
Bezirks Zürich vom 15. Januar 2018.
Zudem wurde A diverse Male betrieben und es liegen zahlreiche
offene Verlustscheinforderungen gegen ihn vor.
Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde A am 24. Juni 2008
erstmals verwarnt. Am 5. Juni 2014, 10. Dezember 2015, 6. März
2017 und 17. April 2019 folgten weitere ausländerrechtliche Ermahnungen
und Verwarnungen wegen seiner Schuldenwirtschaft.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 verweigerte das
Migrationsamt eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, unter
Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 25. April 2021.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 8. Juni 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Juli 2021 liess A dem Verwaltungsgericht
beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei das
Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie
zur Neuentscheidung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Subeventualiter sei er
ausländerrechtlich zu verwarnen. Weiter sei ihm im Sinn einer vorsorglichen
Massnahme ein prozedurales Aufenthaltsrecht zu gewähren und sei er in
Begleitung seiner Lebenspartnerin durch das Gericht zu seinen persönlichen
Verhältnissen – insbesondere zu seiner hiesigen Integration und seinen
Bemühungen zum Abbau seiner Schulden – anzuhören. Überdies ersuchte er um die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seiner
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Zur Festsetzung der
Parteientschädigung sei überdies eine Honorarnote bei seiner Rechtsvertreterin
einzuholen.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2021 merkte das
Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten und der Beschwerdeführer im
Umfang seiner bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
berechtigt sei. Weiter wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine
Mitwirkungspflicht im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren dazu
aufgefordert, sämtliche bewilligungsrelevanten Umstände zeitnah und unter
Beilage geeigneter Belege mitzuteilen sowie detaillierte Angaben zu den seit
seiner letzten ausländerrechtlichen Verwarnung neu hinzugekommenen Schulden,
Betreibungen und Verlustscheinen zu machen. Überdies sollte er auch seine
Wohnverhältnisse und diejenigen seiner Partnerin darlegen und mittels
tauglicher Belege untermauern, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und
eine mangelhafte Mitwirkung bei der Beweiswürdigung zu seinen Ungunsten
berücksichtigt werden könnte.
Mit Eingabe vom 12. August 2021 liess A weitere
Unterlagen nachreichen, welche die Beziehung und das Zusammenleben mit seiner
Partnerin dokumentieren sollten. Weiter setzte er das Verwaltungsgericht
darüber in Kenntnis, am 29. Juli 2021 einen ersten Beratungstermin bei
einer Schuldnerberatung wahrgenommen zu haben und seit 1. August 2021 in
einem Vollzeitpensum im Reinigungsunternehmen seiner Partnerin als
Kundenberater angestellt zu sein. Sodann wurde beim Gericht darum ersucht, dass
aus Kostengründen die Akten des Betreibungsamtes amtshilfeweise einzuholen oder
ansonsten mit Zwischenverfügung über die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu befinden sei.
Während das Migrationsamt die Beschwerdeabweisung
beantragte, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Der
Beschwerdeführer wurde mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2021 dazu
aufgefordert, detaillierte Angaben zu den seit seiner letzten
ausländerrechtlichen Verwarnung neu hinzugekommenen Schulden bzw. Betreibungen
und Verlustscheinen zu machen. Mit Eingabe vom 12. August 2021 beschränkte
sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weitgehend darauf, einen
amtshilfeweisen Beizug der Akten des Betreibungsamtes zu fordern und auf die
Beweislast des Migrationsamts hinzuweisen.
Wie vom Beschwerdeführer zutreffend dargelegt wurde,
obliegt der Nachweis einer mutwilligen Schuldenwirtschaft primär den
Migrationsbehörden. Der betroffene Ausländer ist allerdings nach Art 90 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) verpflichtet,
an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden
Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere
auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne
Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand
erheben können. Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der
gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand
so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der
strittige Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es der
ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der
Tatbestand als erfüllt zu betrachten (vgl. BGr, 20. Februar 2020,
2C_797/2019, E. 3.3 und 4, mit weiteren Hinweisen).
Im Sinn nachfolgender Erwägungen hätte vom
Beschwerdeführer ohne Weiteres erwartet werden können, detailliertere Angaben
zu seinen Schulden zu machen. Insbesondere kann von einem ernsthaft um die
Regulierung seiner Schulden bemühten Schuldner verlangt werden, dass er
zumindest über den Bestand, die Herkunft und die Entwicklung seiner Schulden
Auskunft geben kann. Der Beschwerdeführer ist deshalb seiner Mitwirkungspflicht
nur ungenügend nachgekommen. Dies wiegt umso schwerer, als er bereits vor
Erlass der letzten ausländerrechtlichen Verwarnung dazu aufgefordert worden
war, nähere Angaben zu seinen Schulden zu machen und bereits damals seine
entsprechende Mitwirkungspflicht verletzt hatte (vgl. dazu die migrationsamtlichen
Erwägungen zur Verwarnung vom 17. April 2019). Auch weitere
migrationsamtliche Anfragen zu seiner finanziellen Situation und seinen zur
Schuldensanierung unternommenen Schritten vom 25. Februar 2020 und 26. März
2020.
blieben unbeantwortet bzw. konnten dem Beschwerdeführer auch per
Einschreiben nicht zugestellt werden, weshalb das Migrationsamt mit Schreiben
vom 23. April 2020 und 5. Mai 2020 amtshilfeweise weitere
Erkundigungen beim Betreibungsamt … einholte. Der Beschwerdeführer liess sich
erst vernehmen, nachdem ihm mit Schreiben vom 24. Juli 2020 erneut
Gelegenheit gegeben wurde, zur beabsichtigten Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung Stellung zu nehmen und insbesondere die Mutwilligkeit
seiner Schuldenwirtschaft substanziiert zu bestreiten. Allerdings vermochte der
Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme vom 27. September 2020 den
erneuten Schuldenanstieg nicht schlüssig zu erklären und erschöpften sich seine
diesbezüglichen Ausführungen weitgehend auf seine Probleme, sich selbständig zu
machen, der wegen der Corona-Pandemie angeblich schlechten Auftragslage und
vage Absichtsbekundungen zum inskünftigen Schuldenabbau.
Vom beantragten amtshilfeweisen Beizug weiterer Akten des
Betreibungsamts kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden,
nachdem sich eine mutwillige Schuldenwirtschaft hinreichend aus den vorhandenen
Akten ergibt und der Beschwerdeführer es trotz verwaltungsgerichtlicher
Aufforderung versäumt hat, die an sich bereits klare Sachlage substanziiert infrage
zu stellen.
1.3
Auch von
der beantragten Anhörung des Beschwerdeführers und seiner Partnerin kann in
antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden, da die mutwillige
Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers im nachfolgenden Sinn als erstellt
gelten kann und der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit hatte, seine
hiesige Integration und seine Beziehung zu seiner Partnerin darzulegen, soweit
letztgenannte Aspekte für den vorliegenden Entscheid überhaupt relevant
erscheinen.
1.4
Da das
Verfahren spruchreif erscheint, besteht keine Veranlassung für die in der
Beschwerdeschrift beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Ergänzung des
Sachverhalts.
2.
2.1
Gemäss Art 33
Abs. 3 AIG kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine
Widerrufsgründe nach Art 62 AIG vorliegen. Laut Art 62 Abs. 1 lit. c
AIG kann die Aufenthaltsbewilligung insbesondere widerrufen werden, wenn
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen oder dieselbe gefährdet wird.
2.2
2.2.1
Wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen Freiheitsstrafen können im Sinn
von Art 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art 77a Abs. 1
lit. a VZAE einen Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, sofern die Rechtsverstösse in ihrer
Gesamtheit als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen und mit der
Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach Art 62
Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar sind (Marc Spescha in: Marc Spescha et
al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A. Zürich 2019, Art 62 AIG N. 11)
2.2.2
Obwohl der Beschwerdeführer bereits wiederholt zu Geldstrafen und Bussen
verurteilt wurde, sind seine bisherigen strafrechtlichen Verfehlungen auch in
einer Gesamtbetrachtung seines Legalverhaltens nicht mit der Verurteilung zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu vergleichen. Zudem ist er in den
letzten Jahren lediglich noch wegen einer Übertretung strafrechtlich in
Erscheinung getreten. Sein mangelhaftes Legalverhalten vermag somit
unbestrittenermassen keinen Widerrufsgrund zu begründen und rechtfertigt für
sich betrachtet keine Bewilligungsverweigerung.
2.3
2.3.1
Gemäss Art 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist ein schwerwiegender
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art 62 Abs. 1
lit. c AIG auch bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren
Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab
Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. …- eine Wegweisung
in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3
mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2).
Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen
die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und
qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr, 20. Februar
2020, 2C_797/2019, E. 3.1; BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1).
Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art 96 Abs. 2 AIG)
ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin
mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung
unternommen hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden
abgebaut worden sind. Ein Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn
in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr,
20.
Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.2: BGr, 7. März 2018,
2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3;
BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4).
2.3.2
Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet und seine Schuldenlast ist in den
letzten Jahren stetig angestiegen: Der Betreibungsregisterauszug seines
damaligen Betreibungskreises wies am 12. April 2018 neben mehreren
laufenden Betreibungen 85 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. … aus.
Gemäss Auszug vom 28. April 2020 lagen bereits 108 offene
Verlustscheinforderungen im Gesamtbetrag von Fr. … und gemäss Auszügen vom
21.
Dezember 2020 und 25. Februar 2021 total 115 Verlustscheine
im Gesamtbetrag von Fr. …gegen ihn vor. Wie sich aus diesen
Betreibungsregisterauszügen erschliesst, wurden auch nach der letzten
Verwarnung vom 17. April 2019 zahlreiche neue Betreibungsverfahren gegen
den Beschwerdeführer eingeleitet und ist dieser seinen finanziellen
Verpflichtungen über Jahre hinweg und in erheblichen Ausmass nicht
nachgekommen. Gemäss einer E-Mail-Auskunft des zuständigen Betreibungsamts vom
13.
Mai 2020 handelte es sich zumindest bei vier im
Betreibungsregisterauszug vom 28. April 2020 neu aufgelisteten
Pfändungsverfahren ausschliesslich um neue Forderungen und nicht um erneute
Betreibungen gestützt auf alte Verlustscheine. Allfällige Doppelbetreibungen
derselben Forderungen vermögen überdies auch nicht den Anstieg der offenen
Verlustscheinforderungen zu erklären. Soweit die effektive Neuverschuldung
aufgrund erneut in Betreibung gesetzter Verlustscheine gleichwohl etwas
geringer ausfallen könnte, fehlen hierzu substanziierte Behauptungen des Beschwerdeführers
(vgl. BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.3 und 4; BGr,
22.
Oktober 2013, 2C_17/2013, E. 2.3.1; VGr, 19. April 2017,
VB.2017.00036, E. 4.1).
2.3.3
Der Neuverschuldung seit der letzten ausländerrechtlichen Verwarnung ist
jedoch nach dargelegter Rechtslage insoweit Rechnung zu tragen, als diese
Rückschlüsse auf eine fortbestehende Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft und
die zukünftige Entwicklung zulässt. Der Beschwerdeführer vermag im Sinn der
vorinstanzlichen Erwägungen nicht schlüssig zu erklären, weshalb seine Schulden
und insbesondere auch die Höhe der offenen Verlustscheinforderungen auch nach
seiner letzten ausländerrechtlichen Verwarnung vom 17. April 2019 weiter
angestiegen sind. Wie sich aus dem erwirkten Strafbefehl wegen Ungehorsams im
Betreibungsverfahren vom 15. Januar 2018 und einer Stellungnahme des
Betreibungsamts … vom 13. Mai 2020 erschliesst, zeigte sich der
Beschwerdeführer bislang wenig kooperativ. So musste er nach
betreibungsamtlicher Auskunft vom 13. Mai 2020 insgesamt 45 Mal
polizeilich vorgeführt werden, da er entsprechenden Vorladungen des
Betreibungsamtes keine Folge leistete. Ab März 2016 gingen keinerlei
Tilgungszahlungen beim Betreibungsamt ein. Nachdem sich der Beschwerdeführer am
6.
Juli 2021 – zwei Tage vor Beschwerdeeinreichung – zum ersten Mal bei
einer Schuldenberatungsstelle angemeldet hatte, nahm er am 29. Juli 2021
erstmals einen Beratungstermin wahr. Wie sich aus der Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 12. August 2021 erschliesst, hat der Beschwerdeführer
bis heute keinen wirklichen Überblick über seine Schulden, weshalb er sich
trotz verwaltungsgerichtlicher Aufforderung und anwaltlicher Vertretung
ausserstande sah, zu diesen nähere Angaben zu machen. Dies lässt darauf
schliessen, dass sich der Beschwerdeführer bis mindestens Juli 2021 kaum
ernsthaft um eine Regulierung seiner Schulden bemüht und lediglich unter dem
Druck der drohenden Wegweisung bei einer Schuldnerberatung angemeldet hatte.
Soweit es in der Vergangenheit überhaupt zu Rückzahlungen von Schulden gekommen
ist, ist dies ganz überwiegend auf vollzogene Lohnpfändungen und nicht auf
freiwillige Leistungen des Beschwerdeführers zurückzuführen.
2.3.4
Der Beschwerdeführer führt seine Verschuldung auf seine Kokain- und
Cannabis-Abhängigkeit, eine ADHS-Erkrankung, depressive Schübe und regelmässige
Migräneattacken zurück. Die hierzu eingereichten Arztberichte stammen jedoch
allesamt aus der Zeit vor der letzten ausländerrechtlichen Verwarnung vom 17. April
2019.
und attestieren ihm jedenfalls für die letzten Jahre keine erhebliche und
dauerhafte Einschränkung seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Zudem ist dem
Beschwerdeführer zumindest der Einstieg in seine Drogensucht vorzuwerfen und
sind aus den Akten kaum konkreten Bemühungen zur Überwindung der Drogensucht
oder zur Behandlung der psychischen Probleme ersichtlich: Gemäss dem
eingereichten Bericht seines Hausarztes vom 2. Oktober 2017 wurde eine
Entzugstherapie dringend empfohlen. Einziger Beleg für einen Entzugsversuch ist
jedoch die beiläufige Erwähnung einer Kokain-Entzugstherapie "ohne
psychologische Unterstützung" in einem radiologischen Befund eines
Röntgenzentrums vom 4. Juni 2018. Dies deutet darauf hin, dass der
Beschwerdeführer entgegen ärztlichem Rat noch nie eine professionell begleitete
Entziehungskur absolviert hat. Jedenfalls sind ernsthafte Bemühungen zur
Suchtüberwindung durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht
dokumentiert. Gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift geht der
Beschwerdeführer kaum mehr zum Arzt, "aus Furcht, neue Gesundheitskosten
zu verursachen". Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer
durch seine Sucht, seine Migräneattacken und seine psychischen Probleme
entweder nicht massgeblich eingeschränkt wird oder sich zumindest in
vorwerfbarer Weise nicht um die Verbesserung seines Gesundheitszustands bemüht.
Eine massgebliche Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit ist jedenfalls trotz
mehrfacher Aufforderung durch die Vorinstanzen weder belegt noch substanziiert
dargelegt worden, zumal der Beschwerdeführer inzwischen wieder voll
erwerbstätig ist.
Es ist damit nicht ersichtlich, weshalb es dem
Beschwerdeführer bis heute nicht gelungen ist, ohne weitere Neuverschuldung
seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Sodann ist ihm vorzuwerfen, dass er erst
unter dem Druck des drohenden Bewilligungsverfahrens die Dienste einer
Schuldnerberatung in Anspruch genommen und sich bis heute keinen Überblick über
seine Schulden verschafft hat. Aus den Akten sind auch kaum
Bewerbungsbemühungen ersichtlich. Eigenen Angaben zufolge ist der
Beschwerdeführer in den letzten Jahren einer unrentablen Erwerbstätigkeit bei
der von ihm aufgebauten Plattform G bzw. im weitgehend gleichnamigen
Reinigungsunternehmen seiner Partnerin nachgegangen, was ihm im Sinn der
vorinstanzlichen Erwägungen vorzuwerfen ist (vgl. dazu auch den vorinstanzlich
angeführten BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 4.1). Ein
Vollzeitpensum (wiederum im Reinigungsunternehmen seiner Partnerin) wurde vom
Beschwerdeführer erst per 1. August 2021 aufgenommen. Seine Arbeits- und
Suchbemühungen, welche erst unter dem Druck einer drohenden Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung erfolgt sind, lassen grundsätzlich keine gute
Prognose für die Zukunft erwarten, weshalb auch inskünftig mit einem weiteren
Anwachsen der Schulden zu rechnen ist (vgl. in Zusammenhang mit dem
Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011,
E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Damit ist ohne Weiteres von einer mutwilligen
Schuldenwirtschaft im Sinn von Art 62 Abs. 1 lit. c AIG in
Verbindung mit Art 77a Abs. 1 lit. b VZAE auszugehen.
3.
3.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht automatisch zur
Bewilligungsverweigerung. Diese rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im
Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als
verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des
Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art 96 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Sodann ist bei der Wegweisung von
überschuldeten ausländischen Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise
kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen.
Dispositiv
Demnach sind bei der Interessensabwägung auch die künftigen Aussichten eines
Schuldenabbaus mitzuberücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer
Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018,
2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3).
Inwieweit die Schuldentilgung durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert
werden könnte, darf jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete Ausländer gegenüber
denjenigen Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen
Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 20. März
2019, VB.2019.000092, E. 5.1; VGr, 15. November 2017, VB.2017.00571, E. 2.3.3
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
3.2 Das
Verschulden des Beschwerdeführers an seiner Verschuldung wiegt schwer: Wie
bereits dargelegt wurde, hat er sich erst im Beschwerdeverfahren und nur unter
dem Druck des unmittelbar drohenden Bewilligungsverlusts um eine Regulierung
seiner Schulden und eine Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit gekümmert. Sein
bisheriges Verhalten lässt Zweifel aufkommen, ob er sich inskünftig um einen
Schuldenabbau bemühen wird. Vielmehr ist ernsthaft mit einer Fortsetzung der
Schuldenwirtschaft zu rechnen, weshalb seine Wegweisung nicht zuletzt auch dem
Schutz potenzieller Gläubiger dienen würde. Hinzu kommt seine wiederholte
Straffälligkeit, welche das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung weiter
erhöht.
Gleichwohl ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer gemäss eingereichten Arbeitsvertrag seit August 2021
wieder ein Einkommen erzielt, welches einen Abbau seiner Schulden ermöglicht.
Zudem hat er sich im Juli 2021 bei einer Schuldenberatungsstelle gemeldet und
damit – wenngleich erst unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs –
erste Schritte zur Regulierung seiner Schulden unternommen. So hat er im August
2021 einzelne neu in Betreibung gesetzte Gläubigerforderungen beglichen
und fällige Rechnungen bezahlt. Überdies soll ihm sein Bruder nun bei der
Schuldenregulierung beratend zur Seite stehen. Das öffentliche
Fernhalteinteresse ist damit etwas tiefer zu veranschlagen, als dies noch vor
Vorinstanz der Fall war.
3.3
3.3.1
Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des
Beschwerdeführers und dessen Angehörigen an einem weiteren Verbleib in der
Schweiz entgegenzustellen. Bei der Interessenabwägung ist insbesondere auch dem
in Art 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art 13
der Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens Rechnung zu tragen.
Auf das Recht auf Privatleben gemäss
Art 8 Abs. 1 EMRK und Art 13 Abs. 1 BV kann sich berufen,
wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann
(BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen
Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz
ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer
Gründe bedarf, z. B.
wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt,
insbesondere wenn Widerrufsgründe gesetzt wurden (BGr, 20. Juli 2018,
2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.
sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).
Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf
Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten
Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch
auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der
Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt
ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der
Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen
Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben
(BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).
Aus einem Konkubinat kann sich ein
entsprechender Bewilligungsanspruch ergeben, wenn die partnerschaftliche
Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität
in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt (gefestigtes Konkubinat) oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit
hindeuten. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt
leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und
ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die
Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 3. Mai
2018, 2C_880/2017, E. 3.1; BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012,
E. 4.1; BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3.1; vgl. auch BGE 135 I 143 E. 3.1). Anknüpfend an die Grundsätze des
Ehegattenunterhaltsrechts kann bei einem partnerschaftlichen Zusammenleben von
mindestens fünf Jahren tendenziell von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen
werden (vgl. die Beispiele in BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.2
und BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.2
sowie die Regelung im Ehegattenunterhaltsrecht BGr, 4. August 2005,
5C.112/2005, E. 2.1). Nicht geeignet ist hingegen die tiefere Hürde des
Sozialhilferechts, wo bereits nach zweijährigem Zusammenleben von einem
gefestigten bzw. stabilen Konkubinat ausgegangen wird (vgl. VGr, 13. Januar
2021, VB.2020.00853, E. 3.1; VGr, 15. Juni 2012, VB.2012.00296, E. 2.2
und BGE 129 I 1 E. 3.2.4).
3.3.2
Der überwiegend in der Schweiz aufgewachsene Beschwerdeführer lebt seit
mehr als einem Jahrzehnt getrennt von seiner ukrainischen Ehefrau und der
gemeinsamen Tochter, welche beide in der Ukraine wohnhaft sind. Mit seiner
slowakischen Partnerin ist er eigenen Angaben zufolge seit 2011 liiert. Derzeit
ist er im Reinigungsunternehmen seiner Partnerin angestellt. Sodann behauptet
er, mit seiner Partnerin seit Februar 2013 – mit wenigen Unterbrüchen – einen
gemeinsamen Haushalt zu führen. Eine gemeinsame Haushaltsführung ist jedoch
erst ab Dezember 2020 auch aus den offiziellen Meldeverhältnissen
nachvollziehbar.
Seit wann der Beschwerdeführer
mit seiner Partnerin zusammenlebt, kann indes offenbleiben: Selbst wenn
aufgrund des jahrzehntelangen Aufenthalts in der Schweiz und der
partnerschaftlichen Beziehung von konventions- und verfassungsmässig
geschützten Beziehungen auszugehen wäre, würde die mutwillige
Schuldenwirtschaft und das mangelhafte Legalverhalten des Beschwerdeführers
grundsätzlich auch Eingriffe in sein Privat- und Familienleben rechtfertigen
(vgl. Art 8 Abs. 2 EMRK und Art 36 BV). Zudem musste das Paar
aufgrund der zahlreichen ausländerrechtlichen Ermahnungen und Verwarnungen des
Beschwerdeführers bereits vor der Verfestigung ihrer Beziehung damit rechnen,
ihre Beziehung inskünftig allenfalls über die Distanz weiterleben zu müssen.
Der Beschwerdeführer ist überdies immer noch mit seiner ukrainischen Ehefrau
verheiratet, weshalb nicht damit gerechnet werden kann, dass er seine
slowakische Partnerin in naher Zukunft ehelichen wird.
3.3.3
Gleichwohl rechtfertigt sich eine Bewilligungsverweigerung mit Blick auf
die jahrzehntelange Landesanwesenheit des Beschwerdeführers, seiner inzwischen
weiter verfestigten Beziehung zu seiner slowakischen Partnerin und seinen
jüngsten Bemühungen um eine Regulierung seiner Schulden bzw. zur Erzielung
eines existenzsichernden Einkommens derzeit nicht: Der Beschwerdeführer verfügt
inzwischen wieder über eine pfändbare Quote und wird über Lohnpfändungen
inskünftig Schulden abbauen können. Wenngleich von ihm weitere Anstrengungen
zur Regulierung seiner Schulden erwartet werden können, wäre seine Wegweisung
aus Sicht seiner bestehenden Gläubiger kontraproduktiv. Sodann dürfte ihn die
Reintegration in Nordmazedonien vor ernsthafte Probleme stellen, nachdem er
seit seiner Kindheit in der Schweiz lebt und hier auch überwiegend sozialisiert
wurde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Kosovo geboren wurde und dort
die ersten Jahre seiner Kindheit verbracht hatte, während ihm sein Heimatland
Nordmazedonien kaum bekannt ist. Auch die albanische Sprache beherrscht er
eigenen Angeben zufolge nur rudimentär.
Eine Wegweisung erscheint
deshalb in einer Gesamtwürdigung der Umstände derzeit noch knapp
unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf
hinzuweisen, dass bei Fortsetzung der Schuldenwirtschaft bzw. fehlenden
Bemühungen um einen Schuldenabbau, erneuter Straffälligkeit oder einem sonst
wie zu Klagen Anlass gebenden Verhalten das öffentliche Fernhalteinteresse
seine privaten Interessen überwiegen könnte und eine aufenthaltsbeendende
Massnahme erneut zu prüfen wäre. Er wird in diesem Sinn ausdrücklich
und im Sinn einer allerletzten Chance verwarnt (Art 96 Abs. 2 AIG).
Aufgrund der auszusprechenden Verwarnung ist
die Beschwerde lediglich teilweise bzw. im Sinn des gestellten
Subeventualantrags gutzuheissen.
4.
Seit dem 15. April 2018 ist gemäss Art 4 lit. c
der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden
ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015
(ZV-EJPD; heutige Fassung) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei
erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung im Sinn von Art 62 Abs. 1 lit. c AIG dem
Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Die
Neuregelung findet auf alle nach Inkrafttreten der Änderungen vor kantonalen
Instanzen hängigen Bewilligungsverfahren Anwendung (vgl. Art 126 Abs. 2
AIG), womit vorliegend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an den
Beschwerdeführer unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM steht.
5.
5.1 Gemäss § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei bzw.
Amtsstelle aufzuerlegen und kann diese zu einer angemessenen Entschädigung für
die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Aus Billigkeitsgründen und dem
in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann
hiervon jedoch unter anderem abgewichen werden, wenn eine Partei bzw.
Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven unterliegt, welche
im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl.
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 64; VGr, 17. April 2019,
VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen auch
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff. und § 17 N. 25 ff.).
5.2 Der Beschwerdeführer
hat erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eine Arbeitsstelle angetreten,
welche ihm den Abbau seiner Schulden erlaubt. Sodann hat er sich auch erst nach
dem vorinstanzlichen Entscheid bei einer Schuldnerberatung angemeldet und damit
erste Sanierungsbemühungen dargelegt. Die Interessenabwägung fällt erst
aufgrund dieser jüngsten Bemühungen und nur äusserst knapp noch einmal
zugunsten des Beschwerdeführers aus, weshalb die vorinstanzliche
Bewilligungsverweigerung aufgrund der damaligen Sachlage nicht zu beanstanden
ist. Es besteht damit keine Veranlassung, die vorinstanzliche Regelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuändern.
5.3 Aufgrund
der auszusprechenden Verwarnung obsiegt der Beschwerdeführer im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur teilweise bzw. im Sinn seines
Subeventualantrags. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb
ausgangsgemäss zu einem Drittel dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG).
Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines überwiegenden
Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Praxisgemäss kann zur Festsetzung der Parteientschädigung auf die
vorgängige Einholung einer Honorarnote verzichtet werden (vgl. VGr, 29. April
2020, VB.2020.00021, E. 4.2)
6.
6.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ob im
Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den
Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt wird (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGE 124 I 304 E. 2.c; Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos bzw. bedürftig ist, wer nicht
in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinen Einkünften – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, Kommentar
VRG, § 16 N. 20). Überdies ist nach § 16 Abs. 2 VRG ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn die rechtsmittelerhebende
Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst zu wahren.
6.2 Der
Beschwerdeführer ersuchte erstmals vor Verwaltungsgericht um die Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie bereits dargelegt wurde, vermochten erst
die jüngsten Bemühungen des Beschwerdeführers die Interessensabwägung zu seinen
Gunsten zu verschieben. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 8. Juli
2021 verfügte der Beschwerdeführer hingegen weder über eine Vollzeitstelle noch
hatte er sich zu diesem Zeitpunkt bereits bei einer Schuldnerberatung beraten
lassen (wenngleich er sich unmittelbar vor Beschwerdeeinreichung noch bei einer
solchen angemeldet hatte) oder im massgeblichen Umfang Schulden bedient. Seine
Beschwerde hätte deshalb selbst zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kaum
Aussichten auf Erfolg gehabt, weshalb zumindest die Aufwendungen zur Erstellung
der Beschwerdeschrift nicht zu entschädigen sind. Inwieweit nachfolgende
Aufwendungen seiner Rechtsvertretung entschädigungsfähig sind, kann sodann
offenbleiben, da davon auszugehen ist, dass diese bereits durch die
zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt erscheinen. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsvertretung ist damit abzuweisen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.
Hingegen ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen, da der Beschwerdeführer aufgrund seines nach wie vor geringen
Verdienstes und laufender Lohnpfändungen nicht in der Lage ist, seine
Gerichtskosten innert angemessener Frist zu begleichen und seine Rechtsbegehren
im Urteilszeitpunkt nicht mehr offensichtlich aussichtslos erscheinen bzw.
seine Beschwerde im Sinn seines Subeventualbegehrens teilweise gutzuheissen
ist.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Der Rechtsweg in Nebenpunkten wie den Kosten- und
Entschädigungsfolgen folgt grundsätzlich dem in der Hauptsache massgeblichen
Rechtsweg (VGr, 9. April 2019, VB.2019.00210, E. 5 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]; BGE 134 I 159 E. 1.1; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 91).
Soweit in der Hauptsache ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden könnte,
ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wird bewilligt.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wird.
3. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung
des Migrationsamts vom 26. Januar 2021 und Dispositiv-Ziff. I und II des
Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 8. Juni 2021 werden
aufgehoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer im
Sinn der Erwägungen und unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats
für Migration (SEM) die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
4. Der
Beschwerdeführer wird verwarnt.
5. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
6. Die
Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem
Beschwerdeführer auferlegt. Die vom Beschwerdeführer zu tragenden
Gerichtskosten werden einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
8. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an …