Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00482

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00482

25. August 2021Deutsch26 min

(URT.2021.22984)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00482

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. August 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

c/o F, vertreten durch MLaw B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1975 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A (andere

Schreibweise: C) reiste am 5. August 1987 im Rahmen eines Familiennachzugs

in die Schweiz ein, wo ihm eine später regelmässig verlängerte

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern erteilt wurde. Seit dem 1. Juli

1992 ist er im Kanton Zürich wohnhaft.

A ist seit dem 8. Mai 2007 mit der ukrainischen

Staatsangehörigen D verheiratet. Seine Ehefrau kehrte am 3. April 2009 in

die Ukraine zurück, wo sie mit der gemeinsamen Tochter E (geboren am 2009)

lebt. A ist eigenen Angaben zufolge seit 2011 mit der 1986 geborenen

slowakischen Staatsangehörigen F (nachfolgend: Partnerin) liiert, mit welcher

er die Reinigungsfirma G gegründet haben will. Gemäss aktuellem

Handelsregisterauszug ist F alleinige Geschäftsinhaberin.

A ist gelernter Herrenkonfektionsverkäufer. Seit seinem

Berufseinstieg arbeitete er in wechselnden Anstellungen im Tieflohnbereich,

wobei er immer wieder während längerer Zeit arbeitslos oder lediglich in einem

Teilzeitpensum erwerbstätig war. Zwischen April 2008 und Ende September 2009

musste er mit rund Fr. 20'000.- (ohne KVG-Prämien) von der Sozialhilfe

unterstützt werden. Zuletzt war er mit dem Aufbau der bereits erwähnten

Plattform G beschäftigt bzw. in tiefem Arbeitspensum im gleichnamigen

Reinigungsunternehmen seiner Partnerin beschäftigt.

Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A wiederholt

straffällig und erwirkte folgende Verurteilungen gegen sich:

- Geldstrafe

von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von Fr. 500.- wegen

Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat vom 26. Mai 2008;

- Geldstrafe

von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.- und Busse von Fr. 500.- wegen

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs, pflichtwidrigen

Verhaltens nach einem Unfall und einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Dezember 2010;

- Geldstrafe

von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.- wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

und rechtswidrigen Aufenthalts und Busse von Fr. 700.- gemäss Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. Dezember 2012;

- Busse

von Fr. 600.- wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren durch

Nichterscheinen zum Pfändungsvollzug gemäss Strafbefehl des Staathalteramts des

Bezirks Zürich vom 15. Januar 2018.

Zudem wurde A diverse Male betrieben und es liegen zahlreiche

offene Verlustscheinforderungen gegen ihn vor.

Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde A am 24. Juni 2008

erstmals verwarnt. Am 5. Juni 2014, 10. Dezember 2015, 6. März

2017 und 17. April 2019 folgten weitere ausländerrechtliche Ermahnungen

und Verwarnungen wegen seiner Schuldenwirtschaft.

Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 verweigerte das

Migrationsamt eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, unter

Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 25. April 2021.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 8. Juni 2021 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 8. Juli 2021 liess A dem Verwaltungsgericht

beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei das

Migrationsamt anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie

zur Neuentscheidung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Subeventualiter sei er

ausländerrechtlich zu verwarnen. Weiter sei ihm im Sinn einer vorsorglichen

Massnahme ein prozedurales Aufenthaltsrecht zu gewähren und sei er in

Begleitung seiner Lebenspartnerin durch das Gericht zu seinen persönlichen

Verhältnissen – insbesondere zu seiner hiesigen Integration und seinen

Bemühungen zum Abbau seiner Schulden – anzuhören. Überdies ersuchte er um die

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seiner

Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Zur Festsetzung der

Parteientschädigung sei überdies eine Honorarnote bei seiner Rechtsvertreterin

einzuholen.

Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2021 merkte das

Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten und der Beschwerdeführer im

Umfang seiner bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

berechtigt sei. Weiter wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine

Mitwirkungspflicht im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren dazu

aufgefordert, sämtliche bewilligungsrelevanten Umstände zeitnah und unter

Beilage geeigneter Belege mitzuteilen sowie detaillierte Angaben zu den seit

seiner letzten ausländerrechtlichen Verwarnung neu hinzugekommenen Schulden,

Betreibungen und Verlustscheinen zu machen. Überdies sollte er auch seine

Wohnverhältnisse und diejenigen seiner Partnerin darlegen und mittels

tauglicher Belege untermauern, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und

eine mangelhafte Mitwirkung bei der Beweiswürdigung zu seinen Ungunsten

berücksichtigt werden könnte.

Mit Eingabe vom 12. August 2021 liess A weitere

Unterlagen nachreichen, welche die Beziehung und das Zusammenleben mit seiner

Partnerin dokumentieren sollten. Weiter setzte er das Verwaltungsgericht

darüber in Kenntnis, am 29. Juli 2021 einen ersten Beratungstermin bei

einer Schuldnerberatung wahrgenommen zu haben und seit 1. August 2021 in

einem Vollzeitpensum im Reinigungsunternehmen seiner Partnerin als

Kundenberater angestellt zu sein. Sodann wurde beim Gericht darum ersucht, dass

aus Kostengründen die Akten des Betreibungsamtes amtshilfeweise einzuholen oder

ansonsten mit Zwischenverfügung über die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu befinden sei.

Während das Migrationsamt die Beschwerdeabweisung

beantragte, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Der

Beschwerdeführer wurde mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2021 dazu

aufgefordert, detaillierte Angaben zu den seit seiner letzten

ausländerrechtlichen Verwarnung neu hinzugekommenen Schulden bzw. Betreibungen

und Verlustscheinen zu machen. Mit Eingabe vom 12. August 2021 beschränkte

sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weitgehend darauf, einen

amtshilfeweisen Beizug der Akten des Betreibungsamtes zu fordern und auf die

Beweislast des Migrationsamts hinzuweisen.

Wie vom Beschwerdeführer zutreffend dargelegt wurde,

obliegt der Nachweis einer mutwilligen Schuldenwirtschaft primär den

Migrationsbehörden. Der betroffene Ausländer ist allerdings nach Art 90 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) verpflichtet,

an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden

Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere

auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne

Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand

erheben können. Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der

gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand

so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der

strittige Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es der

ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der

Tatbestand als erfüllt zu betrachten (vgl. BGr, 20. Februar 2020,

2C_797/2019, E. 3.3 und 4, mit weiteren Hinweisen).

Im Sinn nachfolgender Erwägungen hätte vom

Beschwerdeführer ohne Weiteres erwartet werden können, detailliertere Angaben

zu seinen Schulden zu machen. Insbesondere kann von einem ernsthaft um die

Regulierung seiner Schulden bemühten Schuldner verlangt werden, dass er

zumindest über den Bestand, die Herkunft und die Entwicklung seiner Schulden

Auskunft geben kann. Der Beschwerdeführer ist deshalb seiner Mitwirkungspflicht

nur ungenügend nachgekommen. Dies wiegt umso schwerer, als er bereits vor

Erlass der letzten ausländerrechtlichen Verwarnung dazu aufgefordert worden

war, nähere Angaben zu seinen Schulden zu machen und bereits damals seine

entsprechende Mitwirkungspflicht verletzt hatte (vgl. dazu die migrationsamtlichen

Erwägungen zur Verwarnung vom 17. April 2019). Auch weitere

migrationsamtliche Anfragen zu seiner finanziellen Situation und seinen zur

Schuldensanierung unternommenen Schritten vom 25. Februar 2020 und 26. März

2020.

blieben unbeantwortet bzw. konnten dem Beschwerdeführer auch per

Einschreiben nicht zugestellt werden, weshalb das Migrationsamt mit Schreiben

vom 23. April 2020 und 5. Mai 2020 amtshilfeweise weitere

Erkundigungen beim Betreibungsamt … einholte. Der Beschwerdeführer liess sich

erst vernehmen, nachdem ihm mit Schreiben vom 24. Juli 2020 erneut

Gelegenheit gegeben wurde, zur beabsichtigten Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung Stellung zu nehmen und insbesondere die Mutwilligkeit

seiner Schuldenwirtschaft substanziiert zu bestreiten. Allerdings vermochte der

Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme vom 27. September 2020 den

erneuten Schuldenanstieg nicht schlüssig zu erklären und erschöpften sich seine

diesbezüglichen Ausführungen weitgehend auf seine Probleme, sich selbständig zu

machen, der wegen der Corona-Pandemie angeblich schlechten Auftragslage und

vage Absichtsbekundungen zum inskünftigen Schuldenabbau.

Vom beantragten amtshilfeweisen Beizug weiterer Akten des

Betreibungsamts kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden,

nachdem sich eine mutwillige Schuldenwirtschaft hinreichend aus den vorhandenen

Akten ergibt und der Beschwerdeführer es trotz verwaltungsgerichtlicher

Aufforderung versäumt hat, die an sich bereits klare Sachlage substanziiert infrage

zu stellen.

1.3

Auch von

der beantragten Anhörung des Beschwerdeführers und seiner Partnerin kann in

antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden, da die mutwillige

Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers im nachfolgenden Sinn als erstellt

gelten kann und der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit hatte, seine

hiesige Integration und seine Beziehung zu seiner Partnerin darzulegen, soweit

letztgenannte Aspekte für den vorliegenden Entscheid überhaupt relevant

erscheinen.

1.4

Da das

Verfahren spruchreif erscheint, besteht keine Veranlassung für die in der

Beschwerdeschrift beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Ergänzung des

Sachverhalts.

2.

2.1

Gemäss Art 33

Abs. 3 AIG kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine

Widerrufsgründe nach Art 62 AIG vorliegen. Laut Art 62 Abs. 1 lit. c

AIG kann die Aufenthaltsbewilligung insbesondere widerrufen werden, wenn

erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

verstossen oder dieselbe gefährdet wird.

2.2

2.2.1

Wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen Freiheitsstrafen können im Sinn

von Art 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art 77a Abs. 1

lit. a VZAE einen Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, sofern die Rechtsverstösse in ihrer

Gesamtheit als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen und mit der

Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach Art 62

Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar sind (Marc Spescha in: Marc Spescha et

al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A. Zürich 2019, Art 62 AIG N. 11)

2.2.2

Obwohl der Beschwerdeführer bereits wiederholt zu Geldstrafen und Bussen

verurteilt wurde, sind seine bisherigen strafrechtlichen Verfehlungen auch in

einer Gesamtbetrachtung seines Legalverhaltens nicht mit der Verurteilung zu

einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu vergleichen. Zudem ist er in den

letzten Jahren lediglich noch wegen einer Übertretung strafrechtlich in

Erscheinung getreten. Sein mangelhaftes Legalverhalten vermag somit

unbestrittenermassen keinen Widerrufsgrund zu begründen und rechtfertigt für

sich betrachtet keine Bewilligungsverweigerung.

2.3

2.3.1

Gemäss Art 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist ein schwerwiegender

Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art 62 Abs. 1

lit. c AIG auch bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder

privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren

Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab

Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. …- eine Wegweisung

in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3

mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2).

Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen

die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und

qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr, 20. Februar

2020, 2C_797/2019, E. 3.1; BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1).

Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art 96 Abs. 2 AIG)

ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin

mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung

unternommen hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden

abgebaut worden sind. Ein Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn

in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr,

20.

Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.2: BGr, 7. März 2018,

2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3;

BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4).

2.3.2

Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet und seine Schuldenlast ist in den

letzten Jahren stetig angestiegen: Der Betreibungsregisterauszug seines

damaligen Betreibungskreises wies am 12. April 2018 neben mehreren

laufenden Betreibungen 85 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. … aus.

Gemäss Auszug vom 28. April 2020 lagen bereits 108 offene

Verlustscheinforderungen im Gesamtbetrag von Fr. … und gemäss Auszügen vom

21.

Dezember 2020 und 25. Februar 2021 total 115 Verlustscheine

im Gesamtbetrag von Fr. …gegen ihn vor. Wie sich aus diesen

Betreibungsregisterauszügen erschliesst, wurden auch nach der letzten

Verwarnung vom 17. April 2019 zahlreiche neue Betreibungsverfahren gegen

den Beschwerdeführer eingeleitet und ist dieser seinen finanziellen

Verpflichtungen über Jahre hinweg und in erheblichen Ausmass nicht

nachgekommen. Gemäss einer E-Mail-Auskunft des zuständigen Betreibungsamts vom

13.

Mai 2020 handelte es sich zumindest bei vier im

Betreibungsregisterauszug vom 28. April 2020 neu aufgelisteten

Pfändungsverfahren ausschliesslich um neue Forderungen und nicht um erneute

Betreibungen gestützt auf alte Verlustscheine. Allfällige Doppelbetreibungen

derselben Forderungen vermögen überdies auch nicht den Anstieg der offenen

Verlustscheinforderungen zu erklären. Soweit die effektive Neuverschuldung

aufgrund erneut in Betreibung gesetzter Verlustscheine gleichwohl etwas

geringer ausfallen könnte, fehlen hierzu substanziierte Behauptungen des Beschwerdeführers

(vgl. BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.3 und 4; BGr,

22.

Oktober 2013, 2C_17/2013, E. 2.3.1; VGr, 19. April 2017,

VB.2017.00036, E. 4.1).

2.3.3

Der Neuverschuldung seit der letzten ausländerrechtlichen Verwarnung ist

jedoch nach dargelegter Rechtslage insoweit Rechnung zu tragen, als diese

Rückschlüsse auf eine fortbestehende Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft und

die zukünftige Entwicklung zulässt. Der Beschwerdeführer vermag im Sinn der

vorinstanzlichen Erwägungen nicht schlüssig zu erklären, weshalb seine Schulden

und insbesondere auch die Höhe der offenen Verlustscheinforderungen auch nach

seiner letzten ausländerrechtlichen Verwarnung vom 17. April 2019 weiter

angestiegen sind. Wie sich aus dem erwirkten Strafbefehl wegen Ungehorsams im

Betreibungsverfahren vom 15. Januar 2018 und einer Stellungnahme des

Betreibungsamts … vom 13. Mai 2020 erschliesst, zeigte sich der

Beschwerdeführer bislang wenig kooperativ. So musste er nach

betreibungsamtlicher Auskunft vom 13. Mai 2020 insgesamt 45 Mal

polizeilich vorgeführt werden, da er entsprechenden Vorladungen des

Betreibungsamtes keine Folge leistete. Ab März 2016 gingen keinerlei

Tilgungszahlungen beim Betreibungsamt ein. Nachdem sich der Beschwerdeführer am

6.

Juli 2021 – zwei Tage vor Beschwerdeeinreichung – zum ersten Mal bei

einer Schuldenberatungsstelle angemeldet hatte, nahm er am 29. Juli 2021

erstmals einen Beratungstermin wahr. Wie sich aus der Eingabe seines

Rechtsvertreters vom 12. August 2021 erschliesst, hat der Beschwerdeführer

bis heute keinen wirklichen Überblick über seine Schulden, weshalb er sich

trotz verwaltungsgerichtlicher Aufforderung und anwaltlicher Vertretung

ausserstande sah, zu diesen nähere Angaben zu machen. Dies lässt darauf

schliessen, dass sich der Beschwerdeführer bis mindestens Juli 2021 kaum

ernsthaft um eine Regulierung seiner Schulden bemüht und lediglich unter dem

Druck der drohenden Wegweisung bei einer Schuldnerberatung angemeldet hatte.

Soweit es in der Vergangenheit überhaupt zu Rückzahlungen von Schulden gekommen

ist, ist dies ganz überwiegend auf vollzogene Lohnpfändungen und nicht auf

freiwillige Leistungen des Beschwerdeführers zurückzuführen.

2.3.4

Der Beschwerdeführer führt seine Verschuldung auf seine Kokain- und

Cannabis-Abhängigkeit, eine ADHS-Erkrankung, depressive Schübe und regelmässige

Migräneattacken zurück. Die hierzu eingereichten Arztberichte stammen jedoch

allesamt aus der Zeit vor der letzten ausländerrechtlichen Verwarnung vom 17. April

2019.

und attestieren ihm jedenfalls für die letzten Jahre keine erhebliche und

dauerhafte Einschränkung seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Zudem ist dem

Beschwerdeführer zumindest der Einstieg in seine Drogensucht vorzuwerfen und

sind aus den Akten kaum konkreten Bemühungen zur Überwindung der Drogensucht

oder zur Behandlung der psychischen Probleme ersichtlich: Gemäss dem

eingereichten Bericht seines Hausarztes vom 2. Oktober 2017 wurde eine

Entzugstherapie dringend empfohlen. Einziger Beleg für einen Entzugsversuch ist

jedoch die beiläufige Erwähnung einer Kokain-Entzugstherapie "ohne

psychologische Unterstützung" in einem radiologischen Befund eines

Röntgenzentrums vom 4. Juni 2018. Dies deutet darauf hin, dass der

Beschwerdeführer entgegen ärztlichem Rat noch nie eine professionell begleitete

Entziehungskur absolviert hat. Jedenfalls sind ernsthafte Bemühungen zur

Suchtüberwindung durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht

dokumentiert. Gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift geht der

Beschwerdeführer kaum mehr zum Arzt, "aus Furcht, neue Gesundheitskosten

zu verursachen". Dies lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer

durch seine Sucht, seine Migräneattacken und seine psychischen Probleme

entweder nicht massgeblich eingeschränkt wird oder sich zumindest in

vorwerfbarer Weise nicht um die Verbesserung seines Gesundheitszustands bemüht.

Eine massgebliche Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit ist jedenfalls trotz

mehrfacher Aufforderung durch die Vorinstanzen weder belegt noch substanziiert

dargelegt worden, zumal der Beschwerdeführer inzwischen wieder voll

erwerbstätig ist.

Es ist damit nicht ersichtlich, weshalb es dem

Beschwerdeführer bis heute nicht gelungen ist, ohne weitere Neuverschuldung

seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Sodann ist ihm vorzuwerfen, dass er erst

unter dem Druck des drohenden Bewilligungsverfahrens die Dienste einer

Schuldnerberatung in Anspruch genommen und sich bis heute keinen Überblick über

seine Schulden verschafft hat. Aus den Akten sind auch kaum

Bewerbungsbemühungen ersichtlich. Eigenen Angaben zufolge ist der

Beschwerdeführer in den letzten Jahren einer unrentablen Erwerbstätigkeit bei

der von ihm aufgebauten Plattform G bzw. im weitgehend gleichnamigen

Reinigungsunternehmen seiner Partnerin nachgegangen, was ihm im Sinn der

vorinstanzlichen Erwägungen vorzuwerfen ist (vgl. dazu auch den vorinstanzlich

angeführten BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 4.1). Ein

Vollzeitpensum (wiederum im Reinigungsunternehmen seiner Partnerin) wurde vom

Beschwerdeführer erst per 1. August 2021 aufgenommen. Seine Arbeits- und

Suchbemühungen, welche erst unter dem Druck einer drohenden Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung erfolgt sind, lassen grundsätzlich keine gute

Prognose für die Zukunft erwarten, weshalb auch inskünftig mit einem weiteren

Anwachsen der Schulden zu rechnen ist (vgl. in Zusammenhang mit dem

Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011,

E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Damit ist ohne Weiteres von einer mutwilligen

Schuldenwirtschaft im Sinn von Art 62 Abs. 1 lit. c AIG in

Verbindung mit Art 77a Abs. 1 lit. b VZAE auszugehen.

3.

3.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht automatisch zur

Bewilligungsverweigerung. Diese rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im

Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als

verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des

Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner

Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art 96 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Sodann ist bei der Wegweisung von

überschuldeten ausländischen Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise

kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen.

Dispositiv

Demnach sind bei der Interessensabwägung auch die künftigen Aussichten eines

Schuldenabbaus mitzuberücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer

Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018,

2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3).

Inwieweit die Schuldentilgung durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert

werden könnte, darf jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete Ausländer gegenüber

denjenigen Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen

Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 20. März

2019, VB.2019.000092, E. 5.1; VGr, 15. November 2017, VB.2017.00571, E. 2.3.3

[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

3.2 Das

Verschulden des Beschwerdeführers an seiner Verschuldung wiegt schwer: Wie

bereits dargelegt wurde, hat er sich erst im Beschwerdeverfahren und nur unter

dem Druck des unmittelbar drohenden Bewilligungsverlusts um eine Regulierung

seiner Schulden und eine Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit gekümmert. Sein

bisheriges Verhalten lässt Zweifel aufkommen, ob er sich inskünftig um einen

Schuldenabbau bemühen wird. Vielmehr ist ernsthaft mit einer Fortsetzung der

Schuldenwirtschaft zu rechnen, weshalb seine Wegweisung nicht zuletzt auch dem

Schutz potenzieller Gläubiger dienen würde. Hinzu kommt seine wiederholte

Straffälligkeit, welche das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung weiter

erhöht.

Gleichwohl ist festzuhalten, dass

der Beschwerdeführer gemäss eingereichten Arbeitsvertrag seit August 2021

wieder ein Einkommen erzielt, welches einen Abbau seiner Schulden ermöglicht.

Zudem hat er sich im Juli 2021 bei einer Schuldenberatungsstelle gemeldet und

damit – wenngleich erst unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs –

erste Schritte zur Regulierung seiner Schulden unternommen. So hat er im August

2021 einzelne neu in Betreibung gesetzte Gläubigerforderungen beglichen

und fällige Rechnungen bezahlt. Überdies soll ihm sein Bruder nun bei der

Schuldenregulierung beratend zur Seite stehen. Das öffentliche

Fernhalteinteresse ist damit etwas tiefer zu veranschlagen, als dies noch vor

Vorinstanz der Fall war.

3.3

3.3.1

Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des

Beschwerdeführers und dessen Angehörigen an einem weiteren Verbleib in der

Schweiz entgegenzustellen. Bei der Interessenabwägung ist insbesondere auch dem

in Art 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art 13

der Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens Rechnung zu tragen.

Auf das Recht auf Privatleben gemäss

Art 8 Abs. 1 EMRK und Art 13 Abs. 1 BV kann sich berufen,

wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private

Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann

(BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen

Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz

ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer

Gründe bedarf, z. B.

wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt,

insbesondere wenn Widerrufsgründe gesetzt wurden (BGr, 20. Juli 2018,

2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.

sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf

Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten

Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch

auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der

Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt

ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der

Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen

Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben

(BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).

Aus einem Konkubinat kann sich ein

entsprechender Bewilligungsanspruch ergeben, wenn die partnerschaftliche

Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität

in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt (gefestigtes Konkubinat) oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit

hindeuten. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt

leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und

ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die

Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 3. Mai

2018, 2C_880/2017, E. 3.1; BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012,

E. 4.1; BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3.1; vgl. auch BGE 135 I 143 E. 3.1). Anknüpfend an die Grundsätze des

Ehegattenunterhaltsrechts kann bei einem partnerschaftlichen Zusammenleben von

mindestens fünf Jahren tendenziell von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen

werden (vgl. die Beispiele in BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.2

und BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.2

sowie die Regelung im Ehegattenunterhaltsrecht BGr, 4. August 2005,

5C.112/2005, E. 2.1). Nicht geeignet ist hingegen die tiefere Hürde des

Sozialhilferechts, wo bereits nach zweijährigem Zusammenleben von einem

gefestigten bzw. stabilen Konkubinat ausgegangen wird (vgl. VGr, 13. Januar

2021, VB.2020.00853, E. 3.1; VGr, 15. Juni 2012, VB.2012.00296, E. 2.2

und BGE 129 I 1 E. 3.2.4).

3.3.2

Der überwiegend in der Schweiz aufgewachsene Beschwerdeführer lebt seit

mehr als einem Jahrzehnt getrennt von seiner ukrainischen Ehefrau und der

gemeinsamen Tochter, welche beide in der Ukraine wohnhaft sind. Mit seiner

slowakischen Partnerin ist er eigenen Angaben zufolge seit 2011 liiert. Derzeit

ist er im Reinigungsunternehmen seiner Partnerin angestellt. Sodann behauptet

er, mit seiner Partnerin seit Februar 2013 – mit wenigen Unterbrüchen – einen

gemeinsamen Haushalt zu führen. Eine gemeinsame Haushaltsführung ist jedoch

erst ab Dezember 2020 auch aus den offiziellen Meldeverhältnissen

nachvollziehbar.

Seit wann der Beschwerdeführer

mit seiner Partnerin zusammenlebt, kann indes offenbleiben: Selbst wenn

aufgrund des jahrzehntelangen Aufenthalts in der Schweiz und der

partnerschaftlichen Beziehung von konventions- und verfassungsmässig

geschützten Beziehungen auszugehen wäre, würde die mutwillige

Schuldenwirtschaft und das mangelhafte Legalverhalten des Beschwerdeführers

grundsätzlich auch Eingriffe in sein Privat- und Familienleben rechtfertigen

(vgl. Art 8 Abs. 2 EMRK und Art 36 BV). Zudem musste das Paar

aufgrund der zahlreichen ausländerrechtlichen Ermahnungen und Verwarnungen des

Beschwerdeführers bereits vor der Verfestigung ihrer Beziehung damit rechnen,

ihre Beziehung inskünftig allenfalls über die Distanz weiterleben zu müssen.

Der Beschwerdeführer ist überdies immer noch mit seiner ukrainischen Ehefrau

verheiratet, weshalb nicht damit gerechnet werden kann, dass er seine

slowakische Partnerin in naher Zukunft ehelichen wird.

3.3.3

Gleichwohl rechtfertigt sich eine Bewilligungsverweigerung mit Blick auf

die jahrzehntelange Landesanwesenheit des Beschwerdeführers, seiner inzwischen

weiter verfestigten Beziehung zu seiner slowakischen Partnerin und seinen

jüngsten Bemühungen um eine Regulierung seiner Schulden bzw. zur Erzielung

eines existenzsichernden Einkommens derzeit nicht: Der Beschwerdeführer verfügt

inzwischen wieder über eine pfändbare Quote und wird über Lohnpfändungen

inskünftig Schulden abbauen können. Wenngleich von ihm weitere Anstrengungen

zur Regulierung seiner Schulden erwartet werden können, wäre seine Wegweisung

aus Sicht seiner bestehenden Gläubiger kontraproduktiv. Sodann dürfte ihn die

Reintegration in Nordmazedonien vor ernsthafte Probleme stellen, nachdem er

seit seiner Kindheit in der Schweiz lebt und hier auch überwiegend sozialisiert

wurde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Kosovo geboren wurde und dort

die ersten Jahre seiner Kindheit verbracht hatte, während ihm sein Heimatland

Nordmazedonien kaum bekannt ist. Auch die albanische Sprache beherrscht er

eigenen Angeben zufolge nur rudimentär.

Eine Wegweisung erscheint

deshalb in einer Gesamtwürdigung der Umstände derzeit noch knapp

unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf

hinzuweisen, dass bei Fortsetzung der Schuldenwirtschaft bzw. fehlenden

Bemühungen um einen Schuldenabbau, erneuter Straffälligkeit oder einem sonst

wie zu Klagen Anlass gebenden Verhalten das öffentliche Fernhalteinteresse

seine privaten Interessen überwiegen könnte und eine aufenthaltsbeendende

Massnahme erneut zu prüfen wäre. Er wird in diesem Sinn ausdrücklich

und im Sinn einer allerletzten Chance verwarnt (Art 96 Abs. 2 AIG).

Aufgrund der auszusprechenden Verwarnung ist

die Beschwerde lediglich teilweise bzw. im Sinn des gestellten

Subeventualantrags gutzuheissen.

4.

Seit dem 15. April 2018 ist gemäss Art 4 lit. c

der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden

ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015

(ZV-EJPD; heutige Fassung) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei

erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung im Sinn von Art 62 Abs. 1 lit. c AIG dem

Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Die

Neuregelung findet auf alle nach Inkrafttreten der Änderungen vor kantonalen

Instanzen hängigen Bewilligungsverfahren Anwendung (vgl. Art 126 Abs. 2

AIG), womit vorliegend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an den

Beschwerdeführer unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM steht.

5.

5.1 Gemäss § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei bzw.

Amtsstelle aufzuerlegen und kann diese zu einer angemessenen Entschädigung für

die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Aus Billigkeitsgründen und dem

in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann

hiervon jedoch unter anderem abgewichen werden, wenn eine Partei bzw.

Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven unterliegt, welche

im vor­instanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl.

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 64; VGr, 17. April 2019,

VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen auch

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff. und § 17 N. 25 ff.).

5.2 Der Beschwerdeführer

hat erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eine Arbeitsstelle angetreten,

welche ihm den Abbau seiner Schulden erlaubt. Sodann hat er sich auch erst nach

dem vorinstanzlichen Entscheid bei einer Schuldnerberatung angemeldet und damit

erste Sanierungsbemühungen dargelegt. Die Interessenabwägung fällt erst

aufgrund dieser jüngsten Bemühungen und nur äusserst knapp noch einmal

zugunsten des Beschwerdeführers aus, weshalb die vorinstanzliche

Bewilligungsverweigerung aufgrund der damaligen Sachlage nicht zu beanstanden

ist. Es besteht damit keine Veranlassung, die vorinstanzliche Regelung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuändern.

5.3 Aufgrund

der auszusprechenden Verwarnung obsiegt der Beschwerdeführer im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur teilweise bzw. im Sinn seines

Subeventualantrags. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb

ausgangsgemäss zu einem Drittel dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG).

Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines überwiegenden

Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Praxisgemäss kann zur Festsetzung der Parteientschädigung auf die

vorgängige Einholung einer Honorarnote verzichtet werden (vgl. VGr, 29. April

2020, VB.2020.00021, E. 4.2)

6.

6.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Ob im

Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den

Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

gestellt wird (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGE 124 I 304 E. 2.c; Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos bzw. bedürftig ist, wer nicht

in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinen Einkünften – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezah­len (Plüss, Kommentar

VRG, § 16 N. 20). Überdies ist nach § 16 Abs. 2 VRG ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn die rechtsmittelerhebende

Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst zu wahren.

6.2 Der

Beschwerdeführer ersuchte erstmals vor Verwaltungsgericht um die Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie bereits dargelegt wurde, vermochten erst

die jüngsten Bemühungen des Beschwerdeführers die Interessensabwägung zu seinen

Gunsten zu verschieben. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 8. Juli

2021 verfügte der Beschwerdeführer hingegen weder über eine Vollzeitstelle noch

hatte er sich zu diesem Zeitpunkt bereits bei einer Schuldnerberatung beraten

lassen (wenngleich er sich unmittelbar vor Beschwerdeeinreichung noch bei einer

solchen angemeldet hatte) oder im massgeblichen Umfang Schulden bedient. Seine

Beschwerde hätte deshalb selbst zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kaum

Aussichten auf Erfolg gehabt, weshalb zumindest die Aufwendungen zur Erstellung

der Beschwerdeschrift nicht zu entschädigen sind. Inwieweit nachfolgende

Aufwendungen seiner Rechtsvertretung entschädigungsfähig sind, kann sodann

offenbleiben, da davon auszugehen ist, dass diese bereits durch die

zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt erscheinen. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsvertretung ist damit abzuweisen, soweit es nicht

gegenstandslos geworden ist.

Hingegen ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

zu bewilligen, da der Beschwerdeführer aufgrund seines nach wie vor geringen

Verdienstes und laufender Lohnpfändungen nicht in der Lage ist, seine

Gerichtskosten innert angemessener Frist zu begleichen und seine Rechtsbegehren

im Urteilszeitpunkt nicht mehr offensichtlich aussichtslos erscheinen bzw.

seine Beschwerde im Sinn seines Subeventualbegehrens teilweise gutzuheissen

ist.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Der Rechtsweg in Nebenpunkten wie den Kosten- und

Entschädigungsfolgen folgt grundsätzlich dem in der Hauptsache massgeblichen

Rechtsweg (VGr, 9. April 2019, VB.2019.00210, E. 5 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]; BGE 134 I 159 E. 1.1; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 91).

Soweit in der Hauptsache ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden könnte,

ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wird bewilligt.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden

abgeschrieben wird.

3. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung

des Migrationsamts vom 26. Januar 2021 und Dispositiv-Ziff. I und II des

Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 8. Juni 2021 werden

aufgehoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer im

Sinn der Erwägungen und unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats

für Migration (SEM) die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

4. Der

Beschwerdeführer wird verwarnt.

5. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'595.-- Total der Kosten.

6. Die

Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem

Beschwerdeführer auferlegt. Die vom Beschwerdeführer zu tragenden

Gerichtskosten werden einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

8. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an …