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Entscheid

VB.2021.00485

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00485

11. August 2021Deutsch17 min

(URT.2021.22958)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00485

Urteil

der 1. Kammer

vom 11. August 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A, vertreten durch RA B, diese substituiert durch MLaw C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Bestätigung Dublin-Haft;

Feststellungsbegehren (G.-Nr. GI210070-L),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des

Kantons Zürich ordnete am 5. Mai 2021 an, dass A in Anwendung von Art. 76a

Abs. 3 lit. a AIG in Dublin-Vorbereitungshaft genommen werde.

Am 25. Mai 2021

verfügte das Migrationsamt die Aufhebung der Dublin-Vorbereitungshaft und

ordnete stattdessen in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG

Dublin-Ausschaffungshaft bis 6. Juli 2021 an. Im von A anbegehrten

Haftentlassungsverfahren bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des

Bezirksgerichts Zürich mit Urteil und Verfügung vom 3. Juni 2021 die

Anordnung der Haft, befristete sie aber einstweilen bis 28. Juni 2021.

Mit Verfügung vom 28. Juni

2021 ordnete das Migrationsamt schliesslich bis 8. August 2021 Dublin-Durchsetzungshaft

im Sinn von Art. 76a Abs. 4 AIG an.

Erwägungen

II.

Nachdem A am 29. Juni

2021.

die Überprüfung der Dublin-Haft beantragte, hielt das

Zwangsmassnahmengericht mit Urteil und Verfügung vom 2. Juli 2021 fest,

dass das Haftentlassungsgesuch in Folge der Überstellung des Antragstellers

zuhanden des Justizvollzugsdienstes des Kantons Zürich gegenstandslos geworden

sei und stellte fest, dass die Anordnung der Dublin-Haft gemäss Art. 76a Abs. 4

AIG rechtmässig war.

III.

Hiergegen erhob A mit Eingabe vom

11.

Juli 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und

beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2

des angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der

Dublin-Haft; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des

Weiteren verlangte er, es sei ihm zufolge Mittellosigkeit unentgeltliche

Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren und Rechtsanwältin B, substituiert

durch MLaw C, als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen.

Am 13. Juli

2021.

verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Mit

Schreiben vom 16. Juli 2021 teilte A mit, dass gegen ihn erneut

Dublin-Haft angeordnet wurde und ergänzte die Beschwerde um das Rechtsbegehren,

er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Das Migrationsamt beantragte mit

Eingabe vom 21. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde. A hielt mit Eingabe vom 31. Juli 2021

an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 9. August 2021 hielt auch das

Migrationsamt an seinem Antrag fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin

oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher

Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,

womit Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.

2.

Im Zeitpunkt der

Fällung des verwaltungsgerichtlichen Urteils befindet sich der Beschwerdeführer

nicht mehr gestützt auf die Verfügung vom 28. Juni 2021 in Dublin-Durchsetzungshaft im Sinn von

Art. 76a Abs. 4 AIG, sondern – inzwischen – gestützt auf die

Verfügung vom 16. Juli 2021.

Indes können sich die gerügten EMRK- und

Dublin-III-Verordnungs-Verletzungen als Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung jederzeit wieder stellen. Es ist daher vom Erfordernis des

praktischen und aktuellen schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses abzusehen (VGr, 25. Oktober

2017, VB.2017.00644, E. 2; BGr,

1.

März 2017, 2C_101/2017, E. 1.2).

Einzutreten ist im vorliegenden Fall auch auf das

Haftentlassungsgesuch, nachdem sich der Beschwerdeführer gestützt auf die Verfügung vom 16. Juli 2021 inzwischen

wieder aus denselben Gründen und mit identischer Begründung wie mit der Verfügung vom 28. Juni

2021.

in

Dublin-Durchsetzungshaft befindet.

3.

Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer war am 28. Juli

2011.

erstmals in die Schweiz eingereist und hatte ein Asylgesuch gestellt, das

am 29. Januar 2014 vom – damals zuständigen – Bundesamt für Migration

(BFM) abgelehnt wurde. Mit Urteil vom 30. April 2014 wies das

Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde ab.

Am 18. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer nach Kabul/Afghanistan

ausgeschafft.

Am 30. November 2016 meldete sich der

Beschwerdeführer am Schalter des Migrationsamts, wobei er sich möglicherweise

bereits seit längerer Zeit wieder in der Schweiz aufhielt. Ein erneutes

Asylgesuch vom 11. Januar 2017 wurde vom Staatssekretariat für Migration

(SEM) mit Entscheid vom 30. Mai 2017 abgelehnt. Mit Urteil vom 17. August

2017.

wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid gerichtete

Beschwerde ab. Ab dem 3. Oktober 2017 galt der Beschwerdeführer als

verschwunden. Offensichtlich ersuchte er am 17. Oktober 2017 in

Deutschland um Asyl. Die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren

ging in der Folge auf Deutschland über.

Am 7. September 2018 sprach der Beschwerdeführer

wiederum am Schalter des Migrationsamts vor. Er reichte am 10. September

2018.

ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Nichteintretensentscheid vom 23. November

2018.

wies das SEM den Beschwerdeführer in den für ihn inzwischen zuständigen

Dublin-Mitgliedstaat Deutschland aus. Am 18. Januar 2019 verfügte das SEM

gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von 31. Januar 2019 bis 30. Januar

2022.

Am 31. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer nach Düsseldorf/Deutschland

ausgeschafft.

Im September 2019 reiste der Beschwerdeführer nach eigenen

Angaben wieder in die Schweiz ein. Er wurde am 3. Mai 2021 verhaftet. Mit

Verfügung vom 5. Mai 2021 nahm das Migrationsamt den Beschwerdeführer in

Dublin-Vorbereitungshaft nach Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG. Mit Strafbefehl

vom 5. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise

mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen (abzüglich zwei Tage

Untersuchungshaft) bestraft. Am 6. Mai 2021 ersuchte das SEM die deutschen

Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Ersuchen hiessen die

deutschen Behörden am 17. Mai 2021 gut. Mit Verfügung des SEM vom 17. Mai

2021.

wurde der Beschwerdeführer weggewiesen. Die Verfügung wurde dem

Beschwerdeführer am 25. Mai 2021 eröffnet. Gemäss Art. 64a Abs. 2

AIG ist sie seit dem 2. Juni 2021 rechtskräftig.

Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 hob das Migrationsamt

die Dublin-Vorbereitungshaft auf und ordnete stattdessen bis am 6. Juli

2021.

die Dublin-Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76a Abs. 3 lit. c

AIG an. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte die Anordnung der Haft mit

Verfügung und Urteil vom 3. Juni 2021, befristete sie aber einstweilen bis

zum 28. Juni 2021. Zumal der Beschwerdeführer in der Folge mehrere

Covid-19-PCR-Tests verweigerte, mussten die Flugbuchungen vom 10. und 24. Juni

2021.

nach Düsseldorf annulliert werden.

Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 nahm das

Migrationsamt den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 76a Abs. 4

AIG bis 8. August 2021 in Dublin-Durchsetzungshaft. Am 1. Juli 2021

wurde der Beschwerdeführer zwecks Verbüssung des Strafvollzugs aus der Dublin-Durchsetzungshaft

entlassen Am 16. Juli 2021 ordnete das Migrationsamt für die Zeit nach der

Verbüssung der Haftstrafe vom 19. Juli 2021 bis am 26. August 2021

wiederum Dublin-Durchsetzungshaft im Sinn von Art. 76a Abs. 4 AIG an.

4.

4.1

Gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG kann die

zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der

Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft

nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die

Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will, die Haft

verhältnismässig ist und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam

anwenden lassen.

Weigert sich eine Person, ein Transportmittel zur

Durchführung der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat zu besteigen,

oder verhindert sie auf eine andere Art und Weise durch ihr persönliches

Verhalten die Überstellung, so kann sie, um die Überstellung sicherzustellen,

nach Art. 76a Abs. 4 AIG in Haft genommen werden, sofern die

Anordnung der Haft nach Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG nicht mehr

möglich ist und eine weniger einschneidende Massnahme nicht zum Ziel führt. Die

Haft darf nur so lange dauern, bis die erneute Überstellung möglich ist, jedoch

höchstens sechs Wochen. Sie kann mit Zustimmung der richterlichen Behörde

verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr

Verhalten zu ändern. Die Höchstdauer dieser Haft beträgt drei Monate.

4.2

Gemäss Art. 1

Ziff. 1 des Dublin-Abkommens der Schweiz mit der EU wendet die Schweiz im

Rahmen ihrer Beziehungen zu den EU-Mitgliedstaaten unter anderem die

Dublin-Verordnung an. Inzwischen steht die so genannte Dublin-III-Verordnung in

Kraft.

Nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung dürfen

die Mitgliedstaaten – zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren – im

Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach

einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen; indes nur im

Falle, dass die Haft verhältnismässig ist und sich weniger einschneidende

Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Nach Art. 28 Abs. 3 UAbs. 1

Dublin-III-Verordnung hat die Haft so kurz wie möglich zu sein und nicht länger

zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die

erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen,

bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Art. 28 Abs. 3 UAbs. 3

Dublin-III-Verordnung besagt, dass wenn sich eine Person nach diesem Artikel in

Haft befindet, die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den

zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist und

spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder

ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der

betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt

an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäss Art. 27 Abs. 3

Dublin-III-Verordnung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Art. 28 Abs. 3

UAbs. 4 der Dublin-III-Verordnung hält fest, dass wenn der ersuchende

Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder

Wiederaufnahmegesuchs nicht einhält oder die Überstellung nicht innerhalb des

Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 stattfindet, die Person

nicht länger in Haft gehalten wird.

Nach Art. 28 Abs. 3 UAbs. 4 i.V.m. UAbs. 3

Dublin-III-Verordnung darf eine Person somit nach der (stillschweigenden oder

ausdrücklichen) Annahme des Gesuchs um Wiederaufnahme sowie nach dem Zeitpunkt,

ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäss Art. 27 Abs. 3

Dublin-III-Verordnung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, nur mehr für

maximal sechs Wochen in Haft gehalten werden, wobei von den zwei genannten

Fristen (sechs Wochen ab Annahme des Gesuchs um Wiederaufnahme bzw. ab Verlust

der aufschiebenden Wirkung) jene relevant ist, die später beginnt. Zumal ein

Entscheid über die Wegweisung in einen Dublin-Staat nach Art. 26 Abs. 1

Dublin-III-Verordnung erst ergehen darf, wenn das Einverständnis des ersuchten

Staats vorliegt (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH], 31. Mai

2018, Hassan, Rs. C-647/16, Rn. 75), kommt es jeweils auf die letztere Frist

an. Dieses Verständnis von Art. 28 der Dublin-III-Verordnung entspricht

der Rechtsprechung des EuGH. Dieser qualifizierte eine im schwedischen Recht

vorgesehene zweimonatige Haft zur "Vorbereitung der Durchführung und

Durchführung einer Entscheidung über eine Zurück- oder Ausweisung" als

grundsätzlich zulässig (Urteil des EuGH, 13. September 2018, Khir Amayry,

Rs. C-60/16, Rn. 11 und Rn. 46), die Verlängerung der Haft bei

"schwerwiegenden Gründen" bzw. "mangelnder Kooperation des

Ausländers oder deshalb, weil die Beschaffung der erforderlichen Dokumente Zeit

braucht" auf 3 bzw. 12 Monate indes als unzulässig (a.a.O., Rn. 12

und insb. Rn. 47). Dabei hielt er fest, dass die Haftdauer nicht mehr als sechs

Wochen dauern dürfe vom Zeitpunkt, an dem der Rechtsbehelf oder die

Überprüfungsmöglichkeit keine aufschiebende Wirkung mehr habe (a.a.O, Rn. 49

erstes Lemma, Rn. 51 und Rn. 54 f.; vgl. Sarah Progin-Theuerkauf/Constantin

Hruschka in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht

2017/2018, Bern 2018 [Jahrbuch für Migrationsrecht], S. 329; Sarah

Progin-Theuerkauf/Andrea Egbuna-Joss, Europäisches Asylrecht – Rechtsrahmen und

Funktionsweise, Bern 2019, S. 182; Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Andreas

Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019 [Kommentar Migrationsrecht], Art. 76a

AIG N. 6). In der schweizerischen Literatur wird sodann die Vereinbarkeit

von Art. 76a Abs. 4 AIG mit der Dublin-III-Verordnung teilweise

generell verneint (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015,

S. 137 f.; Gregor T. Chatton/Laurent Merz, in: Cesla Amarelle/Minh

Son Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations – Volume II, Loi sur

les étrangers [LEtr], Bern 2017, Art. 76a AIG N. 30 f.); – oder

zumindest, soweit damit eine Inhaftierung über die von der

Dublin-III-Verordnung vorgesehenen sechs Wochen ab Wegfall der aufschiebenden

Wirkung hinausgeht (Progin-Theuerkauf/Hruschka, Jahrbuch Migrationsrecht, S. 330;

vgl. Peter Uebersax/Roswitha Petry/Constantin Hruschka/Nula Frei/Christoph

Errass, Migrationsrecht in a nutshell, S. 219 und insb. S. 281 f.;

Zünd, Kommentar Migrationsrecht, Art. 76a AIG N. 6).

Die Ausführungen des Migrationsamts zum Urteil des EuGH vom

13.

September 2018 (Khir Amayry) vermögen an dieser Rechtsauffassung keine

Zweifel zu wecken. Die vom EuGH – unter dem Vorbehalt der Einhaltung der

sechswöchigen Frist nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung – akzeptierte

Inhaftierungsmöglichkeit für zwei Monate betrifft entgegen dem Migrationsamt

insgesamt die Gesamtdauer jeglicher Art der Inhaftierung im Anwendungsbereich

der Dublin-III-Verordnung. Es kommt mithin nicht darauf an, um welche Art der

Dublin-Haft gemäss Art. 76a AIG (z.B. Dublin-Vorbereitungs- oder

Dublin-Ausschaffungshaft) es sich handelt. Von der effektiven Möglichkeit der

Überstellung spricht der EuGH allein im Zusammenhang mit der Frage der

aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels (vgl. a.a.O., Rn. 45 f.), es

geht nicht um das Verhalten der inhaftierten Person. Eine besondere Möglichkeit

der Inhaftierung bei mangelnder Kooperation sieht die Dublin-III-Verordnung

gerade nicht vor.

4.3

Art. 76a

Abs. 4 AIG wurde im Rahmen einer Gesetzesrevision geschaffen, bei der es

ausdrücklich um die Anpassung des Gesetzes an die Dublin-III-Verordnung ging

(vgl. Amtliches Bulletin des Nationalrats [Amtl. Bull. N] 2014 S. 1252,

Votum Bundesrätin Sommaruga; Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung

der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme

der Verordnungen [EU] Nr. 603/2013 und [EU] Nr. 604/2013 [Weiterentwicklungen

des Dublin/Eurodac-Besitzstands] vom 7. März 2014, BBl 2014 2675

[Botschaft], S. 2676 ff.). Anlässlich der parlamentarischen

Beratungen äusserte sich die zuständige Bundesrätin ausdrücklich dahingehend,

dass man bei der Haft bei unkooperativem Verhalten "noch immer im Rahmen

dieser Dublin-III-Verordnung" sei bzw. dass sich dies "mit Dublin III

vereinbaren" lasse (Amtl. Bull. N 2014 S. 1319 f., Votum

Bundesrätin Sommaruga). Man habe sich bei anderen Mitgliedstaaten erkundigt und

gesehen, dass sie in ihrem Rechtssystem diese Möglichkeit auch vorgesehen hätten

(Amtliches Bulletin des Ständerats [Amtl. Bull. S] 2014 S. 833, Votum

Bundesrätin Sommaruga). Im Übrigen wurde die Haft gemäss Art. 76a Abs. 4

AIG in den Räten thematisiert, ohne dass die (fehlende) Vereinbarkeit mit der

Dublin-III-Verordnung angesprochen worden wäre (vgl. Amtl. Bull. N 2014 S. 1247,

Votum Berichterstatter Pfister; vgl. kritisch einzig Amtl. Bull. N 2014 S. 1317,

Votum John-Calame); Thema war wiederholt bloss, dass die Regelung weiter gehe,

als dies die Dublin-III-Verordnung verlange (Amtl. Bull. N 2014 S. 1317,

Votum Friedl; vgl. Amtl. Bull. N 2014 S. 1320, Votum Pfister). Auch in der

Botschaft hiess es zwar, dass die Regelung nach Art. 76a Abs. 4 AIG

"über die Vorgaben der Dublin III-Verordnung hinaus" gehe. Indes

wurde sie nicht als über das Zulässige hinausgehend und damit mit der Dublin-III-Verordnung

unvereinbar, sondern als für einen "effizienten Vollzug des

Dublin-Wegweisungsentscheids" notwendig betrachtet (Botschaft, S. 2704).

Ausdrücklich führte der Bundesrat aus, dass die Revision mit den

"internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar" sei

(Botschaft, S. 2724).

Das bereits in E. 4.2 zitierte Urteil des EuGH vom 13. September

2018.

(Khir Amayry) erging erst nach den parlamentarischen Beratungen zu Art. 76a

Abs. 4 AIG. Es kann keine Rede davon sein, dass von der Bundesversammlung

"bewusst" und "in klarer Auseinandersetzung mit den Folgen des

hervorgerufenen Normverstosses" im Sinn der Schubert-Praxis von der Dublin-III-Verordnung

abgewichen wurde (vgl. BGE 138 II 524 E. 5.3.2; vgl. auch Pierre

Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. A., Bern

2016, § 9 Rz. 33).

Soweit ein Normkonflikt besteht, geht somit der

unmittelbar anwendbare Art. 28 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung Art. 76a

Abs. 4 AIG vor.

4.4

Nachdem

gegen die Wegweisungsverfügung nach Art. 64a AIG keine Beschwerde nach Abs. 2

– der grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt – erhoben wurde, womit

sie bereits am 2. Juni 2021 rechtskräftig war (vgl. E. 3), befand

sich der Beschwerdeführer von diesem Zeitpunkt an bis zum Erlass der

streitgegenständlichen Verfügung des Migrationsamts vom 28. Juni 2021 seit

bereits 3 Wochen und 5 Tagen in Dublin-Haft. Zulässig war eine Dublin-Haft –

unabhängig, ob unter dem Titel von Art. 76a Abs. 3 lit. c oder Art. 76a

Abs. 4 AIG – nur noch für die Dauer von 2 Wochen und 2 Tagen. Die

Anordnung der Dublin-Durchsetzungshaft bis 8. August 2021 war damit

rechtswidrig, soweit sie die Gesamtdauer von sechs Wochen ab dem 2. Juni

2021.

überstieg. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

Mit der am 19. Juli 2021 erneut

angeordneten Dublin-Durchsetzungshaft ist die genannte Frist inzwischen

klarerweise überschritten (vgl. E. 3). Nachdem diese Haft gleich begründet

wurde wie die Haft vom 28. Juni 2021 und vor Verwaltungsgericht vom

Migrationsamt nichts Neues geltend gemacht wurde, ist der Beschwerdeführer

umgehend aus der Dublin-Haft zu entlassen.

5.

Dass die

Haft unverhältnismässig gewesen wäre, ist demgegenüber nicht erkennbar.

Angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers, der sich auch durch ein

Einreiseverbot nicht von einer erneuten illegalen Einreise in die Schweiz

abhalten liess und sich hier anscheinend über längere Zeit an einem unbekannten

Ort aufhielt, erscheinen mildere Massnahmen im vorliegenden Fall nicht

zielführend (vgl. auch BGr, 9. Juli 2018, 2C_199/2018, E. 5.2.3).

Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand ändern

nichts an der Verhältnismässigkeit der Massnahme. Entgegen der Befürchtung des

Beschwerdeführers war es ihm in Dublin-Haft denn auch möglich, nicht bloss

einen Allgemeinmediziner, sondern auch den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst

zu konsultieren.

Schliesslich

ist zu bemerken, dass – zumal gerade hinsichtlich Nachbarländern auch

Rückführungen auf dem Landweg, die keine Covid-19-Tests benötigen, denkbar sind

– bei der Weigerung, einen Covid-19-Test vorzunehmen, nicht generell davon auszugehen

ist, dass ein Wegweisungsvollzug nicht absehbar ist.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin

kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ausgangsgemäss ein Betrag von Fr. 2'000.-.

Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gegenstandslos.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils

des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 2. Juli 2021 wird

aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Dublin-Haft bis 8. August

2021.

rechtswidrig war, soweit sie die Gesamtdauer von sechs Wochen ab dem 2. Juni

2021.

überstieg.

Der

Beschwerdeführer ist umgehend aus der Dublin-Haft zu entlassen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- auszurichten,

zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz

vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

Dublin-Abkommen Abkommen vom 26. Oktober

2004.

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen

Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen

Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat

oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68)

Dublin-III-Verordnung Verordnung (EU) Nr. 604/2013

des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung

der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die

Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem

Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist

(Neufassung) (L 180/31).

EMRK Konvention vom

4.

November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)