VB.2021.00486
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00486
3. Februar 2022Deutsch29 min
(URT.2022.23425)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00486
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bzw. Wegweisung
(Wiederaufnahme
von VB.2020.00651),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1993 geborene Staatsangehörige Boliviens, kam 2004 im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt in der Folge eine zuletzt bis
25. September 2017 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Am 30. März
2010 gebar sie ihre Tochter C, welche über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. April 2012 wurde
festgestellt, dass D, ein 1989 geborener, in der Schweiz niedergelassener
Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, der Vater von C ist.
B. A ist
in der Schweiz wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
19. September 2014 wurde sie wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher
Urkundenfälschung mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.-
und Fr. 1'200.- Busse bestraft;
-
mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2017 wurde sie
wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage und mehrfacher Urkundenfälschung mit einer bedingten
Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft; zudem wurde der Vollzug der mit Strafbefehl
vom 19. September 2014 verhängten Geldstrafe angeordnet;
-
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. April
2018 wurde sie wegen Hausfriedensbruchs, geringfügigen Betrugs und
geringfügigen Diebstahls mit einer unbedingten Geldstrafe von
45 Tagessätzen à Fr. 80.- und Fr. 500.- Busse bestraft;
-
mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. März 2019
wurde sie wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die
Personenbeförderung vom 20. März 2009 (PBG, SR 745.1) mit
Fr. 100.- Busse bestraft (fahrlässiges Benützen eines Fahrzeugs ohne
gültigen Fahrausweis im Sinn von Art. 57 Abs. 3 PBG);
-
mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 16. April
2019 wurde sie wegen mehrfachen Benützens eines Fahrzeugs des öffentlichen
Verkehrs ohne gültigen oder mit teilgültigem Fahrausweis mit Fr. 1'200.-
Busse bestraft;
-
mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 7. Juli
2020 wurde sie wegen mehrfachen Benützens eines Fahrzeugs des öffentlichen
Verkehrs ohne oder mit teilgültigem Fahrausweis mit Fr. 1'100.- Busse
bestraft.
C. Mit
Verfügung vom 14. März 2019 hatte das Migrationsamt des Kantons Zürich ein
Gesuch von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vom 16. November
abgewiesen und ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 14. Juni 2019
angesetzt. Während die Sicherheitsdirektion diese Verfügung mit Rekursentscheid
Nr. 2019.0260 vom 17. Juli 2019 schützte, hiess das
Verwaltungsgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom
25. März 2020 teilweise gut (VB.2019.00602). Es hob den Rekursentscheid
auf und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltsermittlung und neuem
Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurück. Dabei erwog es im Wesentlichen,
dass das private Interesse von A an einem Verbleib in der Schweiz das
öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung nicht zu überwiegen vermöchte
(E. 5.3 und 5.4.1), aus den Akten indes nicht hervorgehe, ob C durch
Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende
Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland
genügend vertraut bzw. dieser eine Übersiedlung dorthin zusammen mit der Mutter
zumutbar sei (E. 5.4.2). Sodann sei nicht geklärt, ob C tatsächlich beim
sorgeberechtigten Vater in der Schweiz verbleiben könne bzw. ob solches eine
dem Kind zumutbare Alternative darstelle (E. 5.4.3, auch zum Folgenden).
Unter diesen Umständen sei eine rechtsgenügende Berücksichtigung der Interessen
von C nicht möglich bzw. ein neuer Entscheid nach ergänzender
Sachverhaltsermittlung erforderlich. Die Sicherheitsdirektion nahm das
Verfahren unter der Nr. 2020.0382 wieder auf und wies die Angelegenheit
mit Entscheid vom 25. Mai 2020 ihrerseits ans Migrationsamt zurück.
D. Das
Migrationsamt verweigerte A nach Durchführung ergänzender Abklärungen –
namentlich der Befragung ihrer selbst sowie von D – mit Verfügung vom
25. Juni 2020 erneut die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und
setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 25. Juli 2020.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs vom 15. Juli 2020 mit Entscheid vom 14. August 2020
(Nr. 2020.0552) in der Hauptsache (die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung betreffend) ab (Dispositiv-Ziff. I), setze A eine
neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Oktober 2020
(Dispositiv-Ziff. II), wies ein Armenrechtsgesuch von A ab
(Dispositiv-Ziff. III), auferlegte dieser die Kosten des Rekursverfahrens
von insgesamt Fr. 835.- (Dispositiv-Ziff. IV) und verweigerte ihr
eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V).
III.
A. A
führte dagegen am 16. September 2020, vertreten durch Rechtsanwalt E,
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge
sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die Sache zwecks
Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht liess sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters ersuchen. Sie
leistete am 26. Oktober 2020 fristgerecht eine ihr mit Präsidialverfügung
vom 18. September 2020 auferlegte Kaution. Das Verwaltungsgericht wies die
Beschwerde und das Armenrechtsgesuch mit Urteil vom 3. Dezember 2020
(VB.2020.00651) ab (Dispositiv-Ziff. 1 und 3), setzte die
Gerichtskosten auf insgesamt Fr. 2'570.- fest (Dispositiv-Ziff. 2)
und auferlegte sie A (Dispositiv-Ziff. 4).
B. A liess
dagegen am 7. Januar 2021, vertreten durch Rechtsanwältin F, Beschwerde
beim Bundesgericht erheben. Das Bundesgericht hiess das Rechtsmittel mit Urteil
vom 18. Juni 2021 (2C_17/2021) gut, hob das verwaltungsgerichtliche Urteil
vom 3. Dezember 2020 auf und wies die Sache "zur Vornahme ergänzender
Sachverhaltsabklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid" an
das Verwaltungsgericht zurück.
C. Das
Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft
(VB.2021.00486), zog die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten
bei und forderte A zur ergänzenden Darlegung des aktuellen Sachverhalts sowie
das Migrationsamt zur Einreichung zwischenzeitlich ergangener, A betreffender
Akten sowie der Migrationsakten von C auf. Das Migrationsamt kam dieser
Aufforderung am 20. August 2021 nach und brachte am 24. August sowie
am 10. Dezember 2021 weitere Unterlagen bei. A hatte sich am
12.
Oktober 2021 geäussert. Am 1. Dezember 2021 hörte das
Verwaltungsgericht – einer entsprechenden Aufforderung des Bundesgerichts
folgend – C an. Während sich A am 13. Dezember 2021 zum ihr zur Stellungnahme
zugesandten Protokoll der (Kindes-)Anhörung vernehmen liess, verzichtete das
Migrationsamt stillschweigend auf Äusserung. Rechtsanwältin F reichte am
29.
Dezember 2021 eine Honorarnote ein. Am 3. Januar 2022 teilten
Rechtsanwältin F und Rechtsanwalt B dem Verwaltungsgericht mit, dass A ab dem
14.
Januar 2022 durch Letzteren vertreten werde.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das Verfahren VB.2020.00651 ist als Geschäft VB.2021.00486
wiederaufzunehmen.
2.
2.1
Das Bundesgericht
gelangte in seinem Urteil vom 18. Juni 2021 zum Schluss, dass das
Verwaltungsgericht in Nachachtung des Art. 12 Abs. 1 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) C selbst hätte bezüglich ihrer Interessen hinsichtlich des
zukünftigen Aufenthalts befragen müssen, nachdem die Befragungen ihrer Eltern
sowohl einen Verbleib des Kinds in der Schweiz als auch dessen Ausreise nach
Bolivien als möglich erscheinen liessen (E. 3.6). Nach Klärung des
Kindesinteresses bezüglich des künftigen Aufenthaltsorts von C sei in Zusammenhang
mit dem von der Beschwerdeführerin gestützt auf die Beziehung zu ihrer Tochter
geltend gemachten Aufenthaltsanspruch aus umgekehrtem Familiennachzug – sofern
der umgekehrte Familiennachzug angesichts der im Rahmen der Kindesanhörung
gewonnenen Erkenntnisse überhaupt noch eine Rolle spiele – eine umfassende
Interessenabwägung entsprechend den in der Rechtsprechung entwickelten
Kriterien vorzunehmen; gegebenenfalls seien namentlich die Kriterien der
wirtschaftlichen Integration bzw. des Vorwurfs der Sozialhilfeabhängigkeit
einer differenzierteren Prüfung zu unterziehen, als dies in den
verwaltungsgerichtlichen Urteilen vom 25. März und 3. Dezember 2020
geschehen sei (E. 3.7). Es wies die Angelegenheit zur Nachholung der
Kindesanhörung und zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück.
2.2
Mit
Präsidialverfügung vom 28. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, dem Verwaltungsgericht unter Einreichung geeigneter Nachweise
darzulegen, wie sich der entscheidwesentliche Sachverhalt in den vergangenen
zwei Jahren entwickelt hatte, namentlich hinsichtlich der Wohnsituation der
Beschwerdeführerin und von C, der Erwerbssituation oder allfälliger Bemühungen
um wirtschaftliche und/oder berufliche Integration der Beschwerdeführerin, der
Höhe und Dauer des allfälligen Sozialhilfebezugs, der Regelung der Sorge- und
Obhutsberechtigung über C sowie des Kindesunterhalts, des Besuchsrechts des
nicht obhutsberechtigten Elternteils sowie der tatsächlichen Ausübung
desselben; weiter wurden die Einreichung aktueller Auszüge aus dem
Betreibungsregister der Beschwerdeführerin sowie eines die Beschwerdeführerin
betreffenden Strafregisterauszugs und eines aktuellen Berichts der
Kindesbeiständin verlangt.
2.3
Am
1.
Dezember 2021 führte die Abteilungsvorsitzende die angeordnete
Kindesanhörung durch. C gab dabei insbesondere zu Protokoll, sie sei vor
wenigen Wochen in eine Wohnung gezogen, welche nicht mehr so nahe bei ihrem
Schulhaus sei, habe aber zum Glück die Schule nicht wechseln müssen. Sie lebe
dort mit der Beschwerdeführerin und deren Bruder zusammen; sie hätten es gut miteinander.
Vor drei Jahren habe sie mit ihrer Mutter zusammen die Grossmutter
(mütterlicherseits) sowie den jetzt bei ihnen wohnhaften Onkel in Bolivien
besucht. Es habe ihr in Bolivien an sich gefallen, es sei aber traurig, dass es
dort so viele arme Leute und auch viele gefährliche Personen gebe. Sie glaube,
bereits mehrfach in Bolivien gewesen zu sein, wisse aber nicht mehr, wann. In
den bevorstehenden Weihnachtsferien werde sie zusammen mit ihrer Mutter und dem
Onkel erneut die Grossmutter in Bolivien besuchen. Auf die Frage, ob sie sich
vorstellen könne, mit der Beschwerdeführerin zusammen in Bolivien zu leben,
antwortete C, wenn die Beschwerdeführerin ihr Aufenthaltsrecht verlieren würde,
würde sie mit ihr mitgehen; sie wolle am liebsten immer mit der Mutter zusammen
sein. Ihr Vater sei vor weniger als einem Jahr in den Kanton Aargau gezogen. Er
lebe dort mit seiner Freundin zusammen, welche ein Kind erwarte. Von den
bisherigen Freundinnen ihres Vaters finde sie die aktuelle Partnerin am
nettesten. Diese passe auch auf sie (C) auf und sei lustig. In der Wohnung habe
sie (C) ein eigenes Kinderzimmer. Es habe auch noch Platz für ein weiteres
Kinderzimmer. Sie besuche ihren Vater jedes zweite Wochenende. Manchmal komme
er auch bei ihr zu Hause vorbei; die Eltern kämen inzwischen gut miteinander
aus. Ferien habe sie mit ihrem Vater noch nicht verbracht. C gab an, sie könne
sich nicht vorstellen, dauerhaft beim Vater zu leben. Sie liebe ihren Vater
zwar, aber sie fände es besser, wenn sie bei der Beschwerdeführerin bleiben
würde. Sie sei immer bei der Mutter gewesen, und die Beziehung zu ihr sei sehr
eng.
3.
3.1
In
materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob die Weigerung der
Vorinstanzen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern,
einer Rechtskontrolle standhält:
3.2
Das
Verwaltungsgericht erwog im Urteil vom 25. März 2020, der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) werde durch die
aufenthaltsbeendende Massnahme trotz der rund 16-jährigen Anwesenheit in der
Schweiz nicht tangiert, weil ihr Integrationsgrad mit Ausnahme der
Sprachkenntnisse in keiner Weise mit der Aufenthaltsdauer korreliere
(VB.2019.00602, E. 3.1). Diese Einschätzung wurde vom Verwaltungsgericht
mit Urteil vom 3. Dezember 2020 bestätigt (VB.2020.00651, E. 4
Abs. 2), und eine der Aufenthaltsdauer entsprechende Integration bzw. ein
unzulässiger Eingriff in das geschützte Privatleben ist auch vorliegend zu
verneinen:
Die Beschwerdeführerin hat nach wie vor weder beruflich noch
wirtschaftlich Tritt gefasst. Nach eigener Darstellung absolvierte sie zuletzt
von August 2020 bis August 2021 ein Praktikum als "Mitarbeiterin
Hauswirtschaft und Pflege" in einem Alters- und Gesundheitszentrum der
Stadt G. Seitens der Arbeitgeberin liegen demgegenüber einzig
Arbeitsbestätigungen über einen Einsatz vom 24. August 2020 bis
14.
Mai 2021 als "freiwillige Mitarbeiterin" bzw. im Rahmen
einer Massnahme der Arbeitsintegration in den Akten. Eine neue Anstellung oder
seitherige Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle sind nicht substanziiert
dargetan oder belegt. Gemäss einer Bestätigung der Stadt G vom
8.
September 2021 bezieht die Beschwerdeführerin, welche dort bereits von
März 2018 bis Mai 2019 durch die Fürsorge unterstützt wurde, seit Mai 2020
erneut Leistungen der Sozialhilfe für ihren Lebensunterhalt, wobei sich der
zwischen März 2018 und Mai 2021 ausgerichtete Betrag auf rund Fr. 80'000.-
beläuft. Im September 2019 hatte die Beschwerdeführerin in ihrer damaligen
Wohngemeinde H um wirtschaftliche Sozialhilfe ersucht; jedenfalls im November
2019.
erhielt sie dort auch Fürsorgegelder. Die Beschwerdeführerin ist zudem
hoch verschuldet; gegen sie liegen gemäss Auszügen aus den Betreibungsregistern
der Betreibungsämter G und I rund ein Dutzend Betreibungen sowie 45 nicht
getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von knapp Fr. 100'000.- vor. Eine
Verbesserung ihrer finanziellen Situation ist nicht absehbar.
Die Beschwerdeführerin wurde schliesslich wiederholt
straffällig, dies selbst dann noch, nachdem sie – am 20. Februar 2018 –
darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass der Beschwerdegegner wegen ihrer
Straffälligkeit und Verschuldung beabsichtige, ihre Aufenthaltsbewilligung zu
widerrufen bzw. nicht zu verlängern. So liegt den Strafbefehlen vom
18.
März 2019, 16. April 2019 und 7. Juli 2020 zugrunde, dass
die Beschwerdeführerin zwischen Oktober 2018 und Februar 2020 insgesamt 47 Mal
ein Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs benutzte, ohne im Besitz des dafür
erforderlichen Fahrausweises zu sein. Diese Delikte wiegen zwar an sich nicht
schwer, deren fortgesetzte Verwirklichung während des laufenden
ausländerrechtlichen Verfahrens zeigt aber auf, dass die Beschwerdeführerin
nicht zu regelkonformem Verhalten gewillt oder in der Lage ist. Es kann mithin
nicht angenommen werden, dass sich die Integration der Beschwerdeführerin in
die hiesigen Verhältnisse seit dem Urteil vom 3. Dezember 2020 vertieft
habe.
3.3
Nachdem
sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch D gegen einen Verbleib von C in der
Schweiz bzw. beim Vater ausgesprochen hatten, erklärte auch das Kind selbst, es
wolle gegebenenfalls lieber mit der Beschwerdeführerin nach Bolivien ausreisen,
als mit dem Vater in der Schweiz zu verbleiben. Die von der Beschwerdeführerin
und ihrer Tochter (sowie D) geäusserten Interessen sind somit gleichläufig. Ein
ausnahmsweiser Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus dem Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV fällt deshalb entsprechend den bundesgerichtlichen Erwägungen von vornherein
ausser Betracht. Ohnehin erwiese sich ein allfälliger Eingriff in das
geschützte Familienleben angesichts der hier infrage stehenden Interessenlage
als gerechtfertigt (E. 5).
3.4
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.
4.
4.1
Gemäss
Art. 33 Abs. 3 AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert
werden, wenn keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG
vorliegen. Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt bei
ausländischen Personen, die – wie die Beschwerdeführerin – keinen Aufenthaltsanspruch
haben, im pflichtgemässen Ermessen der Ausländerbehörden (Tamara Nüssle, in:
Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 N. 33; Peter
Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,
Art. 33 AIG N. 7).
In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid
sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).
4.2
Ein
Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn die ausländische Person zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG). Praxisgemäss liegt eine längerfristige Freiheitsstrafe vor, wenn
diese die Dauer eines Jahres überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2).
Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu
vollziehen ist (BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f.,
und 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1).
4.3
Die
Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März
2017.
zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt; der
Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist erfüllt.
5.
5.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds zieht nicht automatisch die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung nach sich. Diese Rechtsfolge muss vielmehr unter Berücksichtigung
der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person verhältnismässig
sein. Dabei sind hier praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des
Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der
ausländischen Person währenddessen, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer
der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile
zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3).
5.2
Das
Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 25. März 2020 zum aus der Straffälligkeit
der Beschwerdeführerin herzuleitenden öffentlichen Fernhalteinteresse Folgendes
erwogen:
"Das Bezirksgericht Zürich befand die Beschwerdeführerin
des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage und der mehrfachen Urkundenfälschung für schuldig […].
Den Sachverhaltsfeststellungen im bezirksgerichtlichen Urteil vom 2. März
2017.
bzw. der diesem zugrunde liegenden Anklageschrift vom 24. August 2016
zufolge richtete sich die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen vom
24.
Oktober bis 6. Dezember 2014, vom 14. März bis 9. April
2015.
sowie vom 18. Mai bis zu ihrer Verhaftung am 5. Juni 2015 darauf
ein, mittels unrechtmässigen Einsatzes von Kundenkarten und durch Täuschung des
Verkaufspersonals relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, welchen einen
namhaften Beitrag an die Finanzierung ihres Lebensunterhalts darstellten. Diese
Kundenkarten sowie die zugehörigen PIN-Codes wurden ihr wie folgt zugänglich
gemacht: Eine Mitarbeiterin von J gab Kundenadressen an einen Dritten heraus,
welcher zusammen mit einer weiteren Person Briefe mit Kundenkarten sowie solche
mit den entsprechenden PIN-Codes aus den Briefkästen der Kundinnen und Kunden
entwendete. Solche Karten bzw. Angaben wurden dann der Beschwerdeführerin
überlassen. Diese signierte die erhaltenen, noch nicht unterschriebenen
Kundenkarten (mit dem Namen der Kundin) und kaufte damit in der Folge in
diversen Geschäften ein. Dabei unterzeichnete sie den Rechnungsbeleg jeweils in
Nachahmung der auf der Kundenkarte bereits angebrachten 'Unterschrift'. Weil
die Unterschriften auf den Karten und den Belegen folglich weitgehend identisch
waren bzw. die Beschwerdeführerin eine falsche Identität vortäuschte, konnte
das Verkaufspersonal nicht feststellen, dass die Kundenkarten missbräuchlich
verwendet wurden. Die Beschwerdeführerin verursachte auf diese Weise einen
Vermögensschaden von Fr. 96'313.35. Sie setzte die Kundenkarten auch in
Verwendung der ihr bekannten PIN sowie durch Bezahlen ohne zusätzliche Eingabe
der PIN (blosses Vorhalten am Lesegerät) ein und verursachte damit einen
zusätzlichen Schaden von Fr. 2'957.35.
Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der
Beschwerdeführerin ist mit Blick auf die verübten Delikte und den
Schadensbetrag als erheblich zu werten. Erschwerend kommt hinzu, dass die
Beschwerdeführerin bereits mit Strafbefehl vom 19. September 2014 wegen
mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung im Bereich der Sozialhilfe
verurteilt worden war, welche Delikte ebenfalls regelmässig ein gewichtiges
Fernhalteinteresse begründen (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. b in
Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 BV sowie Art. 66a Abs. 1
lit. e [des Strafgesetzbuchs] StGB [SR 311.0]). Dem genannten
Strafbefehl lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin während mehrerer Monate
den Sozialen Diensten der Stadt Zürich, welche für die Ausrichtung der
wirtschaftlichen Sozialhilfe an sie zuständig waren, gefälschte
Lohnabrechnungen einreichte und dadurch unrechtmässige Fürsorgeleistungen in
der Höhe von Fr. 8'525.30 erwirkte […]. Schliesslich wurde die
Beschwerdeführerin schon kurz nach der Anlass für die Nichtverlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung gebenden Verurteilung vom 2. März 2017 erneut
straffällig. Wie dem Strafbefehl vom 12. April 2018 zu entnehmen ist, gab
sie im Juli 2017 unter Vorweisen eines zuvor gefundenen Kaufbelegs sowie aus
der Verkaufsauslage genommener Parfümflaschen gegenüber dem Kassenpersonal an,
sie habe diese Artikel zuvor erworben und wolle sie retournieren, und erwirkte
so eine Auszahlung von Fr. 248.- in bar. Sie machte sich mithin erneut
eines Betrugsdelikts schuldig. Im März 2018 stahl sie sodann in einem
Verkaufsgeschäft, das ihr zuvor ein Hausverbot erteilt hatte, Kosmetikartikel
im Wert von knapp Fr. 30.- […]. Zwar handelt es sich in beiden Fällen um
geringfügige Vermögensdelikte und wird der gemeinübliche Ladendiebstahl in
Verbindung mit dem durch Verletzung des Hausverbots verwirklichten
Hausfriedensbruch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von Art. 66a
Abs. 1 lit. d StGB nicht erfasst (BGE 145 IV 404 E. 1.5.3).
Hier ist aber zuungunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass sie
während laufender Bewährungsfrist und einschlägig delinquierte. Hinsichtlich
des Ladendiebstahls kommt noch hinzu, dass sie diesen nur knapp einen Monat
nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur vom Beschwerdegegner beabsichtigten
ausländerrechtlichen Massnahme beging. Die wiederholte Straffälligkeit der
Beschwerdeführerin zeugt unter diesen Umständen von erheblicher
Uneinsichtigkeit in das eigene Fehlverhalten, von Unbelehrbarkeit und fehlender
Bereitschaft, sich an die hierzulande geltende Rechtsordnung zu halten.
Entsprechend ist von einem grossen öffentlichen Interesse an einer Fernhaltung
der Beschwerdeführerin auszugehen" (VB.2019.00602, E. 5.3).
5.3
Diese
Einschätzung ist – wie bereits mit Urteil vom 3. Dezember 2020
(VB.2020.00651, E. 6.2) – zu bestätigen, zumal insbesondere in Anbetracht
des nunmehr in den Akten enthaltenen Strafbefehls vom 7. Juli 2020
weiterhin bzw. umso mehr angenommen werden muss, dass die Beschwerdeführerin
weder durch strafrechtliche Sanktionen noch das laufende ausländerrechtliche
Verfahren zu einem regelkonformen Verhalten bewegt werden konnte (vgl. oben
E. 3.2 Abs. 3).
5.4
5.4.1
Mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer der im Alter von elf Jahren in die
Schweiz eingereisten Beschwerdeführerin ist von einem gewichtigen privaten
Interesse an einer Verlängerung des Anwesenheitsrechts auszugehen. Allerdings
ist zu berücksichtigen, dass der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin in
verschiedener Hinsicht nicht mit ihrer Anwesenheitsdauer korreliert (oben
E. 3.2). Namentlich ist ihr die berufliche und wirtschaftliche
Eingliederung nicht gelungen. Eine Berufsausbildung hat sie nicht absolviert.
Wann sie zuletzt auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig war, geht aus den Akten
nicht schlüssig hervor, und die Beschwerdeführerin macht hierzu auch keine
substanziierten Angaben. Sie bringt zwar einen undatierten Arbeitsvertrag mit
dem Betreiber eines Imbisslokals in K bei, welcher ihre Beschäftigung als
Serviceangestellte im Umfang von 50 % ab dem 1. Mai 2019 vorsieht.
Dass sie die entsprechende Stelle angetreten hat bzw. hätte antreten können,
ist aber nicht anzunehmen. Sodann liegt ein auf Oktober 2018 bis März 2019
befristeter Vertrag mit L über ein Vollzeitpraktikum im Pflegebereich in den
Akten. Ob die Beschwerdeführerin das Praktikum angetreten hat, bleibt mangels
entsprechender Nachweise wie einer Arbeitsbestätigung oder Lohnabrechnungen
unklar, vermag indes die vorliegende Interessenabwägung nicht wesentlich zu
beeinflussen.
5.4.2
Die Beschwerdeführerin musste infolge ihrer mangelnden beruflichen und
wirtschaftlichen Integration seit 2010 wiederholt von der Fürsorge unterstützt
werden. Diesbezüglich gilt es zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie
bereits im Alter von 17 Jahren Mutter wurde, von Anbeginn an
alleinerziehend war und dass der Kindsvater soweit ersichtlich während Jahren
weder Kindesunterhalt ausrichtete noch sich in nennenswerter Weise an der
Betreuung von C beteiligte. Sodann verliess die Mutter der Beschwerdeführerin
die Schweiz im Januar 2012 und lebt seither in Bolivien. Über familiäre
Unterstützung verfügte die Beschwerdeführerin mithin ab diesen Zeitpunkt nicht
mehr. C wurde ab Januar 2012 vollzeitlich in einer Kindertagesstätte betreut,
und die Sozialen Dienste der Stadt Zürich offerierten der Beschwerdeführerin
verschiedene Hilfsangebote wie sozialpädagogische Familienbegleitung und
"Basisbeschäftigung" zur Verbesserung ihrer beruflichen und
persönlichen Situation. Die zuständige Sozialarbeiterin hielt diesbezüglich
fest, dass die Beschwerdeführerin wenig Bereitschaft bekunde, diese Hilfen
anzunehmen; sie halte etwa die Hälfte der vereinbarten Termine nicht ein und
komme ihrer Schadenminderungspflicht auch hinsichtlich der Erledigung von ihr
möglichen administrativen Arbeiten sowie Arbeitsbemühungen nur mangelhaft nach,
wobei mit Blick auf ihre persönliche Reife noch Entwicklungspotenzial bestehe.
Die für die Beschwerdeführerin und C bis zum 3. Geburtstag des Kindes ausgerichteten
wirtschaftlichen Leistungen beliefen sich auf rund Fr. 89'000.-. Von Mitte
2012.
bis Ende 2013 arbeitete die Beschwerdeführerin als Buffet- und
Servicemitarbeiterin in einer Kaffeebar und kam ihrer Schadensminderungspflicht
jedenfalls aus ausländerrechtlicher Sicht nach. Mitte Januar 2014 schritt der
Arbeitgeber zur fristlosen Entlassung, weil die Beschwerdeführerin trotz
mehrfacher Verwarnung mehrere Gäste nach Darlehen gefragt habe und dem
Sozialamt manipulierte Lohnabrechnungen eingereicht hatte. Es gelang der
Beschwerdeführerin indes im Februar 2014, eine neue Anstellung als Verkäuferin
bei M anzutreten, und sie konnte sich im Frühjahr 2014 von der Sozialhilfe
ablösen. Ende September 2014 wurde das Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig
aufgelöst. Nachdem auch ein weiteres Anstellungsverhältnis durch Kündigung des
Arbeitgebers beendet worden war, bezog die Beschwerdeführerin ab September 2015
Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Insbesondere nach der Ablösung von der
Sozialhilfe bzw. in den Jahren 2014 und 2015 verschuldete sich die
Beschwerdeführerin erheblich. Bis zu ihrer Verhaftung Anfang Juni 2015 dürfte
sie sodann ihren Lebensunterhalt auch wesentlich durch die fortgesetzte
deliktische Tätigkeit bestritten haben (oben E. 5.2). Ab Beginn des Jahres
2017.
war die Beschwerdeführerin erneut sozialhilfeabhängig. Der
Unterstützungsbetrag wuchs bis Juli 2017 auf rund Fr. 150'000.- an; auch
die Verschuldung nahm zu. Per September 2017 wurde die Beschwerdeführerin erneut
von der Sozialhilfe abgelöst; ab Ende 2017 war sie ohne Erwerb; Leistungen der
Arbeitslosenversicherung wurden ihr nach eigener Darstellung nicht ausgerichtet.
Wie die Beschwerdeführerin bis zum erneuten Sozialhilfebezug ab März 2018 bzw.
Mai 2020 ihren Lebensunterhalt bestritt, bleibt unklar. Die zwischen März 2018
und Mai 2021 ausgerichteten Unterstützungsleistungen belaufen sich wie erwähnt
auf rund Fr. 80'000.-; der Fürsorgebezug dauert an.
5.4.3
Während der Beschwerdeführerin der Sozialhilfebezug in den ersten Jahren
nach der Geburt von C nicht angelastet werden kann, hat sie sich mit Bezug auf
den erneuten Sozialhilfebezug seit März 2018 bzw. Mai 2020 ungenügende
Bemühungen um eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen und beruflichen
Situation vorwerfen zu lassen: Gemäss einer Bestätigung der Fachstelle
Arbeitsintegration der Stadt G vom 29. Oktober 2020 hatte die
Beschwerdeführerin den Lehrgang Pflegehelfer/-in des Schweizerischen Roten
Kreuzes zur Pflegehelferin antreten wollen und beim Alters- und
Gesundheitszentrum der Stadt G eine Bewerbung um eine Ausbildungsstelle als
"Assistentin Gesundheit und Soziales" eingereicht. Dass sie den
Lehrgang in der Folge absolviert hätte, macht sie nicht geltend; auch finden
sich hierfür keine Hinweise in den Akten. Der Antritt einer Ausbildung oder
eines Pflegepraktikums im Alters- und Gesundheitszentrum der Stadt G im
Anschluss an die dort bis Mitte Mai 2021 absolvierte Integrationsmassnahme dürfte
schon aufgrund des getrübten strafrechtlichen Leumunds der Beschwerdeführerin
gescheitert sein. Hinweise auf weitere konkrete Bemühungen der
Beschwerdeführerin um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt oder eine
Verbesserung ihrer Erwerbschancen lassen sich den Akten nicht entnehmen.
5.4.4
Die Beschwerdeführerin spricht nebst deutsch auch spanisch und portugiesisch.
Ihr Heimatland Bolivien hat sie jedenfalls 2017 und zuletzt im Dezember 2021
besucht. Dort lebt ihre Mutter, mit welcher sie auch in regelmässigem
telefonischem Kontakt steht und die ihr bei der Wiedereingliederung zumindest
beratend beistehen könnte. Zweifelsohne trifft eine Rückkehr nach Bolivien die
Beschwerdeführerin hart. Mit Blick auf die wiederholte, teils schwere
Delinquenz und die auch in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht
mangelhafte Integration überwiegt indes das öffentliche Interesse an der
aufenthaltsbeendenden Massnahme dasjenige der Beschwerdeführerin an einem
Verbleib in der Schweiz.
5.4.5
C wurde in der Schweiz geboren und hat soweit ersichtlich mit Ausnahme
eines mehrmonatigen Aufenthalts in Spanien im Jahr 2019 stets hier gelebt. Wiewohl
Deutsch ihre Erstsprache sein dürfte, ist sie auch mit dem Spanischen sehr gut
vertraut und benutzt diese Sprache in ihrem Alltag bzw. ihrer Familie. Bolivien
und ihre dort lebende Grossmutter hat sie vor einigen Jahren sowie im Dezember
2021.
besucht. Sie besucht aktuell die 5. Klasse der Primarstufe und
befindet sich gerade noch in einem Alter, in dem ihr die Ausreise nach Bolivien
zusammen mit der Beschwerdeführerin angesichts der Sprachkenntnisse zumutbar
ist, zumal sie auch mit den kulturellen Gegebenheiten aufgrund der
verwandtschaftlichen Beziehungen und von Ferienaufenthalten hinreichend
vertraut ist. Zwar mag es zutreffen, dass C ausserhalb der Familie (noch) über
keine eigenen Kontakte in Bolivien verfügt. Dies dürfte sich indes bei einer Übersiedelung
mit der Aufnahme des Schulbesuchs rasch ändern. Die Beschwerdeführerin stellt
sodann sowohl gemäss der Aussage von C als auch aus Sicht ihrer Beiständin
sowie der Beschwerdeführerin und von D die wichtigste Bezugsperson des Kindes
dar.
Die Beziehung von C zu ihrem Vater erfährt bei einem
Wegzug nach Bolivien eine gravierende Beeinträchtigung. Immerhin ist C in einem
Alter, in dem sie ihren Vater und dessen Familie (unter Nutzung des
Begleitservices der Fluggesellschaft) auch selbständig besuchen kann, zumal es
ab dem internationalen Flughafen von Santa Cruz, woher die Familie der
Beschwerdeführerin stammt, Flugverbindungen mit Umstieg (nur) in Madrid gibt
(vgl. die online verfügbaren Informationen einschlägiger Buchungsportale wie
bookings.com oder der Fluggesellschaften [z. B. aireuropa.com]). Sie gab
zwar an, noch nie Ferien mit ihrem Vater verbracht zu haben, hat aber nebst den
Besuchswochenenden auch schon wochenweise bei ihm gewohnt (so etwa während
Haft- oder Ferienaufenthalten der Beschwerdeführerin). Die räumlichen
Verhältnisse erlauben sodann ohne Weiteres auch längere Besuche bzw.
Ferienaufenthalte bei D. Wie bis anhin können C und ihr Vater schliesslich
Kontakt über Telefon/WhatsApp halten.
Zusammenfassend ergibt sich, dass C ein sehr gewichtiges
Interesse daran hat, in der Schweiz zu verbleiben und hier mit beiden
Elternteilen aufzuwachsen. Angesichts der fortgesetzten und teils schweren
Delinquenz der Beschwerdeführerin sowie deren mangelhafter Integration und mit
Blick auf die Zumutbarkeit der Ausreise zusammen mit der Mutter vermag es
jedoch die Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Beendigung des
Aufenthalts der Beschwerdeführerin nicht entscheidend zu beeinflussen bzw.
überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Verbleibeinteressen.
5.5
Nach dem
Gesagten ist die Weigerung der Vorinstanzen, die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin zu verlängern, nicht rechtsverletzend.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung bleibt ihr verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen
bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
7.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
7.3
Die
Beschwerdeführerin ist mittellos und ihr Armenrechtsgesuch entsprechend den
bundesgerichtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid vom 18. Juni 2021
gutzuheissen (2C_17/2021, E. 4.2). Die Gerichtskosten sind einstweilen auf
die Gerichtskasse zu nehmen, und der Beschwerdeführerin ist für das Verfahren
VB.2020.00651 Rechtsanwalt E als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen;
für das vorliegende Verfahren VB.2021.00486 ist ihr unentgeltliche
Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin F zu gewähren. Die Abweisung ihres
Armenrechtsgesuchs durch die Vorinstanz im Rekursverfahren Nr. 2020.0552
hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16. September 2020
nicht beanstandet, weshalb für eine diesbezügliche Überprüfung bzw. Abänderung
des Rekursentscheids vom 14. August 2020 kein Raum bleibt.
7.4
Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3.
Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und die
Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3
der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom
8.
September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde
für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung befreit
die gesuchstellende Person von der Bezahlung der erforderlichen Vertretungskosten
(Plüss, § 16 N. 88, auch zum Folgenden). Als erforderlich gelten die
Kosten, welche für die Wahrnehmung der Rechte der vertretenen Partei
aufzubringen sind, nämlich (1) der vernünftigerweise anfallende bzw.
gebotene Aufwand, (2) die im Rahmen der Mandatsführung üblichen bzw.
nötigen Auslagen und (3) infolge der Mehrwertsteuer angefallene
Mehrkosten. Demgegenüber werden Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der
Klientschaft nicht notwendig sind, namentlich solche für übermässigen, unnützen
oder überflüssigen Aufwand, nicht entschädigt (Plüss, § 16 N. 91).
7.5
Mit Blick
auf die Bemessung der Entschädigung von Rechtsanwalt E ist zunächst
festzuhalten, dass der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist. Die Rechtslage war
sodann bereits im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 25. März 2020
dargetan worden, ebenso im Rekursentscheid Nr. 2020.0552 der Vorinstanz.
Im Beschwerdeverfahren VB.2020.00651 reichte Rechtsanwalt E, welcher die
Beschwerdeführerin bereits im genannten Rekursverfahren vertreten hatte, eine
vierseitige Rechtsschrift ein, wobei der Text in nicht unwesentlichem Umfang
aus der Rekursschrift übernommen wurde. Unter Berücksichtigung eines
angemessenen Aufwands für das Studium des verwaltungs-gerichtlichen Urteils
vom 3. Dezember 2020 rechtfertigt es sich, den notwendigen Zeitaufwands
auf insgesamt 3 ½ Stunden festzusetzen; der Baraufwand ist pauschal mit
Fr. 20.- abzugelten. Rechtsanwalt E ist somit mit total Fr. 790.- aus
der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.6
Die
Honorarnote für das vorliegende Verfahren vom 29. Dezember 2021 weist einen
Zeitaufwand von insgesamt 9,2 Stunden aus, was in etwa dem für gewöhnliche
Fälle im Ausländerrecht üblichen Aufwand – im ersten Rechtsgang – entspricht
(vgl. VGr, 14. Mai 2020, VB.2020.00051, E. 6.3). Der geltend gemachte
Aufwand erweist sich aber in verschiedener Hinsicht als deutlich zu hoch:
Zunächst entfallen davon 1,2 Stunden auf den Zeitraum vor Versand der
ersten Präsidialverfügung vom 28. Juli 2021 im vorliegenden Verfahren und
fehlt es insoweit am erforderlichen Zusammenhang mit Letzterem. Auch bei
weiteren Positionen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sie für die Wahrung
der Interessen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erforderlich
waren, bzw. fraglich, ob ihnen nicht administrative Handlungen zugrunde liegen
(etwa "Schreiben an Kl." am 29. Juli 2020). Hier galt es
zunächst, die Entwicklung des entscheidwesentlichen Sachverhalts darzutun und
entsprechende Nachweise einzureichen. Die entsprechende Eingabe vom
12.
Oktober 2021 umfasst gut zwei Seiten, wovon lediglich ein
Seitendrittel auf Ausführungen zum Sachverhalt entfällt. Schliesslich sind
administrative Tätigkeiten, wie das Erstellen von Kopien oder Begleitschreiben
für die Klientschaft oder die Terminvereinbarung mit dieser sowie die blosse
Einreichung der Honorarnote, nicht entschädigungspflichtig. Unter
Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände rechtfertigt sich die Annahme
eines erforderlichen Zeitaufwands für die Interessenwahrung der
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (inklusive Studiums des
vorliegenden Urteils) von sechs Stunden, welche zum Regelstundensatz von
Fr. 220.- zu entschädigen sind. Die geltend gemachten Barauslagen von
Fr. 39.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) erscheinen noch als
vertretbar. Insgesamt ist die Entschädigung von Rechtsanwältin F somit auf
Fr. 1'463.65 festzusetzen.
7.7
Die
Beschwerdeführerin ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der
Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c
Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das
Verfahren VB.2020.00651 wird als Geschäft VB.2021.00486 wiederaufgenommen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'670.-- Total der Kosten.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
5.
Der
Beschwerdeführerin werden für das Verfahren VB.2020.00651 in der Person von
Rechtsanwalt E und für das Verfahren VB.2021.00486 in der Person von
Rechtsanwältin F unentgeltliche Rechtsbeistände beigegeben.
Rechtsanwalt
E wird mit Fr. 790.- aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
Rechtsanwältin
F wird mit Fr. 1'463.65 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
6.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die von der
Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2020 geleistete Kaution von
Fr. 2'570.- wird ihr nach Rechtskraft dieses Urteils vollumfänglich
zurückerstattet.
7.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
9.
Mitteilung an …