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Entscheid

VB.2021.00486

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00486

3. Februar 2022Deutsch29 min

(URT.2022.23425)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00486

Urteil

der 4. Kammer

vom 3. Februar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bzw. Wegweisung

(Wiederaufnahme

von VB.2020.00651),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1993 geborene Staatsangehörige Boliviens, kam 2004 im Rahmen des

Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt in der Folge eine zuletzt bis

25. September 2017 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Am 30. März

2010 gebar sie ihre Tochter C, welche über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. April 2012 wurde

festgestellt, dass D, ein 1989 geborener, in der Schweiz niedergelassener

Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, der Vater von C ist.

B. A ist

in der Schweiz wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

19. September 2014 wurde sie wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher

Urkundenfälschung mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.-

und Fr. 1'200.- Busse bestraft;

-

mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2017 wurde sie

wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage und mehrfacher Urkundenfälschung mit einer bedingten

Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft; zudem wurde der Vollzug der mit Strafbefehl

vom 19. September 2014 verhängten Geldstrafe angeordnet;

-

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. April

2018 wurde sie wegen Hausfriedensbruchs, geringfügigen Betrugs und

geringfügigen Diebstahls mit einer unbedingten Geldstrafe von

45 Tagessätzen à Fr. 80.- und Fr. 500.- Busse bestraft;

-

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 18. März 2019

wurde sie wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die

Personenbeförderung vom 20. März 2009 (PBG, SR 745.1) mit

Fr. 100.- Busse bestraft (fahrlässiges Benützen eines Fahrzeugs ohne

gültigen Fahrausweis im Sinn von Art. 57 Abs. 3 PBG);

-

mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 16. April

2019 wurde sie wegen mehrfachen Benützens eines Fahrzeugs des öffentlichen

Verkehrs ohne gültigen oder mit teilgültigem Fahrausweis mit Fr. 1'200.-

Busse bestraft;

-

mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 7. Juli

2020 wurde sie wegen mehrfachen Benützens eines Fahrzeugs des öffentlichen

Verkehrs ohne oder mit teilgültigem Fahrausweis mit Fr. 1'100.- Busse

bestraft.

C. Mit

Verfügung vom 14. März 2019 hatte das Migrationsamt des Kantons Zürich ein

Gesuch von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vom 16. November

abgewiesen und ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 14. Juni 2019

angesetzt. Während die Sicherheitsdirektion diese Verfügung mit Rekursentscheid

Nr. 2019.0260 vom 17. Juli 2019 schützte, hiess das

Verwaltungsgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom

25. März 2020 teilweise gut (VB.2019.00602). Es hob den Rekursentscheid

auf und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltsermittlung und neuem

Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurück. Dabei erwog es im Wesentlichen,

dass das private Interesse von A an einem Verbleib in der Schweiz das

öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung nicht zu überwiegen vermöchte

(E. 5.3 und 5.4.1), aus den Akten indes nicht hervorgehe, ob C durch

Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende

Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland

genügend vertraut bzw. dieser eine Übersiedlung dorthin zusammen mit der Mutter

zumutbar sei (E. 5.4.2). Sodann sei nicht geklärt, ob C tatsächlich beim

sorgeberechtigten Vater in der Schweiz verbleiben könne bzw. ob solches eine

dem Kind zumutbare Alternative darstelle (E. 5.4.3, auch zum Folgenden).

Unter diesen Umständen sei eine rechtsgenügende Berücksichtigung der Interessen

von C nicht möglich bzw. ein neuer Entscheid nach ergänzender

Sachverhaltsermittlung erforderlich. Die Sicherheitsdirektion nahm das

Verfahren unter der Nr. 2020.0382 wieder auf und wies die Angelegenheit

mit Entscheid vom 25. Mai 2020 ihrerseits ans Migrationsamt zurück.

D. Das

Migrationsamt verweigerte A nach Durchführung ergänzender Abklärungen –

namentlich der Befragung ihrer selbst sowie von D – mit Verfügung vom

25. Juni 2020 erneut die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und

setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 25. Juli 2020.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs vom 15. Juli 2020 mit Entscheid vom 14. August 2020

(Nr. 2020.0552) in der Hauptsache (die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung betreffend) ab (Dispositiv-Ziff. I), setze A eine

neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Oktober 2020

(Dispositiv-Ziff. II), wies ein Armenrechtsgesuch von A ab

(Dispositiv-Ziff. III), auferlegte dieser die Kosten des Rekursverfahrens

von insgesamt Fr. 835.- (Dispositiv-Ziff. IV) und verweigerte ihr

eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V).

III.

A. A

führte dagegen am 16. September 2020, vertreten durch Rechtsanwalt E,

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge

sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die Sache zwecks

Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. In prozessualer

Hinsicht liess sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters ersuchen. Sie

leistete am 26. Oktober 2020 fristgerecht eine ihr mit Präsidialverfügung

vom 18. September 2020 auferlegte Kaution. Das Verwaltungsgericht wies die

Beschwerde und das Armenrechtsgesuch mit Urteil vom 3. Dezember 2020

(VB.2020.00651) ab (Dispositiv-Ziff. 1 und 3), setzte die

Gerichtskosten auf insgesamt Fr. 2'570.- fest (Dispositiv-Ziff. 2)

und auferlegte sie A (Dispositiv-Ziff. 4).

B. A liess

dagegen am 7. Januar 2021, vertreten durch Rechtsanwältin F, Beschwerde

beim Bundesgericht erheben. Das Bundesgericht hiess das Rechtsmittel mit Urteil

vom 18. Juni 2021 (2C_17/2021) gut, hob das verwaltungsgerichtliche Urteil

vom 3. Dezember 2020 auf und wies die Sache "zur Vornahme ergänzender

Sachverhaltsabklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid" an

das Verwaltungsgericht zurück.

C. Das

Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft

(VB.2021.00486), zog die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten

bei und forderte A zur ergänzenden Darlegung des aktuellen Sachverhalts sowie

das Migrationsamt zur Einreichung zwischenzeitlich ergangener, A betreffender

Akten sowie der Migrationsakten von C auf. Das Migrationsamt kam dieser

Aufforderung am 20. August 2021 nach und brachte am 24. August sowie

am 10. Dezember 2021 weitere Unterlagen bei. A hatte sich am

12.

Oktober 2021 geäussert. Am 1. Dezember 2021 hörte das

Verwaltungsgericht – einer entsprechenden Aufforderung des Bundesgerichts

folgend – C an. Während sich A am 13. Dezember 2021 zum ihr zur Stellungnahme

zugesandten Protokoll der (Kindes-)Anhörung vernehmen liess, verzichtete das

Migrationsamt stillschweigend auf Äusserung. Rechtsanwältin F reichte am

29.

Dezember 2021 eine Honorarnote ein. Am 3. Januar 2022 teilten

Rechtsanwältin F und Rechtsanwalt B dem Verwaltungsgericht mit, dass A ab dem

14.

Januar 2022 durch Letzteren vertreten werde.

Die

Kammer erwägt:

1.

Das Verfahren VB.2020.00651 ist als Geschäft VB.2021.00486

wiederaufzunehmen.

2.

2.1

Das Bundesgericht

gelangte in seinem Urteil vom 18. Juni 2021 zum Schluss, dass das

Verwaltungsgericht in Nachachtung des Art. 12 Abs. 1 des

Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,

SR 0.107) C selbst hätte bezüglich ihrer Interessen hinsichtlich des

zukünftigen Aufenthalts befragen müssen, nachdem die Befragungen ihrer Eltern

sowohl einen Verbleib des Kinds in der Schweiz als auch dessen Ausreise nach

Bolivien als möglich erscheinen liessen (E. 3.6). Nach Klärung des

Kindesinteresses bezüglich des künftigen Aufenthaltsorts von C sei in Zusammenhang

mit dem von der Beschwerdeführerin gestützt auf die Beziehung zu ihrer Tochter

geltend gemachten Aufenthaltsanspruch aus umgekehrtem Familiennachzug – sofern

der umgekehrte Familiennachzug angesichts der im Rahmen der Kindesanhörung

gewonnenen Erkenntnisse überhaupt noch eine Rolle spiele – eine umfassende

Interessenabwägung entsprechend den in der Rechtsprechung entwickelten

Kriterien vorzunehmen; gegebenenfalls seien namentlich die Kriterien der

wirtschaftlichen Integration bzw. des Vorwurfs der Sozialhilfeabhängigkeit

einer differenzierteren Prüfung zu unterziehen, als dies in den

verwaltungsgerichtlichen Urteilen vom 25. März und 3. Dezember 2020

geschehen sei (E. 3.7). Es wies die Angelegenheit zur Nachholung der

Kindesanhörung und zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück.

2.2

Mit

Präsidialverfügung vom 28. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin

aufgefordert, dem Verwaltungsgericht unter Einreichung geeigneter Nachweise

darzulegen, wie sich der entscheidwesentliche Sachverhalt in den vergangenen

zwei Jahren entwickelt hatte, namentlich hinsichtlich der Wohnsituation der

Beschwerdeführerin und von C, der Erwerbssituation oder allfälliger Bemühungen

um wirtschaftliche und/oder berufliche Integration der Beschwerdeführerin, der

Höhe und Dauer des allfälligen Sozialhilfebezugs, der Regelung der Sorge- und

Obhutsberechtigung über C sowie des Kindesunterhalts, des Besuchsrechts des

nicht obhutsberechtigten Elternteils sowie der tatsächlichen Ausübung

desselben; weiter wurden die Einreichung aktueller Auszüge aus dem

Betreibungsregister der Beschwerdeführerin sowie eines die Beschwerdeführerin

betreffenden Strafregisterauszugs und eines aktuellen Berichts der

Kindesbeiständin verlangt.

2.3

Am

1.

Dezember 2021 führte die Abteilungsvorsitzende die angeordnete

Kindesanhörung durch. C gab dabei insbesondere zu Protokoll, sie sei vor

wenigen Wochen in eine Wohnung gezogen, welche nicht mehr so nahe bei ihrem

Schulhaus sei, habe aber zum Glück die Schule nicht wechseln müssen. Sie lebe

dort mit der Beschwerdeführerin und deren Bruder zusammen; sie hätten es gut miteinander.

Vor drei Jahren habe sie mit ihrer Mutter zusammen die Grossmutter

(mütterlicherseits) sowie den jetzt bei ihnen wohnhaften Onkel in Bolivien

besucht. Es habe ihr in Bolivien an sich gefallen, es sei aber traurig, dass es

dort so viele arme Leute und auch viele gefährliche Personen gebe. Sie glaube,

bereits mehrfach in Bolivien gewesen zu sein, wisse aber nicht mehr, wann. In

den bevorstehenden Weihnachtsferien werde sie zusammen mit ihrer Mutter und dem

Onkel erneut die Grossmutter in Bolivien besuchen. Auf die Frage, ob sie sich

vorstellen könne, mit der Beschwerdeführerin zusammen in Bolivien zu leben,

antwortete C, wenn die Beschwerdeführerin ihr Aufenthaltsrecht verlieren würde,

würde sie mit ihr mitgehen; sie wolle am liebsten immer mit der Mutter zusammen

sein. Ihr Vater sei vor weniger als einem Jahr in den Kanton Aargau gezogen. Er

lebe dort mit seiner Freundin zusammen, welche ein Kind erwarte. Von den

bisherigen Freundinnen ihres Vaters finde sie die aktuelle Partnerin am

nettesten. Diese passe auch auf sie (C) auf und sei lustig. In der Wohnung habe

sie (C) ein eigenes Kinderzimmer. Es habe auch noch Platz für ein weiteres

Kinderzimmer. Sie besuche ihren Vater jedes zweite Wochenende. Manchmal komme

er auch bei ihr zu Hause vorbei; die Eltern kämen inzwischen gut miteinander

aus. Ferien habe sie mit ihrem Vater noch nicht verbracht. C gab an, sie könne

sich nicht vorstellen, dauerhaft beim Vater zu leben. Sie liebe ihren Vater

zwar, aber sie fände es besser, wenn sie bei der Beschwerdeführerin bleiben

würde. Sie sei immer bei der Mutter gewesen, und die Beziehung zu ihr sei sehr

eng.

3.

3.1

In

materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob die Weigerung der

Vorinstanzen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern,

einer Rechtskontrolle standhält:

3.2

Das

Verwaltungsgericht erwog im Urteil vom 25. März 2020, der Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) werde durch die

aufenthaltsbeendende Massnahme trotz der rund 16-jährigen Anwesenheit in der

Schweiz nicht tangiert, weil ihr Integrationsgrad mit Ausnahme der

Sprachkenntnisse in keiner Weise mit der Aufenthaltsdauer korreliere

(VB.2019.00602, E. 3.1). Diese Einschätzung wurde vom Verwaltungsgericht

mit Urteil vom 3. Dezember 2020 bestätigt (VB.2020.00651, E. 4

Abs. 2), und eine der Aufenthaltsdauer entsprechende Integration bzw. ein

unzulässiger Eingriff in das geschützte Privatleben ist auch vorliegend zu

verneinen:

Die Beschwerdeführerin hat nach wie vor weder beruflich noch

wirtschaftlich Tritt gefasst. Nach eigener Darstellung absolvierte sie zuletzt

von August 2020 bis August 2021 ein Praktikum als "Mitarbeiterin

Hauswirtschaft und Pflege" in einem Alters- und Gesundheitszentrum der

Stadt G. Seitens der Arbeitgeberin liegen demgegenüber einzig

Arbeitsbestätigungen über einen Einsatz vom 24. August 2020 bis

14.

Mai 2021 als "freiwillige Mitarbeiterin" bzw. im Rahmen

einer Massnahme der Arbeitsintegration in den Akten. Eine neue Anstellung oder

seitherige Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle sind nicht substanziiert

dargetan oder belegt. Gemäss einer Bestätigung der Stadt G vom

8.

September 2021 bezieht die Beschwerdeführerin, welche dort bereits von

März 2018 bis Mai 2019 durch die Fürsorge unterstützt wurde, seit Mai 2020

erneut Leistungen der Sozialhilfe für ihren Lebensunterhalt, wobei sich der

zwischen März 2018 und Mai 2021 ausgerichtete Betrag auf rund Fr. 80'000.-

beläuft. Im September 2019 hatte die Beschwerdeführerin in ihrer damaligen

Wohngemeinde H um wirtschaftliche Sozialhilfe ersucht; jedenfalls im November

2019.

erhielt sie dort auch Fürsorgegelder. Die Beschwerdeführerin ist zudem

hoch verschuldet; gegen sie liegen gemäss Auszügen aus den Betreibungsregistern

der Betreibungsämter G und I rund ein Dutzend Betreibungen sowie 45 nicht

getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von knapp Fr. 100'000.- vor. Eine

Verbesserung ihrer finanziellen Situation ist nicht absehbar.

Die Beschwerdeführerin wurde schliesslich wiederholt

straffällig, dies selbst dann noch, nachdem sie – am 20. Februar 2018 –

darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass der Beschwerdegegner wegen ihrer

Straffälligkeit und Verschuldung beabsichtige, ihre Aufenthaltsbewilligung zu

widerrufen bzw. nicht zu verlängern. So liegt den Strafbefehlen vom

18.

März 2019, 16. April 2019 und 7. Juli 2020 zugrunde, dass

die Beschwerdeführerin zwischen Oktober 2018 und Februar 2020 insgesamt 47 Mal

ein Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs benutzte, ohne im Besitz des dafür

erforderlichen Fahrausweises zu sein. Diese Delikte wiegen zwar an sich nicht

schwer, deren fortgesetzte Verwirklichung während des laufenden

ausländerrechtlichen Verfahrens zeigt aber auf, dass die Beschwerdeführerin

nicht zu regelkonformem Verhalten gewillt oder in der Lage ist. Es kann mithin

nicht angenommen werden, dass sich die Integration der Beschwerdeführerin in

die hiesigen Verhältnisse seit dem Urteil vom 3. Dezember 2020 vertieft

habe.

3.3

Nachdem

sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch D gegen einen Verbleib von C in der

Schweiz bzw. beim Vater ausgesprochen hatten, erklärte auch das Kind selbst, es

wolle gegebenenfalls lieber mit der Beschwerdeführerin nach Bolivien ausreisen,

als mit dem Vater in der Schweiz zu verbleiben. Die von der Beschwerdeführerin

und ihrer Tochter (sowie D) geäusserten Interessen sind somit gleichläufig. Ein

ausnahmsweiser Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus dem Schutz des

Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV fällt deshalb entsprechend den bundesgerichtlichen Erwägungen von vornherein

ausser Betracht. Ohnehin erwiese sich ein allfälliger Eingriff in das

geschützte Familienleben angesichts der hier infrage stehenden Interessenlage

als gerechtfertigt (E. 5).

3.4

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK

bzw. Art. 13 Abs. 1 BV keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.

4.

4.1

Gemäss

Art. 33 Abs. 3 AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert

werden, wenn keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG

vorliegen. Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt bei

ausländischen Personen, die – wie die Beschwerdeführerin – keinen Aufenthaltsanspruch

haben, im pflichtgemässen Ermessen der Ausländerbehörden (Tamara Nüssle, in:

Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 N. 33; Peter

Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,

Art. 33 AIG N. 7).

In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur

eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid

sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

4.2

Ein

Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn die ausländische Person zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1

lit. b AIG). Praxisgemäss liegt eine längerfristige Freiheitsstrafe vor, wenn

diese die Dauer eines Jahres überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2).

Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu

vollziehen ist (BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f.,

und 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1).

4.3

Die

Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März

2017.

zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt; der

Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist erfüllt.

5.

5.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds zieht nicht automatisch die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung nach sich. Diese Rechtsfolge muss vielmehr unter Berücksichtigung

der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person verhältnismässig

sein. Dabei sind hier praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des

Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der

ausländischen Person währenddessen, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer

der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile

zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3).

5.2

Das

Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 25. März 2020 zum aus der Straffälligkeit

der Beschwerdeführerin herzuleitenden öffentlichen Fernhalteinteresse Folgendes

erwogen:

"Das Bezirksgericht Zürich befand die Beschwerdeführerin

des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage und der mehrfachen Urkundenfälschung für schuldig […].

Den Sachverhaltsfeststellungen im bezirksgerichtlichen Urteil vom 2. März

2017.

bzw. der diesem zugrunde liegenden Anklageschrift vom 24. August 2016

zufolge richtete sich die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen vom

24.

Oktober bis 6. Dezember 2014, vom 14. März bis 9. April

2015.

sowie vom 18. Mai bis zu ihrer Verhaftung am 5. Juni 2015 darauf

ein, mittels unrechtmässigen Einsatzes von Kundenkarten und durch Täuschung des

Verkaufspersonals relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, welchen einen

namhaften Beitrag an die Finanzierung ihres Lebensunterhalts darstellten. Diese

Kundenkarten sowie die zugehörigen PIN-Codes wurden ihr wie folgt zugänglich

gemacht: Eine Mitarbeiterin von J gab Kundenadressen an einen Dritten heraus,

welcher zusammen mit einer weiteren Person Briefe mit Kundenkarten sowie solche

mit den entsprechenden PIN-Codes aus den Briefkästen der Kundinnen und Kunden

entwendete. Solche Karten bzw. Angaben wurden dann der Beschwerdeführerin

überlassen. Diese signierte die erhaltenen, noch nicht unterschriebenen

Kundenkarten (mit dem Namen der Kundin) und kaufte damit in der Folge in

diversen Geschäften ein. Dabei unterzeichnete sie den Rechnungsbeleg jeweils in

Nachahmung der auf der Kundenkarte bereits angebrachten 'Unterschrift'. Weil

die Unterschriften auf den Karten und den Belegen folglich weitgehend identisch

waren bzw. die Beschwerdeführerin eine falsche Identität vortäuschte, konnte

das Verkaufspersonal nicht feststellen, dass die Kundenkarten missbräuchlich

verwendet wurden. Die Beschwerdeführerin verursachte auf diese Weise einen

Vermögensschaden von Fr. 96'313.35. Sie setzte die Kundenkarten auch in

Verwendung der ihr bekannten PIN sowie durch Bezahlen ohne zusätzliche Eingabe

der PIN (blosses Vorhalten am Lesegerät) ein und verursachte damit einen

zusätzlichen Schaden von Fr. 2'957.35.

Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der

Beschwerdeführerin ist mit Blick auf die verübten Delikte und den

Schadensbetrag als erheblich zu werten. Erschwerend kommt hinzu, dass die

Beschwerdeführerin bereits mit Strafbefehl vom 19. September 2014 wegen

mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung im Bereich der Sozialhilfe

verurteilt worden war, welche Delikte ebenfalls regelmässig ein gewichtiges

Fernhalteinteresse begründen (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. b in

Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 BV sowie Art. 66a Abs. 1

lit. e [des Strafgesetzbuchs] StGB [SR 311.0]). Dem genannten

Strafbefehl lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin während mehrerer Monate

den Sozialen Diensten der Stadt Zürich, welche für die Ausrichtung der

wirtschaftlichen Sozialhilfe an sie zuständig waren, gefälschte

Lohnabrechnungen einreichte und dadurch unrechtmässige Fürsorgeleistungen in

der Höhe von Fr. 8'525.30 erwirkte […]. Schliesslich wurde die

Beschwerdeführerin schon kurz nach der Anlass für die Nichtverlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung gebenden Verurteilung vom 2. März 2017 erneut

straffällig. Wie dem Strafbefehl vom 12. April 2018 zu entnehmen ist, gab

sie im Juli 2017 unter Vorweisen eines zuvor gefundenen Kaufbelegs sowie aus

der Verkaufsauslage genommener Parfümflaschen gegenüber dem Kassenpersonal an,

sie habe diese Artikel zuvor erworben und wolle sie retournieren, und erwirkte

so eine Auszahlung von Fr. 248.- in bar. Sie machte sich mithin erneut

eines Betrugsdelikts schuldig. Im März 2018 stahl sie sodann in einem

Verkaufsgeschäft, das ihr zuvor ein Hausverbot erteilt hatte, Kosmetikartikel

im Wert von knapp Fr. 30.- […]. Zwar handelt es sich in beiden Fällen um

geringfügige Vermögensdelikte und wird der gemeinübliche Ladendiebstahl in

Verbindung mit dem durch Verletzung des Hausverbots verwirklichten

Hausfriedensbruch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von Art. 66a

Abs. 1 lit. d StGB nicht erfasst (BGE 145 IV 404 E. 1.5.3).

Hier ist aber zuungunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass sie

während laufender Bewährungsfrist und einschlägig delinquierte. Hinsichtlich

des Ladendiebstahls kommt noch hinzu, dass sie diesen nur knapp einen Monat

nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur vom Beschwerdegegner beabsichtigten

ausländerrechtlichen Massnahme beging. Die wiederholte Straffälligkeit der

Beschwerdeführerin zeugt unter diesen Umständen von erheblicher

Uneinsichtigkeit in das eigene Fehlverhalten, von Unbelehrbarkeit und fehlender

Bereitschaft, sich an die hierzulande geltende Rechtsordnung zu halten.

Entsprechend ist von einem grossen öffentlichen Interesse an einer Fernhaltung

der Beschwerdeführerin auszugehen" (VB.2019.00602, E. 5.3).

5.3

Diese

Einschätzung ist – wie bereits mit Urteil vom 3. Dezember 2020

(VB.2020.00651, E. 6.2) – zu bestätigen, zumal insbesondere in Anbetracht

des nunmehr in den Akten enthaltenen Strafbefehls vom 7. Juli 2020

weiterhin bzw. umso mehr angenommen werden muss, dass die Beschwerdeführerin

weder durch strafrechtliche Sanktionen noch das laufende ausländerrechtliche

Verfahren zu einem regelkonformen Verhalten bewegt werden konnte (vgl. oben

E. 3.2 Abs. 3).

5.4

5.4.1

Mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer der im Alter von elf Jahren in die

Schweiz eingereisten Beschwerdeführerin ist von einem gewichtigen privaten

Interesse an einer Verlängerung des Anwesenheitsrechts auszugehen. Allerdings

ist zu berücksichtigen, dass der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin in

verschiedener Hinsicht nicht mit ihrer Anwesenheitsdauer korreliert (oben

E. 3.2). Namentlich ist ihr die berufliche und wirtschaftliche

Eingliederung nicht gelungen. Eine Berufsausbildung hat sie nicht absolviert.

Wann sie zuletzt auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig war, geht aus den Akten

nicht schlüssig hervor, und die Beschwerdeführerin macht hierzu auch keine

substanziierten Angaben. Sie bringt zwar einen undatierten Arbeitsvertrag mit

dem Betreiber eines Imbisslokals in K bei, welcher ihre Beschäftigung als

Serviceangestellte im Umfang von 50 % ab dem 1. Mai 2019 vorsieht.

Dass sie die entsprechende Stelle angetreten hat bzw. hätte antreten können,

ist aber nicht anzunehmen. Sodann liegt ein auf Oktober 2018 bis März 2019

befristeter Vertrag mit L über ein Vollzeitpraktikum im Pflegebereich in den

Akten. Ob die Beschwerdeführerin das Praktikum angetreten hat, bleibt mangels

entsprechender Nachweise wie einer Arbeitsbestätigung oder Lohnabrechnungen

unklar, vermag indes die vorliegende Interessenabwägung nicht wesentlich zu

beeinflussen.

5.4.2

Die Beschwerdeführerin musste infolge ihrer mangelnden beruflichen und

wirtschaftlichen Integration seit 2010 wiederholt von der Fürsorge unterstützt

werden. Diesbezüglich gilt es zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie

bereits im Alter von 17 Jahren Mutter wurde, von Anbeginn an

alleinerziehend war und dass der Kindsvater soweit ersichtlich während Jahren

weder Kindesunterhalt ausrichtete noch sich in nennenswerter Weise an der

Betreuung von C beteiligte. Sodann verliess die Mutter der Beschwerdeführerin

die Schweiz im Januar 2012 und lebt seither in Bolivien. Über familiäre

Unterstützung verfügte die Beschwerdeführerin mithin ab diesen Zeitpunkt nicht

mehr. C wurde ab Januar 2012 vollzeitlich in einer Kindertagesstätte betreut,

und die Sozialen Dienste der Stadt Zürich offerierten der Beschwerdeführerin

verschiedene Hilfsangebote wie sozialpädagogische Familienbegleitung und

"Basisbeschäftigung" zur Verbesserung ihrer beruflichen und

persönlichen Situation. Die zuständige Sozialarbeiterin hielt diesbezüglich

fest, dass die Beschwerdeführerin wenig Bereitschaft bekunde, diese Hilfen

anzunehmen; sie halte etwa die Hälfte der vereinbarten Termine nicht ein und

komme ihrer Schadenminderungspflicht auch hinsichtlich der Erledigung von ihr

möglichen administrativen Arbeiten sowie Arbeitsbemühungen nur mangelhaft nach,

wobei mit Blick auf ihre persönliche Reife noch Entwicklungspotenzial bestehe.

Die für die Beschwerdeführerin und C bis zum 3. Geburtstag des Kindes ausgerichteten

wirtschaftlichen Leistungen beliefen sich auf rund Fr. 89'000.-. Von Mitte

2012.

bis Ende 2013 arbeitete die Beschwerdeführerin als Buffet- und

Servicemitarbeiterin in einer Kaffeebar und kam ihrer Schadensminderungspflicht

jedenfalls aus ausländerrechtlicher Sicht nach. Mitte Januar 2014 schritt der

Arbeitgeber zur fristlosen Entlassung, weil die Beschwerdeführerin trotz

mehrfacher Verwarnung mehrere Gäste nach Darlehen gefragt habe und dem

Sozialamt manipulierte Lohnabrechnungen eingereicht hatte. Es gelang der

Beschwerdeführerin indes im Februar 2014, eine neue Anstellung als Verkäuferin

bei M anzutreten, und sie konnte sich im Frühjahr 2014 von der Sozialhilfe

ablösen. Ende September 2014 wurde das Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig

aufgelöst. Nachdem auch ein weiteres Anstellungsverhältnis durch Kündigung des

Arbeitgebers beendet worden war, bezog die Beschwerdeführerin ab September 2015

Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Insbesondere nach der Ablösung von der

Sozialhilfe bzw. in den Jahren 2014 und 2015 verschuldete sich die

Beschwerdeführerin erheblich. Bis zu ihrer Verhaftung Anfang Juni 2015 dürfte

sie sodann ihren Lebensunterhalt auch wesentlich durch die fortgesetzte

deliktische Tätigkeit bestritten haben (oben E. 5.2). Ab Beginn des Jahres

2017.

war die Beschwerdeführerin erneut sozialhilfeabhängig. Der

Unterstützungsbetrag wuchs bis Juli 2017 auf rund Fr. 150'000.- an; auch

die Verschuldung nahm zu. Per September 2017 wurde die Beschwerdeführerin erneut

von der Sozialhilfe abgelöst; ab Ende 2017 war sie ohne Erwerb; Leistungen der

Arbeitslosenversicherung wurden ihr nach eigener Darstellung nicht ausgerichtet.

Wie die Beschwerdeführerin bis zum erneuten Sozialhilfebezug ab März 2018 bzw.

Mai 2020 ihren Lebensunterhalt bestritt, bleibt unklar. Die zwischen März 2018

und Mai 2021 ausgerichteten Unterstützungsleistungen belaufen sich wie erwähnt

auf rund Fr. 80'000.-; der Fürsorgebezug dauert an.

5.4.3

Während der Beschwerdeführerin der Sozialhilfebezug in den ersten Jahren

nach der Geburt von C nicht angelastet werden kann, hat sie sich mit Bezug auf

den erneuten Sozialhilfebezug seit März 2018 bzw. Mai 2020 ungenügende

Bemühungen um eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen und beruflichen

Situation vorwerfen zu lassen: Gemäss einer Bestätigung der Fachstelle

Arbeitsintegration der Stadt G vom 29. Oktober 2020 hatte die

Beschwerdeführerin den Lehrgang Pflegehelfer/-in des Schweizerischen Roten

Kreuzes zur Pflegehelferin antreten wollen und beim Alters- und

Gesundheitszentrum der Stadt G eine Bewerbung um eine Ausbildungsstelle als

"Assistentin Gesundheit und Soziales" eingereicht. Dass sie den

Lehrgang in der Folge absolviert hätte, macht sie nicht geltend; auch finden

sich hierfür keine Hinweise in den Akten. Der Antritt einer Ausbildung oder

eines Pflegepraktikums im Alters- und Gesundheitszentrum der Stadt G im

Anschluss an die dort bis Mitte Mai 2021 absolvierte Integrationsmassnahme dürfte

schon aufgrund des getrübten strafrechtlichen Leumunds der Beschwerdeführerin

gescheitert sein. Hinweise auf weitere konkrete Bemühungen der

Beschwerdeführerin um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt oder eine

Verbesserung ihrer Erwerbschancen lassen sich den Akten nicht entnehmen.

5.4.4

Die Beschwerdeführerin spricht nebst deutsch auch spanisch und portugiesisch.

Ihr Heimatland Bolivien hat sie jedenfalls 2017 und zuletzt im Dezember 2021

besucht. Dort lebt ihre Mutter, mit welcher sie auch in regelmässigem

telefonischem Kontakt steht und die ihr bei der Wiedereingliederung zumindest

beratend beistehen könnte. Zweifelsohne trifft eine Rückkehr nach Bolivien die

Beschwerdeführerin hart. Mit Blick auf die wiederholte, teils schwere

Delinquenz und die auch in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht

mangelhafte Integration überwiegt indes das öffentliche Interesse an der

aufenthaltsbeendenden Massnahme dasjenige der Beschwerdeführerin an einem

Verbleib in der Schweiz.

5.4.5

C wurde in der Schweiz geboren und hat soweit ersichtlich mit Ausnahme

eines mehrmonatigen Aufenthalts in Spanien im Jahr 2019 stets hier gelebt. Wiewohl

Deutsch ihre Erstsprache sein dürfte, ist sie auch mit dem Spanischen sehr gut

vertraut und benutzt diese Sprache in ihrem Alltag bzw. ihrer Familie. Bolivien

und ihre dort lebende Grossmutter hat sie vor einigen Jahren sowie im Dezember

2021.

besucht. Sie besucht aktuell die 5. Klasse der Primarstufe und

befindet sich gerade noch in einem Alter, in dem ihr die Ausreise nach Bolivien

zusammen mit der Beschwerdeführerin angesichts der Sprachkenntnisse zumutbar

ist, zumal sie auch mit den kulturellen Gegebenheiten aufgrund der

verwandtschaftlichen Beziehungen und von Ferienaufenthalten hinreichend

vertraut ist. Zwar mag es zutreffen, dass C ausserhalb der Familie (noch) über

keine eigenen Kontakte in Bolivien verfügt. Dies dürfte sich indes bei einer Übersiedelung

mit der Aufnahme des Schulbesuchs rasch ändern. Die Beschwerdeführerin stellt

sodann sowohl gemäss der Aussage von C als auch aus Sicht ihrer Beiständin

sowie der Beschwerdeführerin und von D die wichtigste Bezugsperson des Kindes

dar.

Die Beziehung von C zu ihrem Vater erfährt bei einem

Wegzug nach Bolivien eine gravierende Beeinträchtigung. Immerhin ist C in einem

Alter, in dem sie ihren Vater und dessen Familie (unter Nutzung des

Begleitservices der Fluggesellschaft) auch selbständig besuchen kann, zumal es

ab dem internationalen Flughafen von Santa Cruz, woher die Familie der

Beschwerdeführerin stammt, Flugverbindungen mit Umstieg (nur) in Madrid gibt

(vgl. die online verfügbaren Informationen einschlägiger Buchungsportale wie

bookings.com oder der Fluggesellschaften [z. B. aireuropa.com]). Sie gab

zwar an, noch nie Ferien mit ihrem Vater verbracht zu haben, hat aber nebst den

Besuchswochenenden auch schon wochenweise bei ihm gewohnt (so etwa während

Haft- oder Ferienaufenthalten der Beschwerdeführerin). Die räumlichen

Verhältnisse erlauben sodann ohne Weiteres auch längere Besuche bzw.

Ferienaufenthalte bei D. Wie bis anhin können C und ihr Vater schliesslich

Kontakt über Telefon/WhatsApp halten.

Zusammenfassend ergibt sich, dass C ein sehr gewichtiges

Interesse daran hat, in der Schweiz zu verbleiben und hier mit beiden

Elternteilen aufzuwachsen. Angesichts der fortgesetzten und teils schweren

Delinquenz der Beschwerdeführerin sowie deren mangelhafter Integration und mit

Blick auf die Zumutbarkeit der Ausreise zusammen mit der Mutter vermag es

jedoch die Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Beendigung des

Aufenthalts der Beschwerdeführerin nicht entscheidend zu beeinflussen bzw.

überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Verbleibeinteressen.

5.5

Nach dem

Gesagten ist die Weigerung der Vorinstanzen, die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin zu verlängern, nicht rechtsverletzend.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung bleibt ihr verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen

bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

7.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem

Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu

bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

7.3

Die

Beschwerdeführerin ist mittellos und ihr Armenrechtsgesuch entsprechend den

bundesgerichtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid vom 18. Juni 2021

gutzuheissen (2C_17/2021, E. 4.2). Die Gerichtskosten sind einstweilen auf

die Gerichtskasse zu nehmen, und der Beschwerdeführerin ist für das Verfahren

VB.2020.00651 Rechtsanwalt E als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen;

für das vorliegende Verfahren VB.2021.00486 ist ihr unentgeltliche

Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin F zu gewähren. Die Abweisung ihres

Armenrechtsgesuchs durch die Vorinstanz im Rekursverfahren Nr. 2020.0552

hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16. September 2020

nicht beanstandet, weshalb für eine diesbezügliche Überprüfung bzw. Abänderung

des Rekursentscheids vom 14. August 2020 kein Raum bleibt.

7.4

Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3.

Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und die

Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3

der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom

8.

September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde

für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung befreit

die gesuchstellende Person von der Bezahlung der erforderlichen Vertretungskosten

(Plüss, § 16 N. 88, auch zum Folgenden). Als erforderlich gelten die

Kosten, welche für die Wahrnehmung der Rechte der vertretenen Partei

aufzubringen sind, nämlich (1) der vernünftigerweise anfallende bzw.

gebotene Aufwand, (2) die im Rahmen der Mandatsführung üblichen bzw.

nötigen Auslagen und (3) infolge der Mehrwertsteuer angefallene

Mehrkosten. Demgegenüber werden Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der

Klientschaft nicht notwendig sind, namentlich solche für übermässigen, unnützen

oder überflüssigen Aufwand, nicht entschädigt (Plüss, § 16 N. 91).

7.5

Mit Blick

auf die Bemessung der Entschädigung von Rechtsanwalt E ist zunächst

festzuhalten, dass der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch in

rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist. Die Rechtslage war

sodann bereits im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 25. März 2020

dargetan worden, ebenso im Rekursentscheid Nr. 2020.0552 der Vorinstanz.

Im Beschwerdeverfahren VB.2020.00651 reichte Rechtsanwalt E, welcher die

Beschwerdeführerin bereits im genannten Rekursverfahren vertreten hatte, eine

vierseitige Rechtsschrift ein, wobei der Text in nicht unwesentlichem Umfang

aus der Rekursschrift übernommen wurde. Unter Berücksichtigung eines

angemessenen Aufwands für das Studium des verwaltungs­-gerichtlichen Urteils

vom 3. Dezember 2020 rechtfertigt es sich, den notwendigen Zeitaufwands

auf insgesamt 3 ½ Stunden festzusetzen; der Baraufwand ist pauschal mit

Fr. 20.- abzugelten. Rechtsanwalt E ist somit mit total Fr. 790.- aus

der Gerichtskasse zu entschädigen.

7.6

Die

Honorarnote für das vorliegende Verfahren vom 29. Dezember 2021 weist einen

Zeitaufwand von insgesamt 9,2 Stunden aus, was in etwa dem für gewöhnliche

Fälle im Ausländerrecht üblichen Aufwand – im ersten Rechtsgang – entspricht

(vgl. VGr, 14. Mai 2020, VB.2020.00051, E. 6.3). Der geltend gemachte

Aufwand erweist sich aber in verschiedener Hinsicht als deutlich zu hoch:

Zunächst entfallen davon 1,2 Stunden auf den Zeitraum vor Versand der

ersten Präsidialverfügung vom 28. Juli 2021 im vorliegenden Verfahren und

fehlt es insoweit am erforderlichen Zusammenhang mit Letzterem. Auch bei

weiteren Positionen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sie für die Wahrung

der Interessen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erforderlich

waren, bzw. fraglich, ob ihnen nicht administrative Handlungen zugrunde liegen

(etwa "Schreiben an Kl." am 29. Juli 2020). Hier galt es

zunächst, die Entwicklung des entscheidwesentlichen Sachverhalts darzutun und

entsprechende Nachweise einzureichen. Die entsprechende Eingabe vom

12.

Oktober 2021 umfasst gut zwei Seiten, wovon lediglich ein

Seitendrittel auf Ausführungen zum Sachverhalt entfällt. Schliesslich sind

administrative Tätigkeiten, wie das Erstellen von Kopien oder Begleitschreiben

für die Klientschaft oder die Terminvereinbarung mit dieser sowie die blosse

Einreichung der Honorarnote, nicht entschädigungspflichtig. Unter

Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände rechtfertigt sich die Annahme

eines erforderlichen Zeitaufwands für die Interessenwahrung der

Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (inklusive Studiums des

vorliegenden Urteils) von sechs Stunden, welche zum Regelstundensatz von

Fr. 220.- zu entschädigen sind. Die geltend gemachten Barauslagen von

Fr. 39.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) erscheinen noch als

vertretbar. Insgesamt ist die Entschädigung von Rechtsanwältin F somit auf

Fr. 1'463.65 festzusetzen.

7.7

Die

Beschwerdeführerin ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der

Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c

Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das

Verfahren VB.2020.00651 wird als Geschäft VB.2021.00486 wiederaufgenommen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 2'670.-- Total der Kosten.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

5.

Der

Beschwerdeführerin werden für das Verfahren VB.2020.00651 in der Person von

Rechtsanwalt E und für das Verfahren VB.2021.00486 in der Person von

Rechtsanwältin F unentgeltliche Rechtsbeistände beigegeben.

Rechtsanwalt

E wird mit Fr. 790.- aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

Rechtsanwältin

F wird mit Fr. 1'463.65 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

6.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die von der

Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2020 geleistete Kaution von

Fr. 2'570.- wird ihr nach Rechtskraft dieses Urteils vollumfänglich

zurückerstattet.

7.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

9.

Mitteilung an …