VB.2021.00487
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00487
19. Oktober 2022Deutsch19 min
(URT.2022.24031)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00487
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung /
Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1984 geborene
kosovarische Staatsangehörige A wurde am 16. September 1995 von seinen
Eltern in die Schweiz nachgezogen, wo ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung
und am 6. Juli 2001 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Am 18. Februar
2009 heiratete er im Kosovo die Landsfrau C, welche er am 20. August 2009
in die Schweiz nachzog. Das Ehepaar hat die zehnjährige gemeinsame Tochter D.
Sowohl die Ehefrau als auch die Tochter des Beschwerdeführers sind heute im
Besitz einer Niederlassungsbewilligung.
Während
seines Aufenthalts in der Schweiz gab A zu zahlreichen Klagen Anlass und ist
bis zur Fällung des vorinstanzlichen Entscheids wie folgt strafrechtlich in
Erscheinung getreten:
-
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und Busse von Fr. 800.-
wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand und Verletzung der Verkehrsregeln gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. März 2007;
-
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und Busse von Fr. 100.-
wegen Gebrauchsentwendung und Fahren eines Motorfahrzeugs trotz
Führerausweisentzug sowie Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2008;
-
360 Stunden gemeinnützige Arbeit (als Gesamtstrafe zum Strafbefehl vom
23. März 2007) wegen Diebstahl, mehrfachen versuchten betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamten und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober
1951 (BetmG) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. September
2009;
-
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und Busse von Fr. 500.-
wegen Diebstahl, Gebrauchsentwendung und vorsätzliches Fahrens eines Motorfahrzeugs
trotz Führerausweisentzugs, mehrfachen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand und Übertretung des BetmG gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 29. November 2010;
-
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.- und Busse von Fr. 800.-
wegen mehrfachen betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage,
Diebstahl und mehrfacher Übertretung des BetmG gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. August 2011;
-
Freiheitsstrafe von 14 Monaten wegen Raub, Diebstahlversuch und
Hausfriedensbruch gemäss Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 11. Dezember
2014;
-
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.- und Busse von Fr. 300.-
als Zusatzstrafe zu vorgenanntem Urteil des Bezirksgerichts Zürich wegen Vergehen
gegen das Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. März 2015;
-
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 50.- wegen einfacher Körperverletzung
sowie Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Dezember 2018;
-
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen Beschimpfung
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Januar 2020;
-
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von Fr. 300.-
wegen Drohung und Tätlichkeiten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 8. April 2020 (vgl. dazu aber auch Bemerkungen in
E. 3.2 nachstehend);
Zudem wies A gemäss
Betreibungsregisterauszug seiner Wohngemeinde vom 11. August 2020 offene
Betreibungen und Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 49'253.15
auf.
Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde A am 9. Mai 2007
ausländerrechtlich verwarnt. Mit Verfügung vom 19. August 2015 widerrief
das Migrationsamt erstmals seine Niederlassungsbewilligung, jedoch hiess das
Bundesgericht am 7. September 2017 (2C_126/2017) letztinstanzlich eine
hiergegen erhobene Beschwerde gut. Nachdem das Verhalten von A weiter Anlass zu
Klagen gab, widerrief das Migrationsamt am 9. September 2020 erneut seine
Niederlassungsbewilligung, unter gleichzeitiger Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung).
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 9. Juni 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 12. Juli 2021 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es seien in Gutheissung seiner Beschwerde die
vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei von einer Rückstufung
abzusehen. Allenfalls sei er zu verwarnen. Weiter sei die Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanzen im Entscheiddispositiv formell
festzuhalten. Überdies wurde eine Parteientschädigung beantragt.
Ein mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2021
einverlangter Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht auf das Konto des
Verwaltungsgerichts einbezahlt. Nachdem dem Verwaltungsgericht mehrere
Polizeirapporte zugestellt worden waren, setzte es A unter Hinweis auf dessen
Mitwirkungs- und Wahrheitspflichten im ausländerrechtlichen Verfahren Frist an,
um zum Stand der hängigen Strafverfahren Stellung zu nehmen und mittels
geeigneter Belege zu dokumentieren. Zudem wurde er zur Einreichung aktueller
Auszüge aus dem Straf- und Betreibungsregister (inklusive
Verlustscheinregister) sowie zur zeitnahen Mitteilung sämtlicher
bewilligungsrelevanten Umstände aufgefordert.
Mit Stellungnahme vom 4. Juli
2022.
liess A über seinen Rechtsvertreter mitteilen, dass es ihm in den
vergangenen zwei Jahren psychisch und physisch sehr schlecht gegangen sei, was
zu diversen pendenten Strafverfahren geführt habe. Derzeit seien noch folgende
aktenkundige Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und im
Kanton Luzern pendent:
-
Körperverletzung vom 24. November 2020 zum Nachteil von E;
-
Tätlichkeiten und Drohungen vom 6. April 2021 (recte: 6. April
2020) zum Nachteil der Geschädigten F und G;
-
Hinderung einer Amtshandlung vom 14. August 2021;
-
Versuchte Körperverletzung etc. vom 6. Dezember 2021 zum Nachteil
von H und I;
-
Drohung etc. vom 7. Januar 2022 zum Nachteil von J und K;
-
Gewalt und Drohungen gegen Behörden oder Beamte vom 30. April 2022;
-
Hinderung einer Amtshandlung vom 3. Mai 2022;
-
Drohung und Sachbeschädigung vom 19. Mai 2022 zum Nachteil von J
und K.
Bei folgenden Verfahren haben
die Geschädigten gemäss den Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
ihre Strafanträge zurückgezogen, weshalb mit einer Verfahrenseinstellung zu
rechnen sei, die entsprechenden Einstellungsverfügungen jedoch noch ausstehend
seien:
-
Hausfriedensbruch vom 11. August 2020 zum Nachteil von L und M GmbH;
-
Hausfriedensbruch vom 25. August 2021 zum Nachteil des N-Vereins;
Weitere Verfahren erschlossen sich zu diesem Zeitpunkt aus
den eingereichten Polizeirapporten etc., ohne dass sich der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers hierzu näher vernehmen liess:
-
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten (Sicherheitspersonal der
SBB) und Verletzung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr vom 10. November
2021.
(Polizeirapport vom 19. November 2021)
-
Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz von Crystal Meth
und Poppers) vom 3. Mai 2022 (Polizeirapport vom 11. Mai 2022)
In den verschiedenen Polizei- und Verhaftrapporten wurde der
Beschwerdeführer wiederholt als psychisch auffällig, drogenabhängig,
gewalttätig und gewaltbereit beschrieben. Zudem wurden gemäss Rapportangaben
auch Gewaltschutzmassnahmen gegen ihn verfügt.
Da der Beschwerdeführer entgegen seiner Ankündigung keine
aktuellen Auszüge aus dem Straf- und Betreibungsregister nachgereicht hatte,
setzte ihm das Verwaltungsgericht hierfür am 25. Juli 2022 eine Nachfrist
an. Zugleich forderte es ihn auf, einen fachärztlichen Bericht über seinen
aktuellen Gesundheitszustand und den Verlauf seiner aktuellen Entzugstherapie
einzureichen und bewilligungspflichtige Umstände zeitnah mitzuteilen, ansonsten
aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung zu seinen
Ungunsten gewürdigt werden könnte.
Am 11. August 2022 reichte das Migrationsamt einen
Verhaftrapport der Stadtpolizei Zürich vom 31. Juli 2022 nach, wonach der
Beschwerdeführer im Verdacht steht, am 31. Juli 2022 einen Passanten
angegriffen und bei der anschliessenden Auseinandersetzung selbst verletzt
worden zu sein.
Mit Eingaben vom 25. August 2022 und 16. September
2022.
liess der Beschwerdeführer aktuelle Betreibungs- und Strafregisterauszüge
und mehrere medizinische Berichte nachreichen. Ein aktuelles
Verlustscheinregister wurde auflagewidrig nicht nachgereicht, jedoch erhöhen
sich allein die offenen Verlustscheinforderungen gemäss eingereichtem
Betreibungsregisterauszug vom 12. Juli 2022 auf insgesamt Fr. 58'822.95
und wurde der Beschwerdeführer auch während hängigen Rechtsmittelverfahrens
mehrfach betrieben. Zudem räumte er ein, dass er erneut Kokain konsumiert habe.
Weiter verwies er auf laufende Abklärungen betreffend einer ambulanten Therapie
und auf seine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch
zu den nachgereichten Unterlagen und Eingaben vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Eine Niederlassungsbewilligung kann gemäss der per 1. Januar 2019 in
Kraft getretenen Regelung von Art. 63 Abs. 2 AIG widerrufen und durch
eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht
mehr) erfüllt sind. Der Zweck der Rückstufung besteht nach der parlamentarischen
Beratung darin, nicht oder nur mangelhaft integrierte niedergelassene Personen,
denen unter dem bisherigen Recht die Niederlassungsbewilligung nicht hätte
entzogen werden dürfen, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können,
um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern. Die
Rückstufung kann dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als
"mildere" Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung (Widerrufsgrund
und Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme) erfüllt sind. Der
Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der Rückstufung vor (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.1, 2.3.3 und 2.5, mit weiteren Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien
und die bisherige Gerichtspraxis).
2.1.2
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen
werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt
wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im genannten Sinn ist immer dann
gegeben, wenn die ausländische Person zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2;
BGE 135 II 377 E. 4.2).
2.1.3
Laut Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kommt ein
Bewilligungswiderruf weiter in Betracht, wenn in schwerwiegender Weise gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet wird.
Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1
lit. a und b VZAE, vgl. auch VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00730, E. 3.1.2
mit Hinweisen) ist dies unter anderem bei der Missachtung gesetzlicher
Vorschriften bzw. mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren
Schuldenwirtschaft anzunehmen. Bei wiederholter Delinquenz müssen die
Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit eine erhebliche Missachtung der
Rechtsordnung darstellen und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar sein
(VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 2.3).
2.2
Selbst unter Ausblendung der
zahlreichen hängigen Strafverfahren ist der Beschwerdeführer wiederholt und in
teilweise schwerwiegender Weise straffällig geworden. Mit der Verurteilung zu
einer 14-monatigen Freiheitsstrafe erwirkte er eine überjährige und damit
längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Insgesamt summieren
sich auch die von ihm über die Jahre hinweg erwirkten Geldstrafen auf insgesamt
440.
Tagessätze (exklusiv den Strafbefehl vom 8. April 2020, vgl. dazu E. 3.2
nachstehend). Hinzu kommen die zahlreichen Bussen und die Verurteilung zu 360
Stunden gemeinnütziger Arbeit, womit selbst ohne Berücksichtigung der erwähnten
Freiheitsstrafe vom Äquivalent einer längerfristigen Freiheitsstrafe
ausgegangen werden kann und zusammen mit seiner Verschuldenssituation damit
auch von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung der Schweiz ausgegangen werden muss. Somit erscheint grundsätzlich auch
der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung
mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE erfüllt.
Sind selbst aufenthaltsbeendende Widerrufsgründe erfüllt,
kann grundsätzlich erst recht von einem Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a
AIG ausgegangen werden. Damit kann die Begründetheit einer Rückstufung
grundsätzlich ohne Weiteres bejaht werden. Näher zu prüfen ist jedoch, ob die
Rückstufung zufolge Strafffälligkeit und Schuldenwirtschaft im nachfolgenden
Sinn auch auf einem hinreichend aktuellen Rückstufungsgrund im Sinn der
bundesgerichtlichen Praxis beruht.
3.
3.1
Aus dem
Gesetzeszweck und der Rechtsnatur der Niederlassungsbewilligung sowie den
Materialien ergibt sich, dass nur ernsthafte Integrationsdefizite zu einer
Rückstufung führen sollen, wobei praxisgemäss nicht ausschliesslich auf
Sachverhaltselemente abgestellt werden darf, die vor dem Inkrafttreten der
Integrationsbestimmungen am 1. Januar 2019 eingetreten sind. Die
Rückstufung muss unter dem neuen Recht vielmehr an ein aktuelles
Integrationsdefizit von einem gewissen Gewicht anknüpfen; nur dann besteht ein
hinreichend schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung
altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem neuen Recht. Dabei
dürfen die vor dem 1. Januar 2019 eingetretenen Sachverhaltselemente
mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Licht der bisherigen
würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des
Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Die Ausländerbehörden haben
ihr Ermessen jedoch einzelfallbezogen auszuüben und müssen die Rückstufung im
Wesentlichen auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019
zugetragen haben bzw. nach diesem Datum weiterdauern; andernfalls läge eine
grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor (BGE 148 II 1 E. 5.3 mit
Hinweisen).
3.2
Vorliegend
erscheint fraglich, inwieweit die vom Beschwerdeführer verwirklichten und in
Rechtskraft erwachsenen Geld- und Freiheitsstrafen im Sinn der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend aktuell zur Begründung einer
Rückstufung sind, nachdem lediglich die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl vom 10. Januar 2020 und der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
vom 8. April 2020 nach Inkrafttreten der neurechtlichen Rückstufung
gefällt wurden und die übrigen abgeurteilten Taten sich allesamt vor dem 1. Januar
2019.
ereigneten. In Bezug auf den letztgenannten Strafbefehl kommt hinzu, dass
dieser weder im Strafregisterauszug vom 8. Juli 2020 noch im
Strafregisterauszug vom 26. August 2022 verzeichnet ist, weshalb
zweifelhaft erscheint, ob die diesbezügliche Verurteilung in Rechtskraft
erwachsen ist. Offenbar handelt es sich dabei um den Vorfall vom 6. April
2020, dessen finale Beurteilung gemäss Auskunft des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers vom 4. Juli 2022 weiterhin ausstehend sein soll. Sodann
sind in Bezug auf die zahlreichen hängigen Strafverfahren noch keine
rechtskräftigen Strafentscheide gefällt worden, wenngleich der Beschwerdeführer
seine diesbezügliche Delinquenz – unter Verweis auf seinen Drogenkonsum und
psychische Probleme – teilweise nicht substanziiert in Abrede stellt und die
strafrechtlichen Vorhaltungen keineswegs nur Bagatelldelikte betreffen, sondern
auch schwerwiegende Gewaltdelikte etc. umfassen. Insbesondere ist auch nicht
geklärt, inwiefern der Beschwerdeführer die ihm neu vorgeworfenen Delikte unter
Drogeneinfluss bzw. in verminderter oder aufgehobener Schuldfähigkeit begannen
hat.
3.3
Nach
dargelegten Ausführungen ist die beantragte Rückstufung aufgrund der
Straffälligkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich begründet, jedoch steht
einer Rückstufung unabhängig von deren Verhältnismässigkeit entgegen, dass die
rechtskräftigen Verurteilungen ganz überwiegend noch vor Inkrafttreten von Art. 63
Abs. 2 AIG erfolgten und damit nicht hinreichend aktuell sind. Die
hängigen Strafverfahren sind sodann noch nicht rechtskräftig abgeschlossen
worden und können deshalb derzeit eine Rückstufung ebenfalls nicht
rechtfertigen. Jedoch sind allenfalls die weitergehenden Voraussetzungen für
einen aufenthaltsbeendenden Widerruf der Niederlassungsbewilligungen erfüllt,
zumal sich da die dargelegte übergangsrechtliche Rückwirkungsproblematik nicht
stellt und auch die vor dem 1. Januar 2019 verwirklichten Straftaten
vollumfänglich zu berücksichtigen sind. Damit waren die Voraussetzungen für
eine Rückstufung aufgrund von Straffälligkeit zumindest zum Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Entscheids noch nicht erfüllt, jedoch ist aufgrund der
persistenten Straffälligkeit (und der Schuldenwirtschaft) des Beschwerdeführers
heute allenfalls sogar eine Wegweisung des Beschwerdeführers in Betracht zu
ziehen. Sodann erscheint eine Wegweisung des Beschwerdeführers prima facie auch
nicht unverhältnismässig, wenngleich sich die Parteien hierzu bislang nicht
substanziiert äusserten bzw. äussern mussten.
3.4
Ist vor
Vorinstanzen lediglich eine Rückstufung beantragt worden, steht das in § 63 Abs. 2 VRG statuierte Verbot der reformatio in peius einem
darüberhinausgehenden aufenthaltsbeendenden Bewilligungsentzug durch das
Verwaltungsgericht allerdings selbst dann entgegen, wenn eine Wegweisung
begründet und verhältnismässig wäre (BGr, 12. April 2022, 2C_222/2021, E. 3.6.1).
Praxisgemäss ist es jedoch zulässig, das Verfahren diesfalls zur ergänzenden
Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die erstinstanzlich verfügende
Behörde zurückzuweisen, die dadurch in den Zustand vor Erlass der Verfügung
zurückversetzt wird und entsprechend auch – unter vorgängiger Gewährung des
rechtlichen Gehörs – eine reformatio in peius vornehmen darf (vgl. Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 63 N. 29 f.).
3.5
Entsprechend
ist vorliegend (noch) keine Rückstufung auszusprechen, sondern die Sache zur
Prüfung eines Bewilligungswiderrufs mit Wegweisung an das Migrationsamt
zurückzuweisen. Dieses wird dabei prüfen müssen, ob eine Wegweisung des
Beschwerdeführers aufgrund von dessen persistenten kriminellen Verhaltens und
dessen Verschuldungssituation auch unter Würdigung von dessen persönlichen
Lebensumständen (Suchterkrankung, Gesundheitszustand, langjährige
Landesanwesenheit, familiäre und persönliche Beziehungen etc.) verhältnismässig
erscheint, wobei dem Beschwerdeführer zur Gehörswahrung vor Verfügungserlass
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Sollte eine Wegweisung des
Beschwerdeführers auch aufgrund von dessen jüngsten Integrationsmisserfolgen
nicht in Betracht kommen, ist sein Verhalten seit dem 1. Januar 2019 und
dem Erlass des Rekursentscheids miteinzubeziehen und erneut eine Rückstufung zu
prüfen.
3.6
Hingegen
kann auf eine eingehende Prüfung des vorinstanzlich ebenfalls vorgebrachten
Rückstufungsgrunds der Schuldenwirtschaft nach dargelegter Sach- und Rechtslage
im vorliegenden Beschwerdeverfahren verzichtet werden: Da ein
Bewilligungswiderruf mit Wegweisung in Betracht zu ziehen ist, ergibt eine
vertiefte Prüfung allfälliger Rückstufungsgründe im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren prozessökonomisch keinen Sinn mehr und wäre eine Rückstufung im
dargelegten Sinn allenfalls – unter Einbezug der neu angehäuften Schulden und
allfälliger neuen Verurteilungen – erneut durch das Migrationsamt auszusprechen,
sollte es von einer Wegweisung des Beschwerdeführers absehen. Hierdurch wird
überdies auch eine Verkürzung des Instanzenzugs verhindert.
4.
Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht erneut
eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanzen rügt, da diese den Beizug weiterer
Akten vor Entscheidfällung nicht angezeigt hätten, entfällt mit vorliegendem
Rückweisungsentscheid an das Migrationsamt sein diesbezügliches
Feststellungsinteresse. Dies zumal im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen
davon auszugehen ist, dass zumindest die vom Migrationsamt nachträglich
bezogenen Akten nur teilweise entscheiderheblich waren und eine diesbezügliche
Gehörsverletzung ansonsten im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen im
Rekursverfahren geheilt worden wäre. Entsprechend ist sein Antrag auf
Feststellung der Gehörsverletzung im Dispositiv abzuweisen, soweit dieser
(aufgrund des nunmehr entfallenen Feststellungsinteresses) nicht gegenstandslos
geworden ist.
5.
5.1
Eine
Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang
ist in Bezug auf die Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,
E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5).
Aus Billigkeitsgründen und dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG
statuierten Verursacherprinzip kann hiervon abgewichen werden, wenn der
vorinstanzliche Entscheid im Entscheidzeitpunkt grundsätzlich rechtsfehlerfrei
gefällt wurde und die Rückweisung nur erfolgt, weil Noven eine weitere
Untersuchung und Neubeurteilung erfordern (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 64; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum
Verursacherprinzip im Allgemeinen auch Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff.
und § 17 N. 25 ff.).
5.2
Vorliegend
stützten die Vorinstanzen ihren Entscheid massgeblich auf die Straffälligkeit
des Beschwerdeführers ab, obwohl dessen bisherige Verurteilungen nach
dargelegter Rechtslage entweder nicht hinreichend aktuell oder nicht
hinreichend erheblich zur Begründung einer neurechtlichen Rückstufung sind.
Auch eine Rückstufung aufgrund der Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers
liess sich zumindest zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids nicht ohne
weiteres begründen, nachdem ein Grossteil der Schulden bereits vor
Inkrafttreten der Neuregelung von Art. 63 Abs. 2 AIG angehäuft wurde
oder erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid in Betreibung gesetzt wurde.
Damit erscheint prima facie zweifelhaft, ob die Rückstufungsvoraussetzungen
(bereits) zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt waren, während
die im dargelegten Sinn in Betracht zu ziehende Wegweisung des
Beschwerdeführers nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren bildete. Es
rechtfertigt sich deshalb auch nicht aus Billigkeitsgründen, dem
Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren Kosten zu überbinden:
Obwohl die Rückweisung an das Migrationsamt letztlich nur aufgrund des im
Beschwerdeverfahrens geltenden Schlechterstellungsverbots und zur Gehörswahrung
erfolgt, ist der Beschwerdeführer in Bezug auf die Nebenfolgen als obsiegend zu
betrachten, nachdem sich die vorinstanzlichen Entscheide nicht als
rechtsfehlerfrei erwiesen haben. Sodann rechtfertigt auch die Abweisung bzw.
Abschreibung seines Gesuchs um Feststellung einer Gehörsverletzung im
Entscheiddispositiv keine abweichende Regelung der Kostenfolgen.
5.3
Ausgangsgemäss
steht dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine
angemessene Parteientschädigung zu. Anders als bei der Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands hat die Parteientschädigung nicht sämtliche erforderlichen
Aufwendungen des Rechtsvertreters zu decken und lediglich angemessen zu sein,
wobei auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann (vgl. VGr, 29. April
2020, VB.2020.00021, E. 4.2).
Das vorliegende Verfahren ist etwas überdurchschnittlich
aufwendig ausgefallen, wobei der Beschwerdeführer mit der teils verspäteten
oder unvollständigen Einreichung angeforderter Unterlagen selbst für
Zusatzaufwand sorgte. Zudem sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu
einem grossen Teil wortwörtlich aus der Rekursschrift übernommen worden. Auch
wenn sich die Beschwerdeschrift gerade noch hinreichend mit den vorinstanzlichen
Erwägungen auseinandersetzt, sind diese Umstände bei der Festsetzung der
Entschädigung mitzuberücksichtigen. Deshalb erscheint eine Parteientschädigung
von je Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren der Bedeutung der Streitsache, den Schwierigkeiten des Falls
und dem in vergleichbaren Verfahren üblichen Zeitaufwand angemessen (vgl. auch § 8
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV
VGr).
6.
Der geleistete Kostenvorschuss des Beschwerdeführers ist
vorab mit dessen Schulden beim Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz zu
verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt
sind (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00687, E. 4.2 mit Hinweisen). Ein hernach allenfalls bestehender Überschuss ist ihm
zurückzuerstatten.
7.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben
werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Die Verfügung des Migrationsamts vom 9. September 2020
und Dispositiv-Ziffern I und III sowie die Kostenverteilung in Dispositiv-Ziff. II
des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 9. Juni 2021 werden
aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.
2.
Der
Antrag auf Feststellung einer Gehörsverletzung wird abgewiesen, soweit dieser
nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Die
Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 1'395.- werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5.
Die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu
bezahlen.
7.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts
(unter Hinweis auf E. 6).