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Entscheid

VB.2021.00487

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00487

19. Oktober 2022Deutsch19 min

(URT.2022.24031)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00487

Urteil

der 2. Kammer

vom 19. Oktober 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung /

Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1984 geborene

kosovarische Staatsangehörige A wurde am 16. September 1995 von seinen

Eltern in die Schweiz nachgezogen, wo ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung

und am 6. Juli 2001 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Am 18. Februar

2009 heiratete er im Kosovo die Landsfrau C, welche er am 20. August 2009

in die Schweiz nachzog. Das Ehepaar hat die zehnjährige gemeinsame Tochter D.

Sowohl die Ehefrau als auch die Tochter des Beschwerdeführers sind heute im

Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

Während

seines Aufenthalts in der Schweiz gab A zu zahlreichen Klagen Anlass und ist

bis zur Fällung des vorinstanzlichen Entscheids wie folgt strafrechtlich in

Erscheinung getreten:

-

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und Busse von Fr. 800.-

wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand und Verletzung der Verkehrsregeln gemäss

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. März 2007;

-

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und Busse von Fr. 100.-

wegen Gebrauchsentwendung und Fahren eines Motorfahrzeugs trotz

Führerausweisentzug sowie Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Januar 2008;

-

360 Stunden gemeinnützige Arbeit (als Gesamtstrafe zum Strafbefehl vom

23. März 2007) wegen Diebstahl, mehrfachen versuchten betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamten und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober

1951 (BetmG) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 17. September

2009;

-

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.- und Busse von Fr. 500.-

wegen Diebstahl, Gebrauchsentwendung und vorsätzliches Fahrens eines Motorfahrzeugs

trotz Führerausweisentzugs, mehrfachen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem

Zustand und Übertretung des BetmG gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland vom 29. November 2010;

-

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 90.- und Busse von Fr. 800.-

wegen mehrfachen betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage,

Diebstahl und mehrfacher Übertretung des BetmG gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. August 2011;

-

Freiheitsstrafe von 14 Monaten wegen Raub, Diebstahlversuch und

Hausfriedensbruch gemäss Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 11. Dezember

2014;

-

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.- und Busse von Fr. 300.-

als Zusatzstrafe zu vorgenanntem Urteil des Bezirksgerichts Zürich wegen Vergehen

gegen das Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. März 2015;

-

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 50.- wegen einfacher Körperverletzung

sowie Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Dezember 2018;

-

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen Beschimpfung

gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. Januar 2020;

-

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von Fr. 300.-

wegen Drohung und Tätlichkeiten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland vom 8. April 2020 (vgl. dazu aber auch Bemerkungen in

E. 3.2 nachstehend);

Zudem wies A gemäss

Betreibungsregisterauszug seiner Wohngemeinde vom 11. August 2020 offene

Betreibungen und Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 49'253.15

auf.

Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde A am 9. Mai 2007

ausländerrechtlich verwarnt. Mit Verfügung vom 19. August 2015 widerrief

das Migrationsamt erstmals seine Niederlassungsbewilligung, jedoch hiess das

Bundesgericht am 7. September 2017 (2C_126/2017) letztinstanzlich eine

hiergegen erhobene Beschwerde gut. Nachdem das Verhalten von A weiter Anlass zu

Klagen gab, widerrief das Migrationsamt am 9. September 2020 erneut seine

Niederlassungsbewilligung, unter gleichzeitiger Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung).

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 9. Juni 2021 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 12. Juli 2021 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es seien in Gutheissung seiner Beschwerde die

vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei von einer Rückstufung

abzusehen. Allenfalls sei er zu verwarnen. Weiter sei die Verletzung des

rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanzen im Entscheiddispositiv formell

festzuhalten. Überdies wurde eine Parteientschädigung beantragt.

Ein mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2021

einverlangter Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht auf das Konto des

Verwaltungsgerichts einbezahlt. Nachdem dem Verwaltungsgericht mehrere

Polizeirapporte zugestellt worden waren, setzte es A unter Hinweis auf dessen

Mitwirkungs- und Wahrheitspflichten im ausländerrechtlichen Verfahren Frist an,

um zum Stand der hängigen Strafverfahren Stellung zu nehmen und mittels

geeigneter Belege zu dokumentieren. Zudem wurde er zur Einreichung aktueller

Auszüge aus dem Straf- und Betreibungsregister (inklusive

Verlustscheinregister) sowie zur zeitnahen Mitteilung sämtlicher

bewilligungsrelevanten Umstände aufgefordert.

Mit Stellungnahme vom 4. Juli

2022.

liess A über seinen Rechtsvertreter mitteilen, dass es ihm in den

vergangenen zwei Jahren psychisch und physisch sehr schlecht gegangen sei, was

zu diversen pendenten Strafverfahren geführt habe. Derzeit seien noch folgende

aktenkundige Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und im

Kanton Luzern pendent:

-

Körperverletzung vom 24. November 2020 zum Nachteil von E;

-

Tätlichkeiten und Drohungen vom 6. April 2021 (recte: 6. April

2020) zum Nachteil der Geschädigten F und G;

-

Hinderung einer Amtshandlung vom 14. August 2021;

-

Versuchte Körperverletzung etc. vom 6. Dezember 2021 zum Nachteil

von H und I;

-

Drohung etc. vom 7. Januar 2022 zum Nachteil von J und K;

-

Gewalt und Drohungen gegen Behörden oder Beamte vom 30. April 2022;

-

Hinderung einer Amtshandlung vom 3. Mai 2022;

-

Drohung und Sachbeschädigung vom 19. Mai 2022 zum Nachteil von J

und K.

Bei folgenden Verfahren haben

die Geschädigten gemäss den Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers

ihre Strafanträge zurückgezogen, weshalb mit einer Verfahrenseinstellung zu

rechnen sei, die entsprechenden Einstellungsverfügungen jedoch noch ausstehend

seien:

-

Hausfriedensbruch vom 11. August 2020 zum Nachteil von L und M GmbH;

-

Hausfriedensbruch vom 25. August 2021 zum Nachteil des N-Vereins;

Weitere Verfahren erschlossen sich zu diesem Zeitpunkt aus

den eingereichten Polizeirapporten etc., ohne dass sich der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers hierzu näher vernehmen liess:

-

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten (Sicherheitspersonal der

SBB) und Verletzung der Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr vom 10. November

2021.

(Polizeirapport vom 19. November 2021)

-

Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz von Crystal Meth

und Poppers) vom 3. Mai 2022 (Polizeirapport vom 11. Mai 2022)

In den verschiedenen Polizei- und Verhaftrapporten wurde der

Beschwerdeführer wiederholt als psychisch auffällig, drogenabhängig,

gewalttätig und gewaltbereit beschrieben. Zudem wurden gemäss Rapportangaben

auch Gewaltschutzmassnahmen gegen ihn verfügt.

Da der Beschwerdeführer entgegen seiner Ankündigung keine

aktuellen Auszüge aus dem Straf- und Betreibungsregister nachgereicht hatte,

setzte ihm das Verwaltungsgericht hierfür am 25. Juli 2022 eine Nachfrist

an. Zugleich forderte es ihn auf, einen fachärztlichen Bericht über seinen

aktuellen Gesundheitszustand und den Verlauf seiner aktuellen Entzugstherapie

einzureichen und bewilligungspflichtige Umstände zeitnah mitzuteilen, ansonsten

aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung zu seinen

Ungunsten gewürdigt werden könnte.

Am 11. August 2022 reichte das Migrationsamt einen

Verhaftrapport der Stadtpolizei Zürich vom 31. Juli 2022 nach, wonach der

Beschwerdeführer im Verdacht steht, am 31. Juli 2022 einen Passanten

angegriffen und bei der anschliessenden Auseinandersetzung selbst verletzt

worden zu sein.

Mit Eingaben vom 25. August 2022 und 16. September

2022.

liess der Beschwerdeführer aktuelle Betreibungs- und Strafregisterauszüge

und mehrere medizinische Berichte nachreichen. Ein aktuelles

Verlustscheinregister wurde auflagewidrig nicht nachgereicht, jedoch erhöhen

sich allein die offenen Verlustscheinforderungen gemäss eingereichtem

Betreibungsregisterauszug vom 12. Juli 2022 auf insgesamt Fr. 58'822.95

und wurde der Beschwerdeführer auch während hängigen Rechtsmittelverfahrens

mehrfach betrieben. Zudem räumte er ein, dass er erneut Kokain konsumiert habe.

Weiter verwies er auf laufende Abklärungen betreffend einer ambulanten Therapie

und auf seine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch

zu den nachgereichten Unterlagen und Eingaben vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Eine Niederlassungsbewilligung kann gemäss der per 1. Januar 2019 in

Kraft getretenen Regelung von Art. 63 Abs. 2 AIG widerrufen und durch

eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht

mehr) erfüllt sind. Der Zweck der Rückstufung besteht nach der parlamentarischen

Beratung darin, nicht oder nur mangelhaft integrierte niedergelassene Personen,

denen unter dem bisherigen Recht die Niederlassungsbewilligung nicht hätte

entzogen werden dürfen, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können,

um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern. Die

Rückstufung kann dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als

"mildere" Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für

den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung (Widerrufsgrund

und Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme) erfüllt sind. Der

Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der Rückstufung vor (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.1, 2.3.3 und 2.5, mit weiteren Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien

und die bisherige Gerichtspraxis).

2.1.2

Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem wider­rufen

werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt

wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im genannten Sinn ist immer dann

gegeben, wenn die ausländische Person zu einer

Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2;

BGE 135 II 377 E. 4.2).

2.1.3

Laut Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kommt ein

Bewilligungswiderruf weiter in Betracht, wenn in schwerwiegender Weise gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet wird.

Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1

lit. a und b VZAE, vgl. auch VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00730, E. 3.1.2

mit Hinweisen) ist dies unter anderem bei der Missachtung gesetzlicher

Vorschriften bzw. mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder

privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren

Schuldenwirtschaft anzunehmen. Bei wiederholter Delinquenz müssen die

Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit eine erhebliche Missachtung der

Rechtsordnung darstellen und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar sein

(VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 2.3).

2.2

Selbst unter Ausblendung der

zahlreichen hängigen Strafverfahren ist der Beschwerdeführer wiederholt und in

teilweise schwerwiegender Weise straffällig geworden. Mit der Verurteilung zu

einer 14-monatigen Freiheitsstrafe erwirkte er eine überjährige und damit

längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Insgesamt summieren

sich auch die von ihm über die Jahre hinweg erwirkten Geldstrafen auf insgesamt

440.

Tagessätze (exklusiv den Strafbefehl vom 8. April 2020, vgl. dazu E. 3.2

nachstehend). Hinzu kommen die zahlreichen Bussen und die Verurteilung zu 360

Stunden gemeinnütziger Arbeit, womit selbst ohne Berücksichtigung der erwähnten

Freiheitsstrafe vom Äquivalent einer längerfristigen Freiheitsstrafe

ausgegangen werden kann und zusammen mit seiner Verschuldenssituation damit

auch von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung der Schweiz ausgegangen werden muss. Somit erscheint grundsätzlich auch

der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung

mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE erfüllt.

Sind selbst aufenthaltsbeendende Widerrufsgründe erfüllt,

kann grundsätzlich erst recht von einem Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a

AIG ausgegangen werden. Damit kann die Begründetheit einer Rückstufung

grundsätzlich ohne Weiteres bejaht werden. Näher zu prüfen ist jedoch, ob die

Rückstufung zufolge Strafffälligkeit und Schuldenwirtschaft im nachfolgenden

Sinn auch auf einem hinreichend aktuellen Rückstufungsgrund im Sinn der

bundesgerichtlichen Praxis beruht.

3.

3.1

Aus dem

Gesetzeszweck und der Rechtsnatur der Niederlassungsbewilligung sowie den

Materialien ergibt sich, dass nur ernsthafte Integrationsdefizite zu einer

Rückstufung führen sollen, wobei praxisgemäss nicht ausschliesslich auf

Sachverhaltselemente abgestellt werden darf, die vor dem Inkrafttreten der

Integrationsbestimmungen am 1. Januar 2019 eingetreten sind. Die

Rückstufung muss unter dem neuen Recht vielmehr an ein aktuelles

Integrationsdefizit von einem gewissen Gewicht anknüpfen; nur dann besteht ein

hinreichend schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung

altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem neuen Recht. Dabei

dürfen die vor dem 1. Januar 2019 eingetretenen Sachverhaltselemente

mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Licht der bisherigen

würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des

Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Die Ausländerbehörden haben

ihr Ermessen jedoch einzelfallbezogen auszuüben und müssen die Rückstufung im

Wesentlichen auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019

zugetragen haben bzw. nach diesem Datum weiterdauern; andernfalls läge eine

grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor (BGE 148 II 1 E. 5.3 mit

Hinweisen).

3.2

Vorliegend

erscheint fraglich, inwieweit die vom Beschwerdeführer verwirklichten und in

Rechtskraft erwachsenen Geld- und Freiheitsstrafen im Sinn der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend aktuell zur Begründung einer

Rückstufung sind, nachdem lediglich die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl vom 10. Januar 2020 und der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

vom 8. April 2020 nach Inkrafttreten der neurechtlichen Rückstufung

gefällt wurden und die übrigen abgeurteilten Taten sich allesamt vor dem 1. Januar

2019.

ereigneten. In Bezug auf den letztgenannten Strafbefehl kommt hinzu, dass

dieser weder im Strafregisterauszug vom 8. Juli 2020 noch im

Strafregisterauszug vom 26. August 2022 verzeichnet ist, weshalb

zweifelhaft erscheint, ob die diesbezügliche Verurteilung in Rechtskraft

erwachsen ist. Offenbar handelt es sich dabei um den Vorfall vom 6. April

2020, dessen finale Beurteilung gemäss Auskunft des Rechtsvertreters des

Beschwerdeführers vom 4. Juli 2022 weiterhin ausstehend sein soll. Sodann

sind in Bezug auf die zahlreichen hängigen Strafverfahren noch keine

rechtskräftigen Strafentscheide gefällt worden, wenngleich der Beschwerdeführer

seine diesbezügliche Delinquenz – unter Verweis auf seinen Drogenkonsum und

psychische Probleme – teilweise nicht substanziiert in Abrede stellt und die

strafrechtlichen Vorhaltungen keineswegs nur Bagatelldelikte betreffen, sondern

auch schwerwiegende Gewaltdelikte etc. umfassen. Insbesondere ist auch nicht

geklärt, inwiefern der Beschwerdeführer die ihm neu vorgeworfenen Delikte unter

Drogeneinfluss bzw. in verminderter oder aufgehobener Schuldfähigkeit begannen

hat.

3.3

Nach

dargelegten Ausführungen ist die beantragte Rückstufung aufgrund der

Straffälligkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich begründet, jedoch steht

einer Rückstufung unabhängig von deren Verhältnismässigkeit entgegen, dass die

rechtskräftigen Verurteilungen ganz überwiegend noch vor Inkrafttreten von Art. 63

Abs. 2 AIG erfolgten und damit nicht hinreichend aktuell sind. Die

hängigen Strafverfahren sind sodann noch nicht rechtskräftig abgeschlossen

worden und können deshalb derzeit eine Rückstufung ebenfalls nicht

rechtfertigen. Jedoch sind allenfalls die weitergehenden Voraussetzungen für

einen aufenthaltsbeendenden Widerruf der Niederlassungsbewilligungen erfüllt,

zumal sich da die dargelegte übergangsrechtliche Rückwirkungsproblematik nicht

stellt und auch die vor dem 1. Januar 2019 verwirklichten Straftaten

vollumfänglich zu berücksichtigen sind. Damit waren die Voraussetzungen für

eine Rückstufung aufgrund von Straffälligkeit zumindest zum Zeitpunkt des

vorinstanzlichen Entscheids noch nicht erfüllt, jedoch ist aufgrund der

persistenten Straffälligkeit (und der Schuldenwirtschaft) des Beschwerdeführers

heute allenfalls sogar eine Wegweisung des Beschwerdeführers in Betracht zu

ziehen. Sodann erscheint eine Wegweisung des Beschwerdeführers prima facie auch

nicht unverhältnismässig, wenngleich sich die Parteien hierzu bislang nicht

substanziiert äusserten bzw. äussern mussten.

3.4

Ist vor

Vorinstanzen lediglich eine Rückstufung beantragt worden, steht das in § 63 Abs. 2 VRG statuierte Verbot der reformatio in peius einem

darüberhinausgehenden aufenthaltsbeendenden Bewilligungsentzug durch das

Verwaltungsgericht allerdings selbst dann entgegen, wenn eine Wegweisung

begründet und verhältnismässig wäre (BGr, 12. April 2022, 2C_222/2021, E. 3.6.1).

Praxisgemäss ist es jedoch zulässig, das Verfahren diesfalls zur ergänzenden

Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die erstinstanzlich verfügende

Behörde zurückzuweisen, die dadurch in den Zustand vor Erlass der Verfügung

zurückversetzt wird und entsprechend auch – unter vorgängiger Gewährung des

rechtlichen Gehörs – eine reformatio in peius vornehmen darf (vgl. Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 63 N. 29 f.).

3.5

Entsprechend

ist vorliegend (noch) keine Rückstufung auszusprechen, sondern die Sache zur

Prüfung eines Bewilligungswiderrufs mit Wegweisung an das Migrationsamt

zurückzuweisen. Dieses wird dabei prüfen müssen, ob eine Wegweisung des

Beschwerdeführers aufgrund von dessen persistenten kriminellen Verhaltens und

dessen Verschuldungssituation auch unter Würdigung von dessen persönlichen

Lebensumständen (Suchterkrankung, Gesundheitszustand, langjährige

Landesanwesenheit, familiäre und persönliche Beziehungen etc.) verhältnismässig

erscheint, wobei dem Beschwerdeführer zur Gehörswahrung vor Verfügungserlass

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Sollte eine Wegweisung des

Beschwerdeführers auch aufgrund von dessen jüngsten Integrationsmisserfolgen

nicht in Betracht kommen, ist sein Verhalten seit dem 1. Januar 2019 und

dem Erlass des Rekursentscheids miteinzubeziehen und erneut eine Rückstufung zu

prüfen.

3.6

Hingegen

kann auf eine eingehende Prüfung des vorinstanzlich ebenfalls vorgebrachten

Rückstufungsgrunds der Schuldenwirtschaft nach dargelegter Sach- und Rechtslage

im vorliegenden Beschwerdeverfahren verzichtet werden: Da ein

Bewilligungswiderruf mit Wegweisung in Betracht zu ziehen ist, ergibt eine

vertiefte Prüfung allfälliger Rückstufungsgründe im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren prozessökonomisch keinen Sinn mehr und wäre eine Rückstufung im

dargelegten Sinn allenfalls – unter Einbezug der neu angehäuften Schulden und

allfälliger neuen Verurteilungen – erneut durch das Migrationsamt auszusprechen,

sollte es von einer Wegweisung des Beschwerdeführers absehen. Hierdurch wird

überdies auch eine Verkürzung des Instanzenzugs verhindert.

4.

Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht erneut

eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanzen rügt, da diese den Beizug weiterer

Akten vor Entscheidfällung nicht angezeigt hätten, entfällt mit vorliegendem

Rückweisungsentscheid an das Migrationsamt sein diesbezügliches

Feststellungsinteresse. Dies zumal im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen

davon auszugehen ist, dass zumindest die vom Migrationsamt nachträglich

bezogenen Akten nur teilweise entscheiderheblich waren und eine diesbezügliche

Gehörsverletzung ansonsten im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen im

Rekursverfahren geheilt worden wäre. Entsprechend ist sein Antrag auf

Feststellung der Gehörsverletzung im Dispositiv abzuweisen, soweit dieser

(aufgrund des nunmehr entfallenen Feststellungsinteresses) nicht gegenstandslos

geworden ist.

5.

5.1

Eine

Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang

ist in Bezug auf die Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen der

beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,

E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5).

Aus Billigkeitsgründen und dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG

statuierten Verursacherprinzip kann hiervon abgewichen werden, wenn der

vorinstanzliche Entscheid im Entscheidzeitpunkt grundsätzlich rechtsfehlerfrei

gefällt wurde und die Rückweisung nur erfolgt, weil Noven eine weitere

Untersuchung und Neubeurteilung erfordern (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 64; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum

Verursacherprinzip im Allgemeinen auch Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff.

und § 17 N. 25 ff.).

5.2

Vorliegend

stützten die Vorinstanzen ihren Entscheid massgeblich auf die Straffälligkeit

des Beschwerdeführers ab, obwohl dessen bisherige Verurteilungen nach

dargelegter Rechtslage entweder nicht hinreichend aktuell oder nicht

hinreichend erheblich zur Begründung einer neurechtlichen Rückstufung sind.

Auch eine Rückstufung aufgrund der Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers

liess sich zumindest zum Zeitpunkt des vor­instanzlichen Entscheids nicht ohne

weiteres begründen, nachdem ein Grossteil der Schulden bereits vor

Inkrafttreten der Neuregelung von Art. 63 Abs. 2 AIG angehäuft wurde

oder erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid in Betreibung gesetzt wurde.

Damit erscheint prima facie zweifelhaft, ob die Rückstufungsvoraussetzungen

(bereits) zum Zeitpunkt des vor­instanzlichen Entscheids erfüllt waren, während

die im dargelegten Sinn in Betracht zu ziehende Wegweisung des

Beschwerdeführers nicht Gegenstand der vor­instanzlichen Verfahren bildete. Es

rechtfertigt sich deshalb auch nicht aus Billigkeitsgründen, dem

Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren Kosten zu überbinden:

Obwohl die Rückweisung an das Migrationsamt letztlich nur aufgrund des im

Beschwerdeverfahrens geltenden Schlechterstellungsverbots und zur Gehörswahrung

erfolgt, ist der Beschwerdeführer in Bezug auf die Nebenfolgen als obsiegend zu

betrachten, nachdem sich die vorinstanzlichen Entscheide nicht als

rechtsfehlerfrei erwiesen haben. Sodann rechtfertigt auch die Abweisung bzw.

Abschreibung seines Gesuchs um Feststellung einer Gehörsverletzung im

Entscheiddispositiv keine abweichende Regelung der Kostenfolgen.

5.3

Ausgangsgemäss

steht dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine

angemessene Parteientschädigung zu. Anders als bei der Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands hat die Parteientschädigung nicht sämtliche erforderlichen

Aufwendungen des Rechtsvertreters zu decken und lediglich angemessen zu sein,

wobei auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann (vgl. VGr, 29. April

2020, VB.2020.00021, E. 4.2).

Das vorliegende Verfahren ist etwas überdurchschnittlich

aufwendig ausgefallen, wobei der Beschwerdeführer mit der teils verspäteten

oder unvollständigen Einreichung angeforderter Unterlagen selbst für

Zusatzaufwand sorgte. Zudem sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu

einem grossen Teil wortwörtlich aus der Rekursschrift übernommen worden. Auch

wenn sich die Beschwerdeschrift gerade noch hinreichend mit den vor­instanzlichen

Erwägungen auseinandersetzt, sind diese Umstände bei der Festsetzung der

Entschädigung mitzuberücksichtigen. Deshalb erscheint eine Parteientschädigung

von je Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren der Bedeutung der Streitsache, den Schwierigkeiten des Falls

und dem in vergleichbaren Verfahren üblichen Zeitaufwand angemessen (vgl. auch § 8

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV

VGr).

6.

Der geleistete Kostenvorschuss des Beschwerdeführers ist

vorab mit dessen Schulden beim Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz zu

verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt

sind (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00687, E. 4.2 mit Hinweisen). Ein hernach allenfalls bestehender Überschuss ist ihm

zurückzuerstatten.

7.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben

werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

Die Verfügung des Migrationsamts vom 9. September 2020

und Dispositiv-Ziffern I und III sowie die Kostenverteilung in Dispositiv-Ziff. II

des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 9. Juni 2021 werden

aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.

2.

Der

Antrag auf Feststellung einer Gehörsverletzung wird abgewiesen, soweit dieser

nicht gegenstandslos geworden ist.

3.

Die

Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 1'395.- werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5.

Die

Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

bezahlen.

7.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Kasse des Verwaltungsgerichts

(unter Hinweis auf E. 6).