VB.2021.00488
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00488
26. August 2021Deutsch10 min
(URT.2021.22991)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00488
Urteil
der Einzelrichterin
vom 26. August 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, substituiert durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gerichtliche
Überprüfung der Dublin-Haft (GI210074-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 5. Juli
2021 an, dass A in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG bis
20. August 2021 in Dublin-Haft genommen werde.
Erwägungen
II.
Nachdem A am 5. Juli 2021 die Überprüfung der
Dublin-Haft beantragte, bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 6. Juli 2021 die Anordnung der Haft
im Rahmen des Dublin-Verfahrens und bewilligte die Haft bis zum 20. August
2021.
III.
Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 12. Juli 2021
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des
Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Juli 2021 und die unverzügliche
Haftentlassung. Es sei festzustellen, dass die Haft im Polizeigefängnis
aufgrund der Haftbedingungen unrechtmässig war (Ziffer 2). Es sei
festzustellen, dass sein rechtliches Gehör verletzt wurde (Ziffer 3).
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 4). In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Ziffer 5). Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge (Ziffer 6).
Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich
nahm am 16. Juli 2021 zur Beschwerde Stellung. A wurde am 16. Juli
2021.
aus der Haft entlassen. Das Migrationsamt beantragte am 21. Juli 2021
die Abweisung der Beschwerde, soweit das Verfahren nicht bereits infolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben sei. Mit Replik vom 2. August
2021.
hielt A noch an seinen Rechtsbegehren zwei, drei, fünf und sechs fest.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin
oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
1.2
Der
Beschwerdeführer wurde am 16. Juli 2021 aus der Haft entlassen. In der
Folge hielt er an seinen Anträgen eins und vier nicht mehr fest. Demgemäss ist
die Beschwerde betreffend die Anträge eins und vier als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
2.
A ist afghanischer Staatsangehöriger. Er stellte in der
Schweiz am 14. Oktober 2020 ein Asylgesuch, auf welches das
Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 2. Dezember 2020
nicht eintrat und den Beschwerdeführer in den für ihn zuständigen
Dublin-Mitgliedstaat (Österreich) wegwies. Die gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 20. Dezember 2020
abgewiesen. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich konnte am 17. Juni
2021.
im Rahmen eines Sonderflugs durchgeführt werden. Anfangs Juli gelangte der
Beschwerdeführer erneut in die Schweiz, wo er am 2. Juli 2021 angehalten
und verhaftet wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 3. Juli 2021 um 19.25
Uhr aus der strafrechtlichen Haft entlassen und der Kantonspolizei übergeben.
Mit Verfügung des Migrationsamts vom 4. Juli 2021 wurde der
Beschwerdeführer in Haft nach Art. 73 Abs. 1 AIG (Kurzfristige
Festhaltung) genommen. Am 5. Juni 2021 ordnete das Migrationsamt die
Dublin-Haft an.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt, seine Unterbringung im Polizeigefängnis sei rechtswidrig
gewesen.
3.2
Gemäss Art. 81
Abs. 2 AIG ist Haft in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug
der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies insbesondere
aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die inhaftierten
Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder
im Strafvollzug unterzubringen. Die Haft hat grundsätzlich in speziellen
Hafteinrichtungen zu erfolgen. Nur ausnahmsweise darf eine Unterbringung – bei
Trennung der festgehaltenen Drittstaatsangehörigen von den anderen Insassen –
auch in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen (BGE 146 II 201 E. 5.3); eine
Trennung lediglich auf Ebene der Zellen widerspricht den gesetzlichen
Anforderungen jedoch im Vornherein (BGE 122 II 49 E. 5a; 122 II 299 E. 3c;
vgl. Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Art. 81 N. 3). Die
Zulässigkeit einer separaten Festhaltung in einem besonderen Trakt eines
Regionalgefängnisses kann nur im Bereich weniger Stunden oder Tage liegen. Es
handelt sich um eine eng auszulegende Ausnahmeregel. Es müssen jeweils
berechtigte, wesentliche und überwiegende Gründe vorliegen (BGE 146 II 201 E. 6.2.2).
3.3
Der
Beschwerdeführer wurde am 3. Juli 2021 um 19.25 Uhr aus der
strafrechtlichen Haft entlassen und der Kantonspolizei übergeben. Mit Verfügung
des Migrationsamts vom 4. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer in Haft
nach Art. 73 Abs. 1 AIG genommen. Der Entscheid wurde durch die
Kantonspolizei Zürich Flughafen-Spezialabteilung eröffnet. Am 5. Juli 2021
wurde der Beschwerdeführer in Dublin-Haft genommen. Gemäss
Haftüberprüfungsgesuch vom 5. Juli 2021 des Beschwerdeführers befand sich
dieser am 5. Juli im Flughafengefängnis. Da der Beschwerdeführer gemäss
eigenen Angaben an dem Tag, an welchem die Dublin-Haft angeordnet wurde, welche
den vorliegenden Streitgegenstand bildet, im Flughafengefängnis war und dieses
den Anforderungen nach Art. 81 AIG genügt, erweisen sich die
Haftbedingungen nicht als unrechtmässig.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da die
Vorinstanz keinen Schriftenwechsel durchgeführt habe.
4.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht
der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, sich vor Erlass
eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und
ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen.
Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre Vorbringen tatsächlich hören,
prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Entsprechend ist die
Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes
nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die
wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn
sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In
diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl.
zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2;
ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.
und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
4.3
Der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte vor der Vorinstanz die Möglichkeit
gehabt, seinen Antrag auf Überprüfung der Haft zu begründen und sich damit zur
Sache zu äussern. Indem die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdegegnerin nicht zur
Stellungnahme zukommen liess, hat sie allenfalls das rechtliche Gehör der
Beschwerdegegnerin verletzt, darauf kann sich der Beschwerdeführer jedoch nicht
berufen. Er durfte auch nicht darauf vertrauen, dass die Beschwerdegegnerin
eine Eingabe gemacht hätte, hatte sie doch ihre Haftanordnung begründet, sodass
auch bei Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber der Beschwerdegegnerin
nicht davon ausgegangen werden muss, dass diese sich geäussert hätte, und der
Beschwerdeführer somit Gelegenheit zur Replik erhalten hätte. Sodann war die
Vorinstanz auch nicht verpflichtet, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
eine Nachfrist zur Begründung anzusetzen, hätte seine Rechtsvertretung doch
aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht von sich aus den Antrag begründen
müssen. Alles in allem hat somit die Vorinstanz das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers nicht verletzt.
4.4
Die
Beschwerde ist demgemäss abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandlos geworden
ist.
5.
5.1
Bei
Gegenstandslosigkeit entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen, wobei es in Betracht zieht, wer die Gegenstandslosigkeit
bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei
vermutlich obsiegt hätte. Die Kosten können aber auch – besonders wenn die
erwähnten Kriterien versagen – anderweitig nach Billigkeit verlegt werden
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 13 N. 75; § 17 N. 31). Mit der
Entlassung aus der Haft hat der Beschwerdeführer im Ergebnis teilweise obsiegt.
Dies entspricht bei einer summarischen Prüfung auch dem mutmasslichen
Prozessausgang. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer bezüglich Antrag 1
seiner Beschwerde als obsiegend, im Übrigen jedoch als unterliegend zu betrachten.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je
zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Da die auf den Beschwerdeführer entfallenden Verfahrenskosten
jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind
sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos wird. Dem Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu,
da er nicht überwiegend obsiegt (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.3
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung.
5.3.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
5.3.2
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann
war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In
Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur
Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl.
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen
und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin B, substituiert durch C sowie D,
als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
5.3.3
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung,
ergänzt durch die Replik, ihre Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte
Zeitaufwand von 16,5 Stunden (wovon 11 Stunden à Fr. 110.- [C] bzw. 2
Stunden à Fr. 100.- [D] durch die Praktikantinnen geleistet wurden) sowie
die Auslagen von Fr. 18.80 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des
Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen grundsätzlich als
angemessen, allerdings wurde die Beschwerde nicht elektronisch eingereicht,
weshalb der Aufwand von Fr. 2.50 für die elektronische Signatur nicht zu
gewähren ist (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Weiter ist zu
beachten, dass Leistungen, welche nicht durch Juristen erbracht werden,
praxisgemäss nur mit Fr. 100.- entschädigt werden. Die Praktikantin C wies
nicht nach, dass sie im Besitz eines juristischen Abschlusses ist und gibt auch
keinen solchen an. Die Rechtsvertreterin ist demgemäss mit insgesamt Fr. 2'086.30
zu entschädigen.
5.3.4
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
4.
Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt. Im Übrigen
werden sie dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher
Unerhältlichkeit abgeschrieben.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B, substituiert
durch C sowie D, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'086.30 aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni
2005.
(SR 173.110)
GebV VGR Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)