VB.2021.00489
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00489
26. Juli 2021Deutsch11 min
(URT.2021.22922)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00489
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, c/o RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Strafbefehl vom 2. Februar 2017 (01) bestrafte die
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich A wegen mehrfacher
Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen mit einer zu vollziehenden
Freiheitsstrafe von 180 Tagen (abzüglich 88 Tage bereits erstandener Haft)
als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 22. März 2016,
welches A wegen Betrugs eine unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à
Fr. 150.- auferlegt hatte.
B. Am
29. Dezember 2017 setzte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (neu
und fortan: Justizvollzug und Wiedereingliederung, JuWe) A Frist an, um bis am
29. Januar 2018 einen Antrag auf Strafverbüssung in Halbgefangenschaft zu
stellen, ansonsten er die Strafe per 29. Mai 2018 im Normalregime zu
verbüssen habe. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
(nachfolgend: Justizdirektion) wies den dagegen von A erhobenen Rekurs mit
Verfügung vom 8. Mai 2018 ab. Mit Urteil vom 14. November 2018
(VB.2018.00353) wies das Verwaltungsgericht die anschliessend von A erhobene
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen von A eingereichte
Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni
2019 (6B_19/2019) ab, soweit es darauf eintrat.
C. Mit
Vollzugsbefehl vom 11. September 2019 setzte das JuWe den
Strafantrittstermin von A neu auf den 7. Januar 2020 fest (Strafantritt im
Normalregime). Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies die Justizdirektion mit
Verfügung vom 21. Oktober 2019 ab. Mit Urteil vom 10. Dezember 2019
(VB.2019.00777) wies das Verwaltungsgericht die daraufhin von A erhobene
Beschwerde ab. Auf die in der Folge von A eingereichte Beschwerde in
Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Februar 2020
(6B_107/2020) nicht ein.
D. Mit
Verfügung vom 14. April 2021 lud das JuWe A erneut zum Strafantritt im
Normalvollzug vor, dieses Mal per 15. Juni 2021.
Erwägungen
II.
Auf den von A mit Eingabe vom 7. Mai 2021 gegen die
Verfügung vom 14. April 2021 erhobenen Rekurs trat die Justizdirektion
wegen Verspätung mit Verfügung vom 15. Juni 2021 nicht ein. Die
Verfahrenskosten auferlegte sie A.
III.
A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 7. Juli 2021
an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Justizdirektion vom
15.
Juni 2021 sei aufzuheben, und der Strafbefehl vom 2. Februar 2017
(vorn I.A.) sei für nichtig zu erklären. Sodann sei er für die ihm aufgrund der
Strafbefehlsverfahren 03 und 01 entstandenen Schäden zu entschädigen. Mit
Präsidialverfügung vom 13. Juli 2021 zog das Verwaltungsgericht die Akten
der Justizdirektion und des JuWe bei. Mit Eingabe vom 14. Juli 2021
reichte A den Strafbefehl vom 2. Februar 2017 zu den Akten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach
§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG fällt die
Sache in die Kompetenz des Einzelrichters, zumal kein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung gegeben ist. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 58 VRG) konnte verzichtet werden, ebenso auf den – vom Beschwerdeführer
beantragten – Beizug der Akten des Verfahrens VB.2019.00777.
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragt, der Strafbefehl vom 2. Februar 2017 sei für
nichtig zu erklären, wobei er zur Begründung im Wesentlichen auf seine
Rekursschrift vom 7. Mai 2021 verweist, womit er denselben Antrag stellte.
Die Nichtigkeit eines Entscheides ist zwar jederzeit und von sämtlichen
rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 IV 362
E. 1.4.3; 137 I 273 E. 3.1). Da die Beschwerde im Hauptpunkt
gutzuheissen und die Sache zur materiellen Neubeurteilung des Rekurses an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. unten E. 2.4), kann jedoch vorliegend
seitens des Verwaltungsgerichts darauf verzichtet werden, auf die Frage der
Nichtigkeit einzugehen. Dem Beschwerdeführer erwächst dadurch kein Nachteil,
könnte er doch gegen den neu zu treffenden Rekursentscheid, sollte er denn zu
seinen Ungunsten ausfallen, wiederum Beschwerde erheben (zu den hohen Hürden
der Nichtigkeit bei rechtskräftigen Strafbefehlen und zur diesbezüglichen
Einschätzung mit Bezug auf den infrage stehenden Strafbefehl vom
2.
Februar 2017 vgl. im Übrigen bereits VGr, 14. November 2018,
VB.2018.00353, E. 3.2, und BGr, 19. Juni 2019, 6B_19/2019,
E. 1.3.4).
1.3
Gemäss
§ 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten
gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte.
Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom
14.
September 1969 sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und
Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton
schriftlich beim Regierungsrat einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer
also um Zusprechung von Ersatz der ihm aufgrund der Strafbefehlsverfahren
entstandenen Schäden ersucht, ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht
zuständig, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.
2.1
Gemäss
§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen bei
der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach
der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner
amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme
(§ 22 Abs. 2 VRG). Gemäss § 11 Abs. 1 VRG wird der Tag der
Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids bei der
Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag
oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und
öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt. Nach § 11 Abs. 2 VRG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der
Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
übergeben sein. Hat eine Person im Ausland eine Frist zu wahren, genügt es,
wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung eintrifft.
Die Abgabe bei einer ausländischen Poststelle genügt zur
Fristwahrung nicht, soweit es sich nicht um eine liechtensteinische Poststelle
handelt. Eine im Ausland aufgegebene Sendung muss im Zeitpunkt des Fristablaufs
von der ausländischen Post der Schweizerischen Post zur Beförderung übergeben
worden sein, um als rechtzeitig eingereicht zu gelten (VGr, 18. August
2020, VB.2020.00368, E. 2.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 11 N. 48).
Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird
sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 13).
2.2
Die
Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 15. Juni 2021, der [aus den früheren
Verfahren bekannte] Zustellempfänger des zurzeit im Land D lebenden
Beschwerdeführers habe die Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. April
Dispositiv
2021 am 15. April 2021 entgegengenommen. Demnach habe die Rekursfrist am
Freitag, 16. April 2021, zu laufen begonnen und am Montag, 17. Mai
2021, geendet. Der Beschwerdeführer habe den Rekurs am 10. Mai 2021 im
Land D aufgegeben, und am 24. Mai 2021 sei dieser der Schweizerischen Post
übergeben worden. Damit sei der Rekurs verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten
sei.
Der Beschwerdeführer stellt die Richtigkeit der genannten
Daten – zu Recht – nicht infrage, macht aber geltend, für die Verspätung des
Rekurses nicht verantwortlich zu sein. Es handle sich offensichtlich um einen "Transportfehler"
der Post des Landes D, nachdem der Rekurs bereits am 10. Mai 2021
aufgegeben und am 12. Mai 2021 für den internationalen Transport vorbereitet
worden, indes erst am 24. Mai 2021 an der Schweizer Grenzstelle angekommen
bzw. der Inlandsortierung übergeben worden sei.
2.3 In einem
neueren Entscheid, welcher eine Nichteintretensverfügung des Obergerichts des
Kantons Zürich wegen Verspätung der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft zum Gegenstand hatte, erwog das Bundesgericht, die
Rechtsmittelbelehrung solle die Parteien in die Lage versetzen, die ihnen von
Gesetzes wegen zustehenden Rechtsmittel auch effektiv wahrzunehmen. Dies sei
ohne Kenntnis des in Art. 91 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 (StPO) geregelten Fristenlaufs – wonach Eingaben
spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu
deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung oder, im Fall von inhaftierten Personen, der
Anstaltsleitung übergeben werden müssen – unter Umständen nicht möglich.
Angesichts der teils kurzen Fristen der StPO und der Dauer der postalischen
Zustellung in gewissen Staaten sei es zudem wichtig, dass die rechtsuchende
Person auch über die Möglichkeit informiert sei, ihr Rechtsmittel im Ausland
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu
übergeben. Die Rechtsmittelbelehrung im Sinn von Art. 81 Abs. 1
lit. d StPO müsse, wenn der Zustellempfänger im Ausland wohnhaft sei,
grundsätzlich daher auch einen Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO
enthalten. Aus einer mangelhaften Eröffnung eines Entscheids dürften den
Parteien keine Nachteile erwachsen. Diese unter anderem in Art. 49 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) verankerte Regel gelte auch
für die StPO und entspreche einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den
verfassungsmässigen Vertrauensschutz sowie Art. 29
Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 konkretisiere.
Habe die rechtsuchende Person keine Kenntnis von der in Art. 91
Abs. 2 StPO verankerten Regel über den Fristenlauf bei einer Postaufgabe
der Eingabe im Ausland gehabt, weil er darauf weder in der
Rechtsmittelbelehrung noch auf andere Weise hingewiesen worden sei, könne ihm
diese Bestimmung nicht entgegengehalten werden. Dies entbinde ihn jedoch nicht
von der Pflicht, das Rechtsmittel spätestens am letzten Tag der Frist der
ausländischen Post zu übergeben (BGE 145 IV 259 E. 1.4.3 f.; ebenso
BGr, 25. Februar 2021, 6B_1104/ 2020, E. 2.2).
2.4
Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die zur StPO ergangene
bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht auch analog auf das vorliegende
Verfahren Anwendung finden sollte. Der nicht anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer übergab den Rekurs unbestrittenermassen noch innerhalb der
30-tägigen Rekursfrist der Post des Landes D. Da die Rechtsmittelbelehrung der
Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. April 2021 keinen Hinweis auf
§ 11 Abs. 2 VRG – namentlich auch nicht auf die Möglichkeit, das
Rechtsmittel im Ausland einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung zu übergeben – enthielt, kann dem Beschwerdeführer
die in dieser Bestimmung enthaltene Regel nicht entgegengehalten werden. Aus
den Akten ergibt sich sodann nicht, dass der Beschwerdeführer vom
Beschwerdegegner auf andere Weise auf § 11 Abs. 2 VRG aufmerksam
gemacht worden wäre, ebenso wenig, dass er aufgrund von früheren Verfahren bzw.
Entscheiden oder seiner – im Land E genossenen – akademischen Ausbildung
Kenntnis von dieser Bestimmung gehabt hätte.
Demzufolge trat die Vorinstanz zu Unrecht wegen Verspätung
auf den Rekurs nicht ein und ist die Verfügung vom 15. Juni 2021
aufzuheben. Gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG ist die Sache zum
Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird sie namentlich auch
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtigkeit des Strafbefehls vom
2. Februar 2017 zu beurteilen haben (vgl. vorn E. 1.2).
3.
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang
ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn
die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.; VGr, 9. Juni 2021,
VB.2020.00908, E. 4; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer zur
Hauptsache als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
diesbezüglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Hingegen trägt der
Beschwerdeführer jenen Teil der Kosten, welcher auf das Nichteintreten (vorn
E. 1.3) zurückzuführen ist. Eine Parteientschädigung hat der
Beschwerdeführer nicht beantragt.
4.
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind
als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren
(BGE 138 I 143 E. 1.2; statt vieler VGr, 7. Januar 2021,
VB.2020.00621, E. 6). Die vorliegende Rückweisung ist daher vor
Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b). Im Übrigen ist auf Art. 48 Abs. 1 BGG hinzuweisen,
wonach Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der
Justizdirektion vom 15. Juni 2021 wird aufgehoben, und die Sache wird zur
Beurteilung und zu neuer Entscheidung an die Justizdirektion zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdegegner und zu einem
Viertel dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
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