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Entscheid

VB.2021.00489

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00489

26. Juli 2021Deutsch11 min

(URT.2021.22922)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00489

Urteil

des Einzelrichters

vom 26. Juli 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, c/o RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafantritt,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Strafbefehl vom 2. Februar 2017 (01) bestrafte die

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich A wegen mehrfacher

Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen mit einer zu vollziehenden

Freiheitsstrafe von 180 Tagen (abzüglich 88 Tage bereits erstandener Haft)

als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 22. März 2016,

welches A wegen Betrugs eine unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à

Fr. 150.- auferlegt hatte.

B. Am

29. Dezember 2017 setzte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (neu

und fortan: Justizvollzug und Wiedereingliederung, JuWe) A Frist an, um bis am

29. Januar 2018 einen Antrag auf Strafverbüssung in Halbgefangenschaft zu

stellen, ansonsten er die Strafe per 29. Mai 2018 im Normalregime zu

verbüssen habe. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

(nachfolgend: Justizdirektion) wies den dagegen von A erhobenen Rekurs mit

Verfügung vom 8. Mai 2018 ab. Mit Urteil vom 14. November 2018

(VB.2018.00353) wies das Verwaltungsgericht die anschliessend von A erhobene

Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen von A eingereichte

Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni

2019 (6B_19/2019) ab, soweit es darauf eintrat.

C. Mit

Vollzugsbefehl vom 11. September 2019 setzte das JuWe den

Strafantrittstermin von A neu auf den 7. Januar 2020 fest (Strafantritt im

Normalregime). Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies die Justizdirektion mit

Verfügung vom 21. Oktober 2019 ab. Mit Urteil vom 10. Dezember 2019

(VB.2019.00777) wies das Verwaltungsgericht die daraufhin von A erhobene

Beschwerde ab. Auf die in der Folge von A eingereichte Beschwerde in

Strafsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Februar 2020

(6B_107/2020) nicht ein.

D. Mit

Verfügung vom 14. April 2021 lud das JuWe A erneut zum Strafantritt im

Normalvollzug vor, dieses Mal per 15. Juni 2021.

Erwägungen

II.

Auf den von A mit Eingabe vom 7. Mai 2021 gegen die

Verfügung vom 14. April 2021 erhobenen Rekurs trat die Justizdirektion

wegen Verspätung mit Verfügung vom 15. Juni 2021 nicht ein. Die

Verfahrenskosten auferlegte sie A.

III.

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 7. Juli 2021

an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Justizdirektion vom

15.

Juni 2021 sei aufzuheben, und der Strafbefehl vom 2. Februar 2017

(vorn I.A.) sei für nichtig zu erklären. Sodann sei er für die ihm aufgrund der

Strafbefehlsverfahren 03 und 01 entstandenen Schäden zu entschädigen. Mit

Präsidialverfügung vom 13. Juli 2021 zog das Verwaltungsgericht die Akten

der Justizdirektion und des JuWe bei. Mit Eingabe vom 14. Juli 2021

reichte A den Strafbefehl vom 2. Februar 2017 zu den Akten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach

§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG fällt die

Sache in die Kompetenz des Einzelrichters, zumal kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung gegeben ist. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 58 VRG) konnte verzichtet werden, ebenso auf den – vom Beschwerdeführer

beantragten – Beizug der Akten des Verfahrens VB.2019.00777.

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt, der Strafbefehl vom 2. Februar 2017 sei für

nichtig zu erklären, wobei er zur Begründung im Wesentlichen auf seine

Rekursschrift vom 7. Mai 2021 verweist, womit er denselben Antrag stellte.

Die Nichtigkeit eines Entscheides ist zwar jederzeit und von sämtlichen

rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 144 IV 362

E. 1.4.3; 137 I 273 E. 3.1). Da die Beschwerde im Hauptpunkt

gutzuheissen und die Sache zur materiellen Neubeurteilung des Rekurses an die

Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. unten E. 2.4), kann jedoch vorliegend

seitens des Verwaltungsgerichts darauf verzichtet werden, auf die Frage der

Nichtigkeit einzugehen. Dem Beschwerdeführer erwächst dadurch kein Nachteil,

könnte er doch gegen den neu zu treffenden Rekursentscheid, sollte er denn zu

seinen Ungunsten ausfallen, wiederum Beschwerde erheben (zu den hohen Hürden

der Nichtigkeit bei rechtskräftigen Strafbefehlen und zur diesbezüglichen

Einschätzung mit Bezug auf den infrage stehenden Strafbefehl vom

2.

Februar 2017 vgl. im Übrigen bereits VGr, 14. November 2018,

VB.2018.00353, E. 3.2, und BGr, 19. Juni 2019, 6B_19/2019,

E. 1.3.4).

1.3

Gemäss

§ 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten

gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte.

Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom

14.

September 1969 sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und

Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton

schriftlich beim Regierungsrat einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer

also um Zusprechung von Ersatz der ihm aufgrund der Strafbefehlsverfahren

entstandenen Schäden ersucht, ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht

zuständig, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.

2.1

Gemäss

§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen bei

der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach

der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner

amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme

(§ 22 Abs. 2 VRG). Gemäss § 11 Abs. 1 VRG wird der Tag der

Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids bei der

Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag

oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und

öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt. Nach § 11 Abs. 2 VRG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der

Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post

übergeben sein. Hat eine Person im Ausland eine Frist zu wahren, genügt es,

wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung eintrifft.

Die Abgabe bei einer ausländischen Poststelle genügt zur

Fristwahrung nicht, soweit es sich nicht um eine liechtensteinische Poststelle

handelt. Eine im Ausland aufgegebene Sendung muss im Zeitpunkt des Fristablaufs

von der ausländischen Post der Schweizerischen Post zur Beförderung übergeben

worden sein, um als rechtzeitig eingereicht zu gelten (VGr, 18. August

2020, VB.2020.00368, E. 2.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 11 N. 48).

Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird

sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 13).

2.2

Die

Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 15. Juni 2021, der [aus den früheren

Verfahren bekannte] Zustellempfänger des zurzeit im Land D lebenden

Beschwerdeführers habe die Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. April

Dispositiv

2021 am 15. April 2021 entgegengenommen. Demnach habe die Rekursfrist am

Freitag, 16. April 2021, zu laufen begonnen und am Montag, 17. Mai

2021, geendet. Der Beschwerdeführer habe den Rekurs am 10. Mai 2021 im

Land D aufgegeben, und am 24. Mai 2021 sei dieser der Schweizerischen Post

übergeben worden. Damit sei der Rekurs verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten

sei.

Der Beschwerdeführer stellt die Richtigkeit der genannten

Daten – zu Recht – nicht infrage, macht aber geltend, für die Verspätung des

Rekurses nicht verantwortlich zu sein. Es handle sich offensichtlich um einen "Transportfehler"

der Post des Landes D, nachdem der Rekurs bereits am 10. Mai 2021

aufgegeben und am 12. Mai 2021 für den internationalen Transport vorbereitet

worden, indes erst am 24. Mai 2021 an der Schweizer Grenzstelle angekommen

bzw. der Inlandsortierung übergeben worden sei.

2.3 In einem

neueren Entscheid, welcher eine Nichteintretensverfügung des Obergerichts des

Kantons Zürich wegen Verspätung der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung

der Staatsanwaltschaft zum Gegenstand hatte, erwog das Bundesgericht, die

Rechtsmittelbelehrung solle die Parteien in die Lage versetzen, die ihnen von

Gesetzes wegen zustehenden Rechtsmittel auch effektiv wahrzunehmen. Dies sei

ohne Kenntnis des in Art. 91 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom

5. Oktober 2007 (StPO) geregelten Fristenlaufs – wonach Eingaben

spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu

deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen

oder konsularischen Vertretung oder, im Fall von inhaftierten Personen, der

Anstaltsleitung übergeben werden müssen – unter Umständen nicht möglich.

Angesichts der teils kurzen Fristen der StPO und der Dauer der postalischen

Zustellung in gewissen Staaten sei es zudem wichtig, dass die rechtsuchende

Person auch über die Möglichkeit informiert sei, ihr Rechtsmittel im Ausland

einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu

übergeben. Die Rechtsmittelbelehrung im Sinn von Art. 81 Abs. 1

lit. d StPO müsse, wenn der Zustellempfänger im Ausland wohnhaft sei,

grundsätzlich daher auch einen Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO

enthalten. Aus einer mangelhaften Eröffnung eines Entscheids dürften den

Parteien keine Nachteile erwachsen. Diese unter anderem in Art. 49 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) verankerte Regel gelte auch

für die StPO und entspreche einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den

verfassungsmässigen Vertrauensschutz sowie Art. 29

Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 konkretisiere.

Habe die rechtsuchende Person keine Kenntnis von der in Art. 91

Abs. 2 StPO verankerten Regel über den Fristenlauf bei einer Postaufgabe

der Eingabe im Ausland gehabt, weil er darauf weder in der

Rechtsmittelbelehrung noch auf andere Weise hingewiesen worden sei, könne ihm

diese Bestimmung nicht entgegengehalten werden. Dies entbinde ihn jedoch nicht

von der Pflicht, das Rechtsmittel spätestens am letzten Tag der Frist der

ausländischen Post zu übergeben (BGE 145 IV 259 E. 1.4.3 f.; ebenso

BGr, 25. Februar 2021, 6B_1104/ 2020, E. 2.2).

2.4

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die zur StPO ergangene

bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht auch analog auf das vorliegende

Verfahren Anwendung finden sollte. Der nicht anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer übergab den Rekurs unbestrittenermassen noch innerhalb der

30-tägigen Rekursfrist der Post des Landes D. Da die Rechtsmittelbelehrung der

Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. April 2021 keinen Hinweis auf

§ 11 Abs. 2 VRG – namentlich auch nicht auf die Möglichkeit, das

Rechtsmittel im Ausland einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung zu übergeben – enthielt, kann dem Beschwerdeführer

die in dieser Bestimmung enthaltene Regel nicht entgegengehalten werden. Aus

den Akten ergibt sich sodann nicht, dass der Beschwerdeführer vom

Beschwerdegegner auf andere Weise auf § 11 Abs. 2 VRG aufmerksam

gemacht worden wäre, ebenso wenig, dass er aufgrund von früheren Verfahren bzw.

Entscheiden oder seiner – im Land E genossenen – akademischen Ausbildung

Kenntnis von dieser Bestimmung gehabt hätte.

Demzufolge trat die Vorinstanz zu Unrecht wegen Verspätung

auf den Rekurs nicht ein und ist die Verfügung vom 15. Juni 2021

aufzuheben. Gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG ist die Sache zum

Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird sie namentlich auch

die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtigkeit des Strafbefehls vom

2. Februar 2017 zu beurteilen haben (vgl. vorn E. 1.2).

3.

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang

ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn

die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,

28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.; VGr, 9. Juni 2021,

VB.2020.00908, E. 4; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer zur

Hauptsache als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

diesbezüglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Hingegen trägt der

Beschwerdeführer jenen Teil der Kosten, welcher auf das Nichteintreten (vorn

E. 1.3) zurückzuführen ist. Eine Parteientschädigung hat der

Beschwerdeführer nicht beantragt.

4.

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind

als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren

(BGE 138 I 143 E. 1.2; statt vieler VGr, 7. Januar 2021,

VB.2020.00621, E. 6). Die vorliegende Rückweisung ist daher vor

Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b). Im Übrigen ist auf Art. 48 Abs. 1 BGG hinzuweisen,

wonach Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der

Justizdirektion vom 15. Juni 2021 wird aufgehoben, und die Sache wird zur

Beurteilung und zu neuer Entscheidung an die Justizdirektion zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'270.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdegegner und zu einem

Viertel dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

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