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Entscheid

VB.2021.00491

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00491

13. September 2021Deutsch11 min

(URT.2021.23016)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00491

Urteil

des Einzelrichters

vom 13. September 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Vorladung

in den Strafvollzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit Urteil

vom 6. Juli 2020 sprach das Bezirksgericht Zürich A des mehrfachen gewerbsmässigen

Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und bestrafte ihn mit

einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unter Anrechnung eines durch Haft

erstandenen Tags). Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob das Bezirksgericht im

Umfang von 18 Monaten auf, die Probezeit setzte es auf drei Jahre fest. Im

Übrigen, das heisst im Umfang von sechs Monaten abzüglich des durch Haft

erstandenen Tags, ordnete es den Vollzug der Freiheitsstrafe an. Das Urteil vom

6. Juli 2020 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Mit

Schreiben vom 15. September 2021 wies Justizvollzug und

Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) A darauf hin, dass

die Möglichkeit bestünde, die Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform

der Halbgefangenschaft verbüssen zu können. In der Folge stellte A indes kein

entsprechendes Gesuch. Daraufhin lud das JuWe A mit Vollzugsbefehl vom

9. November 2020 für den 3. Februar 2021 zur Verbüssung von sechs

Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich des durch Haft erstandenen Tags) in den

Strafvollzug (Normalregime) vor. Nachdem A mit Eingabe vom 5. Januar 2021

um eine "alternative Option der Bestrafung" und/oder um einen

Aufschub des Strafantrittstermins ersucht hatte, nahm ihm das JuWe den Termin vom

3. Februar 2021 mit Schreiben vom 25. Januar 2021 ab. Gleichzeitig

forderte es A auf, Unterlagen betreffend die von ihm geltend gemachten

gesundheitlichen Beeinträchtigungen einzureichen. Solche reichte A trotz

gewährter Fristerstreckung in der Folge jedoch nicht ein. Mit Verfügung vom 14. April

2021 wies das JuWe das Gesuch um Aufschub des Strafantrittstermins ab und lud A

neu auf den 12. Mai 2021 in den Strafvollzug vor.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 24. April

2021.

rekurrierte A bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons

Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Verfügung vom 14. April 2021, die Gewährung eines Strafaufschubs und/oder

die Abgeltung der Strafe zum Beispiel im Rahmen von Therapien. Die

Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 11. Juni 2021 ab und lud

A neu auf den 28. Juli 2021 in den Strafvollzug vor. Die Verfahrenskosten

auferlegte sie A.

III.

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 8. Juli 2021

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung

vom 11. Juni 2021. Mit Eingabe vom 20. Juli 2021 beantragte die

Justizdirektion, die Beschwerde sei abzuweisen. Denselben Antrag stellte das

JuWe mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2021. Die Parteien liessen sich

daraufhin nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden

betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des

Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Gemäss Art. 372

Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten

Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt zum Vollzug der Strafen einen

Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom

5.

Oktober 2007 [StPO]). Eine verurteilte Person verbüsst ihre

Freiheitsstrafe im Normalvollzug (offener oder geschlossener Vollzug), wenn

keine besondere Vollzugsform (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung oder

Halbgefangenschaft) infrage kommt (§§ 38, 43 f. und 48 Abs. 1 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]).

2.2

2.2.1

Das JuWe legt nach § 48 Abs. 2 JVV den Strafantrittstermin so

fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche

Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen

späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder

andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden

(lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch

erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).

2.2.2

Zu beachten ist, dass sich eine allzu lange Aufschiebung des Strafantritts

schlecht mit den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des staatlichen

Strafanspruchs und dem Prinzip der Rechtsgleichheit verträgt (VGr, 19. April

2018, VB.2018.00154, E. 2.1; Reto Andrea Surber, Das Recht der

Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 316).

Die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe kommt denn auch nur

in Ausnahmefällen infrage. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit

der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen

Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher

Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde deren Leben

oder Gesundheit. Selbst in diesem Fall ist aber noch eine Abwägung zwischen

privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen

Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der

Strafe zu berücksichtigen sind. Leidet die verurteilte Person an physischen,

psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der Regel nicht, dass die

Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr, dass der Strafvollzug

in angepasster Form durchzuführen ist (vgl. Art. 80 StGB). Dementsprechend

darf von der Möglichkeit des Strafaufschubs auf unbestimmte Zeit nur mit

grösster Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden. Umgekehrt liesse es sich aber

weder mit dem auch für verurteilte Personen geltenden Recht der persönlichen

Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[BV]; vgl. auch Art. 75 Abs. 1 StGB), das unter anderem die körperliche

Integrität schützt, noch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, eine

Freiheitsstrafe auch dann ohne Weiteres zu vollstrecken, wenn dies mit

Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde,

schwere Krankheit zur Folge hätte (BGr, 6. Februar 2017, 6B_1343/2016;

VGr, 16. Februar 2021, VB.2020.00849, E. 2.2; Surber, S. 103).

2.2.3

Als anderer erheblicher, nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von § 48 Abs. 3 JVV wird im Sinn einer Ausnahme die dringend notwendige Regelung

unaufschiebbarer, existenzwichtiger Angelegenheiten einer verurteilten Person

anerkannt. Dabei müssen die der verurteilten Person andernfalls entstehenden

Nachteile jedoch erheblich über das Übliche hinausgehen, das normalerweise mit

dem Strafvollzug verbunden ist, und durch eine erst spätere Anordnung der

Strafvollstreckung vermeidbar sein. Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher

Art sind regelmässige Folgen des Strafvollzugs, weshalb die gewöhnliche Wahrung

finanzieller Interessen oder das Treffen administrativer Vorkehren im privaten

oder beruflichen Bereich sowie das berufliche Fortkommen überhaupt

grundsätzlich keinen Grund für einen Strafaufschub darstellen (VGr, 19. April

2018, VB.2018.00154, E. 2.1; Surber, S. 318 f.).

2.3

Gemäss § 96 Abs. 1 JVV wird der Gesundheitszustand einer verurteilten Person

anlässlich der Eintrittsuntersuchung durch medizinisches Fachpersonal

abgeklärt. Nach § 108 Abs. 1 JVV hat die Vollzugseinrichtung für die

körperliche und geistige Gesundheit der verurteilten Personen zu sorgen; zur

Vermeidung von gesundheitlichen Risiken können ärztliche oder psychiatrische

Untersuchungen und Abklärungen veranlasst werden.

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog mit Verfügung vom 11. Juni 2021, aufgrund der vom

Beschwerdeführer zu verbüssenden Strafe bzw. deren Dauer kämen die

Vollzugsformen der gemeinnützigen Arbeit sowie des Electronic Monitoring nicht

in Betracht. Für die Vollzugsform der Halbgefangenschaft seien die

Voraussetzungen ebenso wenig erfüllt. Andere Vollzugsformen für rechtskräftige

Freiheitsstrafen habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Mithin bestehe kein

Raum, Freiheitsstrafen in Form von ambulanten Therapien abzugelten. Der

Beschwerdegegner sei damit verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer zur

Strafverbüssung im Normalvollzug vorzuladen. Soweit der Beschwerdeführer

verlange, der Strafantritt sei aufzuschieben, sei dies als Gesuch um

Verschiebung des Strafantritts auf unbestimmte Zeit zu verstehen, was jedoch

nur in Ausnahmesituationen infrage käme. Hierfür müsste mit beträchtlicher

Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein, der Strafvollzug gefährde das Leben

oder die Gesundheit des Beschwerdeführers. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers könne auch im

Strafvollzug ohne Weiteres Rechnung getragen werden, und es bestehe kein

Anlass, die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers infrage zu stellen.

Auch sei eine psychologische Betreuung sichergestellt. Der Beschwerdeführer könne

anlässlich des Eintrittsgesprächs seine Anliegen formulieren und bei Bedarf

auch vor dem Strafantritt nähere Informationen bei seiner fallverantwortlichen

Person einholen. Seine Befürchtung, ein Gefängnisaufenthalt würde per se seine

gewonnene Stabilität zunichtemachen und ihm keine Perspektiven geben, erweise

sich als unbegründet. Was die Befürchtung des Beschwerdeführers angehe, durch

den Strafvollzug würden ihm die IV-Leistungen gestrichen, sei zu betonen, dass

Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher Art regelmässige Folgen des

Strafvollzugs bildeten, welche jede verurteilte Person in mehr oder weniger

belastender Weise träfen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Staat für den

Unterhalt der Verurteilten im Strafvollzug aufkomme. Würde eine IV-Rente

während des Strafvollzugs nicht sistiert, läge eine Ungleichbehandlung

gegenüber gesunden Verurteilten vor, welche durch den Freiheitsentzug nicht in

der Lage seien, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Deshalb bestehe während der

Strafverbüssung grundsätzlich kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Bei

gegebenen Voraussetzungen könne der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus

dem Strafvollzug mit der Wiederauszahlung der sistierten IV-Rente sowie der

Teilnahme an Integrationsprogrammen rechnen. Sodann seien zwar Gefängnisaufenthalte

von Kindern eine Belastung für deren Eltern. Dies vermöge einen Strafaufschub allerdings

nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer könne den Kontakt zu seiner Mutter

auch im Strafvollzug aufrechterhalten – telefonisch, brieflich, in Form von Gefängnisbesuchen

und allenfalls auch im Rahmen von Beziehungsurlauben. Im Licht dieser

Erwägungen, insbesondere in Ermangelung eines ärztlichen Attests, lägen keine

Hinweise dafür vor, dass beim Beschwerdeführer von einer beträchtlichen

Wahrscheinlichkeit für eine Gefahr für Leben und Gesundheit im Zusammenhang mit

dem Strafvollzug ausgegangen werden müsse. Die Vorbringen des Beschwerdeführers

rechtfertigten keine Verschiebung des Strafantrittstermins. Folglich sei der

Rekurs abzuweisen.

3.2

Der

Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf welche in Anwendung von § 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden

kann, nicht infrage zu stellen, zumal er sich nur oberflächlich mit der

angefochtenen Verfügung auseinandersetzt. So ersucht er einerseits erneut

darum, die Freiheitsstrafe in einer anderen Vollzugsform als dem Normalvollzug

verbüssen zu können. Die Vorinstanz legte indessen korrekt und ausführlich dar,

dass die Voraussetzungen hierfür vorliegend nicht erfüllt sind. Andererseits

macht der Beschwerdeführer abermals geltend, die Strafe aus gesundheitlichen

Gründen nicht antreten zu können. Dabei reichte er freilich wiederum keinerlei

Unterlagen ein, welche seine behaupteten Gebrechen belegen würden. Nachdem er

bereits vom Beschwerdegegner mehrfach aufgefordert worden war, entsprechende

Dokumente vorzulegen (vgl. vorn I.B.), und um deren Relevanz weiss, ist es nun

aber seitens des Verwaltungsgerichts nicht angezeigt, dem Beschwerdeführer

diesbezüglich ein weiteres Mal Frist anzusetzen, wie er dies mit Beschwerde

beantragt. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer selber dafür besorgt sein

müssen, dem Verwaltungsgericht Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand

einzureichen. Zwar gilt auch im Beschwerdeverfahren der Untersuchungsgrundsatz

bzw. die Untersuchungspflicht gemäss § 7 Abs. 1 VRG, dies jedoch nur

in abgeschwächter Form. So unterliegen die Verfahrensbeteiligten hier einer

zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw.

Substanziierungspflicht, weswegen die beschwerdeführende Partei die ihre Rügen

stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel beizubringen hat

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 7 N. 3). Sodann legt der Beschwerdeführer in der Beschwerde

nicht dar, inwiefern bzw. weshalb nicht auch die Vollzugseinrichtung seine

körperliche und geistige Gesundheit sicherstellen könnte. Schliesslich

rechtfertigen die Vorbringen des Beschwerdeführers, er bedürfe mehr Zeit zur

Klärung von privaten Angelegenheiten, namentlich zur Regelung seiner

Wohnverhältnisse und der Betreuung seiner Landschildkröten, sowie, dass der

Strafvollzug seiner Mutter die geplante Reise "vermiesen" werde und

sein Lebenspartner, welcher in der gegenwärtigen Pandemiesituation weniger

verdiene, auf ihn angewiesen sei, ebenso keinen Aufschub. Es handelt sich dabei

um Nachteile, welche üblicherweise

mit dem Strafvollzug verbunden sind (vorn E. 2.2). Im Übrigen wurde der

Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner bereits vor rund einem Jahr in Kenntnis

gesetzt, dass er die Freiheitsstrafe in Bälde wird antreten müssen, und hätte

er inzwischen ausreichend Zeit gehabt, im Hinblick darauf die notwendigen

Vorkehrungen zu treffen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Der Beschwerdeführer wurde von

der Vorinstanz auf den 28. Juli 2021 in den Strafvollzug vorgeladen. Da

dieser Termin mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter

Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen

(statt vieler VGr, 19. April 2018, VB.2018.00154, E. 4). Dabei ist zu

berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des in dieser Sache

geführten Rechtsmittelverfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung stand, seine

Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Als angemessen

erweist es sich, ihn neu auf Mittwoch, 27. Oktober 2021, 9.00 Uhr, in

den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss der Verfügung des

Beschwerdegegners vom 14. April 2021 bleiben bestehen. Sollten insofern

Unklarheiten vorliegen, hätte sich der Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner

zu wenden.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wird neu auf Mittwoch,

27.

Oktober 2021, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter

Weitergeltung der Anordnungen der Verfügung des Beschwerdegegners vom

14.

April 2021.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'320.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …