VB.2021.00494
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00494
17. März 2022Deutsch10 min
(URT.2022.23535)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00494
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1978 geborener kosovarischer Staatsangehöriger,
reiste am 6. Juni 2018 in die Schweiz ein und heiratete am 3. Juli
2018 die österreichische Staatsbürgerin C, geboren 1963. Am 10. Juli 2018
wurde A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt mit
Gültigkeit bis zum 22. Februar 2022. Am 13. Juli 2020 beantragte D,
die Ex-Ehefrau von A, die Erteilung eines Visums an E, den Sohn von A, für den
langfristigen Aufenthalt zum Verbleib bei seinem Vater.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 widerrief das
Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A und setze ihm eine Frist zum
Verlassen der Schweiz bis 22. April 2021. Das Gesuch um Einreiseermächtigung
für E vom 13. Juli 2020 wies es ab.
Erwägungen
II.
Einen Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts vom
23.
Februar 2021 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am
8.
Juni 2021 ab unter erneuter Ansetzung einer Frist zum Verlassen der
Schweiz bis zum 8. August 2021.
III.
Hiergegen erhob A am 12. Juli 2021 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der angefochtene Rekursentscheid sei unter
Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei vom Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei der Rekursentscheid zu
weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Ferner sei E die Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Juli 2021 auf eine
Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur
so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA,
SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt
auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen
mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit
das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an
und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig
gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung
an einer nur noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113 [= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 8 f., und
BGE 139 II 393 E. 2.1).
Dispositiv
2.2 Demnach
verfügt der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a
Anhang I FZA grundsätzlich über einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch zur
Ermöglichung des familiären Zusammenlebens.
2.3 Der
abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs. Darunter fällt auch die sogenannte Schein- oder
Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des
Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu
beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1), sowie die
Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.
Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145
E. 2.2). Da bei Berufung auf eine Schein- oder Ausländerrechtsehe die
Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung
verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung
über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP,
SR 142.203) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das
Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen
enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393
E. 2.1).
2.4 Das
Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven
aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es
sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder
schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen
(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012,
E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere
Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer
bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung
vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten
namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den
Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung wie
beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe
Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat
keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit
weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch
die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht
zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Sodann kann ein
unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen
bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter erhärten (vgl. BGr,
29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3 – 15. August 2012,
2C_3/2012, E. 4.3 – 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2). Die
vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die
Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten
Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken
erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 27. Januar
2020, 2C_950/2019, E. 3.1 – 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2;
BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; VGr, 26. September 2019,
VB.2019.00266, E. 3.1 Abs. 2).
3.
3.1 Mit der
Vorinstanz können hier folgende Umstände als Indizien für eine Scheinehe
angesehen werden: Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist fast 15 Jahre
älter als er. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer als beruflich nicht
besonders qualifizierter Drittstaatsangehöriger ohne die Heirat mit einer hier
anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Aussichten auf Erhalt einer
Aufenthaltsbewilligung.
3.2 Ein klares
Indiz für eine Scheinehe ist auch, dass anlässlich der Kontrollen der ehelichen
Wohnung durch die Kantonspolizei vom 9. November 2018 und 22. Oktober
2020 kaum Hinweise darauf gefunden werden konnten, dass der Beschwerdeführer
dort lebt. Dass anlässlich einer Nachkontrolle einige einer männlichen Person
zuzuordnende Kleidungsstücke in der Wohnung aufgefunden wurden, ändert daran
nichts. Dazu kommt, dass der Vermieter und Nachbar der ehelichen Wohnung
gegenüber der Kantonspolizei aussagte, er habe die Ehefrau des
Beschwerdeführers noch nie mit einem Mann gesehen und er habe nicht das Gefühl,
dass diese einen Partner habe.
3.3 Diese
Umstände deuten darauf hin, dass sich der Lebensmittelpunkt des
Beschwerdeführers nicht in der ehelichen Wohnung befindet. Die Vorinstanz erwog
hierzu, der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich nach wie vor
im Kosovo. Sie begründete dies insbesondere mit den mehrmals jährlich
erfolgenden Reisen des Beschwerdeführers in den Kosovo und der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer seine im Kosovo wohnhaften Familienangehörigen finanziell
unterstützt. Des Weiteren wohnt die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers weiterhin
in dessen Haus im Kosovo. Daraus schloss die Vorinstanz sinngemäss, dass die
Ehe mit seiner Ex-Ehefrau trotz zivilrechtlicher Scheidung faktisch weiterbestehe.
Ob diese Umstände zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer seinen
Lebensmittelpunkt nach wie vor im Kosovo hat, kann offenbleiben. Auch wenn dem
nicht so wäre, ist angesichts des kulturellen Hintergrunds des
Beschwerdeführers als Scheineheindiz zu werten, dass seine Familienangehörigen
offenbar nach wie vor im selben Haushalt oder zumindest im selben Haus wie
seine Ex-Ehefrau leben. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer mit seiner Ex-Ehefrau eine Parallelbeziehung führt.
3.4 Als
weiteres Indiz für eine Scheinehe ist die Tatsache zu werten, dass der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Zeitpunkt des Kennenlernens keine
gemeinsame Sprache sprachen, nur mithilfe einer Übersetzung kommunizieren
konnten und der Ehemann noch im November 2020 angab, dass er nicht problemlos
mit seiner Ehefrau kommunizieren könne. Vor diesem Hintergrund sind auch die
Umstände des Kennenlernens als Indiz für eine Scheinehe zu werten. Der
Beschwerdeführer hatte seine Ehefrau über seinen Onkel kennengelernt, wobei das
Kennenlernen nur indirekt mit Übersetzung durch den Onkel des Beschwerdeführers
möglich war.
3.5 Diese
Indizien führen zur Vermutung, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau nur zur
Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz geheiratet hat. Was der
Beschwerdeführer vorbringt, vermag die Vermutung, dass er eine Scheinehe
eingegangen ist, nicht umzustossen. Die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
eingereichten Fotos zeigen zwar, dass der Beschwerdeführer sporadisch etwas mit
seiner Ehefrau unternimmt. Dies lässt allerdings noch keinen Schluss auf eine
tatsächlich gelebte Ehe zu. Ähnlich verhält es sich mit den Chat-Nachrichten,
welche der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einander wiederholt schreiben.
Der Inhalt dieser Nachrichten beschränkt sich zum Grossteil auf ein- und dieselben
Texte (z. B. "Ich komme bald") und auf den Versand von Emojis. Insgesamt
sind weder die Fotos noch der Chatverlauf geeignet, die gewichtigen Indizien
für eine Scheinehe ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
3.6
Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen und
hat damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG
gesetzt, sodass ein allfälliger Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AIG grundsätzlich
erloschen ist.
4.
4.1 Unabhängig davon, ob auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch besteht, setzt der Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung einer einmal erteilten Bewilligung neben einem Widerrufsgrund
auch dessen Verhältnismässigkeit voraus. Nach Art. 96 Abs. 1
AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen.
4.2 Der
Beschwerdeführer reiste 2018 im Alter von 40 Jahren in die Schweiz ein.
Das ihm eingeräumte Aufenthaltsrecht ist auf eine Täuschung der Behörden
zurückzuführen. Daraus ergibt sich ein öffentliches Interesse an der Beendigung
seines Aufenthalts. Im Kosovo leben seine Eltern, seine Schwester und seine
Kinder. Der Beschwerdeführer besucht sein Heimatland mehrmals jährlich. Damit
hat der Beschwerdeführer nach wie vor eine enge Verbindung zu seinem
Heimatland. Dass die wirtschaftliche Lage im Kosovo schlechter ist als in der
Schweiz, lässt die Aufenthaltsbeendigung praxisgemäss nicht als
unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGr, 19. Dezember 2019, 2C_702/2019,
E. 3.5.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat während seiner
Anwesenheit in der Schweiz kaum Deutschkenntnisse erlangt. Seine soziale
Integration bzw. seine Kontakte zur hiesigen Bevölkerung beschränken sich zum
grössten Teil auf seine hier wohnhafte Verwandtschaft. Der Beschwerdeführer
bezieht keine Sozialhilfe und wurde nicht straffällig, was indes praxisgemäss
erwartet wird und die Interessenabwägung in Fällen wie dem vorliegenden nicht
entscheidend zu beeinflussen vermag. Insgesamt ist dem heute 43-jährigen
gesunden Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar.
4.3 Der
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich somit als verhältnismässig.
5.
Da die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu
widerrufen ist, ist auch das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
im Rahmen des Familiennachzugs an den Sohn des Beschwerdeführers abzuweisen.
6.
6.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an
…