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Entscheid

VB.2021.00494

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00494

17. März 2022Deutsch10 min

(URT.2022.23535)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00494

Urteil

der 4. Kammer

vom 17. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1978 geborener kosovarischer Staatsangehöriger,

reiste am 6. Juni 2018 in die Schweiz ein und heiratete am 3. Juli

2018 die österreichische Staatsbürgerin C, geboren 1963. Am 10. Juli 2018

wurde A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt mit

Gültigkeit bis zum 22. Februar 2022. Am 13. Juli 2020 beantragte D,

die Ex-Ehefrau von A, die Erteilung eines Visums an E, den Sohn von A, für den

langfristigen Aufenthalt zum Verbleib bei seinem Vater.

Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 widerrief das

Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A und setze ihm eine Frist zum

Verlassen der Schweiz bis 22. April 2021. Das Gesuch um Einreiseermächtigung

für E vom 13. Juli 2020 wies es ab.

Erwägungen

II.

Einen Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts vom

23.

Februar 2021 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am

8.

Juni 2021 ab unter erneuter Ansetzung einer Frist zum Verlassen der

Schweiz bis zum 8. August 2021.

III.

Hiergegen erhob A am 12. Juli 2021 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der angefochtene Rekursentscheid sei unter

Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei vom Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei der Rekursentscheid zu

weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Ferner sei E die Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 21. Juli 2021 auf eine

Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines

Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur

so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA,

SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das

Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt

auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1

und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen

mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit

das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an

und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig

gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung

an einer nur noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113 [= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 8 f., und

BGE 139 II 393 E. 2.1).

Dispositiv

2.2 Demnach

verfügt der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a

Anhang I FZA grundsätzlich über einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch zur

Ermöglichung des familiären Zusammen­lebens.

2.3 Der

abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des

Rechtsmissbrauchs. Darunter fällt auch die sogenannte Schein- oder

Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des

Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu

beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1), sowie die

Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.

Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe (BGE 128 II 145

E. 2.2). Da bei Berufung auf eine Schein- oder Ausländerrechtsehe die

Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung

verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung

über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP,

SR 142.203) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die

Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das

Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen

enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393

E. 2.1).

2.4 Das

Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven

aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es

sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder

schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen

(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012,

E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere

Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer

bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung

vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten

namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den

Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung wie

beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe

Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat

keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit

weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch

die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht

zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Sodann kann ein

unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen

bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter erhärten (vgl. BGr,

29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3 – 15. August 2012,

2C_3/2012, E. 4.3 – 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2). Die

vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die

Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen

auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen

werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten

Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken

erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 27. Januar

2020, 2C_950/2019, E. 3.1 – 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2;

BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; VGr, 26. September 2019,

VB.2019.00266, E. 3.1 Abs. 2).

3.

3.1 Mit der

Vorinstanz können hier folgende Umstände als Indizien für eine Scheinehe

angesehen werden: Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist fast 15 Jahre

älter als er. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer als beruflich nicht

besonders qualifizierter Drittstaatsangehöriger ohne die Heirat mit einer hier

anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Aussichten auf Erhalt einer

Aufenthaltsbewilligung.

3.2 Ein klares

Indiz für eine Scheinehe ist auch, dass anlässlich der Kontrollen der ehelichen

Wohnung durch die Kantonspolizei vom 9. November 2018 und 22. Oktober

2020 kaum Hinweise darauf gefunden werden konnten, dass der Beschwerdeführer

dort lebt. Dass anlässlich einer Nachkontrolle einige einer männlichen Person

zuzuordnende Kleidungsstücke in der Wohnung aufgefunden wurden, ändert daran

nichts. Dazu kommt, dass der Vermieter und Nachbar der ehelichen Wohnung

gegenüber der Kantonspolizei aussagte, er habe die Ehefrau des

Beschwerdeführers noch nie mit einem Mann gesehen und er habe nicht das Gefühl,

dass diese einen Partner habe.

3.3 Diese

Umstände deuten darauf hin, dass sich der Lebensmittelpunkt des

Beschwerdeführers nicht in der ehelichen Wohnung befindet. Die Vorinstanz erwog

hierzu, der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich nach wie vor

im Kosovo. Sie begründete dies insbesondere mit den mehrmals jährlich

erfolgenden Reisen des Beschwerdeführers in den Kosovo und der Tatsache, dass

der Beschwerdeführer seine im Kosovo wohnhaften Familienangehörigen finanziell

unterstützt. Des Weiteren wohnt die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers weiterhin

in dessen Haus im Kosovo. Daraus schloss die Vorinstanz sinngemäss, dass die

Ehe mit seiner Ex-Ehefrau trotz zivilrechtlicher Scheidung faktisch weiterbestehe.

Ob diese Umstände zum Schluss führen, dass der Beschwerdeführer seinen

Lebensmittelpunkt nach wie vor im Kosovo hat, kann offenbleiben. Auch wenn dem

nicht so wäre, ist angesichts des kulturellen Hintergrunds des

Beschwerdeführers als Scheineheindiz zu werten, dass seine Familienangehörigen

offenbar nach wie vor im selben Haushalt oder zumindest im selben Haus wie

seine Ex-Ehefrau leben. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer mit seiner Ex-Ehefrau eine Parallelbeziehung führt.

3.4 Als

weiteres Indiz für eine Scheinehe ist die Tatsache zu werten, dass der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Zeitpunkt des Kennenlernens keine

gemeinsame Sprache sprachen, nur mithilfe einer Übersetzung kommunizieren

konnten und der Ehemann noch im November 2020 angab, dass er nicht problemlos

mit seiner Ehefrau kommunizieren könne. Vor diesem Hintergrund sind auch die

Umstände des Kennenlernens als Indiz für eine Scheinehe zu werten. Der

Beschwerdeführer hatte seine Ehefrau über seinen Onkel kennengelernt, wobei das

Kennenlernen nur indirekt mit Übersetzung durch den Onkel des Beschwerdeführers

möglich war.

3.5 Diese

Indizien führen zur Vermutung, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau nur zur

Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz geheiratet hat. Was der

Beschwerdeführer vorbringt, vermag die Vermutung, dass er eine Scheinehe

eingegangen ist, nicht umzustossen. Die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz

eingereichten Fotos zeigen zwar, dass der Beschwerdeführer sporadisch etwas mit

seiner Ehefrau unternimmt. Dies lässt allerdings noch keinen Schluss auf eine

tatsächlich gelebte Ehe zu. Ähnlich verhält es sich mit den Chat-Nachrichten,

welche der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einander wiederholt schreiben.

Der Inhalt dieser Nachrichten beschränkt sich zum Grossteil auf ein- und dieselben

Texte (z. B. "Ich komme bald") und auf den Versand von Emojis. Insgesamt

sind weder die Fotos noch der Chatverlauf geeignet, die gewichtigen Indizien

für eine Scheinehe ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

3.6

Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen und

hat damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG

gesetzt, sodass ein allfälliger Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AIG grundsätzlich

erloschen ist.

4.

4.1 Unabhängig davon, ob auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch besteht, setzt der Widerruf bzw. die

Nichtverlängerung einer einmal erteilten Bewilligung neben einem Widerrufsgrund

auch dessen Verhältnismässigkeit voraus. Nach Art. 96 Abs. 1

AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse

sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen.

4.2 Der

Beschwerdeführer reiste 2018 im Alter von 40 Jahren in die Schweiz ein.

Das ihm eingeräumte Aufenthaltsrecht ist auf eine Täuschung der Behörden

zurückzuführen. Daraus ergibt sich ein öffentliches Interesse an der Beendigung

seines Aufenthalts. Im Kosovo leben seine Eltern, seine Schwester und seine

Kinder. Der Beschwerdeführer besucht sein Heimatland mehrmals jährlich. Damit

hat der Beschwerdeführer nach wie vor eine enge Verbindung zu seinem

Heimatland. Dass die wirtschaftliche Lage im Kosovo schlechter ist als in der

Schweiz, lässt die Aufenthaltsbeendigung praxisgemäss nicht als

unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGr, 19. Dezember 2019, 2C_702/2019,

E. 3.5.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat während seiner

Anwesenheit in der Schweiz kaum Deutschkenntnisse erlangt. Seine soziale

Integration bzw. seine Kontakte zur hiesigen Bevölkerung beschränken sich zum

grössten Teil auf seine hier wohnhafte Verwandtschaft. Der Beschwerdeführer

bezieht keine Sozialhilfe und wurde nicht straffällig, was indes praxisgemäss

erwartet wird und die Interessenabwägung in Fällen wie dem vorliegenden nicht

entscheidend zu beeinflussen vermag. Insgesamt ist dem heute 43-jährigen

gesunden Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar.

4.3 Der

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich somit als verhältnismässig.

5.

Da die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu

widerrufen ist, ist auch das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

im Rahmen des Familiennachzugs an den Sohn des Beschwerdeführers abzuweisen.

6.

6.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an