VB.2021.00495
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00495
20. Oktober 2021Deutsch17 min
(URT.2021.23125)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00495
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
6. F,
Beschwerdeführende,
Nrn. 2–6
vertreten durch Nr. 1,
dieser vertreten durch RA G,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1974, stammt aus dem Kosovo und reiste am 5. Februar 1994 in die
Schweiz ein. Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. In zweiter Ehe
war er mit H verheiratet gewesen. Sie verstarb 2017. Aus der Ehe gingen die
Kinder B, geboren 2002, C, geboren 2003, D, geboren 2005, E, geboren 2007 und F,
geboren 2010, hervor. Die Mutter und die gemeinsamen Kinder lebten bzw. leben
im Kosovo.
B. Am 20. Dezember
2017 stellte A ein Nachzugsgesuch für die Kinder. Gleichentags erging seitens
des Migrationsamts ein negativer Vorentscheid. Mit Schreiben vom 16. Januar
2018 wiederholte A das Nachzugsgesuch. Mit Schreiben vom 17. Januar 2018
verlangte das Migrationsamt die Beantwortung diverser Fragen bzw. Einreichung
von Unterlagen. Am 28. März 2018 teilte das Migrationsamt mit, das
Nachzugsgesuch sei zufolge Nichtbeantwortens des Schreibens vom 17. Januar
2018 als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden.
C. Am 21. November
2019 stellte A erneut ein Nachzugsgesuch für die Kinder. Ein ablehnender
Vorentscheid erging am 13. Dezember 2019. Am 20. März 2020 verlangte
der inzwischen rechtskundig vertretene A eine rekursfähige Verfügung und
wiederholte das Nachzugsgesuch. Das Migrationsamt forderte am 30. März 2020
bzw. am 3. August 2020 weitere Angaben bzw. Unterlagen ein. Das
Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. Februar 2021 ab.
Erwägungen
II.
Ein gegen die Verfügung vom 23. Februar 2021 von A
und den fünf Kindern am 25. März 2021 erhobener Rekurs wurde von der Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion am 14. Juni 2021 abgewiesen.
III.
Am 14. Juli 2021 gelangten A (Beschwerdeführer 1) und
die fünf Kinder B, C, D, E und F (Beschwerdeführende 2–6) mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Rekursentscheids
vom 14. Juni 2021 und es sei den Beschwerdeführenden 2–6 die
Einreise zwecks Verbleibs beim Vater zu gestatten und eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, alles unter entsprechender Kosten- und
Entschädigungsfolge. Am 20. Juli 2021 verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
auf eine Vernehmlassung. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht erstattet und es
folgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Ausländische
ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben nach
Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn: sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung
vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c)
und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur
Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder
wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Der Anspruch auf
Familiennachzug muss innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden (Art. 47
Abs. 1 und Abs. 3 AIG). Nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1
AIG wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn wichtige
familiäre Gründe geltend gemacht werden. Die in Art. 47 AIG enthaltenen
Altersbeschränkungen und Fristen für den Familiennachzug dienen der
frühzeitigen Integration und sind auch mit der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) vereinbar (vgl. auch zum Folgenden, BGr, 16. April
2018, 2C_591/2017, E. 2.2.1, mit Hinweisen).
2.2
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegen wichtige familiäre Gründe im Sinn von
Art. 47 Abs. 4 AIG vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug
in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]).
Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist dabei jedoch nicht
ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall.
Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die
Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen
Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der
Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen
entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des
erwerbstätigen Alters gestellt werden und bei denen die erleichterte Zulassung
zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten
Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (BGr, 16. April 2018,
2C_591/2017, E. 2.2.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der
Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist
Art. 47 Abs. 4 Abs. 1 Satz 1 AIG bzw. Art. 75 VZAE
jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird
(BGr, 7. April 2020, 2C_909/2019, E. 4.2).
2.3
Ein
wichtiger Grund liegt vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder
im Herkunftsland beispielsweise wegen des Tods oder der Krankheit der
betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen keine
solche Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen,
die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass
die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten
Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der fehlenden
Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere
Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die
Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2).
Allerdings geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative
Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen; das heisst, es ist nach
der Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug
erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des
Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss
aber dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das
Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und
die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung nicht allzu
eng erscheint (BGE 133 II 6 E. 3.1.2; zum Ganzen BGr, 16. April 2018,
2C_591/2017, E. 2.2.2, mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1
Vorliegend
ist das Gesuch vom 21. November 2019, aber auch jenes vom 20. Dezember
2017, nicht fristgerecht bzw. nicht innerhalb der Fristen von Art. 47 Abs. 1
und 3 AIG bzw. der Übergangsbestimmung nach Art. 126 Abs. 3 AIG
eingereicht worden. Es steht daher unstreitig nur zur Diskussion, ob wichtige
familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen.
Insoweit gilt dies auch für den nach der Gesuchstellung mündig gewordenen Sohn B,
obgleich ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV für ihn nicht mehr besteht und auch ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis zum Vater zu verneinen ist (vgl. BGr, 5. August 2020,
2C_347/2020, E. 3.1-3.3, mit Hinweisen u. a. auf BGE 145 I 227 und BGE 136 II 497 E. 3).
3.2
Die
Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Kinder stets
im Heimatland gelebt hätten und von der Mutter als Hauptbetreuungsperson bzw.
nach deren Tod von Angehörigen betreut worden seien. Auch wenn der
Beschwerdeführer 1 später geltend gemacht habe, die
Unterstützungsbekundungen und Hilfsangebote der Angehörigen hätten nicht lange
angedauert und die überwiesenen Gelder seien nicht angekommen, sei die
Betreuung der Kinder im Heimatland nach wie vor gewährleistet. Sie würden über
eine Unterkunft verfügen und es lebten dort zahlreiche nahe Angehörige.
Insbesondere sei der Beschwerdeführer 2 (B) volljährig und auch der
Beschwerdeführer 3 (C) werde in wenigen Monaten 18 Jahre alt sein.
Selber würden sie daher kaum der Betreuung bedürfen, sondern könnten vielmehr
die jüngeren Geschwister betreuen. Auch die Beschwerdeführerin 4 (D)
brauche angesichts ihres Alters keine umfassende Betreuung. Der 14-jährige
Beschwerdeführer 5 (E) und die bald 11-jährige Beschwerdeführerin 6 (F)
benötigten zwar noch einer gewissen Betreuung, ohne aber denselben Aufwand zu
verursachen, wie dies bei Kleinkindern der Fall wäre. Es sei daher dem Beschwerdeführer 2
zuzumuten, sich um die jüngeren Geschwister zu kümmern und es könne ihm der bald
volljährige Beschwerdeführer 3 dabei beistehen. Unterstützung könne er
sich durch die im Heimatland lebenden Angehörigen holen. Trotz gesundheitlicher
Einschränkungen, die nur wenig belegt seien, sei diesen zuzumuten, sich
zumindest teilweise um die Kinder zu kümmern. Überdies könne der
Beschwerdeführer 1 während Ferienaufenthalten und mit erzieherischem Rat
von der Schweiz aus seine Erziehungsfunktion wahrnehmen. Auch könne er von hier
aus die Kinder finanziell unterstützen. Wenn er geltend mache, seine
Geldüberweisungen seien im Heimatland von den übrigen Angehörigen nicht für den
Unterhalt der Kinder verwendet worden, sei dem entgegenzuhalten, dass er die Überweisungen
zumeist an den Beschwerdeführer 2 getätigt habe. Es sei daher nicht
nachvollziehbar, dass andere Angehörige die finanzielle Unterstützung
zweckentfremdet hätten. Der Beschwerdeführer Nr. 1 könne die
Geldüberweisungen weiterhin an den Beschwerdeführer Nr. 2 machen. Die
Betreuung der Beschwerdeführenden 2–6 sei im Heimatland ausreichend
gewährleistet. Sie seien mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut. Es sei
davon auszugehen, dass sie sich dort besser zurechtfänden als mit den hiesigen
Lebensverhältnissen. Dies gelte namentlich für die vier ältesten Kinder. Die
schwierige Integration älterer ausländischer Kinder in die schweizerischen
Lebensverhältnisse sowie die mit einem Nachzug verbundene Entwurzelung in
sprachlicher und kultureller Hinsicht sprächen überdies für einen weiteren
Verbleib im Heimatland. Es könne daher offengelassen werden, ob die Voraussetzungen
von Art. 43 Abs. 1 lit. a–e AIG überhaupt erfüllt wären.
3.3
In der
Beschwerdeschrift wird ausgeführt, mit dem Tod der Mutter sei die Hauptbetreuungsperson
weggefallen, was für die Beschwerdeführenden 2–6 ein gravierender und
traumatisierender Schicksalsschlag gewesen sei. Dies habe die Vorinstanz nicht
berücksichtigt. Die Annahme der Vorinstanz, dass sich Angehörige der Familie
zumindest teilweise um die Beschwerdeführenden 2–6 kümmern könnten, werde ohne
eingehende Abklärungen der tatsächlichen Lebensumstände der Kinder im
Heimtatland gemacht. Die Vorinstanz verkenne, dass vorpubertierende bzw.
pubertierende Kinder nicht ohne den Beistand und die Erziehung durch
Erwachsene, und zwar nicht durch ältere, adoleszente Geschwister, aufwachsen
können, ohne mit Sicherheit schwere Nachteile in ihrer Entwicklung zu erleiden.
Die beiden ältesten Söhne würden auf dem Bau arbeiten, um Geld für die Geschwister
zu verdienen. Die älteste Tochter sehe sich mit Aufgaben und vor allem mit einer
Rolle konfrontiert, die ihre Fähigkeiten deutlich überstiegen. Die beiden
jüngsten Kinder würden ohne elterliche Bezugsperson leben, was ihre Entwicklung
stark gefährde. Der Beschwerdeführer 1 versuche zwar, die Not der Kinder
zu lindern. Doch das monatliche Geld, das er überweise, und die regelmässigen
Telefonate und Besuche vermöchten in den Ferien die örtliche Distanz und die
daraus resultierende Not keineswegs zu kompensieren. Es stehe fest, dass das
Kindeswohl einzig mittels Familiennachzug gewahrt werden könne. Es sei
offensichtlich, dass damit eine gewisse kulturelle Entwurzelung inhärent sei.
Daraus könne allerdings nicht gefolgert werden, dass dies dem Kindeswohl
widerspreche. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion habe einen Vergleich
der Lebensperspektiven der Kinder in der Schweiz mit jenen im Ausland
unberücksichtigt gelassen. Gerade, dass die älteren Kinder in der Schweiz eine
Lehre absolvieren wollten und der älteste Sohn eine Stelle in Aussicht habe,
spreche für den Nachzug.
3.4
Soweit die
Anhörung der Kinder bzw. eine Verletzung von Art. 12 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) geltend
gemacht wird, ist vorab festzuhalten, dass die Vertragsstaaten gemäss Art. 12
Abs. 1 KRK dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden,
das Recht zusichern, diese Meinung in allen das Kind berührenden
Angelegenheiten frei zu äussern. Die Meinung des Kindes ist angemessen und
entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen. Nach Abs. 2
wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen dieses
berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch
einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen
Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt
anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung beim Bundesgericht angefochten
werden kann. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt,
ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich;
werden die Kinder durch ihre Eltern vertreten und haben sie die gleichen
Interessen wie diese, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche
Anhörung durch ihre Eltern in das Verfahren eingebracht werden, sofern der
rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt
werden kann (BGE 144 II 1 E. 6.5). Gleiches gilt in Bezug auf die
Anhörung von Erwachsenen. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz ist lediglich über
für den Ausgang des Verfahrens erhebliche Tatsachen Beweis zu führen (BGE 135 V 465 E. 5.1).
Die Beschwerdeführenden 2–6 hatten die Möglichkeit, sich schriftlich zu
äussern und Beweismittel einzureichen. Es erschliesst sich bei dieser
Beweislage nicht und geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden auch
nicht substanziiert hervor, dass eine Befragung etwas am vorliegenden Resultat
ändern würde. Der Antrag auf Anhörung ist damit in antizipierter
Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 135 V 465 E. 5.1).
3.5
Die
Vorinstanz hat zu Recht auf ein Schreiben des Beschwerdeführers 1 vom 16. Januar
2018.
verwiesen. Dort hatte er ausgeführt, dass die Kinder von seiner älteren
Schwester betreut würden, der es gesundheitlich nicht so gut gehe. Jedenfalls
wurden die Kinder nach dem Tod der Mutter in der Heimat von der Tante, trotz
deren gesundheitlicher Beeinträchtigung, betreut, während der Beschwerdeführer 1
in der Schweiz arbeitete. Die gesundheitliche Situation der Tante war klar kein
Hinderungsgrund für die Betreuung der Kinder, ebenso wenig die Unterkunft an
der I-Strasse 01 in J, wo sie schon mit ihrer verstorbenen Mutter lebten.
Die Arztzeugnisse, welche die gesundheitliche Beeinträchtigung der Tante
belegen sollen, datieren denn auch vom 13. Januar 2017 bzw. 5. August
2016, also noch vor dem Tod von H. Der Beschwerdeführer 1 verfolgte,
gerade weil die Kinder in der Heimat betreut wurden, auch das erste
eingeleitete Nachzugsgesuch nicht mehr aktiv weiter. Somit stand nach dem Tod
von H die Familienzusammenführung nicht im Vordergrund. Es ist nicht
ersichtlich, warum die Betreuung der Kinder in der Heimat jetzt bzw. seit
Sommer 2019 nicht mehr möglich sein soll. Die drei älteren Kinder verursachen
angesichts ihres Alters weniger Aufwand bzw. bedürfen kaum mehr einer
Betreuung. Sie können sich vielmehr bei der Betreuung der jüngeren Geschwister
unterstützend einbringen, was sie denn auch tun. Die beiden ältesten,
mittlerweile erwachsenen Söhne arbeiten auf dem Bau und tragen auf diese Weise
zum Unterhalt bei. Das geschwisterliche Zusammenleben und die Wahrnehmung
unterstützender Funktionen seitens der älteren Geschwister ist entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführenden mit dem Kindeswohl durchaus vereinbar,
insbesondere jenem der jüngeren Geschwister. So leben weitere ältere Verwandte,
die bei der Erziehung unterstützend wirken können, vor Ort. Namentlich leben in
der Liegenschaft an der I-Strasse 01 auch die Brüder des Beschwerdeführers 1,
K und L. Zudem leben die Kinder seit jeher in ihrer Heimat und getrennt vom
Beschwerdeführer 1. Sie sind mit den Begebenheiten im Heimatland bestens
vertraut, besuchten bzw. besuchen dort die Schule und sind entsprechend
verwurzelt. Die beiden älteren Söhne arbeiten und haben insoweit wirtschaftlich
Fuss fassen können. Mit den Mitteln der modernen Kommunikation stehen die
Kinder in regem Kontakt zum Beschwerdeführer 1. Dieser verbringt seine
Ferien regelmässig im Kosovo. Somit kann er sich weiterhin erzieherisch
einbringen, so wie er dies schon früher, das heisst vor Mitte 2019, getan hat.
Dass das von ihm überwiesene Geld von den Verwandten zweckentfremdet werde,
macht er vor Verwaltungsgericht nicht mehr geltend, sodass der finanzielle
Unterhalt der Kinder gewährleistet erscheint. Sodann haben sich auch andere
Verwandte nach dem Tod von H um die Kinder gekümmert. Stichhaltige Argumente,
weshalb sie dies nicht mehr tun könnten, liegen nicht vor. Auffallend ist, dass
die Verwandten insbesondere auf die prekäre wirtschaftliche Situation im
Heimatland hinweisen, was aber eine betreuerische Unterstützung der Kinder
nicht ausschliesst. Auch die Beschwerdeführenden 2–6 verweisen teilweise
auf die desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse. Die schlechte wirtschaftliche
Situation im Heimatland vermag jedoch nicht zur Bewilligung des Nachzugsgesuchs
zu führen, jedenfalls nicht bei den vor dem Schulabschluss stehenden bzw.
bereits arbeitstätigen Beschwerdeführenden 2–4 (siehe dazu E. 2.2). Auch
für die Beschwerdeführenden 5 und 6 wäre eine Übersiedlung in die Schweiz
zum Beschwerdeführer 1, von dem sie immer schon getrennt gelebt haben, mit
erheblichen integrativen Nachteilen verbunden. So würde die im Heimatland
aufgenommene und funktionierende Schulbildung jäh unterbrochen und sie würden
von ihrem vertrauten Beziehungsnetz, schlimmstenfalls auch von den älteren
Geschwistern, getrennt. Ein Nachzug nur der jüngeren Geschwister, welche mit
einer Trennung von den älteren Geschwistern verbunden wäre, wurde denn auch
nicht beantragt. Hinzu kommt, dass unklar ist, wie der Empfangsraum für die
Kinder im Fall eines Nachzugs in die Schweiz ausgestaltet wäre: Unklar ist, wer
für die Kinder sorgen würde, wenn der Beschwerdeführer 1, der voll
berufstätig ist (gemäss Arbeitsvertrag an 60 Stunden pro Woche), bei der
Arbeit ist. Inwieweit für die Betreuung der Kinder auf das "grosse soziale
Netzwerk" und auch die "Nachbarn" zurückgegriffen werden könnte,
bleibt im Dunkeln. Ein Vergleich der Lebensperspektiven der Kinder in der
Schweiz mit jenen im Ausland erübrigt sich daher. Es bedarf auch keiner
weiteren Abklärungen der konkreten Lebensumstände der Beschwerdeführenden 2–6
im Kosovo, zumal das Getrenntleben vom Beschwerdeführer 1 auch nach dem
Tod der Mutter unstreitig bis Mitte 2019 funktionierte und die Verfolgung des
ersten Nachzugsgesuchs gerade nicht forciert wurde.
3.6
Im Rahmen
Dispositiv
einer Gesamtschau ergibt sich demnach, dass wichtige Gründe für einen
nachträglichen Familiennachzug der Beschwerdeführenden 2–6 zu verneinen
sind. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die
weiteren Voraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 lit. a–e AIG nicht
weiter geprüft hat.
3.7 Die
Voraussetzungen für einen Härtefall sind aufgrund des Gesagten ebenfalls zu
verneinen. Im Rahmen der Prüfung der wichtigen Gründe für einen nachträglichen
Nachzug wurden vorstehend die relevanten Elemente berücksichtigt und es besteht
insoweit kein Raum für die Prüfung eines Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG (VGr, 1. Juli 2020, VB.2020.00328, E. 2.1, mit
Hinweis auf BGr, 5. Juni 2013, 2C_906/2012, E. 3.2). Entsprechend
erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs auch als verhältnismässig (Art. 96
Abs. 1 AIG) und nicht willkürlich.
3.8 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Vorliegend unterliegen die Beschwerdeführenden. Die
Gerichtskosten wären grundsätzlich den Unterliegenden aufzuerlegen, denen
vorliegend auch keine Parteientschädigung zusteht (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Praxisgemäss kann das Verwaltungsgericht jedoch auf eine Kostenauflage
gegenüber den minderjährigen Parteien verzichten und die Gerichtskosten dem
prozessierenden Elternteil überbinden (vgl. zum Beispiel VGr, 22. August
2018, VB.2018.00405, E. 6.1; VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 6).
Anlässlich der Gesuchstellung waren die Beschwerdeführenden 2–6 alle
minderjährig. Deshalb – und auch aus Billigkeitsgründen – rechtfertigt sich
hier, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch für die Beschwerdeführenden 2–6
geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …