Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00495

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00495

20. Oktober 2021Deutsch17 min

(URT.2021.23125)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00495

Urteil

der 2. Kammer

vom 20. Oktober 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

5. E,

6. F,

Beschwerdeführende,

Nrn. 2–6

vertreten durch Nr. 1,

dieser vertreten durch RA G,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Familiennachzug,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1974, stammt aus dem Kosovo und reiste am 5. Februar 1994 in die

Schweiz ein. Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. In zweiter Ehe

war er mit H verheiratet gewesen. Sie verstarb 2017. Aus der Ehe gingen die

Kinder B, geboren 2002, C, geboren 2003, D, geboren 2005, E, geboren 2007 und F,

geboren 2010, hervor. Die Mutter und die gemeinsamen Kinder lebten bzw. leben

im Kosovo.

B. Am 20. Dezember

2017 stellte A ein Nachzugsgesuch für die Kinder. Gleichentags erging seitens

des Migrationsamts ein negativer Vorentscheid. Mit Schreiben vom 16. Januar

2018 wiederholte A das Nachzugsgesuch. Mit Schreiben vom 17. Januar 2018

verlangte das Migrationsamt die Beantwortung diverser Fragen bzw. Einreichung

von Unterlagen. Am 28. März 2018 teilte das Migrationsamt mit, das

Nachzugsgesuch sei zufolge Nichtbeantwortens des Schreibens vom 17. Januar

2018 als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden.

C. Am 21. November

2019 stellte A erneut ein Nachzugsgesuch für die Kinder. Ein ablehnender

Vorentscheid erging am 13. Dezember 2019. Am 20. März 2020 verlangte

der inzwischen rechtskundig vertretene A eine rekursfähige Verfügung und

wiederholte das Nachzugsgesuch. Das Migrationsamt forderte am 30. März 2020

bzw. am 3. August 2020 weitere Angaben bzw. Unterlagen ein. Das

Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. Februar 2021 ab.

Erwägungen

II.

Ein gegen die Verfügung vom 23. Februar 2021 von A

und den fünf Kindern am 25. März 2021 erhobener Rekurs wurde von der Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion am 14. Juni 2021 abgewiesen.

III.

Am 14. Juli 2021 gelangten A (Beschwerdeführer 1) und

die fünf Kinder B, C, D, E und F (Beschwerdeführende 2–6) mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Rekursentscheids

vom 14. Juni 2021 und es sei den Beschwerdeführenden 2–6 die

Einreise zwecks Verbleibs beim Vater zu gestatten und eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, alles unter entsprechender Kosten- und

Entschädigungsfolge. Am 20. Juli 2021 verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

auf eine Vernehmlassung. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht erstattet und es

folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Ausländische

ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben nach

Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn: sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung

vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c)

und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem

Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur

Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder

wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Der Anspruch auf

Familiennachzug muss innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden (Art. 47

Abs. 1 und Abs. 3 AIG). Nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1

AIG wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn wichtige

familiäre Gründe geltend gemacht werden. Die in Art. 47 AIG enthaltenen

Altersbeschränkungen und Fristen für den Familiennachzug dienen der

frühzeitigen Integration und sind auch mit der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) vereinbar (vgl. auch zum Folgenden, BGr, 16. April

2018, 2C_591/2017, E. 2.2.1, mit Hinweisen).

2.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegen wichtige familiäre Gründe im Sinn von

Art. 47 Abs. 4 AIG vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug

in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (Art. 75 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]).

Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist dabei jedoch nicht

ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer

Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall.

Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die

Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen

Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der

Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen

entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des

erwerbstätigen Alters gestellt werden und bei denen die erleichterte Zulassung

zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten

Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (BGr, 16. April 2018,

2C_591/2017, E. 2.2.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der

Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist

Art. 47 Abs. 4 Abs. 1 Satz 1 AIG bzw. Art. 75 VZAE

jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des

Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird

(BGr, 7. April 2020, 2C_909/2019, E. 4.2).

2.3

Ein

wichtiger Grund liegt vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder

im Herkunftsland beispielsweise wegen des Tods oder der Krankheit der

betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen keine

solche Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen,

die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass

die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten

Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der fehlenden

Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere

Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die

Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2).

Allerdings geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative

Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen; das heisst, es ist nach

der Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug

erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des

Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss

aber dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das

Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und

die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung nicht allzu

eng erscheint (BGE 133 II 6 E. 3.1.2; zum Ganzen BGr, 16. April 2018,

2C_591/2017, E. 2.2.2, mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1

Vorliegend

ist das Gesuch vom 21. November 2019, aber auch jenes vom 20. Dezember

2017, nicht fristgerecht bzw. nicht innerhalb der Fristen von Art. 47 Abs. 1

und 3 AIG bzw. der Übergangsbestimmung nach Art. 126 Abs. 3 AIG

eingereicht worden. Es steht daher unstreitig nur zur Diskussion, ob wichtige

familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen.

Insoweit gilt dies auch für den nach der Gesuchstellung mündig gewordenen Sohn B,

obgleich ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV für ihn nicht mehr besteht und auch ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis zum Vater zu verneinen ist (vgl. BGr, 5. August 2020,

2C_347/2020, E. 3.1-3.3, mit Hinweisen u. a. auf BGE 145 I 227 und BGE 136 II 497 E. 3).

3.2

Die

Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Kinder stets

im Heimatland gelebt hätten und von der Mutter als Hauptbetreuungsperson bzw.

nach deren Tod von Angehörigen betreut worden seien. Auch wenn der

Beschwerdeführer 1 später geltend gemacht habe, die

Unterstützungsbekundungen und Hilfsangebote der Angehörigen hätten nicht lange

angedauert und die überwiesenen Gelder seien nicht angekommen, sei die

Betreuung der Kinder im Heimatland nach wie vor gewährleistet. Sie würden über

eine Unterkunft verfügen und es lebten dort zahlreiche nahe Angehörige.

Insbesondere sei der Beschwerdeführer 2 (B) volljährig und auch der

Beschwerdeführer 3 (C) werde in wenigen Monaten 18 Jahre alt sein.

Selber würden sie daher kaum der Betreuung bedürfen, sondern könnten vielmehr

die jüngeren Geschwister betreuen. Auch die Beschwerdeführerin 4 (D)

brauche angesichts ihres Alters keine umfassende Betreuung. Der 14-jährige

Beschwerdeführer 5 (E) und die bald 11-jährige Beschwerdeführerin 6 (F)

benötigten zwar noch einer gewissen Betreuung, ohne aber denselben Aufwand zu

verursachen, wie dies bei Kleinkindern der Fall wäre. Es sei daher dem Beschwerdeführer 2

zuzumuten, sich um die jüngeren Geschwister zu kümmern und es könne ihm der bald

volljährige Beschwerdeführer 3 dabei beistehen. Unterstützung könne er

sich durch die im Heimatland lebenden Angehörigen holen. Trotz gesundheitlicher

Einschränkungen, die nur wenig belegt seien, sei diesen zuzumuten, sich

zumindest teilweise um die Kinder zu kümmern. Überdies könne der

Beschwerdeführer 1 während Ferienaufenthalten und mit erzieherischem Rat

von der Schweiz aus seine Erziehungsfunktion wahrnehmen. Auch könne er von hier

aus die Kinder finanziell unterstützen. Wenn er geltend mache, seine

Geldüberweisungen seien im Heimatland von den übrigen Angehörigen nicht für den

Unterhalt der Kinder verwendet worden, sei dem entgegenzuhalten, dass er die Überweisungen

zumeist an den Beschwerdeführer 2 getätigt habe. Es sei daher nicht

nachvollziehbar, dass andere Angehörige die finanzielle Unterstützung

zweckentfremdet hätten. Der Beschwerdeführer Nr. 1 könne die

Geldüberweisungen weiterhin an den Beschwerdeführer Nr. 2 machen. Die

Betreuung der Beschwerdeführenden 2–6 sei im Heimatland ausreichend

gewährleistet. Sie seien mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut. Es sei

davon auszugehen, dass sie sich dort besser zurechtfänden als mit den hiesigen

Lebensverhältnissen. Dies gelte namentlich für die vier ältesten Kinder. Die

schwierige Integration älterer ausländischer Kinder in die schweizerischen

Lebensverhältnisse sowie die mit einem Nachzug verbundene Entwurzelung in

sprachlicher und kultureller Hinsicht sprächen überdies für einen weiteren

Verbleib im Heimatland. Es könne daher offengelassen werden, ob die Voraussetzungen

von Art. 43 Abs. 1 lit. a–e AIG überhaupt erfüllt wären.

3.3

In der

Beschwerdeschrift wird ausgeführt, mit dem Tod der Mutter sei die Hauptbetreuungsperson

weggefallen, was für die Beschwerdeführenden 2–6 ein gravierender und

traumatisierender Schicksalsschlag gewesen sei. Dies habe die Vorinstanz nicht

berücksichtigt. Die Annahme der Vorinstanz, dass sich Angehörige der Familie

zumindest teilweise um die Beschwerdeführenden 2–6 kümmern könnten, werde ohne

eingehende Abklärungen der tatsächlichen Lebensumstände der Kinder im

Heimtatland gemacht. Die Vorinstanz verkenne, dass vorpubertierende bzw.

pubertierende Kinder nicht ohne den Beistand und die Erziehung durch

Erwachsene, und zwar nicht durch ältere, adoleszente Geschwister, aufwachsen

können, ohne mit Sicherheit schwere Nachteile in ihrer Entwicklung zu erleiden.

Die beiden ältesten Söhne würden auf dem Bau arbeiten, um Geld für die Geschwister

zu verdienen. Die älteste Tochter sehe sich mit Aufgaben und vor allem mit einer

Rolle konfrontiert, die ihre Fähigkeiten deutlich überstiegen. Die beiden

jüngsten Kinder würden ohne elterliche Bezugsperson leben, was ihre Entwicklung

stark gefährde. Der Beschwerdeführer 1 versuche zwar, die Not der Kinder

zu lindern. Doch das monatliche Geld, das er überweise, und die regelmässigen

Telefonate und Besuche vermöchten in den Ferien die örtliche Distanz und die

daraus resultierende Not keineswegs zu kompensieren. Es stehe fest, dass das

Kindeswohl einzig mittels Familiennachzug gewahrt werden könne. Es sei

offensichtlich, dass damit eine gewisse kulturelle Entwurzelung inhärent sei.

Daraus könne allerdings nicht gefolgert werden, dass dies dem Kindeswohl

widerspreche. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion habe einen Vergleich

der Lebensperspektiven der Kinder in der Schweiz mit jenen im Ausland

unberücksichtigt gelassen. Gerade, dass die älteren Kinder in der Schweiz eine

Lehre absolvieren wollten und der älteste Sohn eine Stelle in Aussicht habe,

spreche für den Nachzug.

3.4

Soweit die

Anhörung der Kinder bzw. eine Verletzung von Art. 12 des Übereinkommens

vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) geltend

gemacht wird, ist vorab festzuhalten, dass die Vertragsstaaten gemäss Art. 12

Abs. 1 KRK dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden,

das Recht zusichern, diese Meinung in allen das Kind berührenden

Angelegenheiten frei zu äussern. Die Meinung des Kindes ist angemessen und

entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen. Nach Abs. 2

wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen dieses

berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch

einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen

Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt

anwendbaren Rechtssatz dar, dessen Verletzung beim Bundesgericht angefochten

werden kann. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt,

ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich;

werden die Kinder durch ihre Eltern vertreten und haben sie die gleichen

Interessen wie diese, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche

Anhörung durch ihre Eltern in das Verfahren eingebracht werden, sofern der

rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt

werden kann (BGE 144 II 1 E. 6.5). Gleiches gilt in Bezug auf die

Anhörung von Erwachsenen. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz ist lediglich über

für den Ausgang des Verfahrens erhebliche Tatsachen Beweis zu führen (BGE 135 V 465 E. 5.1).

Die Beschwerdeführenden 2–6 hatten die Möglichkeit, sich schriftlich zu

äussern und Beweismittel einzureichen. Es erschliesst sich bei dieser

Beweislage nicht und geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden auch

nicht substanziiert hervor, dass eine Befragung etwas am vorliegenden Resultat

ändern würde. Der Antrag auf Anhörung ist damit in antizipierter

Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 135 V 465 E. 5.1).

3.5

Die

Vorinstanz hat zu Recht auf ein Schreiben des Beschwerdeführers 1 vom 16. Januar

2018.

verwiesen. Dort hatte er ausgeführt, dass die Kinder von seiner älteren

Schwester betreut würden, der es gesundheitlich nicht so gut gehe. Jedenfalls

wurden die Kinder nach dem Tod der Mutter in der Heimat von der Tante, trotz

deren gesundheitlicher Beeinträchtigung, betreut, während der Beschwerdeführer 1

in der Schweiz arbeitete. Die gesundheitliche Situation der Tante war klar kein

Hinderungsgrund für die Betreuung der Kinder, ebenso wenig die Unterkunft an

der I-Strasse 01 in J, wo sie schon mit ihrer verstorbenen Mutter lebten.

Die Arztzeugnisse, welche die gesundheitliche Beeinträchtigung der Tante

belegen sollen, datieren denn auch vom 13. Januar 2017 bzw. 5. August

2016, also noch vor dem Tod von H. Der Beschwerdeführer 1 verfolgte,

gerade weil die Kinder in der Heimat betreut wurden, auch das erste

eingeleitete Nachzugsgesuch nicht mehr aktiv weiter. Somit stand nach dem Tod

von H die Familienzusammenführung nicht im Vordergrund. Es ist nicht

ersichtlich, warum die Betreuung der Kinder in der Heimat jetzt bzw. seit

Sommer 2019 nicht mehr möglich sein soll. Die drei älteren Kinder verursachen

angesichts ihres Alters weniger Aufwand bzw. bedürfen kaum mehr einer

Betreuung. Sie können sich vielmehr bei der Betreuung der jüngeren Geschwister

unterstützend einbringen, was sie denn auch tun. Die beiden ältesten,

mittlerweile erwachsenen Söhne arbeiten auf dem Bau und tragen auf diese Weise

zum Unterhalt bei. Das geschwisterliche Zusammenleben und die Wahrnehmung

unterstützender Funktionen seitens der älteren Geschwister ist entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführenden mit dem Kindeswohl durchaus vereinbar,

insbesondere jenem der jüngeren Geschwister. So leben weitere ältere Verwandte,

die bei der Erziehung unterstützend wirken können, vor Ort. Namentlich leben in

der Liegenschaft an der I-Strasse 01 auch die Brüder des Beschwerdeführers 1,

K und L. Zudem leben die Kinder seit jeher in ihrer Heimat und getrennt vom

Beschwerdeführer 1. Sie sind mit den Begebenheiten im Heimatland bestens

vertraut, besuchten bzw. besuchen dort die Schule und sind entsprechend

verwurzelt. Die beiden älteren Söhne arbeiten und haben insoweit wirtschaftlich

Fuss fassen können. Mit den Mitteln der modernen Kommunikation stehen die

Kinder in regem Kontakt zum Beschwerdeführer 1. Dieser verbringt seine

Ferien regelmässig im Kosovo. Somit kann er sich weiterhin erzieherisch

einbringen, so wie er dies schon früher, das heisst vor Mitte 2019, getan hat.

Dass das von ihm überwiesene Geld von den Verwandten zweckentfremdet werde,

macht er vor Verwaltungsgericht nicht mehr geltend, sodass der finanzielle

Unterhalt der Kinder gewährleistet erscheint. Sodann haben sich auch andere

Verwandte nach dem Tod von H um die Kinder gekümmert. Stichhaltige Argumente,

weshalb sie dies nicht mehr tun könnten, liegen nicht vor. Auffallend ist, dass

die Verwandten insbesondere auf die prekäre wirtschaftliche Situation im

Heimatland hinweisen, was aber eine betreuerische Unterstützung der Kinder

nicht ausschliesst. Auch die Beschwerdeführenden 2–6 verweisen teilweise

auf die desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse. Die schlechte wirtschaftliche

Situation im Heimatland vermag jedoch nicht zur Bewilligung des Nachzugsgesuchs

zu führen, jedenfalls nicht bei den vor dem Schulabschluss stehenden bzw.

bereits arbeitstätigen Beschwerdeführenden 2–4 (siehe dazu E. 2.2). Auch

für die Beschwerdeführenden 5 und 6 wäre eine Übersiedlung in die Schweiz

zum Beschwerdeführer 1, von dem sie immer schon getrennt gelebt haben, mit

erheblichen integrativen Nachteilen verbunden. So würde die im Heimatland

aufgenommene und funktionierende Schulbildung jäh unterbrochen und sie würden

von ihrem vertrauten Beziehungsnetz, schlimmstenfalls auch von den älteren

Geschwistern, getrennt. Ein Nachzug nur der jüngeren Geschwister, welche mit

einer Trennung von den älteren Geschwistern verbunden wäre, wurde denn auch

nicht beantragt. Hinzu kommt, dass unklar ist, wie der Empfangsraum für die

Kinder im Fall eines Nachzugs in die Schweiz ausgestaltet wäre: Unklar ist, wer

für die Kinder sorgen würde, wenn der Beschwerdeführer 1, der voll

berufstätig ist (gemäss Arbeitsvertrag an 60 Stunden pro Woche), bei der

Arbeit ist. Inwieweit für die Betreuung der Kinder auf das "grosse soziale

Netzwerk" und auch die "Nachbarn" zurückgegriffen werden könnte,

bleibt im Dunkeln. Ein Vergleich der Lebensperspektiven der Kinder in der

Schweiz mit jenen im Ausland erübrigt sich daher. Es bedarf auch keiner

weiteren Abklärungen der konkreten Lebensumstände der Beschwerdeführenden 2–6

im Kosovo, zumal das Getrenntleben vom Beschwerdeführer 1 auch nach dem

Tod der Mutter unstreitig bis Mitte 2019 funktionierte und die Verfolgung des

ersten Nachzugsgesuchs gerade nicht forciert wurde.

3.6

Im Rahmen

Dispositiv

einer Gesamtschau ergibt sich demnach, dass wichtige Gründe für einen

nachträglichen Familiennachzug der Beschwerdeführenden 2–6 zu verneinen

sind. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die

weiteren Voraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 lit. a–e AIG nicht

weiter geprüft hat.

3.7 Die

Voraussetzungen für einen Härtefall sind aufgrund des Gesagten ebenfalls zu

verneinen. Im Rahmen der Prüfung der wichtigen Gründe für einen nachträglichen

Nachzug wurden vorstehend die relevanten Elemente berücksichtigt und es besteht

insoweit kein Raum für die Prüfung eines Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG (VGr, 1. Juli 2020, VB.2020.00328, E. 2.1, mit

Hinweis auf BGr, 5. Juni 2013, 2C_906/2012, E. 3.2). Entsprechend

erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs auch als verhältnismässig (Art. 96

Abs. 1 AIG) und nicht willkürlich.

3.8 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Vorliegend unterliegen die Beschwerdeführenden. Die

Gerichtskosten wären grundsätzlich den Unterliegenden aufzuerlegen, denen

vorliegend auch keine Parteientschädigung zusteht (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Praxisgemäss kann das Verwaltungsgericht jedoch auf eine Kostenauflage

gegenüber den minderjährigen Parteien verzichten und die Gerichtskosten dem

prozessierenden Elternteil überbinden (vgl. zum Beispiel VGr, 22. August

2018, VB.2018.00405, E. 6.1; VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 6).

Anlässlich der Gesuchstellung waren die Beschwerdeführenden 2–6 alle

minderjährig. Deshalb – und auch aus Billigkeitsgründen – rechtfertigt sich

hier, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch für die Beschwerdeführenden 2–6

geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …