VB.2021.00497
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00497
28. Oktober 2021Deutsch9 min
(URT.2021.23165)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00497
Beschluss
der 4. Kammer
vom 28. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten
durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Rückstufung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist eine 1966 geborene
türkische Staatsangehörige. Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 widerrief
das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und erteilte ihr eine
Aufenthaltsbewilligung.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 10. Juni 2021 ab.
III.
Mit per IncaMail
übermittelter Beschwerde vom 14. Juli 2021 liess A dem Verwaltungsgericht
im Wesentlichen beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und
ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen; ausserdem liess sie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
Am 15. Juli 2021 wurde
die Beschwerdeschrift auch per Post an das Verwaltungsgericht versandt.
Gleichentags ersuchte die Vertreterin von A sinngemäss um
Fristwiederherstellung. Am 17. Juli 2021 liess sie dem Verwaltungsgericht
diesbezügliche Belege zukommen.
Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2021 wurde vom
Eingang der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom
10.
Juni 2021 Vormerk genommen. Das Verwaltungsgericht hat weder die Akten
noch Vernehmlassungen eingeholt.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
2.
2.1
Gemäss
§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
VRG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen
Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen und beginnt die
Beschwerdefrist am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Entscheids zu
laufen.
Der vorinstanzliche Rekursentscheid
wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2021
zugestellt; somit lief die 30-tägige Beschwerdefrist am 14. Juli 2021 ab.
An diesem Tag reichte die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Beschwerde via
IncaMail beim Verwaltungsgericht ein; am 15. Juli 2021 versandte sie die
Beschwerdeschrift ausserdem mit der Schweizerischen Post. Im Folgenden ist zu
prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.
2.2
Gestützt
auf § 71 VRG, der die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) betreffend die Prozessleitung,
das prozessuale Handeln und die Fristen ergänzend anwendbar erklärt
(Art. 124–149 ZPO), nimmt das Verwaltungsgericht elektronische Eingaben
entgegen, sofern sie über eine anerkannte Plattform für sichere Zustellung im
Sinn der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil-
und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom
18.
Juni 2010 (SR 272.1) erfolgen. Gemäss Art. 130 Abs. 2
Satz 1 ZPO muss die Eingabe bei elektronischer Einreichung
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom
18.
März 2016 über die elektronische Signatur (SR 943.03) versehen
werden (VGr, 29. Juni 2018, VB.2018.00363, E. 1.2; Alain Griffel, in:
ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 53 N. 4).
2.3
Die
Vertreterin der Beschwerdeführerin versandte die E-Mail vom 14. Juli 2021
via IncaMail der Schweizerischen Post; dabei handelt es sich um eine anerkannte
Plattform für sichere Zustellung (vgl. BGr, 20. Dezember 2019,
5A_503/2019, E. 3.2). Jedoch mangelte es der Eingabe an einer
qualifizierten elektronischen Signatur bzw. wurde gar keine elektronische
Signatur angebracht. Vielmehr wurde eine handschriftlich unterzeichnete Kopie
Dispositiv
der Beschwerde eingereicht. Demnach erfüllt die am 14. Juli 2021 beim
Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde die Formerfordernisse des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes nicht (VGr, 4. Dezember 2020, VB.2020.00821,
E. 3 – 20. April 2018, VB.2018.00208, E. 1.3 Abs. 4; vgl.
BGE 142 V 152 E. 4.6).
Da die E-Mail am Abend des 14. Juli 2021 um 23.58 Uhr
beim Verwaltungsgericht einging, bestand von vornherein keine Möglichkeit, die
Vertreterin der Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Eingabe innerhalb der
Beschwerdefrist anzuhalten (vgl. VGr, 21. Juli 2020, VB.2020.00331,
E. 4.2 f.). Des Weiteren ist das Fehlen der qualifizierten
elektronischen Signatur vorliegend auch nicht auf ein Versehen oder auf
Unbeholfenheit zurückzuführen. Die rechtskundige Vertreterin der
Beschwerdeführerin gab vielmehr ausdrücklich an, dass sie die Beschwerde nicht
am 14. Juli 2021 der Post habe übergeben können; ebenso ersuchte sie das
Verwaltungsgericht darum, auf das Eingangsdatum der E-Mail abzustellen,
"morgen früh wird [die Beschwerde] per Einschreiben eingereicht".
2.4 Die
formgültige Eingabe, welche der Post am 15. Juli 2021 übergeben wurde,
erweist sich als verspätet. Mithin ging innert der Beschwerdefrist keine
formgültige Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein.
3.
Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 15. Juli 2021 um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
3.1 Gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG
kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei
keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach
Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um
Wiederherstellung einreicht. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist
rechtfertigen könnte, ist gemäss der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen.
Die strenge Praxis rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der
Verfahrensdisziplin (vgl. VGr, 11. September 2013, VB.2013.00511,
E. 1.3.2). Nur wenn es der säumigen Person trotz
Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht
zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen oder
zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, ist von einer fehlenden
groben Nachlässigkeit auszugehen (VGr,
22. Oktober 2015, VB.2015.00387, E. 6.4.; Plüss, § 12 N. 46). Objektive Unmöglichkeit
liegt vor, wenn die gesuchstellende Person bzw. ihre Vertretung wegen eines von
ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert war, zeitgerecht zu handeln. Von
subjektiver Unmöglichkeit ist auszugehen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung
objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch
besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert
wurde (BGr, 21. März 2013, 5G_1/2013, E. 2; 28. Oktober 2010,
1C_294/2010, E. 3; Plüss, § 12 N. 46). Anhand eines
objektivierten Sorgfaltsmassstabs ist das Verschulden der säumigen Partei zu
beurteilen, wobei die konkreten Verhältnisse mit Blick auf die Rechts- und
Verfahrenskenntnisse des Betroffenen berücksichtigt werden. Das Mass der
anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse
des Einzelfalls (VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 2.2; Plüss,
§ 12 N. 47). Zu berücksichtigen sind unter anderem die Wichtigkeit
der vorzunehmenden Handlung, die dafür verfügbare Zeit, die Wahrscheinlichkeit
eines Gefahreneintritts, die Grösse eines möglichen Schadens sowie die persönlichen
Fähigkeiten und Verhältnissen des bzw. der Einzelnen, wobei an Rechtskundige
höhere Anforderungen zu stellen sind als an Laien bzw. Laiinnen (VGr,
13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.1).
3.2 Es obliegt
der säumigen Person, die Säumnisgründe sowie die Tatsache, dass die zehntägige
Gesuchsfrist eingehalten worden sei, im Wiederherstellungsgesuch vollständig
und genau darzustellen. Fehlt eine derartige Sachverhaltsdarstellung, ist weder
eine amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch der
betreffenden Partei Frist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (VGr,
9. Juni 2021, VB.2021.00317, E. 3.6.1 – 9. Januar 2020,
VB.2019.00461, E. 3.1 Abs. 1 – 5. Oktober 2016, VB.2016.00587,
E. 2.1 Abs. 2; Plüss, § 12 N. 88).
3.3 Die
rechtskundige Vertreterin der Beschwerdeführerin bringt in ihrem
Fristwiederherstellungsgesuch vor, aufgrund einer "[m]edizinische[n]
Situation (Unfall)" ihres Kindes habe die Beschwerde nicht rechtzeitig der
Post übergeben werden können. In der Eingabe vom 17. Juli 2021 ergänzt
sie, dass ihr Sohn C (geboren 2012) einen Unfall erlitten habe; aufgrund
desselben und der "Unfallfolgen" habe sie die Beschwerde nicht
rechtzeitig der Post übergeben können. Aus einem Arztzeugnis von Dr. med. D,
FMH Kinder- und Jugendmedizin, vom 15. Juli 2021 geht Folgendes hervor:
"Gerne bestätige ich Ihnen, dass Ihr Sohn C aktuell einen Unfall erlitten
hat und zudem Ihr Sohn E ebenfalls einen Unfall hatte, der zu wiederholten
ärztlichen Kontrollen, inklusive Spitalbehandlung geführt hat." Ebenso
reichte die Vertreterin der Beschwerdeführerin dem Gericht ein Foto der
Verletzung ihres Sohns C ein; darauf ist das Kinn eines Kindes zu sehen,
welches mit einem Pflaster abgedeckt ist.
Weder aus dem zitierten ärztlichen Bericht noch aus den
Eingaben der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 15. und vom 17. Juli
2021 geht ein hinreichend dargelegter Säumnisgrund hervor. Der Unfall von C,
insbesondere das Datum desselben, die erwähnten "Unfallfolgen" und
die dadurch notwendig gewordenen Behandlungen bzw. Arztbesuche etc. werden
nicht näher beschrieben. Somit ist nicht erstellt, dass die rechtzeitige
Beschwerdeerhebung der Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht zumutbar war. Ebenso ist nicht ersichtlich,
weshalb Letztere ausser Stande gewesen wäre, einen Stellvertreter oder eine
Stellvertreterin mit dem Versand der Beschwerdeschrift zu betrauen. Was den von
Dr. D erwähnte Unfall des Sohnes E angeht, so ist nicht klar, wann sich
dieser ereignete und ob die erwähnten "wiederholten ärztlichen Kontrollen,
inklusive Spitalbehandlung" auch während der hier interessierenden
Beschwerdefrist stattfanden. Ohnehin bezieht sich die Vertreterin der
Beschwerdeführerin selbst nicht auf den Unfall ihres Sohnes E, sondern
lediglich auf denjenigen des Sohnes C.
Nach dem Gesagten ist ein Wiederherstellungsgrund nicht
hinreichend dargetan, da es diesbezüglich an substanziierten Angaben sowie an
aussagekräftigen Belegen fehlt. Demnach ist das Fristwiederherstellungsgesuch
abzuweisen.
4.
Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Indes rechtfertigt es sich vorliegend, die Gerichtskosten ihrer
Rechtsvertreterin, B, aufzuerlegen (vgl. VGr,
29. April 2020, VB.2020.00207, E. 2.1 – 2. Mai 2018,
VB.2017.00705, E. 3.1 – 12. März 2015, VB.2015.00107, E. 3;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 60). Eine Parteientschädigung
steht der Beschwerdeführerin nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ist nach dem Gesagten aufgrund offensichtlicher
Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen, soweit es nicht durch
Kostenauflage an die Rechtsvertreterin als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist (§ 16 Abs. 1 f. VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Das
Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es
nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
4. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 770.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, B,
auferlegt.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …