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Entscheid

VB.2021.00497

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00497

28. Oktober 2021Deutsch9 min

(URT.2021.23165)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00497

Beschluss

der 4. Kammer

vom 28. Oktober 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

In Sachen

A, vertreten

durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung/Rückstufung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist eine 1966 geborene

türkische Staatsangehörige. Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 widerrief

das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und erteilte ihr eine

Aufenthaltsbewilligung.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 10. Juni 2021 ab.

III.

Mit per IncaMail

übermittelter Beschwerde vom 14. Juli 2021 liess A dem Verwaltungsgericht

im Wesentlichen beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und

ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen; ausserdem liess sie um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.

Am 15. Juli 2021 wurde

die Beschwerdeschrift auch per Post an das Verwaltungsgericht versandt.

Gleichentags ersuchte die Vertreterin von A sinngemäss um

Fristwiederherstellung. Am 17. Juli 2021 liess sie dem Verwaltungsgericht

diesbezügliche Belege zukommen.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2021 wurde vom

Eingang der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom

10.

Juni 2021 Vormerk genommen. Das Verwaltungsgericht hat weder die Akten

noch Vernehmlassungen eingeholt.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

2.

2.1

Gemäss

§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

VRG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen

Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen und beginnt die

Beschwerdefrist am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Entscheids zu

laufen.

Der vorinstanzliche Rekursentscheid

wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2021

zugestellt; somit lief die 30-tägige Beschwerdefrist am 14. Juli 2021 ab.

An diesem Tag reichte die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Beschwerde via

IncaMail beim Verwaltungsgericht ein; am 15. Juli 2021 versandte sie die

Beschwerdeschrift ausserdem mit der Schweizerischen Post. Im Folgenden ist zu

prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.

2.2

Gestützt

auf § 71 VRG, der die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) betreffend die Prozessleitung,

das prozessuale Handeln und die Fristen ergänzend anwendbar erklärt

(Art. 124–149 ZPO), nimmt das Verwaltungsgericht elektronische Eingaben

entgegen, sofern sie über eine anerkannte Plattform für sichere Zustellung im

Sinn der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil-

und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom

18.

Juni 2010 (SR 272.1) erfolgen. Gemäss Art. 130 Abs. 2

Satz 1 ZPO muss die Eingabe bei elektronischer Einreichung

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom

18.

März 2016 über die elektronische Signatur (SR 943.03) versehen

werden (VGr, 29. Juni 2018, VB.2018.00363, E. 1.2; Alain Griffel, in:

ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 53 N. 4).

2.3

Die

Vertreterin der Beschwerdeführerin versandte die E-Mail vom 14. Juli 2021

via IncaMail der Schweizerischen Post; dabei handelt es sich um eine anerkannte

Plattform für sichere Zustellung (vgl. BGr, 20. Dezember 2019,

5A_503/2019, E. 3.2). Jedoch mangelte es der Eingabe an einer

qualifizierten elektronischen Signatur bzw. wurde gar keine elektronische

Signatur angebracht. Vielmehr wurde eine handschriftlich unterzeichnete Kopie

Dispositiv

der Beschwerde eingereicht. Demnach erfüllt die am 14. Juli 2021 beim

Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde die Formerfordernisse des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes nicht (VGr, 4. Dezember 2020, VB.2020.00821,

E. 3 – 20. April 2018, VB.2018.00208, E. 1.3 Abs. 4; vgl.

BGE 142 V 152 E. 4.6).

Da die E-Mail am Abend des 14. Juli 2021 um 23.58 Uhr

beim Verwaltungsgericht einging, bestand von vornherein keine Möglichkeit, die

Vertreterin der Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Eingabe innerhalb der

Beschwerdefrist anzuhalten (vgl. VGr, 21. Juli 2020, VB.2020.00331,

E. 4.2 f.). Des Weiteren ist das Fehlen der qualifizierten

elektronischen Signatur vorliegend auch nicht auf ein Versehen oder auf

Unbeholfenheit zurückzuführen. Die rechtskundige Vertreterin der

Beschwerdeführerin gab vielmehr ausdrücklich an, dass sie die Beschwerde nicht

am 14. Juli 2021 der Post habe übergeben können; ebenso ersuchte sie das

Verwaltungsgericht darum, auf das Eingangsdatum der E-Mail abzustellen,

"morgen früh wird [die Beschwerde] per Einschreiben eingereicht".

2.4 Die

formgültige Eingabe, welche der Post am 15. Juli 2021 übergeben wurde,

erweist sich als verspätet. Mithin ging innert der Beschwerdefrist keine

formgültige Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein.

3.

Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 15. Juli 2021 um

Wiederherstellung der Beschwerdefrist.

3.1 Gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG

kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei

keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach

Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um

Wiederherstellung einreicht. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist

rechtfertigen könnte, ist gemäss der Rechtsprechung nicht leichthin anzunehmen.

Die strenge Praxis rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der

Verfahrensdisziplin (vgl. VGr, 11. September 2013, VB.2013.00511,

E. 1.3.2). Nur wenn es der säumigen Person trotz

Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht

zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen oder

zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, ist von einer fehlenden

groben Nachlässigkeit auszugehen (VGr,

22. Oktober 2015, VB.2015.00387, E. 6.4.; Plüss, § 12 N. 46). Objektive Unmöglichkeit

liegt vor, wenn die gesuchstellende Person bzw. ihre Vertretung wegen eines von

ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert war, zeitgerecht zu handeln. Von

subjektiver Unmöglichkeit ist auszugehen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung

objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch

besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert

wurde (BGr, 21. März 2013, 5G_1/2013, E. 2; 28. Oktober 2010,

1C_294/2010, E. 3; Plüss, § 12 N. 46). Anhand eines

objektivierten Sorgfaltsmassstabs ist das Verschulden der säumigen Partei zu

beurteilen, wobei die konkreten Verhältnisse mit Blick auf die Rechts- und

Verfahrenskenntnisse des Betroffenen berücksichtigt werden. Das Mass der

anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse

des Einzelfalls (VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 2.2; Plüss,

§ 12 N. 47). Zu berücksichtigen sind unter anderem die Wichtigkeit

der vorzunehmenden Handlung, die dafür verfügbare Zeit, die Wahrscheinlichkeit

eines Gefahreneintritts, die Grösse eines möglichen Schadens sowie die persönlichen

Fähigkeiten und Verhältnissen des bzw. der Einzelnen, wobei an Rechtskundige

höhere Anforderungen zu stellen sind als an Laien bzw. Laiinnen (VGr,

13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.1).

3.2 Es obliegt

der säumigen Person, die Säumnisgründe sowie die Tatsache, dass die zehntägige

Gesuchsfrist eingehalten worden sei, im Wiederherstellungsgesuch vollständig

und genau darzustellen. Fehlt eine derartige Sachverhaltsdarstellung, ist weder

eine amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch der

betreffenden Partei Frist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (VGr,

9. Juni 2021, VB.2021.00317, E. 3.6.1 – 9. Januar 2020,

VB.2019.00461, E. 3.1 Abs. 1 – 5. Oktober 2016, VB.2016.00587,

E. 2.1 Abs. 2; Plüss, § 12 N. 88).

3.3 Die

rechtskundige Vertreterin der Beschwerdeführerin bringt in ihrem

Fristwiederherstellungsgesuch vor, aufgrund einer "[m]edizinische[n]

Situation (Unfall)" ihres Kindes habe die Beschwerde nicht rechtzeitig der

Post übergeben werden können. In der Eingabe vom 17. Juli 2021 ergänzt

sie, dass ihr Sohn C (geboren 2012) einen Unfall erlitten habe; aufgrund

desselben und der "Unfallfolgen" habe sie die Beschwerde nicht

rechtzeitig der Post übergeben können. Aus einem Arztzeugnis von Dr. med. D,

FMH Kinder- und Jugendmedizin, vom 15. Juli 2021 geht Folgendes hervor:

"Gerne bestätige ich Ihnen, dass Ihr Sohn C aktuell einen Unfall erlitten

hat und zudem Ihr Sohn E ebenfalls einen Unfall hatte, der zu wiederholten

ärztlichen Kontrollen, inklusive Spitalbehandlung geführt hat." Ebenso

reichte die Vertreterin der Beschwerdeführerin dem Gericht ein Foto der

Verletzung ihres Sohns C ein; darauf ist das Kinn eines Kindes zu sehen,

welches mit einem Pflaster abgedeckt ist.

Weder aus dem zitierten ärztlichen Bericht noch aus den

Eingaben der Vertreterin der Beschwerdeführerin vom 15. und vom 17. Juli

2021 geht ein hinreichend dargelegter Säumnisgrund hervor. Der Unfall von C,

insbesondere das Datum desselben, die erwähnten "Unfallfolgen" und

die dadurch notwendig gewordenen Behandlungen bzw. Arztbesuche etc. werden

nicht näher beschrieben. Somit ist nicht erstellt, dass die rechtzeitige

Beschwerdeerhebung der Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht zumutbar war. Ebenso ist nicht ersichtlich,

weshalb Letztere ausser Stande gewesen wäre, einen Stellvertreter oder eine

Stellvertreterin mit dem Versand der Beschwerdeschrift zu betrauen. Was den von

Dr. D erwähnte Unfall des Sohnes E angeht, so ist nicht klar, wann sich

dieser ereignete und ob die erwähnten "wiederholten ärztlichen Kontrollen,

inklusive Spitalbehandlung" auch während der hier interessierenden

Beschwerdefrist stattfanden. Ohnehin bezieht sich die Vertreterin der

Beschwerdeführerin selbst nicht auf den Unfall ihres Sohnes E, sondern

lediglich auf denjenigen des Sohnes C.

Nach dem Gesagten ist ein Wiederherstellungsgrund nicht

hinreichend dargetan, da es diesbezüglich an substanziierten Angaben sowie an

aussagekräftigen Belegen fehlt. Demnach ist das Fristwiederherstellungsgesuch

abzuweisen.

4.

Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Indes rechtfertigt es sich vorliegend, die Gerichtskosten ihrer

Rechtsvertreterin, B, aufzuerlegen (vgl. VGr,

29. April 2020, VB.2020.00207, E. 2.1 – 2. Mai 2018,

VB.2017.00705, E. 3.1 – 12. März 2015, VB.2015.00107, E. 3;

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 60). Eine Parteientschädigung

steht der Beschwerdeführerin nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege ist nach dem Gesagten aufgrund offensichtlicher

Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen, soweit es nicht durch

Kostenauflage an die Rechtsvertreterin als gegenstandslos geworden

abzuschreiben ist (§ 16 Abs. 1 f. VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1. Das

Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es

nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

4. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 770.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, B,

auferlegt.

6. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an …