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Entscheid

VB.2021.00498

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00498

13. Februar 2022Deutsch6 min

(URT.2022.23453)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00498

Urteil

des Einzelrichters

vom 13. Februar 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen,

Beschwerdegegnerin,

und

1. Universität Zürich, Tierspital,

2.

Hochschulamt des Kantons Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung/UP,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 18. August 2020 stellte das Tierspital der

Universität Zürich A Rechnung über Fr. 435.95 für die Behandlung eines

Hundes.

Erwägungen

II.

A. Hiergegen

erhob A am 20. August 2020 Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen.

Mit Entscheid vom 27. Januar 2021 trat die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen nicht auf den Rekurs ein und

auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 753.-

(Dispositiv-Ziff. II f.). Dieser Beschluss wurde nicht angefochten.

B. Am

2.

März 2021 gelangte A an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

und beantragte, ihm sei für das Rekursverfahren rückwirkend die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren; eventualiter seien ihm die auferlegten Kosten von

Fr. 753.- zu erlassen.

Am 11. März 2021 teilte das Hochschulamt A mit,

seinem Gesuch könne nicht entsprochen werden, da er es versäumt habe, während

des Rekursverfahrens um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu

ersuchen, und die Voraussetzungen für einen nachträglichen Kostenerlass nicht

erfüllt seien.

C. Am

29.

Juni 2021 stellte das Hochschulamt A die Rekurskosten von

Fr. 753.- in Rechnung.

D. Am

5.

Juli 2021 gelangte A an das Hochschulamt und beantragte, ihm seien die

mit Entscheid vom 27. Januar 2021 auferlegten Kosten von Fr. 753.- zu

erlassen und es sei die Rechnung vom 29. Juni 2021 zu

"annullieren"; eventualiter sei bezüglich seines Gesuchs eine

anfechtbare Verfügung zu erlassen und sei die Sache an die Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen "zum Erlass eines anfechtbaren und begründeten

Entscheids" über sein Gesuch vom 2. März 2021 zu überweisen.

Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 wies das Hochschulamt

das Gesuch um Kostenerlass ab.

III.

Am 13. Juli 2021 erhob A Rechtsverzögerungs- bzw.

Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sei zu verpflichten, umgehend über

sein Gesuch vom 2. März 2021 betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu

entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und das

Hochschulamt beantragten mit Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung vom

28.

Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. b VRG kann mit Beschwerde die unrechtmässige

Verzögerung oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der

Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt

jenem, der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte

oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (VGr, 29. April 2021, VB.2020.00366,

E. 1.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer rügt,

dass es die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen unterlassen habe, über

sein Gesuch vom 2. März 2021 zu entscheiden (vorne III.). Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Entscheide der Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen zuständig (§ 46 Abs. 5 des

Universitätsgesetzes vom 15. März 1999 [LS 415.11] und

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Es ist demzufolge auch

für die Behandlung der vorliegenden Rechtsverzögerungs- bzw.

Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig.

1.2

Angesichts

des Streitwerts von Fr. 753.- ist die Beschwerde gerichtsintern durch den

Einzelrichter zu erledigen (§ 38 Abs. 1 lit. c VRG).

2.

Es trifft zu, dass die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen nicht über das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. März 2021

entschieden hat. Dieses wurde formlos an das Hochschulamt weitergeleitet, da

dieses nach Auffassung der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen für die

Behandlung des Gesuchs zuständig sei.

Nach der Rechnungsstellung durch das Hochschulamt am

29.

Juni 2021 ersuchte der Beschwerdeführer dieses ausdrücklich, die

Rechnung zu annullieren, und bezüglich seines Gesuchs vom 2. März 2021 um

Erlass einer anfechtbaren Verfügung, zumal nach seiner Auffassung nicht das

Hochschulamt, sondern die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen für dessen Behandlung

zuständig sei. Am 7. Juli 2021 verfügte das Hochschulamt, dass das Gesuch

um Erlass der Kosten in der Höhe von Fr. 753.- abgewiesen wird.

Es liegt daher keine Rechtsverweigerung vor, da dem

Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Hochschulamtes vom 7. Juli 2021

der Rekurs an die Bildungsdirektion offengestanden hat. Die Frage, ob das

Hochschulamt oder die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zur Behandlung

des Gesuchs des Beschwerdeführers vom 2. März 2021 zuständig ist, bildet

mit anderen Worten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand der genannten Verfügung.

Indem eine nach Auffassung des Beschwerdeführers unzuständige Behörde über sein

Gesuch vom 2. März 2021 entschieden hat, wird dem Beschwerdeführer nicht

das Recht zur Beurteilung durch die gesetzlich zuständige Instanz verweigert.

3.

Nach dem Gesagten ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde

abzuweisen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten ist aus Gründen der

Billigkeit abzusehen, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung gegenstandslos wird.

4.

Die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde des

rechtsunkundigen Beschwerdeführers lässt sich allenfalls als Rekurs gegen die

Verfügung des Hochschulamts vom 7. Juli 2021 auffassen, sodass es sich

rechtfertigt, die Eingabe an die Bildungsdirektion als zuständige Rekursinstanz

weiterzuleiten (vgl. § 5 Abs. 2 VRG).

5.

Gegen dieses

Urteil steht das gleiche Rechtsmittel zur Verfügung, wie wenn es um die

Hauptsache ginge. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an

das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von

Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Darunter

fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht

keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt,

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die

Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. BGr,

28.

Mai 2018, 1D_5/2018, E. 4; BGr, 14. Mai 2009, 2C_261/2009,

E. 3.2 [zum Solothurner Recht]; BGr, 25. April 2014, 2D_34/2014,

E. 2; BGr, 26. März 2014, 2D_22/2014, E. 2 Abs. 1).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2021 wird im Sinn der

Erwägungen an die Bildungsdirektion weitergeleitet.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 445.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an …