VB.2021.00498
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00498
13. Februar 2022Deutsch6 min
(URT.2022.23453)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00498
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. Februar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen,
Beschwerdegegnerin,
und
1. Universität Zürich, Tierspital,
2.
Hochschulamt des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung/UP,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 18. August 2020 stellte das Tierspital der
Universität Zürich A Rechnung über Fr. 435.95 für die Behandlung eines
Hundes.
Erwägungen
II.
A. Hiergegen
erhob A am 20. August 2020 Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
Mit Entscheid vom 27. Januar 2021 trat die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen nicht auf den Rekurs ein und
auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 753.-
(Dispositiv-Ziff. II f.). Dieser Beschluss wurde nicht angefochten.
B. Am
2.
März 2021 gelangte A an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen
und beantragte, ihm sei für das Rekursverfahren rückwirkend die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren; eventualiter seien ihm die auferlegten Kosten von
Fr. 753.- zu erlassen.
Am 11. März 2021 teilte das Hochschulamt A mit,
seinem Gesuch könne nicht entsprochen werden, da er es versäumt habe, während
des Rekursverfahrens um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu
ersuchen, und die Voraussetzungen für einen nachträglichen Kostenerlass nicht
erfüllt seien.
C. Am
29.
Juni 2021 stellte das Hochschulamt A die Rekurskosten von
Fr. 753.- in Rechnung.
D. Am
5.
Juli 2021 gelangte A an das Hochschulamt und beantragte, ihm seien die
mit Entscheid vom 27. Januar 2021 auferlegten Kosten von Fr. 753.- zu
erlassen und es sei die Rechnung vom 29. Juni 2021 zu
"annullieren"; eventualiter sei bezüglich seines Gesuchs eine
anfechtbare Verfügung zu erlassen und sei die Sache an die Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen "zum Erlass eines anfechtbaren und begründeten
Entscheids" über sein Gesuch vom 2. März 2021 zu überweisen.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 wies das Hochschulamt
das Gesuch um Kostenerlass ab.
III.
Am 13. Juli 2021 erhob A Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sei zu verpflichten, umgehend über
sein Gesuch vom 2. März 2021 betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu
entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und das
Hochschulamt beantragten mit Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung vom
28.
Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. b VRG kann mit Beschwerde die unrechtmässige
Verzögerung oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der
Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt
jenem, der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte
oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (VGr, 29. April 2021, VB.2020.00366,
E. 1.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer rügt,
dass es die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen unterlassen habe, über
sein Gesuch vom 2. März 2021 zu entscheiden (vorne III.). Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Entscheide der Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen zuständig (§ 46 Abs. 5 des
Universitätsgesetzes vom 15. März 1999 [LS 415.11] und
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Es ist demzufolge auch
für die Behandlung der vorliegenden Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig.
1.2
Angesichts
des Streitwerts von Fr. 753.- ist die Beschwerde gerichtsintern durch den
Einzelrichter zu erledigen (§ 38 Abs. 1 lit. c VRG).
2.
Es trifft zu, dass die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen nicht über das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. März 2021
entschieden hat. Dieses wurde formlos an das Hochschulamt weitergeleitet, da
dieses nach Auffassung der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen für die
Behandlung des Gesuchs zuständig sei.
Nach der Rechnungsstellung durch das Hochschulamt am
29.
Juni 2021 ersuchte der Beschwerdeführer dieses ausdrücklich, die
Rechnung zu annullieren, und bezüglich seines Gesuchs vom 2. März 2021 um
Erlass einer anfechtbaren Verfügung, zumal nach seiner Auffassung nicht das
Hochschulamt, sondern die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen für dessen Behandlung
zuständig sei. Am 7. Juli 2021 verfügte das Hochschulamt, dass das Gesuch
um Erlass der Kosten in der Höhe von Fr. 753.- abgewiesen wird.
Es liegt daher keine Rechtsverweigerung vor, da dem
Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Hochschulamtes vom 7. Juli 2021
der Rekurs an die Bildungsdirektion offengestanden hat. Die Frage, ob das
Hochschulamt oder die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zur Behandlung
des Gesuchs des Beschwerdeführers vom 2. März 2021 zuständig ist, bildet
mit anderen Worten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand der genannten Verfügung.
Indem eine nach Auffassung des Beschwerdeführers unzuständige Behörde über sein
Gesuch vom 2. März 2021 entschieden hat, wird dem Beschwerdeführer nicht
das Recht zur Beurteilung durch die gesetzlich zuständige Instanz verweigert.
3.
Nach dem Gesagten ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde
abzuweisen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten ist aus Gründen der
Billigkeit abzusehen, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos wird.
4.
Die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde des
rechtsunkundigen Beschwerdeführers lässt sich allenfalls als Rekurs gegen die
Verfügung des Hochschulamts vom 7. Juli 2021 auffassen, sodass es sich
rechtfertigt, die Eingabe an die Bildungsdirektion als zuständige Rekursinstanz
weiterzuleiten (vgl. § 5 Abs. 2 VRG).
5.
Gegen dieses
Urteil steht das gleiche Rechtsmittel zur Verfügung, wie wenn es um die
Hauptsache ginge. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht ist gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von
Abgaben ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Darunter
fallen auch Entscheide über den Erlass von Gerichtskosten. Da das Zürcher Recht
keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass von Gerichtsgebühren gewährt,
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur zur Verfügung, wenn die
Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (vgl. BGr,
28.
Mai 2018, 1D_5/2018, E. 4; BGr, 14. Mai 2009, 2C_261/2009,
E. 3.2 [zum Solothurner Recht]; BGr, 25. April 2014, 2D_34/2014,
E. 2; BGr, 26. März 2014, 2D_22/2014, E. 2 Abs. 1).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2021 wird im Sinn der
Erwägungen an die Bildungsdirektion weitergeleitet.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 445.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an …