VB.2021.00499
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00499
29. Juli 2021Deutsch15 min
(URT.2021.22938)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00499
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
c/o A,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei
Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
führten bis ca. April 2021 eine mehrjährige Beziehung. Bis zum Auszug von B am
18. Juni 2021 lebten sie gemeinsam in einer Wohnung in C (Gemeinde D).
Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 ordnete die
Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung
aus der Wohnung in C, ein Rayonverbot betreffend diese sowie den Arbeitsort von
B in E sowie ein Kontaktverbot zu B an.
B. Mit
Eingabe vom 28. Mai 2020 [recte: 2021] ersuchte B den Haftrichter am
Bezirksgericht Bülach um Verlängerung der Schutzmassnahmen. Mit Verfügung vom
9. Juni 2021 verlängerte der Haftrichter antragsgemäss die Wegweisung und
das Rayonverbot bis 18. Juni 2021 sowie das Kontaktverbot bis 10. September
2021 – dies vorläufig, mithin ohne vorgängige Anhörung von A oder B. Die Kosten
auferlegte der Haftrichter A.
C. Mit
Einsprache vom 11. Juni 2021 beantragte A beim Bezirksgericht Bülach die
Aufhebung der Verfügung vom 9. Juni 2021 bzw. der Schutzmassnahmen. Am
16. Juni 2021 hörte die Haftrichterin die Parteien getrennt an. Mit Urteil
vom 17. Juni 2021 verlängerte die Haftrichterin das Kontaktverbot bis
10. September 2021. Davon ausgenommen seien Verhandlungen vor Gerichten
und Termine, zu denen die Parteien von Behörden vorgeladen würden
(Dispositivziffer 2). Die Wegweisung und das Rayonverbot verlängerte die
Haftrichterin demgegenüber nicht (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten
nahm sie auf die Gerichtskasse, Parteientschädigungen sprach sie keine zu
(Dispositivziffern 5 und 6).
Erwägungen
II.
In der Folge wandte sich A mit als "Gesuch um:
Erläuterung und Berichtigung" bezeichneter Eingabe vom 20. Juni 2021
abermals an das Bezirksgericht Bülach und ersuchte dieses um Erläuterung und
Berichtigung des Urteils vom 17. Juni 2021 sowie um Akteneinsicht. Die
Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Mit Verfügung vom 5. Juli 2021
wies die Haftrichterin sowohl das Begehren um Berichtigung
(Dispositivziffer 1) als auch das Begehren um Erläuterung
(Dispositivziffer 2) des Urteils vom 17. Juni 2021 ab. Zugleich
setzte sie A eine Frist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um zu
erklären, ob seine Eingabe vom 20. Juni 2021 ebenfalls als Beschwerde
gegen das Urteil vom 17. Juni 2021 entgegenzunehmen sei. Bei Säumnis würde
die Eingabe zur Behandlung als Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergeleitet (Dispositivziffer 3). Die Entscheidgebühr von
Fr. 300.- (Dispositivziffer 4) auferlegte die Haftrichterin A
(Dispositivziffer 5), Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Dispositivziffer 6).
III.
A. A
gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 20. Juni 2021 (Datum des
Poststempels vom 14. Juli 2021, Eingang am 15. Juli 2021) an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 2.1 a) Punkt 2 des
Dispositivs sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei
festzustellen, dass die Vorinstanz bereits eine Erläuterung abgegeben hat und
folglich das Gesuch nicht abgewiesen wurde.
b) Eventualiter sei der
angefochtene Punkt aufzuheben, weil das Dispositiv vom 17. Juni 2021 Widersprüche
enthält und folglich die Voraussetzungen für das Eintreten erfüllt sind. Zur
Behandlung sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
c)
Subeventualiter sei das Gesuch um Erläuterung als Beschwerde
entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
2.2
Punkt 1 des
Dispositivs sei aufzuheben und zur Bearbeitung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Bei Punkt 5. des Urteils vom 17. Juni
2021.
"Kosten- und Entschädigungsfolgen" sei der Wortlaut zu
korrigieren in:
Vorliegend wird die mit Verfügung der Kantonspolizei
vom 27. Mai 2021 (Geschäfts-Nr. 01) ausgesprochene Wegweisung und das
Betretverbot (Rayonverbot gemäss Planbeilage der Verfügung vom 27. Mai 2021)
nicht verlängert, lediglich das Kontaktverbot ist zu verlängern.
Die Korrektur der
Redaktionsfehler sei dann vorzunehmen, wenn auf Punkt 2.1
oder 2.2 in irgendeiner Form eingetreten wurde und
der Entscheid ohnehin überarbeitet werden muss.
2.3
Punkt 4. des
Dispositivs sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen.
2.4
Für gewöhnlich werden
Beschwerden gegen Erläuterungs- und Berichtigungsgesuche kassatorisch
behandelt, die Rechtsbegehren sind dahingehend formuliert. Für den Fall einer
reformatorischen Behandlung würden sie sinngemäss gelten.
2.5
Unter
Kostenfolge der Gesuchsgegnerin"
Daneben ersuchte A auch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 20. Juli 2021 zog das Verwaltungsgericht die Akten
bei, unter Hinweis darauf, dass das Bezirksgericht Bülach die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 20. Juni 2021 gemäss Dispositivziffer 3 der
Verfügung vom 5. Juli 2021 bis dato nicht weitergeleitet habe.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gegen die Abweisung eines
Erläuterungs- und/oder Berichtigungsbegehrens ist dasjenige Rechtsmittel
zulässig, welches gegen die zugrundeliegende Anordnung gegeben gewesen wäre
(Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 86–86d N. 26 f.). Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
das Verwaltungsgericht zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der
Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Die Haftrichterin erwog in der
Verfügung vom 5. Juli 2021, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner
Eingabe vom 20. Juni 2021 auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
gerügt. Eine solche Verletzung sei jedoch nicht mittels Begehren um Erläuterung
oder Berichtigung, sondern mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht geltend zu machen. Es sei unklar, ob der
Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 20. Juni 2021 auch Beschwerde
gegen das Urteil vom 17. Juni 2021 erheben wolle, für deren Behandlung das
Verwaltungsgericht zuständig wäre. Dem Beschwerdeführer sei daher Frist
anzusetzen, um sich hierzu zu äussern. Bei Säumnis sei die Eingabe an das
Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Für die Einhaltung der Fristen sei der
Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend. Dass
sich der Beschwerdeführer daraufhin gegenüber der Haftrichterin hätte vernehmen
lassen, kann den vorinstanzlichen Akten nicht entnommen werden. Dennoch leitete
die Haftrichterin die Eingabe vom 20. Juni
2021.
– entgegen der angedrohten Säumnisfolge – nach Ablauf der mit Dispositivziffer 3
der Verfügung vom 5. Juli 2021 angesetzten Frist nicht an das
Verwaltungsgericht weiter (vorn III.).
2.2
Abgesehen von der gerügten
Gehörsverletzung ergeben sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2021 keinerlei Anhaltspunkte, dass er
damit mehr als die blosse Erläuterung und Berichtigung des Urteils vom
17.
Juni 2021 anbegehrte, nämlich auch Beschwerde gegen dieses Urteil
erheben wollte. Augenfälligste Indizien hierfür sind die gewählte Bezeichnung
als "Gesuch um: Erläuterung und Berichtigung" und die
gestellten Rechtsbegehren ("Berichtigung und Erläuterung nach
Art. 334 ZGB [recte: ZPO] des Urteils vom 17. Juni 2021"). Dazu
kommt, dass sich der Beschwerdeführer, obwohl er über keine juristische
Ausbildung zu verfügen scheint, in den vorliegenden Verfahren jeweils gut
zurechtfand bzw. zurechtfindet, wie seine verschiedenen Rechtsschriften zeigen,
und er sich offenkundig ganz bewusst an die Haftrichterin wandte und nicht
(auch) – entsprechend der korrekten und unmissverständlichen Rechtsmittelbelehrung
gemäss Dispositivziffer 8 des Urteils vom 17. Juni 2021 – an das
Verwaltungsgericht. Sodann führt der Beschwerdeführer nun in der Beschwerde vom
14.
Juli 2021 aus, er habe mit seiner Eingabe vom 20. Juni 2021 nicht die Absicht gehabt, "das Urteil
anzufechten, sondern immer nur den Willen der urteilenden Behörde
klarzustellen, so dass die präzise Anfechtung mit Beschwerde überhaupt ermöglicht
wird". Der Eingabe vom 20. Juni
2021.
mangelte es damit an einem Beschwerdewillen des Beschwerdeführers, weshalb
sie, wenn sie denn von der Haftrichterin weitergeleitet worden wäre, vom
Verwaltungsgericht auch nicht als Beschwerde entgegenzunehmen gewesen wäre
(vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 19).
Die Verfügung vom 5. Juli
2021.
wurde dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2021 zugestellt. Weshalb die
Haftrichterin die Eingabe vom 20. Juni 2021 entgegen ihrer Ankündigung
daraufhin nicht an das Verwaltungsgericht weiterleitete, ist nicht klar. Der
Beschwerdeführer kam ihr indes gleichsam zuvor, indem er im Rahmen seiner
Beschwerde vom 14. Juli 2021 gegen die Verfügung vom 5. Juli 2021
darauf verwies. Wenn der Beschwerdeführer damit nun – mindestens
subeventualiter – beantragt, das Verwaltungsgericht möge seine Eingabe an die
Haftrichterin vom 20. Juni 2021 (ebenfalls) als Beschwerde gegen das Urteil
vom 17. Juni 2021 behandeln, wobei ihm eine Nachfrist zur Verbesserung
einzuräumen sei (vgl. Antrag 2.1c sowie Rz. 3.6), ist darauf jedoch nicht
einzutreten. Wie dargelegt, verfügte der Beschwerdeführer im damaligen
Zeitpunkt über keinen Beschwerdewillen. Dass die Begehren um Erläuterung und
Berichtigung in der Folge abgewiesen wurden, ändert daran nichts, und der
Beschwerdeführer kann seiner Eingabe vom
20.
Juni 2021 aufgrund dieses Umstands bzw. "im Nachhinein" nun
nicht eine andere Bedeutung geben. Dabei konnte sich der Beschwerdeführer auch
nicht aufgrund der Verfügung vom 5. Juli 2021 im Sinn einer
Vertrauensgrundlage darauf verlassen, das Verwaltungsgericht werde seine
Eingabe vom 20. Juni 2021 in jedem Fall als Beschwerde entgegennehmen,
zumal schon die Haftrichterin berechtigte Zweifel am Beschwerdewillen hegte
(vorn E. 2.1). Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Lauf
der Beschwerdefrist gegen das Urteil vom 17. Juni 2021 aufgrund des
Erläuterungs- und Berichtigungsbegehrens vom 20. Juni 2021 nicht gehemmt
wurde (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86–86d N. 26). Ginge man
also davon aus, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2021
sowohl gegen die Verfügung vom 5. Juli 2021
als auch gegen das Urteil vom 17. Juni 2021 Beschwerde erheben wollte,
erwiese sich diese in Bezug auf das Urteil vom 17. Juni 2021 als deutlich
verspätet.
2.3
Nach dem Gesagten, ist das Urteil der
Haftrichterin vom 17. Juni 2021 vorliegend in der Sache nicht zu beurteilen. Zu prüfen ist einzig, ob die Haftrichterin
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juli 2021 die beabsichtigte
Berichtigung bzw. Erläuterung des Urteils vom 17. Juni 2021 zu Recht
verwehrte (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86–86d
N. 26 f., je am Ende).
3.
Eine Verfügung oder ein Rechtsmittelentscheid bedarf der
Erläuterung, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder
wenn es Widersprüche in sich bzw. zu den Entscheidungsgründen aufweist. Die
Erläuterung steht dagegen nicht offen, wenn sich Sinn und Inhalt des Dispositivs
eindeutig aus den Erwägungen ergeben. Grundsätzlich kann nur das Dispositiv
erläutert werden; die Erläuterung allein der Erwägungen kommt nur infrage, wenn
sich Sinn und Tragweite des Dispositivs erst aus ihnen ergeben, was etwa bei
Rückweisungen "im Sinn der Erwägungen" für die entscheidwesentlichen
Erwägungen gilt. Die Erläuterung dient nicht dazu, die angefochtene Anordnung
inhaltlich zu korrigieren, indem eine unrichtige Sachverhaltsermittlung oder
Rechtsanwendung nachträglich verbessert wird; sie kann auch nicht dafür
verwendet werden, die Anordnung zu diskutieren oder Ratschläge für das Vorgehen
in analogen Fällen zu geben. Als Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern
bezeichnet, die nicht bei der Willensbildung der Behörde oder des Gerichts, sondern
anlässlich der schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung
unterlaufen sind. Es handelt sich dabei um sogenannte Kanzleifehler; darunter
fallen im Wesentlichen nur blosse Schreib- oder Rechnungsfehler (VGr,
22.
Oktober 2020, EG.2020.00003, E. 2.1 f. und VGr,
3.
Dezember 2019, EG.2019.00002, E. 1; Bertschi, Vorbemerkungen zu
§§ 86a–86d N. 24 und 27; einlässlich: Martin Tanner, Erläuterung und
Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozess, in: ZZZ 2017 S. 9 ff.).
4.
4.1
4.1.1
Die Haftrichterin erwog in der
Verfügung vom 5. Juli 2021, das Berichtigungsbegehren setze ein schutzwürdiges Interesse voraus. Bei den vom Beschwerdeführer gewünschten grammatikalischen Anpassungen in
den Erwägungen des Urteils vom 17. Juni 2021 handle es sich um einfache Schreibfehler ohne Einfluss auf den Inhalt des Dispositivs. Dem Beschwerdeführer sei daher
das schutzwürdige Interesse an einer Berichtigung der Erwägungen im beantragten
Sinn abzusprechen. Weiter erblicke der Beschwerdeführer einen Widerspruch
zwischen Erwägungen und Dispositiv darin, dass gemäss Erwägung 5 die
Wegweisung und das Rayonverbot aufgehoben, gemäss Dispositiv jedoch die
Wegweisung und das Rayonverbot nicht verlängert würden. Auch diesbezüglich
fehle es dem Beschwerdeführer indes an einem schutzwürdigen Interesse. Er zeige
nicht auf, weshalb ihm durch den angeblichen Widerspruch ein Nachteil entstehe
bzw. entstanden sei. Ein solcher sei auch nicht ersichtlich, da die Wegweisung
und das Rayonverbot ohnehin nicht mehr gälten. Das Berichtigungsbegehren sei somit
abzuweisen.
4.1.2
Sodann erwog die Haftrichterin,
Dispositivziffer 1 des Urteils vom 17. Juni 2021 sei klar,
vollständig, eindeutig und widerspruchsfrei. Gleiches gelte hinsichtlich der
vom Beschwerdeführer beantragten Erläuterung betreffend das Kontaktverbot.
Zudem verkenne er, dass das Kontaktverbot nicht orts- sondern personenbezogen
sei. Dem Beschwerdeführer sei mit Verfügung der Mitbeteiligten vom 27. Mai
2021.
gemäss § 3 Abs. 1 lit. c GSG verboten worden, mit der
Beschwerdegegnerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Dieses
Kontaktverbot sei bis 10. September 2021 verlängert worden.
Dispositivziffer 2 sei damit klar, vollständig, eindeutig und
widerspruchsfrei, und das Begehren um Erläuterung sei somit abzuweisen.
4.2
Was der
Beschwerdeführer vorbringt, vermag die angefochtene Verfügung nicht infrage zu
stellen.
4.2.1
Soweit er geltend macht, die
Haftrichterin hätte das Begehren um Erläuterung gemäss Dispositivziffer 2
der Verfügung vom 5. Juli 2021 nicht
abweisen dürfen, weil sie – in den Erwägungen – "bereits eine Erläuterung
abgegeben" habe, verkennt er, dass die Haftrichterin die Voraussetzungen
für eine Erläuterung aus den genannten Gründen bzw. unter Bezugnahme auf die
Verfügung der Mitbeteiligten vom 27. Mai 2021 und des darin umschriebenen Kontaktverbots
gemäss § 3 Abs. 1 lit. c GSG gerade verneinte und das
entsprechende Begehren deshalb abwies (vorn E. 4.1.2). Dies ist nicht
zu beanstanden. So ist Dispositivziffer 2
des Urteils vom 17. Juni 2021 weder unklar noch unvollständig oder
zweideutig, und es weist auch keine Widersprüche in sich bzw. zu den
Entscheidungsgründen auf (vorn E. 3). Dass ein Kontaktverbot personen- und
nicht ortsbezogen ist ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, und dass das
Kontaktverbot im konkreten Fall auch ausserhalb des Kantons Zürich gilt, kann ohne Weiteres auch den Erwägungen der
Haftrichterin entnommen werden. Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf das
Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2020.00505 vom 26. August 2020 die
Rechtmässigkeit der Verlängerung dieser Schutzmassnahme an und für sich infrage
stellt, namentlich deren ausserkantonale Geltung, hätte er dies mit Beschwerde
tun müssen und ist darauf vorliegend nicht einzugehen (vorn E. 2). Im Übrigen scheint dem Beschwerdeführer mittlerweile
klar zu sein, "was unter Androhung der Ungehorsamsstrafe verboten
ist".
4.2.2
Sodann
ist zwar richtig, dass mit Dispositivziffer 1 des Urteils vom
17.
Juni 2021 die Wegweisung und das Rayonverbot nicht verlängert
wurden, während in Erwägung 5 des Urteils festgehalten wird, diese
Schutzmassnahmen seien aufzuheben. Tatsächlich ist jedoch nicht
erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer – auch im Hinblick auf die von ihm
anscheinend angestrebte Staatshaftungsklage – ein schutzwürdiges Interesse an
der mit Beschwerde nunmehr beantragten Anpassung bzw. Berichtigung der
entsprechenden Erwägung 5 an das Dispositiv haben könnte. Dies umso
weniger, als Erwägung 5 lediglich die Kosten- und Entschädigungsfolgen zum
Gegenstand hat, während die Haftrichterin im Rahmen der rechtlichen Beurteilung
der Schutzmassnahmen erwog, die Wegweisung und das Rayonverbot seien gemäss den
übereinstimmenden Parteianträgen nicht zu verlängern, und die Anordnung dieser
Schutzmassnahmen dementsprechend auch nicht mehr einer materiellen Prüfung
unterzog. Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht ist, die Haftrichterin hätte
ungeachtet der Parteianträge die Rechtmässigkeit der Anordnung der Wegweisung
und des Rayonverbots (materiell) beurteilen müssen, hätte er dies mit
Beschwerde geltend machen müssen (vorn E. 2). Dispositivziffer 1 des
Urteils vom 17. Juni 2021 an und für sich ist im Übrigen ebenfalls weder
unklar noch unvollständig oder zweideutig.
4.2.3
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes
ergibt, setzt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – in aller Regel
– ein im Verlauf des Rechtsmittelwegs vor jeder
Instanz gesondert zu stellendes Gesuch der kostenpflichtigen Partei
voraus (VGr, 31. Juli 2019, RG.2019.00005, E. 3.2; Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 58). Dementsprechend muss auch anlässlich
eines im Anschluss an einen Entscheid gestellten Erläuterungs- oder
Berichtigungsbegehrens, welches ein – wenn auch ausserordentliches und nicht
devolutives – Rechtsmittel darstellt (Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 86–86d N. 25) ebenso ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt werden. Die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 20. Juni 2021 enthält
unbestrittenermassen kein solches Gesuch. Entgegen seiner Ansicht war die
Haftrichterin damit aber auch nicht verpflichtet, die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung zu prüfen, und durfte sie ihm in Konsequenz des
– zu Recht – abgewiesenen Erläuterungs- und Berichtigungsbegehrens die
Verfahrenskosten auferlegen.
4.2.4
Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Urteil vom
17.
Juni 2021 Gehörsverletzungen seitens der Haftrichterin rügt, ist
darauf – wie bereits dargelegt (vorn E. 2) – vorliegend nicht einzugehen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner
Begehren abzuweisen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
käme bereits mangels Vertretung vor Verwaltungsgericht nicht infrage. Eine
Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde ihm
aufgrund seines Unterliegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegnerin ist schon mangels Umtrieben keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'305.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …