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Entscheid

VB.2021.00499

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00499

29. Juli 2021Deutsch15 min

(URT.2021.22938)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00499

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. Juli 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

c/o A,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei

Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B

führten bis ca. April 2021 eine mehrjährige Beziehung. Bis zum Auszug von B am

18. Juni 2021 lebten sie gemeinsam in einer Wohnung in C (Gemeinde D).

Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 ordnete die

Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung

aus der Wohnung in C, ein Rayonverbot betreffend diese sowie den Arbeitsort von

B in E sowie ein Kontaktverbot zu B an.

B. Mit

Eingabe vom 28. Mai 2020 [recte: 2021] ersuchte B den Haftrichter am

Bezirksgericht Bülach um Verlängerung der Schutzmassnahmen. Mit Verfügung vom

9. Juni 2021 verlängerte der Haftrichter antragsgemäss die Wegweisung und

das Rayonverbot bis 18. Juni 2021 sowie das Kontaktverbot bis 10. September

2021 – dies vorläufig, mithin ohne vorgängige Anhörung von A oder B. Die Kosten

auferlegte der Haftrichter A.

C. Mit

Einsprache vom 11. Juni 2021 beantragte A beim Bezirksgericht Bülach die

Aufhebung der Verfügung vom 9. Juni 2021 bzw. der Schutzmassnahmen. Am

16. Juni 2021 hörte die Haftrichterin die Parteien getrennt an. Mit Urteil

vom 17. Juni 2021 verlängerte die Haftrichterin das Kontaktverbot bis

10. September 2021. Davon ausgenommen seien Verhandlungen vor Gerichten

und Termine, zu denen die Parteien von Behörden vorgeladen würden

(Dispositivziffer 2). Die Wegweisung und das Rayonverbot verlängerte die

Haftrichterin demgegenüber nicht (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten

nahm sie auf die Gerichtskasse, Parteientschädigungen sprach sie keine zu

(Dispositivziffern 5 und 6).

Erwägungen

II.

In der Folge wandte sich A mit als "Gesuch um:

Erläuterung und Berichtigung" bezeichneter Eingabe vom 20. Juni 2021

abermals an das Bezirksgericht Bülach und ersuchte dieses um Erläuterung und

Berichtigung des Urteils vom 17. Juni 2021 sowie um Akteneinsicht. Die

Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Mit Verfügung vom 5. Juli 2021

wies die Haftrichterin sowohl das Begehren um Berichtigung

(Dispositivziffer 1) als auch das Begehren um Erläuterung

(Dispositivziffer 2) des Urteils vom 17. Juni 2021 ab. Zugleich

setzte sie A eine Frist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um zu

erklären, ob seine Eingabe vom 20. Juni 2021 ebenfalls als Beschwerde

gegen das Urteil vom 17. Juni 2021 entgegenzunehmen sei. Bei Säumnis würde

die Eingabe zur Behandlung als Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergeleitet (Dispositivziffer 3). Die Entscheidgebühr von

Fr. 300.- (Dispositivziffer 4) auferlegte die Haftrichterin A

(Dispositivziffer 5), Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Dispositivziffer 6).

III.

A. A

gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 20. Juni 2021 (Datum des

Poststempels vom 14. Juli 2021, Eingang am 15. Juli 2021) an das

Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 2.1 a) Punkt 2 des

Dispositivs sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei

festzustellen, dass die Vorinstanz bereits eine Erläuterung abgegeben hat und

folglich das Gesuch nicht abgewiesen wurde.

b) Eventualiter sei der

angefochtene Punkt aufzuheben, weil das Dispositiv vom 17. Juni 2021 Widersprüche

enthält und folglich die Voraussetzungen für das Eintreten erfüllt sind. Zur

Behandlung sei die Sache an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

c)

Subeventualiter sei das Gesuch um Erläuterung als Beschwerde

entgegenzunehmen und weiterzuleiten.

2.2

Punkt 1 des

Dispositivs sei aufzuheben und zur Bearbeitung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Bei Punkt 5. des Urteils vom 17. Juni

2021.

"Kosten- und Entschädigungsfolgen" sei der Wortlaut zu

korrigieren in:

Vorliegend wird die mit Verfügung der Kantonspolizei

vom 27. Mai 2021 (Geschäfts-Nr. 01) ausgesprochene Wegweisung und das

Betretverbot (Rayonverbot gemäss Planbeilage der Verfügung vom 27. Mai 2021)

nicht verlängert, lediglich das Kontaktverbot ist zu verlängern.

Die Korrektur der

Redaktionsfehler sei dann vorzunehmen, wenn auf Punkt 2.1

oder 2.2 in irgendeiner Form eingetreten wurde und

der Entscheid ohnehin überarbeitet werden muss.

2.3

Punkt 4. des

Dispositivs sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen.

2.4

Für gewöhnlich werden

Beschwerden gegen Erläuterungs- und Berichtigungsgesuche kassatorisch

behandelt, die Rechtsbegehren sind dahingehend formuliert. Für den Fall einer

reformatorischen Behandlung würden sie sinngemäss gelten.

2.5

Unter

Kostenfolge der Gesuchsgegnerin"

Daneben ersuchte A auch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 20. Juli 2021 zog das Verwaltungsgericht die Akten

bei, unter Hinweis darauf, dass das Bezirksgericht Bülach die Eingabe des

Beschwerdeführers vom 20. Juni 2021 gemäss Dispositivziffer 3 der

Verfügung vom 5. Juli 2021 bis dato nicht weitergeleitet habe.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gegen die Abweisung eines

Erläuterungs- und/oder Berichtigungsbegehrens ist dasjenige Rechtsmittel

zulässig, welches gegen die zugrundeliegende Anordnung gegeben gewesen wäre

(Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

Vorbemerkungen zu §§ 86–86d N. 26 f.). Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des

Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

das Verwaltungsgericht zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass der

Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Die Haftrichterin erwog in der

Verfügung vom 5. Juli 2021, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner

Eingabe vom 20. Juni 2021 auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

gerügt. Eine solche Verletzung sei jedoch nicht mittels Begehren um Erläuterung

oder Berichtigung, sondern mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht geltend zu machen. Es sei unklar, ob der

Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 20. Juni 2021 auch Beschwerde

gegen das Urteil vom 17. Juni 2021 erheben wolle, für deren Behandlung das

Verwaltungsgericht zuständig wäre. Dem Beschwerdeführer sei daher Frist

anzusetzen, um sich hierzu zu äussern. Bei Säumnis sei die Eingabe an das

Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Für die Einhaltung der Fristen sei der

Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend. Dass

sich der Beschwerdeführer daraufhin gegenüber der Haftrichterin hätte vernehmen

lassen, kann den vorinstanzlichen Akten nicht entnommen werden. Dennoch leitete

die Haftrichterin die Eingabe vom 20. Juni

2021.

– entgegen der angedrohten Säumnisfolge – nach Ablauf der mit Dispositivziffer 3

der Verfügung vom 5. Juli 2021 angesetzten Frist nicht an das

Verwaltungsgericht weiter (vorn III.).

2.2

Abgesehen von der gerügten

Gehörsverletzung ergeben sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2021 keinerlei Anhaltspunkte, dass er

damit mehr als die blosse Erläuterung und Berichtigung des Urteils vom

17.

Juni 2021 anbegehrte, nämlich auch Beschwerde gegen dieses Urteil

erheben wollte. Augenfälligste Indizien hierfür sind die gewählte Bezeichnung

als "Gesuch um: Erläuterung und Berichtigung" und die

gestellten Rechtsbegehren ("Berichtigung und Erläuterung nach

Art. 334 ZGB [recte: ZPO] des Urteils vom 17. Juni 2021"). Dazu

kommt, dass sich der Beschwerdeführer, obwohl er über keine juristische

Ausbildung zu verfügen scheint, in den vorliegenden Verfahren jeweils gut

zurechtfand bzw. zurechtfindet, wie seine verschiedenen Rechtsschriften zeigen,

und er sich offenkundig ganz bewusst an die Haftrichterin wandte und nicht

(auch) – entsprechend der korrekten und unmissverständlichen Rechtsmittelbelehrung

gemäss Dispositivziffer 8 des Urteils vom 17. Juni 2021 – an das

Verwaltungsgericht. Sodann führt der Beschwerdeführer nun in der Beschwerde vom

14.

Juli 2021 aus, er habe mit seiner Eingabe vom 20. Juni 2021 nicht die Absicht gehabt, "das Urteil

anzufechten, sondern immer nur den Willen der urteilenden Behörde

klarzustellen, so dass die präzise Anfechtung mit Beschwerde überhaupt ermöglicht

wird". Der Eingabe vom 20. Juni

2021.

mangelte es damit an einem Beschwerdewillen des Beschwerdeführers, weshalb

sie, wenn sie denn von der Haftrichterin weitergeleitet worden wäre, vom

Verwaltungsgericht auch nicht als Beschwerde entgegenzunehmen gewesen wäre

(vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 19).

Die Verfügung vom 5. Juli

2021.

wurde dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2021 zugestellt. Weshalb die

Haftrichterin die Eingabe vom 20. Juni 2021 entgegen ihrer Ankündigung

daraufhin nicht an das Verwaltungsgericht weiterleitete, ist nicht klar. Der

Beschwerdeführer kam ihr indes gleichsam zuvor, indem er im Rahmen seiner

Beschwerde vom 14. Juli 2021 gegen die Verfügung vom 5. Juli 2021

darauf verwies. Wenn der Beschwerdeführer damit nun – mindestens

subeventualiter – beantragt, das Verwaltungsgericht möge seine Eingabe an die

Haftrichterin vom 20. Juni 2021 (ebenfalls) als Beschwerde gegen das Urteil

vom 17. Juni 2021 behandeln, wobei ihm eine Nachfrist zur Verbesserung

einzuräumen sei (vgl. Antrag 2.1c sowie Rz. 3.6), ist darauf jedoch nicht

einzutreten. Wie dargelegt, verfügte der Beschwerdeführer im damaligen

Zeitpunkt über keinen Beschwerdewillen. Dass die Begehren um Erläuterung und

Berichtigung in der Folge abgewiesen wurden, ändert daran nichts, und der

Beschwerdeführer kann seiner Eingabe vom

20.

Juni 2021 aufgrund dieses Umstands bzw. "im Nachhinein" nun

nicht eine andere Bedeutung geben. Dabei konnte sich der Beschwerdeführer auch

nicht aufgrund der Verfügung vom 5. Juli 2021 im Sinn einer

Vertrauensgrundlage darauf verlassen, das Verwaltungsgericht werde seine

Eingabe vom 20. Juni 2021 in jedem Fall als Beschwerde entgegennehmen,

zumal schon die Haftrichterin berechtigte Zweifel am Beschwerdewillen hegte

(vorn E. 2.1). Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der Lauf

der Beschwerdefrist gegen das Urteil vom 17. Juni 2021 aufgrund des

Erläuterungs- und Berichtigungsbegehrens vom 20. Juni 2021 nicht gehemmt

wurde (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86–86d N. 26). Ginge man

also davon aus, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2021

sowohl gegen die Verfügung vom 5. Juli 2021

als auch gegen das Urteil vom 17. Juni 2021 Beschwerde erheben wollte,

erwiese sich diese in Bezug auf das Urteil vom 17. Juni 2021 als deutlich

verspätet.

2.3

Nach dem Gesagten, ist das Urteil der

Haftrichterin vom 17. Juni 2021 vorliegend in der Sache nicht zu beurteilen. Zu prüfen ist einzig, ob die Haftrichterin

dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juli 2021 die beabsichtigte

Berichtigung bzw. Erläuterung des Urteils vom 17. Juni 2021 zu Recht

verwehrte (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86–86d

N. 26 f., je am Ende).

3.

Eine Verfügung oder ein Rechtsmittelentscheid bedarf der

Erläuterung, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder

wenn es Widersprüche in sich bzw. zu den Entscheidungsgründen aufweist. Die

Erläuterung steht dagegen nicht offen, wenn sich Sinn und Inhalt des Dispositivs

eindeutig aus den Erwägungen ergeben. Grundsätzlich kann nur das Dispositiv

erläutert werden; die Erläuterung allein der Erwägungen kommt nur infrage, wenn

sich Sinn und Tragweite des Dispositivs erst aus ihnen ergeben, was etwa bei

Rückweisungen "im Sinn der Erwägungen" für die entscheidwesentlichen

Erwägungen gilt. Die Erläuterung dient nicht dazu, die angefochtene Anordnung

inhaltlich zu korrigieren, indem eine unrichtige Sachverhaltsermittlung oder

Rechtsanwendung nachträglich verbessert wird; sie kann auch nicht dafür

verwendet werden, die Anordnung zu diskutieren oder Ratschläge für das Vorgehen

in analogen Fällen zu geben. Als Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern

bezeichnet, die nicht bei der Willensbildung der Behörde oder des Gerichts, sondern

anlässlich der schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung

unterlaufen sind. Es handelt sich dabei um sogenannte Kanzleifehler; darunter

fallen im Wesentlichen nur blosse Schreib- oder Rechnungsfehler (VGr,

22.

Oktober 2020, EG.2020.00003, E. 2.1 f. und VGr,

3.

Dezember 2019, EG.2019.00002, E. 1; Bertschi, Vorbemerkungen zu

§§ 86a–86d N. 24 und 27; einlässlich: Martin Tanner, Erläuterung und

Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozess, in: ZZZ 2017 S. 9 ff.).

4.

4.1

4.1.1

Die Haftrichterin erwog in der

Verfügung vom 5. Juli 2021, das Berichtigungsbegehren setze ein schutzwürdiges Interesse voraus. Bei den vom Beschwerdeführer gewünschten grammatikalischen Anpassungen in

den Erwägungen des Urteils vom 17. Juni 2021 handle es sich um einfache Schreibfehler ohne Einfluss auf den Inhalt des Dispositivs. Dem Beschwerdeführer sei daher

das schutzwürdige Interesse an einer Berichtigung der Erwägungen im beantragten

Sinn abzusprechen. Weiter erblicke der Beschwerdeführer einen Widerspruch

zwischen Erwägungen und Dispositiv darin, dass gemäss Erwägung 5 die

Wegweisung und das Rayonverbot aufgehoben, gemäss Dispositiv jedoch die

Wegweisung und das Rayonverbot nicht verlängert würden. Auch diesbezüglich

fehle es dem Beschwerdeführer indes an einem schutzwürdigen Interesse. Er zeige

nicht auf, weshalb ihm durch den angeblichen Widerspruch ein Nachteil entstehe

bzw. entstanden sei. Ein solcher sei auch nicht ersichtlich, da die Wegweisung

und das Rayonverbot ohnehin nicht mehr gälten. Das Berichtigungsbegehren sei somit

abzuweisen.

4.1.2

Sodann erwog die Haftrichterin,

Dispositivziffer 1 des Urteils vom 17. Juni 2021 sei klar,

vollständig, eindeutig und widerspruchsfrei. Gleiches gelte hinsichtlich der

vom Beschwerdeführer beantragten Erläuterung betreffend das Kontaktverbot.

Zudem verkenne er, dass das Kontaktverbot nicht orts- sondern personenbezogen

sei. Dem Beschwerdeführer sei mit Verfügung der Mitbeteiligten vom 27. Mai

2021.

gemäss § 3 Abs. 1 lit. c GSG verboten worden, mit der

Beschwerdegegnerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Dieses

Kontaktverbot sei bis 10. September 2021 verlängert worden.

Dispositivziffer 2 sei damit klar, vollständig, eindeutig und

widerspruchsfrei, und das Begehren um Erläuterung sei somit abzuweisen.

4.2

Was der

Beschwerdeführer vorbringt, vermag die angefochtene Verfügung nicht infrage zu

stellen.

4.2.1

Soweit er geltend macht, die

Haftrichterin hätte das Begehren um Erläuterung gemäss Dispositivziffer 2

der Verfügung vom 5. Juli 2021 nicht

abweisen dürfen, weil sie – in den Erwägungen – "bereits eine Erläuterung

abgegeben" habe, verkennt er, dass die Haftrichterin die Voraussetzungen

für eine Erläuterung aus den genannten Gründen bzw. unter Bezugnahme auf die

Verfügung der Mitbeteiligten vom 27. Mai 2021 und des darin umschriebenen Kontaktverbots

gemäss § 3 Abs. 1 lit. c GSG gerade verneinte und das

entsprechende Begehren deshalb abwies (vorn E. 4.1.2). Dies ist nicht

zu beanstanden. So ist Dispositivziffer 2

des Urteils vom 17. Juni 2021 weder unklar noch unvollständig oder

zweideutig, und es weist auch keine Widersprüche in sich bzw. zu den

Entscheidungsgründen auf (vorn E. 3). Dass ein Kontaktverbot personen- und

nicht ortsbezogen ist ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, und dass das

Kontaktverbot im konkreten Fall auch ausserhalb des Kantons Zürich gilt, kann ohne Weiteres auch den Erwägungen der

Haftrichterin entnommen werden. Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf das

Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2020.00505 vom 26. August 2020 die

Rechtmässigkeit der Verlängerung dieser Schutzmassnahme an und für sich infrage

stellt, namentlich deren ausserkantonale Geltung, hätte er dies mit Beschwerde

tun müssen und ist darauf vorliegend nicht einzugehen (vorn E. 2). Im Übrigen scheint dem Beschwerdeführer mittlerweile

klar zu sein, "was unter Androhung der Ungehorsamsstrafe verboten

ist".

4.2.2

Sodann

ist zwar richtig, dass mit Dispositivziffer 1 des Urteils vom

17.

Juni 2021 die Wegweisung und das Rayonverbot nicht verlängert

wurden, während in Erwägung 5 des Urteils festgehalten wird, diese

Schutzmassnahmen seien aufzuheben. Tatsächlich ist jedoch nicht

erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer – auch im Hinblick auf die von ihm

anscheinend angestrebte Staatshaftungsklage – ein schutzwürdiges Interesse an

der mit Beschwerde nunmehr beantragten Anpassung bzw. Berichtigung der

entsprechenden Erwägung 5 an das Dispositiv haben könnte. Dies umso

weniger, als Erwägung 5 lediglich die Kosten- und Entschädigungsfolgen zum

Gegenstand hat, während die Haftrichterin im Rahmen der rechtlichen Beurteilung

der Schutzmassnahmen erwog, die Wegweisung und das Rayonverbot seien gemäss den

übereinstimmenden Parteianträgen nicht zu verlängern, und die Anordnung dieser

Schutzmassnahmen dementsprechend auch nicht mehr einer materiellen Prüfung

unterzog. Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht ist, die Haftrichterin hätte

ungeachtet der Parteianträge die Rechtmässigkeit der Anordnung der Wegweisung

und des Rayonverbots (materiell) beurteilen müssen, hätte er dies mit

Beschwerde geltend machen müssen (vorn E. 2). Dispositivziffer 1 des

Urteils vom 17. Juni 2021 an und für sich ist im Übrigen ebenfalls weder

unklar noch unvollständig oder zweideutig.

4.2.3

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes

ergibt, setzt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – in aller Regel

– ein im Verlauf des Rechtsmittelwegs vor jeder

Instanz gesondert zu stellendes Gesuch der kostenpflichtigen Partei

voraus (VGr, 31. Juli 2019, RG.2019.00005, E. 3.2; Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 58). Dementsprechend muss auch anlässlich

eines im Anschluss an einen Entscheid gestellten Erläuterungs- oder

Berichtigungsbegehrens, welches ein – wenn auch ausserordentliches und nicht

devolutives – Rechtsmittel darstellt (Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 86–86d N. 25) ebenso ein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt werden. Die Eingabe des

Beschwerdeführers vom 20. Juni 2021 enthält

unbestrittenermassen kein solches Gesuch. Entgegen seiner Ansicht war die

Haftrichterin damit aber auch nicht verpflichtet, die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung zu prüfen, und durfte sie ihm in Konsequenz des

– zu Recht – abgewiesenen Erläuterungs- und Berichtigungsbegehrens die

Verfahrenskosten auferlegen.

4.2.4

Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Urteil vom

17.

Juni 2021 Gehörsverletzungen seitens der Haftrichterin rügt, ist

darauf – wie bereits dargelegt (vorn E. 2) – vorliegend nicht einzugehen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner

Begehren abzuweisen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

käme bereits mangels Vertretung vor Verwaltungsgericht nicht infrage. Eine

Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde ihm

aufgrund seines Unterliegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der

Beschwerdegegnerin ist schon mangels Umtrieben keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'305.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …