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Entscheid

VB.2021.00502

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00502

10. Februar 2022Deutsch25 min

(URT.2022.23445)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00502

Urteil

der 1. Kammer

vom 10. Februar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Gemeinderat Schwerzenbach,

Mitbeteiligter,

betreffend

Nichtgenehmigung von Plänen zur Auflagenerfüllung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist Eigentümerin der Parzelle Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02

in Schwerzenbach. Mit Verfügung vom 25. August 2020 stellte die

Baudirektion des Kantons Zürich fest, dass die am 10. Juli 2020

eingereichten Unterlagen die Nebenbestimmungen der Baubewilligung gemäss den Gesamtverfügungen

der Baudirektion vom 4. September 2017 und 23. Juli 2019 für eine

Aufstockung des Einfamilienhauses (Vers.-Nr. 03) auf der erwähnten

Parzelle nicht erfüllten und daher nicht genehmigt würden; die Baufreigabe

könne nicht erteilt werden. Zu deren Erhalt seien weiterhin (die in der Folge

aufgelisteten) Unterlagen einzureichen.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 9. November 2020 Rekurs an das

Baurekursgericht, wobei sie insbesondere beantragte, unter Entschädigungsfolge

zulasten der Baudirektion deren Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass

die Nebenbestimmungen gemäss Gesamtverfügung vom 4. September 2017

vollumfänglich erfüllt seien. Des Weiteren stellte sie ein Ausstandsbegehren

betreffend den Vorsitzenden der 3. Abteilung des Baurekursgerichts für den

Fall, dass diese über das eingereichte Rechtsmittel befinden sollte.

Das Ausstandsbegehren wurde mit Zwischenentscheid vom 2. Dezember

2020.

abgewiesen.

Mit Entscheid vom 2. Juni 2021 wies das

Baurekursgericht auch den Rekurs ab.

III.

Am 12. Juli 2021 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen mit folgenden Anträgen:

" 1.

Das

Anfechtungsobjekt sei wegen erstellter Befangenheit des vor­instanzlichen

Präsidenten, D, sowie dessen politisch motivierter Einflussnahme auf die

personelle Zusammensetzung des vor­instanzlichen Spruchkörpers, für nichtig zu

erklären, zumindest aber aus erwähnten Gründen vollumfänglich aufzuheben und

die Angelegenheit sei an die Vorinstanz, zu neuem Entscheid, unter neuem und

unbefangenem Spruchkörper, zurückzuweisen;

2.

Evt. sei

das Anfechtungsobjekt vollumfänglich aufzuheben und es sei, allenfalls unter Beizug

eines externen Fachgutachtens, festzustellen, dass mit Eingabe der B. vom

10.

Juli 2020 an den Mitbeteiligten zuhanden der Bg (R-Beilagen 04), die

Nebenbestimmungen [...] gemäss GRB Nr. 05 des Mitbeteiligten vom 11. September

2017.

[...] sowie gemäss Gesamtverfügung der Bg vom 4. September 2017

[...], vollumfänglich erfüllt wurden;

3.

Alles

unter KuEF zulasten der Beschwerdegegnerin."

Das Baurekursgericht schloss am 6. September 2021

unter Verzicht auf weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die

Baudirektion des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. September

2021.

unter Verweis auf den Mitbericht des Amts für Raumentwicklung vom 7. September

2021.

die Abweisung der Beschwerde; im erwähnten Mitbericht stellte das Amt für Raumentwicklung

seinerseits den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei, wobei es zur Begründung auf den vorinstanzlichen Entscheid

sowie auf seine Rekursantwort vom 7. Dezember 2020 verwies. Mit Eingabe

vom 27. September 2021 verzichtete A auf eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführerin beantragte, den Rekursentscheid vom 2. Juni 2021 wegen

Befangenheit des Abteilungsvorsitzenden "für nichtig zu erklären,

zumindest aber aus erwähnten Gründen vollumfänglich aufzuheben". Zur

Begründung führte sie aus, der Vorsitzende der 3. Abteilung des

Baurekursgerichts, welche den Rekursentscheid gefällt habe, sei befangen

gewesen und hätte in den Ausstand treten müssen. Er sei in dieser Sache zum

einen zufolge seiner Mitgliedschaft in der Partei der Grünen und zum anderen

aufgrund seiner früheren Befassung mit diesem Bauvorhaben – nämlich in den mit

Rekursentscheid vom 31. August 2016 abgeschlossenen baurekursgerichtlichen

Verfahren BRGE III Nrn. 06 und 07 (vgl. diesbezüglich das Verfahren

VB.2016.00596) – voreingenommen; er sei der Urheber des diesem Urteil

angefügten Minderheitsvotums, wonach der damalige Rekurs abzuweisen gewesen

wäre. D habe bewirkt, dass im vorliegenden Verfahren der Spruchkörper statt in

der ordentlichen Besetzung unter Mitwirkung einer Ersatzrichterin geurteilt

habe, die der gleichen Partei angehöre wie er selbst. Damit habe er die

Zusammensetzung des Spruchkörpers politisch motiviert beeinflusst bzw. diesen

politisch motiviert besetzt.

1.2.1

Vorliegend hatte die Vorinstanz mit Zwischenentscheid vom 2. Dezember

2020.

über das mit Rekurs vom 9. November 2020 gestellte Ausstandsbegehren

der Beschwerdeführerin betreffend den Abteilungsvorsitzenden D (ohne dessen

Mitwirkung) im abweisenden Sinn befunden. Dieser mit Rechtsmittelbelehrung

versehene Zwischenentscheid war der Beschwerdeführerin eröffnet worden. Wie

diese in der Beschwerde selbst ausführte, verzichtete sie in der Folge jedoch –

"aus prozessualen und naheliegenden prozessökonomischen (zeitlichen)

Gründen" – auf eine Anfechtung dieses Zwischenentscheids.

Nach § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 92

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) ist die Beschwerde gegen Vor- und Zwischenentscheide über die

Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren zulässig. Wer einen selbständig

eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit und über den Ausstand nicht

fristgerecht nach dessen Erlass anficht, verwirkt gemäss Art. 92 Abs. 2

BGG die Befugnis zur Anfechtung. Damit unterscheiden sich solche

Zwischenentscheide von anderen Vor- und Zwischenentscheiden, die gemäss Art. 93

Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden können. Art. 92

BGG ist anwendbar, soweit sich die Beschwerde auf Fragen der Zuständigkeit bzw.

des Ausstands bezieht (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a Rz. 35 f.; ferner BGr, 7. April

2009, 1C_282/2008, E. 2, sowie VGr, 15. November 2016, VB.2016.00199,

E. 1.2 [einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid zur Zuständigkeit

betreffend]).

Beim Zwischenentscheid vom 2. Dezember 2020 handelt

es sich um einen solchen im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 92 Abs. 1 BGG. Hiergegen hätte die sofortige

Beschwerde offengestanden, auf welche Anfechtungsmöglichkeit, wie erwähnt, im

Entscheid hingewiesen worden war; mit dem Rekursentscheid vom 2. Juni 2021

kann dieser Zwischenentscheid daher nicht mehr angefochten werden.

Soweit sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde auf

den Zwischenentscheid vom 2. Dezember 2020 bezieht bzw. sich in der Sache

gegen diesen richtet, ist darauf folglich nicht einzutreten.

1.2.2

Betreffend die geltend gemachte Nichtigkeit des Rekursentscheids vom 2. Juni

2021.

zufolge Verletzung von Ausstandsregeln, die sich auf die Zusammensetzung

des Spruchkörpers ausgewirkt habe, ist Folgendes festzuhalten:

1.2.2.1

Mangelhafte Verfügungen sind nur dann nichtig, wenn sie an einem schweren

Mangel leiden, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, und wenn

zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft

gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen in erster Linie funktionelle und

sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler

in Betracht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann [Hrsg.], Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1098 sowie 1102 ff.,

und insbesondere Rz. 1111 ff. [auch zum Folgenden]; BGE 137 I 273 E. 3.1,

132.

II 21 E. 3.1, 129 I 361 E. 2.1). Die Verletzung der

Ausstandsregeln kann lediglich ausnahmsweise, in besonders schwerwiegenden

Fällen, die Nichtigkeit eines Entscheids zur Folge haben, etwa bei einer

Mitwirkung eines Amtsträgers trotz direkter Betroffenheit in persönlichen

Interessen (BGE 136 II 383 E. 4.1 mit Hinweisen; Regina Kiener, Kommentar

VRG, § 5a N. 54). Die unrichtige Zusammensetzung der entscheidenden

Kollegialbehörde bildet grundsätzlich keinen Nichtigkeitsgrund

(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1112).

Schwerwiegende Verfahrensfehler im dargelegten bzw. hier

massgeblichen Sinn wurden vorliegend nicht geltend gemacht.

1.2.2.2

Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. oben 1.2) ist im

Übrigen Folgendes festzuhalten: Vorliegend handelte es sich von vornherein

nicht um eine Vorbefassung im hier massgeblichen Sinn (zur Vorbefassung als

eine der Grundkonstellationen im Zusammenhang mit dem Auffangtatbestand der

persönlichen Befangenheit nach § 5a Abs. 1 zweiter Teilsatz VRG vgl.

Kiener, § 5a Rz. 18 sowie insbesondere 25 f.): Im vorliegenden

Verfahren geht es um inhaltlich andere Rechtsfragen als im abgeschlossenen früheren

Verfahren (BRGE III Nrn. 06 und 07 bzw. VB.2016.00596): Streitig ist

vorliegend die Frage der Erfüllung der Auflagen gemäss der Gesamtverfügung vom

4.

September 2017, im früheren Verfahren ging es um die Frage der Unterschutzstellung

bzw. der Schutzwürdigkeit des Objekts respektive der – grundsätzlichen –

Zulässigkeit einer Aufstockung (so auch die Vor­instanz im Zwischenentscheid

vom 2. Dezember 2020. Die beschwerdeführerische Behauptung, der

Abteilungspräsident sei der Urheber des erwähnten Minderheitsvotums (vgl. in

diesem Zusammenhang § 18 Abs. 5 der Organisationsverordnung des

Baurekursgerichts vom 12. November 2010 [OV BRG, LS 700.7]), stellt

sodann eine Spekulation dar; am Gesagten änderte sich indes selbst dann nichts,

wenn sie zuträfe.

Gemäss § 15 OV BRG bestimmt der Abteilungspräsident

bzw. die Abteilungspräsidentin für jedes Geschäft den Spruchkörper. Gemäss § 12 Abs. 2 OV BRG sorgen die Abteilungspräsidenten/-innen für den

regelmässigen Einsatz der Ersatzmitglieder. Diese stehen gemäss § 12 Abs. 1 OV BRG für den Einsatz in allen Abteilungen zur Verfügung. Die von der

Beschwerdeführerin gerügte Berufung des betreffenden Ersatzmitglieds in den

Spruchkörper durch den Abteilungspräsidenten ist damit nicht zu beanstanden.

Aus persönlichen Eigenschaften wie Geschlecht, Konfession,

weltanschaulich-politischer Grundhaltung oder (sprach-)re­gionaler Herkunft

lassen sich sodann keine Festlegungen hinsichtlich eines Verfahrens ableiten.

Namentlich begründet eine bestimmte weltanschaulich-politische Grundhaltung,

wie sie sich in der Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder einer

ideellen Vereinigung äussert, für sich allein nicht den Anschein der

Befangenheit. Von Richtern und Richterinnen wird die insoweit erforderliche

Distanz erwartet (Kiener, § 5a N. 24 [auch zum Folgenden]; Gerold

Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Zürich/St. Gallen

2014, Art. 30 Rz. 18; BGr, 24. November 2014, 1C_426/2014, E. 3.3

mit Hinweis). Wenn somit die Mitgliedschaft eines Richters bzw. einer Richterin

in einer Partei grundsätzlich keine Befangenheit bewirkt, kann auch keine Rolle

spielen, wenn zwei derselben Partei angehörende Richter/-innen im gleichen

Spruchkörper mitwirken (was im Übrigen bei der ordentlichen Besetzung ebenso

der Fall sein kann).

1.2.2.3

Nach dem Gesagten sind insbesondere keine Gründe ersichtlich, welche für

die Nichtigkeit des unter Mitwirkung des betreffenden Abteilungspräsidenten

zustande gekommenen Rekursentscheids vom 2. Juni 2021 sprechen würden.

Eine Verletzung von Ausstandsregeln oder sonstige Verfahrensfehler sind nicht

auszumachen.

1.3

Da auch

die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im

Übrigen einzutreten.

2.

Das Grundstück der Beschwerdeführerin (Kat.-Nr. 01)

liegt in der Wohnzone W1L (vgl. hierzu bereits das Verfahren VGr, 4. Mai

2017, VB.2016.00596, E. 2, zwischen den gleichen Parteien).

Das auf diesem Grundstück in den Jahren 1973/1974

errichtete Flachdachgebäude des Architekten E weist strassenseitig ein Geschoss

und seeseitig deren zwei auf. Die Grundstückseigentümerin möchte das Gebäude

auf der Strassenseite um ein weiteres Geschoss aufstocken, um darin eine

Einliegerwohnung unterzubringen (vgl. das Baugesuch vom 24. August 2010).

Die Frage der Zulässigkeit einer Aufstockung des betreffenden Gebäudes wurde im

erwähnten Verfahren VB.2016.00596 mit Urteil vom 4. Mai 2017 im bejahenden

Sinn beantwortet (vgl. E. 2 sowie 3.7 ff.).

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage,

ob die Auflagen gemäss Gesamtverfügungen der Baudirektion vom 4. September

2017.

(Stammbaubewilligung) bzw. 23. Juli 2019 erfüllt wurden. Mit

Letzterer war eine (dritte) Projektänderung betreffend die Erstellung zweier

Garagen bewilligt worden, je einer im Nordwesten und im Nordosten des

Wohnhauses; die im Nordwesten des Wohnhauses geplante soll dabei an das neu zu

erstellende Treppenhaus gemäss dem ursprünglichen Baugesuch angebaut werden. Hinsichtlich

dieser Garage waren ebenfalls Nebenbestimmungen statuiert worden.

3.

Die Beschwerdeführerin beanstandete vorab die aus ihrer

Sicht übermässig lange Verfahrensdauer. Ein entsprechendes

(Feststellungs-)Begehren stellte sie indes nicht.

In diesem Zusammenhang ist ohnedies nicht auf die seit der

Einreichung des Baugesuchs am 24. August 2010 insgesamt verstrichene Zeit

abzustellen. Die Dauer des Verfahrens beträgt somit nicht elf Jahre, wie

geltend gemacht wurde.

Zur vorliegend insgesamt 6¾-monatigen vorinstanzlichen

Behandlungsdauer (vgl. § 339a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

[PBG, LS 700.1]) beigetragen hat im Übrigen auch der Zeitaufwand

(bzw. -verlust) im Zusammenhang mit dem vorinstanzlich ursprünglich

vorgesehenen Augenschein: Für diesen war bereits ein Termin angesetzt worden,

welcher in der Folge auf Ersuchen der Beschwerdeführerin wieder abgesagt wurde.

4.

4.1

Das

Gebäudeäussere war im Rahmen des ersten Rechtsgangs für im mittleren Umfang

schutzwürdig erklärt worden (vgl. VGr, 4. Mai 2017, VB.2016.00596, E. 3.7).

In der daraufhin (neu) erlassenen Unterschutzstellungsverfügung vom 11. September

2017.

wurden im Zusammenhang mit dem Gebäudeäusseren unter anderen folgende

Elemente als erhaltenswert definiert und unter Schutz gestellt: "das

gesamte Gebäudeäussere in der bauzeitlichen Materialität (schalungsroher

Sichtbeton)" sowie "die bauzeitlichen Tor-, Fenster- und

Türöffnungen".

In der Gesamtverfügung vom 4. September 2017 erwog

die Beschwerdegegnerin, die Bauweise der Aufstockung sei aus den Baueingabeplänen

zu wenig ersichtlich; es liege keine Präzisierung der Materialisierung vor. Nicht

erkennbar seien in den Plänen auch die Leitungsführungen für die technische

Erschliessung der Einliegerwohnung sowie deren bauliche Auswirkungen auf das

Bestandsgebäude. Verschiedene, konkret zu erwartende und mögliche Auswirkungen

der Aufstockung seien in der Ausführungsplanung aufzuzeigen und, soweit sie den

Schutzumfang des Bestandsgebäudes beträfen, der kantonalen Denkmalpflege zur Genehmigung

vorzulegen; dies betreffe namentlich die dann im Dispositiv aufgeführten Punkte

(s. sogleich). Der Materialisierung, Farbgebung und Detailgestaltung der

Neubauteile sei sodann im Sinn des gestalterischen Respekts und der

Unterordnung gegenüber dem Bestandsbau besondere Aufmerksamkeit zu schenken;

das vorgeschlagene, erst summarisch umschriebene Materialkonzept (mit der

– damals noch – vorgesehenen Metallverkleidung) sei bezüglich der

erwähnten Punkte im Rahmen der Ausführungsplanung im engen Einvernehmen mit der

Denkmalpflege zu konkretisieren. Entsprechend wurde die erteilte Bewilligung

insbesondere mit der Nebenbestimmung versehen, dass der kantonalen

Denkmalpflege rechtzeitig vor Baufreigabe "im Sinne der Erwägungen die

Detail- und Ausführungspläne" namentlich betreffend statische Ertüchtigungen

am Bestandsgebäude, Leitungsführungen für die technische Erschliessung der

Einliegerwohnung (Heizung, Wasser, Elektrik, Dachentwässerung usw.) sowie

vertikale Anschlüsse des neu zu erstellenden Treppenhauses an die Fassade des

Bestandsgebäudes zur Genehmigung einzureichen seien (Dispositiv-Ziff. III lit. b).

Weiter sei auch ein detailliertes Farb- und Materialkonzept (inklusive der

Absturzsicherung) zur Genehmigung einzureichen (Dispositiv-Ziff. III lit. c).

Diese Gesamtverfügung vom 4. September 2017 wie auch die

Unterschutzstellungsverfügung vom 11. September 2017 wurden damals auch

seitens der Beschwerdeführerin nicht angefochten und sind dementsprechend

längst in Rechtskraft erwachsen, wie auch die Beschwerdeführerin selbst einräumt.

Die sich auf diese Verfügungen bzw. deren Inhalt beziehenden Rügen in der

Beschwerdeschrift sind damit verspätet. Dies gilt für die erhobenen

grundlegenden Einwände gegen jene wie namentlich für das sich gegen die

verfügten Auflagen richtende Vorbringen im Speziellen, es sei angesichts des

Stands des Bauvorhabens und insbesondere auch mit Blick auf die Höhe der dabei

anfallenden Kosten unverhältnismässig, definitive Pläne im erwähnten Massstab

bzw. Detaillierungsgrad zu verlangen (in gleicher Weise äussert sich der

Projektverfasser in seiner Stellungnahme vom 5. November 2020).

Die Gesamtverfügung vom 23. Juli 2019 betreffend die

dritte Projektänderung (vgl. vorne 2 Abs. 3) enthält hinsichtlich der

danach im Nordwesten des Wohnhauses neu zu erstellenden Garage im Wesentlichen

die gleichen Nebenbestimmungen (nämlich: rechtzeitig vor Baufreigabe seien

Detail- und Ausführungspläne mit Angaben zu Materialität und Farbigkeit zur Genehmigung

einzureichen [Dispositiv-Ziff. I lit. d]). Diesbezüglich erwog die Beschwerdegegnerin,

Materialisierung, Farbigkeit und Ausgestaltung der neu zu erstellenden Anbauten

seien aus den eingereichten Plänen ungenügend ersichtlich. Es seien hierzu

detaillierte Angaben erforderlich. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten

in Rechtskraft.

4.2

4.2.1

Der kantonalen Denkmalpflege kam bzw. kommt die denkmalpflegerische

Beurteilung des Vorhabens zu (vgl. § 7 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember

1997.

[BVV, LS 700.6], Ziff. 1.4.1.5). Dass und warum sie im

Hinblick hierauf die erwähnten Pläne (mit hohem Detaillierungs- bzw.

Konkretisierungsgrad) sowie ein detailliertes Farb- und Materialkonzept

verlangte, legte sie in der Gesamtverfügung vom 4. September 2017

einlässlich dar (vgl. in diesem Zusammenhang § 310 Abs. 1 f. PBG;

ferner Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,

Wädenswil 2019, S. 372 sowie insbesondere S. 378 f.; Christian

Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, S. 116 [Rzn. 244 f.]).

Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat sich, wie erwähnt,

gegen diese Verfügung und die darin auflageweise festgelegten Anforderungen an

die einzureichenden Unterlagen zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Wehr gesetzt.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann es hierum nicht gehen.

4.2.2

Von den von der Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben vom 10. Juli

2020.

zur Auflagenerfüllung eingereichten sechs Plänen handelt es sich lediglich

bei zweien um Detailpläne, nämlich bei denjenigen betreffend den Dachrand und

die Absturzsicherung (je im Massstab 1:5). Diese beiden Pläne wurden denn auch

von der Beschwerdegegnerin als bezüglich Plandarstellung den

denkmalpflegerischen Anforderungen entsprechend beurteilt. Mit den übrigen vier

Plänen (von der Beschwerdeführerin als "provisorische Ausführungspläne"

bezeichnet) werden die erwähnten Auflagen (formell) nicht erfüllt (vgl.

sogleich sowie unten 4.2.3).

In der von der Beschwerdeführerin zum integrierenden

Bestandteil der Beschwerde erklärten "Stellungnahme" des Projektverfassers

vom 5. November 2020 wird dies denn auch eingeräumt. Es wird (im

dargelegten Sinn verspätet) ausgeführt, es sei "vollständig

unzumutbar", zum jetzigen Zeitpunkt einen Bau- und Haustechnikingenieur

mit der Anfertigung entsprechender Pläne zur Haustechnik zu beauftragen (mit

entsprechender Kostenfolge). Die Konstruktionen seien seiner Auffassung nach

hinreichend beschrieben und dann erstellte Ausführungspläne eines Bau- und

Haustechnikingenieurs könnten "allenfalls später, vor der Ausführung der

Arbeiten", eingereicht werden. Bei den vertikalen und horizontalen

Anschlüssen handle es sich um Standarddetails, zu denen der Architekt

üblicherweise keine Pläne zeichne; solche seien vom Unternehmer im Rahmen der

Submission zu erbringen. In der Beschwerde wird vornehmlich argumentiert, dass

die Nebenbestimmungen gemäss der Gesamtverfügung vom 4. September 2017

auch mit den am 10. Juli 2020 eingereichten Plänen und dem "Beschrieb

Farb- und Materialkonzept/Baukon­struk­tion" erfüllt würden bzw. worden

seien. Denn diesen Unterlagen liessen sich sämtliche im Hinblick auf eine

Beurteilung erforderlichen Details betreffend die Ausführung der bewilligten

Auf- und Anbauten entnehmen.

4.2.3

Die Vorinstanz hielt – zu Recht – fest (so auch die Beschwerdegegnerin in

der Ausgangsverfügung), bezüglich der statischen Ertüchtigung des

Bestandsgebäudes sowie der technischen Erschliessung der Einliegerwohnung lägen

keine Planunterlagen vor. Solche Pläne seien jedoch für die denkmalpflegerische

Beurteilung zwingend notwendig. Nach den Ausführungen im Beschrieb des

Projektverfassers vom 10. Juli 2020 blieben verschiedene Punkte unklar, so

etwa, inwieweit durch den im Hinblick auf die statische Ertüchtigung offenbar

geplanten Eingriff in das bestehende Mauerwerk die bestehenden Mauern verändert

bzw. beeinträchtigt würden (gemäss dem Beschrieb Farb- und

Materialkonzept/Baukonstruktion sollen "[e]rforderliche Verstärkungen im

Erdgeschoss und Gartengeschoss [...] so in das bestehende Mauerwerk eingebaut

[werden], dass diese raumseitig nicht sichtbar sind"). Dasselbe gelte

hinsichtlich der Leitungsführungen: Im Beschrieb werde ausgeführt, dass alle

Leitungsführungen in der Doppelgarage im Erdgeschoss angeordnet würden. Es

bleibe jedoch unklar, wie die Leitungen geführt würden; ein Durchbruch der

bestehenden Wände sei zu vermuten. Ebenso fehlten die verlangten

Ausführungspläne betreffend die Anschlüsse des neu zu erstellenden

Treppenhauses sowie der nordwestlichen Garage an den Bestandsbau; aus den

eingereichten Plänen (Fassaden sowie "Grundriss EG neues Treppenhaus/Anbau

Garage West 1:50") sowie dem Beschrieb gehe nicht hervor, wie in die

bestehende Struktur eingegriffen werden solle.

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in diesem

Zusammenhang Ermessensmissbrauch und/oder -überschreitung sowie unrichtige bzw.

ungenügende Feststellung des Sachverhalts vor. Sie führt aus, die von der Vor­instanz

angestellten Vermutungen bzw. getroffenen Annahmen seien unzutreffend und

willkürlich. Den eingereichten (sechs) Plänen und dem Beschrieb vom 10. Juli

2020.

in Verbindung mit den detaillierten Ausführungen des Architekten in dessen

Begleitschreiben vom selben Tag sowie in der Stellungnahme vom 5. November

2020.

liessen sich alle zur Beurteilung massgeblichen Details betreffend

Ausführung der bewilligten Neubauteile entnehmen.

4.2.4

Mit der (angeblichen) Möglichkeit, sich die im Hinblick auf eine

Beurteilung notwendigen Angaben aus verschiedenen anderweitigen – ihrerseits

nicht den verlangten Massstab bzw. Konkretisierungsgrad aufweisenden – Plänen,

Unterlagen und Schreiben "zusammenzusuchen", werden die infrage

stehenden, rechtskräftigen Auflagen nicht erfüllt. Zudem vermochten die

eingereichten Unterlagen nach dem Dargelegten just nicht, die nötige

Klarheit bzw. Eindeutigkeit betreffend das Projekt zu verschaffen; dies zeigt

sich an der wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägung bzw. den dort

aufgeworfenen Fragen und (beschwerdeführerischerseits beanstandeten)

getroffenen, durchwegs nachvollziehbar erscheinenden Annahmen. Dass Anlass

bestand, solche Vermutungen anzustellen, hat sich die Beschwerdeführerin damit

selbst zuzuschreiben: Hätte sie die verlangten Pläne eingereicht, wären die

entsprechenden Angaben ohne Weiteres daraus ersichtlich gewesen und hätten sich

damit Mutmassungen erübrigt. Auch die Ausführlichkeit der Erläuterungen in der

Beschwerdeschrift zeugt vom verbliebenen (Er-)Klärungs­bedarf.

4.2.5

Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe die zur

Auflagenerfüllung eingereichten Pläne zu Recht als ungenügend erachtet, ist vor

dem Hintergrund des Ausgeführten nicht zu beanstanden. Aus dem am 28. September

2020.

auf den Plänen angebrachten Stempel der Gemeinde kann die Beschwerdeführerin

nichts für sich ableiten (vgl. in diesem Zusammenhang den Beschluss des

Gemeinderats Schwerzenbach vom 28. September 2020).

4.3

Im

Wesentlichen Gleiches gilt mit Bezug auf das Farb- und Materialkonzept vom 10. Juli

2020:

Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, das Farb- und

Materialkonzept falle im Verhältnis zur Gewichtigkeit des Projekts zu wenig

detailliert aus, namentlich, weil auf eine planliche und somit farbliche Darstellung

verzichtet worden sei. Wie bereits erwähnt, ist gemäss der Gesamtverfügung vom

4.

September 2017 der Materialisierung, Farbgebung und Detailgestaltung

der Neubauteile im Sinn des gestalterischen Respekts und der Unterordnung

gegenüber dem Bestandsbau besondere Aufmerksamkeit zu schenken und war das –

damalige – "summarische Materialkonzept" gemäss dem

Baugesuch vom 24. August 2010 im Rahmen der Ausführungsplanung im engen

Einvernehmen mit der Denkmalpflege zu konkretisieren.

Das Konzept vom 10. Juli 2020 enthält einige wenige

Angaben zur Materialisierung und Farbgestaltung des Bauvorhabens. Diese fallen

allerdings sehr spärlich und wenig konkret aus. Den beiden –

provisorischen – "koloriert[en] und strukturiert[en]"

Ausführungs- bzw. Fassadenplänen im Massstab 1:50, auf die die

Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang verweist, sind die geforderten

detaillierten Angaben ebenso wenig zu entnehmen.

Hinzu kommt, dass in der Gesamtverfügung vom 4. September

2017.

auf der Grundlage der Angaben im Baugesuch von einer Aufstockung in

Leichtbauweise, nämlich in Form eines Holzrahmenbaus mit Metallverkleidung,

sowie mit Holz-/Metallfenstern ausgegangen und dieses "summarische

Materialkonzept" – unter der erwähnten Nebenbestimmung – bewilligt worden

war. Es war erwogen worden, mit dem vorgeschlagenen Materialkonzept und der vorgesehenen

Metallverkleidung werde eine "wünschenswerte Differenzierung von der

Fassadengestaltung des Bestandsbaus" angestrebt; jedoch sei "dieses

bezüglich der genauen Materialisierung, Farbgebung und Detailgestaltung

(Einteilung, Anschlüsse etc.) im Rahmen der Ausführungsplanung [...] zu

konkretisieren". Nach dem Beschrieb Farb- und Materialkonzept/Baukonstruk­tion

vom 10. Juli 2020 und gemäss der Stellungnahme des Projektverfassers vom 5. November

2020.

soll indes von diesen Konstruktionsmerkmalen bewusst abgewichen und sollen

stattdessen andere Materialien verwendet werden: Die Projektverfasserin sei

nämlich "dezidiert nicht der Meinung", dass eine Metallverkleidung

eine im Hinblick auf eine angemessene Unterordnung geeignete Verkleidung sei.

Sodann sollen statt der ursprünglich geplanten und den am Bestandsbau

verwendeten Holz-/Metallfenster nunmehr Kunststofffenster eingesetzt werden. Angesichts

dieser geplanten Abweichungen vom im Grundsatz gutgeheissenen Materialkonzept

gemäss dem Baugesuch vom 24. August 2010, auf welches sich die

Beschwerdegegnerin in der Gesamtverfügung vom 4. September 2017

ausdrücklich bezog, hätte sich umso mehr die Einreichung detaillierter

Unterlagen aufgedrängt.

4.4

Zusammenfassend

erweist sich als nicht rechtsverletzend, dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz

die Auflagen gemäss Gesamtverfügung vom 4. September 2017 als nicht

erfüllt erachteten.

Zur Beurteilung der Frage der Auflagenerfüllung ist deshalb

kein Gutachten einzuholen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 66 ff.).

5.

5.1

Die

Beschwerdegegnerin äusserte sich in der Folge gestützt insbesondere auf das

Farb- und Materialkonzept vom 10. Juli 2020 auch zur Einordnung (zum

Folgenden). Sie erwog, anstelle der Metallverkleidung gemäss dem Baugesuch vom

24.

August 2010 sehe das zur Auflagenerfüllung eingereichte Farb- und

Materialkonzept für das projektierte Treppenhaus und die Aufstockung verputzte

und gestrichene Fassadenflächen vor; auch die neuen Garagen würden verputzt und

gestrichen. Statt der bewilligten Holz-/Metallfenster seien im Farb- und

Materialkonzept neu weisse Kunststofffenster vorgesehen, das Flachdach solle

neu nicht mehr extensiv begrünt, sondern mit einem Kiesbelag versehen werden,

und die Absturzsicherung auf dem Flachdach des Bestandsbaus sei sodann als

Verbundsicherheitsglas mit Mattfolie projektiert. Die Metallverkleidung sei als

wünschenswerte Differenzierung von der Fassadengestaltung des Bestandsbaus

beurteilt worden; demgegenüber zeige das neue bzw. abgeänderte Vorhaben

(Verputz, weisse Kunststofffenster und Verbundsicherheitsglas mit Mattfolie)

keinerlei spezifische gestalterische Reaktion auf den Bestandsbau, sondern habe

den Charakter einer Standardlösung, wie sie auch bei einem beliebigen Neubau

zur Anwendung kommen könnte. Die vormals durch die Metallverkleidung der

Neubauteile entstehende Differenzierung zwischen Bestand und Neubau und eine

mit dem Bestand in Einklang stehende Materialwertigkeit sei bei der Verwendung

von Abrieb nicht mehr gegeben. Der Einbau weisser Kunststofffenster zeige

keinerlei Bezug zur Qualität der verbauten Materialien und der

Ausführungsqualität am Schutzobjekt. Die Mattfolie der gläsernen

Absturzsicherung unterbinde die Transparenz, vermindere die Lesbarkeit des

Volumenverhältnisses von Bestand und Aufbau und weise ebenfalls keinen

(Material- oder Gestaltungs-)Bezug zum Bestand auf. Das Farb- und

Materialkonzept sei daher gemäss dem bewilligten Baugesuch und der erfolgten

denkmalpflegerischen Beurteilung zu überarbeiten.

Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Beschwerdegegnerin

könne hierin gefolgt werden. Denn eine gute Gesamtwirkung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG lasse sich vorliegend mit einer verputzten Fassade nicht

erreichen. Ein solcher Anbau setze sich mit der Materialität der Bestandsbaute

nicht auseinander, sondern erscheine vielmehr als Fremdkörper und lasse den

Bezug zum bestehenden Gebäude stark vermissen. Der Zusammenhang der Aufstockung

zum Hauptgebäudekörper liesse sich dadurch nicht erschliessen. Was die

geplanten Kunststofffenster anstelle von Holz-/Metallfenstern anbelange, sei

festzuhalten, dass aufgrund des Farb- und Materialkonzepts unklar bleibe,

welcher Fenstertyp eingesetzt werden solle. Es könne daher nicht abschliessend

beurteilt werden, ob damit im vorliegenden Fall eine gute Gesamtwirkung zu

erzielen sei, zumal es bei solchen Fenstern erhebliche Unterschiede gebe.

Bezüglich der gemäss dem Farb- und Materialkonzept bei der Absturzsicherung zu

verwendenden Mattfolie erwog die Vorinstanz, es sei nicht zu beanstanden, dass

die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen sei, dass es sich dabei um eine

blickdichte Folie handle: Dass es sich um eine hauchdünne, nur für Vögel

sichtbare Folie handeln solle, habe die Beschwerdeführerin nämlich lediglich in

der Rekursschrift erklärt; den eingereichten Unterlagen lasse sich dies nicht

entnehmen. Eine blickdichte Folie würde indes der geforderten Leichtigkeit und

Transparenz der Aufstockung widersprechen. Der Aufbau würde dadurch optisch zu

stark ins Gewicht fallen, wodurch die Lesbarkeit des Volumenverhältnisses von

Bestand und Aufbau vermindert würde.

5.2

Auf diese

zutreffenden Erwägungen des Baurekursgerichts kann vollumfänglich verwiesen werden

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Auch in der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass es sich

bei der "Mattfolie" gemäss dem Farb- und Materialkonzept um eine

bestimmte "vogelschützende Folie" ("Ornilux") handle, die

vollständig transparent bzw. für das menschliche Auge nicht sichtbar sei. Wie

bereits die Vorinstanz erwog, sind jedoch den eingereichten Unterlagen

entsprechende Angaben nicht zu entnehmen. Die Bezeichnung "Mattfolie"

im Farb- und Materialkonzept vom 10. Juli 2020 legt in der Tat vielmehr

nahe, dass es sich dabei um eine blickdichte Folie handelt.

Betreffend die neu vorgesehenen Kunststofffenster (statt

der Holz-/Metallfenster gemäss dem Baugesuch vom 24. August 2010 sowie

beim Bestandsbau) ist Folgendes festzuhalten: Das von der Beschwerdeführerin in

diesem Zusammenhang zitierte verwaltungsgerichtliche Urteil vom 8. April

2017.

im Verfahren VB.2016.00082 lässt sich nicht in allgemeiner Weise

dahingehend verstehen, dass mit jedwelchen Kunststofffenstern stets eine gute

Gesamtwirkung erreicht werde. Die Kammer kam in jenem Urteil vielmehr zum

Schluss, dass in jenem konkreten Fall aufgrund der gewählten Gestaltung der

dort verwendeten Kunststofffenster die gute Einordnung (auch) nicht gestützt

auf § 238 Abs. 2 PBG verneint werden könne (VGr, 8. Juni 2017,

VB.2016.00082, E. 6.2). In einem anderen Fall etwa wurden – im

Zusammenhang mit dem bei der Renovation von Baudenkmälern geltenden Gebot der

Materialkontinuität – die dort neu eingebauten Kunststofffenster als dem

Schutzziel der Inventarisierung entgegenstehend beurteilt: Sie würden aufgrund

diverser Eigenschaften (Oberfläche, Glanzgrad, Gummidichtungen) als Fremdkörper

erscheinen; zudem würden sie sich zufolge der unterschiedlichen jeweiligen

Abnützungs- und Verwitterungserscheinungen im Lauf der Zeit zunehmend von den

bislang verwendeten Holzfenstern unterscheiden (vgl. VGr, 24. Juni 2021, VB.2021.00003,

E. 4.3.2 Abs. 3; ferner VGr, 8. April 2021, VB.2020.00748, E. 4.4,

und 8. Juni 2017, VB.2016.00082, E. 6.2 Abs. 1). Vorliegend

fällt zudem in Betracht, dass unter anderem die "bauzeitlichen Tor-,

Fenster- und Türöffnungen" am Bestandsbau zum Schutzumfang gemäss der

Unterschutzstellungsverfügung vom 11. September 2017 gehören. Die

Beschwerdeführerin erklärte, die für die Aufstockung vorgesehenen

Kunststofffenster würden sich von den am Bestandsbau verwendeten optisch nicht

unterscheiden; dies lässt sich jedoch auf der Grundlage der eingereichten

Unterlagen nicht beurteilen bzw. bestätigen. Zu bedenken ist im Übrigen, dass,

selbst wenn sich die Fenster optisch zum Zeitpunkt des Einbaus nicht

unterscheiden (sollten), solche Unterschiede, wie erwähnt, im Lauf der Zeit

grundsätzlich zunehmend zu Tage treten dürften (vgl. VGr, 24. Juni 2021,

VB.2021.00003, E. 4.3.2 Abs. 3 gegen Ende, sowie 8. April 2021,

VB.2020.00748, E. 4.4; im dem dem erwähnten Verfahren VB.2016.00082

zugrunde liegenden Fall sollte diesen unterschiedlichen

Verwitterungserscheinungen mit einem bestimmten Anstrich der Kunststofffenster

entgegengewirkt bzw. vorgebeugt werden [vgl. VGr, 8. Juni 2017,

VB.2016.00082, E. 6.2 Abs. 2 f.]).

5.3

Eine Verletzung

der aus dem Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (SR 101) fliessenden Begründungspflicht durch die

Vorinstanz, wie sie von der Beschwerdeführerin diesbezüglich gerügt wird, ist

schliesslich ebenfalls nicht auszumachen. Die Vorinstanz gab die anwendbaren

Gesetzesbestimmungen und die in diesem Zusammenhang massgeblichen Begriffe

korrekt wieder, um in der Folge darzulegen, auf welche Überlegungen sie sich

stützte (vgl. Plüss, § 10 N. 15 ff. und insbesondere N. 24 ff.,

sowie Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 4 f.).

5.4

Der

Schluss von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz, das Farb- und Materialkonzept

vom 10. Juli 2020 sei zu überarbeiten, erweist sich nach dem Dargelegten

als ebenso wenig zu beanstanden.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

auf sie einzutreten ist.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 4'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …