VB.2021.00502
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00502
10. Februar 2022Deutsch25 min
(URT.2022.23445)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00502
Urteil
der 1. Kammer
vom 10. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinderat Schwerzenbach,
Mitbeteiligter,
betreffend
Nichtgenehmigung von Plänen zur Auflagenerfüllung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist Eigentümerin der Parzelle Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02
in Schwerzenbach. Mit Verfügung vom 25. August 2020 stellte die
Baudirektion des Kantons Zürich fest, dass die am 10. Juli 2020
eingereichten Unterlagen die Nebenbestimmungen der Baubewilligung gemäss den Gesamtverfügungen
der Baudirektion vom 4. September 2017 und 23. Juli 2019 für eine
Aufstockung des Einfamilienhauses (Vers.-Nr. 03) auf der erwähnten
Parzelle nicht erfüllten und daher nicht genehmigt würden; die Baufreigabe
könne nicht erteilt werden. Zu deren Erhalt seien weiterhin (die in der Folge
aufgelisteten) Unterlagen einzureichen.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 9. November 2020 Rekurs an das
Baurekursgericht, wobei sie insbesondere beantragte, unter Entschädigungsfolge
zulasten der Baudirektion deren Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass
die Nebenbestimmungen gemäss Gesamtverfügung vom 4. September 2017
vollumfänglich erfüllt seien. Des Weiteren stellte sie ein Ausstandsbegehren
betreffend den Vorsitzenden der 3. Abteilung des Baurekursgerichts für den
Fall, dass diese über das eingereichte Rechtsmittel befinden sollte.
Das Ausstandsbegehren wurde mit Zwischenentscheid vom 2. Dezember
2020.
abgewiesen.
Mit Entscheid vom 2. Juni 2021 wies das
Baurekursgericht auch den Rekurs ab.
III.
Am 12. Juli 2021 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen mit folgenden Anträgen:
" 1.
Das
Anfechtungsobjekt sei wegen erstellter Befangenheit des vorinstanzlichen
Präsidenten, D, sowie dessen politisch motivierter Einflussnahme auf die
personelle Zusammensetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers, für nichtig zu
erklären, zumindest aber aus erwähnten Gründen vollumfänglich aufzuheben und
die Angelegenheit sei an die Vorinstanz, zu neuem Entscheid, unter neuem und
unbefangenem Spruchkörper, zurückzuweisen;
2.
Evt. sei
das Anfechtungsobjekt vollumfänglich aufzuheben und es sei, allenfalls unter Beizug
eines externen Fachgutachtens, festzustellen, dass mit Eingabe der B. vom
10.
Juli 2020 an den Mitbeteiligten zuhanden der Bg (R-Beilagen 04), die
Nebenbestimmungen [...] gemäss GRB Nr. 05 des Mitbeteiligten vom 11. September
2017.
[...] sowie gemäss Gesamtverfügung der Bg vom 4. September 2017
[...], vollumfänglich erfüllt wurden;
3.
Alles
unter KuEF zulasten der Beschwerdegegnerin."
Das Baurekursgericht schloss am 6. September 2021
unter Verzicht auf weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die
Baudirektion des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. September
2021.
unter Verweis auf den Mitbericht des Amts für Raumentwicklung vom 7. September
2021.
die Abweisung der Beschwerde; im erwähnten Mitbericht stellte das Amt für Raumentwicklung
seinerseits den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei, wobei es zur Begründung auf den vorinstanzlichen Entscheid
sowie auf seine Rekursantwort vom 7. Dezember 2020 verwies. Mit Eingabe
vom 27. September 2021 verzichtete A auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführerin beantragte, den Rekursentscheid vom 2. Juni 2021 wegen
Befangenheit des Abteilungsvorsitzenden "für nichtig zu erklären,
zumindest aber aus erwähnten Gründen vollumfänglich aufzuheben". Zur
Begründung führte sie aus, der Vorsitzende der 3. Abteilung des
Baurekursgerichts, welche den Rekursentscheid gefällt habe, sei befangen
gewesen und hätte in den Ausstand treten müssen. Er sei in dieser Sache zum
einen zufolge seiner Mitgliedschaft in der Partei der Grünen und zum anderen
aufgrund seiner früheren Befassung mit diesem Bauvorhaben – nämlich in den mit
Rekursentscheid vom 31. August 2016 abgeschlossenen baurekursgerichtlichen
Verfahren BRGE III Nrn. 06 und 07 (vgl. diesbezüglich das Verfahren
VB.2016.00596) – voreingenommen; er sei der Urheber des diesem Urteil
angefügten Minderheitsvotums, wonach der damalige Rekurs abzuweisen gewesen
wäre. D habe bewirkt, dass im vorliegenden Verfahren der Spruchkörper statt in
der ordentlichen Besetzung unter Mitwirkung einer Ersatzrichterin geurteilt
habe, die der gleichen Partei angehöre wie er selbst. Damit habe er die
Zusammensetzung des Spruchkörpers politisch motiviert beeinflusst bzw. diesen
politisch motiviert besetzt.
1.2.1
Vorliegend hatte die Vorinstanz mit Zwischenentscheid vom 2. Dezember
2020.
über das mit Rekurs vom 9. November 2020 gestellte Ausstandsbegehren
der Beschwerdeführerin betreffend den Abteilungsvorsitzenden D (ohne dessen
Mitwirkung) im abweisenden Sinn befunden. Dieser mit Rechtsmittelbelehrung
versehene Zwischenentscheid war der Beschwerdeführerin eröffnet worden. Wie
diese in der Beschwerde selbst ausführte, verzichtete sie in der Folge jedoch –
"aus prozessualen und naheliegenden prozessökonomischen (zeitlichen)
Gründen" – auf eine Anfechtung dieses Zwischenentscheids.
Nach § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 92
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) ist die Beschwerde gegen Vor- und Zwischenentscheide über die
Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren zulässig. Wer einen selbständig
eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit und über den Ausstand nicht
fristgerecht nach dessen Erlass anficht, verwirkt gemäss Art. 92 Abs. 2
BGG die Befugnis zur Anfechtung. Damit unterscheiden sich solche
Zwischenentscheide von anderen Vor- und Zwischenentscheiden, die gemäss Art. 93
Abs. 3 BGG zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden können. Art. 92
BGG ist anwendbar, soweit sich die Beschwerde auf Fragen der Zuständigkeit bzw.
des Ausstands bezieht (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a Rz. 35 f.; ferner BGr, 7. April
2009, 1C_282/2008, E. 2, sowie VGr, 15. November 2016, VB.2016.00199,
E. 1.2 [einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid zur Zuständigkeit
betreffend]).
Beim Zwischenentscheid vom 2. Dezember 2020 handelt
es sich um einen solchen im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 92 Abs. 1 BGG. Hiergegen hätte die sofortige
Beschwerde offengestanden, auf welche Anfechtungsmöglichkeit, wie erwähnt, im
Entscheid hingewiesen worden war; mit dem Rekursentscheid vom 2. Juni 2021
kann dieser Zwischenentscheid daher nicht mehr angefochten werden.
Soweit sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde auf
den Zwischenentscheid vom 2. Dezember 2020 bezieht bzw. sich in der Sache
gegen diesen richtet, ist darauf folglich nicht einzutreten.
1.2.2
Betreffend die geltend gemachte Nichtigkeit des Rekursentscheids vom 2. Juni
2021.
zufolge Verletzung von Ausstandsregeln, die sich auf die Zusammensetzung
des Spruchkörpers ausgewirkt habe, ist Folgendes festzuhalten:
1.2.2.1
Mangelhafte Verfügungen sind nur dann nichtig, wenn sie an einem schweren
Mangel leiden, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, und wenn
zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft
gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen in erster Linie funktionelle und
sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler
in Betracht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann [Hrsg.], Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1098 sowie 1102 ff.,
und insbesondere Rz. 1111 ff. [auch zum Folgenden]; BGE 137 I 273 E. 3.1,
132.
II 21 E. 3.1, 129 I 361 E. 2.1). Die Verletzung der
Ausstandsregeln kann lediglich ausnahmsweise, in besonders schwerwiegenden
Fällen, die Nichtigkeit eines Entscheids zur Folge haben, etwa bei einer
Mitwirkung eines Amtsträgers trotz direkter Betroffenheit in persönlichen
Interessen (BGE 136 II 383 E. 4.1 mit Hinweisen; Regina Kiener, Kommentar
VRG, § 5a N. 54). Die unrichtige Zusammensetzung der entscheidenden
Kollegialbehörde bildet grundsätzlich keinen Nichtigkeitsgrund
(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1112).
Schwerwiegende Verfahrensfehler im dargelegten bzw. hier
massgeblichen Sinn wurden vorliegend nicht geltend gemacht.
1.2.2.2
Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. oben 1.2) ist im
Übrigen Folgendes festzuhalten: Vorliegend handelte es sich von vornherein
nicht um eine Vorbefassung im hier massgeblichen Sinn (zur Vorbefassung als
eine der Grundkonstellationen im Zusammenhang mit dem Auffangtatbestand der
persönlichen Befangenheit nach § 5a Abs. 1 zweiter Teilsatz VRG vgl.
Kiener, § 5a Rz. 18 sowie insbesondere 25 f.): Im vorliegenden
Verfahren geht es um inhaltlich andere Rechtsfragen als im abgeschlossenen früheren
Verfahren (BRGE III Nrn. 06 und 07 bzw. VB.2016.00596): Streitig ist
vorliegend die Frage der Erfüllung der Auflagen gemäss der Gesamtverfügung vom
4.
September 2017, im früheren Verfahren ging es um die Frage der Unterschutzstellung
bzw. der Schutzwürdigkeit des Objekts respektive der – grundsätzlichen –
Zulässigkeit einer Aufstockung (so auch die Vorinstanz im Zwischenentscheid
vom 2. Dezember 2020. Die beschwerdeführerische Behauptung, der
Abteilungspräsident sei der Urheber des erwähnten Minderheitsvotums (vgl. in
diesem Zusammenhang § 18 Abs. 5 der Organisationsverordnung des
Baurekursgerichts vom 12. November 2010 [OV BRG, LS 700.7]), stellt
sodann eine Spekulation dar; am Gesagten änderte sich indes selbst dann nichts,
wenn sie zuträfe.
Gemäss § 15 OV BRG bestimmt der Abteilungspräsident
bzw. die Abteilungspräsidentin für jedes Geschäft den Spruchkörper. Gemäss § 12 Abs. 2 OV BRG sorgen die Abteilungspräsidenten/-innen für den
regelmässigen Einsatz der Ersatzmitglieder. Diese stehen gemäss § 12 Abs. 1 OV BRG für den Einsatz in allen Abteilungen zur Verfügung. Die von der
Beschwerdeführerin gerügte Berufung des betreffenden Ersatzmitglieds in den
Spruchkörper durch den Abteilungspräsidenten ist damit nicht zu beanstanden.
Aus persönlichen Eigenschaften wie Geschlecht, Konfession,
weltanschaulich-politischer Grundhaltung oder (sprach-)regionaler Herkunft
lassen sich sodann keine Festlegungen hinsichtlich eines Verfahrens ableiten.
Namentlich begründet eine bestimmte weltanschaulich-politische Grundhaltung,
wie sie sich in der Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder einer
ideellen Vereinigung äussert, für sich allein nicht den Anschein der
Befangenheit. Von Richtern und Richterinnen wird die insoweit erforderliche
Distanz erwartet (Kiener, § 5a N. 24 [auch zum Folgenden]; Gerold
Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Zürich/St. Gallen
2014, Art. 30 Rz. 18; BGr, 24. November 2014, 1C_426/2014, E. 3.3
mit Hinweis). Wenn somit die Mitgliedschaft eines Richters bzw. einer Richterin
in einer Partei grundsätzlich keine Befangenheit bewirkt, kann auch keine Rolle
spielen, wenn zwei derselben Partei angehörende Richter/-innen im gleichen
Spruchkörper mitwirken (was im Übrigen bei der ordentlichen Besetzung ebenso
der Fall sein kann).
1.2.2.3
Nach dem Gesagten sind insbesondere keine Gründe ersichtlich, welche für
die Nichtigkeit des unter Mitwirkung des betreffenden Abteilungspräsidenten
zustande gekommenen Rekursentscheids vom 2. Juni 2021 sprechen würden.
Eine Verletzung von Ausstandsregeln oder sonstige Verfahrensfehler sind nicht
auszumachen.
1.3
Da auch
die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im
Übrigen einzutreten.
2.
Das Grundstück der Beschwerdeführerin (Kat.-Nr. 01)
liegt in der Wohnzone W1L (vgl. hierzu bereits das Verfahren VGr, 4. Mai
2017, VB.2016.00596, E. 2, zwischen den gleichen Parteien).
Das auf diesem Grundstück in den Jahren 1973/1974
errichtete Flachdachgebäude des Architekten E weist strassenseitig ein Geschoss
und seeseitig deren zwei auf. Die Grundstückseigentümerin möchte das Gebäude
auf der Strassenseite um ein weiteres Geschoss aufstocken, um darin eine
Einliegerwohnung unterzubringen (vgl. das Baugesuch vom 24. August 2010).
Die Frage der Zulässigkeit einer Aufstockung des betreffenden Gebäudes wurde im
erwähnten Verfahren VB.2016.00596 mit Urteil vom 4. Mai 2017 im bejahenden
Sinn beantwortet (vgl. E. 2 sowie 3.7 ff.).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage,
ob die Auflagen gemäss Gesamtverfügungen der Baudirektion vom 4. September
2017.
(Stammbaubewilligung) bzw. 23. Juli 2019 erfüllt wurden. Mit
Letzterer war eine (dritte) Projektänderung betreffend die Erstellung zweier
Garagen bewilligt worden, je einer im Nordwesten und im Nordosten des
Wohnhauses; die im Nordwesten des Wohnhauses geplante soll dabei an das neu zu
erstellende Treppenhaus gemäss dem ursprünglichen Baugesuch angebaut werden. Hinsichtlich
dieser Garage waren ebenfalls Nebenbestimmungen statuiert worden.
3.
Die Beschwerdeführerin beanstandete vorab die aus ihrer
Sicht übermässig lange Verfahrensdauer. Ein entsprechendes
(Feststellungs-)Begehren stellte sie indes nicht.
In diesem Zusammenhang ist ohnedies nicht auf die seit der
Einreichung des Baugesuchs am 24. August 2010 insgesamt verstrichene Zeit
abzustellen. Die Dauer des Verfahrens beträgt somit nicht elf Jahre, wie
geltend gemacht wurde.
Zur vorliegend insgesamt 6¾-monatigen vorinstanzlichen
Behandlungsdauer (vgl. § 339a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
[PBG, LS 700.1]) beigetragen hat im Übrigen auch der Zeitaufwand
(bzw. -verlust) im Zusammenhang mit dem vorinstanzlich ursprünglich
vorgesehenen Augenschein: Für diesen war bereits ein Termin angesetzt worden,
welcher in der Folge auf Ersuchen der Beschwerdeführerin wieder abgesagt wurde.
4.
4.1
Das
Gebäudeäussere war im Rahmen des ersten Rechtsgangs für im mittleren Umfang
schutzwürdig erklärt worden (vgl. VGr, 4. Mai 2017, VB.2016.00596, E. 3.7).
In der daraufhin (neu) erlassenen Unterschutzstellungsverfügung vom 11. September
2017.
wurden im Zusammenhang mit dem Gebäudeäusseren unter anderen folgende
Elemente als erhaltenswert definiert und unter Schutz gestellt: "das
gesamte Gebäudeäussere in der bauzeitlichen Materialität (schalungsroher
Sichtbeton)" sowie "die bauzeitlichen Tor-, Fenster- und
Türöffnungen".
In der Gesamtverfügung vom 4. September 2017 erwog
die Beschwerdegegnerin, die Bauweise der Aufstockung sei aus den Baueingabeplänen
zu wenig ersichtlich; es liege keine Präzisierung der Materialisierung vor. Nicht
erkennbar seien in den Plänen auch die Leitungsführungen für die technische
Erschliessung der Einliegerwohnung sowie deren bauliche Auswirkungen auf das
Bestandsgebäude. Verschiedene, konkret zu erwartende und mögliche Auswirkungen
der Aufstockung seien in der Ausführungsplanung aufzuzeigen und, soweit sie den
Schutzumfang des Bestandsgebäudes beträfen, der kantonalen Denkmalpflege zur Genehmigung
vorzulegen; dies betreffe namentlich die dann im Dispositiv aufgeführten Punkte
(s. sogleich). Der Materialisierung, Farbgebung und Detailgestaltung der
Neubauteile sei sodann im Sinn des gestalterischen Respekts und der
Unterordnung gegenüber dem Bestandsbau besondere Aufmerksamkeit zu schenken;
das vorgeschlagene, erst summarisch umschriebene Materialkonzept (mit der
– damals noch – vorgesehenen Metallverkleidung) sei bezüglich der
erwähnten Punkte im Rahmen der Ausführungsplanung im engen Einvernehmen mit der
Denkmalpflege zu konkretisieren. Entsprechend wurde die erteilte Bewilligung
insbesondere mit der Nebenbestimmung versehen, dass der kantonalen
Denkmalpflege rechtzeitig vor Baufreigabe "im Sinne der Erwägungen die
Detail- und Ausführungspläne" namentlich betreffend statische Ertüchtigungen
am Bestandsgebäude, Leitungsführungen für die technische Erschliessung der
Einliegerwohnung (Heizung, Wasser, Elektrik, Dachentwässerung usw.) sowie
vertikale Anschlüsse des neu zu erstellenden Treppenhauses an die Fassade des
Bestandsgebäudes zur Genehmigung einzureichen seien (Dispositiv-Ziff. III lit. b).
Weiter sei auch ein detailliertes Farb- und Materialkonzept (inklusive der
Absturzsicherung) zur Genehmigung einzureichen (Dispositiv-Ziff. III lit. c).
Diese Gesamtverfügung vom 4. September 2017 wie auch die
Unterschutzstellungsverfügung vom 11. September 2017 wurden damals auch
seitens der Beschwerdeführerin nicht angefochten und sind dementsprechend
längst in Rechtskraft erwachsen, wie auch die Beschwerdeführerin selbst einräumt.
Die sich auf diese Verfügungen bzw. deren Inhalt beziehenden Rügen in der
Beschwerdeschrift sind damit verspätet. Dies gilt für die erhobenen
grundlegenden Einwände gegen jene wie namentlich für das sich gegen die
verfügten Auflagen richtende Vorbringen im Speziellen, es sei angesichts des
Stands des Bauvorhabens und insbesondere auch mit Blick auf die Höhe der dabei
anfallenden Kosten unverhältnismässig, definitive Pläne im erwähnten Massstab
bzw. Detaillierungsgrad zu verlangen (in gleicher Weise äussert sich der
Projektverfasser in seiner Stellungnahme vom 5. November 2020).
Die Gesamtverfügung vom 23. Juli 2019 betreffend die
dritte Projektänderung (vgl. vorne 2 Abs. 3) enthält hinsichtlich der
danach im Nordwesten des Wohnhauses neu zu erstellenden Garage im Wesentlichen
die gleichen Nebenbestimmungen (nämlich: rechtzeitig vor Baufreigabe seien
Detail- und Ausführungspläne mit Angaben zu Materialität und Farbigkeit zur Genehmigung
einzureichen [Dispositiv-Ziff. I lit. d]). Diesbezüglich erwog die Beschwerdegegnerin,
Materialisierung, Farbigkeit und Ausgestaltung der neu zu erstellenden Anbauten
seien aus den eingereichten Plänen ungenügend ersichtlich. Es seien hierzu
detaillierte Angaben erforderlich. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
4.2
4.2.1
Der kantonalen Denkmalpflege kam bzw. kommt die denkmalpflegerische
Beurteilung des Vorhabens zu (vgl. § 7 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember
1997.
[BVV, LS 700.6], Ziff. 1.4.1.5). Dass und warum sie im
Hinblick hierauf die erwähnten Pläne (mit hohem Detaillierungs- bzw.
Konkretisierungsgrad) sowie ein detailliertes Farb- und Materialkonzept
verlangte, legte sie in der Gesamtverfügung vom 4. September 2017
einlässlich dar (vgl. in diesem Zusammenhang § 310 Abs. 1 f. PBG;
ferner Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,
Wädenswil 2019, S. 372 sowie insbesondere S. 378 f.; Christian
Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, S. 116 [Rzn. 244 f.]).
Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat sich, wie erwähnt,
gegen diese Verfügung und die darin auflageweise festgelegten Anforderungen an
die einzureichenden Unterlagen zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Wehr gesetzt.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann es hierum nicht gehen.
4.2.2
Von den von der Beschwerdeführerin mit Begleitschreiben vom 10. Juli
2020.
zur Auflagenerfüllung eingereichten sechs Plänen handelt es sich lediglich
bei zweien um Detailpläne, nämlich bei denjenigen betreffend den Dachrand und
die Absturzsicherung (je im Massstab 1:5). Diese beiden Pläne wurden denn auch
von der Beschwerdegegnerin als bezüglich Plandarstellung den
denkmalpflegerischen Anforderungen entsprechend beurteilt. Mit den übrigen vier
Plänen (von der Beschwerdeführerin als "provisorische Ausführungspläne"
bezeichnet) werden die erwähnten Auflagen (formell) nicht erfüllt (vgl.
sogleich sowie unten 4.2.3).
In der von der Beschwerdeführerin zum integrierenden
Bestandteil der Beschwerde erklärten "Stellungnahme" des Projektverfassers
vom 5. November 2020 wird dies denn auch eingeräumt. Es wird (im
dargelegten Sinn verspätet) ausgeführt, es sei "vollständig
unzumutbar", zum jetzigen Zeitpunkt einen Bau- und Haustechnikingenieur
mit der Anfertigung entsprechender Pläne zur Haustechnik zu beauftragen (mit
entsprechender Kostenfolge). Die Konstruktionen seien seiner Auffassung nach
hinreichend beschrieben und dann erstellte Ausführungspläne eines Bau- und
Haustechnikingenieurs könnten "allenfalls später, vor der Ausführung der
Arbeiten", eingereicht werden. Bei den vertikalen und horizontalen
Anschlüssen handle es sich um Standarddetails, zu denen der Architekt
üblicherweise keine Pläne zeichne; solche seien vom Unternehmer im Rahmen der
Submission zu erbringen. In der Beschwerde wird vornehmlich argumentiert, dass
die Nebenbestimmungen gemäss der Gesamtverfügung vom 4. September 2017
auch mit den am 10. Juli 2020 eingereichten Plänen und dem "Beschrieb
Farb- und Materialkonzept/Baukonstruktion" erfüllt würden bzw. worden
seien. Denn diesen Unterlagen liessen sich sämtliche im Hinblick auf eine
Beurteilung erforderlichen Details betreffend die Ausführung der bewilligten
Auf- und Anbauten entnehmen.
4.2.3
Die Vorinstanz hielt – zu Recht – fest (so auch die Beschwerdegegnerin in
der Ausgangsverfügung), bezüglich der statischen Ertüchtigung des
Bestandsgebäudes sowie der technischen Erschliessung der Einliegerwohnung lägen
keine Planunterlagen vor. Solche Pläne seien jedoch für die denkmalpflegerische
Beurteilung zwingend notwendig. Nach den Ausführungen im Beschrieb des
Projektverfassers vom 10. Juli 2020 blieben verschiedene Punkte unklar, so
etwa, inwieweit durch den im Hinblick auf die statische Ertüchtigung offenbar
geplanten Eingriff in das bestehende Mauerwerk die bestehenden Mauern verändert
bzw. beeinträchtigt würden (gemäss dem Beschrieb Farb- und
Materialkonzept/Baukonstruktion sollen "[e]rforderliche Verstärkungen im
Erdgeschoss und Gartengeschoss [...] so in das bestehende Mauerwerk eingebaut
[werden], dass diese raumseitig nicht sichtbar sind"). Dasselbe gelte
hinsichtlich der Leitungsführungen: Im Beschrieb werde ausgeführt, dass alle
Leitungsführungen in der Doppelgarage im Erdgeschoss angeordnet würden. Es
bleibe jedoch unklar, wie die Leitungen geführt würden; ein Durchbruch der
bestehenden Wände sei zu vermuten. Ebenso fehlten die verlangten
Ausführungspläne betreffend die Anschlüsse des neu zu erstellenden
Treppenhauses sowie der nordwestlichen Garage an den Bestandsbau; aus den
eingereichten Plänen (Fassaden sowie "Grundriss EG neues Treppenhaus/Anbau
Garage West 1:50") sowie dem Beschrieb gehe nicht hervor, wie in die
bestehende Struktur eingegriffen werden solle.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in diesem
Zusammenhang Ermessensmissbrauch und/oder -überschreitung sowie unrichtige bzw.
ungenügende Feststellung des Sachverhalts vor. Sie führt aus, die von der Vorinstanz
angestellten Vermutungen bzw. getroffenen Annahmen seien unzutreffend und
willkürlich. Den eingereichten (sechs) Plänen und dem Beschrieb vom 10. Juli
2020.
in Verbindung mit den detaillierten Ausführungen des Architekten in dessen
Begleitschreiben vom selben Tag sowie in der Stellungnahme vom 5. November
2020.
liessen sich alle zur Beurteilung massgeblichen Details betreffend
Ausführung der bewilligten Neubauteile entnehmen.
4.2.4
Mit der (angeblichen) Möglichkeit, sich die im Hinblick auf eine
Beurteilung notwendigen Angaben aus verschiedenen anderweitigen – ihrerseits
nicht den verlangten Massstab bzw. Konkretisierungsgrad aufweisenden – Plänen,
Unterlagen und Schreiben "zusammenzusuchen", werden die infrage
stehenden, rechtskräftigen Auflagen nicht erfüllt. Zudem vermochten die
eingereichten Unterlagen nach dem Dargelegten just nicht, die nötige
Klarheit bzw. Eindeutigkeit betreffend das Projekt zu verschaffen; dies zeigt
sich an der wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägung bzw. den dort
aufgeworfenen Fragen und (beschwerdeführerischerseits beanstandeten)
getroffenen, durchwegs nachvollziehbar erscheinenden Annahmen. Dass Anlass
bestand, solche Vermutungen anzustellen, hat sich die Beschwerdeführerin damit
selbst zuzuschreiben: Hätte sie die verlangten Pläne eingereicht, wären die
entsprechenden Angaben ohne Weiteres daraus ersichtlich gewesen und hätten sich
damit Mutmassungen erübrigt. Auch die Ausführlichkeit der Erläuterungen in der
Beschwerdeschrift zeugt vom verbliebenen (Er-)Klärungsbedarf.
4.2.5
Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe die zur
Auflagenerfüllung eingereichten Pläne zu Recht als ungenügend erachtet, ist vor
dem Hintergrund des Ausgeführten nicht zu beanstanden. Aus dem am 28. September
2020.
auf den Plänen angebrachten Stempel der Gemeinde kann die Beschwerdeführerin
nichts für sich ableiten (vgl. in diesem Zusammenhang den Beschluss des
Gemeinderats Schwerzenbach vom 28. September 2020).
4.3
Im
Wesentlichen Gleiches gilt mit Bezug auf das Farb- und Materialkonzept vom 10. Juli
2020:
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, das Farb- und
Materialkonzept falle im Verhältnis zur Gewichtigkeit des Projekts zu wenig
detailliert aus, namentlich, weil auf eine planliche und somit farbliche Darstellung
verzichtet worden sei. Wie bereits erwähnt, ist gemäss der Gesamtverfügung vom
4.
September 2017 der Materialisierung, Farbgebung und Detailgestaltung
der Neubauteile im Sinn des gestalterischen Respekts und der Unterordnung
gegenüber dem Bestandsbau besondere Aufmerksamkeit zu schenken und war das –
damalige – "summarische Materialkonzept" gemäss dem
Baugesuch vom 24. August 2010 im Rahmen der Ausführungsplanung im engen
Einvernehmen mit der Denkmalpflege zu konkretisieren.
Das Konzept vom 10. Juli 2020 enthält einige wenige
Angaben zur Materialisierung und Farbgestaltung des Bauvorhabens. Diese fallen
allerdings sehr spärlich und wenig konkret aus. Den beiden –
provisorischen – "koloriert[en] und strukturiert[en]"
Ausführungs- bzw. Fassadenplänen im Massstab 1:50, auf die die
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang verweist, sind die geforderten
detaillierten Angaben ebenso wenig zu entnehmen.
Hinzu kommt, dass in der Gesamtverfügung vom 4. September
2017.
auf der Grundlage der Angaben im Baugesuch von einer Aufstockung in
Leichtbauweise, nämlich in Form eines Holzrahmenbaus mit Metallverkleidung,
sowie mit Holz-/Metallfenstern ausgegangen und dieses "summarische
Materialkonzept" – unter der erwähnten Nebenbestimmung – bewilligt worden
war. Es war erwogen worden, mit dem vorgeschlagenen Materialkonzept und der vorgesehenen
Metallverkleidung werde eine "wünschenswerte Differenzierung von der
Fassadengestaltung des Bestandsbaus" angestrebt; jedoch sei "dieses
bezüglich der genauen Materialisierung, Farbgebung und Detailgestaltung
(Einteilung, Anschlüsse etc.) im Rahmen der Ausführungsplanung [...] zu
konkretisieren". Nach dem Beschrieb Farb- und Materialkonzept/Baukonstruktion
vom 10. Juli 2020 und gemäss der Stellungnahme des Projektverfassers vom 5. November
2020.
soll indes von diesen Konstruktionsmerkmalen bewusst abgewichen und sollen
stattdessen andere Materialien verwendet werden: Die Projektverfasserin sei
nämlich "dezidiert nicht der Meinung", dass eine Metallverkleidung
eine im Hinblick auf eine angemessene Unterordnung geeignete Verkleidung sei.
Sodann sollen statt der ursprünglich geplanten und den am Bestandsbau
verwendeten Holz-/Metallfenster nunmehr Kunststofffenster eingesetzt werden. Angesichts
dieser geplanten Abweichungen vom im Grundsatz gutgeheissenen Materialkonzept
gemäss dem Baugesuch vom 24. August 2010, auf welches sich die
Beschwerdegegnerin in der Gesamtverfügung vom 4. September 2017
ausdrücklich bezog, hätte sich umso mehr die Einreichung detaillierter
Unterlagen aufgedrängt.
4.4
Zusammenfassend
erweist sich als nicht rechtsverletzend, dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz
die Auflagen gemäss Gesamtverfügung vom 4. September 2017 als nicht
erfüllt erachteten.
Zur Beurteilung der Frage der Auflagenerfüllung ist deshalb
kein Gutachten einzuholen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 66 ff.).
5.
5.1
Die
Beschwerdegegnerin äusserte sich in der Folge gestützt insbesondere auf das
Farb- und Materialkonzept vom 10. Juli 2020 auch zur Einordnung (zum
Folgenden). Sie erwog, anstelle der Metallverkleidung gemäss dem Baugesuch vom
24.
August 2010 sehe das zur Auflagenerfüllung eingereichte Farb- und
Materialkonzept für das projektierte Treppenhaus und die Aufstockung verputzte
und gestrichene Fassadenflächen vor; auch die neuen Garagen würden verputzt und
gestrichen. Statt der bewilligten Holz-/Metallfenster seien im Farb- und
Materialkonzept neu weisse Kunststofffenster vorgesehen, das Flachdach solle
neu nicht mehr extensiv begrünt, sondern mit einem Kiesbelag versehen werden,
und die Absturzsicherung auf dem Flachdach des Bestandsbaus sei sodann als
Verbundsicherheitsglas mit Mattfolie projektiert. Die Metallverkleidung sei als
wünschenswerte Differenzierung von der Fassadengestaltung des Bestandsbaus
beurteilt worden; demgegenüber zeige das neue bzw. abgeänderte Vorhaben
(Verputz, weisse Kunststofffenster und Verbundsicherheitsglas mit Mattfolie)
keinerlei spezifische gestalterische Reaktion auf den Bestandsbau, sondern habe
den Charakter einer Standardlösung, wie sie auch bei einem beliebigen Neubau
zur Anwendung kommen könnte. Die vormals durch die Metallverkleidung der
Neubauteile entstehende Differenzierung zwischen Bestand und Neubau und eine
mit dem Bestand in Einklang stehende Materialwertigkeit sei bei der Verwendung
von Abrieb nicht mehr gegeben. Der Einbau weisser Kunststofffenster zeige
keinerlei Bezug zur Qualität der verbauten Materialien und der
Ausführungsqualität am Schutzobjekt. Die Mattfolie der gläsernen
Absturzsicherung unterbinde die Transparenz, vermindere die Lesbarkeit des
Volumenverhältnisses von Bestand und Aufbau und weise ebenfalls keinen
(Material- oder Gestaltungs-)Bezug zum Bestand auf. Das Farb- und
Materialkonzept sei daher gemäss dem bewilligten Baugesuch und der erfolgten
denkmalpflegerischen Beurteilung zu überarbeiten.
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Beschwerdegegnerin
könne hierin gefolgt werden. Denn eine gute Gesamtwirkung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG lasse sich vorliegend mit einer verputzten Fassade nicht
erreichen. Ein solcher Anbau setze sich mit der Materialität der Bestandsbaute
nicht auseinander, sondern erscheine vielmehr als Fremdkörper und lasse den
Bezug zum bestehenden Gebäude stark vermissen. Der Zusammenhang der Aufstockung
zum Hauptgebäudekörper liesse sich dadurch nicht erschliessen. Was die
geplanten Kunststofffenster anstelle von Holz-/Metallfenstern anbelange, sei
festzuhalten, dass aufgrund des Farb- und Materialkonzepts unklar bleibe,
welcher Fenstertyp eingesetzt werden solle. Es könne daher nicht abschliessend
beurteilt werden, ob damit im vorliegenden Fall eine gute Gesamtwirkung zu
erzielen sei, zumal es bei solchen Fenstern erhebliche Unterschiede gebe.
Bezüglich der gemäss dem Farb- und Materialkonzept bei der Absturzsicherung zu
verwendenden Mattfolie erwog die Vorinstanz, es sei nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen sei, dass es sich dabei um eine
blickdichte Folie handle: Dass es sich um eine hauchdünne, nur für Vögel
sichtbare Folie handeln solle, habe die Beschwerdeführerin nämlich lediglich in
der Rekursschrift erklärt; den eingereichten Unterlagen lasse sich dies nicht
entnehmen. Eine blickdichte Folie würde indes der geforderten Leichtigkeit und
Transparenz der Aufstockung widersprechen. Der Aufbau würde dadurch optisch zu
stark ins Gewicht fallen, wodurch die Lesbarkeit des Volumenverhältnisses von
Bestand und Aufbau vermindert würde.
5.2
Auf diese
zutreffenden Erwägungen des Baurekursgerichts kann vollumfänglich verwiesen werden
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Auch in der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, dass es sich
bei der "Mattfolie" gemäss dem Farb- und Materialkonzept um eine
bestimmte "vogelschützende Folie" ("Ornilux") handle, die
vollständig transparent bzw. für das menschliche Auge nicht sichtbar sei. Wie
bereits die Vorinstanz erwog, sind jedoch den eingereichten Unterlagen
entsprechende Angaben nicht zu entnehmen. Die Bezeichnung "Mattfolie"
im Farb- und Materialkonzept vom 10. Juli 2020 legt in der Tat vielmehr
nahe, dass es sich dabei um eine blickdichte Folie handelt.
Betreffend die neu vorgesehenen Kunststofffenster (statt
der Holz-/Metallfenster gemäss dem Baugesuch vom 24. August 2010 sowie
beim Bestandsbau) ist Folgendes festzuhalten: Das von der Beschwerdeführerin in
diesem Zusammenhang zitierte verwaltungsgerichtliche Urteil vom 8. April
2017.
im Verfahren VB.2016.00082 lässt sich nicht in allgemeiner Weise
dahingehend verstehen, dass mit jedwelchen Kunststofffenstern stets eine gute
Gesamtwirkung erreicht werde. Die Kammer kam in jenem Urteil vielmehr zum
Schluss, dass in jenem konkreten Fall aufgrund der gewählten Gestaltung der
dort verwendeten Kunststofffenster die gute Einordnung (auch) nicht gestützt
auf § 238 Abs. 2 PBG verneint werden könne (VGr, 8. Juni 2017,
VB.2016.00082, E. 6.2). In einem anderen Fall etwa wurden – im
Zusammenhang mit dem bei der Renovation von Baudenkmälern geltenden Gebot der
Materialkontinuität – die dort neu eingebauten Kunststofffenster als dem
Schutzziel der Inventarisierung entgegenstehend beurteilt: Sie würden aufgrund
diverser Eigenschaften (Oberfläche, Glanzgrad, Gummidichtungen) als Fremdkörper
erscheinen; zudem würden sie sich zufolge der unterschiedlichen jeweiligen
Abnützungs- und Verwitterungserscheinungen im Lauf der Zeit zunehmend von den
bislang verwendeten Holzfenstern unterscheiden (vgl. VGr, 24. Juni 2021, VB.2021.00003,
E. 4.3.2 Abs. 3; ferner VGr, 8. April 2021, VB.2020.00748, E. 4.4,
und 8. Juni 2017, VB.2016.00082, E. 6.2 Abs. 1). Vorliegend
fällt zudem in Betracht, dass unter anderem die "bauzeitlichen Tor-,
Fenster- und Türöffnungen" am Bestandsbau zum Schutzumfang gemäss der
Unterschutzstellungsverfügung vom 11. September 2017 gehören. Die
Beschwerdeführerin erklärte, die für die Aufstockung vorgesehenen
Kunststofffenster würden sich von den am Bestandsbau verwendeten optisch nicht
unterscheiden; dies lässt sich jedoch auf der Grundlage der eingereichten
Unterlagen nicht beurteilen bzw. bestätigen. Zu bedenken ist im Übrigen, dass,
selbst wenn sich die Fenster optisch zum Zeitpunkt des Einbaus nicht
unterscheiden (sollten), solche Unterschiede, wie erwähnt, im Lauf der Zeit
grundsätzlich zunehmend zu Tage treten dürften (vgl. VGr, 24. Juni 2021,
VB.2021.00003, E. 4.3.2 Abs. 3 gegen Ende, sowie 8. April 2021,
VB.2020.00748, E. 4.4; im dem dem erwähnten Verfahren VB.2016.00082
zugrunde liegenden Fall sollte diesen unterschiedlichen
Verwitterungserscheinungen mit einem bestimmten Anstrich der Kunststofffenster
entgegengewirkt bzw. vorgebeugt werden [vgl. VGr, 8. Juni 2017,
VB.2016.00082, E. 6.2 Abs. 2 f.]).
5.3
Eine Verletzung
der aus dem Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (SR 101) fliessenden Begründungspflicht durch die
Vorinstanz, wie sie von der Beschwerdeführerin diesbezüglich gerügt wird, ist
schliesslich ebenfalls nicht auszumachen. Die Vorinstanz gab die anwendbaren
Gesetzesbestimmungen und die in diesem Zusammenhang massgeblichen Begriffe
korrekt wieder, um in der Folge darzulegen, auf welche Überlegungen sie sich
stützte (vgl. Plüss, § 10 N. 15 ff. und insbesondere N. 24 ff.,
sowie Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 4 f.).
5.4
Der
Schluss von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz, das Farb- und Materialkonzept
vom 10. Juli 2020 sei zu überarbeiten, erweist sich nach dem Dargelegten
als ebenso wenig zu beanstanden.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
auf sie einzutreten ist.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 4'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …