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Entscheid

VB.2021.00505

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00505

20. Oktober 2021Deutsch27 min

(URT.2021.23129)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00505

Urteil

der 2. Kammer

vom 20. Oktober 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

A, vertreten durch B

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1984 geborene tunesische Staatsangehörige A (nachfolgend:

die Beschwerdeführerin) heiratete am 28. Juni 2012 in ihrer Heimat den in

der Schweiz niedergelassenen Landsmann C, geb. 1969. Im Rahmen eines

Familiennachzugs reiste sie am 4. Mai 2013 in die Schweiz ein und erhielt

daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann, zuletzt

befristet bis 3. Mai 2020. Aus der Ehe gingen die Tochter D, geb. 2014,

und der Sohn E, geb. 2016, hervor.

Die Beschwerdeführerin und

ihr Ehemann beziehen seit dem 1. Januar 2014 Sozialhilfe (Stand 8. März

2021: Fr. 395'295.65). Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 wurde die

Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass bei einem fortlaufenden Bezug von Sozialhilfe

der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft werde. Mit Verfügungen

vom 11. Juli 2017 und 20. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin

aufgrund ihrer anhaltenden Sozialhilfeabhängigkeit ausländerrechtlich verwarnt.

Nachdem der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 2. Februar

2021 das rechtliche Gehör aufgrund der beabsichtigten Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung

gewährt worden war, widerrief das Migrationsamt am 10. März 2021 ihre

Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 10. Juni

2021.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 15. Juni 2021 ab, soweit er nicht gegenstandslos wurde,

und setzte der Beschwerdeführerin zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis

am 11. September 2021.

III.

Mit Beschwerde vom 16. Juli 2021 liess die

Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der

Rekursentscheid vom 15. Juni 2021 aufzuheben und die

Aufenthaltsbewilligung wieder zu erteilen bzw. zu verlängern. Weiter sei der

Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz im Sinn einer

vorsorglichen Massnahme einstweilen zu stoppen. In prozessrechtlicher Hinsicht

beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde

an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Mit

vorliegendem Endentscheid wird das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen

bezüglich des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz

gegenstandslos.

2.

2.1

Die ausländische Ehegattin

eines hier niedergelassenen Ausländers hat gemäss Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt. Entsprechende

Aufenthaltsansprüche erlöschen nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG

jedoch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen.

2.2

Gemäss Art. 62 lit. e

AIG ist eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem zu widerrufen

(und somit erst recht auch nicht mehr zu verlängern), wenn der Ausländer oder

eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders

als im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1

lit. c AIG) setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus,

dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse"

besteht. Diese Differenzierung ist beabsichtigt. Es geht indes (auch) beim

Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen

Bedürftigkeit in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige

Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden (BGr, 16. November 2018,

2C_13/2018, E. 3). Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher

Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-

während mindestens zwei bis drei Jahren. Bei sozialhilfeabhängigen Personen

ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze tiefer anzusetzen, weshalb erst

recht der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen ist (vgl. VGr, 4. Dezember

2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00137, E. 2.2,

je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bejahung

dieses Widerrufsgrunds zudem eine konkrete Gefahr künftiger bzw. fortgesetzter

Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; blosse finanzielle Bedenken genügen

nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen.

Ein Widerruf fällt in Betracht,

wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und

nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren

Lebensunterhalt sorgen wird. Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur

voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung

der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. So sind

Ehegatten im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit

zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet

und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten –

aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]) – auf den jeweils anderen

Partner durch (zum Ganzen BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2

mit Hinweisen).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin bezieht gemeinsam mit ihrer

Familie seit 2014 Fürsorgegelder. Der bezogene Betrag belief sich am 8. März

2021.

auf Fr. 395'295.65, was gemäss der zitierten Praxis ohne Weiteres dem

gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erforderlichen Umfang und der erforderlichen Dauer entspricht. Die

Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass der

Ehemann der Beschwerdeführerin zwar neu per 31. Mai 2021 einer Anstellung

in einem 90%-Pensum nachgehe, er hingegen selbst bei dauerhaftem Fortbestand

des Arbeitsverhältnisses nicht in der Lage sei, den Bedarf der Familie zu

decken. Darüber hinaus befinde er sich noch in der Probezeit und sei gemäss

eigenen Angaben nicht ganz gesund, weshalb es fraglich erscheine, ob das

Arbeitsverhältnis als Nachtschichtarbeiter nach deren Ablauf fortbestehen

werde. Zudem spreche die Beschwerdeführerin nur unzureichend Deutsch, habe weder

weitere Deutschkurse besucht, noch genügende Arbeitsbemühungen vorweisen

können. Selbst ihre geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit aufgrund ihrer

vorübergehenden Augenerkrankung habe sie nicht rechtsgenügend belegen können,

weshalb die Vorinstanz von einer zumindest teilweisen selbstverschuldeten

Sozialhilfeabhängigkeit ausgehe.

3.2

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Feststellung der

Vorinstanz. Sie wendet dagegen ein, dass ihre Tätigkeit auf dem zweiten

Arbeitsmarkt nicht anerkannt worden sei, dies obwohl sie über einen Vertrag mit

Funktion verfügt und einen Lohn erzielt habe. Weiter führt sie aus, dass ihr

Ehemann in der Zwischenzeit einer Erwerbstätigkeit nachgehe und einen guten

Lohn generiere. Auch sei die Probezeit ihres Ehemanns bald vorüber. Darüber

hinaus habe sie am 5. Juli 2021 einen Arbeitsvertrag als Logistikerin bei

der F AG unterschrieben, bei welcher sie einen Bruttolohn von Fr. 24.50

pro Stunde verdiene. Sie gehe seither ebenfalls einer Erwerbstätigkeit auf dem

ersten Arbeitsmarkt nach. Ferner habe sich die Familie bereits von der

Sozialhilfe ablösen können und zeichne sich die Ablösung auch längerfristig ab.

3.3

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht

geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in einem anderen Licht

erscheinen zu lassen, zumal auch ihre jüngst und unter dem Druck des hängigen

Bewilligungsverfahrens erfolgte Loslösung von der Sozialhilfe nicht nachhaltig

erscheint: So kann den Akten entnommen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin

nach der Einstellung seiner IV-Rente im Januar 2014 nie einer

existenzsichernden Arbeit nachging, weshalb sie Fürsorgegelder beanspruchen

mussten. Schliesslich fand er eine Anstellung per 31. Mai 2021 in einem

90%-Pensum, was positiv zu werten ist, zumal das Erwerbsverhalten der Ehegatten

aufgrund der Unterstützungspflicht auf den jeweils anderen Partner

durchschlägt. Dennoch hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Ehemann

selbst im Falle des dauerhaften Fortbestands des neuen Arbeitsverhältnisses

nicht in der Lage ist, den Bedarf der Familie zu decken. Zwar gab die

Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann einen guten Lohn generiere und sie sich

per 30. Juni 2021 von der Sozialhilfe abgemeldet hätten, hingegen wendete

sie weder etwas gegen die Berechnung der Vorinstanz betreffend die Deckung des

Familienbedarfs ein, noch reichte sie Lohnabrechnungen des Ehemanns zu den

Akten. Folglich kann auf die Berechnung der Vorinstanz abgestellt werden – auf

welche im Übrigen zu verweisen ist –, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin

ein Nettoeinkommen im Umfang von Fr. 4'059.71 erzielt. Diesem sind die

monatlichen Lebenshaltungskosten der Familie in der Höhe von Fr. 4'365.10

gegenüberzustellen, was eine monatliche Unterdeckung von Fr. 305.95 zur

Folge hat. Sodann weist der Ehemann der Beschwerdeführerin darüber hinaus

Verlustscheine in der Höhe von Fr. 15'588.05 auf, was es in Anbetracht des

Umstands der Unterdeckung ebenfalls zu berücksichtigen gilt und im Rahmen von Art. 166

ZGB auch der Beschwerdeführerin anzulasten ist. Wohl

hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ihren Rahmenarbeitsvertrag

als Logistikmitarbeitende bei der F AG einreichen lassen. Ob diese

Tätigkeit aber tatsächlich ausgeübt wird, ist indessen im Dunkeln geblieben –

es sind keine Lohnabrechnungen zu den Akten gereicht worden. Dass sie

durch ihre Erwerbstätigkeit zudem genügend erwirtschaftet, damit keine

Unterdeckung der Lebenshaltungskosten der Familie mehr vorliegt, hat sie

ebenfalls nicht nachgewiesen. Darüber hinaus handelt

es sich bei ihrer Anstellung lediglich um einen befristeten Arbeitsvertrag auf

Abruf mit einer Einsatzdauer vom 12. Juli 2021 bis 30. November 2021,

welcher keine Zusicherung einer Mindestbeschäftigung vorsieht. Dass sie nach

dem befristeten Zeitrahmen ihren Vertrag verlängern kann oder eine neue

Anstellung in Aussicht hat, hat sie weder geltend gemacht, noch entsprechende

Belege eingereicht. Dasselbe gilt auch für eine allfällige Pensumserhöhung

ihres Ehemannes. Dabei wäre es im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach Art. 90

AIG an der Beschwerdeführerin gewesen, weitere

Beweismittel zu den Akten zu legen, welche eine die Lebenshaltungskosten

deckende Erwerbstätigkeit in naher Zukunft belegen oder auch nur nahelegen

würden. Entgegen ihrem Einwand kann von einer günstigen Prognose und einer

dauerhaften Loslösung von der Sozialhilfe in Anbetracht der Gesamtumstände

nicht die Rede sein. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass die

Beschwerdeführerin nur mit Blick auf ihre drohende Wegweisung auf einen weiteren

Sozialhilfebezug verzichtet.

Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG ist damit erfüllt.

4.

4.1

4.1.1

Eine

entsprechende Bewilligungsverweigerung muss verhältnismässig erscheinen, wobei

vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im

Land zu berücksichtigen

sind (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Eine unverschuldete

Sozialhilfeabhängigkeit soll grundsätzlich nicht zu einem Widerruf bzw. zu

einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 20. Juni

2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1;

VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 5. Dezember

2018, VB.2018.00638, E. 4.3; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00211, E. 3.1).

Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit

erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5

und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2;

BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2). Von untergeordneter

Bedeutung sind hingegen Arbeits- und Suchbemühungen, welche erst unter dem

Druck einer drohenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt sind

(vgl. BGE 119 Ib 1 E. 3b; BGr. 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2

mit Hinweisen).

4.1.2

Bei der Interessenabwägung ist unter anderem

auch dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung

des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf

Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine

normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei

nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen

Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen

Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018,

2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.

sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Ein

unverschuldeter Sozialhilfebezug schliesst aber auch hier eine erfolgreiche

Integration nicht aus, namentlich bei Integrationserschwernissen aufgrund einer

körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer schweren oder

lang andauernden Krankheit (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f

lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte

Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem

gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung,

Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches

Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich

gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Die EMRK verschafft

praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen

besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.1; BGE 137 I 247 E. 4.1.1;

BGE 130 II 281 E. 3.1). Dennoch kann es das in Art. 8 Ziff. 1

EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn einer

ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten, die

Anwesenheit untersagt und damit deren Zusammenleben vereitelt wird. Das

entsprechende Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,

ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das Familienleben andernorts zu

pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.).

Bei Vorliegen von Widerrufsgründen

sind (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben

statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen

von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei

der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl.

BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).

Auch jahrelange schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in

die konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren

(BGr, 16. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3). Umgekehrt erscheint auch

ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben bei schuldlosem

Sozialhilfebezug regelmässig nicht gerechtfertigt.

4.1.3

Ist die Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme den Umständen nicht

angemessen respektive unverhältnismässig, kann die betroffene Person

stattdessen im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt werden. Die

Verhältnismässigkeit einer Verwarnung unterliegt dabei aufgrund der geringeren

Eingriffsschwere weniger strengen Anforderungen als bei einer

aufenthaltsbeendenden Massnahme. Gleichwohl ist auch eine Verwarnung nur

auszusprechen, wenn diese verhältnismässig erscheint. Dabei ist ebenfalls

wesentlich, ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist und eine Loslösung

von der Fürsorge im Einflussbereich der ausländischen Person liegt (vgl. Marc

Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96

AIG N. 9 f.).

4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, dass die aufenthaltsbeendende Massnahme weder verhältnismässig sei

noch würde eine selbstverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit vorliegen. Sie

begründet ihre Fürsorgeabhängigkeit einerseits damit, dass sie in der

Vergangenheit durch Betreuungspflichten gegenüber ihren zwei Kindern mit den

Jahrgängen 2014 und 2016 sowie ihrer gesundheitlichen Verfassung massiv

belastet gewesen sei. So habe sie seit Oktober 2017 an einer massiven

proliferativen diabetischen Retinopathie sowie einer Makulabeteiligung im Sinne

einer diabetischen Makulopathie gelitten, weshalb sie im Alltag stark

eingeschränkt gewesen sei. Darüber hinaus habe die Diagnose zu einer starken

psychischen Belastung geführt, weshalb ihr nicht vorgeworfen werden könne, dass

sie sich während des Zeitraums von 2014 bis 2018 ungenügend um ihre

wirtschaftliche Integration bemüht habe. Andererseits habe ihr Ehegatte

aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands nicht ausreichend zum

Familieneinkommen beitragen können, zumal er nach einem Unfall nicht mehr zu

seinem Beruf als Lagerist habe zurückkehren können. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sie mehrere

Deutschkurse besucht habe und entsprechende Kursbestätigungen bereits zu den

Akten gereicht worden seien. Zudem spreche auch ihre jüngste Anstellung für

genügende Deutschkenntnisse, zumal im Rahmen von Vorstellungsprächen besonders

auf die Sprachkenntnisse der Bewerber geachtet werde. Weiter wendet sie ein,

dass sie vom 9.11.2020 bis zum 30.06.2021 bei der Institution G auf dem

zweiten Arbeitsmarkt in einem 50%-Pensum arbeitstätig gewesen sei und einen

Lohn erwirtschaftet habe. Auch liessen sich aus dem daraus resultiertem

Arbeitszeugnis gute Arbeitsleistungen und ein gutes Arbeitsverhalten

erschliessen, was für eine gute Integration in die hiesige Arbeitswelt spricht.

Ferner seien ihre Kinder in der Schweiz geboren und hätten keinen Bezug zu

Tunesien. Überdies seien sie hier bereits eingeschult, weshalb sie eine allfällige

Ausreise mit ihrer Mutter aus ihrem schulischen Umfeld reissen würde. Ihr

Ehemann sei zudem wieder erwerbstätig und hätte deshalb keine Zeit, sich um die

Kinder zu kümmern, weshalb eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

unweigerlich zu einer Fremdplatzierung der Kinder führen würde. In den Jahren

ihrer hiesigen Landesanwesenheit habe sie auch nie gegen Gesetze verstossen und

weise einen guten Leumund auf.

4.2.2

Die von der Beschwerdeführerin angeführten

Gründe sind nicht geeignet, die langjährige und andauernde

Sozialhilfeabhängigkeit zu entschuldigen: Seit ihrer Einreise in die Schweiz im

Mai 2013 übte die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt aus. Dies, obwohl die Familie seit der Einstellung der IV-Rente

des Ehemanns im Januar 2014 bis zur selbständig erfolgten Abmeldung per 30. Juni

2021.

von der Fürsorge abhängig war. Zwar war die Beschwerdeführerin vom 9. November

2020.

bis zum 30. Juni 2021 bei der Institution G auf dem zweiten

Arbeitsmarkt in einem 50%-Pensum tätig, was positiv zu werten ist. Auch reichte

sie gemäss Bericht des Sozialamts vom 6. Mai 2020 Arbeitssuchbemühungen

ein, jedoch erfolgten diese erst nach dem Rekursentscheid vom 17. September

2019.

und wurden damit erst unter dem

Druck der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung beigebracht.

Sodann hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass lediglich die Absageschreiben

der Zeitspanne von Oktober 2019 bis Juli 2020 erfolglose Bewerbungen beweisen

können. Geschmälert wird dieser Effort indessen durch den Umstand, dass es sich

bei diesen 19 eingereichten Absageschreiben fast ausschliesslich um

Blindbewerbungen handelte. Die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen

zuhanden des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums wurden hingegen weder von

einem Mitarbeiter des RAV visiert, noch wurde bei der Mehrzahl der Bewerbungen

der Grund der erhaltenen Absage aufgeführt, weshalb sie nicht überprüfbar sind

und damit nicht als Beleg für eine tatsächliche Bewerbung angesehen werden

können. Selbst die jüngste Anstellung der Beschwerdeführerin in einem über

wenige Monate befristeten Arbeitsverhältnis als Lagermitarbeiterin auf Abruf

auf dem ersten Arbeitsmarkt erscheint fraglich, zumal keine Zusicherung einer Mindestbeschäftigung

vorgesehen ist. Überdies wurden auch keine entsprechenden Lohnabrechnungen,

welche eine effektiv erfolgte Arbeitstätigkeit bestätigen, ins Recht gelegt. Ferner

ist für die Frage, ob sie ihre Sozialhilfeabhängigkeit selbst verschuldet hat,

der gesamte Zeitraum des Sozialhilfebezugs zu betrachten, nicht nur der

Zeitpunkt des Widerrufs (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1018/2016, E. 6.32).

Im Licht der jahrelangen Arbeitslosigkeit und dem Umstand, dass sie erst unter

dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens eine Erwerbstätigkeit, welche hingegen

lediglich befristet ist, aufgenommen hat, kommt der Erwerbsaufnahme in Bezug

auf das Verschulden kein grosses Gewicht zu.

4.2.3

Dass die

Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 2. Februar 2021 nach knapp

acht Jahren Aufenthalt in der Schweiz noch auf einen Dolmetscher angewiesen

war, zeigt, dass auch die sprachliche Integration bislang nicht erfolgreich

war. Gemäss Auskunft der Sozialhilfebehörde der Stadt

H vom 6. Mai 2020 seien die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin nur

rudimentär gewesen, weshalb sie mit ihr eine Vereinbarung zum Besuch von

Deutschkursen getroffen hätten, welcher die Beschwerdeführerin jedoch nicht

nachgekommen sei. Dies, obwohl sie mit Schreiben vom 20. Mai 2015 durch

den Beschwerdegegner ermahnt und sodann mit Verfügungen vom 11. Juli 2017

und 20. November 2018 wegen ihres andauernden Sozialhilfebezugs und

mangelnder Deutschkenntnisse ausländerrechtlich verwarnt wurde. Die

Beschwerdeführerin hatte somit bereits seit mehreren Jahren Kenntnis davon,

dass von ihr entsprechende Anstrengungen erwartet wurden, und war auch über die

möglichen Konsequenzen informiert. Obwohl die Beschwerdeführerin seit Mai 2013

in der Schweiz lebt, konnte sie erst am 3. September 2015 und damit erst

nach der ersten Mahnung vom 20. Mai 2015 ein Zertifikat für den

Deutschkurs Niveau A1.1 vorlegen. Auch den nachfolgenden Kurs A1.3 startete sie

erst am 24. September 2018 während sie den Deutschkurs für das Niveau A

2.1

erst nach der zweiten Verwarnung vom 20. November 2018 absolvierte.

Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe den Dolmetscher lediglich

sicherheitshalber und aufgrund von komplizierten rechtlichen Sachverhalten

beigezogen, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei der Einvernahme vom 2. Februar

2021.

weder um rechtliche Sachverhalte noch um komplexe Fragen gehandelt hat.

Vielmehr handelte es sich um gewöhnliche Fragen zur Person, deren Verstehen von

jedem aufenthaltsberechtigen Ausländer erwartet werden kann. Darüber hinaus

vermögen Bildungsdefizite und fehlende Deutschkenntnisse eine

mangelhafte Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt in der Regel höchstens

kurzfristig zu entschuldigen, da der Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse, der

Bildungserwerb und die Teilhabe am Wirtschaftsleben ebenfalls erwartet werden

können (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG sowie die frühere

Regelung in Art. 4 lit. b und d der Verordnung über die Integration

von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [aVIntA]; VGr, 18. September

2019, VB.2019.00293, E. 3.2.1; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.1.3).

Hätte sich die Beschwerdeführerin schon ab ihrer

Einreise um den Erwerb von Deutschkenntnissen bemüht, hätte sie – wofür keine

Ausbildung notwendig gewesen wäre – ohne Weiteres eine Teilzeitstelle in einem

niedrig qualifizierten Bereich des ersten Arbeitsmarktes antreten und so

gemeinsam mit ihrem Ehemann den Lebensunterhalt der Familie bestreiten können. Ihre

unzureichenden Bemühungen zum Spracherwerb und die daraus resultierende

erschwerte Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt, welche sie in ihrem

Schreiben vom 14. Dezember 2018 an das Migrationsamt selbst darlegt, sind

ihr ohne Weiteres vorzuwerfen, zumal bei einer solch langen Aufenthaltsdauer

üblicherweise weitaus bessere Deutschkenntnisse erwartet werden können.

4.2.4

Soweit die Beschwerdeführerin ihre langjährige Erwerbslosigkeit bzw. das

Fehlen von Arbeitsbemühungen mit ihren Mutter- und Haushaltspflichten

begründet, so ist ihr grundsätzlich kein Vorwurf

zu machen, wenn sie in der Zeit nach der Geburt ihrer beiden Kinder (im Mai

2014.

und im Juni 2016) keine Arbeitsstelle suchte. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann aber selbst einer alleinerziehenden Mutter bereits wieder

eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden, sobald ihr (jüngstes) Kind

das dritte Altersjahr vollendet hat (BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 5.2.1

– 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1 – 9. August

2016, 2C_218/2016, E. 3.2.2.2; vgl. VGr, 12. Juni 2019,

VB.2019.00160, E. 4.2.2). Da der Ehemann der Beschwerdeführerin seit der

Aufhebung seiner IV-Rente im Januar 2014 während mehrerer Jahre nur

unregelmässig und in einem relativ kleinen Pensum arbeitstätig war und somit

auch er die Kinderbetreuung hätte übernehmen können, ist der Sozialhilfebezug

in den ersten Jahren nach der Geburt vorliegend nicht entschuldbar (vgl. BGr, 3. Oktober

2011, 2C_345/2011, E. 2.2). Zwar ist der Wille der

Beschwerdeführerin, die alleinige Kinderbetreuung und Erziehung bzw. den

grösseren Teil davon zu übernehmen zu respektieren, jedoch muss sie sich

gleichwohl die familiäre Rollenverteilung vorhalten lassen. Dass die Kinder der

gleichzeitigen Betreuung durch beide Elternteile bedurft hätten, wurde nicht

substanziiert geltend gemacht. Folglich hätte die Beschwerdeführerin vor der

Anstellung bei der Institution G auf dem zweiten Arbeitsmarkt ohne

Weiteres Zeit gehabt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. Kurse zu

besuchen, um ihre Arbeitsmarktfähigkeit zu steigern.

4.2.5

Ferner hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass auch die gesundheitlichen

Beschwerden der Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit nicht zu entschuldigen

vermögen: So kommt dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Zeugnis ihres

Arztes nur beschränkte Beweiskraft zu, zumal das augenärztliche Attest keiner

unabhängigen Begutachtung gleichkommt und höchstens ein Parteigutachten

darstellt (VGr, 20. März 2019, VB.2018.00298, E. 3.4, mit Hinweisen).

Zwar ist dem Befund eine Erkrankung der Augen der Beschwerdeführerin mit

anschliessender Rekonvaleszenz zu entnehmen. Hingegen hält dieser keine

ausdrückliche Arbeitsunfähigkeit für die geltend gemachte Zeitspanne vom

Oktober 2017 bis Ende 2018 fest und wurde eine solche auch nicht anderweitig

belegt.

4.2.6

Nach dem Gesagten teilt das

Verwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanzen, wonach die

Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin in der Interessenabwägung

teilweise als selbstverschuldet zu gelten hat und nur am Rande mit

gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Betreuungspflichten etc. erklärbar ist. Die

Beschwerdeführerin ist erst 37 Jahre alt und wäre auf dem hiesigen Arbeitsmarkt

zumindest im Niedriglohnbereich durchaus vermittelbar gewesen. Entsprechende

Suchbemühungen setzten jedoch viel zu spät ein. Dies führt dazu, dass die

Beschwerdeführerin ihr eigenes Arbeitspotenzial bislang kaum ausgeschöpft hat.

4.3

Dem hieraus resultierenden öffentlichen

Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin

gegenüberzustellen:

4.3.1

Mit der persönlichen

Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie hat sich die Vorinstanz

bereits ausführlich auseinandergesetzt und die entgegenstehenden Interessen

zutreffend abgewogen. Die Beschwerdeführerin ist im Mai 2013 im Alter von 28

Jahren in die Schweiz eingereist und lebt folglich

seit rund acht Jahren hier. Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht,

ist in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht von einer ungenügenden

Integration auszugehen. Trotz der im Juli 2021 aufgenommenen und bis Ende

November 2021 befristeten Erwerbstätigkeit auf Abruf kann aufgrund der nicht

nachhaltig erscheinenden Ablösung von der Sozialhilfe und den Schulden (zehn

Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 15'588.05, Stand 22. Juni

2020), welche aus den laufenden Bedürfnissen beider Ehegatten resultieren und

daher auch der Beschwerdeführerin anzulasten sind, von einer guten

wirtschaftlichen Integration keine Rede sein. Auch in sozialer Hinsicht konnte

sie sich nicht wirklich in die hiesigen Verhältnisse integrieren, verfügt sie

doch gemäss eigenen Angaben über kaum Kontakte. Ihre Freizeit verbringe sie

hauptsächlich mit der Familie. Wie bereits dargelegt, weist die

Beschwerdeführerin trotz ihres jahrelangen Aufenthalts bescheidene

Deutschkenntnisse auf und war sie bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar

2021.

auf einen Übersetzer angewiesen. Ihre Deutschkurse besuchte sie zudem erst

unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs. Zwar konnte sie ihre

Deutschkenntnisse in der Zwischenzeit etwas verbessern und ist nun fähig, sich

auf Deutsch auszudrücken. Insgesamt bleibt die Integrationsleistung dennoch

hinter den Erwartungen zurück, weshalb nicht von einer gelungenen Integration

und einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein kann.

4.3.2

Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile der Beschwerdeführerin und ihrer

Familie entstehen, sollte sie in ihr Heimatland zurückkehren müssen.

4.3.2.1

Die Wegweisung ist für die Beschwerdeführerin zweifellos mit einer gewissen

Härte verbunden. Dennoch hat sie ihre prägenden

Kindheits- und Jugendjahre in Tunesien verbracht und dort neben der Matura auch

eine Ausbildung als Sekretärin abgeschlossen. Zu ihrem Heimatland hat

sie weiterhin enge Beziehungen, besuchte sie dieses vor der Covid-19-Pandemie

mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern jedes Jahr für etwa vier Wochen.

Sodann befinden sich dort ihre Mutter und ihre Geschwister, mit welchen sie

zudem regen Kontakt mittels Telefonaten pflegt, sowie auch die Angehörigen

ihres Ehemanns. Trotz ihrer achtjährigen Landesanwesenheit ist die Beschwerdeführerin

damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet,

als dass ihr eine Rückkehr nicht mehr zumutbar wäre. Vielmehr ist davon

auszugehen, dass sie mit den soziokulturellen Gegebenheiten ihrer Heimat

weiterhin vertraut und ihr die dortige soziale und wirtschaftliche Integration

durchaus zumutbar und möglich ist. Selbst wenn die Beschwerdeführerin keinerlei

Unterstützung durch ihre Angehörigen erhalten sollte, ist ihr aufgrund ihrer

ursprünglichen Sozialisation in Tunesien und ihres dortigen Abschlusses

zuzumuten, sich nötigenfalls auch eigenständig ein neues soziales und

berufliches Netz in ihrer alten Heimat aufzubauen.

4.3.2.2

Was den Ehemann der Beschwerdeführerin und die gemeinsamen minderjährigen

Kinder anbelangt, so wären auch diese von der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung der Beschwerdeführerin betroffen.

Unbestritten ist, dass die Eheleute eine intakte Beziehung führen und mit ihren

gemeinsamen Kindern in einem Haushalt leben. Der Ehemann stammt wie die

Beschwerdeführerin aus der Stadt I, wo die beiden im Juni 2012 geheiratet

haben. Seit der Aufhebung seiner IV-Rente im Januar 2014 konnte er keine

existenzsichernde Anstellung finden, was zur Sozialhilfeabhängigkeit und

Verschuldung führte. Sodann konnte er sich auch in sozialer Hinsicht nicht wirklich in die hiesigen

Verhältnisse integrieren, verfügt er doch gemäss eigenen Angaben über kaum

Kontakte und verbringt seine Freizeit hauptsächlich mit der Familie. Folglich ist

er ebenfalls noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat

entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr in die gemeinsame Heimat nicht mehr

zumutbar erscheinen würde.

4.3.2.3

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass einem Kind zugemutet werden kann,

seinen Eltern bzw. dem für ihn sorgenden Elternteil ins Ausland zu folgen, wenn

es sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet (BGE 122 II 289 E. 3c).

Das ausländische minderjährige Kind teilt deshalb schon aus familienrechtlichen

Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie

heute Art. 301a ZGB) im Prinzip das ausländerrechtliche Schicksal des

sorgeberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu

verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3).

Für schulpflichtige Kinder wird ein Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern

oder einem Elternteil als zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse,

gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im

familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (vgl. BGr,

20.

Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 6.1).

Selbst wenn die

Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei ohne nähere Abklärungen davon

ausgegangen, die Kinder seien in einem anpassungsfähigem Alter und es sei ihnen

zuzumuten mit der Beschwerdeführerin in die Heimat auszureisen, ist der

Vorinstanz auch in ihren diesbezüglichen Ausführungen zuzustimmen. So ist vor obgenanntem

Hintergrund davon auszugehen, dass die niederlassungsberechtigten Kinder der

Beschwerdeführerin durch die Eltern und Familie, aber auch durch den Kontakt

mit Landsleuten besonders während der Ferienbesuche mit der tunesischen Kultur

vertraut sind. Auch wurde nicht bestritten, dass sich die Kinder mit der

Beschwerdeführerin hauptsächlich in der Muttersprache unterhalten und dieser

Sprache demzufolge mächtig sind. Zwar könnte sie die Ausreise aufgrund ihrer

schulischen Integration in der Schweiz hart treffen, diese würde jedoch

aufgrund der soziokulturellen Vertrautheit mit den Verhältnissen in Tunesien

nicht zu einer eigentlichen Entwurzelung führen und ihre Entwicklung nicht im

behaupteten Mass beeinträchtigen, zumal beide Kinder sich noch in einem

anpassungsfähigen Alter befinden und das älteste Kind erst gerade mit der

Grundschule begonnen hat. Auch die Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November

1989.

über die Rechte des Kindes gewähren keinen weitergehenden Schutz und

keinen eigenen Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen

Bewilligung.

Da es den

Familienmitgliedern zumutbar ist, ihre Beziehung im Ausland zu leben, ist auch

der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8

EMRK durch die verfügte fremdenpolizeiliche Massnahme nicht verletzt. Zwar

soll der Ehemann gemäss Beschwerdeschrift vom 16. Juli 2021 in der Schweiz

verbleiben wollen, hingegen gab er in der polizeilichen Befragung vom 26. Januar

2021.

an, dass er bei einer allfälligen Ausweisung der Beschwerdeführerin mit

ihr zusammen nach Tunesien zurückkehren würde. Letztlich kommt jedoch der

Familie die Wahl zu, ob die Kinder oder ein Teil von ihnen beim Vater in der Schweiz

bleibt oder ob die ganze Familie nach Tunesien zurückkehren will. Dies auch in

Anbetracht dessen, dass gemäss der Beschwerdeschrift selbst der Aufenthalt des

Ehemanns aufgrund des Sozialhilfebezugs sowie der Schuldenwirtschaft als prekär

erscheine und er bereits verwarnt worden sei. Sofern der Ehemann tatsächlich

mit den Kindern in der Schweiz verbleiben sollte, würde die Wegweisung der

Beschwerdeführerin zur Trennung von ihrer Familie führen. Das Verwaltungsgericht

verkennt nicht, dass das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren

Kindern durch eine Wegweisung stark belastet und diese hart treffen wird.

Hingegen liegt es im Einflussbereich der Beschwerdeführerin, für eine

Aufrechterhaltung der Mutter-Kind-Beziehung mittels engmaschigen Besuchen und

der elektronischen Kommunikationsmittel zu sorgen, zumal die Beziehung auch

über die Grenzen hinweg aufrechterhalten werden kann. Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Nichtverlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung unweigerlich zu einer Fremdplatzierung der Kinder führe,

da der Kindsvater nicht imstande sei, die Kinder hinreichend zu betreuen, so

fehlt es diesbezüglich an Hinweisen, welche eine konkrete Gefährdung des

Kindswohls darlegen.

4.3.2.4

Auch das fast immer gegebene Interesse, die besseren wirtschaftlichen

Verhältnisse in der Schweiz bzw. die hiesigen Sozialleistungen nutzen zu

können, vermag die Interessenabwägung regelmässig nicht zugunsten der

betroffenen ausländischen Person ausgehen zu lassen (BGr, 23. September

2010, 2C_364/2010, E. 2.2.8). Dies erst recht, nachdem sich die Beschwerdeführerin

trotz jahrelangem Aufenthalt auch in der Schweiz nie dauerhaft wirtschaftlich

zu etablieren vermochte.

4.4

Mildere Mittel sind nicht ersichtlich: Nachdem die

Beschwerdeführerin bereits wiederholt erfolglos verwarnt und ermahnt wurde,

erscheint eine erneute Verwarnung nicht zielführend.

Zusammenfassend erscheint angesichts des überwiegenden

öffentlichen Fernhalteinteresses die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

damit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen der

Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen verhältnismässig und auch mit Art. 3,

Art. 9 und Art. 10 Abs. 2 KRK vereinbar. Soweit hierdurch in das

konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Privatleben

eingegriffen werden muss, erscheint dies gemäss Art. 8 Abs. EMRK bzw.

Art. 36 BV gerechtfertigt. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83

AIG liegen ebenfalls nicht vor.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November

2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe

Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an