VB.2021.00505
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00505
20. Oktober 2021Deutsch27 min
(URT.2021.23129)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00505
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch B
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1984 geborene tunesische Staatsangehörige A (nachfolgend:
die Beschwerdeführerin) heiratete am 28. Juni 2012 in ihrer Heimat den in
der Schweiz niedergelassenen Landsmann C, geb. 1969. Im Rahmen eines
Familiennachzugs reiste sie am 4. Mai 2013 in die Schweiz ein und erhielt
daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann, zuletzt
befristet bis 3. Mai 2020. Aus der Ehe gingen die Tochter D, geb. 2014,
und der Sohn E, geb. 2016, hervor.
Die Beschwerdeführerin und
ihr Ehemann beziehen seit dem 1. Januar 2014 Sozialhilfe (Stand 8. März
2021: Fr. 395'295.65). Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 wurde die
Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass bei einem fortlaufenden Bezug von Sozialhilfe
der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft werde. Mit Verfügungen
vom 11. Juli 2017 und 20. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer anhaltenden Sozialhilfeabhängigkeit ausländerrechtlich verwarnt.
Nachdem der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann am 2. Februar
2021 das rechtliche Gehör aufgrund der beabsichtigten Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
gewährt worden war, widerrief das Migrationsamt am 10. März 2021 ihre
Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 10. Juni
2021.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 15. Juni 2021 ab, soweit er nicht gegenstandslos wurde,
und setzte der Beschwerdeführerin zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis
am 11. September 2021.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Juli 2021 liess die
Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der
Rekursentscheid vom 15. Juni 2021 aufzuheben und die
Aufenthaltsbewilligung wieder zu erteilen bzw. zu verlängern. Weiter sei der
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme einstweilen zu stoppen. In prozessrechtlicher Hinsicht
beantragte sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde
an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Mit
vorliegendem Endentscheid wird das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen
bezüglich des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz
gegenstandslos.
2.
2.1
Die ausländische Ehegattin
eines hier niedergelassenen Ausländers hat gemäss Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt. Entsprechende
Aufenthaltsansprüche erlöschen nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG
jedoch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen.
2.2
Gemäss Art. 62 lit. e
AIG ist eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem zu widerrufen
(und somit erst recht auch nicht mehr zu verlängern), wenn der Ausländer oder
eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders
als im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG) setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus,
dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse"
besteht. Diese Differenzierung ist beabsichtigt. Es geht indes (auch) beim
Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen
Bedürftigkeit in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige
Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden (BGr, 16. November 2018,
2C_13/2018, E. 3). Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher
Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-
während mindestens zwei bis drei Jahren. Bei sozialhilfeabhängigen Personen
ohne Niederlassungsbewilligung ist die Grenze tiefer anzusetzen, weshalb erst
recht der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen ist (vgl. VGr, 4. Dezember
2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00137, E. 2.2,
je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bejahung
dieses Widerrufsgrunds zudem eine konkrete Gefahr künftiger bzw. fortgesetzter
Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; blosse finanzielle Bedenken genügen
nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen.
Ein Widerruf fällt in Betracht,
wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und
nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren
Lebensunterhalt sorgen wird. Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur
voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung
der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. So sind
Ehegatten im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit
zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet
und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten –
aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]) – auf den jeweils anderen
Partner durch (zum Ganzen BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2
mit Hinweisen).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin bezieht gemeinsam mit ihrer
Familie seit 2014 Fürsorgegelder. Der bezogene Betrag belief sich am 8. März
2021.
auf Fr. 395'295.65, was gemäss der zitierten Praxis ohne Weiteres dem
gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erforderlichen Umfang und der erforderlichen Dauer entspricht. Die
Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass der
Ehemann der Beschwerdeführerin zwar neu per 31. Mai 2021 einer Anstellung
in einem 90%-Pensum nachgehe, er hingegen selbst bei dauerhaftem Fortbestand
des Arbeitsverhältnisses nicht in der Lage sei, den Bedarf der Familie zu
decken. Darüber hinaus befinde er sich noch in der Probezeit und sei gemäss
eigenen Angaben nicht ganz gesund, weshalb es fraglich erscheine, ob das
Arbeitsverhältnis als Nachtschichtarbeiter nach deren Ablauf fortbestehen
werde. Zudem spreche die Beschwerdeführerin nur unzureichend Deutsch, habe weder
weitere Deutschkurse besucht, noch genügende Arbeitsbemühungen vorweisen
können. Selbst ihre geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit aufgrund ihrer
vorübergehenden Augenerkrankung habe sie nicht rechtsgenügend belegen können,
weshalb die Vorinstanz von einer zumindest teilweisen selbstverschuldeten
Sozialhilfeabhängigkeit ausgehe.
3.2
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Feststellung der
Vorinstanz. Sie wendet dagegen ein, dass ihre Tätigkeit auf dem zweiten
Arbeitsmarkt nicht anerkannt worden sei, dies obwohl sie über einen Vertrag mit
Funktion verfügt und einen Lohn erzielt habe. Weiter führt sie aus, dass ihr
Ehemann in der Zwischenzeit einer Erwerbstätigkeit nachgehe und einen guten
Lohn generiere. Auch sei die Probezeit ihres Ehemanns bald vorüber. Darüber
hinaus habe sie am 5. Juli 2021 einen Arbeitsvertrag als Logistikerin bei
der F AG unterschrieben, bei welcher sie einen Bruttolohn von Fr. 24.50
pro Stunde verdiene. Sie gehe seither ebenfalls einer Erwerbstätigkeit auf dem
ersten Arbeitsmarkt nach. Ferner habe sich die Familie bereits von der
Sozialhilfe ablösen können und zeichne sich die Ablösung auch längerfristig ab.
3.3
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht
geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in einem anderen Licht
erscheinen zu lassen, zumal auch ihre jüngst und unter dem Druck des hängigen
Bewilligungsverfahrens erfolgte Loslösung von der Sozialhilfe nicht nachhaltig
erscheint: So kann den Akten entnommen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin
nach der Einstellung seiner IV-Rente im Januar 2014 nie einer
existenzsichernden Arbeit nachging, weshalb sie Fürsorgegelder beanspruchen
mussten. Schliesslich fand er eine Anstellung per 31. Mai 2021 in einem
90%-Pensum, was positiv zu werten ist, zumal das Erwerbsverhalten der Ehegatten
aufgrund der Unterstützungspflicht auf den jeweils anderen Partner
durchschlägt. Dennoch hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Ehemann
selbst im Falle des dauerhaften Fortbestands des neuen Arbeitsverhältnisses
nicht in der Lage ist, den Bedarf der Familie zu decken. Zwar gab die
Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann einen guten Lohn generiere und sie sich
per 30. Juni 2021 von der Sozialhilfe abgemeldet hätten, hingegen wendete
sie weder etwas gegen die Berechnung der Vorinstanz betreffend die Deckung des
Familienbedarfs ein, noch reichte sie Lohnabrechnungen des Ehemanns zu den
Akten. Folglich kann auf die Berechnung der Vorinstanz abgestellt werden – auf
welche im Übrigen zu verweisen ist –, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin
ein Nettoeinkommen im Umfang von Fr. 4'059.71 erzielt. Diesem sind die
monatlichen Lebenshaltungskosten der Familie in der Höhe von Fr. 4'365.10
gegenüberzustellen, was eine monatliche Unterdeckung von Fr. 305.95 zur
Folge hat. Sodann weist der Ehemann der Beschwerdeführerin darüber hinaus
Verlustscheine in der Höhe von Fr. 15'588.05 auf, was es in Anbetracht des
Umstands der Unterdeckung ebenfalls zu berücksichtigen gilt und im Rahmen von Art. 166
ZGB auch der Beschwerdeführerin anzulasten ist. Wohl
hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ihren Rahmenarbeitsvertrag
als Logistikmitarbeitende bei der F AG einreichen lassen. Ob diese
Tätigkeit aber tatsächlich ausgeübt wird, ist indessen im Dunkeln geblieben –
es sind keine Lohnabrechnungen zu den Akten gereicht worden. Dass sie
durch ihre Erwerbstätigkeit zudem genügend erwirtschaftet, damit keine
Unterdeckung der Lebenshaltungskosten der Familie mehr vorliegt, hat sie
ebenfalls nicht nachgewiesen. Darüber hinaus handelt
es sich bei ihrer Anstellung lediglich um einen befristeten Arbeitsvertrag auf
Abruf mit einer Einsatzdauer vom 12. Juli 2021 bis 30. November 2021,
welcher keine Zusicherung einer Mindestbeschäftigung vorsieht. Dass sie nach
dem befristeten Zeitrahmen ihren Vertrag verlängern kann oder eine neue
Anstellung in Aussicht hat, hat sie weder geltend gemacht, noch entsprechende
Belege eingereicht. Dasselbe gilt auch für eine allfällige Pensumserhöhung
ihres Ehemannes. Dabei wäre es im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach Art. 90
AIG an der Beschwerdeführerin gewesen, weitere
Beweismittel zu den Akten zu legen, welche eine die Lebenshaltungskosten
deckende Erwerbstätigkeit in naher Zukunft belegen oder auch nur nahelegen
würden. Entgegen ihrem Einwand kann von einer günstigen Prognose und einer
dauerhaften Loslösung von der Sozialhilfe in Anbetracht der Gesamtumstände
nicht die Rede sein. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass die
Beschwerdeführerin nur mit Blick auf ihre drohende Wegweisung auf einen weiteren
Sozialhilfebezug verzichtet.
Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG ist damit erfüllt.
4.
4.1
4.1.1
Eine
entsprechende Bewilligungsverweigerung muss verhältnismässig erscheinen, wobei
vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im
Land zu berücksichtigen
sind (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Eine unverschuldete
Sozialhilfeabhängigkeit soll grundsätzlich nicht zu einem Widerruf bzw. zu
einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 20. Juni
2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1;
VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 5. Dezember
2018, VB.2018.00638, E. 4.3; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00211, E. 3.1).
Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit
erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5
und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2;
BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2). Von untergeordneter
Bedeutung sind hingegen Arbeits- und Suchbemühungen, welche erst unter dem
Druck einer drohenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt sind
(vgl. BGE 119 Ib 1 E. 3b; BGr. 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2
mit Hinweisen).
4.1.2
Bei der Interessenabwägung ist unter anderem
auch dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf
Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine
normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei
nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen
Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen
Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018,
2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.
sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Ein
unverschuldeter Sozialhilfebezug schliesst aber auch hier eine erfolgreiche
Integration nicht aus, namentlich bei Integrationserschwernissen aufgrund einer
körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer schweren oder
lang andauernden Krankheit (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f
lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte
Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem
gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung,
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches
Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich
gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Die EMRK verschafft
praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen
besonderen Aufenthaltstitel (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.1; BGE 137 I 247 E. 4.1.1;
BGE 130 II 281 E. 3.1). Dennoch kann es das in Art. 8 Ziff. 1
EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn einer
ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten, die
Anwesenheit untersagt und damit deren Zusammenleben vereitelt wird. Das
entsprechende Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,
ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das Familienleben andernorts zu
pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.).
Bei Vorliegen von Widerrufsgründen
sind (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben
statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen
von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei
der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl.
BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).
Auch jahrelange schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in
die konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren
(BGr, 16. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3). Umgekehrt erscheint auch
ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben bei schuldlosem
Sozialhilfebezug regelmässig nicht gerechtfertigt.
4.1.3
Ist die Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme den Umständen nicht
angemessen respektive unverhältnismässig, kann die betroffene Person
stattdessen im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt werden. Die
Verhältnismässigkeit einer Verwarnung unterliegt dabei aufgrund der geringeren
Eingriffsschwere weniger strengen Anforderungen als bei einer
aufenthaltsbeendenden Massnahme. Gleichwohl ist auch eine Verwarnung nur
auszusprechen, wenn diese verhältnismässig erscheint. Dabei ist ebenfalls
wesentlich, ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist und eine Loslösung
von der Fürsorge im Einflussbereich der ausländischen Person liegt (vgl. Marc
Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96
AIG N. 9 f.).
4.2
4.2.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, dass die aufenthaltsbeendende Massnahme weder verhältnismässig sei
noch würde eine selbstverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit vorliegen. Sie
begründet ihre Fürsorgeabhängigkeit einerseits damit, dass sie in der
Vergangenheit durch Betreuungspflichten gegenüber ihren zwei Kindern mit den
Jahrgängen 2014 und 2016 sowie ihrer gesundheitlichen Verfassung massiv
belastet gewesen sei. So habe sie seit Oktober 2017 an einer massiven
proliferativen diabetischen Retinopathie sowie einer Makulabeteiligung im Sinne
einer diabetischen Makulopathie gelitten, weshalb sie im Alltag stark
eingeschränkt gewesen sei. Darüber hinaus habe die Diagnose zu einer starken
psychischen Belastung geführt, weshalb ihr nicht vorgeworfen werden könne, dass
sie sich während des Zeitraums von 2014 bis 2018 ungenügend um ihre
wirtschaftliche Integration bemüht habe. Andererseits habe ihr Ehegatte
aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands nicht ausreichend zum
Familieneinkommen beitragen können, zumal er nach einem Unfall nicht mehr zu
seinem Beruf als Lagerist habe zurückkehren können. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sie mehrere
Deutschkurse besucht habe und entsprechende Kursbestätigungen bereits zu den
Akten gereicht worden seien. Zudem spreche auch ihre jüngste Anstellung für
genügende Deutschkenntnisse, zumal im Rahmen von Vorstellungsprächen besonders
auf die Sprachkenntnisse der Bewerber geachtet werde. Weiter wendet sie ein,
dass sie vom 9.11.2020 bis zum 30.06.2021 bei der Institution G auf dem
zweiten Arbeitsmarkt in einem 50%-Pensum arbeitstätig gewesen sei und einen
Lohn erwirtschaftet habe. Auch liessen sich aus dem daraus resultiertem
Arbeitszeugnis gute Arbeitsleistungen und ein gutes Arbeitsverhalten
erschliessen, was für eine gute Integration in die hiesige Arbeitswelt spricht.
Ferner seien ihre Kinder in der Schweiz geboren und hätten keinen Bezug zu
Tunesien. Überdies seien sie hier bereits eingeschult, weshalb sie eine allfällige
Ausreise mit ihrer Mutter aus ihrem schulischen Umfeld reissen würde. Ihr
Ehemann sei zudem wieder erwerbstätig und hätte deshalb keine Zeit, sich um die
Kinder zu kümmern, weshalb eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
unweigerlich zu einer Fremdplatzierung der Kinder führen würde. In den Jahren
ihrer hiesigen Landesanwesenheit habe sie auch nie gegen Gesetze verstossen und
weise einen guten Leumund auf.
4.2.2
Die von der Beschwerdeführerin angeführten
Gründe sind nicht geeignet, die langjährige und andauernde
Sozialhilfeabhängigkeit zu entschuldigen: Seit ihrer Einreise in die Schweiz im
Mai 2013 übte die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt aus. Dies, obwohl die Familie seit der Einstellung der IV-Rente
des Ehemanns im Januar 2014 bis zur selbständig erfolgten Abmeldung per 30. Juni
2021.
von der Fürsorge abhängig war. Zwar war die Beschwerdeführerin vom 9. November
2020.
bis zum 30. Juni 2021 bei der Institution G auf dem zweiten
Arbeitsmarkt in einem 50%-Pensum tätig, was positiv zu werten ist. Auch reichte
sie gemäss Bericht des Sozialamts vom 6. Mai 2020 Arbeitssuchbemühungen
ein, jedoch erfolgten diese erst nach dem Rekursentscheid vom 17. September
2019.
und wurden damit erst unter dem
Druck der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung beigebracht.
Sodann hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass lediglich die Absageschreiben
der Zeitspanne von Oktober 2019 bis Juli 2020 erfolglose Bewerbungen beweisen
können. Geschmälert wird dieser Effort indessen durch den Umstand, dass es sich
bei diesen 19 eingereichten Absageschreiben fast ausschliesslich um
Blindbewerbungen handelte. Die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen
zuhanden des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums wurden hingegen weder von
einem Mitarbeiter des RAV visiert, noch wurde bei der Mehrzahl der Bewerbungen
der Grund der erhaltenen Absage aufgeführt, weshalb sie nicht überprüfbar sind
und damit nicht als Beleg für eine tatsächliche Bewerbung angesehen werden
können. Selbst die jüngste Anstellung der Beschwerdeführerin in einem über
wenige Monate befristeten Arbeitsverhältnis als Lagermitarbeiterin auf Abruf
auf dem ersten Arbeitsmarkt erscheint fraglich, zumal keine Zusicherung einer Mindestbeschäftigung
vorgesehen ist. Überdies wurden auch keine entsprechenden Lohnabrechnungen,
welche eine effektiv erfolgte Arbeitstätigkeit bestätigen, ins Recht gelegt. Ferner
ist für die Frage, ob sie ihre Sozialhilfeabhängigkeit selbst verschuldet hat,
der gesamte Zeitraum des Sozialhilfebezugs zu betrachten, nicht nur der
Zeitpunkt des Widerrufs (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1018/2016, E. 6.32).
Im Licht der jahrelangen Arbeitslosigkeit und dem Umstand, dass sie erst unter
dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens eine Erwerbstätigkeit, welche hingegen
lediglich befristet ist, aufgenommen hat, kommt der Erwerbsaufnahme in Bezug
auf das Verschulden kein grosses Gewicht zu.
4.2.3
Dass die
Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 2. Februar 2021 nach knapp
acht Jahren Aufenthalt in der Schweiz noch auf einen Dolmetscher angewiesen
war, zeigt, dass auch die sprachliche Integration bislang nicht erfolgreich
war. Gemäss Auskunft der Sozialhilfebehörde der Stadt
H vom 6. Mai 2020 seien die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin nur
rudimentär gewesen, weshalb sie mit ihr eine Vereinbarung zum Besuch von
Deutschkursen getroffen hätten, welcher die Beschwerdeführerin jedoch nicht
nachgekommen sei. Dies, obwohl sie mit Schreiben vom 20. Mai 2015 durch
den Beschwerdegegner ermahnt und sodann mit Verfügungen vom 11. Juli 2017
und 20. November 2018 wegen ihres andauernden Sozialhilfebezugs und
mangelnder Deutschkenntnisse ausländerrechtlich verwarnt wurde. Die
Beschwerdeführerin hatte somit bereits seit mehreren Jahren Kenntnis davon,
dass von ihr entsprechende Anstrengungen erwartet wurden, und war auch über die
möglichen Konsequenzen informiert. Obwohl die Beschwerdeführerin seit Mai 2013
in der Schweiz lebt, konnte sie erst am 3. September 2015 und damit erst
nach der ersten Mahnung vom 20. Mai 2015 ein Zertifikat für den
Deutschkurs Niveau A1.1 vorlegen. Auch den nachfolgenden Kurs A1.3 startete sie
erst am 24. September 2018 während sie den Deutschkurs für das Niveau A
2.1
erst nach der zweiten Verwarnung vom 20. November 2018 absolvierte.
Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe den Dolmetscher lediglich
sicherheitshalber und aufgrund von komplizierten rechtlichen Sachverhalten
beigezogen, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei der Einvernahme vom 2. Februar
2021.
weder um rechtliche Sachverhalte noch um komplexe Fragen gehandelt hat.
Vielmehr handelte es sich um gewöhnliche Fragen zur Person, deren Verstehen von
jedem aufenthaltsberechtigen Ausländer erwartet werden kann. Darüber hinaus
vermögen Bildungsdefizite und fehlende Deutschkenntnisse eine
mangelhafte Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt in der Regel höchstens
kurzfristig zu entschuldigen, da der Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse, der
Bildungserwerb und die Teilhabe am Wirtschaftsleben ebenfalls erwartet werden
können (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG sowie die frühere
Regelung in Art. 4 lit. b und d der Verordnung über die Integration
von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [aVIntA]; VGr, 18. September
2019, VB.2019.00293, E. 3.2.1; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.1.3).
Hätte sich die Beschwerdeführerin schon ab ihrer
Einreise um den Erwerb von Deutschkenntnissen bemüht, hätte sie – wofür keine
Ausbildung notwendig gewesen wäre – ohne Weiteres eine Teilzeitstelle in einem
niedrig qualifizierten Bereich des ersten Arbeitsmarktes antreten und so
gemeinsam mit ihrem Ehemann den Lebensunterhalt der Familie bestreiten können. Ihre
unzureichenden Bemühungen zum Spracherwerb und die daraus resultierende
erschwerte Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt, welche sie in ihrem
Schreiben vom 14. Dezember 2018 an das Migrationsamt selbst darlegt, sind
ihr ohne Weiteres vorzuwerfen, zumal bei einer solch langen Aufenthaltsdauer
üblicherweise weitaus bessere Deutschkenntnisse erwartet werden können.
4.2.4
Soweit die Beschwerdeführerin ihre langjährige Erwerbslosigkeit bzw. das
Fehlen von Arbeitsbemühungen mit ihren Mutter- und Haushaltspflichten
begründet, so ist ihr grundsätzlich kein Vorwurf
zu machen, wenn sie in der Zeit nach der Geburt ihrer beiden Kinder (im Mai
2014.
und im Juni 2016) keine Arbeitsstelle suchte. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann aber selbst einer alleinerziehenden Mutter bereits wieder
eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden, sobald ihr (jüngstes) Kind
das dritte Altersjahr vollendet hat (BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 5.2.1
– 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1 – 9. August
2016, 2C_218/2016, E. 3.2.2.2; vgl. VGr, 12. Juni 2019,
VB.2019.00160, E. 4.2.2). Da der Ehemann der Beschwerdeführerin seit der
Aufhebung seiner IV-Rente im Januar 2014 während mehrerer Jahre nur
unregelmässig und in einem relativ kleinen Pensum arbeitstätig war und somit
auch er die Kinderbetreuung hätte übernehmen können, ist der Sozialhilfebezug
in den ersten Jahren nach der Geburt vorliegend nicht entschuldbar (vgl. BGr, 3. Oktober
2011, 2C_345/2011, E. 2.2). Zwar ist der Wille der
Beschwerdeführerin, die alleinige Kinderbetreuung und Erziehung bzw. den
grösseren Teil davon zu übernehmen zu respektieren, jedoch muss sie sich
gleichwohl die familiäre Rollenverteilung vorhalten lassen. Dass die Kinder der
gleichzeitigen Betreuung durch beide Elternteile bedurft hätten, wurde nicht
substanziiert geltend gemacht. Folglich hätte die Beschwerdeführerin vor der
Anstellung bei der Institution G auf dem zweiten Arbeitsmarkt ohne
Weiteres Zeit gehabt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. Kurse zu
besuchen, um ihre Arbeitsmarktfähigkeit zu steigern.
4.2.5
Ferner hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass auch die gesundheitlichen
Beschwerden der Beschwerdeführerin ihre Arbeitslosigkeit nicht zu entschuldigen
vermögen: So kommt dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Zeugnis ihres
Arztes nur beschränkte Beweiskraft zu, zumal das augenärztliche Attest keiner
unabhängigen Begutachtung gleichkommt und höchstens ein Parteigutachten
darstellt (VGr, 20. März 2019, VB.2018.00298, E. 3.4, mit Hinweisen).
Zwar ist dem Befund eine Erkrankung der Augen der Beschwerdeführerin mit
anschliessender Rekonvaleszenz zu entnehmen. Hingegen hält dieser keine
ausdrückliche Arbeitsunfähigkeit für die geltend gemachte Zeitspanne vom
Oktober 2017 bis Ende 2018 fest und wurde eine solche auch nicht anderweitig
belegt.
4.2.6
Nach dem Gesagten teilt das
Verwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanzen, wonach die
Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin in der Interessenabwägung
teilweise als selbstverschuldet zu gelten hat und nur am Rande mit
gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Betreuungspflichten etc. erklärbar ist. Die
Beschwerdeführerin ist erst 37 Jahre alt und wäre auf dem hiesigen Arbeitsmarkt
zumindest im Niedriglohnbereich durchaus vermittelbar gewesen. Entsprechende
Suchbemühungen setzten jedoch viel zu spät ein. Dies führt dazu, dass die
Beschwerdeführerin ihr eigenes Arbeitspotenzial bislang kaum ausgeschöpft hat.
4.3
Dem hieraus resultierenden öffentlichen
Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin
gegenüberzustellen:
4.3.1
Mit der persönlichen
Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie hat sich die Vorinstanz
bereits ausführlich auseinandergesetzt und die entgegenstehenden Interessen
zutreffend abgewogen. Die Beschwerdeführerin ist im Mai 2013 im Alter von 28
Jahren in die Schweiz eingereist und lebt folglich
seit rund acht Jahren hier. Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht,
ist in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht von einer ungenügenden
Integration auszugehen. Trotz der im Juli 2021 aufgenommenen und bis Ende
November 2021 befristeten Erwerbstätigkeit auf Abruf kann aufgrund der nicht
nachhaltig erscheinenden Ablösung von der Sozialhilfe und den Schulden (zehn
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 15'588.05, Stand 22. Juni
2020), welche aus den laufenden Bedürfnissen beider Ehegatten resultieren und
daher auch der Beschwerdeführerin anzulasten sind, von einer guten
wirtschaftlichen Integration keine Rede sein. Auch in sozialer Hinsicht konnte
sie sich nicht wirklich in die hiesigen Verhältnisse integrieren, verfügt sie
doch gemäss eigenen Angaben über kaum Kontakte. Ihre Freizeit verbringe sie
hauptsächlich mit der Familie. Wie bereits dargelegt, weist die
Beschwerdeführerin trotz ihres jahrelangen Aufenthalts bescheidene
Deutschkenntnisse auf und war sie bei ihrer polizeilichen Einvernahme vom 2. Februar
2021.
auf einen Übersetzer angewiesen. Ihre Deutschkurse besuchte sie zudem erst
unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs. Zwar konnte sie ihre
Deutschkenntnisse in der Zwischenzeit etwas verbessern und ist nun fähig, sich
auf Deutsch auszudrücken. Insgesamt bleibt die Integrationsleistung dennoch
hinter den Erwartungen zurück, weshalb nicht von einer gelungenen Integration
und einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein kann.
4.3.2
Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile der Beschwerdeführerin und ihrer
Familie entstehen, sollte sie in ihr Heimatland zurückkehren müssen.
4.3.2.1
Die Wegweisung ist für die Beschwerdeführerin zweifellos mit einer gewissen
Härte verbunden. Dennoch hat sie ihre prägenden
Kindheits- und Jugendjahre in Tunesien verbracht und dort neben der Matura auch
eine Ausbildung als Sekretärin abgeschlossen. Zu ihrem Heimatland hat
sie weiterhin enge Beziehungen, besuchte sie dieses vor der Covid-19-Pandemie
mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern jedes Jahr für etwa vier Wochen.
Sodann befinden sich dort ihre Mutter und ihre Geschwister, mit welchen sie
zudem regen Kontakt mittels Telefonaten pflegt, sowie auch die Angehörigen
ihres Ehemanns. Trotz ihrer achtjährigen Landesanwesenheit ist die Beschwerdeführerin
damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet,
als dass ihr eine Rückkehr nicht mehr zumutbar wäre. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass sie mit den soziokulturellen Gegebenheiten ihrer Heimat
weiterhin vertraut und ihr die dortige soziale und wirtschaftliche Integration
durchaus zumutbar und möglich ist. Selbst wenn die Beschwerdeführerin keinerlei
Unterstützung durch ihre Angehörigen erhalten sollte, ist ihr aufgrund ihrer
ursprünglichen Sozialisation in Tunesien und ihres dortigen Abschlusses
zuzumuten, sich nötigenfalls auch eigenständig ein neues soziales und
berufliches Netz in ihrer alten Heimat aufzubauen.
4.3.2.2
Was den Ehemann der Beschwerdeführerin und die gemeinsamen minderjährigen
Kinder anbelangt, so wären auch diese von der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung der Beschwerdeführerin betroffen.
Unbestritten ist, dass die Eheleute eine intakte Beziehung führen und mit ihren
gemeinsamen Kindern in einem Haushalt leben. Der Ehemann stammt wie die
Beschwerdeführerin aus der Stadt I, wo die beiden im Juni 2012 geheiratet
haben. Seit der Aufhebung seiner IV-Rente im Januar 2014 konnte er keine
existenzsichernde Anstellung finden, was zur Sozialhilfeabhängigkeit und
Verschuldung führte. Sodann konnte er sich auch in sozialer Hinsicht nicht wirklich in die hiesigen
Verhältnisse integrieren, verfügt er doch gemäss eigenen Angaben über kaum
Kontakte und verbringt seine Freizeit hauptsächlich mit der Familie. Folglich ist
er ebenfalls noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat
entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr in die gemeinsame Heimat nicht mehr
zumutbar erscheinen würde.
4.3.2.3
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass einem Kind zugemutet werden kann,
seinen Eltern bzw. dem für ihn sorgenden Elternteil ins Ausland zu folgen, wenn
es sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet (BGE 122 II 289 E. 3c).
Das ausländische minderjährige Kind teilt deshalb schon aus familienrechtlichen
Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie
heute Art. 301a ZGB) im Prinzip das ausländerrechtliche Schicksal des
sorgeberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu
verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3).
Für schulpflichtige Kinder wird ein Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern
oder einem Elternteil als zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse,
gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im
familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (vgl. BGr,
20.
Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 6.1).
Selbst wenn die
Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei ohne nähere Abklärungen davon
ausgegangen, die Kinder seien in einem anpassungsfähigem Alter und es sei ihnen
zuzumuten mit der Beschwerdeführerin in die Heimat auszureisen, ist der
Vorinstanz auch in ihren diesbezüglichen Ausführungen zuzustimmen. So ist vor obgenanntem
Hintergrund davon auszugehen, dass die niederlassungsberechtigten Kinder der
Beschwerdeführerin durch die Eltern und Familie, aber auch durch den Kontakt
mit Landsleuten besonders während der Ferienbesuche mit der tunesischen Kultur
vertraut sind. Auch wurde nicht bestritten, dass sich die Kinder mit der
Beschwerdeführerin hauptsächlich in der Muttersprache unterhalten und dieser
Sprache demzufolge mächtig sind. Zwar könnte sie die Ausreise aufgrund ihrer
schulischen Integration in der Schweiz hart treffen, diese würde jedoch
aufgrund der soziokulturellen Vertrautheit mit den Verhältnissen in Tunesien
nicht zu einer eigentlichen Entwurzelung führen und ihre Entwicklung nicht im
behaupteten Mass beeinträchtigen, zumal beide Kinder sich noch in einem
anpassungsfähigen Alter befinden und das älteste Kind erst gerade mit der
Grundschule begonnen hat. Auch die Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November
1989.
über die Rechte des Kindes gewähren keinen weitergehenden Schutz und
keinen eigenen Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen
Bewilligung.
Da es den
Familienmitgliedern zumutbar ist, ihre Beziehung im Ausland zu leben, ist auch
der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8
EMRK durch die verfügte fremdenpolizeiliche Massnahme nicht verletzt. Zwar
soll der Ehemann gemäss Beschwerdeschrift vom 16. Juli 2021 in der Schweiz
verbleiben wollen, hingegen gab er in der polizeilichen Befragung vom 26. Januar
2021.
an, dass er bei einer allfälligen Ausweisung der Beschwerdeführerin mit
ihr zusammen nach Tunesien zurückkehren würde. Letztlich kommt jedoch der
Familie die Wahl zu, ob die Kinder oder ein Teil von ihnen beim Vater in der Schweiz
bleibt oder ob die ganze Familie nach Tunesien zurückkehren will. Dies auch in
Anbetracht dessen, dass gemäss der Beschwerdeschrift selbst der Aufenthalt des
Ehemanns aufgrund des Sozialhilfebezugs sowie der Schuldenwirtschaft als prekär
erscheine und er bereits verwarnt worden sei. Sofern der Ehemann tatsächlich
mit den Kindern in der Schweiz verbleiben sollte, würde die Wegweisung der
Beschwerdeführerin zur Trennung von ihrer Familie führen. Das Verwaltungsgericht
verkennt nicht, dass das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren
Kindern durch eine Wegweisung stark belastet und diese hart treffen wird.
Hingegen liegt es im Einflussbereich der Beschwerdeführerin, für eine
Aufrechterhaltung der Mutter-Kind-Beziehung mittels engmaschigen Besuchen und
der elektronischen Kommunikationsmittel zu sorgen, zumal die Beziehung auch
über die Grenzen hinweg aufrechterhalten werden kann. Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Nichtverlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung unweigerlich zu einer Fremdplatzierung der Kinder führe,
da der Kindsvater nicht imstande sei, die Kinder hinreichend zu betreuen, so
fehlt es diesbezüglich an Hinweisen, welche eine konkrete Gefährdung des
Kindswohls darlegen.
4.3.2.4
Auch das fast immer gegebene Interesse, die besseren wirtschaftlichen
Verhältnisse in der Schweiz bzw. die hiesigen Sozialleistungen nutzen zu
können, vermag die Interessenabwägung regelmässig nicht zugunsten der
betroffenen ausländischen Person ausgehen zu lassen (BGr, 23. September
2010, 2C_364/2010, E. 2.2.8). Dies erst recht, nachdem sich die Beschwerdeführerin
trotz jahrelangem Aufenthalt auch in der Schweiz nie dauerhaft wirtschaftlich
zu etablieren vermochte.
4.4
Mildere Mittel sind nicht ersichtlich: Nachdem die
Beschwerdeführerin bereits wiederholt erfolglos verwarnt und ermahnt wurde,
erscheint eine erneute Verwarnung nicht zielführend.
Zusammenfassend erscheint angesichts des überwiegenden
öffentlichen Fernhalteinteresses die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
damit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen der
Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen verhältnismässig und auch mit Art. 3,
Art. 9 und Art. 10 Abs. 2 KRK vereinbar. Soweit hierdurch in das
konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Privatleben
eingegriffen werden muss, erscheint dies gemäss Art. 8 Abs. EMRK bzw.
Art. 36 BV gerechtfertigt. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83
AIG liegen ebenfalls nicht vor.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November
2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe
Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…