VB.2021.00506
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00506
26. August 2021Deutsch11 min
(URT.2021.22980)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00506
VB.2021.00532
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. August 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI210076-L),
Bestätigung Vorbereitungshaft (G.-Nr. GI210087-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 7. Juli
2021 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG
genommen werde.
Erwägungen
II.
Gleichentags beantragte das Migrationsamt beim
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung zu
bestätigen und die Haft bis am 7. Oktober 2021 zu bewilligen. Mit
Entscheid vom 8. Juli 2021 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die
Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis 7. Oktober 2021.
III.
A. Dagegen
erhob A am 15. Juli 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich (Verfahren VB.2021.00506) und beantragte die Haftentlassung. Das
Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 21. Juli 2021 auf eine
Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 22. Juli 2021 die
Abweisung der Beschwerde.
B. Am 21. Juli
2021.
ordnete das Migrationsamt an, dass A in Vorbereitungshaft im Sinn von Art. 75
Abs. 1 AIG genommen werde. Am 22. Juli 2021 beantragte das
Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht, die Haftanordnung zu bestätigen und
die Haft bis 21. Oktober 2021 zu bewilligen. Das Zwangsmassnahmengericht
bestätigte gleichentags die Vorbereitungshaft und bewilligte die Haft
antragsgemäss bis zum 21. Oktober 2021.
Hierauf erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht
(Verfahren VB.2021.00532) und beantragte sinngemäss die Haftentlassung. Das
Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 4. August 2021 auf eine
Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 10. August 2021 die
Abweisung der Beschwerde.
Die nachfolgenden Zitate beziehen sich, wo nicht anders
vermerkt, auf die Akten im Verfahren VB.2021.00532.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder
der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
1.2
Die beiden
vorliegenden Beschwerden betreffen denselben Beschwerdeführer und stützen sich
mehrheitlich auf denselben Sachverhalt. Es rechtfertigt sich daher aus
prozessökonomischen Gründen, die Verfahren zu vereinigen (§ 71 VRG in
Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008.
[ZPO]; vgl. auch Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50–60).
1.3
Obwohl der
Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft entlassen und in Vorbereitungshaft
genommen wurde (vgl. hinten E. 2), hat er weiterhin ein schutzwürdiges
Interesse an der Überprüfung der Frage, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig
erfolgte (vgl. VGr, 15. September 2020, VB.2020.00567, E. 2.1; BGE 142 I 135 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer ist litauischer Staatsangehöriger und
die litauischen Behörden haben seiner Rückübernahme zugestimmt. Mit Verfügung des
Migrationsamts vom 19. Juli 2019 wurde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
des Beschwerdeführers widerrufen und dieser aus der Schweiz weggewiesen. Er
erhielt Frist, das schweizerische Staatsgebiet bis spätestens 31. August
2019.
zu verlassen. Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos. Dem
Beschwerdeführer wurde eine neue Ausreisefrist bis zum 12. August 2020
bzw. 21. August 2020 gesetzt. Vom 25. Februar 2021 bis zum 14. Juni
2021.
befand sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug. Die Beschwerdegegnerin
ordnete am 10. Juni 2021 Ausschaffungshaft an. Im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs betreffend Ausschaffungshaft stellte der Beschwerdeführer
sinngemäss ein Asylgesuch bzw. machte geltend, ein solches stellen zu wollen.
Am 15. Juni 2021 ordnete die Beschwerdegegnerin anstelle der Ausschaffungshaft
Vorbereitungshaft an. Gleichzeitig setzte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer Frist, sein Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch (der
Beschwerdeführer hatte bereits früher erfolglos Asyl beantragt) beim
Staatssekretariat für Migration (SEM) bis spätestens 25. Juni 2021
einzureichen. Nachdem diese Frist unbenutzt verstrichen war, ordnete die
Beschwerdegegnerin erneut Ausschaffungshaft an. Da der Beschwerdeführer am 15. Juli
2021.
sein Asylgesuch nun dennoch einreichte, ordnete das Migrationsamt am 21. Juli
2021.
erneut Vorbereitungshaft an.
3.
3.1
Gemäss Art. 76
Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein
erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch
nicht möglich, jedoch absehbar ist und einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b
AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft
verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich
möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und es müssen die für
die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76
Abs. 4 AIG).
3.2
Gegen den
Beschwerdeführer liegt unbestrittenermassen ein rechtskräftiger
Wegweisungsentscheid vor.
3.3
Die
Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1
lit. a AIG, wonach eine Person in Haft belassen werden kann, wenn sie sich
bereits gestützt auf Artikel 75 in Haft befindet. Der Beschwerdeführer befand
sich am 7. Juli 2021 in Vorbereitungshaft (VGr, 23. Juli 2021,
VB.2021.00451). Die Vorinstanz hat somit das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76
Abs. 1 lit. a AIG zu Recht bejaht.
4.
4.1
Gemäss Art. 75
Abs. 1 AIG kann eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über
ihre Aufenthaltsberechtigung zur Sicherstellung der Durchführung eines
Wegweisungsverfahrens für höchstens sechs Monate in Haft genommen werden, wenn
einer der in Art. 75 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht (Tarkan
Göksu in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 75 N. 4).
4.2
Die
Vorbereitungshaft dient der Sicherung des Wegweisungsverfahrens. Sie sichert
damit die Zeitspanne zwischen der Einleitung des Wegweisungsverfahrens und dem
erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid (Martin Businger, Ausländerrechtliche
Haft, Zürich etc. 2015, S. 147). Liegt ein erstinstanzlicher Weg- oder
Ausweisungsentscheid vor, ist Vorbereitungshaft in der Regel nicht mehr
zulässig, und es kann nur noch Ausschaffungshaft angeordnet werden.
4.3
Ausnahmen
von diesem Grundsatz bestehen, wenn erst nachträglich, d. h. während der
Ausschaffungshaft, ein Asylgesuch gestellt wird (BGE 125 II 377 E. 2b).
Schiebt ein Ausländer ein Asylgesuch nach, liegt mit dem Asylverfahren nämlich
zusätzlich ein neues erstinstanzliches Wegweisungsverfahren vor, das mit
Vorbereitungshaft gesichert werden kann (Businger, S. 169, mit Hinweisen).
Gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG ist die Anordnung von
Vorbereitungshaft zulässig, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der
Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt,
den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Ein solcher
Zweck wird vermutet, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und
zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit
einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem
Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird. Bei einer illegalen
Einreise ist die Möglichkeit einer früheren Einreichung anzunehmen, wenn Wochen
oder Monate bis zur Einreichung des Asylgesuchs vergehen, ohne dass ein
Rechtfertigungsgrund wie bspw. eine Erkrankung vorliegt. In diesem Fall liegt
es am Betroffenen, diese Vermutung zu widerlegen (Businger, S. 173 f.).
4.4
Gegen den
Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Dennoch
hat die Beschwerdegegnerin Vorbereitungshaft angeordnet, was zulässig ist, wenn
die Voraussetzungen von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG erfüllt sind.
Die Frist zur Ausreise hat der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen lassen.
Seit dem rechtskräftigen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und der
damit verbundenen Wegweisung hatte der Beschwerdeführer mehrere Monate Zeit, um
ein Asylgesuch einzureichen; nichtsdestotrotz tat er dies erst kurz nach Anordnung
der Ausschaffungshaft angesichts der drohenden Ausschaffung. Damit ist zu
vermuten, dass er das Asylgesuch einreichte, um den Vollzug der Wegweisung zu
vermeiden. Somit ist auch ein Haftgrund nach Art. 75 AIG zu bejahen.
5.
5.1
Angesichts
dessen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt
wurde (u. a. wegen
Hausfriedensbruch, Diebstahl und Betrug) und er bereits wegen Missachtung der
Aus- oder Eingrenzung bestraft wurde, erscheinen mildere Massnahmen als die
Haft als nicht zielführend. Die Vorbereitungshaft sowie die vorangegangene
Ausschaffungshaft erweisen sich als geeignet, den Wegweisungsvollzug
sicherzustellen.
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung fällt weiter
ins Gewicht, dass angesichts der wiederholten Straffälligkeit des
Beschwerdeführers das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung als
relativ hoch zu qualifizieren ist. Dagegen vermögen die gesundheitlichen Probleme
des Beschwerdeführers die Haft nicht als unverhältnismässig zu qualifizieren
und erscheint er aufgrund der Akten als hafterstehungsfähig. Alles in allem
vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung
die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen. Hinweise, dass die
Ausschaffung nicht innert angemessener Frist erfolgen könnte, liegen ebenfalls
keine vor. Sowohl die Ausschaffungshaft als auch die Vorbereitungshaft erweisen
sich daher als verhältnismässig.
5.2
Der
Beschwerdeführer gibt an, er hätte ein Asylgesuch gestellt, weshalb er aus der
Ausschaffungshaft zu entlassen sei. Nach der Einreichung des Asylgesuchs hat
die Vorinstanz den Beschwerdeführer umgehend aus der Ausschaffungshaft
entlassen und die Haft in eine Vorbereitungshaft umgewandelt. Demgemäss ist sie
den veränderten Umständen unverzüglich nachgekommen. Die Anordnung der Ausschaffungshaft
erfolgte jedoch wie oben dargelegt grundsätzlich rechtmässig und ist nicht zu
beanstanden.
5.3
5.3.1
Bezüglich der Vorbereitungshaft rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz
hätte ein Dokument nicht gewürdigt. Beim fraglichen Dokument handelt es sich um
ein Schreiben des SEM vom 30. November 2020, in welchem das SEM dem
Beschwerdeführer mitteilte, dass er ein Asylgesuch in einem der Empfangszentren
einzureichen habe.
5.3.2
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht
der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, sich vor Erlass
eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und
ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen.
Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre Vorbringen tatsächlich hören,
prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Entsprechend ist die
Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes
nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die
wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn
sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In
diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl.
zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2;
ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.
und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
5.3.3
Das Schreiben des SEM, welches dem Beschwerdeführer mitteilt, wo er ein
Asylgesuch einzureichen habe, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der
vorliegenden Haftsache. Die Vorinstanz durfte demgemäss dieses Schreiben unberücksichtigt
lassen bzw. sich nicht dazu äussern, ohne dadurch den Sachverhalt ungenügend zu
ermitteln oder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen.
5.4
Der
Beschwerdeführer bringt abschliessend vor, er sei Doppelbürger. Welche
Staatsangehörigkeit er dabei nebst der litauischen haben soll, macht er nicht
geltend. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer kein Schweizer
Staatsbürger ist, er aus der Schweiz ausgewiesen wurde und von den litauischen
Behörden anerkannt wurde. Es ist daher vorliegend unbeachtlich, ob der
Beschwerdeführer allenfalls noch eine weitere Staatsbürgerschaft besitzt, macht
er doch nicht geltend, in diesen Staat ausgeschafft werden zu wollen.
5.5
Weitere
Umstände, welche die Ausschaffungs- oder die Vorbereitungshaft als unverhältnismässig
oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind weder ersichtlich
noch werden sie vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. im Übrigen das Urteil des
Einzelrichters am Verwaltungsgericht gegen den Beschwerdeführer betreffend
Vorbereitungshaft vom 23. Juli 2021, VB.2021.00451). Die Beschwerden sind demgemäss
abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
Angesichts des absehbaren Wegweisungsvollzugs sind die Kosten jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abzuschreiben.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerdeverfahren VB.2021.00506 und VB.2021.00532 werden vereinigt.
2.
Die
Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher
Unerhältlichkeit abgeschrieben.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die
Integration (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni
2005.
(SR 173.110)
GebV VGR Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
(LS 175.252)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)