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Entscheid

VB.2021.00506

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00506

26. August 2021Deutsch11 min

(URT.2021.22980)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00506

VB.2021.00532

Urteil

des Einzelrichters

vom 26. August 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,

Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Bestätigung

Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI210076-L),

Bestätigung Vorbereitungshaft (G.-Nr. GI210087-L),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 7. Juli

2021 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG

genommen werde.

Erwägungen

II.

Gleichentags beantragte das Migrationsamt beim

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung zu

bestätigen und die Haft bis am 7. Oktober 2021 zu bewilligen. Mit

Entscheid vom 8. Juli 2021 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die

Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis 7. Oktober 2021.

III.

A. Dagegen

erhob A am 15. Juli 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich (Verfahren VB.2021.00506) und beantragte die Haftentlassung. Das

Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 21. Juli 2021 auf eine

Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 22. Juli 2021 die

Abweisung der Beschwerde.

B. Am 21. Juli

2021.

ordnete das Migrationsamt an, dass A in Vorbereitungshaft im Sinn von Art. 75

Abs. 1 AIG genommen werde. Am 22. Juli 2021 beantragte das

Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht, die Haftanordnung zu bestätigen und

die Haft bis 21. Oktober 2021 zu bewilligen. Das Zwangsmassnahmengericht

bestätigte gleichentags die Vorbereitungshaft und bewilligte die Haft

antragsgemäss bis zum 21. Oktober 2021.

Hierauf erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht

(Verfahren VB.2021.00532) und beantragte sinngemäss die Haftentlassung. Das

Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 4. August 2021 auf eine

Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 10. August 2021 die

Abweisung der Beschwerde.

Die nachfolgenden Zitate beziehen sich, wo nicht anders

vermerkt, auf die Akten im Verfahren VB.2021.00532.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder

der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

1.2

Die beiden

vorliegenden Beschwerden betreffen denselben Beschwerdeführer und stützen sich

mehrheitlich auf denselben Sachverhalt. Es rechtfertigt sich daher aus

prozessökonomischen Gründen, die Verfahren zu vereinigen (§ 71 VRG in

Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008.

[ZPO]; vgl. auch Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50–60).

1.3

Obwohl der

Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft entlassen und in Vorbereitungshaft

genommen wurde (vgl. hinten E. 2), hat er weiterhin ein schutzwürdiges

Interesse an der Überprüfung der Frage, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig

erfolgte (vgl. VGr, 15. September 2020, VB.2020.00567, E. 2.1; BGE 142 I 135 E. 1.3.1).

2.

Der Beschwerdeführer ist litauischer Staatsangehöriger und

die litauischen Behörden haben seiner Rückübernahme zugestimmt. Mit Verfügung des

Migrationsamts vom 19. Juli 2019 wurde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

des Beschwerdeführers widerrufen und dieser aus der Schweiz weggewiesen. Er

erhielt Frist, das schweizerische Staatsgebiet bis spätestens 31. August

2019.

zu verlassen. Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos. Dem

Beschwerdeführer wurde eine neue Ausreisefrist bis zum 12. August 2020

bzw. 21. August 2020 gesetzt. Vom 25. Februar 2021 bis zum 14. Juni

2021.

befand sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug. Die Beschwerdegegnerin

ordnete am 10. Juni 2021 Ausschaffungshaft an. Im Rahmen der Gewährung des

rechtlichen Gehörs betreffend Ausschaffungshaft stellte der Beschwerdeführer

sinngemäss ein Asylgesuch bzw. machte geltend, ein solches stellen zu wollen.

Am 15. Juni 2021 ordnete die Beschwerdegegnerin anstelle der Ausschaffungshaft

Vorbereitungshaft an. Gleichzeitig setzte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer Frist, sein Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch (der

Beschwerdeführer hatte bereits früher erfolglos Asyl beantragt) beim

Staatssekretariat für Migration (SEM) bis spätestens 25. Juni 2021

einzureichen. Nachdem diese Frist unbenutzt verstrichen war, ordnete die

Beschwerdegegnerin erneut Ausschaffungshaft an. Da der Beschwerdeführer am 15. Juli

2021.

sein Asylgesuch nun dennoch einreichte, ordnete das Migrationsamt am 21. Juli

2021.

erneut Vorbereitungshaft an.

3.

3.1

Gemäss Art. 76

Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein

erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch

nicht möglich, jedoch absehbar ist und einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b

AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft

verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich

möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und es müssen die für

die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76

Abs. 4 AIG).

3.2

Gegen den

Beschwerdeführer liegt unbestrittenermassen ein rechtskräftiger

Wegweisungsentscheid vor.

3.3

Die

Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1

lit. a AIG, wonach eine Person in Haft belassen werden kann, wenn sie sich

bereits gestützt auf Artikel 75 in Haft befindet. Der Beschwerdeführer befand

sich am 7. Juli 2021 in Vorbereitungshaft (VGr, 23. Juli 2021,

VB.2021.00451). Die Vorinstanz hat somit das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76

Abs. 1 lit. a AIG zu Recht bejaht.

4.

4.1

Gemäss Art. 75

Abs. 1 AIG kann eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über

ihre Aufenthaltsberechtigung zur Sicherstellung der Durchführung eines

Wegweisungsverfahrens für höchstens sechs Monate in Haft genommen werden, wenn

einer der in Art. 75 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht (Tarkan

Göksu in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über

die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 75 N. 4).

4.2

Die

Vorbereitungshaft dient der Sicherung des Wegweisungsverfahrens. Sie sichert

damit die Zeitspanne zwischen der Einleitung des Wegweisungsverfahrens und dem

erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid (Martin Businger, Ausländerrechtliche

Haft, Zürich etc. 2015, S. 147). Liegt ein erstinstanzlicher Weg- oder

Ausweisungsentscheid vor, ist Vorbereitungshaft in der Regel nicht mehr

zulässig, und es kann nur noch Ausschaffungshaft angeordnet werden.

4.3

Ausnahmen

von diesem Grundsatz bestehen, wenn erst nachträglich, d. h. während der

Ausschaffungshaft, ein Asylgesuch gestellt wird (BGE 125 II 377 E. 2b).

Schiebt ein Ausländer ein Asylgesuch nach, liegt mit dem Asylverfahren nämlich

zusätzlich ein neues erstinstanzliches Wegweisungsverfahren vor, das mit

Vorbereitungshaft gesichert werden kann (Businger, S. 169, mit Hinweisen).

Gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG ist die Anordnung von

Vorbereitungshaft zulässig, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der

Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt,

den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Ein solcher

Zweck wird vermutet, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und

zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit

einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem

Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird. Bei einer illegalen

Einreise ist die Möglichkeit einer früheren Einreichung anzunehmen, wenn Wochen

oder Monate bis zur Einreichung des Asylgesuchs vergehen, ohne dass ein

Rechtfertigungsgrund wie bspw. eine Erkrankung vorliegt. In diesem Fall liegt

es am Betroffenen, diese Vermutung zu widerlegen (Businger, S. 173 f.).

4.4

Gegen den

Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Dennoch

hat die Beschwerdegegnerin Vorbereitungshaft angeordnet, was zulässig ist, wenn

die Voraussetzungen von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG erfüllt sind.

Die Frist zur Ausreise hat der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen lassen.

Seit dem rechtskräftigen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und der

damit verbundenen Wegweisung hatte der Beschwerdeführer mehrere Monate Zeit, um

ein Asylgesuch einzureichen; nichtsdestotrotz tat er dies erst kurz nach Anordnung

der Ausschaffungshaft angesichts der drohenden Ausschaffung. Damit ist zu

vermuten, dass er das Asylgesuch einreichte, um den Vollzug der Wegweisung zu

vermeiden. Somit ist auch ein Haftgrund nach Art. 75 AIG zu bejahen.

5.

5.1

Angesichts

dessen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt

wurde (u. a. wegen

Hausfriedensbruch, Diebstahl und Betrug) und er bereits wegen Missachtung der

Aus- oder Eingrenzung bestraft wurde, erscheinen mildere Massnahmen als die

Haft als nicht zielführend. Die Vorbereitungshaft sowie die vorangegangene

Ausschaffungshaft erweisen sich als geeignet, den Wegweisungsvollzug

sicherzustellen.

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung fällt weiter

ins Gewicht, dass angesichts der wiederholten Straffälligkeit des

Beschwerdeführers das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung als

relativ hoch zu qualifizieren ist. Dagegen vermögen die gesundheitlichen Probleme

des Beschwerdeführers die Haft nicht als unverhältnismässig zu qualifizieren

und erscheint er aufgrund der Akten als hafterstehungsfähig. Alles in allem

vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung

die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen. Hinweise, dass die

Ausschaffung nicht innert angemessener Frist erfolgen könnte, liegen ebenfalls

keine vor. Sowohl die Ausschaffungshaft als auch die Vorbereitungshaft erweisen

sich daher als verhältnismässig.

5.2

Der

Beschwerdeführer gibt an, er hätte ein Asylgesuch gestellt, weshalb er aus der

Ausschaffungshaft zu entlassen sei. Nach der Einreichung des Asylgesuchs hat

die Vorinstanz den Beschwerdeführer umgehend aus der Ausschaffungshaft

entlassen und die Haft in eine Vorbereitungshaft umgewandelt. Demgemäss ist sie

den veränderten Umständen unverzüglich nachgekommen. Die Anordnung der Ausschaffungshaft

erfolgte jedoch wie oben dargelegt grundsätzlich rechtmässig und ist nicht zu

beanstanden.

5.3

5.3.1

Bezüglich der Vorbereitungshaft rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz

hätte ein Dokument nicht gewürdigt. Beim fraglichen Dokument handelt es sich um

ein Schreiben des SEM vom 30. November 2020, in welchem das SEM dem

Beschwerdeführer mitteilte, dass er ein Asylgesuch in einem der Empfangszentren

einzureichen habe.

5.3.2

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht

der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, sich vor Erlass

eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und

ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen.

Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre Vorbringen tatsächlich hören,

prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Entsprechend ist die

Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes

nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die

wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn

sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und

ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In

diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl.

zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2;

ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches

Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.

und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

5.3.3

Das Schreiben des SEM, welches dem Beschwerdeführer mitteilt, wo er ein

Asylgesuch einzureichen habe, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der

vorliegenden Haftsache. Die Vorinstanz durfte demgemäss dieses Schreiben unberücksichtigt

lassen bzw. sich nicht dazu äussern, ohne dadurch den Sachverhalt ungenügend zu

ermitteln oder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen.

5.4

Der

Beschwerdeführer bringt abschliessend vor, er sei Doppelbürger. Welche

Staatsangehörigkeit er dabei nebst der litauischen haben soll, macht er nicht

geltend. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer kein Schweizer

Staatsbürger ist, er aus der Schweiz ausgewiesen wurde und von den litauischen

Behörden anerkannt wurde. Es ist daher vorliegend unbeachtlich, ob der

Beschwerdeführer allenfalls noch eine weitere Staatsbürgerschaft besitzt, macht

er doch nicht geltend, in diesen Staat ausgeschafft werden zu wollen.

5.5

Weitere

Umstände, welche die Ausschaffungs- oder die Vorbereitungshaft als unverhältnismässig

oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind weder ersichtlich

noch werden sie vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. im Übrigen das Urteil des

Einzelrichters am Verwaltungsgericht gegen den Beschwerdeführer betreffend

Vorbereitungshaft vom 23. Juli 2021, VB.2021.00451). Die Beschwerden sind demgemäss

abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

Angesichts des absehbaren Wegweisungsvollzugs sind die Kosten jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abzuschreiben.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerdeverfahren VB.2021.00506 und VB.2021.00532 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher

Unerhältlichkeit abgeschrieben.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember

2005.

über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die

Integration (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni

2005.

(SR 173.110)

GebV VGR Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018

(LS 175.252)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz

vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)