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Entscheid

VB.2021.00507

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00507

11. November 2021Deutsch16 min

(URT.2021.23188)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00507

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. November 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Zweckverband

Alterswohnheim Flaachtal,

vertreten durch den Verbandsvorstand AWH Flaachtal,

Beschwerdegegner,

und

Gemeinderat Flaach,

Mitbeteiligter,

betreffend

Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 (Umwandlung des Zweckverbands Alterswohnheim

Flaachtal in eine gemeinnützige Aktiengesellschaft),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 22. März 2021 setzte der Gemeinderat Flaach im

Auftrag des Vorstands des Zweckverbands Alterswohnheim Flaachtal die kommunale

Urnenabstimmung über die beiden Vorlagen "Umwandlung des Zweckverbands

Alterswohnheim Flaachtal in eine gemeinnützige Aktiengesellschaft und

Abfindungsvereinbarung" und "Interkommunale Vereinbarung (IKV) als

Basis zur Gründung einer gemeinnützigen Aktiengesellschaft und Auftrag zur

Zeichnung der Aktienanteile" für die Verbandsgemeinden (Berg am Irchel,

Buch am Irchel, Dorf, Flaach, Henggart und Volken) auf den 13. Juni 2021 an.

Erwägungen

II.

A, Stimmbürger in der Gemeinde Volken, erhob am

31.

Mai 2021 Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Andelfingen und beantragte,

die Abstimmung vom 13. Juni 2021 sei wegen einer Verletzung der

Abstimmungsfreiheit abzusagen. Für den Fall, dass die Abstimmung trotzdem

durchgeführt werde, sei das Abstimmungsergebnis eventualiter für ungültig zu

erklären.

Am 13. Juni 2021 wurden die beiden

Abstimmungsvorlagen von den Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden mit einem

Ja-Stimmen-Anteil von 76,55 % (2011 Ja-Stimmen gegenüber 616

Nein-Stimmen) bzw. von 77,43 % (1997 Ja-Stimmen gegenüber 582 Nein-Stimmen)

angenommen. In der Gemeinde Volken wurden die beiden Abstimmungsvorlagen mit

einem Ja-Stimmen-Anteil von 65,31 % (96 Ja-Stimmen gegenüber 51 Nein-Stimmen)

bzw. von 60,14 % (86 Ja-Stimmen zu 57 Nein-Stimmen) angenommen.

Der Bezirksrat Andelfingen wies den Rekurs mit Beschluss

vom 8. Juli 2021 ab (Dispositiv-Ziff. I), erhob keine Kosten und

sprach keine Entschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. II).

III.

Am 16. Juli 2021 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats Andelfingen

vom 8. Juli 2021 und die Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 seien

aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Der Bezirksrat Andelfingen verzichtete am 22. Juli

2021.

ausdrücklich auf Vernehmlassung. Gleichentags beantragte der mitbeteiligte

Gemeinderat Flaach die Abweisung der Beschwerde. Der Zweckverband

Alterswohnheim Flaachtal schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2021

ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. August 2021

hielt A an seinen Anträgen fest. Mit Schreiben vom 12. August 2021 und

Duplik vom 16. August 2021 hielten der Gemeinderat Flaach und der

Zweckverband Alterswohnheim Flaachtal ebenfalls an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen zuständig (§ 161

Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003

[GPR, LS 161] in Verbindung mit §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen

an. Das bedeutet zwar nicht, dass es von sich aus einen staatlichen Akt von

allen Seiten auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft. Ist eine fehlerhafte

Rechtsanwendung aber offenkundig, darf das Verwaltungsgericht innerhalb des

Streitgegenstands eine Abstimmung auch wegen anderer als der gerügten

Rechtsfehler aufheben (vgl. VGr, 17. November 2020, VB.2020.00652,

E. 3.4; Marco Donatsch, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52

N. 37; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 167).

3.

3.1

Im Vorfeld der Abstimmung vom 13. Juni

2021.

liess der Vorstand des Beschwerdegegners im Rahmen seiner behördlichen

Information allen Stimmberechtigten der sechs Verbandsgemeinden ein Flugblatt

verteilen. Der Beschwerdeführer fand das Flugblatt gemäss eigenen Angaben am

27.

Mai 2021 in seinem Briefkasten vor. Das Flugblatt enthält eine

Abstimmungsempfehlung des Vorstands und weist auf ein Video hin, in welchem der

Vorstand die Abstimmungsvorlage erläutert und auf welches mittels QR-Code bzw.

über die Webseiten des Alterswohnheims oder der einzelnen Verbandsgemeinden

zugegriffen werden konnte.

Der Beschwerdeführer rügt, der Vorstand des Beschwerdegegners

habe mit diesem Vorgehen die in Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Abstimmungsfreiheit

verletzt, und verlangt die Aufhebung der Abstimmung vom 13. Juni 2021.

3.2

Die Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten

Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren

freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 143 I 211 E. 3.1, auch zum Folgenden). Es soll garantiert werden, dass jede

stimmberechtigte Person ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und

umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer

Stimme zum Ausdruck bringen kann. Das Ergebnis eines Urnengangs kann unter

anderem durch eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung der

Stimmberechtigten im Vorfeld der Abstimmung verfälscht werden (BGE 139 I 2

E. 6.2).

4.

4.1

Bei

Sachabstimmungen im eigenen Gemeinwesen kommt den Behörden eine gewisse

Beratungsfunktion zu. Diese nehmen sie mit der Redaktion der

Abstimmungserläuterungen, aber auch in anderer Form wahr. Nach der

Rechtsprechung sind behördliche Abstimmungserläuterungen, in denen eine Vorlage

erklärt wird, unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die

Behörde ist dabei nicht zur Neutralität verpflichtet und darf eine

Abstimmungsempfehlung abgeben. In Einzelfällen ergibt sich aus Art. 34

Abs. 2 BV sogar eine Pflicht der Behörden zur Information (zum Ganzen

BGE 143 I 78 E. 4.4, 139 I 2

E. 6.2). Informationen im Vorfeld einer Abstimmung unterliegen den Geboten

der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit. Behördliche

Informationen zu eigenen Vorlagen müssen geeignet sein, zur offenen

Meinungsbildung beizutragen, und dürfen nicht in dominanter und

unverhältnismässiger Art im Sinn eigentlicher Propaganda eine freie

Willensbildung der Stimmberechtigten erschweren oder geradezu verunmöglichen (BGE 140 I 338 E. 5.1 mit Hinweisen; zum

Ganzen BGE 145 I 1 E. 5.2.1; vgl. VGr, 11. Dezember 2019,

VB.2019.00618, E. 5.1).

Auf diese

Rechtsprechung nimmt auch § 6 Abs. 1 GPR Bezug. Nach dieser

Bestimmung haben die staatlichen Organe zu gewährleisten, dass die Meinung der

Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden

kann, indem sie insbesondere einen freien und offenen Prozess der

Meinungsbildung fördern (lit. a) und eine von Zwang und unzulässigem Druck

freie Stimmabgabe ermöglichen (lit. b).

4.2

4.2.1

Das Video des Vorstands des Beschwerdegegners hat folgenden Inhalt: Zu

Beginn schwenkt das Bild über das Alterswohnheim Flaachtal, und ein Sprecher

aus dem Off erklärt die Ausgangslage der Abstimmung vom 13. Juni 2021,

welche darin bestehe, dass sich die sechs Verbandsgemeinden über die

strategische Ausrichtung des Alterswohnheims uneinig seien und deshalb

dringliche betriebliche und bauliche Massnahmen nicht realisiert werden

könnten. Diese Probleme seien eine Folge der Organisation des Beschwerdegegners

als Zweckverband, welche als "schwerfällig und träge" bezeichnet

wird. Als Lösung für diese Probleme wird in der Folge die Schaffung einer

gemeinnützigen Aktiengesellschaft vorgeschlagen, und es wird angekündigt, dass

die Vorteile dieser Rechtsformumwandlung von den Verbandsvorstandsmitgliedern

der einzelnen Gemeinden im Rest des Videos vorgestellt würden. Nach diesem

einleitenden Teil tritt der Interimspräsident des Beschwerdegegners vor die

Kamera und erläutert den weiteren Ablauf des Videos, in welchem folgende Punkte

dargestellt werden sollen: Zielsetzung/Ausgangslage, Rückblick, Erklärung

gemeinnützige Aktiengesellschaft, Urnengang und weiteres Vorgehen sowie

Abstimmungsempfehlungen. Die einzelnen Punkte werden dabei jeweils von einem

der sechs Vorstandsmitglieder, die zugleich auch Mitglied des Gemeinderats

jeweils einer der Verbandsgemeinden sind, erläutert. Die Ziele der

Rechtsformänderung seien der Erhalt der Arbeitsplätze und die Schaffung eines

modernen und zeitgemässen Alterswohnheims, welches zugleich wirtschaftlich

unabhängig sei und sich schnell am Markt anpassen könne. Es wird zudem

erläutert, dass der Renovationsbedarf des Alterswohnheims dringend sei. Da über

die Zukunft des Alterswohnheims unterschiedliche Auffassungen beständen, hätten

sich die Verbandsgemeinden darauf geeinigt, zuerst die zukünftige Rechtsform zu

klären sowie die Finanzierung zu sichern. Erst danach sollten die betrieblichen

und baulichen Massnahmen angegangen werden. Anschliessend wird die

Vorgeschichte der Abstimmung vom 13. Juni 2021 in einem Rückblick

detailliert dargelegt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Schwerfälligkeit

bzw. die Problematik des Zweckverbands sich im Erarbeitungsprozess für neue

Lösungen immer wieder gezeigt hätten, weshalb der Vorstand nach vielen

Abklärungen zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdegegner in eine

gemeinnützige Aktiengesellschaft umgewandelt werden solle. Als Gründe für eine

gemeinnützige Aktiengesellschaft werden die folgenden aufgeführt und dabei

jeweils kurz erläutert: Flexibilität, Fachexpertise durch den neuen

Verwaltungsrat, grössere Akzeptanz als eine "normale"

Aktiengesellschaft, einfacher Ein- und Austritt von Gemeinden möglich, freiere

Festlegung der Heimtaxen, Stellengarantie, keine Auswirkungen für die

Bewohnenden, die angemessene Vertretung der Gemeinden im Verwaltungsrat und die

eingeschränkte Haftung der Gemeinden. Zum Schluss des inhaltlichen Teils wird die

Finanzierung der zukünftigen gemeinnützigen Aktiengesellschaft erläutert.

Danach werden die Abstimmungsfrage und die verschiedenen Abstimmungsvarianten

erklärt, und es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Ablehnung der Vorlagen

die Entscheidungswege lang und schwerfällig bleiben würden. Zum Schluss des

Videos empfehlen alle sechs beteiligten Verbandsvorstandsmitglieder im Namen

ihres jeweiligen Gemeinderats den Stimmberechtigten, am 13. Juni 2021

zweimal Ja zu stimmen. Im Schlusswort weist der Interimspräsident darauf hin,

dass sich die Stimmberechtigten bei Fragen an ihren Gemeinderat oder per E-Mail

an den Beschwerdegegner wenden könnten und dass die Abstimmung ein Schritt zu

einem modernen und agilen Alterswohnheim sei.

4.2.2

Abstimmungsvideos tragen den zufolge der technischen Entwicklung teilweise

veränderten Informationsbedürfnissen und -gewohnheiten der Stimmberechtigten

Rechnung (BGE 145 I 1 E. 5.2.2, auch zum Folgenden; vgl. den

Kommentar von Christoph Auer, ZBl 120/2019, S. 97 f.). Als

Ergänzung zu den Abstimmungserläuterungen können sie dazu beitragen, die

Stimmberechtigten angemessen über Abstimmungsvorlagen zu informieren. Aus

Art. 34 Abs. 2 BV bzw. dem kantonalen Recht ergibt sich deshalb

nicht, dass sich die kantonalen oder kommunalen Behörden für die Information

der Stimmberechtigten des Mediums Video prinzipiell nicht bedienen dürften.

Entscheidend ist, dass der Einsatz und die Veröffentlichung eines

Abstimmungsvideos im konkreten Fall den genannten Grundsätzen genügen.

Die Veröffentlichung eines Videos zur Erläuterung der

Abstimmungen vom 13. Juni 2021 durch den Beschwerdegegner war somit

grundsätzlich mit der Abstimmungsfreiheit zu vereinbaren. Vorliegend ist zudem

zu beachten, dass es aufgrund der Covid-19-Pandemie für den Beschwerdegegner schwierig

war, Informationsveranstaltungen abzuhalten, weshalb die Produktion eines

Videos zur Information der Stimmberechtigten ein probates Mittel darstellt, um

der eigenen Beratungsfunktion nachzukommen.

4.2.3

Das Video ist grundsätzlich in einem sachlichen Ton gehalten. Indes ist dem

Erfordernis einer gewissen Objektivität und Vollständigkeit nicht Genüge getan.

Im Video werden nämlich nur die Vorteile der Rechtsformumwandlung bzw. die

Gründe, die für eine gemeinnützige Aktiengesellschaft als zukünftige Rechtsform

sprechen, thematisiert. Die mit der Rechtsformumwandlung verbundenen Nachteile

– wie zum Beispiel, dass die einzelnen Stimmberechtigten markant an Einfluss

verlieren werden – werden im Video nicht aufgegriffen. Dazu kommt, dass in

einzelnen Aussagen der beteiligten Vorstandsmitglieder suggeriert wird, dass

nur bei Annahme der Vorlagen vom 13. Juni 2021 die Arbeitsplätze im

Alterswohnheim erhalten werden könnten, womit angedeutet wird, dass bei einem

Nein das Alterswohnheim nicht mehr weiterbetrieben werden könnte. Dies ist

unzutreffend, da eine Schliessung des Alterswohnheims nicht zur Diskussion

steht (vgl. Beleuchtender Bericht, S. 13 f.). Das Video vermittelte

den Stimmberechtigten deshalb kein umfassendes Bild der Vorlagen vom 13. Juni

2021.

mit ihren Vor- und Nachteilen und verschwieg für die Meinungsbildung bedeutende

Gegebenheiten (vgl. BGE 139 I 2 E. 6.2). Diese einseitige Information

wurde durch die Abstimmungsempfehlungen, welche die sechs Vorstandsmitglieder

am Schluss des Videos im Namen ihres jeweiligen Gemeinderats abgaben, noch

weiter verstärkt.

4.3

Das vom Beschwerdeführer beanstandete Flugblatt ist

einseitig bedruckt und enthält den folgenden Text:

"Zweimal Ja fürs AWH

Alterswohnheim Flaachtal – Rechtsformänderung

Stimmen Sie am 13. Juni für

die Umwandlung des Alterswohnheims Flaachtal in eine gemeinnützige AG. Sagen

Sie zweimal Ja. Auf diese Weise sichern Sie die Altersbetreuung in den sechs

Verbandsgemeinden und erhalten wertvolle Arbeitsplätze in der Region."

Darunter wird auf das Video mit Erläuterungen des

Vorstands des Beschwerdegegners zur Abstimmung verwiesen, auf welches auch

mittels QR-Code direkt vom Flugblatt zugegriffen werden konnte. Als Urheber des

Flugblatts ist der Vorstand des Beschwerdegegners aufgeführt; dessen Interimspräsident

sowie dessen Aktuarin haben das Flugblatt zusätzlich unterzeichnet.

Der Beschwerdegegner durfte im Rahmen seiner

Beratungsfunktion betreffend die Abstimmung vom 13. Juni 2021

grundsätzlich eine Abstimmungsempfehlung abgeben. Das dazu verwendete Flugblatt

verletzte jedoch offenkundig die Gebote der Sachlichkeit und der

Verhältnismässigkeit. Das Flugblatt gibt im Stil der Abstimmungspropaganda

politischer Parteien und Komitees nur die Argumente einer Seite schlagwortartig

wieder und enthält eine hervorstechende Abstimmungsparole. Das Flugblatt

suggeriert, die Altersbetreuung in den sechs Verbandsgemeinden sowie die

Arbeitsplätze beim Beschwerdegegner könnten nur gesichert bzw. erhalten werden,

wenn beide zur Abstimmung stehenden Vorlagen angenommen würden, was unzutreffend

ist.

Damit verletzte der Vorstand des Beschwerdegegners mit der

Verteilung des beanstandeten Flugblatts sowie der Verbreitung des beanstandeten

Videos seine aus der Abstimmungsfreiheit abgeleitete Pflicht zur sachlichen und

verhältnismässigen Information in schwerer Weise.

4.4

Es bleibt zu prüfen, welche Rechtsfolgen der

unzulässige Eingriff in den Abstimmungskampf zeitigen muss.

4.4.1

Die Wiederholung einer Volkswahl oder

Volksabstimmung wird nach § 27b (in Verbindung mit §§ 63 und 70) VRG

nur dann angeordnet, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die

Unregelmässigkeit den Ausgang der Wahl oder Abstimmung mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat. Das kantonale Recht knüpft damit an die

entsprechende Praxis des Bundesgerichts an. Im Fall von Mängeln mit nicht

bezifferbaren Auswirkungen berücksichtigt dieses bei der Prüfung, ob der

gerügte Mangel das Wahl- oder Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnte,

insbesondere die Grösse des Stimmenunterschieds, die Schwere des festgestellten

Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der Abstimmung (BGE 143 I 78

E. 7.1). Der Urnengang wird aufgrund einer gesamthaften Betrachtung nur

dann aufgehoben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das

Ergebnis beeinflusst haben können. Erscheint die Möglichkeit, dass die Wahl

oder Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten

Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt,

so kann von der Aufhebung des Urnengangs abgesehen werden (BGE 145 I 282

E. 4.2; BGr, 5. März 2018, 1C_632/2017, E. 7.5; Michel Besson,

Behördliche Information vor Volksabstimmungen, Bern 2003, S. 394 ff.;

zum Ganzen VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00405, E. 3.1).

4.4.2

Bereits die Verteilung des beanstandeten Flugblatts sowie die Verbreitung

des beanstandeten Videos sind als schwere Mängel zu qualifizieren, da sich der

Vorstand des Beschwerdegegners und indirekt auch die Gemeinderäte der sechs

Verbandsgemeinden einseitig und im Stil von parteipolitischer

Abstimmungspropaganda am Abstimmungskampf beteiligten. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass sowohl das Flugblatt als auch das Video aufgrund ihrer

Verbreitung geeignet waren, sämtliche Stimmberechtigte zu erreichen und ihre

Meinungsbildung zu beeinflussen.

4.4.3

Hinzu kommt, dass auch der Beleuchtende Bericht einseitig formuliert ist.

Zwar wird darauf hingewiesen, dass eine Arbeitsgruppe drei mögliche

Rechtsformen (Zweckverband, Stiftung und Aktiengesellschaft) vertieft geprüft

habe, alle drei Rechtsformen für das Alterswohnheim möglich seien, jede ihre

Vor- und Nachteile habe und ein detailliertes Beurteilungsraster zur Rechtsform

auf der Website des Alterswohnheims eingesehen werden könne (Beleuchtender Bericht,

S. 5). Darauffolgend werden im Beleuchtenden Bericht jedoch nur Nachteile

des Zweckverbands und der Stiftung sowie Vorteile der Aktiengesellschaft

ausdrücklich benannt (S. 5 f.). Die Nachteile einer Umwandlung des

Zweckverbands in eine Aktiengesellschaft werden auch im Beleuchtenden Bericht

nicht thematisiert, ebenso wenig die Vorteile, welche der Fortbestand des

Zweckverbands bieten würde, womit der Beleuchtende Bericht auch die Vorgaben

von § 64 Abs. 2 GPR nicht erfüllte. Weitere Stellungnahmen des

Beschwerdegegners oder der Gemeinderäte der einzelnen Verbandsgemeinden, die diese

einseitige Informationslage korrigiert hätten, sind nicht bekannt.

4.4.4

Der Beschwerdegegner bringt vor, bei der Umwandlung des Zweckverbands

handle es sich um einen jahrelangen Prozess, über welchen immer wieder in den

Medien berichtet wurde, weshalb die Bevölkerung ihre Meinung bereits gebildet

habe und so weder das Flugblatt noch das Video einen Einfluss auf die

Meinungsbildung gehabt hätten. Dem kann nicht gefolgt werden. Soweit

ersichtlich berichteten die Andelfinger Zeitung sowie der Landbote Ende 2018,

zu einem Zeitpunkt, als die Umwandlung noch nicht definitiv entschieden war, je

einmal über die Umwandlung des Zweckverbands (vgl. Der Landbote, Steine des

Anstosses in Buch am Irchel, 1. Dezember 2018 [abrufbar unter

www.landbote.ch]). Zudem berichtete die Andelfinger Zeitung am 26. Mai

2021.

über die Abstimmung und der Landbote am 11. Juni 2021 über das

Verfahren vor dem Bezirksrat. Weitere Zeitungsartikel sind nicht bekannt. Die

Abstimmung vom 13. Juni 2021 wurde in den Medien, welche zudem nur im Abonnement

erhältlich sind, folglich nur geringfügig thematisiert, weshalb die

Berichterstattung die einseitige Informationslage nicht ausgleichen konnte.

4.4.5

Damit lag vor der Abstimmung vom 13. Juni 2021 eine völlig einseitige

Informationslage vor, welche es den Stimmberechtigten verunmöglichte, sich ihre

Meinung frei zu bilden. Bei dieser Sachlage ist die Abstimmung unabhängig vom

Stimmenunterschied aufzuheben.

5.

Die Abstimmung wäre zudem auch noch aus einem weiteren

Grund aufzuheben:

5.1

Die

Stimmberechtigten hatten über zwei Vorlagen zu befinden. Mit der ersten Vorlage

sollte der Grundsatzentscheid gefällt werden, ob der Zweckverband in eine

gemeinnützige Aktiengesellschaft umgewandelt werden soll. Zugleich sollte damit

auch die Abfindungsvereinbarung genehmigt werden, welche für die Gemeinden, die

zwar der ersten Vorlage zustimmten, aber nicht Mitglied der neuen

Aktiengesellschaft werden mochten, eine Abfindung im Umfang von 20 % ihres

Wertanteils am Zweckverband vorsah (Beleuchtender Bericht zu den Abstimmungen

vom 12. Juni 2021, S. 7, 16 und 22 f., auch zum Folgenden). Im

Rahmen der zweiten Vorlage sollten die Gemeinden darüber abstimmen, ob sie

Aktionäre der gemeinnützigen Aktiengesellschaft werden wollten. Zudem

ermächtigten sie ihren Gemeindevorstand, alle für die Rechtsformumwandlung

notwendigen Massnahmen zu treffen (Beleuchtender Bericht, S. 7). Beide

Abstimmungsfragen formulierte der Beschwerdegegner und legte diese den

Stimmberechtigten in eigenem Namen vor.

5.2

Der

Entscheid für eine interkommunale Zusammenarbeit liegt bei den jeweiligen

Gemeinden. Diese haben in kommunal organisierten Abstimmungen über den Beitritt

zu befinden (vgl. § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 des

Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG, LS 131.1]); ein

entsprechendes Geschäft ist den Stimmberechtigten durch den Gemeindevorstand

der jeweiligen Gemeinde zu unterbreiten (§ 11 GG). Die gleiche

Zuständigkeit gilt für den Entscheid über die Beendigung einer interkommunalen

Zusammenarbeit.

Hier sollten die Stimmberechtigten im Ergebnis darüber

entscheiden, ob die bisherige Zusammenarbeit in Form eines Zweckverbands

aufgegeben und in der neuen Form einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft weitergeführt

werden soll. Den Stimmberechtigten hätte die Vorlage auch dergestalt

unterbreitet werden können, dass die erste Vorlage die Auflösung des

Zweckverbands und die zweite Vorlage die Neugründung einer Aktiengesellschaft

zum Gegenstand gehabt hätte. Daraus erhellt, dass hier die gleichen

Zuständigkeiten gelten müssen wie bei einem Beitritt zu bzw. Austritt aus einer

institutionalisierten interkommunalen Zusammenarbeit. Dementsprechend war der

Verbandsvorstand weder für die Ansetzung einer Abstimmung noch für die

Antragstellung gegenüber den Stimmberechtigten zuständig; diese Zuständigkeit

liegt vielmehr bei den einzelnen Gemeindevorständen.

5.3

Anzumerken

bleibt, dass der Beschwerdegegner mit der Gestaltung der beiden

Abstimmungsvorlagen verschiedene zwingend zu trennende Aspekte des gesamten

Umwandlungsprozesses vermischte. So regelt die Vereinbarung, welche Bestandteil

der zweiten Vorlage war, entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners im

Beleuchtenden Bericht nicht nur die Zusammenarbeit der Verbandsgemeinden in der

neuen Aktiengesellschaft, sondern auch weitere Aspekte, unter anderem die

Umwandlung des Beschwerdegegners und teilweise auch die Abfindungsvereinbarung,

welche bereits Bestandteil der ersten Abstimmungsvorlage waren. Die beiden

Abstimmungsvorlagen hätten inhaltlich klar voneinander getrennt werden müssen.

6.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Abstimmung vom 13. Juni 2021

ist aufzuheben.

7.

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG ist das Verfahren in Stimmrechtssachen grundsätzlich kostenlos.

Die Kosten sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Abstimmung vom 13. Juni 2021 wird

aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'145.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.

Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …