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Entscheid

VB.2021.00508

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00508

26. August 2021Deutsch15 min

(URT.2021.22981)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00508

Urteil

der 3. Kammer

vom 26. August 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

Gemeinde Eglisau,

vertreten durch RA A

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verkehrsanordnung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 8. März 2021 beschloss der Gemeinderat Eglisau

Erwägungen

ein temporäres Fahrverbot an der Untergass und Rheinstrasse als einjährigen

Versuch und ersuchte die Kantonspolizei darum, auf dem Chileplatz und der

Rheinstrasse Parkverbote zu erlassen. Die Verkehrsanordnung wurde am 1. April

Dispositiv

bzw. am 7. Mai 2021 publiziert. Demnach sollte das temporäre Fahrverbot

vom 1. Mai bis 30. September 2021 gelten. Einem allfälligen Rekurs

wurde gemäss Publikation die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.

Gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 8. März 2021

rekurrierte die Präsidentin der SVP Eglisau, B, am 25. Mai 2021 an das

Statthalteramt des Bezirks Bülach und verlangte den Verzicht auf die

vorübergehende Verkehrsanordnung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung. Die Statthalterin des Bezirks Bülach hiess den Rekurs mit Verfügung

vom 9. Juli 2021 teilweise gut und forderte den Gemeinderat Eglisau auf,

unverzüglich die Signalisation betreffend die signalisierten Verbote

aufzuheben. Einem allfälligen Rechtsmittel entzog sie die aufschiebende Wirkung.

III.

A. Dagegen

liess die Gemeinde Eglisau am 16. Juli 2021 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und unter Kostenfolge die Aufhebung der Verfügung

der Statthalterin des Bezirks Bülach vom 9. Juli 2021 beantragen. Sodann

seien der Beschluss des Gemeinderats vom 8. März 2021 und dessen

Veröffentlichung vom 7. Mai 2021 schnellstmöglich zu bestätigen und die

aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei vorsorglich wiederherzustellen.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 19. Juli 2021 setzte das Verwaltungsgericht B und

dem Statthalteramt Bülach unter anderem eine Frist an, um zum Antrag auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nahmen. Dem kam B mit

Eingabe vom 28. Juli 2021 nach und ersuchte um Abweisung des Antrags auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Statthalteramt des Bezirks

Bülach verzichtete am 22. Juli 2021 auf eine Vernehmlassung.

C. Das

Verwaltungsgericht hiess das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 9. August 2021 gut und stellte

die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her.

D. Mit

Beschwerdeantwort vom 17. August 2021 beantragt B sinngemäss die Abweisung

der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und

funktionell zuständig.

1.2 Die

Beschwerdeführerin als Gemeinwesen ist nach § 49 i. V. m. § 21 Abs. 2 VRG grundsätzlich nur dann zur

Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat (lit. a),

die Verletzung von Garantien rügt, die ihr die Kantons- oder Bundesverfassung

gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren

schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt ist, insbesondere bei einem

wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

Gemäss Art. 3 Abs. 4 Satz 3 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sind

die Gemeinden zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen (im Sinn

dieses Absatzes) auf ihrem Gebiet angeordnet werden. Dieses spezialgesetzliche

Beschwerderecht der Gemeinde, welches auch für den kantonalen Instanzenzug gilt

(vgl. die einschlägige Botschaft, in BBl 1986 III 209 ff., 213) und eine

Berufung auf eine allfällig in diesem Bereich bestehende Gemeindeautonomie

erübrigt (Eva Maria Belser, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz,

Basel 2014, Art. 3 N. 89 und 92), besteht unabhängig davon, ob die

Gemeinde – wie hier – als (im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 SVG

kantonal delegierte) erstverfügende Instanz auftrat oder nicht (René

Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts,

Band I, 2. A., Bern 2002, Rn. 138, unter Hinweis auf Bundesrat,

27. Mai 1992, VPB 57/1993 Nr. 22A E. 2). Um eine Verkehrsmassnahme

nach Art. 3 Abs. 4 SVG handelt es sich dann, wenn die Beschränkung

durch ein Vorschrifts- oder Vortrittssignal oder durch ein anderes Signal oder

eine Markierung mit Vorschriftscharakter angezeigt wird (Bundesrat, 13. Januar

1999, VPB, 63/1999 Nr. 55, E. 4a), wobei es bei Verkehrsanordnungen

in Form von Fahrverboten die Abgrenzung zum sog. Totalfahrverbot gemäss Art. 3

Abs. 3 SVG im Auge zu behalten gilt. Das vorliegend umstrittene zeitlich

auf einzelne Wochentage beschränkte Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder

stellt – als bloss für bestimmte Fahrzeugarten geltendes Teilfahrverbot im

Sinne von Art. 19 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979

(SSV; SR 741.21) – eine funktionelle Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3

Abs. 4 SVG dar. Damit ist die Beschwerdeführerin nach Art. 3 Abs. 4

Satz 3 SVG zur Ergreifung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert, ohne

dass weiter zu prüfen wäre, ob sie hierzu auch nach Massgabe von § 21 Abs. 2 VRG berechtigt wäre. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.

2.

2.1 Vorliegend

ist insbesondere umstritten, ob die Beschwerdegegnerin zum Rekurs legitimiert

war und die Vorinstanz demzufolge zu Recht darauf eingetreten ist und den

Rekurs gutgeheissen hat. Dabei war bereits vor Vorinstanz umstritten, ob die

Beschwerdegegnerin in eigenem Namen oder namens der SVP Eglisau, deren Präsidentin

sie ist, Rekurs erhoben hat. Die Vorinstanz erwog, vorliegend sei davon

auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den Rekurs in ihrem eigenen Namen und

eigenem Interesse habe erheben und der Rechtsmittelbehörde lediglich ihre

Zugehörigkeit zur politischen Partei habe signalisieren wollen.

2.2 Die

Rekurserhebung erfolgte unter Verwendung von mit dem Logo der SVP versehenem

Briefpapier und enthielt als Absender: SVP Eglisau, Präsidium, B. Als

Grussformel wurde "Freundliche Grüsse, SVP Eglisau" verwendet, wobei

das Schreiben die Unterschrift von B trägt. Bereits dies deutet daraufhin, dass

der Rekurs durch die SVP Eglisau erhoben werden sollte, und nicht durch die

Beschwerdegegnerin als Privatperson. Hinzu kommt, dass die Rekurseingabe in der

Wir-Form abgefasst ist und insbesondere die Formulierungen "Hiermit

erheben wir …" sowie "Wir bitten Sie …" enthält. Dadurch wird

offensichtlich, dass die Rekurserhebung namens der SVP Eglisau erfolgen sollte

und der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie feststellte, dass die

Beschwerdegegnerin damit lediglich ihre Zugehörigkeit zur politischen Partei

habe signalisieren, aber den Rekurs in eigenem Namen habe erheben wollen.

2.3 Zum Rekurs

ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). In

Zusammenhang mit lokalen Verkehrsanordnungen auf Strassen (gemäss Art. 3 Abs. 4

SVG) steht die Rechtsmittelbefugnis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

allen Verkehrsteilnehmenden zu, welche die mit einer Beschränkung belegte

Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder

Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht

genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1 mit Hinweisen). Zusätzlich müssen die

Betreffenden glaubhaft machen, dass die umstrittene Verkehrsanordnung unter

Würdigung der gesamten Umstände für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen

Intensität zur Folge hat (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 48; René Wiederkehr/Stefan

Eggenschwiler, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, Bern 2018, N. 96 ff.;

René Schaffhauser, Instanzenzug und Beschwerdelegitimation bei

Verkehrsanordnungen nach Art. 3 SVG, in: René Schaffhauser [Hrsg.],

Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, Band 61, St. Gallen 2009, S. 493–559,

535 ff.; BGr, 8. April 2011, 1C_43/2011, E. 7; VGr, 20. Februar

2020, VB.2018.00776, E. 1.3.1; VGr, 24. März 2020, VB.2019.00134, E. 3.1;

VGr, 24. August 2017, VB.2016.00645, E. 4.3; VGr, 7. Dezember

2006, VB.2006.00422 [=ZBl 109/2008 S. 111 ff.],

E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.3.1

Private Vereinigungen, die als juristische Personen konstituiert sind,

können die Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl ihrer Mitglieder mit Rekurs

geltend machen, soweit deren Wahrung zu ihren statutarischen Aufgaben gehören

und die einzelnen Mitglieder ihrerseits rekursbefugt wären (sog. egoistische

Verbandsbeschwerde; BGE 131 I 198 E. 2.1 mit Hinweisen; BGr, 8. Juli

2020, 1C_558/2019, E. 1.1 und 1.2; Bertschi, § 21 N. 93 ff.).

Verlangt wird ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen

Vereinszweck und dem Sachgebiet, in welchem die fragliche Anordnung erlassen

worden ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die

Popularbeschwerde ausschliessen (BGE 136 II 539 E. 1.1 mit Hinweis; BGr,

10. Dezember 2012, 1C_160/2012, E. 1.1 [nicht publiziert in BGE 139 II 145]; VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00337, E. 1.2.3).

2.3.2 Zwar ist das Vorliegen der

Prozessvoraussetzungen und damit der Legitimation grundsätzlich von Amtes wegen

festzustellen, was die Rechtsuchenden jedoch nicht davon entbindet, ihre

Legitimation zu substanziieren. Dies gilt jedenfalls, wenn sie nicht

offensichtlich ist. Dabei dürfen an eine anwaltlich vertretene oder

rechtskundige Partei höhere Anforderungen gestellt werden als an Laien

(Bertschi, § 21 N. 38). Verbände, die sich

auf die Praxis zur "egoistischen" Verbandsbeschwerde berufen wollen,

haben insbesondere den Anteil an betroffenen Verbandsmitgliedern und deren

materielle Beschwer zu substanziieren (Bertschi, § 21 N. 98; Bernhard

Waldmann, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz

Kneubühler [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 3. A., 2018, Art. 89

N. 36 mit weiteren Hinweisen; BGE 133 V 239 = Pra 97 [2008] Nr. 36 E. 6.4

und 9.2; BGr, 16. April 2002, 1A.47/2002, E. 3.4; VGr, 20. Februar

2020, VB.2018.00776, E. 2.3; vgl. BGr, 23. Februar 2015,

1C_453/2014 und 1C_454/2014, E. 4 und 6, insb. E. 6.1). Die

Substanziierung hat bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz

bzw. gegebenenfalls im Einspracheverfahren zu erfolgen; in einem oberen

Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt werden (Bertschi, § 21 N. 38;

VGr, 20. Februar 2020, VB.2018.00776, E. 2.3; VGr, 10. Mai 2012,

VB.2012.00157, E. 2.4).

2.4 Die Beschwerdegegnerin unterliess es im

Rekursverfahren, die Legitimation der Partei darzulegen. Insbesondere zeigte

sie nicht auf, inwiefern eine Grosszahl der Mitglieder besonders betroffen und

selber zum Rekurs berechtigt sein sollte. Zwar hielt sie in ihrer Replik vom 6. Juli

2021 einerseits fest, dass die angefochtene Anordnung nicht nur Anwohner

betreffe, sondern sämtliche Bewohner und Bewohnerinnen der Gemeinde Eglisau,

weil die Zufahrten zur öffentlichen Infrastruktur wie zur Rheinbadi, zur

Allmend Salzhausplatz, zur Kirche, zum Schiffssteg, zum Festplatz sowie zu

diversen Gastronomiebetrieben betroffen sei. Andererseits verwies die

Beschwerdegegnerin darin auf Stellungnahmen von zwei Gewerbetreibenden in

Eglisau. Damit war aber die Voraussetzung, dass eine Grosszahl der Mitglieder

selber zum Rekurs legitimiert wären, weder dargelegt noch erfüllt: Wie oben

ausgeführt, reicht es für die Rekursberechtigung nicht aus, lediglich in derselben

Gemeinde zu wohnen oder eine Strasse gelegentlich zu befahren. Vielmehr ist

vorausgesetzt, dass die mit einer Beschränkung

belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützt wird. Dies dürfte bei

Anwohnern und am betroffenen Abschnitt ansässigen Gewerbetreibenden in der

Regel der Fall sein. Die Beschwerdegegnerin hat es aber unterlassen darzulegen,

wie viele der Mitglieder tatsächlich in dieser Weise betroffen wären (vgl. VGr,

20. Februar 2020, VB.2018.00776, E. 2.4). Lediglich zwei

Gewerbetreibende als Beispiele aufzuführen, reichte dazu nicht aus. Da sich die

vorübergehende Verkehrsanordnung lediglich auf zwei Strassen (insgesamt rund

400 m) beschränkt, erscheint es denn auch nicht offensichtlich, dass ein

grosser Teil der Mitglieder der SVP Eglisau von der Anordnung in dieser Weise

betroffen wären.

Da die Beschwerdegegnerin

sodann in ihrer Rekursreplik Gelegenheit hatte, zur Legitimation weitere

Ausführungen zu machen, und dies auch tat, war die Vorinstanz nicht

verpflichtet, sie in sinngemässer Anwendung von § 23 Abs. 2 VRG

aufzufordern, ihre Legitimation zu substanziieren (vgl. BGr, 5. August

2020, 1C_588/2019, E. 2.3).

2.5 Im

Weiteren legte die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren auch nicht dar,

inwieweit die SVP Eglisau überhaupt zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder

in Verkehrsfragen berufen wäre bzw. ein enger Zusammenhang zwischen

Vereinszweck und dem Streitgegenstand bestünde (vgl. dazu Schaffhauser, Rn. 141

am Ende). Solches ist denn bei politischen Parteien regelmässig nicht

anzunehmen: Unbesehen ihrer Statuten besteht die Aufgabe von politischen

Parteien darin, ihre Anliegen auf politischem Weg zu vertreten, nämlich in den

Medien, in Versammlungen, mit Flugblättern und Plakaten, durch Vorstösse und

Voten ihrer Parlamentarier, über ihre Behördenmitglieder und auf dem Weg von

Volksrechten. Entsprechend steht ihnen regelmässig auch die

Beschwerdeberechtigung in Stimmrechtssachen offen (vgl. § 21a Abs. 1 lit. b VRG; BGr, 22. Mai 2020, 1C_39/2019, E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen

["Züri-Autofrei"]). Demgegenüber gehört es in der Regel nicht zu

ihren Aufgaben, sich in rechtlichen Auseinandersetzungen mit Fragen des

Strassenverkehrs zu befassen. Ihre Interessen an einer Beschwerdeführung liegen

in diesem Bereich ausserhalb des einer politischen Partei zukommenden Rahmens

(vgl. Bundesrat, 23. Mai 2001, VPB 65/2001 Nr. 114 E. 4d).

Entsprechend wurden politische Parteien – selbst monothematisch auf

Verkehrsfragen ausgerichtete – in der Praxis nie zur Beschwerde gegen

funktionelle Verkehrsanordnungen zugelassen (vgl. den soeben zitierten

Entscheid betreffend die Freiheitspartei Luzern bzw. Bundesrat, 30. Januar

1992, VPB 56/1992 Nr. 10 E. 6 betreffend die Auto-Partei des Kantons

Bern; ferner Bundesrat, 26. Mai 1982, ZBl 83/1982 S. 516 ff.

bzw. VPB 46/1982 Nr. 22 betreffend eine Kreissektion der SP der Stadt

Zürich).

Nichts anderes muss vorliegend für die SVP Eglisau gelten.

Es geht ihr nach der dargelegten Praxis, welche für die kantonalen

Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die hier geltenden analogen

Legitimationsvoraussetzungen ebenfalls einschlägig ist, die erforderliche

Rekurslegitimation gemäss § 21 Abs. 1 VRG zur Anfechtung der

streitigen lokalen Verkehrsanordnung ab und das Statthalteramt ist demzufolge

zu Unrecht auf den namens der politischen Partei erhobenen Rekurs eingetreten.

2.6 Soweit

das von der Beschwerdegegnerin in der Rekursreplik vom 6. Juli 2021

Dargelegte sinngemäss als Begehren um einen Parteiwechsel angesehen werden

müsste, wäre ein solcher ohnehin unzulässig: Die rekurrierende

Partei muss bei Einleitung des Verfahrens bekannt sein und ein Parteiwechsel

ist nur unter besonderen, vorliegend nicht gegebenen Voraussetzungen zulässig

(vgl. dazu Bertschi, § 21 N. 19). Wie oben festgehalten, handelt es

sich bei der Bezeichnung des Rekursabsenders als "SVP Eglisau" auch

nicht um eine irrige Parteibezeichnung, welche berichtigt werden könnte.

2.7 Aber auch

wenn der Rekurs tatsächlich durch B in ihrem eigenen Namen erhoben worden sein

sollte, wäre nicht darauf einzutreten gewesen. Die Beschwerdegegnerin

unterliess es darzulegen, dass sie die von der Anordnung betroffenen Strassen

nicht nur gelegentlich, sondern regelmässig befährt und die für sie aus dem

Fahrverbot resultierende Beeinträchtigung eine gewisse Intensität aufweist.

Dies erkannte auch die Vorinstanz, kam dann aber zum Schluss, dass es nicht um

eine vorübergehende Verkehrsanordnung eines Strassenabschnitts, einer einzelnen

Strasse oder einer eng begrenzten Örtlichkeit gehe, sondern um ein umfassendes

Fahr- und Parkverbot in der Gemeinde Eglisau. Von der begrenzten Zufahrt zu

öffentlich zugänglichen Orten seien alle Bewohner, und damit auch die

Beschwerdegegnerin, betroffen. Dieser Auffassung der Vorinstanz kann nicht

gefolgt werden, zumal vorliegend zwei Strassen vom umstrittenen Fahrverbot

betroffen sind, die eine Durchfahrt durchs Dorf nicht verunmöglichen, sich die

Einschränkung lediglich auf Freitag bis Sonntag bezieht und im Übrigen auf die

Dauer des Versuchs beschränkt ist (vgl. VGr, 24. August 2017,

VB.2016.00645, E. 4.2). Sodann liesse sich eine solche Umschreibung der

Rekurslegitimation nicht mehr von einer (unzulässigen) Popularbeschwerde

abgrenzen. Da die Beschwerdegegnerin nicht dargelegt hat, inwiefern sie von der

umstrittenen Anordnung stärker als die Allgemeinheit betroffen und die

Beeinträchtigung von einer gewissen Intensität wäre, wäre auch sie selber nicht

zur Rekurserhebung legitimiert gewesen.

2.8 Zusammengefasst

trat die Vorinstanz zu Unrecht auf den Rekurs ein und beurteilte diesen in der

Sache.

3.

3.1 Bleibt zu

prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Rügen, bzw. die von der

Vorinstanz erkannten Rechtsmängel, allenfalls zur Nichtigkeit der angefochtenen

Anordnung führen könnten, welche von Amtes wegen, und damit unabhängig von der

Rechtsmittelberechtigung in der Sache, zu berücksichtigen wären (vgl. BGE 136 II 383 E. 4.1).

3.2 Nur in

ausserordentlichen Fällen bewirkt die Fehlerhaftigkeit eines Entscheids dessen

Nichtigkeit. Damit Nichtigkeit anzunehmen ist, muss ein Entscheid einen

besonders schweren Mangel aufweisen, der Fehler muss offenkundig oder zumindest

leicht erkennbar sein, und die Annahme der Nichtigkeit darf nicht zu einer

ernsthaften Gefährdung der Rechtssicherheit führen. Diese Voraussetzungen

müssen kumulativ erfüllt sein. Als Nichtigkeitsgründe kommen namentlich

schwerwiegende Zuständigkeitsfehler, schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler

sowie in seltenen Ausnahmefällen ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche

Mängel in Betracht (BGE 133 II 366 E. 3.2). Dies ist hier nicht gegeben:

Die Vorinstanz erkannte, dass die Gemeindebehörden für die vorübergehende

Verkehrsanordnung auf den Gemeindestrassen zuständig sind (§ 5 Abs. 3

der Kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 [KSigV; LS

741.2]. Damit erscheint die Zuständigkeit des Gemeinderates jedenfalls nicht

als offenkundig nicht gegeben. Auch eine Delegation der Umsetzung der Anordnung

an den Leiter Bau und Planung stellt jedenfalls keinen Nichtigkeitsgrund dar.

Zwar ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, dass es zumindest fraglich

erscheint, ob die Umsetzung (insbesondere die Geltung ab Freitag, 14 Uhr)

den Vorgaben des Beschlusses des Gemeinderates (ab Freitagabend) entsprach,

doch würde diese Abweichung keinen derart schweren Mangel darstellen, als dass

die Verkehrsanordnung dadurch nichtig würde. Noch weniger würde eine unzulässig

entzogene aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels zur Nichtigkeit der

vorübergehenden Verkehrsanordnung führen.

3.3 Damit

bleibt es bei der Anfechtbarkeit der Anordnung. Da die Vorinstanz mangels

Rekurslegitimation nicht auf das Rechtsmittel hätte eintreten und die Anordnung

materiell überprüfen dürfen, ist die Beschwerde gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. I

der Verfügung des Statthalteramts des Bezirks Bülach vom 9. Juli 2021

aufzuheben.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der

Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat

weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. I der Verfügung des

Statthalteramts des Bezirks Bülach vom 9. Juli 2021 wird aufgehoben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'645.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an …