VB.2021.00508
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00508
26. August 2021Deutsch15 min
(URT.2021.22981)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00508
Urteil
der 3. Kammer
vom 26. August 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
Gemeinde Eglisau,
vertreten durch RA A
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 8. März 2021 beschloss der Gemeinderat Eglisau
Erwägungen
ein temporäres Fahrverbot an der Untergass und Rheinstrasse als einjährigen
Versuch und ersuchte die Kantonspolizei darum, auf dem Chileplatz und der
Rheinstrasse Parkverbote zu erlassen. Die Verkehrsanordnung wurde am 1. April
Dispositiv
bzw. am 7. Mai 2021 publiziert. Demnach sollte das temporäre Fahrverbot
vom 1. Mai bis 30. September 2021 gelten. Einem allfälligen Rekurs
wurde gemäss Publikation die aufschiebende Wirkung entzogen.
II.
Gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 8. März 2021
rekurrierte die Präsidentin der SVP Eglisau, B, am 25. Mai 2021 an das
Statthalteramt des Bezirks Bülach und verlangte den Verzicht auf die
vorübergehende Verkehrsanordnung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung. Die Statthalterin des Bezirks Bülach hiess den Rekurs mit Verfügung
vom 9. Juli 2021 teilweise gut und forderte den Gemeinderat Eglisau auf,
unverzüglich die Signalisation betreffend die signalisierten Verbote
aufzuheben. Einem allfälligen Rechtsmittel entzog sie die aufschiebende Wirkung.
III.
A. Dagegen
liess die Gemeinde Eglisau am 16. Juli 2021 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und unter Kostenfolge die Aufhebung der Verfügung
der Statthalterin des Bezirks Bülach vom 9. Juli 2021 beantragen. Sodann
seien der Beschluss des Gemeinderats vom 8. März 2021 und dessen
Veröffentlichung vom 7. Mai 2021 schnellstmöglich zu bestätigen und die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei vorsorglich wiederherzustellen.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 19. Juli 2021 setzte das Verwaltungsgericht B und
dem Statthalteramt Bülach unter anderem eine Frist an, um zum Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nahmen. Dem kam B mit
Eingabe vom 28. Juli 2021 nach und ersuchte um Abweisung des Antrags auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Statthalteramt des Bezirks
Bülach verzichtete am 22. Juli 2021 auf eine Vernehmlassung.
C. Das
Verwaltungsgericht hiess das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 9. August 2021 gut und stellte
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her.
D. Mit
Beschwerdeantwort vom 17. August 2021 beantragt B sinngemäss die Abweisung
der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und
funktionell zuständig.
1.2 Die
Beschwerdeführerin als Gemeinwesen ist nach § 49 i. V. m. § 21 Abs. 2 VRG grundsätzlich nur dann zur
Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat (lit. a),
die Verletzung von Garantien rügt, die ihr die Kantons- oder Bundesverfassung
gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren
schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt ist, insbesondere bei einem
wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).
Gemäss Art. 3 Abs. 4 Satz 3 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sind
die Gemeinden zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen (im Sinn
dieses Absatzes) auf ihrem Gebiet angeordnet werden. Dieses spezialgesetzliche
Beschwerderecht der Gemeinde, welches auch für den kantonalen Instanzenzug gilt
(vgl. die einschlägige Botschaft, in BBl 1986 III 209 ff., 213) und eine
Berufung auf eine allfällig in diesem Bereich bestehende Gemeindeautonomie
erübrigt (Eva Maria Belser, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz,
Basel 2014, Art. 3 N. 89 und 92), besteht unabhängig davon, ob die
Gemeinde – wie hier – als (im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 SVG
kantonal delegierte) erstverfügende Instanz auftrat oder nicht (René
Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts,
Band I, 2. A., Bern 2002, Rn. 138, unter Hinweis auf Bundesrat,
27. Mai 1992, VPB 57/1993 Nr. 22A E. 2). Um eine Verkehrsmassnahme
nach Art. 3 Abs. 4 SVG handelt es sich dann, wenn die Beschränkung
durch ein Vorschrifts- oder Vortrittssignal oder durch ein anderes Signal oder
eine Markierung mit Vorschriftscharakter angezeigt wird (Bundesrat, 13. Januar
1999, VPB, 63/1999 Nr. 55, E. 4a), wobei es bei Verkehrsanordnungen
in Form von Fahrverboten die Abgrenzung zum sog. Totalfahrverbot gemäss Art. 3
Abs. 3 SVG im Auge zu behalten gilt. Das vorliegend umstrittene zeitlich
auf einzelne Wochentage beschränkte Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder
stellt – als bloss für bestimmte Fahrzeugarten geltendes Teilfahrverbot im
Sinne von Art. 19 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979
(SSV; SR 741.21) – eine funktionelle Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3
Abs. 4 SVG dar. Damit ist die Beschwerdeführerin nach Art. 3 Abs. 4
Satz 3 SVG zur Ergreifung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert, ohne
dass weiter zu prüfen wäre, ob sie hierzu auch nach Massgabe von § 21 Abs. 2 VRG berechtigt wäre. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.
2.
2.1 Vorliegend
ist insbesondere umstritten, ob die Beschwerdegegnerin zum Rekurs legitimiert
war und die Vorinstanz demzufolge zu Recht darauf eingetreten ist und den
Rekurs gutgeheissen hat. Dabei war bereits vor Vorinstanz umstritten, ob die
Beschwerdegegnerin in eigenem Namen oder namens der SVP Eglisau, deren Präsidentin
sie ist, Rekurs erhoben hat. Die Vorinstanz erwog, vorliegend sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den Rekurs in ihrem eigenen Namen und
eigenem Interesse habe erheben und der Rechtsmittelbehörde lediglich ihre
Zugehörigkeit zur politischen Partei habe signalisieren wollen.
2.2 Die
Rekurserhebung erfolgte unter Verwendung von mit dem Logo der SVP versehenem
Briefpapier und enthielt als Absender: SVP Eglisau, Präsidium, B. Als
Grussformel wurde "Freundliche Grüsse, SVP Eglisau" verwendet, wobei
das Schreiben die Unterschrift von B trägt. Bereits dies deutet daraufhin, dass
der Rekurs durch die SVP Eglisau erhoben werden sollte, und nicht durch die
Beschwerdegegnerin als Privatperson. Hinzu kommt, dass die Rekurseingabe in der
Wir-Form abgefasst ist und insbesondere die Formulierungen "Hiermit
erheben wir …" sowie "Wir bitten Sie …" enthält. Dadurch wird
offensichtlich, dass die Rekurserhebung namens der SVP Eglisau erfolgen sollte
und der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie feststellte, dass die
Beschwerdegegnerin damit lediglich ihre Zugehörigkeit zur politischen Partei
habe signalisieren, aber den Rekurs in eigenem Namen habe erheben wollen.
2.3 Zum Rekurs
ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). In
Zusammenhang mit lokalen Verkehrsanordnungen auf Strassen (gemäss Art. 3 Abs. 4
SVG) steht die Rechtsmittelbefugnis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
allen Verkehrsteilnehmenden zu, welche die mit einer Beschränkung belegte
Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder
Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht
genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1 mit Hinweisen). Zusätzlich müssen die
Betreffenden glaubhaft machen, dass die umstrittene Verkehrsanordnung unter
Würdigung der gesamten Umstände für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen
Intensität zur Folge hat (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 48; René Wiederkehr/Stefan
Eggenschwiler, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, Bern 2018, N. 96 ff.;
René Schaffhauser, Instanzenzug und Beschwerdelegitimation bei
Verkehrsanordnungen nach Art. 3 SVG, in: René Schaffhauser [Hrsg.],
Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, Band 61, St. Gallen 2009, S. 493–559,
535 ff.; BGr, 8. April 2011, 1C_43/2011, E. 7; VGr, 20. Februar
2020, VB.2018.00776, E. 1.3.1; VGr, 24. März 2020, VB.2019.00134, E. 3.1;
VGr, 24. August 2017, VB.2016.00645, E. 4.3; VGr, 7. Dezember
2006, VB.2006.00422 [=ZBl 109/2008 S. 111 ff.],
E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.3.1
Private Vereinigungen, die als juristische Personen konstituiert sind,
können die Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl ihrer Mitglieder mit Rekurs
geltend machen, soweit deren Wahrung zu ihren statutarischen Aufgaben gehören
und die einzelnen Mitglieder ihrerseits rekursbefugt wären (sog. egoistische
Verbandsbeschwerde; BGE 131 I 198 E. 2.1 mit Hinweisen; BGr, 8. Juli
2020, 1C_558/2019, E. 1.1 und 1.2; Bertschi, § 21 N. 93 ff.).
Verlangt wird ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen
Vereinszweck und dem Sachgebiet, in welchem die fragliche Anordnung erlassen
worden ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die
Popularbeschwerde ausschliessen (BGE 136 II 539 E. 1.1 mit Hinweis; BGr,
10. Dezember 2012, 1C_160/2012, E. 1.1 [nicht publiziert in BGE 139 II 145]; VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00337, E. 1.2.3).
2.3.2 Zwar ist das Vorliegen der
Prozessvoraussetzungen und damit der Legitimation grundsätzlich von Amtes wegen
festzustellen, was die Rechtsuchenden jedoch nicht davon entbindet, ihre
Legitimation zu substanziieren. Dies gilt jedenfalls, wenn sie nicht
offensichtlich ist. Dabei dürfen an eine anwaltlich vertretene oder
rechtskundige Partei höhere Anforderungen gestellt werden als an Laien
(Bertschi, § 21 N. 38). Verbände, die sich
auf die Praxis zur "egoistischen" Verbandsbeschwerde berufen wollen,
haben insbesondere den Anteil an betroffenen Verbandsmitgliedern und deren
materielle Beschwer zu substanziieren (Bertschi, § 21 N. 98; Bernhard
Waldmann, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz
Kneubühler [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 3. A., 2018, Art. 89
N. 36 mit weiteren Hinweisen; BGE 133 V 239 = Pra 97 [2008] Nr. 36 E. 6.4
und 9.2; BGr, 16. April 2002, 1A.47/2002, E. 3.4; VGr, 20. Februar
2020, VB.2018.00776, E. 2.3; vgl. BGr, 23. Februar 2015,
1C_453/2014 und 1C_454/2014, E. 4 und 6, insb. E. 6.1). Die
Substanziierung hat bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz
bzw. gegebenenfalls im Einspracheverfahren zu erfolgen; in einem oberen
Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt werden (Bertschi, § 21 N. 38;
VGr, 20. Februar 2020, VB.2018.00776, E. 2.3; VGr, 10. Mai 2012,
VB.2012.00157, E. 2.4).
2.4 Die Beschwerdegegnerin unterliess es im
Rekursverfahren, die Legitimation der Partei darzulegen. Insbesondere zeigte
sie nicht auf, inwiefern eine Grosszahl der Mitglieder besonders betroffen und
selber zum Rekurs berechtigt sein sollte. Zwar hielt sie in ihrer Replik vom 6. Juli
2021 einerseits fest, dass die angefochtene Anordnung nicht nur Anwohner
betreffe, sondern sämtliche Bewohner und Bewohnerinnen der Gemeinde Eglisau,
weil die Zufahrten zur öffentlichen Infrastruktur wie zur Rheinbadi, zur
Allmend Salzhausplatz, zur Kirche, zum Schiffssteg, zum Festplatz sowie zu
diversen Gastronomiebetrieben betroffen sei. Andererseits verwies die
Beschwerdegegnerin darin auf Stellungnahmen von zwei Gewerbetreibenden in
Eglisau. Damit war aber die Voraussetzung, dass eine Grosszahl der Mitglieder
selber zum Rekurs legitimiert wären, weder dargelegt noch erfüllt: Wie oben
ausgeführt, reicht es für die Rekursberechtigung nicht aus, lediglich in derselben
Gemeinde zu wohnen oder eine Strasse gelegentlich zu befahren. Vielmehr ist
vorausgesetzt, dass die mit einer Beschränkung
belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützt wird. Dies dürfte bei
Anwohnern und am betroffenen Abschnitt ansässigen Gewerbetreibenden in der
Regel der Fall sein. Die Beschwerdegegnerin hat es aber unterlassen darzulegen,
wie viele der Mitglieder tatsächlich in dieser Weise betroffen wären (vgl. VGr,
20. Februar 2020, VB.2018.00776, E. 2.4). Lediglich zwei
Gewerbetreibende als Beispiele aufzuführen, reichte dazu nicht aus. Da sich die
vorübergehende Verkehrsanordnung lediglich auf zwei Strassen (insgesamt rund
400 m) beschränkt, erscheint es denn auch nicht offensichtlich, dass ein
grosser Teil der Mitglieder der SVP Eglisau von der Anordnung in dieser Weise
betroffen wären.
Da die Beschwerdegegnerin
sodann in ihrer Rekursreplik Gelegenheit hatte, zur Legitimation weitere
Ausführungen zu machen, und dies auch tat, war die Vorinstanz nicht
verpflichtet, sie in sinngemässer Anwendung von § 23 Abs. 2 VRG
aufzufordern, ihre Legitimation zu substanziieren (vgl. BGr, 5. August
2020, 1C_588/2019, E. 2.3).
2.5 Im
Weiteren legte die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren auch nicht dar,
inwieweit die SVP Eglisau überhaupt zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder
in Verkehrsfragen berufen wäre bzw. ein enger Zusammenhang zwischen
Vereinszweck und dem Streitgegenstand bestünde (vgl. dazu Schaffhauser, Rn. 141
am Ende). Solches ist denn bei politischen Parteien regelmässig nicht
anzunehmen: Unbesehen ihrer Statuten besteht die Aufgabe von politischen
Parteien darin, ihre Anliegen auf politischem Weg zu vertreten, nämlich in den
Medien, in Versammlungen, mit Flugblättern und Plakaten, durch Vorstösse und
Voten ihrer Parlamentarier, über ihre Behördenmitglieder und auf dem Weg von
Volksrechten. Entsprechend steht ihnen regelmässig auch die
Beschwerdeberechtigung in Stimmrechtssachen offen (vgl. § 21a Abs. 1 lit. b VRG; BGr, 22. Mai 2020, 1C_39/2019, E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen
["Züri-Autofrei"]). Demgegenüber gehört es in der Regel nicht zu
ihren Aufgaben, sich in rechtlichen Auseinandersetzungen mit Fragen des
Strassenverkehrs zu befassen. Ihre Interessen an einer Beschwerdeführung liegen
in diesem Bereich ausserhalb des einer politischen Partei zukommenden Rahmens
(vgl. Bundesrat, 23. Mai 2001, VPB 65/2001 Nr. 114 E. 4d).
Entsprechend wurden politische Parteien – selbst monothematisch auf
Verkehrsfragen ausgerichtete – in der Praxis nie zur Beschwerde gegen
funktionelle Verkehrsanordnungen zugelassen (vgl. den soeben zitierten
Entscheid betreffend die Freiheitspartei Luzern bzw. Bundesrat, 30. Januar
1992, VPB 56/1992 Nr. 10 E. 6 betreffend die Auto-Partei des Kantons
Bern; ferner Bundesrat, 26. Mai 1982, ZBl 83/1982 S. 516 ff.
bzw. VPB 46/1982 Nr. 22 betreffend eine Kreissektion der SP der Stadt
Zürich).
Nichts anderes muss vorliegend für die SVP Eglisau gelten.
Es geht ihr nach der dargelegten Praxis, welche für die kantonalen
Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die hier geltenden analogen
Legitimationsvoraussetzungen ebenfalls einschlägig ist, die erforderliche
Rekurslegitimation gemäss § 21 Abs. 1 VRG zur Anfechtung der
streitigen lokalen Verkehrsanordnung ab und das Statthalteramt ist demzufolge
zu Unrecht auf den namens der politischen Partei erhobenen Rekurs eingetreten.
2.6 Soweit
das von der Beschwerdegegnerin in der Rekursreplik vom 6. Juli 2021
Dargelegte sinngemäss als Begehren um einen Parteiwechsel angesehen werden
müsste, wäre ein solcher ohnehin unzulässig: Die rekurrierende
Partei muss bei Einleitung des Verfahrens bekannt sein und ein Parteiwechsel
ist nur unter besonderen, vorliegend nicht gegebenen Voraussetzungen zulässig
(vgl. dazu Bertschi, § 21 N. 19). Wie oben festgehalten, handelt es
sich bei der Bezeichnung des Rekursabsenders als "SVP Eglisau" auch
nicht um eine irrige Parteibezeichnung, welche berichtigt werden könnte.
2.7 Aber auch
wenn der Rekurs tatsächlich durch B in ihrem eigenen Namen erhoben worden sein
sollte, wäre nicht darauf einzutreten gewesen. Die Beschwerdegegnerin
unterliess es darzulegen, dass sie die von der Anordnung betroffenen Strassen
nicht nur gelegentlich, sondern regelmässig befährt und die für sie aus dem
Fahrverbot resultierende Beeinträchtigung eine gewisse Intensität aufweist.
Dies erkannte auch die Vorinstanz, kam dann aber zum Schluss, dass es nicht um
eine vorübergehende Verkehrsanordnung eines Strassenabschnitts, einer einzelnen
Strasse oder einer eng begrenzten Örtlichkeit gehe, sondern um ein umfassendes
Fahr- und Parkverbot in der Gemeinde Eglisau. Von der begrenzten Zufahrt zu
öffentlich zugänglichen Orten seien alle Bewohner, und damit auch die
Beschwerdegegnerin, betroffen. Dieser Auffassung der Vorinstanz kann nicht
gefolgt werden, zumal vorliegend zwei Strassen vom umstrittenen Fahrverbot
betroffen sind, die eine Durchfahrt durchs Dorf nicht verunmöglichen, sich die
Einschränkung lediglich auf Freitag bis Sonntag bezieht und im Übrigen auf die
Dauer des Versuchs beschränkt ist (vgl. VGr, 24. August 2017,
VB.2016.00645, E. 4.2). Sodann liesse sich eine solche Umschreibung der
Rekurslegitimation nicht mehr von einer (unzulässigen) Popularbeschwerde
abgrenzen. Da die Beschwerdegegnerin nicht dargelegt hat, inwiefern sie von der
umstrittenen Anordnung stärker als die Allgemeinheit betroffen und die
Beeinträchtigung von einer gewissen Intensität wäre, wäre auch sie selber nicht
zur Rekurserhebung legitimiert gewesen.
2.8 Zusammengefasst
trat die Vorinstanz zu Unrecht auf den Rekurs ein und beurteilte diesen in der
Sache.
3.
3.1 Bleibt zu
prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Rügen, bzw. die von der
Vorinstanz erkannten Rechtsmängel, allenfalls zur Nichtigkeit der angefochtenen
Anordnung führen könnten, welche von Amtes wegen, und damit unabhängig von der
Rechtsmittelberechtigung in der Sache, zu berücksichtigen wären (vgl. BGE 136 II 383 E. 4.1).
3.2 Nur in
ausserordentlichen Fällen bewirkt die Fehlerhaftigkeit eines Entscheids dessen
Nichtigkeit. Damit Nichtigkeit anzunehmen ist, muss ein Entscheid einen
besonders schweren Mangel aufweisen, der Fehler muss offenkundig oder zumindest
leicht erkennbar sein, und die Annahme der Nichtigkeit darf nicht zu einer
ernsthaften Gefährdung der Rechtssicherheit führen. Diese Voraussetzungen
müssen kumulativ erfüllt sein. Als Nichtigkeitsgründe kommen namentlich
schwerwiegende Zuständigkeitsfehler, schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler
sowie in seltenen Ausnahmefällen ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche
Mängel in Betracht (BGE 133 II 366 E. 3.2). Dies ist hier nicht gegeben:
Die Vorinstanz erkannte, dass die Gemeindebehörden für die vorübergehende
Verkehrsanordnung auf den Gemeindestrassen zuständig sind (§ 5 Abs. 3
der Kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 [KSigV; LS
741.2]. Damit erscheint die Zuständigkeit des Gemeinderates jedenfalls nicht
als offenkundig nicht gegeben. Auch eine Delegation der Umsetzung der Anordnung
an den Leiter Bau und Planung stellt jedenfalls keinen Nichtigkeitsgrund dar.
Zwar ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, dass es zumindest fraglich
erscheint, ob die Umsetzung (insbesondere die Geltung ab Freitag, 14 Uhr)
den Vorgaben des Beschlusses des Gemeinderates (ab Freitagabend) entsprach,
doch würde diese Abweichung keinen derart schweren Mangel darstellen, als dass
die Verkehrsanordnung dadurch nichtig würde. Noch weniger würde eine unzulässig
entzogene aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels zur Nichtigkeit der
vorübergehenden Verkehrsanordnung führen.
3.3 Damit
bleibt es bei der Anfechtbarkeit der Anordnung. Da die Vorinstanz mangels
Rekurslegitimation nicht auf das Rechtsmittel hätte eintreten und die Anordnung
materiell überprüfen dürfen, ist die Beschwerde gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. I
der Verfügung des Statthalteramts des Bezirks Bülach vom 9. Juli 2021
aufzuheben.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat
weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. I der Verfügung des
Statthalteramts des Bezirks Bülach vom 9. Juli 2021 wird aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'645.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an …