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Entscheid

VB.2021.00509

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00509

10. November 2021Deutsch8 min

(URT.2021.23269)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00509

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. November

2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

vorsorglicher Führerausweisentzug

(Wiederherstellung aufschiebende Wirkung),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A am

4. Juni 2021 vorsorglich den Führerausweis ab sofort und auf unbestimmte

Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Zugleich ordnete es eine

Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt oder einer Ärztin der

Anerkennungsstufe 4 an. Ferner entzog es dem Lauf der Rekursfrist und der

Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen diese

Verfügung erhob A am 29. Juni

2021.

Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte in

prozessualer Hinsicht, die aufschiebende

Wirkung wiederherzustellen. Mit Entscheid vom 30. Juni 2021 wies die Sicherheitsdirektion diesen Antrag ab.

III.

Dagegen

reichte A am 16. Juli 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich

Beschwerde ein und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diesen

aufzuheben und dem Rekurs gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom

4.

Juni 2021 aufschiebende Wirkung zu verleihen. Sodann sei ihm der Führerausweis wieder

auszuhändigen und ihm das Führen von Motorfahrzeugen wieder zu gestatten.

Die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte am 21. Juli 2021 mit, auf eine Vernehmlassung zu

verzichten. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich beantragte in seiner

Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2021, die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen.

Am 16. August

2021.

reichte A die Resultate verschiedener Urinproben ein und hielt an seinen

Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern er nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Beurteilung

durch die Kammer besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

1.2

Gegen

Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem nur dann zulässig,

wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93

Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG]). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, zumal der

Beschwerdeführer als selbständiger … beruflich auf den Führerausweis angewiesen

ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin entzog dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs

in Anwendung von § 25 VRG die aufschiebende Wirkung "für die

Sicherheit des Strassenverkehrs". Den Antrag des Beschwerdeführers auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wies die Rekursinstanz aus Gründen

der Verkehrssicherheit ab. Sie begründete

ihren Entscheid damit, dass das öffentliche Interesse an einem sicheren

Strassenverkehr das Interesse des Rekurrenten an der Teilnahme als

Motorfahrzeuglenker überwiege. Der Rekurrent sei mit Verfügung vom

30.

Juni 2020 zur Betäubungsmittelabstinenz verpflichtet worden. Aufgrund

einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung gehe das Strassenverkehrsamt

davon aus, dass die Abstinenz nicht eingehalten wurde.

2.2

Dagegen

bringt der Beschwerdeführer vor, er stelle für die Sicherheit des

Strassenverkehrs keine Gefahr dar. Zudem sei eine solche nicht luzide begründet

worden; der Verweis auf die Sicherheit des Strassenverkehrs genüge nicht für

den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Er könne sich die

unterschiedlichen Resultate der verschiedenen Haaranalysen nicht erklären. Er

lasse seit vielen Monaten regelmässig in kurzen Abständen seien Urin auf

illegale Substanzen überprüfen. Es waren und seien sämtliche Resultate negativ

bzw. positiv für ihn ausgefallen.

2.3

Hinsichtlich

der Vorgeschichte, welche zum vorsorglichen Führerausweisentzug gestützt auf

Art. 14, Art. 15d und Art. 16 des Strassenverkehrsgesetzes vom

19.

Dezember 1959 (SVG) sowie Art. 28a, Art. 30 und Art. 33

der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum

Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) führte, kann vorab auf die

Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2021 verwiesen werden

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Im vorliegenden

Verfahren ist lediglich der Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion vom

30.

Juni 2021 betreffend aufschiebende Wirkung zu beurteilen. Ob der vorsorgliche

Führerausweisentzug und die Fahreignungsabklärung zu Recht angeordnet wurden,

Dispositiv

ist Gegenstand des noch hängigen Rekursverfahrens und demnach im vorliegenden

Beschwerdeverfahren gegen den Zwischenentscheid nur summarisch zu prüfen.

3.

3.1 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines

Rekurses kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG). Indessen können die

anordnende Instanz, und die Rekursinstanz aus besonderen Gründen gegenteilige

Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Für die sofortige

Wirksamkeit einer Anordnung müssen qualifizierte und überzeugende Gründe

sprechen, ohne dass aber ganz ausserordentliche Umstände verlangt wären. Weil

bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung die Anordnung rechtswirksam wird,

bevor die Rekursinstanz deren Rechtmässigkeit überprüft hat, ist erforderlich, dass

ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen

würde. Dieser Nachteil kann etwa in einer unmittelbaren und schweren Bedrohung

hochwertiger Güter des Einzelnen oder des Staates bestehen. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist in

einem zweiten Schritt zu prüfen, ob sich die gegenteilige Anordnung als

verhältnismässig erweist (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.

2014, § 25 N. 26–28). Dabei steht der urteilenden Instanz ein

gewisser Beurteilungsspielraum zu und unterliegt das Gesuch nur einer

summarischen Prüfung (Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 35).

3.2 Der Führerausweis

wurde vorliegend wegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung gemäss

Art. 30 VZV vorsorglich entzogen. Der vorsorgliche Entzug während eines

Sicherungsentzugsverfahrens bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf

(BGr, 9. Juni 2016, 1C_47/2016, E. 2.1; BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3). Ein Sicherungsentzug des Führerausweises aus

medizinischen oder charakterlichen Gründen ist im Interesse der

Verkehrssicherheit grundsätzlich sofort zu vollstrecken. Daher verlangt die

erforderliche Güterabwägung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

regelmässig, einem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu verweigern (BGE 115

Ib 158 E. 2). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, um von diesem

Grundsatz abzuweichen:

3.2.1

Aufgrund des anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 12. Oktober 2020

festgestellten Kokainkonsums wurde die Gefahr eines Vorfalls im Strassenverkehr

als erhöht erachtet (Bericht des Begutachtungszentrums Verkehrsmedizin vom

16. November 2020). Die Haaranalysen wurden von zwei verschiedenen Laboren

durchgeführt und das Ergebnis der Wiederholungsanalyse schliesst eine

fehlerhafte Analyse aus (Stellungnahme des rechtsmedizinischen Instituts C

vom 15. April 2021), weshalb diese prima vista nicht anzuzweifeln ist.

Nachdem die negativen Ergebnisse der Urinproben demgemäss nicht

notwendigerweise im Widerspruch dazu stehen und zudem der Verdacht auf

verdünnten Urin aufkam, vermag auch der Hinweis auf die negativen Urinproben

das positive Resultat der Haarproben und der sich daraus ergebende Verdacht,

dass die Fahreignung des Beschwerdeführers infolge Drogenkonsums eingeschränkt

sein kann, nicht zu zerstreuen.

3.2.2

Die von einer möglichen

Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr unter Einfluss von Kokain ausgehende

schwere Gefährdung von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer

rechtfertigt demnach den angefochtenen Entzug der aufschiebenden Wirkung. Da nach wie vor ein nicht unerhebliches

Risiko besteht, dass sich der Beschwerdeführer unter Betäubungsmitteleinfluss

ans Steuer setzt, liegt dem Entzug der aufschiebenden Wirkung überdies eine zeitliche Dringlichkeit

zugrunde. Dabei fällt auch die mehrfache Vorbelastung des Beschwerdeführers mit

vorangegangenen alkohol- und drogenbezogenen Vorfällen im Strassenverkehr ins

Gewicht.

3.2.3

Damit ist ein besonderer Grund

für den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Sinn von § 25 Abs. 3 VRG zu bejahen. Sodann

überwiegt das erhebliche öffentliche Interesse am sofortigen Entzug des

Führerausweises das geltend gemachte entgegenstehende berufliche bzw.

finanzielle Interesse des Beschwerdeführers am Aufschub der Anordnung. Denn

angesichts der gewichtigen öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit

ist der vorsorgliche Führerausweisentzug nicht bereits dann unverhältnismässig,

wenn der Beschwerdeführer, wie vorgebracht, zur Ausübung seines angestammten

Berufs auf das Auto angewiesen ist (vgl. BGr, 4. April 2019, 1C_41/2019,

E. 3.2).

3.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz dem

Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses im Interesse der Verkehrssicherheit in

zulässiger Weise nicht entsprochen. Ihre knappen Erwägungen genügten sodann der

erforderlichen Begründungsdichte, zumal der Beschwerdeführer diese ohne

Weiteres substanziiert begründet anfechten konnte (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 10 N. 25). Damit erweisen sich die Rügen als unbegründet. Der

vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist

abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss

wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm

bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid

dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig

beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu oben E. 1.2).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …