VB.2021.00510
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00510
28. Oktober 2021Deutsch29 min
(URT.2021.23154)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00510
Urteil
der 3. Kammer
vom 28. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verbleib in der Sicherheitsabteilung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
mit Urteil des Obergerichts des Kantons C vom 21. Oktober 2013 wegen
versuchter schwerer Körperverletzung sowie Brandstiftung zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, welche zugunsten einer stationären
Massnahme aufgeschoben wurde. Mit Urteil vom 23. Januar/7. Februar
2020 wurde vom Obergericht des Kantons C die nachträgliche Verwahrung
angeordnet.
B. Die
Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies wies A mit Verfügung vom 2. Juni
2020 in die Sicherheitsabteilung (SI 1, Einzelhaft) ein; eine Überprüfung
werde nach drei Monaten stattfinden. Mit Verfügungen vom 2. September 2020
und 2. Dezember 2020 wurde die weitere Unterbringung in der
Sicherheitsabteilung (SI 1, Einzelhaft) jeweils bestätigt. Am 2. März
2021 bestätigte der Stab der JVA Pöschwies den weiteren Verbleib von A in der
Sicherheitsabteilung (SI 1, Einzelhaft) abermals. Eine Überprüfung finde
nach drei Monaten (spätestens am 2. Juni 2021) statt.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 2. März 2021 gelangte A,
vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Rekurs vom 31. März 2021 an die
Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion. Diese wies den Rekurs mit
Verfügung vom 10. Juni 2021 ab (Dispositiv-Ziffer I), auferlegte die
Kosten A (Dispositiv-Ziffer III) und gewährte ihm die unentgeltliche
Verfahrensführung und Rechtsvertretung (Dispositiv-Ziffern II und IV).
III.
A. Mit
Eingabe vom 15. Juli 2021 liess A, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerde an das Verwaltungsgericht führen. Er beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügung vom 10. Juni 2021 sowie
die Entlassung aus der Sicherheitsabteilung (SI 1) und Überführung in den
Normalvollzug. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung.
B. Die
Justizdirektion beantragte am 23. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde.
Denselben Antrag stellte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung
(JuWe) mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2021 unter Verweis auf die
Stellungnahme der JVA Pöschwies. A liess am 19. August 2021
mitteilen, dass er auf eine weitere Vernehmlassung verzichte.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 2. September 2021 setzte das Verwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer Frist an, um im Hinblick auf die ihm entzogene
Handlungsfähigkeit zu seiner Prozessfähigkeit und Bevollmächtigung seines
Rechtsvertreters Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 14. September
2021.
macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, der Beschwerdeführer
sei urteilsfähig.
D. Am 14. Oktober
2021.
reichte der Rechtsvertreter von A seine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig;
unabhängig davon, ob die Zuständigkeit der vorinstanzlichen Behörden gegeben
war (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 5 N. 11). Weil sich vorliegend die Frage nach
der Anordnungskompetenz der Vollzugsanstalt für die Verlängerung der Einzelhaft
stellt, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Kammer zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Die
Prozessführung vor Verwaltungsgericht setzt die Prozessfähigkeit voraus. Die
Prozessfähigkeit bildet das Gegenstück zur zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit
und ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst zu führen oder durch einen
gewählten Vertreter führen zu lassen. Wer volljährig und urteilsfähig ist, gilt
zivilrechtlich als handlungsfähig (Art. 13 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches) und damit als prozessfähig (vgl. Art. 67 Abs. 1
der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO] und Art. 106 Abs. 1
der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Laut Art. 398 Abs. 3
ZGB entfällt die Handlungsfähigkeit von umfassend verbeiständeten Personen von
Gesetzes wegen (vgl. auch Art. 17 ZGB). Urteilsfähige Handlungsunfähige
müssen Prozesse grundsätzlich durch ihre gesetzliche Vertretung führen lassen.
Allerdings sind sie im Bereich der höchstpersönlichen Rechte zur selbständigen
Prozessführung befugt (Art. 19c Abs. 1 ZGB; zum Ganzen Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 8). Für urteilsunfähige Personen
handelt der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein Recht so eng mit der
Persönlichkeit verbunden ist, dass jede Vertretung ausgeschlossen ist (Art. 19c
Abs. 2 ZGB).
Die Urteilsfähigkeit ist die Fähigkeit des
vernunftgemässen Handelns (Art. 16 ZGB). Sie ist relativ, d. h. sie ist nicht
abstrakt, sondern konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung zum jeweiligen
Zeitpunkt unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit zu
beurteilen (BGr, 25. September 2020, 5A_556/2020, E. 3.1.1; BGE 144 III 264 E. 6.1.1; Peter Tuor et al., Das Schweizerische Zivilgesetzbuch,
14.
A., Zürich/Basel/Genf 2015, § 9 Rz. 25 ff.).
Der Beschwerdeführer steht
unter umfassender Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB, womit er von
Gesetzes wegen handlungsunfähig ist (Art. 398 Abs. 3 ZGB sowie Art. 17
ZGB). Er legt glaubhaft dar, dass er – bezüglich seiner rechtlichen Vertretung
in diesem Verfahren – seinen Willen klar und bindend äussern könne und damit
als urteilsfähig zu betrachten sei. Es gibt aufgrund der Akten keine Anzeichen,
dass die Urteilsfähigkeit in Bezug auf seine Unterbringung im Massnahmenvollzug
anders zu beurteilen wäre. Da die Art der Unterbringung im Rahmen des
Massnahmenvollzugs seine höchstpersönlichen Rechte tangiert, kann der
urteilsfähige Beschwerdeführer auch als verbeiständete Person einen solchen
Prozess selber führen und dafür selbständig einen Rechtsvertreter
bevollmächtigen (Urs Vogel, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. A., Basel 2018, Art. 416/417
N. 34; vgl. BGr, 4. März 2014, 5A_967/2013, E. 3). Damit ist von
der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers und der gültigen Bevollmächtigung
seines Rechtsvertreters auszugehen.
1.3
Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn
der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II
649.
E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21
N. 24). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der beschwerdeführenden
Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der
negative Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, § 21 N. 15). Auf das
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet
werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und
ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder
gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche
Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2;
RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25).
Die vorliegend streitige
Verfügung der JVA Pöschwies vom 2. März 2021 wies den Beschwerdeführer in
die Sicherheitsabteilung der JVA Pöschwies ein. Eine Überprüfung werde nach
drei Monaten (spätestens am 2. Juni 2021) stattfinden. Mit Verfügung der
JVA Pöschwies vom 2. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer erneut in die Sicherheitsabteilung
eingewiesen. Eine Überprüfung werde wiederum nach drei Monaten stattfinden. Da
die am 2. März 2021 angeordnete Einzelhaft des Beschwerdeführers
inzwischen abgelaufen ist bzw. durch die Verfügung vom 2. Juni 2021
ersetzt wurde, steht die Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde im
Raum. Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsabteilung könnte im
Einzelfall, da sie jeweils für die Dauer von drei Monaten befristet ist, kaum
je rechtzeitig (gerichtlich) überprüft werden. Nachdem dieselbe Anordnung
erneut getroffen wurde und von einer seitherigen Rücküberführung in den
Normalvollzug nichts bekannt ist, weshalb vorliegend keine bloss theoretischen
Rechtsfragen zu beantworten sind, rechtfertigt es sich, weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
gegeben sind, auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Vorinstanz wies den Rekurs ab, weil das Verhalten des Beschwerdeführers im
Strafvollzug weiterhin vom Ringen um Stabilität – insbesondere aufgrund der
auftretenden Stimmungsschwankungen und seiner geringen Frustrationstoleranz mit
unberechenbaren Ausbrüchen – gekennzeichnet sei. Angesichts des bisherigen
Vollzugsverlaufs, der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und der
Anlassdelikte sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner bei der
Unterbringung des Beschwerdeführers eine möglichst enge Betreuung und
Beobachtung sowie die Möglichkeit des Rückzugs als unabdingbar erachte.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei die Einzelhaft keineswegs auf
unbestimmte Dauer angeordnet worden, sondern jeweils nur für drei Monate.
2.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich nun schon seit Juni 2020 in der
Sicherheitsabteilung der JVA Pöschwies befinde, und damit seit über 13 Monaten.
Ein weiterer Verbleib in der Sicherheitsabteilung würde sich als
menschenunwürdig erweisen und gegen die Europäische Menschenrechtskonvention
(EMRK), insbesondere Art. 3 EMRK verstossen. Daran ändere auch die
dreimonatige Überprüfung nichts, da die nicht absehbare Unterbrechung faktisch
einer Anordnung auf unbeschränkte Zeit gleichkomme. Die Isolationshaft scheine
nicht die gewünschte Wirkung zu zeigen und es müssten mindestens gewisse
Lockerungen oder Überführungsversuche unternommen werden. Die vom
Beschwerdegegner angestrebte enge Betreuung und Beobachtung könne ebenfalls im
Normalvollzug erfolgen. Da sich der Beschwerdeführer im Verwahrungsvollzug
befinde, stünden ihm liberale und humane Haftbedingungen zu. Dazu stehe die
Isolationshaft im Widerspruch, da sie den regelmässigen Kontakt zu anderen
Häftlingen verunmögliche.
2.3
Die JVA
Pöschwies hielt fest, dass es sich bei der Unterbringung des Beschwerdeführers
nicht um eine Isolationshaft handle und dieser weder sensorisch noch sozial
vollständig von der (intramuralen) Aussenwelt abgeschottet sei. Der Beschwerdeführer
habe die Möglichkeit, regelmässige Telefonate zu führen, Besuche zu empfangen
oder Briefkontakte zu pflegen, sodann habe er tägliche und mitunter sehr
intensive Kontakte zum Betreuungspersonal. Auch stünden ihm sämtliche Personen
der somatischen Medizin, der Psychiatrie, der Sozialarbeit, der Seelsorge usw.
zur Verfügung. Damit entspreche die Einzelhaft den gesetzlichen Bestimmungen.
Weiter führte die JVA Pöschwies aus, dass die Einzelhaft solange verlängert
werden dürfe, wie dies zum Schutz der Gefangenen oder von Dritten erforderlich
sei. Die Einweisung in die Einzelhaft werde alle drei Monate eingehend
überprüft und allenfalls mittels Verfügung verlängert.
Der Beschwerdeführer habe am 2. Juni 2020 in die SI 1
verlegt werden müssen, nachdem er zuvor im Gruppenvollzug der
Integrationsgruppe und der Abteilung Alter und Gesundheit ein äusserst
auffälliges und zuweilen aggressives Verhalten gezeigt habe. Der Aufenthalt in
der SI 1 habe am 2. September 2020, am 2. Dezember 2020 und am 2. März
2021.
jeweils um drei Monate verlängert werden müssen. Es seien bereits mehrere
(erfolglose) Versuche unternommen worden, den Beschwerdeführer in den
Gruppenvollzug einzugliedern. So sei er am 11. Mai 2021 in den
Gruppenvollzug der Integrationsgruppe versetzt worden. Da er sich zunehmend
angespannt gezeigt und gegenüber dem Personal angegeben habe, dass er wieder
auf die SI 1 verlegt werden möchte, sei bereits nach rund drei Wochen die
Rückverlegung veranlasst worden. Momentan könne eine Überführung in den Normalvollzug
keinesfalls verantwortet werden, zumal bereits der Aufenthalt in der
Integrationsgruppe und Abteilung Alter und Gesundheit, auf denen sich eine
relativ kleine Anzahl Gefangener befinde, zu einer Überforderung des Beschwerdeführers
geführt habe.
3.
3.1
Zum Schutz
des Gefangenen oder von Drittpersonen darf als ununterbrochene Trennung von den
anderen Gefangenen die Einzelhaft angeordnet werden (Art. 78 lit. b
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB]). Die Dauer der Einzelhaft als
Schutzmassnahme wird dabei durch das kantonale Recht geregelt (Benjamin F.
Brägger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
zum Strafrecht I, 4. A., Basel 2018 [BSK StGB I], Art. 78 N. 2).
Wird die Verwahrung wie vorliegend in einer Strafanstalt vollzogen, fällt die
Anordnung von Einzelhaft – im Unterschied zum Vollzug von stationären
therapeutischen Massnahmen (vgl. dort Art. 90 Abs. 1 StGB– unter das
Regime von Art. 78 StGB (Marianne Heer, BSK-StGB I, Art. 90 N. 10).
Auf kantonaler Ebene ist in § 23a lit. d des Straf- und
Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) die Möglichkeit der
Versetzung Einzelner in Einzelhaft zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung
der betrieblichen Ordnung und Sicherheit geregelt.
3.2
Die
Unterbringung in Einzelhaft kann aufgrund der fehlenden sozialen (intramuralen)
Interaktionen, der sehr eingeschränkten Bewegungsfreiheit und des strengen
Haftregimes gravierende Auswirkungen auf die Gesundheit, insbesondere auf die
psychische Gesundheit, der Inhaftierten haben (vgl. Jörg Künzli/Nula
Frei/Alexander Spring, Einzelhaft in Hochsicherheitsabteilungen, Gutachten
zuhanden des Lenkungsausschusses EDA/EJPD, Bern 2014, S. 44, verfügbar
unter: www.skmr.ch > Publikationen > Studien und Gutachten, besucht am:
29.
September 2021; Benjamin F. Brägger, in: Derselbe [Hrsg.], Das
schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, Kap. Einzelhaft). Sie kann sich je
nach Dauer und Ausgestaltung der konkreten Haftbedingungen als menschenunwürdig
erweisen und stellt grundsätzlich eine Einschränkung der persönlichen Freiheit
dar (vgl. Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]; BGE 123 I 221 E. II.1c/cc;
vgl. EGMR, 10. April 2012, Babar Ahmad and others v. The
United Kingdom, 24027/07, 11949/08, 66911/09 and 67354/09, §§ 206 ff.).
Wegen der massiven Einschränkung der persönlichen Freiheit sind
mindestens bei der sich wiederholenden Verlängerung der Einzelhaft strenge
Anforderungen an die Verhältnismässigkeit zu stellen (BGr, 24. Juni 2021,
6B_587/2021, E. 2, 2.3.4 f. und 2.7).
3.3
In der JVA
Pöschwies wird die Einzelhaft in der SI 1 umgesetzt. Die Abteilung dient
(unter anderem) der sicheren Unterbringung Inhaftierter in Einzelhaft, von
denen eine Gefahr für das Personal und/oder die Mitgefangenen ausgeht. Bei
dieser Vollzugseinheit steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund (https://www.zh.ch/de/direktion-der-justiz-und-des-innern/justizvollzug-wiedereingliederung/justizvollzugsanstalt-poeschwies.html
> Abteilungen, besucht am: 19. Oktober 2021; vgl. auch: Künzli/Frei/Spring,
S. 14). Bei der SI 1 handelt es sich innerhalb der JVA Pöschwies um
die am meisten gesicherte Abteilung mit dem restriktivsten Haftregime; die
Haftbedingungen sind dementsprechend streng. Die so untergebrachten Personen
haben keinen direkten Kontakt zu den anderen Insassen der JVA, wobei es unter
Umständen toleriert wird, dass sich die Insassen ohne Sichtkontakt über die
Fenster der Einzelzellen hinweg verständigen (vgl. Künzli/Frei/Spring, S. 53).
Der Kontakt zur Aussenwelt und zum Betreuungspersonal wird durch die Einzelhaft
grundsätzlich nicht eingeschränkt.
4.
4.1
Die obere Rechtsmittelinstanz prüft von
Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei den unteren Instanzen gegeben
waren (VGr, 13. Mai 2020, VB.2019.00650, E. 1.3;
VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 2.1; VGr, 9. Juni 2016,
VB.2015.00631, E. 1.2; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).
4.2
Weder Art. 78 StGB noch § 23a lit. d StJVG, welche die
Zulässigkeit der Versetzung in Einzelhaft regeln (vgl. E. 3.1), kann
ausdrücklich entnommen werden, wem die Kompetenz zum Erlass solcher Anordnungen
zukommen soll (zu § 23a lit. d StJVG siehe hinten E. 4.6.2). Nach
§ 92 Satz 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006
(JVV) erlässt die Leitung der Vollzugseinrichtung Anordnungen über die
Durchführung des Vollzugs, soweit nicht durch die JVV oder das Ostschweizer
Strafvollzugskonkordat Anordnungen der einweisenden Behörde vorgesehen sind.
Sodann hat die JVA Pöschwies für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen zu
sorgen (§ 10 Abs. 6 JVV). § 122 Abs. 3 und 4 JVV sieht ferner
vor, dass die Anstaltsdirektion in Absprache mit der Amtsleitung unter anderem
zur Verhinderung der Gefährdung von Angestellten und Mitgefangenen die den
verurteilten Personen aufgrund der JVV zustehenden Rechte im Einzelfall dauernd
oder vorübergehend allgemein einschränken kann.
Gemäss § 126 JVV erlässt
die Amtsleitung zusammen mit den Direktorinnen und Direktoren der
Vollzugseinrichtungen Betriebs- oder Hausordnungen. Diese sind durch die
Vorsteherin oder den Vorsteher der Justizdirektion zu genehmigen. Nach § 127 JVV regelt die Hausordnung unter anderem die Unterbringung und die Bekleidung, die
Tagesordnung, Mahlzeiteneinnahme, Arbeits- und Ausbildungszeiten und Freizeit
sowie die Bewegungsfreiheit innerhalb der Vollzugseinrichtung. Die gestützt
darauf erlassene Hausordnung der Strafanstalt Pöschwies (Ausgabe Mai 2021;
verfügbar unter: https://www.zh.ch/de/direktion-der-justiz-und-des-innern/justizvollzug-wiedereingliederung/justizvollzugsanstalt-poeschwies.html
> Rechtliche Grundlagen, besucht am: 19. Oktober 2021) regelt die
Anordnung und Dauer der Einzelhaft (§§ 7 ff. der Hausordnung). Gemäss
§ 8 Abs. 1 der Hausordnung verfügt die Anstaltsdirektion die
Einzelhaft. Die Anordnung von Einzelhaft ist auf Gesuch des Gefangenen sowie
periodisch alle drei Monate zu überprüfen (§ 9 Abs. 2 der
Hausordnung).
Das Konkordat der Ostschweizer
Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004
(Ostschweizer Strafvollzugskonkordat; vgl. Beschluss des Regierungsrates vom 13. Dezember
2006.
betreffend Zustimmung zum Konkordat der ostschweizerischen Kantone über
den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004, LS 334)
enthält keine Bestimmung zur Kompetenzordnung bei Anordnung von Einzelhaft.
Anders sieht es insbesondere im (vorliegend nicht anwendbaren) Nordwest- und
Innerschweizer Konkordat aus: Gemäss dem Merkblatt des Strafvollzugskonkordats
der Nordwest- und Innerschweiz zur Einweisung in die Sicherheitsabteilung
erlässt die Vollzugsbehörde die Verfügung, mit welcher der Betroffene in
die Sicherheitsabteilung eingewiesen wird (Strafvollzugskonkordat der Nordwest-
und Innerschweiz, Merkblatt 30.3, Vorgehen bei Einweisung in die
Sicherheitsabteilung, verfügbar unter: https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed,
besucht am: 21. Oktober 2021).
4.3
In
Anbetracht dieser rechtlichen Ausgangslange (E. 4.2) stellt sich die Frage,
in wessen Zuständigkeit der Entscheid über die Verlängerung der Einzelhaft
fällt, bzw. ob die Bestimmungen in der Hausordnung der Pöschwies dafür genügen,
dass die Anstaltsleitung die Einzelhaft beliebig oft verlängern darf.
4.4
Ausgangspunkt
jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz
klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren
Tragweite gesucht werden, dies unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente,
namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung.
Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren,
das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise
abgewichen werden, nämlich wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der
Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können
sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck
oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 142 V 129 E. 5.2.1; 140 II 129 E. 3.2).
4.5
Für die Auslegung ist die von einem Teil der Lehre getroffene
Unterscheidung zwischen Vollstreckung und Vollzug hinzuzuziehen:
Dispositiv
Der Begriff der Strafvollstreckung umfasst demnach die
Anordnung, die Überwachung der Durchführung, die Bewilligung der
Vollzugsstufenplanung und der Vollzugslockerungen innerhalb der Vollzugsstufen
sowie die Unterbrechung und Beendigung von freiheitsentziehenden Sanktionen.
Die Vollstreckungsbehörde bestimmt damit in rechtlich verbindlicher und somit
anfechtbarer Art und Weise insbesondere den Vollzugszeitpunkt und -ort,
bewilligt den Vollzugsplan und die darin enthaltene Vollzugsstufenplanung sowie
allfällige Beurlaubungen. Ebenfalls in den Kompetenzbereich der
Vollstreckungsbehörde fallen Entscheide zur Unterbrechung und zur Beendigung
sowie zur Übernahme eines Vollzuges durch einen anderen Kanton oder die
Abtretung an einen anderen Staat wie auch die Bezahlung der Vollzugskosten (Benjamin
F. Brägger, Die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches zum Straf- und Massnahmenvollzug: Das Neue scheint nicht gut,
und das Gute ist nicht wirklich neu! in: ZStrR 126/2008 S. 392 f.;
vgl. auch Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 7 f.;
Brägger, Vollzugslexikon, Kap. Vollstreckungsrecht/Vollzugsrecht; Benjamin F.
Brägger/Tanja Zangger, Freiheitsentzug in der Schweiz, Bern 2020, Rz. 60 ff.;
Martino Imperatori, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Strafrecht II, 4. A., Basel 2019, Vor Art. 372 N. 20 ff.).
Der Begriff des Strafvollzugs umfasst demgegenüber die
konkrete Art und Weise der Durchführung freiheitsentziehender Sanktionen in
Straf- oder Massnahmenvollzugsanstalten gemäss den jeweils geltenden kantonalen
Hausordnungen. Vollzugsentscheide werden grundsätzlich von der Anstaltsleitung
angeordnet und betreffen insbesondere das Disziplinarwesen, die Zuteilung des
Arbeitsplatzes oder der geeigneten Arbeit und die Festlegung des
Arbeitsentgelts sowie dessen Verwendung, die Bewilligung von internen Aus- und
Weiterbildungen wie auch von Freizeitaktivitäten für die Insassen (Brägger, ZStrR,
S. 394; vgl. auch Surber, S. 11 ff.; Brägger, Vollzugslexikon,
Kap. Vollstreckungsrecht/Vollzugsrecht; Brägger/Zangger, Rz. 67 ff.;
Imperatori, Art. 372 N. 20 ff.).
Die Anordnung der länger dauernden Einzelhaft bzw. deren
Verlängerung geht wesentlich weiter als beispielsweise die Zuteilung des
Arbeitsplatzes, die Bewilligung von Aus- und Weiterbildungen oder Disziplinierungen.
Mindestens die länger dauernde Einzelhaft geht über die Regelung des
Anstaltsalltags hinaus, weshalb sie tendenziell dem Vollstreckungsrecht im
obigen Sinn zuzuordnen wäre. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass gewisse
Anordnungskompetenzen im Bereich der Strafvollstreckung im obigen Sinn an die
Justizvollzugsanstalt delegiert werden. Explizit vorgesehen ist diese
Möglichkeit für die Bewilligung von Urlaub (§ 61 Abs. 1 JVV in
Verbindung mit Art. 10 lit. c des Ostschweizer
Strafvollzugskonkordats in Verbindung mit Ziff. 2 und 3.1 der Richtlinien
der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und
Urlaubsgewährung vom 7. April 2006).
4.6
4.6.1
§ 127 JVV regelt den Inhalt der Hausordnung der Vollzugseinrichtung.
Danach kann sie unter anderem Regelungen über das Eintrittsverfahren, die
Unterbringung und Bekleidung, das Zelleninventar, die Tagesordnung, die
Mahlzeiteneinnahme, die Arbeits- und Ausbildungszeiten, die Freizeit, die
Bewegungsfreiheit, das Arbeitsentgelt, den Besitz von Bargeld, den Erwerb und
Besitz von bestimmten Gütern, Rechtsgeschäfte unter den verurteilten Personen,
die Freizeitbetätigungen, Arztvisiten, das Besuchswesen und die Benützung des
Telefons enthalten. Die Hausordnung regelt somit vorwiegend den Alltag in der
Anstalt und enthält Massnahmen, die den ordnungsgemässen Betrieb sicherstellen
sowie gewisse Sicherheitsmassnahmen (vgl. VGr, 6. September 2018,
AN.2017.00003, E. 1.3). Insbesondere sollen Rechte und Pflichten geregelt
werden, die mit dem Anstaltsverhältnis einhergehen.
Gemäss § 127 lit. b JVV regelt die Hausordnung die Unterbringung und nach § 92 JVV erlässt die
Leitung der Vollzugseinrichtung Anordnungen über die Durchführung des Vollzugs.
Dementsprechend sieht § 6 Abs. 3 Hausordnung Pöschwies vor, dass über
die Unterbringung innerhalb der JVA Pöschwies die Anstaltsdirektion entscheidet,
wobei der Gefangene keinen Anspruch auf eine Unterbringung seiner Wahl hat. Die
Verlegung auf eine andere Abteilung stellt grundsätzlich auch eine Art der
"Unterbringung" in der Anstalt dar. Allerdings bringt die Verlegung
auf eine andere Abteilung in der Regel keine massgeblichen (weiteren)
Grundrechtseinschränkungen mit sich, sondern ergibt sich aus dem Zweck des Anstaltsverhältnisses
und dient der sachgerechten Organisation der Anstalt. Insofern erschien auch
die Verlegung eines Gefangenen durch die Anstaltsleitung der JVA Pöschwies in
die SI 2, eine (Sicherheits-)Abteilung, in welcher der Tagesablauf ähnlich
wie im Normalvollzug gestaltet ist und in welcher ein Gruppenleben stattfindet,
unproblematisch (vgl. VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00872, E. 2.1).
Auch die Versetzung in Einzelhaft (in die SI 1 der JVA Pöschwies) kann unter
Umständen mit der Organisation der Anstalt und dem Anstaltsverhältnis begründet
werden, insbesondere dann, wenn sie für die Aufrechterhaltung der (inneren)
Sicherheit und der Ordnung notwendig ist (vgl. die freilich sehr allgemein
gehaltene Bestimmung von § 122 Abs. 3 und 4 JVV). Erfolgt die
Unterbringung in Einzelhaft allerdings über einen längeren Zeitraum, geht diese
mit einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff einher und lässt sich nicht mehr
ohne Weiteres aus den Zielen des Anstaltsverhältnisses und der Organisation der
Anstalt ableiten. Vielmehr erscheint die Einzelhaft in dem Sinn als eine andere
Art des Vollzugs, als sie abweichend vom üblichen Vollzugsregime keinen
Gruppenvollzug (in Einzelzellen) und weniger Bewegungsfreiheiten vorsieht.
4.6.2 In diesem Sinn ist auch § 23a lit. d
StJVG zu verstehen. Dem Wortlaut der Bestimmung zufolge kann zur
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der betrieblichen Sicherheit und
Ordnung die Versetzung Einzelner in eine andere Vollzugseinrichtung, in eine
andere Abteilung der gleichen Vollzugseinrichtung oder die Versetzung in
Einzelhaft angeordnet werden, wobei die Zuständigkeit der einweisenden Behörde
vorbehalten bleibt. § 23a lit. d StJVG regelt die Zuständigkeit zwar
nicht ausdrücklich, weist aber darauf hin, dass diese Zwangsmassnahmen von der
Vollzugseinrichtung selbst getroffen werden können. Durch den einleitenden Zusatz
"zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der betrieblichen Sicherheit
und Ordnung" wird die Zuständigkeit indes dahingehend eingeschränkt, als
die Massnahmen bloss zur kurzfristen Entschärfung der die Sicherheit und
Ordnung (akut) bedrohenden Situationen angeordnet werden dürfen. Im
Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass die Vollzugseinrichtung aus § 23a lit. d StJVG keine Kompetenz zur Anordnung einer länger dauernden Versetzung in
Einzelhaft ableiten kann.
4.7 Da die
länger dauernde Unterbringung in Einzelhaft – mindestens faktisch – eine
Verschärfung des Vollzugsregimes bedeutet, erscheint es fraglich, ob diese noch
von der Vollzugsanstalt angeordnet werden kann (vgl. Andrea Baechtold/Jonas
Weber/Ueli Hostettler, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an
Erwachsenen in der Schweiz, 3. A., Bern 2016, S. 151). Grundsätzlich
sollten Änderungen der Vollzugsmodalitäten von der Vollzugsbehörde angeordnet
werden, wie dies auch, abgesehen von der Urlaubsgewährung in Einzelfällen
(vorne, E. 4.5), bei Vollzugslockerungen der Fall ist. Dabei kann die
Anstalt der Vollzugsbehörde Anträge stellen (§ 69 Abs. 1 JVV).
4.8 Auch die
Standards des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) erachten die Anordnung länger
dauernder Einzelhaft durch ein von der Haftanstalt externes Gremium für
angezeigt (CPT-Standard, Einzelhaft für Gefangene, Ziff. 57 Bst. c). Zwar
sind diese Standards nicht verbindlich, können aber zur Auslegung und
Konkretisierung einer Bestimmung herangezogen werden (BGE 102 Ia 279 E. 2c).
4.9 Wird eine
Person während längerer Zeit in Einzelhaft untergebracht, geht damit ein nicht
unerheblicher Eingriff in ihre Grundrechte einher, und es ist mit Auswirkungen
auf die Gesundheit der betroffenen Person zu rechnen. Auch wenn nach den
gesetzlichen Grundlagen die für längere Zeit angeordnete Einzelunterbringung
grundsätzlich zulässig ist (Art. 78 lit. b StGB; vgl. Brägger, BSK
StGB I, Art. 78 StGB N. 6; Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 78
N. 3), ist bei der Anordnung sowie Verlängerung stets der verfassungsmässige
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu respektieren. Dazu gehört, dass dem
Gefangenen Perspektiven geboten werden, alles Nötige unternommen wird, um ihm Lockerungsschritte
zu ermöglichen, damit die Einzelhaft nicht über das Notwendige hinausgeht, und
allfällige alternative Unterbringungsformen geprüft werden. Wegen der massiven
Einschränkung der persönlichen Freiheit bedingt die Verlängerung jeweils eine
neue und eingehende Überprüfung der Einzelunterbringung, die wiederum eine
vertiefte Auseinandersetzung mit der Situation des Betroffenen mit sich bringt
(vgl. BGE 134 I 221 E. 3.1, in: Pra (2009) Nr. 16; EGMR, 4. Juli
2006, Ramirez Sanchez v. France, 59450/00, § 139); es ist zu vermeiden,
dass die Verlängerung der Einzelunterbringung einem Automatismus gleichkommt.
Werden diese Voraussetzungen eingehalten, verstösst das Haftregime nicht gegen
die Menschenwürde (Art. 74 StGB; Art. 3 EMRK; vgl. BGr, 24. Juni
2021, 6B_587/2021, E. 2.3.5).
4.9.1
Eine solche umfassende Interessenabwägung kann nur durch die
Vollzugsbehörde vorgenommen werden. Denn sie bringt die allenfalls notwendige
Distanz mit sich und sie wäre auch zuständig für einen allfälligen Wechsel der
Vollzugseinrichtung (vgl. § 51 Abs. 1 JVV; Art. 10 lit. a
des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats), welcher als mildere Massnahme
gegenüber der Unterbringung in Einzelhaft infrage kommen könnte. Die Aufrechterhaltung
der Einzelhaft über längere Zeit erfordert eine koordinierte Interessenabwägung
auf einer der Anstalt übergeordneten Ebene.
4.9.2
Einerseits könnte eingewendet werden, dass die Vollzugsbehörde sich bei der
Anordnung der Einzelhaft vom Kostenargument leiten liesse, weil diese zu
höheren Unterbringungskosten führt. Andererseits könnte dieser Umstand dazu
führen, dass die Einzelhaft zurückhaltender angewendet wird oder gar darauf
verzichtet wird, soweit diese nicht zwingend erscheint, oder dass Massnahmen
getroffen werden, damit die Einzelhaft so rasch wie möglich wieder beendet
werden kann. Damit würde den strengen Anforderungen an die Verhältnismässigkeit
der Einzelhaft besser Rechnung getragen. Kommt hinzu, dass in den Nordwest- und
Innerschweizer Kantonen, in welchen die Anordnungskompetenz bei der
Vollzugsbehörde liegt (vorn, E. 4.2), dieser Umstand – soweit ersichtlich
– nicht zu Problemen und insbesondere zu Sicherheitsbedenken zu führen scheint.
4.10 Zusammengefasst
existiert weder im Bundesrecht noch auf kantonaler Ebene eine gesetzliche
Grundlage, welche die Zuständigkeit zur Verlängerung bzw. zur Anordnung einer
länger dauernden Einzelhaft explizit der Vollzugseinrichtung zuweisen würde.
Die bestehenden Bestimmungen räumen der Vollzugseinrichtung zwar entsprechende
Kompetenzen ein, allerdings nur für die Anordnung einer kurzfristigen
Einzelhaft zur Aufrechterhaltung der anstaltsinternen Sicherheit und Ordnung
(vgl. § 23a lit. d StJVG). Insbesondere angesichts des
schwerwiegenden Grundrechtseingriffs und der damit einhergehenden strengen
Voraussetzungen an die Verhältnismässigkeit erscheint es angezeigt, den
Entscheid über die länger dauernde Einzelhaft und allfällige Begleitmassnahmen
der Vollzugsbehörde vorzubehalten. Im Übrigen fehlt es an der gesetzlichen
Grundlage für § 9 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 der
Hausordnung der Pöschwies, soweit damit der Anstaltsdirektion die Kompetenz
eingeräumt wird, eine länger dauernde Einzelhaft anzuordnen bzw. diese beliebig
oft zu verlängern. Die Bestimmungen in der Hausordnung können auch nicht auf § 92 JVV gestützt werden, da gemäss obiger Auslegung gerade eben die Vollzugsbehörde
zuständig ist. Nach dem Gesagten war die Anstaltsdirektion für den (hier
angefochtenen) Verlängerungsentscheid nicht zuständig, vielmehr hätte die
Vollzugsbehörde die Verlängerung der Einzelhaft anordnen müssen.
5.
5.1 Da die
angefochtene Verfügung der JVA Pöschwies vom 2. März
2021 keine Gültigkeit mehr hat (vorn, E. 1.3) bzw. bereits ein
neuer Verlängerungsentscheid getroffen wurde, kann bloss die Rechtswidrigkeit
der Verfügung vom 2. März 2021 festgestellt werden. Ein Entscheid in der
Sache durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich fällt bereits aufgrund
der fehlenden örtlichen Zuständigkeit ausser Betracht. Denn das Urteil gegen den
Beschwerdeführer erging im Kanton C, weshalb letzterer nach Art. 372 StGB dazu
verpflichtet ist, dieses zu vollziehen. Für die Anordnung der länger dauernden
Einzelhaft wäre damit die Vollzugsbehörde des Kantons C als einweisende Behörde
zuständig.
5.2 Der Entscheid der Justizdirektion vom 10. Juni
2021, mit welcher der Rekurs gegen die Verfügung vom
2. März 2021 abgewiesen wurde, ist dementsprechend aufzuheben und die Kosten
des Rekursverfahrens sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Eine
Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren mangels
Antrags nicht zu.
5.3 Wäre die
Verfügung aufzuheben, stellte sich die Frage nach der Anordnung von
vorsorglichen Massnahmen. Dies ist nach dem Gesagten aber gerade nicht der
Fall. Aufgrund der Akten und der Stellungnahme der Parteien ist davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf eine neue Verfügung
weiterhin in Einzelhaft befindet. Käme einer solchen Verfügung weiterhin
Gültigkeit zu, würde sich die Frage nach einer von Amtes wegen erfolgenden
Anordnung vorsorglicher Massnahmen von vornherein erübrigen.
5.3.1
Wird eine Verfügung von einer unzuständigen Behörde erlassen, steht die
Nichtigkeit besagter Verfügung im Raum. Damit Nichtigkeit anzunehmen ist, muss
nach der sogenannten Evidenztheorie ein besonders schwerer Mangel vorliegen;
der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein, und die
Annahme der Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden.
Sachliche und funktionelle Unzuständigkeit stellen nach der Praxis einen
Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem
betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf
Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit (BGE 137 III 217 E. 2.4.3;
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1098 und 1105; Plüss, § 5 N. 38).
5.3.2
Vorliegend ist nicht von der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung
auszugehen: Die fehlende Kompetenz der JVA Pöschwies war nicht offensichtlich
bzw. zumindest nicht leicht erkennbar und sie ist grundsätzlich zuständig und
befugt zur Anordnung von Einzelhaft, allerdings lediglich für eine beschränkte
zeitliche Dauer (vorn, E. 4). Zudem entschied
das Verwaltungsgericht in früheren Verfahren über (Verlängerungs-)Verfügungen
der JVA Pöschwies, ohne deren Zuständigkeit zu bemängeln (vgl. VGr, 4. Juni
2012, VB.2012.00239).
5.3.3
Da damit nicht von der Nichtigkeit der durch die JVA Pöschwies angeordneten
Einzelhaft auszugehen ist, würde eine inzwischen durch die JVA Pöschwies
ergangene Verlängerung der Unterbringung in der SI 1 (Einzelhaft) nach wie vor
ihre Wirksamkeit entfalten, sodass der Beschwerdeführer einstweilen gestützt
auf die inzwischen ergangene neue Verfügung weiterhin in Einzelhaft verbleiben
müsste. Es ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der fehlenden Zuständigkeit
der JVA Pöschwies kein Raum für einen weiteren Verlängerungsentscheid durch die
Anstalt verbleiben würde.
6.
6.1 Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde eine
angemessene Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'200.- zu
entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG), wobei dieser Betrag an seinen
unentgeltlichen Rechtsbeistand (sogleich E. 6.2) auszuzahlen ist (Plüss, § 17
N. 45).
6.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren. Dabei ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
mangels Kostenauflage an ihn als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
6.2.1
Private, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen
indessen ungefähr die Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn
er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Die sachliche Notwendigkeit der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt voraus, dass das Verfahren die
Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betrifft. In
der Praxis werden an die Bejahung der schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe
Anforderungen gestellt (Plüss, § 16 N. 80). Weiter wird
vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
bietet, die den Beizug einer Rechtsverbeiständung erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; Plüss, § 16 N. 81).
6.2.2 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann
als gegeben erachtet werden. Auch ist die vorliegende Beschwerde nicht
offensichtlich aussichtslos.
Sodann spricht insbesondere die
Intensität des mit der Einzelhaft einhergehenden Eingriffs in die Grundrechte
des Beschwerdeführers für den Beizug eines Rechtsvertreters. Ebenso ist beim
Beschwerdeführer von prozessualer Unbeholfenheit auszugehen (vorn, E. 1.2).
Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und
ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
6.2.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015
geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von
Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
6.2.4
Rechtsanwalt B weist für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand
von 6 Stunden und 48 Minuten und Barauslagen von Fr. 49.40 aus.
Der geltend gemachte Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als
angemessen. Dementsprechend ist Rechtsanwalt B für
seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 1'664.40 (inkl.
7,7 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Nach Abzug der darauf anzurechnenden
Parteientschädigung verbleibt ein Betrag von Fr. 464.40.
6.3
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer I der
Verfügung der Justizdirektion vom 10. Juni 2021 aufgehoben. Dispositiv-Ziffer III
wird insoweit abgeändert, als die Kosten des Rekursverfahrens dem
Beschwerdegegner auferlegt werden.
Es
wird festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt Pöschwies zum Erlass der
Anordnung des (weiteren) Verbleibs in der SI 1 (Einzelhaft) vom 2. März
2021 nicht zuständig war.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'145.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar an Rechtsanwalt B innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils.
6. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
7. Rechtsanwalt B wird nach Abzug der gemäss Dispositiv-Ziffer 5
hiervor zu leistenden Parteientschädigung mit Fr. 464.40 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Rückzahlungspflicht nach
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …