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Entscheid

VB.2021.00510

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00510

28. Oktober 2021Deutsch29 min

(URT.2021.23154)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00510

Urteil

der 3. Kammer

vom 28. Oktober 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verbleib in der Sicherheitsabteilung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

mit Urteil des Obergerichts des Kantons C vom 21. Oktober 2013 wegen

versuchter schwerer Körperverletzung sowie Brandstiftung zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, welche zugunsten einer stationären

Massnahme aufgeschoben wurde. Mit Urteil vom 23. Januar/7. Februar

2020 wurde vom Obergericht des Kantons C die nachträgliche Verwahrung

angeordnet.

B. Die

Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies wies A mit Verfügung vom 2. Juni

2020 in die Sicherheitsabteilung (SI 1, Einzelhaft) ein; eine Überprüfung

werde nach drei Monaten stattfinden. Mit Verfügungen vom 2. September 2020

und 2. Dezember 2020 wurde die weitere Unterbringung in der

Sicherheitsabteilung (SI 1, Einzelhaft) jeweils bestätigt. Am 2. März

2021 bestätigte der Stab der JVA Pöschwies den weiteren Verbleib von A in der

Sicherheitsabteilung (SI 1, Einzelhaft) abermals. Eine Überprüfung finde

nach drei Monaten (spätestens am 2. Juni 2021) statt.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 2. März 2021 gelangte A,

vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Rekurs vom 31. März 2021 an die

Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion. Diese wies den Rekurs mit

Verfügung vom 10. Juni 2021 ab (Dispositiv-Ziffer I), auferlegte die

Kosten A (Dispositiv-Ziffer III) und gewährte ihm die unentgeltliche

Verfahrensführung und Rechtsvertretung (Dispositiv-Ziffern II und IV).

III.

A. Mit

Eingabe vom 15. Juli 2021 liess A, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B,

Beschwerde an das Verwaltungsgericht führen. Er beantragte unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügung vom 10. Juni 2021 sowie

die Entlassung aus der Sicherheitsabteilung (SI 1) und Überführung in den

Normalvollzug. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung.

B. Die

Justizdirektion beantragte am 23. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde.

Denselben Antrag stellte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung

(JuWe) mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2021 unter Verweis auf die

Stellungnahme der JVA Pöschwies. A liess am 19. August 2021

mitteilen, dass er auf eine weitere Vernehmlassung verzichte.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 2. September 2021 setzte das Verwaltungsgericht dem

Beschwerdeführer Frist an, um im Hinblick auf die ihm entzogene

Handlungsfähigkeit zu seiner Prozessfähigkeit und Bevollmächtigung seines

Rechtsvertreters Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 14. September

2021.

macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, der Beschwerdeführer

sei urteilsfähig.

D. Am 14. Oktober

2021.

reichte der Rechtsvertreter von A seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig;

unabhängig davon, ob die Zuständigkeit der vorinstanzlichen Behörden gegeben

war (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 5 N. 11). Weil sich vorliegend die Frage nach

der Anordnungskompetenz der Vollzugsanstalt für die Verlängerung der Einzelhaft

stellt, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Kammer zum Entscheid

berufen (§ 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Die

Prozessführung vor Verwaltungsgericht setzt die Prozessfähigkeit voraus. Die

Prozessfähigkeit bildet das Gegenstück zur zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit

und ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst zu führen oder durch einen

gewählten Vertreter führen zu lassen. Wer volljährig und urteilsfähig ist, gilt

zivilrechtlich als handlungsfähig (Art. 13 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches) und damit als prozessfähig (vgl. Art. 67 Abs. 1

der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO] und Art. 106 Abs. 1

der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). Laut Art. 398 Abs. 3

ZGB entfällt die Handlungsfähigkeit von umfassend verbeiständeten Personen von

Gesetzes wegen (vgl. auch Art. 17 ZGB). Urteilsfähige Handlungsunfähige

müssen Prozesse grundsätzlich durch ihre gesetzliche Vertretung führen lassen.

Allerdings sind sie im Bereich der höchstpersönlichen Rechte zur selbständigen

Prozessführung befugt (Art. 19c Abs. 1 ZGB; zum Ganzen Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 8). Für urteilsunfähige Personen

handelt der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein Recht so eng mit der

Persönlichkeit verbunden ist, dass jede Vertretung ausgeschlossen ist (Art. 19c

Abs. 2 ZGB).

Die Urteilsfähigkeit ist die Fähigkeit des

vernunftgemässen Handelns (Art. 16 ZGB). Sie ist relativ, d. h. sie ist nicht

abstrakt, sondern konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung zum jeweiligen

Zeitpunkt unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit zu

beurteilen (BGr, 25. September 2020, 5A_556/2020, E. 3.1.1; BGE 144 III 264 E. 6.1.1; Peter Tuor et al., Das Schweizerische Zivilgesetzbuch,

14.

A., Zürich/Basel/Genf 2015, § 9 Rz. 25 ff.).

Der Beschwerdeführer steht

unter umfassender Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB, womit er von

Gesetzes wegen handlungsunfähig ist (Art. 398 Abs. 3 ZGB sowie Art. 17

ZGB). Er legt glaubhaft dar, dass er – bezüglich seiner rechtlichen Vertretung

in diesem Verfahren – seinen Willen klar und bindend äussern könne und damit

als urteilsfähig zu betrachten sei. Es gibt aufgrund der Akten keine Anzeichen,

dass die Urteilsfähigkeit in Bezug auf seine Unterbringung im Massnahmenvollzug

anders zu beurteilen wäre. Da die Art der Unterbringung im Rahmen des

Massnahmenvollzugs seine höchstpersönlichen Rechte tangiert, kann der

urteilsfähige Beschwerdeführer auch als verbeiständete Person einen solchen

Prozess selber führen und dafür selbständig einen Rechtsvertreter

bevollmächtigen (Urs Vogel, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.],

Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. A., Basel 2018, Art. 416/417

N. 34; vgl. BGr, 4. März 2014, 5A_967/2013, E. 3). Damit ist von

der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers und der gültigen Bevollmächtigung

seines Rechtsvertreters auszugehen.

1.3

Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse

an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1

VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn

der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II

649.

E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21

N. 24). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der beschwerdeführenden

Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der

negative Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, § 21 N. 15). Auf das

Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet

werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und

ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder

gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche

Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2;

RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25).

Die vorliegend streitige

Verfügung der JVA Pöschwies vom 2. März 2021 wies den Beschwerdeführer in

die Sicherheitsabteilung der JVA Pöschwies ein. Eine Überprüfung werde nach

drei Monaten (spätestens am 2. Juni 2021) stattfinden. Mit Verfügung der

JVA Pöschwies vom 2. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer erneut in die Sicherheitsabteilung

eingewiesen. Eine Überprüfung werde wiederum nach drei Monaten stattfinden. Da

die am 2. März 2021 angeordnete Einzelhaft des Beschwerdeführers

inzwischen abgelaufen ist bzw. durch die Verfügung vom 2. Juni 2021

ersetzt wurde, steht die Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde im

Raum. Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsabteilung könnte im

Einzelfall, da sie jeweils für die Dauer von drei Monaten befristet ist, kaum

je rechtzeitig (gerichtlich) überprüft werden. Nachdem dieselbe Anordnung

erneut getroffen wurde und von einer seitherigen Rücküberführung in den

Normalvollzug nichts bekannt ist, weshalb vorliegend keine bloss theoretischen

Rechtsfragen zu beantworten sind, rechtfertigt es sich, weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

gegeben sind, auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz wies den Rekurs ab, weil das Verhalten des Beschwerdeführers im

Strafvollzug weiterhin vom Ringen um Stabilität – insbesondere aufgrund der

auftretenden Stimmungsschwankungen und seiner geringen Frustrationstoleranz mit

unberechenbaren Ausbrüchen – gekennzeichnet sei. Angesichts des bisherigen

Vollzugsverlaufs, der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und der

Anlassdelikte sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner bei der

Unterbringung des Beschwerdeführers eine möglichst enge Betreuung und

Beobachtung sowie die Möglichkeit des Rückzugs als unabdingbar erachte.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei die Einzelhaft keineswegs auf

unbestimmte Dauer angeordnet worden, sondern jeweils nur für drei Monate.

2.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich nun schon seit Juni 2020 in der

Sicherheitsabteilung der JVA Pöschwies befinde, und damit seit über 13 Monaten.

Ein weiterer Verbleib in der Sicherheitsabteilung würde sich als

menschenunwürdig erweisen und gegen die Europäische Menschenrechtskonvention

(EMRK), insbesondere Art. 3 EMRK verstossen. Daran ändere auch die

dreimonatige Überprüfung nichts, da die nicht absehbare Unterbrechung faktisch

einer Anordnung auf unbeschränkte Zeit gleichkomme. Die Isolationshaft scheine

nicht die gewünschte Wirkung zu zeigen und es müssten mindestens gewisse

Lockerungen oder Überführungsversuche unternommen werden. Die vom

Beschwerdegegner angestrebte enge Betreuung und Beobachtung könne ebenfalls im

Normalvollzug erfolgen. Da sich der Beschwerdeführer im Verwahrungsvollzug

befinde, stünden ihm liberale und humane Haftbedingungen zu. Dazu stehe die

Isolationshaft im Widerspruch, da sie den regelmässigen Kontakt zu anderen

Häftlingen verunmögliche.

2.3

Die JVA

Pöschwies hielt fest, dass es sich bei der Unterbringung des Beschwerdeführers

nicht um eine Isolationshaft handle und dieser weder sensorisch noch sozial

vollständig von der (intramuralen) Aussenwelt abgeschottet sei. Der Beschwerdeführer

habe die Möglichkeit, regelmässige Telefonate zu führen, Besuche zu empfangen

oder Briefkontakte zu pflegen, sodann habe er tägliche und mitunter sehr

intensive Kontakte zum Betreuungspersonal. Auch stünden ihm sämtliche Personen

der somatischen Medizin, der Psychiatrie, der Sozialarbeit, der Seelsorge usw.

zur Verfügung. Damit entspreche die Einzelhaft den gesetzlichen Bestimmungen.

Weiter führte die JVA Pöschwies aus, dass die Einzelhaft solange verlängert

werden dürfe, wie dies zum Schutz der Gefangenen oder von Dritten erforderlich

sei. Die Einweisung in die Einzelhaft werde alle drei Monate eingehend

überprüft und allenfalls mittels Verfügung verlängert.

Der Beschwerdeführer habe am 2. Juni 2020 in die SI 1

verlegt werden müssen, nachdem er zuvor im Gruppenvollzug der

Integrationsgruppe und der Abteilung Alter und Gesundheit ein äusserst

auffälliges und zuweilen aggressives Verhalten gezeigt habe. Der Aufenthalt in

der SI 1 habe am 2. September 2020, am 2. Dezember 2020 und am 2. März

2021.

jeweils um drei Monate verlängert werden müssen. Es seien bereits mehrere

(erfolglose) Versuche unternommen worden, den Beschwerdeführer in den

Gruppenvollzug einzugliedern. So sei er am 11. Mai 2021 in den

Gruppenvollzug der Integrationsgruppe versetzt worden. Da er sich zunehmend

angespannt gezeigt und gegenüber dem Personal angegeben habe, dass er wieder

auf die SI 1 verlegt werden möchte, sei bereits nach rund drei Wochen die

Rückverlegung veranlasst worden. Momentan könne eine Überführung in den Normalvollzug

keinesfalls verantwortet werden, zumal bereits der Aufenthalt in der

Integrationsgruppe und Abteilung Alter und Gesundheit, auf denen sich eine

relativ kleine Anzahl Gefangener befinde, zu einer Überforderung des Beschwerdeführers

geführt habe.

3.

3.1

Zum Schutz

des Gefangenen oder von Drittpersonen darf als ununterbrochene Trennung von den

anderen Gefangenen die Einzelhaft angeordnet werden (Art. 78 lit. b

des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB]). Die Dauer der Einzelhaft als

Schutzmassnahme wird dabei durch das kantonale Recht geregelt (Benjamin F.

Brägger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar

zum Strafrecht I, 4. A., Basel 2018 [BSK StGB I], Art. 78 N. 2).

Wird die Verwahrung wie vorliegend in einer Strafanstalt vollzogen, fällt die

Anordnung von Einzelhaft – im Unterschied zum Vollzug von stationären

therapeutischen Massnahmen (vgl. dort Art. 90 Abs. 1 StGB– unter das

Regime von Art. 78 StGB (Marianne Heer, BSK-StGB I, Art. 90 N. 10).

Auf kantonaler Ebene ist in § 23a lit. d des Straf- und

Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) die Möglichkeit der

Versetzung Einzelner in Einzelhaft zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung

der betrieblichen Ordnung und Sicherheit geregelt.

3.2

Die

Unterbringung in Einzelhaft kann aufgrund der fehlenden sozialen (intramuralen)

Interaktionen, der sehr eingeschränkten Bewegungsfreiheit und des strengen

Haftregimes gravierende Auswirkungen auf die Gesundheit, insbesondere auf die

psychische Gesundheit, der Inhaftierten haben (vgl. Jörg Künzli/Nula

Frei/Alexander Spring, Einzelhaft in Hochsicherheitsabteilungen, Gutachten

zuhanden des Lenkungsausschusses EDA/EJPD, Bern 2014, S. 44, verfügbar

unter: www.skmr.ch > Publikationen > Studien und Gutachten, besucht am:

29.

September 2021; Benjamin F. Brägger, in: Derselbe [Hrsg.], Das

schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, Kap. Einzelhaft). Sie kann sich je

nach Dauer und Ausgestaltung der konkreten Haftbedingungen als menschenunwürdig

erweisen und stellt grundsätzlich eine Einschränkung der persönlichen Freiheit

dar (vgl. Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]; BGE 123 I 221 E. II.1c/cc;

vgl. EGMR, 10. April 2012, Babar Ahmad and others v. The

United Kingdom, 24027/07, 11949/08, 66911/09 and 67354/09, §§ 206 ff.).

Wegen der massiven Einschränkung der persönlichen Freiheit sind

mindestens bei der sich wiederholenden Verlängerung der Einzelhaft strenge

Anforderungen an die Verhältnismässigkeit zu stellen (BGr, 24. Juni 2021,

6B_587/2021, E. 2, 2.3.4 f. und 2.7).

3.3

In der JVA

Pöschwies wird die Einzelhaft in der SI 1 umgesetzt. Die Abteilung dient

(unter anderem) der sicheren Unterbringung Inhaftierter in Einzelhaft, von

denen eine Gefahr für das Personal und/oder die Mitgefangenen ausgeht. Bei

dieser Vollzugseinheit steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund (https://www.zh.ch/de/direktion-der-justiz-und-des-innern/justizvollzug-wiedereingliederung/justizvollzugsanstalt-poeschwies.html

> Abteilungen, besucht am: 19. Oktober 2021; vgl. auch: Künzli/Frei/Spring,

S. 14). Bei der SI 1 handelt es sich innerhalb der JVA Pöschwies um

die am meisten gesicherte Abteilung mit dem restriktivsten Haftregime; die

Haftbedingungen sind dementsprechend streng. Die so untergebrachten Personen

haben keinen direkten Kontakt zu den anderen Insassen der JVA, wobei es unter

Umständen toleriert wird, dass sich die Insassen ohne Sichtkontakt über die

Fenster der Einzelzellen hinweg verständigen (vgl. Künzli/Frei/Spring, S. 53).

Der Kontakt zur Aussenwelt und zum Betreuungspersonal wird durch die Einzelhaft

grundsätzlich nicht eingeschränkt.

4.

4.1

Die obere Rechtsmittelinstanz prüft von

Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei den unteren Instanzen gegeben

waren (VGr, 13. Mai 2020, VB.2019.00650, E. 1.3;

VGr, 5. April 2017, VB.2016.00048, E. 2.1; VGr, 9. Juni 2016,

VB.2015.00631, E. 1.2; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).

4.2

Weder Art. 78 StGB noch § 23a lit. d StJVG, welche die

Zulässigkeit der Versetzung in Einzelhaft regeln (vgl. E. 3.1), kann

ausdrücklich entnommen werden, wem die Kompetenz zum Erlass solcher Anordnungen

zukommen soll (zu § 23a lit. d StJVG siehe hinten E. 4.6.2). Nach

§ 92 Satz 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006

(JVV) erlässt die Leitung der Vollzugseinrichtung Anordnungen über die

Durchführung des Vollzugs, soweit nicht durch die JVV oder das Ostschweizer

Strafvollzugskonkordat Anordnungen der einweisenden Behörde vorgesehen sind.

Sodann hat die JVA Pöschwies für die Sicherheit im Innern wie gegen aussen zu

sorgen (§ 10 Abs. 6 JVV). § 122 Abs. 3 und 4 JVV sieht ferner

vor, dass die Anstaltsdirektion in Absprache mit der Amtsleitung unter anderem

zur Verhinderung der Gefährdung von Angestellten und Mitgefangenen die den

verurteilten Personen aufgrund der JVV zustehenden Rechte im Einzelfall dauernd

oder vorübergehend allgemein einschränken kann.

Gemäss § 126 JVV erlässt

die Amtsleitung zusammen mit den Direktorinnen und Direktoren der

Vollzugseinrichtungen Betriebs- oder Hausordnungen. Diese sind durch die

Vorsteherin oder den Vorsteher der Justizdirektion zu genehmigen. Nach § 127 JVV regelt die Hausordnung unter anderem die Unterbringung und die Bekleidung, die

Tagesordnung, Mahlzeiteneinnahme, Arbeits- und Ausbildungszeiten und Freizeit

sowie die Bewegungsfreiheit innerhalb der Vollzugseinrichtung. Die gestützt

darauf erlassene Hausordnung der Strafanstalt Pöschwies (Ausgabe Mai 2021;

verfügbar unter: https://www.zh.ch/de/direktion-der-justiz-und-des-innern/justizvollzug-wiedereingliederung/justizvollzugsanstalt-poeschwies.html

> Rechtliche Grundlagen, besucht am: 19. Oktober 2021) regelt die

Anordnung und Dauer der Einzelhaft (§§ 7 ff. der Hausordnung). Gemäss

§ 8 Abs. 1 der Hausordnung verfügt die Anstaltsdirektion die

Einzelhaft. Die Anordnung von Einzelhaft ist auf Gesuch des Gefangenen sowie

periodisch alle drei Monate zu überprüfen (§ 9 Abs. 2 der

Hausordnung).

Das Konkordat der Ostschweizer

Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004

(Ostschweizer Strafvollzugskonkordat; vgl. Beschluss des Regierungsrates vom 13. Dezember

2006.

betreffend Zustimmung zum Konkordat der ostschweizerischen Kantone über

den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004, LS 334)

enthält keine Bestimmung zur Kompetenzordnung bei Anordnung von Einzelhaft.

Anders sieht es insbesondere im (vorliegend nicht anwendbaren) Nordwest- und

Innerschweizer Konkordat aus: Gemäss dem Merkblatt des Strafvollzugskonkordats

der Nordwest- und Innerschweiz zur Einweisung in die Sicherheitsabteilung

erlässt die Vollzugsbehörde die Verfügung, mit welcher der Betroffene in

die Sicherheitsabteilung eingewiesen wird (Strafvollzugskonkordat der Nordwest-

und Innerschweiz, Merkblatt 30.3, Vorgehen bei Einweisung in die

Sicherheitsabteilung, verfügbar unter: https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed,

besucht am: 21. Oktober 2021).

4.3

In

Anbetracht dieser rechtlichen Ausgangslange (E. 4.2) stellt sich die Frage,

in wessen Zuständigkeit der Entscheid über die Verlängerung der Einzelhaft

fällt, bzw. ob die Bestimmungen in der Hausordnung der Pöschwies dafür genügen,

dass die Anstaltsleitung die Einzelhaft beliebig oft verlängern darf.

4.4

Ausgangspunkt

jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz

klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren

Tragweite gesucht werden, dies unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente,

namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung.

Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren,

das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise

abgewichen werden, nämlich wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der

Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können

sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck

oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 142 V 129 E. 5.2.1; 140 II 129 E. 3.2).

4.5

Für die Auslegung ist die von einem Teil der Lehre getroffene

Unterscheidung zwischen Vollstreckung und Vollzug hinzuzuziehen:

Dispositiv

Der Begriff der Strafvollstreckung umfasst demnach die

Anordnung, die Überwachung der Durchführung, die Bewilligung der

Vollzugsstufenplanung und der Vollzugslockerungen innerhalb der Vollzugsstufen

sowie die Unterbrechung und Beendigung von freiheitsentziehenden Sanktionen.

Die Vollstreckungsbehörde bestimmt damit in rechtlich verbindlicher und somit

anfechtbarer Art und Weise insbesondere den Vollzugszeitpunkt und -ort,

bewilligt den Vollzugsplan und die darin enthaltene Vollzugsstufenplanung sowie

allfällige Beurlaubungen. Ebenfalls in den Kompetenzbereich der

Vollstreckungsbehörde fallen Entscheide zur Unterbrechung und zur Beendigung

sowie zur Übernahme eines Vollzuges durch einen anderen Kanton oder die

Abtretung an einen anderen Staat wie auch die Bezahlung der Vollzugskosten (Benjamin

F. Brägger, Die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuches zum Straf- und Massnahmenvollzug: Das Neue scheint nicht gut,

und das Gute ist nicht wirklich neu! in: ZStrR 126/2008 S. 392 f.;

vgl. auch Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 7 f.;

Brägger, Vollzugslexikon, Kap. Vollstreckungsrecht/Vollzugsrecht; Benjamin F.

Brägger/Tanja Zangger, Freiheitsentzug in der Schweiz, Bern 2020, Rz. 60 ff.;

Martino Imperatori, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar zum Strafrecht II, 4. A., Basel 2019, Vor Art. 372 N. 20 ff.).

Der Begriff des Strafvollzugs umfasst demgegenüber die

konkrete Art und Weise der Durchführung freiheitsentziehender Sanktionen in

Straf- oder Massnahmenvollzugsanstalten gemäss den jeweils geltenden kantonalen

Hausordnungen. Vollzugsentscheide werden grundsätzlich von der Anstaltsleitung

angeordnet und betreffen insbesondere das Disziplinarwesen, die Zuteilung des

Arbeitsplatzes oder der geeigneten Arbeit und die Festlegung des

Arbeitsentgelts sowie dessen Verwendung, die Bewilligung von internen Aus- und

Weiterbildungen wie auch von Freizeitaktivitäten für die Insassen (Brägger, ZStrR,

S. 394; vgl. auch Surber, S. 11 ff.; Brägger, Vollzugslexikon,

Kap. Vollstreckungsrecht/Vollzugsrecht; Brägger/Zangger, Rz. 67 ff.;

Imperatori, Art. 372 N. 20 ff.).

Die Anordnung der länger dauernden Einzelhaft bzw. deren

Verlängerung geht wesentlich weiter als beispielsweise die Zuteilung des

Arbeitsplatzes, die Bewilligung von Aus- und Weiterbildungen oder Disziplinierungen.

Mindestens die länger dauernde Einzelhaft geht über die Regelung des

Anstaltsalltags hinaus, weshalb sie tendenziell dem Vollstreckungsrecht im

obigen Sinn zuzuordnen wäre. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass gewisse

Anordnungskompetenzen im Bereich der Strafvollstreckung im obigen Sinn an die

Justizvollzugsanstalt delegiert werden. Explizit vorgesehen ist diese

Möglichkeit für die Bewilligung von Urlaub (§ 61 Abs. 1 JVV in

Verbindung mit Art. 10 lit. c des Ostschweizer

Strafvollzugskonkordats in Verbindung mit Ziff. 2 und 3.1 der Richtlinien

der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und

Urlaubsgewährung vom 7. April 2006).

4.6

4.6.1

§ 127 JVV regelt den Inhalt der Hausordnung der Vollzugseinrichtung.

Danach kann sie unter anderem Regelungen über das Eintrittsverfahren, die

Unterbringung und Bekleidung, das Zelleninventar, die Tagesordnung, die

Mahlzeiteneinnahme, die Arbeits- und Ausbildungszeiten, die Freizeit, die

Bewegungsfreiheit, das Arbeitsentgelt, den Besitz von Bargeld, den Erwerb und

Besitz von bestimmten Gütern, Rechtsgeschäfte unter den verurteilten Personen,

die Freizeitbetätigungen, Arztvisiten, das Besuchswesen und die Benützung des

Telefons enthalten. Die Hausordnung regelt somit vorwiegend den Alltag in der

Anstalt und enthält Massnahmen, die den ordnungsgemässen Betrieb sicherstellen

sowie gewisse Sicherheitsmassnahmen (vgl. VGr, 6. September 2018,

AN.2017.00003, E. 1.3). Insbesondere sollen Rechte und Pflichten geregelt

werden, die mit dem Anstaltsverhältnis einhergehen.

Gemäss § 127 lit. b JVV regelt die Hausordnung die Unterbringung und nach § 92 JVV erlässt die

Leitung der Vollzugseinrichtung Anordnungen über die Durchführung des Vollzugs.

Dementsprechend sieht § 6 Abs. 3 Hausordnung Pöschwies vor, dass über

die Unterbringung innerhalb der JVA Pöschwies die Anstaltsdirektion entscheidet,

wobei der Gefangene keinen Anspruch auf eine Unterbringung seiner Wahl hat. Die

Verlegung auf eine andere Abteilung stellt grundsätzlich auch eine Art der

"Unterbringung" in der Anstalt dar. Allerdings bringt die Verlegung

auf eine andere Abteilung in der Regel keine massgeblichen (weiteren)

Grundrechtseinschränkungen mit sich, sondern ergibt sich aus dem Zweck des Anstaltsverhältnisses

und dient der sachgerechten Organisation der Anstalt. Insofern erschien auch

die Verlegung eines Gefangenen durch die Anstaltsleitung der JVA Pöschwies in

die SI 2, eine (Sicherheits-)Abteilung, in welcher der Tagesablauf ähnlich

wie im Normalvollzug gestaltet ist und in welcher ein Gruppenleben stattfindet,

unproblematisch (vgl. VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00872, E. 2.1).

Auch die Versetzung in Einzelhaft (in die SI 1 der JVA Pöschwies) kann unter

Umständen mit der Organisation der Anstalt und dem Anstaltsverhältnis begründet

werden, insbesondere dann, wenn sie für die Aufrechterhaltung der (inneren)

Sicherheit und der Ordnung notwendig ist (vgl. die freilich sehr allgemein

gehaltene Bestimmung von § 122 Abs. 3 und 4 JVV). Erfolgt die

Unterbringung in Einzelhaft allerdings über einen längeren Zeitraum, geht diese

mit einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff einher und lässt sich nicht mehr

ohne Weiteres aus den Zielen des Anstaltsverhältnisses und der Organisation der

Anstalt ableiten. Vielmehr erscheint die Einzelhaft in dem Sinn als eine andere

Art des Vollzugs, als sie abweichend vom üblichen Vollzugsregime keinen

Gruppenvollzug (in Einzelzellen) und weniger Bewegungsfreiheiten vorsieht.

4.6.2 In diesem Sinn ist auch § 23a lit. d

StJVG zu verstehen. Dem Wortlaut der Bestimmung zufolge kann zur

Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der betrieblichen Sicherheit und

Ordnung die Versetzung Einzelner in eine andere Vollzugseinrichtung, in eine

andere Abteilung der gleichen Vollzugseinrichtung oder die Versetzung in

Einzelhaft angeordnet werden, wobei die Zuständigkeit der einweisenden Behörde

vorbehalten bleibt. § 23a lit. d StJVG regelt die Zuständigkeit zwar

nicht ausdrücklich, weist aber darauf hin, dass diese Zwangsmassnahmen von der

Vollzugseinrichtung selbst getroffen werden können. Durch den einleitenden Zusatz

"zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der betrieblichen Sicherheit

und Ordnung" wird die Zuständigkeit indes dahingehend eingeschränkt, als

die Massnahmen bloss zur kurzfristen Entschärfung der die Sicherheit und

Ordnung (akut) bedrohenden Situationen angeordnet werden dürfen. Im

Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass die Vollzugseinrichtung aus § 23a lit. d StJVG keine Kompetenz zur Anordnung einer länger dauernden Versetzung in

Einzelhaft ableiten kann.

4.7 Da die

länger dauernde Unterbringung in Einzelhaft – mindestens faktisch – eine

Verschärfung des Vollzugsregimes bedeutet, erscheint es fraglich, ob diese noch

von der Vollzugsanstalt angeordnet werden kann (vgl. Andrea Baechtold/Jonas

Weber/Ueli Hostettler, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an

Erwachsenen in der Schweiz, 3. A., Bern 2016, S. 151). Grundsätzlich

sollten Änderungen der Vollzugsmodalitäten von der Vollzugsbehörde angeordnet

werden, wie dies auch, abgesehen von der Urlaubsgewährung in Einzelfällen

(vorne, E. 4.5), bei Vollzugslockerungen der Fall ist. Dabei kann die

Anstalt der Vollzugsbehörde Anträge stellen (§ 69 Abs. 1 JVV).

4.8 Auch die

Standards des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher

oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) erachten die Anordnung länger

dauernder Einzelhaft durch ein von der Haftanstalt externes Gremium für

angezeigt (CPT-Standard, Einzelhaft für Gefangene, Ziff. 57 Bst. c). Zwar

sind diese Standards nicht verbindlich, können aber zur Auslegung und

Konkretisierung einer Bestimmung herangezogen werden (BGE 102 Ia 279 E. 2c).

4.9 Wird eine

Person während längerer Zeit in Einzelhaft untergebracht, geht damit ein nicht

unerheblicher Eingriff in ihre Grundrechte einher, und es ist mit Auswirkungen

auf die Gesundheit der betroffenen Person zu rechnen. Auch wenn nach den

gesetzlichen Grundlagen die für längere Zeit angeordnete Einzelunterbringung

grundsätzlich zulässig ist (Art. 78 lit. b StGB; vgl. Brägger, BSK

StGB I, Art. 78 StGB N. 6; Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 78

N. 3), ist bei der Anordnung sowie Verlängerung stets der ver­fassungsmässige

Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu respektieren. Dazu gehört, dass dem

Gefangenen Perspektiven geboten werden, alles Nötige unternommen wird, um ihm Lockerungsschritte

zu ermöglichen, damit die Einzelhaft nicht über das Notwendige hinausgeht, und

allfällige alternative Unterbringungsformen geprüft werden. Wegen der massiven

Einschränkung der persönlichen Freiheit bedingt die Verlängerung jeweils eine

neue und eingehende Überprüfung der Einzelunterbringung, die wiederum eine

vertiefte Auseinandersetzung mit der Situation des Betroffenen mit sich bringt

(vgl. BGE 134 I 221 E. 3.1, in: Pra (2009) Nr. 16; EGMR, 4. Juli

2006, Ramirez Sanchez v. France, 59450/00, § 139); es ist zu vermeiden,

dass die Verlängerung der Einzelunterbringung einem Automatismus gleichkommt.

Werden diese Voraussetzungen eingehalten, verstösst das Haftregime nicht gegen

die Menschenwürde (Art. 74 StGB; Art. 3 EMRK; vgl. BGr, 24. Juni

2021, 6B_587/2021, E. 2.3.5).

4.9.1

Eine solche umfassende Interessenabwägung kann nur durch die

Vollzugsbehörde vorgenommen werden. Denn sie bringt die allenfalls notwendige

Distanz mit sich und sie wäre auch zuständig für einen allfälligen Wechsel der

Vollzugseinrichtung (vgl. § 51 Abs. 1 JVV; Art. 10 lit. a

des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats), welcher als mildere Massnahme

gegenüber der Unterbringung in Einzelhaft infrage kommen könnte. Die Aufrechterhaltung

der Einzelhaft über längere Zeit erfordert eine koordinierte Interessenabwägung

auf einer der Anstalt übergeordneten Ebene.

4.9.2

Einerseits könnte eingewendet werden, dass die Vollzugsbehörde sich bei der

Anordnung der Einzelhaft vom Kostenargument leiten liesse, weil diese zu

höheren Unterbringungskosten führt. Andererseits könnte dieser Umstand dazu

führen, dass die Einzelhaft zurückhaltender angewendet wird oder gar darauf

verzichtet wird, soweit diese nicht zwingend erscheint, oder dass Massnahmen

getroffen werden, damit die Einzelhaft so rasch wie möglich wieder beendet

werden kann. Damit würde den strengen Anforderungen an die Verhältnismässigkeit

der Einzelhaft besser Rechnung getragen. Kommt hinzu, dass in den Nordwest- und

Innerschweizer Kantonen, in welchen die Anordnungskompetenz bei der

Vollzugsbehörde liegt (vorn, E. 4.2), dieser Umstand – soweit ersichtlich

– nicht zu Problemen und insbesondere zu Sicherheitsbedenken zu führen scheint.

4.10 Zusammengefasst

existiert weder im Bundesrecht noch auf kantonaler Ebene eine gesetzliche

Grundlage, welche die Zuständigkeit zur Verlängerung bzw. zur Anordnung einer

länger dauernden Einzelhaft explizit der Vollzugseinrichtung zuweisen würde.

Die bestehenden Bestimmungen räumen der Vollzugseinrichtung zwar entsprechende

Kompetenzen ein, allerdings nur für die Anordnung einer kurzfristigen

Einzelhaft zur Aufrechterhaltung der anstaltsinternen Sicherheit und Ordnung

(vgl. § 23a lit. d StJVG). Insbesondere angesichts des

schwerwiegenden Grundrechtseingriffs und der damit einhergehenden strengen

Voraussetzungen an die Verhältnismässigkeit erscheint es angezeigt, den

Entscheid über die länger dauernde Einzelhaft und allfällige Begleitmassnahmen

der Vollzugsbehörde vorzubehalten. Im Übrigen fehlt es an der gesetzlichen

Grundlage für § 9 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 der

Hausordnung der Pöschwies, soweit damit der Anstaltsdirektion die Kompetenz

eingeräumt wird, eine länger dauernde Einzelhaft anzuordnen bzw. diese beliebig

oft zu verlängern. Die Bestimmungen in der Hausordnung können auch nicht auf § 92 JVV gestützt werden, da gemäss obiger Auslegung gerade eben die Vollzugsbehörde

zuständig ist. Nach dem Gesagten war die Anstaltsdirektion für den (hier

angefochtenen) Verlängerungsentscheid nicht zuständig, vielmehr hätte die

Vollzugsbehörde die Verlängerung der Einzelhaft anordnen müssen.

5.

5.1 Da die

angefochtene Verfügung der JVA Pöschwies vom 2. März

2021 keine Gültigkeit mehr hat (vorn, E. 1.3) bzw. bereits ein

neuer Verlängerungsentscheid getroffen wurde, kann bloss die Rechtswidrigkeit

der Verfügung vom 2. März 2021 festgestellt werden. Ein Entscheid in der

Sache durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich fällt bereits aufgrund

der fehlenden örtlichen Zuständigkeit ausser Betracht. Denn das Urteil gegen den

Beschwerdeführer erging im Kanton C, weshalb letzterer nach Art. 372 StGB dazu

verpflichtet ist, dieses zu vollziehen. Für die Anordnung der länger dauernden

Einzelhaft wäre damit die Vollzugsbehörde des Kantons C als einweisende Behörde

zuständig.

5.2 Der Entscheid der Justizdirektion vom 10. Juni

2021, mit welcher der Rekurs gegen die Verfügung vom

2. März 2021 abgewiesen wurde, ist dementsprechend aufzuheben und die Kosten

des Rekursverfahrens sind dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Eine

Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren mangels

Antrags nicht zu.

5.3 Wäre die

Verfügung aufzuheben, stellte sich die Frage nach der Anordnung von

vorsorglichen Massnahmen. Dies ist nach dem Gesagten aber gerade nicht der

Fall. Aufgrund der Akten und der Stellungnahme der Parteien ist davon

auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf eine neue Verfügung

weiterhin in Einzelhaft befindet. Käme einer solchen Verfügung weiterhin

Gültigkeit zu, würde sich die Frage nach einer von Amtes wegen erfolgenden

Anordnung vorsorglicher Massnahmen von vornherein erübrigen.

5.3.1

Wird eine Verfügung von einer unzuständigen Behörde erlassen, steht die

Nichtigkeit besagter Verfügung im Raum. Damit Nichtigkeit anzunehmen ist, muss

nach der sogenannten Evidenztheorie ein besonders schwerer Mangel vorliegen;

der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein, und die

Annahme der Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden.

Sachliche und funktionelle Unzuständigkeit stellen nach der Praxis einen

Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem

betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf

Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit (BGE 137 III 217 E. 2.4.3;

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,

Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1098 und 1105; Plüss, § 5 N. 38).

5.3.2

Vorliegend ist nicht von der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung

auszugehen: Die fehlende Kompetenz der JVA Pöschwies war nicht offensichtlich

bzw. zumindest nicht leicht erkennbar und sie ist grundsätzlich zuständig und

befugt zur Anordnung von Einzelhaft, allerdings lediglich für eine beschränkte

zeitliche Dauer (vorn, E. 4). Zudem entschied

das Verwaltungsgericht in früheren Verfahren über (Verlängerungs-)Verfügungen

der JVA Pöschwies, ohne deren Zuständigkeit zu bemängeln (vgl. VGr, 4. Juni

2012, VB.2012.00239).

5.3.3

Da damit nicht von der Nichtigkeit der durch die JVA Pöschwies angeordneten

Einzelhaft auszugehen ist, würde eine inzwischen durch die JVA Pöschwies

ergangene Verlängerung der Unterbringung in der SI 1 (Einzelhaft) nach wie vor

ihre Wirksamkeit entfalten, sodass der Beschwerdeführer einstweilen gestützt

auf die inzwischen ergangene neue Verfügung weiterhin in Einzelhaft verbleiben

müsste. Es ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der fehlenden Zuständigkeit

der JVA Pöschwies kein Raum für einen weiteren Verlängerungsentscheid durch die

Anstalt verbleiben würde.

6.

6.1 Dem

Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde eine

angemessene Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'200.- zu

entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG), wobei dieser Betrag an seinen

unentgeltlichen Rechtsbeistand (sogleich E. 6.2) auszuzahlen ist (Plüss, § 17

N. 45).

6.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren. Dabei ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

mangels Kostenauflage an ihn als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

6.2.1

Private, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können. Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen

indessen ungefähr die Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).

Die sachliche Notwendigkeit der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt voraus, dass das Verfahren die

Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betrifft. In

der Praxis werden an die Bejahung der schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe

Anforderungen gestellt (Plüss, § 16 N. 80). Weiter wird

vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten

bietet, die den Beizug einer Rechtsverbeiständung erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; Plüss, § 16 N. 81).

6.2.2 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann

als gegeben erachtet werden. Auch ist die vorliegende Beschwerde nicht

offensichtlich aussichtslos.

Sodann spricht insbesondere die

Intensität des mit der Einzelhaft einhergehenden Eingriffs in die Grundrechte

des Beschwerdeführers für den Beizug eines Rechtsvertreters. Ebenso ist beim

Beschwerdeführer von prozessualer Unbeholfenheit auszugehen (vorn, E. 1.2).

Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und

ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen.

6.2.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015

geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von

Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

6.2.4

Rechtsanwalt B weist für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand

von 6 Stunden und 48 Minuten und Barauslagen von Fr. 49.40 aus.

Der geltend gemachte Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als

angemessen. Dementsprechend ist Rechtsanwalt B für

seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 1'664.40 (inkl.

7,7 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Nach Abzug der darauf anzurechnenden

Parteientschädigung verbleibt ein Betrag von Fr. 464.40.

6.3

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer I der

Verfügung der Justizdirektion vom 10. Juni 2021 aufgehoben. Dispositiv-Ziffer III

wird insoweit abgeändert, als die Kosten des Rekursverfahrens dem

Beschwerdegegner auferlegt werden.

Es

wird festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt Pöschwies zum Erlass der

Anordnung des (weiteren) Verbleibs in der SI 1 (Einzelhaft) vom 2. März

2021 nicht zuständig war.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'145.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl.

Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar an Rechtsanwalt B innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Urteils.

6. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7. Rechtsanwalt B wird nach Abzug der gemäss Dispositiv-Ziffer 5

hiervor zu leistenden Parteientschädigung mit Fr. 464.40 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Rückzahlungspflicht nach

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an …