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Entscheid

VB.2021.00511

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00511

8. Mai 2023Deutsch38 min

(URT.2023.24554)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00511

Urteil

des Einzelrichters

vom 8. Mai 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Serafin Ritscher.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde,

vertreten durch D,

Pat. Rechtsagent,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A wohnt gemeinsam mit ihrem

Partner E in C, wo sie seit Mai 2018 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt

wird. Am 30. September 2019 beschloss die Sozialbehörde C, dass A ab 1. April

2019 monatlich ein "Haushaltsbeitrag" (fortan:

Haushaltsführungsentschädigung) von Fr. 258.50 angerechnet werde

(Dispositivziffer 1), welcher entfalle, wenn A mit einem vollen Pensum am

Arbeitsintegrationsprogramm "F" teilnehme (Dispositivziffer 2).

Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Beschluss entzog die Sozialbehörde die

aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 3).

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte A mit Eingabe vom 28. Oktober

2019.

an den Bezirksrat Pfäffikon und beantragte, die aufschiebende Wirkung des

Rekurses sei wiederherzustellen und Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom

30.

September 2019 sei "anzupassen"; der

Haushaltsführungsbeitrag sei aufzuheben, gegebenenfalls sei er zu reduzieren.

Sodann sei die Gemeinde C aufsichtsrechtlich zu ermahnen, dass die

aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels nur aus besonderen Gründen entzogen werden

dürfe. Daneben ersuchte A sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Mit Beschluss vom 21. Februar 2020 stellte der Bezirksrat

die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her. Mit Stellungnahme (Replik)

vom 18. März 2020 liess A, nunmehr rechtskundig vertreten, um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchen. Der Bezirksrat hiess dieses

Gesuch mit Beschluss vom 6. April 2020 gut und bestellte A eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin in Person ihrer Rechtsvertreterin. In der Folge

liess A mit als "Aufsichtsanzeige, Rechtsverweigerungsbeschwerde"

bezeichneter Eingabe vom 9. April 2020 beantragen, die Sozialbehörde sei

aufsichtsrechtlich anzuweisen, ihr die einbehaltenen und ausstehenden Beträge

des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) auszurichten. Mit

Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2020 forderte der Bezirksrat A zur

Einreichung weiterer Unterlagen und die Gemeinde C zur Einreichung der

vollständigen Akten auf.

Mit Beschluss vom 21. Juni 2021 hiess der Bezirksrat

den Rekurs im Sinn der Erwägungen teilweise gut (Dispositivziffer I). Für

die Monate Februar und März 2020 sowie ab 9. November 2020 bis zur

Beendigung des stationären Aufenthalts sei A keine

Haushaltsführungsentschädigung anzurechnen (Dispositivziffer II). Für die

restliche Zeit ab 1. April 2019 sei A monatlich eine Haushaltsführungsentschädigungon

Fr. 258.50 anzurechnen (Dispositivziffer III). Die

Aufsichtsbeschwerde bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde schrieb der Bezirksrat

als gegenstandslos geworden ab, nachdem die Gemeinde C die ausstehenden Beträge

an A ausgerichtet hatte (Dispositivziffer IV). Verfahrenskosten erhob der

Bezirksrat keine (Dispositivziffer V), Parteientschädigungen sprach er

nicht zu (Dispositivziffer VI). Schliesslich lud der Bezirksrat die

Vertreterin von A ein, ihre Honorarnote einzureichen

(Dispositivziffer VII).

III.

Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, auf die Anrechnung einer

Haushaltsführungsentschädigung sei zu verzichten, eventualiter sei die Höhe

derselben zu reduzieren. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Mit

Eingabe vom 23. Juli 2021 verwies der Bezirksrat Pfäffikon auf die

Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf

Vernehmlassung. Die Gemeinde C liess mit Beschwerdeantwort vom 23. August

2021.

die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

beantragen. A liess dazu mit Eingabe vom 1. September 2021 replizieren.

Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht. Auf Aufforderung des

Verwaltungsgerichts hin reichte die Vertreterin von A am 19. Juli 2022

ihre Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 157.2) für die

Behandlung der Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch

wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der

Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf

Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 10. Februar 2022, VB.2020.00682,

E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a

N. 17). Streitgegenstand bildet vorliegend die Anrechnung einer

monatlichen Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 258.50 an den GBL der

Beschwerdeführerin. Der Streitwert beträgt damit weniger als Fr. 20'000.-.

Da sich überdies keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Führt eine hilfesuchende Person den

Haushalt für nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Personen, wird ihr

dafür eine angemessene Entschädigung als Einkommen angerechnet (§ 16 Abs. 4

Satz 1 SHV). Infrage kommt dies bei

familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften, worunter Paare oder Gruppen

zu verstehen sind, welche die Haushaltsfunktionen – Wohnen, Essen, Waschen,

Reinigen, Telefonieren etc. – gemeinsam ausüben und finanzieren, ohne ein

Ehepaar oder eine Familie zu bilden (zum Beispiel Geschwister, Kollegen,

Freunde oder Konkubinatspaare). Davon abzugrenzen sind blosse

Zweck-Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung, bei denen die

Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung ausgeschlossen ist. Dienstleistungen, für deren Erbringung sich die unterstützte

Person eine Entschädigung anrechnen lassen muss, sind etwa das Einkaufen,

Kochen, Waschen, Bügeln und die Reinigung bzw. der Unterhalt der Wohnung sowie

auch die Betreuung von Kindern der nicht unterstützten Person. Die Höhe der

anzurechnenden Entschädigung richtet sich einerseits nach der Zeit, die für die

Haushaltsführung aufgewendet wird, wobei unter Berücksichtigung der zeitlichen

Verfügbarkeit und der Arbeitsleistungsfähigkeit der unterstützten Person,

insbesondere ihrer Erwerbstätigkeit, Teilnahme an Ausbildungs- oder Integrationsmassnahmen

sowie ihrer gesundheitlichen Situation, grundsätzlich auf die effektive

Aufgabenteilung abzustellen ist. Besorgt die unterstützte Person sämtliche

Hausarbeiten allein, so darf eine pauschale Arbeitszeitentschädigung verlangt

werden. Der Betrag ist zu verringern, wenn nicht unterstützte Personen bei den

Hausarbeiten massgeblich mithelfen. Andererseits ist die finanzielle

Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Person angemessen zu berücksichtigen

(§ 16 Abs. 4 Satz 2

SHV). Der Maximalbetrag der

Haushaltsführungsentschädigung liegt bei Fr. 950.-

(vgl. zum Ganzen VGr, 28. März 2019, VB.2018.00775, E. 2.2; 6. März

2015, VB.2014.00716, E. 3.2; SKOS-Richtlinien Kap. D.4.5, samt

Erläuterungen und Praxishilfen; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch,

Kap. 17.4.01, 1. März 2021, [www.zh.ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch.html]).

3.

Vorab kritisiert die

Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht die vorinstanzlichen Erwägungen

betreffend die Zulässigkeit der Anrechnung einer

Haushaltsführungsentschädigung.

3.1

Die Vorinstanz erwog diesbezüglich,

dass die Beschwerdeführerin in einem Konkubinat mit E lebe, welcher einer

Berufstätigkeit nachgehe. Es sei daher zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin

einen grossen Teil der Hausarbeit verrichte und E damit bei der

Haushaltsführung entlaste. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach E seinen

Haushalt vor ihrem Einzug alleine bestritten habe und er auch bisher kein

Bedürfnis gehabt habe, sich den Haushalt von jemand anderem führen zu lassen,

was er gegenüber der Beschwerdegegnerin auch dargetan habe, hielt sie entgegen,

dass der Verzicht auf Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung lediglich

möglich sei, wenn bspw. eine Putzkraft engagiert worden sei. Aus den Akten gehe

weder hervor, dass E eine Putzfrau oder eine anderweitige Unterstützung für den

Haushalt angestellt habe. Der Einwand des fehlenden Einverständnisses von E sei

als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Das Einverständnis von E zur

Haushaltsführung durch die Beschwerdeführerin könne aufgrund der

partnerschaftlichen Bindung angenommen werden. Auch seien in den Akten keine

Angaben dazu vorhanden, ob und wie die Beschwerdeführerin und E die Hausarbeit

im Detail aufteilen würden. Die Beschwerdeführerin führe lediglich pauschal

aus, die bisherige Verteilung der Hausarbeit spreche klar dafür, dass sie nicht

die Hauptarbeit im Haushalt mache. Damit gelinge es ihr nicht, eine ganz oder

teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so die Vermutung einer

Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung umzustossen. Demzufolge sei

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und E in einer Wohngemeinschaft

mit gemeinsamer Haushaltsführung leben und die Beschwerdeführerin im Rahmen

ihrer zeitlichen und persönlichen Möglichkeiten den Haushalt führe.

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, dass die Vorinstanz in ihrer

Begründung nicht hinreichend differenziert habe zwischen dem Umstossen der

Vermutung, wonach eine (familienähnliche) Wohngemeinschaft mit gemeinsamer

Haushaltsführung vorliege, und der Vermutung, wonach innerhalb einer solchen

Gemeinschaft die unterstützte Person für die nicht unterstützte Person die

Haushaltsführung übernehme. Bezugnehmend auf die vorinstanzliche Erwägung,

wonach es der Beschwerdeführerin nicht gelinge, die Vermutung einer

Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung umzustossen (E. 3.4.1.1 in

fine), betont die Beschwerdeführerin, dass zu keinem Zeitpunkt je umstritten

gewesen sei, dass sie und ihr Partner in einer familienähnlichen

Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung (in Abgrenzung zu einer

blossen Zweck-Wohngemeinschaft) leben würden. Für die Beurteilung der

Zulässigkeit der Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung sei vorliegend

jedoch die Frage massgeblich, inwiefern ihr Partner eine eigene Leistung an die

Haushaltsführung erbringe.

3.2.2

Die von der Beschwerdeführerin kritisierte Ungenauigkeit der

vorinstanzlichen Subsumption fusst letztlich auf einer missverständlichen

Formulierung im Wortlaut der von der Vorinstanz wiedergegebenen

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung: In seinen jüngeren Urteilen betreffend

die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung hat das Verwaltungsgericht

jeweils festgehalten, dass die zuständige

Behörde in solchen Fällen aus naheliegenden Gründen nicht feststellen könne, in

welchem Verhältnis sich die unterstützte und die nicht unterstützte Person im

konkreten Fall die Haushaltsarbeit aufteilen würden. Die sich aus § 7 VRG

ergebende Pflicht der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen

abzuklären, stosse hier an enge Grenzen, weshalb die Behörde darauf angewiesen sei,

die Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. Beim

Vorliegen einer engen familiären oder partnerschaftlichen Bindung zwischen zwei

im selben Haushalt lebenden Personen sei von der Vermutung einer Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung

auszugehen (VGr, 2. November 2021, VB.2021.00246, E. 2.3.3; 28. März

2019, VB.2018.00775, E. 2.3; 6. März 2015, VB.2014.00716, E. 3.3;

3.

Dezember 2014, VB.2014.00575, E. 2.3; 26. Juni 2014,

VB.2014.00252, E. 2.3; 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 3.4.2;

je mit Hinweisen; vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch,

Kap. 17.4.01, 1. März 2021).

3.2.3

Die Vermutungen, welche sich aus dem

Bestehen einer engen partnerschaftlichen oder familiären Bindung zwischen der

unterstützten Person und den übrigen Personen im selben Haushalt ergeben,

beschränken sich allerdings nicht nur auf die Frage, ob ein gemeinsamer

Haushalt geführt wird, d. h. ob im Sinne einer familienähnlichen Wohn- und

Lebensgemeinschaft die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen)

gemeinsam ausgeübt und finanziert werden. Vielmehr lassen sich – jeweils vorbehältlich entgegenstehender Indizien

– aus dem Bestehen einer solchen Beziehung

natürliche Vermutungen in Bezug auf weitere Tatsachen ableiten, die für die

Zulässigkeit der Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung gleichermassen

von Bedeutung sind. So ist in einer solchen Situation über eine gemeinsame

Haushaltsführung hinaus davon auszugehen, dass

die unterstützte Person im Rahmen ihrer zeitlichen und persönlichen

Möglichkeiten für die nicht unterstützte(n) Person(en) deren Anteil an der

Haushaltführung übernimmt, mithin im Sinne von § 16 Abs. 4 SHV den

Haushalt für die nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte(n) Person(en)

führt (vgl. VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 3.4.2 mit

Hinweisen; Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 714; vgl. auch ZeSo 95/1998 S. 173 f.). Dies

ergibt sich mitunter aus Kap. D.4.5 Abs. 1 der SKOS-Richtlinien,

wonach von unterstützten Personen in familienähnlichen Wohn- und

Lebensgemeinschaften erwartet wird, dass sie im Rahmen ihrer zeitlichen und

persönlichen Möglichkeiten den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige

Kinder, Eltern oder Partner im selben Haushalt führen. Schliesslich darf

infolge einer engen familiären oder partnerschaftlichen Bindung regelmässig von

einem stillschweigenden Einverständnis der nicht unterstützten Person(en)

ausgegangen werden, dass die unterstützte Person für sie die Haushaltsführung

übernimmt (vgl. VGr, 28. März 2019, VB.2018.00775,

E. 2.3; 26. Juni 2014, VB.2014.00252, E. 2.3; 18. August

2011, VB.2011.00331, E. 3.4.2).

3.2.4

Greift eine der genannten

Tatsachenvermutungen, so ist es Sache der Sozialhilfe empfangenden Person,

durch geeignete Tatsachenvorbringen und Beweismittel eine andere Sachlage

nachzuweisen oder zumindest ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der

Vermutungsfolgerung zu wecken (vgl. VGr, 2. November 2021, VB.2021.00246, E. 2.3.3

mit Hinweisen). Wie sich aus E. 3.3

des angefochtenen Beschlusses ergibt, hat die Vorinstanz diese Rechtslage im

Ergebnis auch richtig erkannt und wiedergegeben, weshalb die Beschwerdeführerin

aus der missverständlichen Formulierung in der vorinstanzlichen Subsumption

nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.

3.3

3.3.1

Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann, dass entgegen der

vorinstanzlichen Erwägungen eine Weigerung der nicht unterstützten Person, sich

den Haushalt von der unterstützten Person führen zu lassen, der Anrechnung

einer Haushaltsführungsentschädigung nicht bloss dann entgegenstehe, wenn

erstere hierfür eine Putzkraft oder vergleichbare Unterstützung engagiert habe.

Diese Folgerung basiere auf einer falschen Interpretation des kantonalen

Sozialhilfehandbuchs und müsse somit als falsch betrachtet werden. Die

Beschwerdeführerin bringt wie schon im vorinstanzlichen Verfahren vor, dass ihr

Partner weder gewillt sei, sich von ihr den Haushalt machen zu lassen, noch

bereit dazu sei, ihr eine Haushaltsführungsentschädigung zu entrichten.

3.3.2

Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als der Verzicht auf

Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung infolge Weigerung der nicht

unterstützten Person, eine entsprechende Dienstleistung vonseiten der

unterstützten Person anzunehmen nicht "lediglich" dann möglich ist,

wenn erstere hierfür bereits eine Putzkraft engagiert hat oder vergleichbare

professionelle Unterstützung in Anspruch nimmt. Die von der Vorinstanz in

diesem Zusammenhang verwendete Formulierung "lediglich" in

Kombination mit "bspw." erscheint zudem widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin

übersieht jedoch, dass die Vorinstanz das von ihr vermutete Einverständnis

ihres Partners mit der hauptsächlichen Führung des Haushalts durch die

Beschwerdeführerin nicht allein aus dem Umstand ableitete, dass dieser keine

Putzkraft angestellt hat, sondern daraus, dass sie dessen entgegenstehende

Beteuerungen in Anbetracht der Aktenlage als unglaubhaft bzw. als

Schutzbehauptung würdigte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, beschränken

sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur effektiven Aufteilung der

Haushaltsführung auf die pauschale Angabe, wonach sie Mitte 2018 in einen vollständigen

Haushalt zugezogen sei und dass ihr Partner diesen zuvor während Jahren alleine

geführt habe. Sie unterlässt dagegen jegliche Angaben dazu, wie die anfallende

Haushaltsarbeit seit ihrem Zuzug bzw. seit Aufnahme des Zusammenlebens mit

ihrem Partner konkret bewältigt wird. In Anbetracht der anwendbaren

Tatsachenvermutung, dass die nicht unterstützte Person für einen arbeitstätigen

Konkubinatspartner dessen Anteil an der Haushaltsführung übernimmt, wäre es

jedoch an der Beschwerdeführerin gelegen, diese Vermutung durch hinreichend

detaillierte Tatsachenvorbringen zu entkräften. Die blosse Berufung auf eine in

den Akten nicht näher vermerkte Annahmeverweigerung reicht hierfür nicht aus,

weshalb die entsprechende Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz im

Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass

der Partner der Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2020 nur noch mit einem

90%-Pensum arbeitstätig ist. Dies ist allenfalls im Rahmen der Bemessung der

Haushaltsführungsentschädigung zu berücksichtigen, vermag jedoch angesichts der

wesentlich geringeren Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin die Vermutung,

dass diese einen Grossteil der gemeinsamen Haushaltsführung übernimmt, nicht zu

entkräften.

3.4

3.4.1

Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann die Sachverhaltswürdigung der

Vorinstanz, wonach diese trotz ihrer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit

und ihrer (reduzierten) Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm "F"

– mit Ausnahme der Monate Februar und März 2020 sowie der Zeit ab 9. November

2020.

– zur Führung des gemeinsamen Haushalts in der Lage gewesen sei. Die

Ansicht, wonach erst bei einer täglichen ambulanten psychiatrischen Behandlung

und einem stationären Klinikaufenthalt keine zeitlichen Ressourcen mehr

vorhanden gewesen seien, um die gemeinsame Haushaltsführung mehrheitlich zu

übernehmen, gehe zu weit.

3.4.2

Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es sei zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin

psychisch angeschlagen sei. Fraglich sei indes, ob ihr die Führung des

Haushalts dennoch zumutbar sei. Für die Zeit vom 8. März 2019 bis zum 22. Juli

2019.

befänden sich keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse in den Akten; der Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin habe es offenbar zugelassen, dass sie während etwas mehr

als vier Monaten keine psychiatrische Behandlung habe in Anspruch nehmen müssen.

Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb es ihr nicht möglich gewesen

sein soll, nach Beendigung des Arbeitsintegrationsprogramms "G" ab 1. April

2019.

einen Teil der Haushaltsaufgaben – wie etwa Aufräumen, Wäsche waschen,

kleine Putzarbeiten, die Zubereitung von Mahlzeiten, Abwaschen oder die Führung

der Haushaltskasse – zu übernehmen. Immerhin sei die Beschwerdeführerin in der

Vergangenheit verschiedentlich als Küchen- sowie als Reinigungsmitarbeiterin

tätig gewesen, habe im Rahmen des Arbeitsintegrationsprogramms "G"

bis Ende März 2019 schwerpunktmässig im Bereich der Reinigung gearbeitet und

dabei angegeben, im Bereich der Reinigung eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt

anzustreben. Der Beschwerdeführerin sei es möglich (gewesen), die

Haushaltsarbeiten auf fünf Tage zu verteilen und entsprechend ihrem

Gesundheitszustand anzupassen. Da die Beschwerdeführerin seit Beendigung des

Arbeitsintegrationsprogramms "G" Ende März 2019 bis zum Beginn des

Taglohnprogramms "F" am 13. August 2019 keiner Arbeit nachgegangen

sei und offensichtlich keine psychischen Behandlungen benötigt habe, sei es ihr

zumutbar gewesen, in dieser Zeit die Haushaltsführung – jedenfalls das Verrichten

einfacher Arbeiten – zumindest teilweise zu übernehmen.

An dieser Beurteilung änderten auch die zahlreichen

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse und Arztberichte des Psychiatriezentrums H sowie

des Hausarztes der Beschwerdeführerin wie auch das von der Beschwerdegegnerin

eingeholte vertrauensärztliche Gutachten vom 13. Februar 2020 nichts. Daraus

gehe nicht hervor, dass der physische oder psychische Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin eine Arbeit in einem privaten Haushalt nicht zulassen würde.

Vielmehr habe die Beschwerdeführerin im Rahmen des vertrauensärztlichen

Gutachtens angegeben, keine Rückenschmerzen mehr zu haben, am Wochenende für

sich und ihren Partner zu kochen und das Essen für die kommende Woche vorzubereiten

sowie die Hausarbeit – alles, was anfalle – zu erledigen. Zudem habe sie den

Wunsch geäussert, statt der Arbeit im Arbeitsintegrationsprogramm "F"

einer Tätigkeit im Verkauf oder im Reinigungsbereich nachzugehen. Überdies bescheinige

ihr das vertrauensärztliche Gutachten eine volle Arbeitsfähigkeit. Die

Beschwerdeführerin demgegenüber bringe zu der von ihr geltend gemachten

Arbeitsunfähigkeit für Haushaltsarbeiten keinerlei medizinischen Belege bei.

Allerdings sei den Akten zu

entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu Beginn

des Jahres 2020 derart verschlechtert habe, dass eine stationäre Behandlung

eingeleitet worden und ihr die Haushaltsführung in den Monaten Februar und März

2020.

nicht zumutbar gewesen sei. Für diesen Zeitraum sei keine Haushaltsführungsentschädigung

geschuldet. Ab dem 27. März 2020 sei wiederum nicht mehr aktenkundig, dass

es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht zumutbar

gewesen wäre, gewisse leichtere Arbeiten im Haushalt zu verrichten, zumal es

ihr gemäss ärztlicher Bescheinigung wieder möglich gewesen sei, zu 50 %

einer Arbeit nachzugehen, was sie allerdings nicht getan habe. Mit dem erneuten

stationären Aufenthalt im Rehazentrum I ab dem 9. November 2020 habe die

Beschwerdeführerin die Haushaltsführung erneut nicht mehr übernehmen können, sodass

ihr die Haushaltsführungsentschädigung ab November 2020 bis zur Beendigung des

stationären Aufenthalts nicht anzurechnen sei.

3.4.3

Der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in

Ermangelung einer Arbeitstätigkeit oder ärztlichen Behandlung in der Periode

zwischen 1. April und 12. August 2019 offenbar zur Führung des

gemeinsamen Haushalts in der Lage gewesen sei, hält die Beschwerdeführerin

entgegen, dass es in jenem Zeitraum nur deshalb zu einem Behandlungsunterbruch

gekommen sei, weil die Beschwerdegegnerin per Ende März 2019 sämtliche

Zahlungen an sie eingestellt habe. Sie habe in dieser Zeit nicht gewusst, ob

ihre psychiatrische Behandlung trotz ausstehender Krankenkassenprämien noch

durch die Krankenkasse gedeckt gewesen sei. Erst nach Gutheissung ihres

entsprechenden Rekurses durch Beschluss der Vorinstanz vom 1. Juli 2019

habe sie die Behandlung ab dem 22. Juli 2019 wiederaufnehmen können.

Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin die Folgerichtigkeit der

vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach ihre ärztlich attestierte

vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht unbedingt

bedeute, dass ihr gewisse Arbeiten im gemeinsamen Haushalt nicht dennoch

zugemutet werden könnten, und dass es ihr Gesundheitszustand angesichts ihrer

fünfzigprozentigen Arbeitsfähigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt wohl

zugelassen haben dürfte, gewisse leichte Aufgaben im Haushalt zu übernehmen.

3.4.4

Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin ihre wirtschaftliche Hilfe

per Ende März 2019 tatsächlich in unrechtmässiger Weise eingestellt hatte,

erscheint die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin, wonach ihre psychiatrische

Behandlung nur infolge der daraus resultierenden wirtschaftlichen Ungewissheit

unterbrochen worden sei, grundsätzlich glaubhaft. Allerdings vermag die

Beschwerdeführerin auch daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn aus der

blossen Wahrscheinlichkeit, dass ihr bei Fortführung der psychiatrischen

Behandlung auch für diesen Zeitraum eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit

infolge psychischer Krankheit attestiert worden wäre, kann noch nicht

notwendigerweise gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin nicht zur

mehrheitlichen Führung des gemeinsamen Haushalts in der Lage war. Dies gilt

umso mehr, als die Belastbarkeit der Arztzeugnisse des betreffenden Arztes,

sowie derjenigen ihres Hausarztes, durch das vertrauensärztliche Gutachten vom 13. Februar

2020.

stark in Zweifel gezogen werden (vgl. dazu nachfolgend E. 3.4.7).

3.4.5

Einleuchtend ist auch die Kritik der Beschwerdeführerin an der

vorinstanzlichen Begründung, wonach ihr trotz ärztlich attestierter

Arbeitsunfähigkeit wenigstens die Übernahme gewisser leichter Aufgaben im

Haushalt zuzumuten wäre. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist

mit dieser Schlussfolgerung gerade nicht aufgezeigt, dass der

Beschwerdeführerin eine das Normmass an Eigenbeteiligung übersteigende und

somit von ihrem nicht unterstützten Partner zu bezahlende Haushaltsführung

möglich war. Mit ihrer Begründung verkennt die Vorinstanz, dass eine blosse

Möglichkeit einer unterstützten Person, trotz bestehender gesundheitlicher

Beeinträchtigungen zumindest gewisse Arbeiten im gemeinsam Haushalt

auszuführen, d. h.

sich in irgendeiner Weise an der Haushaltsführung zu beteiligen, noch keine

hinreichende Grundlage für die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung

darstellt. Denn ist die unterstützte Person aus zeitlichen oder

gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage, im Sinne von § 16 Abs. 4 SHV für die nicht unterstützte Person (d.h. zu deren Vorteil) den Haushalt alleine

oder mehrheitlich zu führen, so darf keine Haushaltsführungsentschädigung

angerechnet werden (Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfehandbuch, Kap. 17.4.01, 1. März 2021).

3.4.6

Die Beschwerdeführerin übersieht allerdings, dass es im Lichte der eingangs

dargestellten tatsächlichen Vermutungen in Bezug auf die Aufteilung der

Haushaltsführung nicht an der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin gelegen

wäre, im Detail darzulegen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer

gesundheitlichen Beeinträchtigung dazu in der Lage war, im streitrelevanten

Zeitraum die Haushaltsführung mehrheitlich zu übernehmen. Vielmehr wäre es an

der Beschwerdeführerin gewesen, die natürliche Tatsachenvermutung, wonach sie

in Ermangelung einer Arbeitstätigkeit die Haushaltsführung für ihren voll bzw.

annähernd voll arbeitstätigen Partner gänzlich oder zumindest mehrheitlich

übernimmt, durch geeignete Tatsachenvorbringen und Beweismittel zu entkräften.

Ungeachtet der widersprüchlichen Begründung des vorinstanzlichen Entscheids,

wird diese Vermutung vorliegend weder durch die Vorbringen der

Beschwerdeführerin, noch durch die vorhandenen Akten umgestossen. Denn wie

bereits ausgeführt beschränkt sich die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin

hinsichtlich der tatsächlichen Bewältigung der Haushaltsführung auf die

Äusserung, dass sie Mitte 2018 in einen vollständigen Haushalt zugezogen sei,

und dass ihr Partner diesen zuvor während Jahren alleine geführt habe. Sie

macht demgegenüber keinerlei konkrete Angaben dazu, wie die anfallende

Haushaltsarbeit seit ihrem Zuzug bzw. seit Aufnahme des Konkubinats bewältigt

wird. In Bezug auf die geltend gemachte Unfähigkeit, den gemeinsamen Haushalt

mehrheitlich zu führen, begnügt sich die fachkundig vertretene

Beschwerdeführerin mit der Kritik, die vorinstanzliche Annahme, dass sie trotz

eingeschränkter Arbeitsfähigkeit im zweiten Arbeitsmarkt einfach so nebenher

noch die Haushaltsführung übernehmen könne, sei "durch nichts zu stützen",

und es treffe "eher" das Gegenteil zu. Sie unterlässt es hingegen, konkret

darzulegen, inwiefern sie ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen an der

Haushaltsführung behindern, und setzt sich mit den in dieser Hinsicht

detaillierten vorinstanzlichen Erwägungen kaum auseinander.

3.4.7

Auch aus der in diversen ärztlichen Zeugnissen und Berichten bescheinigten

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin kann nicht ohne Weiteres gefolgert

werden, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu

befähigt wäre, die Haushaltsführung für sich und ihren arbeitstätigen Partner

mehrheitlich zu übernehmen. Denn wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat,

äussern sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen in keiner Weise dazu, ob

sich die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auch auf die private

Haushaltsführung erstreckt. Aus den jeweils mit "Krankheit"

begründeten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen allein kann jedenfalls nicht darauf

geschlossen werden. Denn wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, besteht bei der

privaten Haushaltsführung im Vergleich zu einem Arbeitsverhältnis eine weitaus

grössere Autonomie hinsichtlich der Arbeitsorganisation, indem der

Erledigungszeitpunkt der anfallenden Arbeiten völlig frei gewählt, und

umfangreichere Arbeiten nach freiem Ermessen der haushaltsführenden Person in

kleinere Schritte unterteilt und über die gesamte zur Verfügung stehende Zeit

verteilt werden können. Dies gilt zumindest in Fällen, in denen es sich wie

vorliegend um einen kinderlosen Zweipersonenhaushalt handelt. An dieser

Würdigung der Sachlage vermögen auch die etwas ausführlicheren Schilderungen in

den ärztlichen Berichten und dem Zuweisungsschreiben des Psychiatriezentrums H

nichts zu ändern, mit welchen der Beschwerdeführerin ein Verdacht auf eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung, eine ausgeprägte Müdigkeit und Antriebslosigkeit, ein

gestörter Schlaf-Wach-Rhythmus sowie eine sehr problematische bzw.

katastrophale Tagesstruktur attestiert wurden. Wie die Vorinstanz zu Recht

festgestellt hat, wird die Aussagekraft dieser Feststellungen durch das

detaillierte vertrauensärztliche Gutachten vom 13. Februar 2020, mit

welchem der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine hundertprozentige

Arbeitsfähigkeit ohne wesentliche Einschränkungen attestiert wurde, stark in

Zweifel gezogen. Auch hinsichtlich der gesundheitlichen Befähigung der

Beschwerdeführerin zur hauptsächlichen Führung des gemeinsamen Haushalts vermag

das Beweisergebnis die anwendbare Tatsachenvermutung somit grundsätzlich nicht

umzustossen. Ausgenommen hiervon sind die Zeitabschnitte unmittelbar vor und

während der stationären psychosomatischen Rehabilitationsbehandlung, für welche

auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.

3.5

3.5.1

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin

unter Verweis auf das Sozialhilfehandbuch des Kantonalen Sozialamts geltend,

dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Anrechnung einer

Haushaltsführungsentschädigung ungeachtet der Frage, ob diese effektiv

ausgerichtet werde, nicht unbedingt willkürlich sei (vgl. BGr, 26. Februar

2004, 2P.48/2004, E. 2.4; 1. September 2006, 2P.158/2006, E. 3.2 f.),

im Kanton Zürich keine Anwendung finden könne. Dies, weil das Zürcher Recht im

Gegensatz zu den in den einschlägigen Bundesgerichtsentscheiden relevanten

Rechtsgrundlagen der Kantone Aargau und Bern das Tatsächlichkeitsgebot und das

Bedarfsdeckungsgebot berücksichtigen würde, bzw. für die Anrechnung eines

solchen fiktiven Einkommens keine hinreichende gesetzliche Grundlage enthalte.

3.5.2

Auch das Verwaltungsgericht hat in seiner

bisherigen Rechtsprechung unter Verweis auf die genannten bundesgerichtlichen

Entscheide festgehalten, dass die Anrechnung

einer Haushaltsführungsentschädigung auch dann gerechtfertigt sei, wenn der fragliche Lebenspartner nicht

gewillt sei, eine solche zu leisten, und obwohl ein Konkubinat nicht zu

rechtlichen Unterhalts- und Beistandspflichten zwischen den Partnern führe

(VGr, 6. März 2015, VB.2014.00716, E. 5.1). Was die

Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Nach dem

einschlägigen § 16 Abs. 4 Satz 1 SHV ist eine

Haushaltsführungsentschädigung anzurechnen, sofern eine hilfesuchende Person

den Haushalt für nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Personen führt. Dass

die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung über die Haushaltsführung

hinaus auch die effektive Leistung einer entsprechenden Entschädigung durch die

nicht unterstützte Person voraussetzen würde, geht aus der Bestimmung nicht

hervor. Vor dem mit dem Institut der Haushaltsführungsentschädigung

angestrebten Ziel der wirtschaftlichen Gleichbehandlung von verheirateten

Paaren und Konkubinatspaaren wäre eine derartige Auslegung der Bestimmung auch

nicht sinnvoll. Wäre dies der Fall, könnte sich die nicht unterstützte Person,

die infolge Übernahme der Haushaltsführung durch die unterstützte Person

vermutungsweise entlastet wird, durch blosse Verweigerung der Ausrichtung einer

Entschädigung einen durch die Sozialhilfe finanzierten geldwerten Vorteil

erzielen. Das Bundesgericht hat bezüglich der Anrechnung von

Konkubinatsbeiträgen im Bedarf der hilfesuchenden Person bereits bestätigt,

dass es vor dem Hintergrund des Subsidiaritätsprinzips und der im

Sozialhilferecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf die effektive

Ausrichtung einer finanziellen Unterstützung durch den nicht unterstützten

Konkubinatspartner nicht ankommen kann (vgl. BGE 141 I 153 E. 6.2.1). Es

ist nicht ersichtlich, weshalb es sich bei der Anrechnung einer

Haushaltsführungsentschädigung anders verhalten sollte (vgl. BGr, 8. Juli

2016, 8C_114/2016, E. 2.1 f.).

3.6

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anrechnung

einer Haushaltsführungsentschädigung vorliegend erfüllt sind. Insoweit ist der

vorinstanzliche Beschluss – trotz stellenweise mangelhafter Begründung – im

Ergebnis nicht zu beanstanden.

4.

4.1

Eventualiter

macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Vorinstanz die Höhe der

Haushaltsführungsentschädigung falsch berechnet habe, bzw. dass ihrem Partner

die Leistung einer solchen mangels hinreichender finanzieller

Leistungsfähigkeit überhaupt nicht zugemutet werden könne. Die Vorinstanz erwog

in dieser Hinsicht, dass das von der Beschwerdegegnerin für E erstellte

erweiterte SKOS-Budget den Vorgaben der SKOS-Richtlinien entspreche und nicht

zu beanstanden sei. Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin die

Hälfte des Einnahmenüberschusses von Fr. 517.-, mithin Fr. 258.50, als

Haushaltsführungsentschädigung angerechnet. Dies erweise sich als korrekt,

zumal die Rechtsprechung bei einem Zweipersonenhaushalt ohne Kinderbetreuung eine

Entschädigung von Fr. 550.- bis Fr. 900.- empfehle.

4.2

Bei der

Berechnung einer allfälligen Haushaltsführungsentschädigung ist die finanzielle

Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Person angemessen zu berücksichtigen

(§ 16 Abs. 4 Satz 2 SHV). Die SKOS-Richtlinien gehen dabei von

einem erweiterten SKOS-Budget der nicht unterstützten Person aus, welchem deren

Einnahmen entgegenzustellen sind (vgl. VGr, 3. Dezember 2014,

VB.2014.00575, E. 5.2; SKOS-Richtlinien Kap. D.4.5, samt

Erläuterungen und Praxishilfen; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch,

Kap. 17.4.01, 1. März 2021). Die im Verhältnis zum ordentlichen

Budget vorzunehmenden Erweiterungen umfassen namentlich den monatlichen Anteil

der laufenden jährlichen Steuern sowie gemäss rechtskräftigem Urteil oder

vertraglicher Vereinbarung geschuldete Beträge für Schuldentilgung, sofern sie

nachweislich geleistet werden (SKOS-Richtlinien Kap. D.4.5, Praxishilfe

Erweitertes SKOS-Budget, September 2020).

4.3

4.3.1

Die Beschwerdeführerin moniert einerseits, dass die Beschwerdegegnerin im

erweiterten SKOS-Budget ihres Partners die monatlichen Wohnkosten zu tief

veranschlagt habe. Zwar seien Amortisationskosten für die auf dessen

Wohneigentum lastende Hypothek berücksichtigt worden, nicht aber weitere Kosten

wie "obligatorische Zahlungen an die Siedlungsverwaltung" von Fr. 311.-

pro Monat, Rückstellungen für zwingend notwendige Reparaturen sowie

"weitere Kosten im Zusammenhang mit einem Eigenheim". Die

Beschwerdeführerin reicht hierzu eine auf den Namen der "…" bzw. als

c/o Adressatin die J GmbH lautende Rechnung vom 8. Februar 2021 über

einen Betrag von Fr. 1'005.-, sowie eine Kontoübersicht mit diversen Bankzahlungen

an dieselbe ins Recht. Die genannten Unterlagen befanden sich zum Zeitpunkt des

vorinstanzlichen Entscheids noch nicht bei den Akten. Da nach § 52 Abs. 1

in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG neue Tatsachenbehauptungen und

neue Beweismittel im Verfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich zulässig

sind, und es sich beim Bezirksrat nicht um eine gerichtliche Instanz im Sinne

von § 52 Abs. 2 VRG handelt, sind sie uneingeschränkt zu

berücksichtigen (VGr, 8. November

2017, VB.2017.00300, E. 3 sowie 26. Oktober 2009,

VB.2009.00307, E. 4.3).

4.3.2

Beim Bewohnen von Wohneigentum sind im SKOS-Budget der Hypothekarzins

anstelle der Miete und die üblichen Nebenkosten anzurechnen. Gleiches gilt für

Gebühren sowie die nötigsten Reparaturkosten (SKOS-Richtlinien

Kap. C.4.2; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 17.2.05,

1.

März 2021). Vorliegend kann allerdings weder den Ausführungen

der Beschwerdeführerin, noch den eingereichten Urkunden entnommen werden, welchem

Zweck die mit "Akonto-Rechnung 1. Quartal 2021" bezeichnete Forderung

genau dienen soll, bzw. auf welchem Rechtsgrund diese basiert. Der von der

Beschwerdeführerin errechnete Betrag von Fr. 311.- ergibt sich aus dem für

das Jahr 2021 veranschlagten "Gesamte[n] Jahresbetrag" aufgeteilt auf

zwölf Monatsraten. Die im Jahr 2020 geleisteten Zahlungen, die im jeweiligen

Zahlungsvermerk allesamt als "Akonto" bezeichnet wurden, beschränken

sich demgegenüber auf insgesamt Fr. 981.- bzw. monatlich Fr. 81.75.

Zwar darf als gerichtsnotorisch gelten, dass im Zusammenhang mit Wohneigentum

regelmässige Kosten für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten anfallen. Mit der

blossen Angabe, dass es sich beim geltend gemachten Betrag von monatlich Fr. 311.-

um "obligatorische Zahlungen an die Siedlungsverwaltung" handle, ist

die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Begründungs- und Substanziierungspflichten

in Bezug auf anrechenbare Ausgaben nicht nachgekommen. Insbesondere ist damit

nicht schlüssig dargetan, welchem Zweck diese Zahlungen dienten und ob es sich

dabei um Kosten für effektiv anfallende Reparaturarbeiten oder um Beiträge an

einen allfällig bestehenden Erneuerungsfonds handelt. Ebensowenig ist aus den

eingereichten Urkunden ersichtlich, welche Beträge in welcher Periode effektiv

angefallen sind. Auch aus der Steuererklärung des Jahres 2019 geht nicht

hervor, welche effektiven Unterhaltskosten für die Liegenschaft angefallen

sind, da diese kein Liegenschaftsverzeichnis umfasst und darin lediglich der

Pauschalabzug von Fr. 5'188.- geltend gemacht wurde. Mangels hinreichender

Substanziierung kann somit nicht eruiert werden, welche Unterhaltskosten in den

massgebenden Zeitperioden effektiv anzurechnen gewesen wären, weshalb sich die

Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.

4.4

4.4.1

Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz in ihrer

Berechnung den Umstand nicht berücksichtigt habe, dass ihr Partner sein

Arbeitspensum per 1. Januar 2020 von 100 % auf 90 % reduziert

habe. Zwar würden sich dadurch seine Steuern, die Pauschale für auswärtige

Verpflegung sowie der Einkommensfreibetrag verringern, jedoch würden diese

Bedarfsreduktionen die massive Lohneinbusse nicht aufwiegen.

4.4.2

Aus dem angefochtenen Beschluss ist tatsächlich nicht ersichtlich, dass

sich die Vorinstanz mit diesem Einwand der Beschwerdeführerin

auseinandergesetzt hätte. Dies obwohl die Beschwerdeführerin bereits mit

Eingabe vom 11. November 2020 unter Einreichung eines entsprechenden

Arbeitsvertrags und einer Lohnabrechnung auf die genannte Pensumsreduktion

ihres Partners hingewiesen hatte, nachdem sie von der Vorinstanz mit

Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2020 zur Einreichung weiterer Belege

sowie zur Stellungnahme zu den finanziellen Verhältnissen ihres Partners

aufgefordert worden war.

4.4.3

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter

anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,

dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihr Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in

der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (VGr, 11. März 2022,

VB.2022.00087, E. 3.2; vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1, je mit Hinweisen).

4.4.4

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die

Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den

Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung (statt vieler VGr, 11. März 2022, VB.2022.00087, E. 3.3).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts

kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz

heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz

sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer

schweren Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich

einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen

Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1;

VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 3.2).

4.4.5

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin

auf rechtliches Gehör verletzt. Angesichts dessen, dass sich die Verletzung auf

einen Einzelaspekt bezieht, sowie in Anbetracht der langen Verfahrensdauer ist

von einer Rückweisung abzusehen und das Vorbringen der Beschwerdeführerin

unmittelbar zu behandeln.

4.4.6

Gemäss dem von der Beschwerdeführerin ins Recht gereichten

Anstellungsvertrag vom 1. Januar 2020 betrug das Arbeitspensum ihres

Partners ab diesem Zeitpunkt 90 %, bzw. die wöchentliche Arbeitszeit 36.9

Stunden. Als jährliches "Zielgehalt" wurde ein Betrag von Fr. 79'800.-

brutto vereinbart. Aus dem ebenfalls ins Recht gereichten Lohnausweis des

Jahres 2020 ergibt sich, dass der Partner der Beschwerdeführerin in diesem Jahr

ein monatliches Nettogehalt (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 5'583.-

erzielte.

4.4.7

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, führt diese

Pensumsreduktion im erweitertem SKOS-Budget ihres Partners nicht nur

einnahmeseitig, sondern auch auf der Bedarfsseite zu einer Reduktion. So sind

der Verpflegungszuschlag sowie der Einkommensfreibetrag um jeweils zehn Prozent

zu reduzieren, was zu einer monatlichen Bedarfsreduktion um insgesamt Fr. 60.-

führt. Sodann geht mit der Einkommenssenkung auch eine reduzierte Steuerlast

einher: Unter Beibehaltung der im Jahr 2019 jeweils deklarierten Abzüge und

unter Annahme eines unveränderten Vermögens reduziert sich die im erweiterten

SKOS-Budget einzukalkulierende Steuerlast ab 1. Januar 2020 auf Fr. 8'876.90

bzw. monatlich rund Fr. 740.- (davon Fr. 7'870.- Staats- und

Gemeindesteuern und Fr. 1'006.90 direkte Bundessteuer [ausgehend von einem

steuerbaren Einkommen von jeweils Fr. 87'748.-, einem Vermögen von Fr. 70'730.-

sowie Abzügen von insgesamt Fr. 21'144.- bzw. Fr. 18'244.-]).

4.4.8

Aus diesen Veränderungen resultiert ab 1. Januar 2020 ein

anrechenbarer Aufwand von insgesamt Fr. 5'012.75 (davon Fr. 1'843.20

für Wohnkosten & medizinische Grundversorgung, Fr. 666.30 für

auswärtige Verpflegung, Verkehrsauslagen und Versicherung, Fr. 360.- als

Einkommensfreibetrag und Fr. 2'143.25 für Steuern und Schuldentilgung).

Dem stehen monatliche Einnahmen von Fr. 5'583.- gegenüber, was einen

Überschuss von Fr. 570.25 ergibt. Bei einer hälftigen Anrechnung dieses

Betrags als Haushaltsführungsentschädigung würde sich diese im Verhältnis zum

angefochtenen Beschluss sogar noch leicht erhöhen, womit sich der sinngemässe

Einwand der Beschwerdeführerin, wonach ihr mangels Leistungsfähigkeit ihres

Partners ab Anfang 2020 keine Haushaltsführungsentschädigung mehr angerechnet

werden könne, als unbegründet erweist.

4.5

4.5.1

Betreffend die finanzielle Leistungsfähigkeit ihres Partners bringt die

Beschwerdeführerin weiter vor, dass diesem in Ermangelung einer entsprechenden

finanziellen Rücklage nur die Möglichkeit eines Abzahlungsvertrags geblieben

sei, als sein Auto nicht mehr repariert werden konnte. Durch die

Abzahlungsraten und die Kreditaufnahme für die Anzahlung werde das Budget des

Partners noch stärker belastet. Die Beschwerdeführerin reicht hierzu einen auf

den Namen ihres Partners lautenden Kreditvertrag mit der K AG über einen

Kreditbetrag von Fr. 20'000.- vom 12. Februar 2020, sowie einen nicht

datierten Kaufvertrag mit Teilzahlung über einen neuen Personenwagen für einen

Gesamtkaufpreis von Fr. 38'644.20 (inkl. 8.89 % Zins) ins Recht.

Auch diesen Einwand hatte die Beschwerdeführerin bereits im Rekursverfahren mit

Eingabe vom 11. November 2020 unter Einreichung des identischen

Kaufvertrags mit Teilzahlung zumindest teilweise erhoben. Auch hinsichtlich

dieses Einwands ist dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen, dass sich

die Vorinstanz hiermit effektiv auseinandergesetzt hat, womit sie wiederum den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzte. Zu den

Konsequenzen dieser Verletzung kann auf das bereits Gesagte (E. 4.4.4 f.)

verwiesen werden, da sich auch in diesem Fall eine Rückweisung an die

Vorinstanz aus Gründen der Verfahrenseffizienz nicht rechtfertigt.

4.5.2

Aus den gemeinsam mit dem Kreditvertrag eingereichten Kontoauszügen geht

hervor, dass der Partner der Beschwerdeführerin seit April 2020 monatliche

Zahlungen von Fr. 901.35 an die K AG leistet. Zwar widerspricht die

Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach der genannte Kredit für die Leistung

der Anzahlung für das neue Fahrzeug aufgenommen worden sei, dem Kaufvertrag mit

Teilzahlung, in welchem festgehalten wurde, dass keine Anzahlung erfolgt sei.

Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Partner der Beschwerdeführerin ab

April 2020 effektiv Rückzahlungsraten an die K AG beglichen hat, weshalb

diese mangels Hinweisen auf eine missbräuchliche Kreditaufnahme in seinem

Budget zu berücksichtigen sind. Sodann leistete der Partner der

Beschwerdeführerin ab September 2020 für den Kaufpreis des neuen Fahrzeugs

monatliche Raten von Fr. 406.05 an die L-Bank AG, welche sein Budget

weiter belasteten. In Anbetracht des Umstands, dass er zur Bestreitung seines

täglichen Arbeitswegs unbestrittenermassen auf ein Fahrzeug angewiesen war,

sind auch diese Raten im erweiterten SKOS-Budget anzurechnen. Unter

Berücksichtigung der genannten Beträge für die Schuldentilgung resultiert im

Budget des Partners der Beschwerdeführerin ab April 2020 ein Manko von Fr. 331.05

bzw. ab September 2020 von Fr. 791.10. Da es sich beim neuen Fahrzeug um

eines mit elektrischem Antrieb handelt, ist zwar davon auszugehen, dass die

unter "Verkehrsauslagen" eingerechneten Benzinkosten nicht mehr in

dieser Höhe anfallen. Doch auch wenn man auf die Anrechnung jeglicher Betriebskosten

für das Fahrzeug verzichten würde – was angesichts der dennoch anfallenden

Auslagen für Strom und Wartung zum Vornherein nicht realistisch wäre – könnte

dadurch das aufgrund der Schuldentilgung ab April 2020 anfallende Manko nicht

kompensiert werden. Mangels hinreichender finanzieller Leistungsfähigkeit ihres

Partners erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anrechnung

einer monatlichen Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 258.50 im

SKOS-Budget der Beschwerdeführerin ab April 2020 somit als rechtsverletzend.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die

Beschwerde als teilweise begründet. Der angefochtene Beschluss der Vorinstanz

und der Beschluss der Sozialbehörde C vom 30. September 2019 sind insoweit

aufzuheben, als der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab April 2020 noch eine

Haushaltsführungsentschädigung angerechnet wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen.

6.

6.1

Im Verfahren vor Verwaltungsgericht

tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend

ihrem Unterliegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts des Verfahrensausgangs wären die Kosten den Parteien

vorliegend somit je hälftig zu auferlegen. Von einer Kostenverteilung nach

Massgabe des Unterliegens kann indessen aus Billigkeitsgründen abgewichen

werden, namentlich dann, wenn das Verfahren von überlanger Dauer war (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 64). Zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels (freigestellte

Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 1. September 2021) und der Fällung

des vorliegenden Urteils vergingen rund eineinhalb Jahre. Vor dem Hintergrund,

dass die Parteien für die entstandene Verzögerung in keiner Weise

verantwortlich sind, und dass die zu behandelnden tatsächlichen und rechtlichen

Streitfragen von überschaubarer Komplexität waren, erscheint diese

Verfahrensdauer ungebührlich lang. In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich,

die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das

sinngemässe Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.

6.2

6.2.1

Zu prüfen bleibt das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in

Person ihrer Vertreterin. Nach § 16 Abs. 1

in Verbindung mit Abs. 2 VRG besteht hierauf ein Anspruch, sofern

die gesuchstellende Partei mittellos ist, ihre Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheinen, und sie nicht dazu in der Lage ist, ihre Rechte im

Verfahren selbst zu wahren, bzw. die Bestellung eines Rechtsbeistands als

sachlich notwendig erscheint (vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 77 ff.). Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.).

Im Bereich der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen

Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit

Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen

(Deutschkenntnisse, Schuldbildung etc.) und den sich stellenden tatsächlichen

und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit aber auch in

diesem Bereich bejaht (VGr, 14. September 2022, VB.2021.00591, E. 6.2;

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 83). Ist eine Gegenpartei

rechtskundig oder anwaltlich vertreten, so ist die Notwendigkeit des Beizugs

eines Rechtsbeistands eher zu bejahen, wobei auch in solchen Fällen sämtliche

Umstände des Einzelfalls zu beachten sind (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 86).

6.2.2

In Anbetracht ihrer

wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit der

Beschwerdeführerin auszugehen. Angesichts ihres teilweisen Obsiegens können

ihre Rechtsbegehren sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet

werden. Sodann hatte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht nur

ihre persönlichen Umstände darzulegen, sondern musste sich mit einer teils

widersprüchlichen Begründung des vorinstanzlichen

Entscheids sowie verschiedenen Verletzungen des rechtlichen Gehörs

auseinandersetzen. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass sich auch die

Beschwerdegegnerin rechtskundig vertreten liess. In Anbetracht dieser Umstände erweist

sich der Beizug einer Rechtsvertreterin durch die Beschwerdeführerin als

gerechtfertigt, weshalb der Beschwerdeführerin eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin in der Person ihrer Rechtsvertreterin zu bestellen ist.

6.2.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS

175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der notwendige Zeitaufwand

nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung

entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des

Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3

der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010.

(AnwGebV; LS 215.3) beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von

Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Die Rechtsvertreterin des

Beschwerdegegners ist zwar Juristin, aber keine Rechtsanwältin, weshalb sie

sich nicht auf diesen Stundenansatz berufen kann. In ihrer Honorarnote vom 19. Juli

2022.

macht sie denn auch einen solchen von Fr. 180.- geltend, was der

Praxis des Verwaltungsgerichts in Konstellationen wie der vorliegenden

entspricht (VGr, 10. Februar 2022, VB.2021.00472, E. 5.4.3 mit

weiteren Hinweisen). Der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte

Stundenaufwand von elf Stunden und zehn Minuten erscheint vertretbar und die

Auslagen in Höhe von Fr. 27.30 sind nicht zu beanstanden. Insgesamt ist

die Entschädigung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin somit auf Fr. 2'037.30

festzusetzen.

6.2.4

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.3

6.3.1

Zu befinden ist sodann über die Zusprechung

allfälliger Parteientschädigungen. Nach § 17 Abs. 2 VRG kann im

Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unterliegende Partei zu

einer angemessenen Entschädigung für die gegnerischen Umtriebe verpflichtet

werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter

Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder

den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn das

Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b).

Die Auferlegung einer Parteientschädigung setzt ein Unterliegen einer Partei

bzw. ein Obsiegen der Gegenpartei voraus. Obsiegt eine Partei weniger als zur

Hälfte, so wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen (VGr, 14. März

2019, VB.2018.00177, E. 12.3.2; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21).

6.3.2

Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Begehren nicht mehrheitlich

durchzudringen, weshalb ihr weder für das Verfahren vor Verwaltungsgericht noch

für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Der Beschwerdegegnerin steht bereits deshalb keine Parteientschädigung zu, weil

die Beantwortung von Rechtsmitteln im Bereich der Sozialhilfe zu ihrer üblichen

Amtstätigkeit gehört und nicht ersichtlich ist, dass ihr im vorliegenden

Beschwerdeverfahren ein erheblicher Aufwand entstanden wäre (vgl. VGr, 10. Mai

2022, VB.2021.00574, E. 4.2; Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 17 N. 51 ff.).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschlüsse des Bezirksrats

Pfäffikon vom 21. Juni 2021 und der Sozialbehörde C vom 30. September

2019.

werden insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin ab April 2020 eine

Haushaltsführungsentschädigung angerechnet wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und ihr in der Person von lic. iur. B

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Lic. iur. B wird für

ihre Tätigkeit mit Fr. 2'037.30 aus

der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Pfäffikon.