VB.2021.00511
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00511
8. Mai 2023Deutsch38 min
(URT.2023.24554)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00511
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. Mai 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Serafin Ritscher.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde,
vertreten durch D,
Pat. Rechtsagent,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A wohnt gemeinsam mit ihrem
Partner E in C, wo sie seit Mai 2018 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt
wird. Am 30. September 2019 beschloss die Sozialbehörde C, dass A ab 1. April
2019 monatlich ein "Haushaltsbeitrag" (fortan:
Haushaltsführungsentschädigung) von Fr. 258.50 angerechnet werde
(Dispositivziffer 1), welcher entfalle, wenn A mit einem vollen Pensum am
Arbeitsintegrationsprogramm "F" teilnehme (Dispositivziffer 2).
Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Beschluss entzog die Sozialbehörde die
aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 3).
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte A mit Eingabe vom 28. Oktober
2019.
an den Bezirksrat Pfäffikon und beantragte, die aufschiebende Wirkung des
Rekurses sei wiederherzustellen und Dispositivziffer 1 des Beschlusses vom
30.
September 2019 sei "anzupassen"; der
Haushaltsführungsbeitrag sei aufzuheben, gegebenenfalls sei er zu reduzieren.
Sodann sei die Gemeinde C aufsichtsrechtlich zu ermahnen, dass die
aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels nur aus besonderen Gründen entzogen werden
dürfe. Daneben ersuchte A sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Mit Beschluss vom 21. Februar 2020 stellte der Bezirksrat
die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her. Mit Stellungnahme (Replik)
vom 18. März 2020 liess A, nunmehr rechtskundig vertreten, um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchen. Der Bezirksrat hiess dieses
Gesuch mit Beschluss vom 6. April 2020 gut und bestellte A eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin in Person ihrer Rechtsvertreterin. In der Folge
liess A mit als "Aufsichtsanzeige, Rechtsverweigerungsbeschwerde"
bezeichneter Eingabe vom 9. April 2020 beantragen, die Sozialbehörde sei
aufsichtsrechtlich anzuweisen, ihr die einbehaltenen und ausstehenden Beträge
des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) auszurichten. Mit
Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2020 forderte der Bezirksrat A zur
Einreichung weiterer Unterlagen und die Gemeinde C zur Einreichung der
vollständigen Akten auf.
Mit Beschluss vom 21. Juni 2021 hiess der Bezirksrat
den Rekurs im Sinn der Erwägungen teilweise gut (Dispositivziffer I). Für
die Monate Februar und März 2020 sowie ab 9. November 2020 bis zur
Beendigung des stationären Aufenthalts sei A keine
Haushaltsführungsentschädigung anzurechnen (Dispositivziffer II). Für die
restliche Zeit ab 1. April 2019 sei A monatlich eine Haushaltsführungsentschädigungon
Fr. 258.50 anzurechnen (Dispositivziffer III). Die
Aufsichtsbeschwerde bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde schrieb der Bezirksrat
als gegenstandslos geworden ab, nachdem die Gemeinde C die ausstehenden Beträge
an A ausgerichtet hatte (Dispositivziffer IV). Verfahrenskosten erhob der
Bezirksrat keine (Dispositivziffer V), Parteientschädigungen sprach er
nicht zu (Dispositivziffer VI). Schliesslich lud der Bezirksrat die
Vertreterin von A ein, ihre Honorarnote einzureichen
(Dispositivziffer VII).
III.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, auf die Anrechnung einer
Haushaltsführungsentschädigung sei zu verzichten, eventualiter sei die Höhe
derselben zu reduzieren. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Mit
Eingabe vom 23. Juli 2021 verwies der Bezirksrat Pfäffikon auf die
Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf
Vernehmlassung. Die Gemeinde C liess mit Beschwerdeantwort vom 23. August
2021.
die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
beantragen. A liess dazu mit Eingabe vom 1. September 2021 replizieren.
Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht. Auf Aufforderung des
Verwaltungsgerichts hin reichte die Vertreterin von A am 19. Juli 2022
ihre Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 157.2) für die
Behandlung der Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch
wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der
Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf
Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 10. Februar 2022, VB.2020.00682,
E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a
N. 17). Streitgegenstand bildet vorliegend die Anrechnung einer
monatlichen Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 258.50 an den GBL der
Beschwerdeführerin. Der Streitwert beträgt damit weniger als Fr. 20'000.-.
Da sich überdies keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Führt eine hilfesuchende Person den
Haushalt für nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Personen, wird ihr
dafür eine angemessene Entschädigung als Einkommen angerechnet (§ 16 Abs. 4
Satz 1 SHV). Infrage kommt dies bei
familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften, worunter Paare oder Gruppen
zu verstehen sind, welche die Haushaltsfunktionen – Wohnen, Essen, Waschen,
Reinigen, Telefonieren etc. – gemeinsam ausüben und finanzieren, ohne ein
Ehepaar oder eine Familie zu bilden (zum Beispiel Geschwister, Kollegen,
Freunde oder Konkubinatspaare). Davon abzugrenzen sind blosse
Zweck-Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung, bei denen die
Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung ausgeschlossen ist. Dienstleistungen, für deren Erbringung sich die unterstützte
Person eine Entschädigung anrechnen lassen muss, sind etwa das Einkaufen,
Kochen, Waschen, Bügeln und die Reinigung bzw. der Unterhalt der Wohnung sowie
auch die Betreuung von Kindern der nicht unterstützten Person. Die Höhe der
anzurechnenden Entschädigung richtet sich einerseits nach der Zeit, die für die
Haushaltsführung aufgewendet wird, wobei unter Berücksichtigung der zeitlichen
Verfügbarkeit und der Arbeitsleistungsfähigkeit der unterstützten Person,
insbesondere ihrer Erwerbstätigkeit, Teilnahme an Ausbildungs- oder Integrationsmassnahmen
sowie ihrer gesundheitlichen Situation, grundsätzlich auf die effektive
Aufgabenteilung abzustellen ist. Besorgt die unterstützte Person sämtliche
Hausarbeiten allein, so darf eine pauschale Arbeitszeitentschädigung verlangt
werden. Der Betrag ist zu verringern, wenn nicht unterstützte Personen bei den
Hausarbeiten massgeblich mithelfen. Andererseits ist die finanzielle
Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Person angemessen zu berücksichtigen
(§ 16 Abs. 4 Satz 2
SHV). Der Maximalbetrag der
Haushaltsführungsentschädigung liegt bei Fr. 950.-
(vgl. zum Ganzen VGr, 28. März 2019, VB.2018.00775, E. 2.2; 6. März
2015, VB.2014.00716, E. 3.2; SKOS-Richtlinien Kap. D.4.5, samt
Erläuterungen und Praxishilfen; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch,
Kap. 17.4.01, 1. März 2021, [www.zh.ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch.html]).
3.
Vorab kritisiert die
Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht die vorinstanzlichen Erwägungen
betreffend die Zulässigkeit der Anrechnung einer
Haushaltsführungsentschädigung.
3.1
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich,
dass die Beschwerdeführerin in einem Konkubinat mit E lebe, welcher einer
Berufstätigkeit nachgehe. Es sei daher zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin
einen grossen Teil der Hausarbeit verrichte und E damit bei der
Haushaltsführung entlaste. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach E seinen
Haushalt vor ihrem Einzug alleine bestritten habe und er auch bisher kein
Bedürfnis gehabt habe, sich den Haushalt von jemand anderem führen zu lassen,
was er gegenüber der Beschwerdegegnerin auch dargetan habe, hielt sie entgegen,
dass der Verzicht auf Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung lediglich
möglich sei, wenn bspw. eine Putzkraft engagiert worden sei. Aus den Akten gehe
weder hervor, dass E eine Putzfrau oder eine anderweitige Unterstützung für den
Haushalt angestellt habe. Der Einwand des fehlenden Einverständnisses von E sei
als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Das Einverständnis von E zur
Haushaltsführung durch die Beschwerdeführerin könne aufgrund der
partnerschaftlichen Bindung angenommen werden. Auch seien in den Akten keine
Angaben dazu vorhanden, ob und wie die Beschwerdeführerin und E die Hausarbeit
im Detail aufteilen würden. Die Beschwerdeführerin führe lediglich pauschal
aus, die bisherige Verteilung der Hausarbeit spreche klar dafür, dass sie nicht
die Hauptarbeit im Haushalt mache. Damit gelinge es ihr nicht, eine ganz oder
teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so die Vermutung einer
Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung umzustossen. Demzufolge sei
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und E in einer Wohngemeinschaft
mit gemeinsamer Haushaltsführung leben und die Beschwerdeführerin im Rahmen
ihrer zeitlichen und persönlichen Möglichkeiten den Haushalt führe.
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, dass die Vorinstanz in ihrer
Begründung nicht hinreichend differenziert habe zwischen dem Umstossen der
Vermutung, wonach eine (familienähnliche) Wohngemeinschaft mit gemeinsamer
Haushaltsführung vorliege, und der Vermutung, wonach innerhalb einer solchen
Gemeinschaft die unterstützte Person für die nicht unterstützte Person die
Haushaltsführung übernehme. Bezugnehmend auf die vorinstanzliche Erwägung,
wonach es der Beschwerdeführerin nicht gelinge, die Vermutung einer
Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung umzustossen (E. 3.4.1.1 in
fine), betont die Beschwerdeführerin, dass zu keinem Zeitpunkt je umstritten
gewesen sei, dass sie und ihr Partner in einer familienähnlichen
Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung (in Abgrenzung zu einer
blossen Zweck-Wohngemeinschaft) leben würden. Für die Beurteilung der
Zulässigkeit der Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung sei vorliegend
jedoch die Frage massgeblich, inwiefern ihr Partner eine eigene Leistung an die
Haushaltsführung erbringe.
3.2.2
Die von der Beschwerdeführerin kritisierte Ungenauigkeit der
vorinstanzlichen Subsumption fusst letztlich auf einer missverständlichen
Formulierung im Wortlaut der von der Vorinstanz wiedergegebenen
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung: In seinen jüngeren Urteilen betreffend
die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung hat das Verwaltungsgericht
jeweils festgehalten, dass die zuständige
Behörde in solchen Fällen aus naheliegenden Gründen nicht feststellen könne, in
welchem Verhältnis sich die unterstützte und die nicht unterstützte Person im
konkreten Fall die Haushaltsarbeit aufteilen würden. Die sich aus § 7 VRG
ergebende Pflicht der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen
abzuklären, stosse hier an enge Grenzen, weshalb die Behörde darauf angewiesen sei,
die Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. Beim
Vorliegen einer engen familiären oder partnerschaftlichen Bindung zwischen zwei
im selben Haushalt lebenden Personen sei von der Vermutung einer Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung
auszugehen (VGr, 2. November 2021, VB.2021.00246, E. 2.3.3; 28. März
2019, VB.2018.00775, E. 2.3; 6. März 2015, VB.2014.00716, E. 3.3;
3.
Dezember 2014, VB.2014.00575, E. 2.3; 26. Juni 2014,
VB.2014.00252, E. 2.3; 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 3.4.2;
je mit Hinweisen; vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch,
Kap. 17.4.01, 1. März 2021).
3.2.3
Die Vermutungen, welche sich aus dem
Bestehen einer engen partnerschaftlichen oder familiären Bindung zwischen der
unterstützten Person und den übrigen Personen im selben Haushalt ergeben,
beschränken sich allerdings nicht nur auf die Frage, ob ein gemeinsamer
Haushalt geführt wird, d. h. ob im Sinne einer familienähnlichen Wohn- und
Lebensgemeinschaft die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen)
gemeinsam ausgeübt und finanziert werden. Vielmehr lassen sich – jeweils vorbehältlich entgegenstehender Indizien
– aus dem Bestehen einer solchen Beziehung
natürliche Vermutungen in Bezug auf weitere Tatsachen ableiten, die für die
Zulässigkeit der Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung gleichermassen
von Bedeutung sind. So ist in einer solchen Situation über eine gemeinsame
Haushaltsführung hinaus davon auszugehen, dass
die unterstützte Person im Rahmen ihrer zeitlichen und persönlichen
Möglichkeiten für die nicht unterstützte(n) Person(en) deren Anteil an der
Haushaltführung übernimmt, mithin im Sinne von § 16 Abs. 4 SHV den
Haushalt für die nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte(n) Person(en)
führt (vgl. VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 3.4.2 mit
Hinweisen; Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 714; vgl. auch ZeSo 95/1998 S. 173 f.). Dies
ergibt sich mitunter aus Kap. D.4.5 Abs. 1 der SKOS-Richtlinien,
wonach von unterstützten Personen in familienähnlichen Wohn- und
Lebensgemeinschaften erwartet wird, dass sie im Rahmen ihrer zeitlichen und
persönlichen Möglichkeiten den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige
Kinder, Eltern oder Partner im selben Haushalt führen. Schliesslich darf
infolge einer engen familiären oder partnerschaftlichen Bindung regelmässig von
einem stillschweigenden Einverständnis der nicht unterstützten Person(en)
ausgegangen werden, dass die unterstützte Person für sie die Haushaltsführung
übernimmt (vgl. VGr, 28. März 2019, VB.2018.00775,
E. 2.3; 26. Juni 2014, VB.2014.00252, E. 2.3; 18. August
2011, VB.2011.00331, E. 3.4.2).
3.2.4
Greift eine der genannten
Tatsachenvermutungen, so ist es Sache der Sozialhilfe empfangenden Person,
durch geeignete Tatsachenvorbringen und Beweismittel eine andere Sachlage
nachzuweisen oder zumindest ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der
Vermutungsfolgerung zu wecken (vgl. VGr, 2. November 2021, VB.2021.00246, E. 2.3.3
mit Hinweisen). Wie sich aus E. 3.3
des angefochtenen Beschlusses ergibt, hat die Vorinstanz diese Rechtslage im
Ergebnis auch richtig erkannt und wiedergegeben, weshalb die Beschwerdeführerin
aus der missverständlichen Formulierung in der vorinstanzlichen Subsumption
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.
3.3
3.3.1
Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann, dass entgegen der
vorinstanzlichen Erwägungen eine Weigerung der nicht unterstützten Person, sich
den Haushalt von der unterstützten Person führen zu lassen, der Anrechnung
einer Haushaltsführungsentschädigung nicht bloss dann entgegenstehe, wenn
erstere hierfür eine Putzkraft oder vergleichbare Unterstützung engagiert habe.
Diese Folgerung basiere auf einer falschen Interpretation des kantonalen
Sozialhilfehandbuchs und müsse somit als falsch betrachtet werden. Die
Beschwerdeführerin bringt wie schon im vorinstanzlichen Verfahren vor, dass ihr
Partner weder gewillt sei, sich von ihr den Haushalt machen zu lassen, noch
bereit dazu sei, ihr eine Haushaltsführungsentschädigung zu entrichten.
3.3.2
Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als der Verzicht auf
Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung infolge Weigerung der nicht
unterstützten Person, eine entsprechende Dienstleistung vonseiten der
unterstützten Person anzunehmen nicht "lediglich" dann möglich ist,
wenn erstere hierfür bereits eine Putzkraft engagiert hat oder vergleichbare
professionelle Unterstützung in Anspruch nimmt. Die von der Vorinstanz in
diesem Zusammenhang verwendete Formulierung "lediglich" in
Kombination mit "bspw." erscheint zudem widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin
übersieht jedoch, dass die Vorinstanz das von ihr vermutete Einverständnis
ihres Partners mit der hauptsächlichen Führung des Haushalts durch die
Beschwerdeführerin nicht allein aus dem Umstand ableitete, dass dieser keine
Putzkraft angestellt hat, sondern daraus, dass sie dessen entgegenstehende
Beteuerungen in Anbetracht der Aktenlage als unglaubhaft bzw. als
Schutzbehauptung würdigte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, beschränken
sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur effektiven Aufteilung der
Haushaltsführung auf die pauschale Angabe, wonach sie Mitte 2018 in einen vollständigen
Haushalt zugezogen sei und dass ihr Partner diesen zuvor während Jahren alleine
geführt habe. Sie unterlässt dagegen jegliche Angaben dazu, wie die anfallende
Haushaltsarbeit seit ihrem Zuzug bzw. seit Aufnahme des Zusammenlebens mit
ihrem Partner konkret bewältigt wird. In Anbetracht der anwendbaren
Tatsachenvermutung, dass die nicht unterstützte Person für einen arbeitstätigen
Konkubinatspartner dessen Anteil an der Haushaltsführung übernimmt, wäre es
jedoch an der Beschwerdeführerin gelegen, diese Vermutung durch hinreichend
detaillierte Tatsachenvorbringen zu entkräften. Die blosse Berufung auf eine in
den Akten nicht näher vermerkte Annahmeverweigerung reicht hierfür nicht aus,
weshalb die entsprechende Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz im
Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
der Partner der Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2020 nur noch mit einem
90%-Pensum arbeitstätig ist. Dies ist allenfalls im Rahmen der Bemessung der
Haushaltsführungsentschädigung zu berücksichtigen, vermag jedoch angesichts der
wesentlich geringeren Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin die Vermutung,
dass diese einen Grossteil der gemeinsamen Haushaltsführung übernimmt, nicht zu
entkräften.
3.4
3.4.1
Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann die Sachverhaltswürdigung der
Vorinstanz, wonach diese trotz ihrer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit
und ihrer (reduzierten) Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm "F"
– mit Ausnahme der Monate Februar und März 2020 sowie der Zeit ab 9. November
2020.
– zur Führung des gemeinsamen Haushalts in der Lage gewesen sei. Die
Ansicht, wonach erst bei einer täglichen ambulanten psychiatrischen Behandlung
und einem stationären Klinikaufenthalt keine zeitlichen Ressourcen mehr
vorhanden gewesen seien, um die gemeinsame Haushaltsführung mehrheitlich zu
übernehmen, gehe zu weit.
3.4.2
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es sei zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
psychisch angeschlagen sei. Fraglich sei indes, ob ihr die Führung des
Haushalts dennoch zumutbar sei. Für die Zeit vom 8. März 2019 bis zum 22. Juli
2019.
befänden sich keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse in den Akten; der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin habe es offenbar zugelassen, dass sie während etwas mehr
als vier Monaten keine psychiatrische Behandlung habe in Anspruch nehmen müssen.
Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, weshalb es ihr nicht möglich gewesen
sein soll, nach Beendigung des Arbeitsintegrationsprogramms "G" ab 1. April
2019.
einen Teil der Haushaltsaufgaben – wie etwa Aufräumen, Wäsche waschen,
kleine Putzarbeiten, die Zubereitung von Mahlzeiten, Abwaschen oder die Führung
der Haushaltskasse – zu übernehmen. Immerhin sei die Beschwerdeführerin in der
Vergangenheit verschiedentlich als Küchen- sowie als Reinigungsmitarbeiterin
tätig gewesen, habe im Rahmen des Arbeitsintegrationsprogramms "G"
bis Ende März 2019 schwerpunktmässig im Bereich der Reinigung gearbeitet und
dabei angegeben, im Bereich der Reinigung eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt
anzustreben. Der Beschwerdeführerin sei es möglich (gewesen), die
Haushaltsarbeiten auf fünf Tage zu verteilen und entsprechend ihrem
Gesundheitszustand anzupassen. Da die Beschwerdeführerin seit Beendigung des
Arbeitsintegrationsprogramms "G" Ende März 2019 bis zum Beginn des
Taglohnprogramms "F" am 13. August 2019 keiner Arbeit nachgegangen
sei und offensichtlich keine psychischen Behandlungen benötigt habe, sei es ihr
zumutbar gewesen, in dieser Zeit die Haushaltsführung – jedenfalls das Verrichten
einfacher Arbeiten – zumindest teilweise zu übernehmen.
An dieser Beurteilung änderten auch die zahlreichen
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse und Arztberichte des Psychiatriezentrums H sowie
des Hausarztes der Beschwerdeführerin wie auch das von der Beschwerdegegnerin
eingeholte vertrauensärztliche Gutachten vom 13. Februar 2020 nichts. Daraus
gehe nicht hervor, dass der physische oder psychische Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin eine Arbeit in einem privaten Haushalt nicht zulassen würde.
Vielmehr habe die Beschwerdeführerin im Rahmen des vertrauensärztlichen
Gutachtens angegeben, keine Rückenschmerzen mehr zu haben, am Wochenende für
sich und ihren Partner zu kochen und das Essen für die kommende Woche vorzubereiten
sowie die Hausarbeit – alles, was anfalle – zu erledigen. Zudem habe sie den
Wunsch geäussert, statt der Arbeit im Arbeitsintegrationsprogramm "F"
einer Tätigkeit im Verkauf oder im Reinigungsbereich nachzugehen. Überdies bescheinige
ihr das vertrauensärztliche Gutachten eine volle Arbeitsfähigkeit. Die
Beschwerdeführerin demgegenüber bringe zu der von ihr geltend gemachten
Arbeitsunfähigkeit für Haushaltsarbeiten keinerlei medizinischen Belege bei.
Allerdings sei den Akten zu
entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu Beginn
des Jahres 2020 derart verschlechtert habe, dass eine stationäre Behandlung
eingeleitet worden und ihr die Haushaltsführung in den Monaten Februar und März
2020.
nicht zumutbar gewesen sei. Für diesen Zeitraum sei keine Haushaltsführungsentschädigung
geschuldet. Ab dem 27. März 2020 sei wiederum nicht mehr aktenkundig, dass
es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht zumutbar
gewesen wäre, gewisse leichtere Arbeiten im Haushalt zu verrichten, zumal es
ihr gemäss ärztlicher Bescheinigung wieder möglich gewesen sei, zu 50 %
einer Arbeit nachzugehen, was sie allerdings nicht getan habe. Mit dem erneuten
stationären Aufenthalt im Rehazentrum I ab dem 9. November 2020 habe die
Beschwerdeführerin die Haushaltsführung erneut nicht mehr übernehmen können, sodass
ihr die Haushaltsführungsentschädigung ab November 2020 bis zur Beendigung des
stationären Aufenthalts nicht anzurechnen sei.
3.4.3
Der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in
Ermangelung einer Arbeitstätigkeit oder ärztlichen Behandlung in der Periode
zwischen 1. April und 12. August 2019 offenbar zur Führung des
gemeinsamen Haushalts in der Lage gewesen sei, hält die Beschwerdeführerin
entgegen, dass es in jenem Zeitraum nur deshalb zu einem Behandlungsunterbruch
gekommen sei, weil die Beschwerdegegnerin per Ende März 2019 sämtliche
Zahlungen an sie eingestellt habe. Sie habe in dieser Zeit nicht gewusst, ob
ihre psychiatrische Behandlung trotz ausstehender Krankenkassenprämien noch
durch die Krankenkasse gedeckt gewesen sei. Erst nach Gutheissung ihres
entsprechenden Rekurses durch Beschluss der Vorinstanz vom 1. Juli 2019
habe sie die Behandlung ab dem 22. Juli 2019 wiederaufnehmen können.
Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin die Folgerichtigkeit der
vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach ihre ärztlich attestierte
vollständige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht unbedingt
bedeute, dass ihr gewisse Arbeiten im gemeinsamen Haushalt nicht dennoch
zugemutet werden könnten, und dass es ihr Gesundheitszustand angesichts ihrer
fünfzigprozentigen Arbeitsfähigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt wohl
zugelassen haben dürfte, gewisse leichte Aufgaben im Haushalt zu übernehmen.
3.4.4
Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin ihre wirtschaftliche Hilfe
per Ende März 2019 tatsächlich in unrechtmässiger Weise eingestellt hatte,
erscheint die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin, wonach ihre psychiatrische
Behandlung nur infolge der daraus resultierenden wirtschaftlichen Ungewissheit
unterbrochen worden sei, grundsätzlich glaubhaft. Allerdings vermag die
Beschwerdeführerin auch daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn aus der
blossen Wahrscheinlichkeit, dass ihr bei Fortführung der psychiatrischen
Behandlung auch für diesen Zeitraum eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit
infolge psychischer Krankheit attestiert worden wäre, kann noch nicht
notwendigerweise gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin nicht zur
mehrheitlichen Führung des gemeinsamen Haushalts in der Lage war. Dies gilt
umso mehr, als die Belastbarkeit der Arztzeugnisse des betreffenden Arztes,
sowie derjenigen ihres Hausarztes, durch das vertrauensärztliche Gutachten vom 13. Februar
2020.
stark in Zweifel gezogen werden (vgl. dazu nachfolgend E. 3.4.7).
3.4.5
Einleuchtend ist auch die Kritik der Beschwerdeführerin an der
vorinstanzlichen Begründung, wonach ihr trotz ärztlich attestierter
Arbeitsunfähigkeit wenigstens die Übernahme gewisser leichter Aufgaben im
Haushalt zuzumuten wäre. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist
mit dieser Schlussfolgerung gerade nicht aufgezeigt, dass der
Beschwerdeführerin eine das Normmass an Eigenbeteiligung übersteigende und
somit von ihrem nicht unterstützten Partner zu bezahlende Haushaltsführung
möglich war. Mit ihrer Begründung verkennt die Vorinstanz, dass eine blosse
Möglichkeit einer unterstützten Person, trotz bestehender gesundheitlicher
Beeinträchtigungen zumindest gewisse Arbeiten im gemeinsam Haushalt
auszuführen, d. h.
sich in irgendeiner Weise an der Haushaltsführung zu beteiligen, noch keine
hinreichende Grundlage für die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung
darstellt. Denn ist die unterstützte Person aus zeitlichen oder
gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage, im Sinne von § 16 Abs. 4 SHV für die nicht unterstützte Person (d.h. zu deren Vorteil) den Haushalt alleine
oder mehrheitlich zu führen, so darf keine Haushaltsführungsentschädigung
angerechnet werden (Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfehandbuch, Kap. 17.4.01, 1. März 2021).
3.4.6
Die Beschwerdeführerin übersieht allerdings, dass es im Lichte der eingangs
dargestellten tatsächlichen Vermutungen in Bezug auf die Aufteilung der
Haushaltsführung nicht an der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin gelegen
wäre, im Detail darzulegen, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer
gesundheitlichen Beeinträchtigung dazu in der Lage war, im streitrelevanten
Zeitraum die Haushaltsführung mehrheitlich zu übernehmen. Vielmehr wäre es an
der Beschwerdeführerin gewesen, die natürliche Tatsachenvermutung, wonach sie
in Ermangelung einer Arbeitstätigkeit die Haushaltsführung für ihren voll bzw.
annähernd voll arbeitstätigen Partner gänzlich oder zumindest mehrheitlich
übernimmt, durch geeignete Tatsachenvorbringen und Beweismittel zu entkräften.
Ungeachtet der widersprüchlichen Begründung des vorinstanzlichen Entscheids,
wird diese Vermutung vorliegend weder durch die Vorbringen der
Beschwerdeführerin, noch durch die vorhandenen Akten umgestossen. Denn wie
bereits ausgeführt beschränkt sich die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin
hinsichtlich der tatsächlichen Bewältigung der Haushaltsführung auf die
Äusserung, dass sie Mitte 2018 in einen vollständigen Haushalt zugezogen sei,
und dass ihr Partner diesen zuvor während Jahren alleine geführt habe. Sie
macht demgegenüber keinerlei konkrete Angaben dazu, wie die anfallende
Haushaltsarbeit seit ihrem Zuzug bzw. seit Aufnahme des Konkubinats bewältigt
wird. In Bezug auf die geltend gemachte Unfähigkeit, den gemeinsamen Haushalt
mehrheitlich zu führen, begnügt sich die fachkundig vertretene
Beschwerdeführerin mit der Kritik, die vorinstanzliche Annahme, dass sie trotz
eingeschränkter Arbeitsfähigkeit im zweiten Arbeitsmarkt einfach so nebenher
noch die Haushaltsführung übernehmen könne, sei "durch nichts zu stützen",
und es treffe "eher" das Gegenteil zu. Sie unterlässt es hingegen, konkret
darzulegen, inwiefern sie ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen an der
Haushaltsführung behindern, und setzt sich mit den in dieser Hinsicht
detaillierten vorinstanzlichen Erwägungen kaum auseinander.
3.4.7
Auch aus der in diversen ärztlichen Zeugnissen und Berichten bescheinigten
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin kann nicht ohne Weiteres gefolgert
werden, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu
befähigt wäre, die Haushaltsführung für sich und ihren arbeitstätigen Partner
mehrheitlich zu übernehmen. Denn wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat,
äussern sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen in keiner Weise dazu, ob
sich die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auch auf die private
Haushaltsführung erstreckt. Aus den jeweils mit "Krankheit"
begründeten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen allein kann jedenfalls nicht darauf
geschlossen werden. Denn wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, besteht bei der
privaten Haushaltsführung im Vergleich zu einem Arbeitsverhältnis eine weitaus
grössere Autonomie hinsichtlich der Arbeitsorganisation, indem der
Erledigungszeitpunkt der anfallenden Arbeiten völlig frei gewählt, und
umfangreichere Arbeiten nach freiem Ermessen der haushaltsführenden Person in
kleinere Schritte unterteilt und über die gesamte zur Verfügung stehende Zeit
verteilt werden können. Dies gilt zumindest in Fällen, in denen es sich wie
vorliegend um einen kinderlosen Zweipersonenhaushalt handelt. An dieser
Würdigung der Sachlage vermögen auch die etwas ausführlicheren Schilderungen in
den ärztlichen Berichten und dem Zuweisungsschreiben des Psychiatriezentrums H
nichts zu ändern, mit welchen der Beschwerdeführerin ein Verdacht auf eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung, eine ausgeprägte Müdigkeit und Antriebslosigkeit, ein
gestörter Schlaf-Wach-Rhythmus sowie eine sehr problematische bzw.
katastrophale Tagesstruktur attestiert wurden. Wie die Vorinstanz zu Recht
festgestellt hat, wird die Aussagekraft dieser Feststellungen durch das
detaillierte vertrauensärztliche Gutachten vom 13. Februar 2020, mit
welchem der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine hundertprozentige
Arbeitsfähigkeit ohne wesentliche Einschränkungen attestiert wurde, stark in
Zweifel gezogen. Auch hinsichtlich der gesundheitlichen Befähigung der
Beschwerdeführerin zur hauptsächlichen Führung des gemeinsamen Haushalts vermag
das Beweisergebnis die anwendbare Tatsachenvermutung somit grundsätzlich nicht
umzustossen. Ausgenommen hiervon sind die Zeitabschnitte unmittelbar vor und
während der stationären psychosomatischen Rehabilitationsbehandlung, für welche
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.
3.5
3.5.1
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin
unter Verweis auf das Sozialhilfehandbuch des Kantonalen Sozialamts geltend,
dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Anrechnung einer
Haushaltsführungsentschädigung ungeachtet der Frage, ob diese effektiv
ausgerichtet werde, nicht unbedingt willkürlich sei (vgl. BGr, 26. Februar
2004, 2P.48/2004, E. 2.4; 1. September 2006, 2P.158/2006, E. 3.2 f.),
im Kanton Zürich keine Anwendung finden könne. Dies, weil das Zürcher Recht im
Gegensatz zu den in den einschlägigen Bundesgerichtsentscheiden relevanten
Rechtsgrundlagen der Kantone Aargau und Bern das Tatsächlichkeitsgebot und das
Bedarfsdeckungsgebot berücksichtigen würde, bzw. für die Anrechnung eines
solchen fiktiven Einkommens keine hinreichende gesetzliche Grundlage enthalte.
3.5.2
Auch das Verwaltungsgericht hat in seiner
bisherigen Rechtsprechung unter Verweis auf die genannten bundesgerichtlichen
Entscheide festgehalten, dass die Anrechnung
einer Haushaltsführungsentschädigung auch dann gerechtfertigt sei, wenn der fragliche Lebenspartner nicht
gewillt sei, eine solche zu leisten, und obwohl ein Konkubinat nicht zu
rechtlichen Unterhalts- und Beistandspflichten zwischen den Partnern führe
(VGr, 6. März 2015, VB.2014.00716, E. 5.1). Was die
Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Nach dem
einschlägigen § 16 Abs. 4 Satz 1 SHV ist eine
Haushaltsführungsentschädigung anzurechnen, sofern eine hilfesuchende Person
den Haushalt für nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Personen führt. Dass
die Anrechnung einer Haushaltsführungsentschädigung über die Haushaltsführung
hinaus auch die effektive Leistung einer entsprechenden Entschädigung durch die
nicht unterstützte Person voraussetzen würde, geht aus der Bestimmung nicht
hervor. Vor dem mit dem Institut der Haushaltsführungsentschädigung
angestrebten Ziel der wirtschaftlichen Gleichbehandlung von verheirateten
Paaren und Konkubinatspaaren wäre eine derartige Auslegung der Bestimmung auch
nicht sinnvoll. Wäre dies der Fall, könnte sich die nicht unterstützte Person,
die infolge Übernahme der Haushaltsführung durch die unterstützte Person
vermutungsweise entlastet wird, durch blosse Verweigerung der Ausrichtung einer
Entschädigung einen durch die Sozialhilfe finanzierten geldwerten Vorteil
erzielen. Das Bundesgericht hat bezüglich der Anrechnung von
Konkubinatsbeiträgen im Bedarf der hilfesuchenden Person bereits bestätigt,
dass es vor dem Hintergrund des Subsidiaritätsprinzips und der im
Sozialhilferecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf die effektive
Ausrichtung einer finanziellen Unterstützung durch den nicht unterstützten
Konkubinatspartner nicht ankommen kann (vgl. BGE 141 I 153 E. 6.2.1). Es
ist nicht ersichtlich, weshalb es sich bei der Anrechnung einer
Haushaltsführungsentschädigung anders verhalten sollte (vgl. BGr, 8. Juli
2016, 8C_114/2016, E. 2.1 f.).
3.6
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anrechnung
einer Haushaltsführungsentschädigung vorliegend erfüllt sind. Insoweit ist der
vorinstanzliche Beschluss – trotz stellenweise mangelhafter Begründung – im
Ergebnis nicht zu beanstanden.
4.
4.1
Eventualiter
macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Vorinstanz die Höhe der
Haushaltsführungsentschädigung falsch berechnet habe, bzw. dass ihrem Partner
die Leistung einer solchen mangels hinreichender finanzieller
Leistungsfähigkeit überhaupt nicht zugemutet werden könne. Die Vorinstanz erwog
in dieser Hinsicht, dass das von der Beschwerdegegnerin für E erstellte
erweiterte SKOS-Budget den Vorgaben der SKOS-Richtlinien entspreche und nicht
zu beanstanden sei. Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin die
Hälfte des Einnahmenüberschusses von Fr. 517.-, mithin Fr. 258.50, als
Haushaltsführungsentschädigung angerechnet. Dies erweise sich als korrekt,
zumal die Rechtsprechung bei einem Zweipersonenhaushalt ohne Kinderbetreuung eine
Entschädigung von Fr. 550.- bis Fr. 900.- empfehle.
4.2
Bei der
Berechnung einer allfälligen Haushaltsführungsentschädigung ist die finanzielle
Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Person angemessen zu berücksichtigen
(§ 16 Abs. 4 Satz 2 SHV). Die SKOS-Richtlinien gehen dabei von
einem erweiterten SKOS-Budget der nicht unterstützten Person aus, welchem deren
Einnahmen entgegenzustellen sind (vgl. VGr, 3. Dezember 2014,
VB.2014.00575, E. 5.2; SKOS-Richtlinien Kap. D.4.5, samt
Erläuterungen und Praxishilfen; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch,
Kap. 17.4.01, 1. März 2021). Die im Verhältnis zum ordentlichen
Budget vorzunehmenden Erweiterungen umfassen namentlich den monatlichen Anteil
der laufenden jährlichen Steuern sowie gemäss rechtskräftigem Urteil oder
vertraglicher Vereinbarung geschuldete Beträge für Schuldentilgung, sofern sie
nachweislich geleistet werden (SKOS-Richtlinien Kap. D.4.5, Praxishilfe
Erweitertes SKOS-Budget, September 2020).
4.3
4.3.1
Die Beschwerdeführerin moniert einerseits, dass die Beschwerdegegnerin im
erweiterten SKOS-Budget ihres Partners die monatlichen Wohnkosten zu tief
veranschlagt habe. Zwar seien Amortisationskosten für die auf dessen
Wohneigentum lastende Hypothek berücksichtigt worden, nicht aber weitere Kosten
wie "obligatorische Zahlungen an die Siedlungsverwaltung" von Fr. 311.-
pro Monat, Rückstellungen für zwingend notwendige Reparaturen sowie
"weitere Kosten im Zusammenhang mit einem Eigenheim". Die
Beschwerdeführerin reicht hierzu eine auf den Namen der "…" bzw. als
c/o Adressatin die J GmbH lautende Rechnung vom 8. Februar 2021 über
einen Betrag von Fr. 1'005.-, sowie eine Kontoübersicht mit diversen Bankzahlungen
an dieselbe ins Recht. Die genannten Unterlagen befanden sich zum Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Entscheids noch nicht bei den Akten. Da nach § 52 Abs. 1
in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG neue Tatsachenbehauptungen und
neue Beweismittel im Verfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich zulässig
sind, und es sich beim Bezirksrat nicht um eine gerichtliche Instanz im Sinne
von § 52 Abs. 2 VRG handelt, sind sie uneingeschränkt zu
berücksichtigen (VGr, 8. November
2017, VB.2017.00300, E. 3 sowie 26. Oktober 2009,
VB.2009.00307, E. 4.3).
4.3.2
Beim Bewohnen von Wohneigentum sind im SKOS-Budget der Hypothekarzins
anstelle der Miete und die üblichen Nebenkosten anzurechnen. Gleiches gilt für
Gebühren sowie die nötigsten Reparaturkosten (SKOS-Richtlinien
Kap. C.4.2; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 17.2.05,
1.
März 2021). Vorliegend kann allerdings weder den Ausführungen
der Beschwerdeführerin, noch den eingereichten Urkunden entnommen werden, welchem
Zweck die mit "Akonto-Rechnung 1. Quartal 2021" bezeichnete Forderung
genau dienen soll, bzw. auf welchem Rechtsgrund diese basiert. Der von der
Beschwerdeführerin errechnete Betrag von Fr. 311.- ergibt sich aus dem für
das Jahr 2021 veranschlagten "Gesamte[n] Jahresbetrag" aufgeteilt auf
zwölf Monatsraten. Die im Jahr 2020 geleisteten Zahlungen, die im jeweiligen
Zahlungsvermerk allesamt als "Akonto" bezeichnet wurden, beschränken
sich demgegenüber auf insgesamt Fr. 981.- bzw. monatlich Fr. 81.75.
Zwar darf als gerichtsnotorisch gelten, dass im Zusammenhang mit Wohneigentum
regelmässige Kosten für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten anfallen. Mit der
blossen Angabe, dass es sich beim geltend gemachten Betrag von monatlich Fr. 311.-
um "obligatorische Zahlungen an die Siedlungsverwaltung" handle, ist
die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Begründungs- und Substanziierungspflichten
in Bezug auf anrechenbare Ausgaben nicht nachgekommen. Insbesondere ist damit
nicht schlüssig dargetan, welchem Zweck diese Zahlungen dienten und ob es sich
dabei um Kosten für effektiv anfallende Reparaturarbeiten oder um Beiträge an
einen allfällig bestehenden Erneuerungsfonds handelt. Ebensowenig ist aus den
eingereichten Urkunden ersichtlich, welche Beträge in welcher Periode effektiv
angefallen sind. Auch aus der Steuererklärung des Jahres 2019 geht nicht
hervor, welche effektiven Unterhaltskosten für die Liegenschaft angefallen
sind, da diese kein Liegenschaftsverzeichnis umfasst und darin lediglich der
Pauschalabzug von Fr. 5'188.- geltend gemacht wurde. Mangels hinreichender
Substanziierung kann somit nicht eruiert werden, welche Unterhaltskosten in den
massgebenden Zeitperioden effektiv anzurechnen gewesen wären, weshalb sich die
Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.
4.4
4.4.1
Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz in ihrer
Berechnung den Umstand nicht berücksichtigt habe, dass ihr Partner sein
Arbeitspensum per 1. Januar 2020 von 100 % auf 90 % reduziert
habe. Zwar würden sich dadurch seine Steuern, die Pauschale für auswärtige
Verpflegung sowie der Einkommensfreibetrag verringern, jedoch würden diese
Bedarfsreduktionen die massive Lohneinbusse nicht aufwiegen.
4.4.2
Aus dem angefochtenen Beschluss ist tatsächlich nicht ersichtlich, dass
sich die Vorinstanz mit diesem Einwand der Beschwerdeführerin
auseinandergesetzt hätte. Dies obwohl die Beschwerdeführerin bereits mit
Eingabe vom 11. November 2020 unter Einreichung eines entsprechenden
Arbeitsvertrags und einer Lohnabrechnung auf die genannte Pensumsreduktion
ihres Partners hingewiesen hatte, nachdem sie von der Vorinstanz mit
Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2020 zur Einreichung weiterer Belege
sowie zur Stellungnahme zu den finanziellen Verhältnissen ihres Partners
aufgefordert worden war.
4.4.3
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter
anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,
dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihr Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (VGr, 11. März 2022,
VB.2022.00087, E. 3.2; vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1, je mit Hinweisen).
4.4.4
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die
Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung (statt vieler VGr, 11. März 2022, VB.2022.00087, E. 3.3).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts
kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz
heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz
sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer
schweren Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich
einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen
Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1;
VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 3.2).
4.4.5
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf rechtliches Gehör verletzt. Angesichts dessen, dass sich die Verletzung auf
einen Einzelaspekt bezieht, sowie in Anbetracht der langen Verfahrensdauer ist
von einer Rückweisung abzusehen und das Vorbringen der Beschwerdeführerin
unmittelbar zu behandeln.
4.4.6
Gemäss dem von der Beschwerdeführerin ins Recht gereichten
Anstellungsvertrag vom 1. Januar 2020 betrug das Arbeitspensum ihres
Partners ab diesem Zeitpunkt 90 %, bzw. die wöchentliche Arbeitszeit 36.9
Stunden. Als jährliches "Zielgehalt" wurde ein Betrag von Fr. 79'800.-
brutto vereinbart. Aus dem ebenfalls ins Recht gereichten Lohnausweis des
Jahres 2020 ergibt sich, dass der Partner der Beschwerdeführerin in diesem Jahr
ein monatliches Nettogehalt (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 5'583.-
erzielte.
4.4.7
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, führt diese
Pensumsreduktion im erweitertem SKOS-Budget ihres Partners nicht nur
einnahmeseitig, sondern auch auf der Bedarfsseite zu einer Reduktion. So sind
der Verpflegungszuschlag sowie der Einkommensfreibetrag um jeweils zehn Prozent
zu reduzieren, was zu einer monatlichen Bedarfsreduktion um insgesamt Fr. 60.-
führt. Sodann geht mit der Einkommenssenkung auch eine reduzierte Steuerlast
einher: Unter Beibehaltung der im Jahr 2019 jeweils deklarierten Abzüge und
unter Annahme eines unveränderten Vermögens reduziert sich die im erweiterten
SKOS-Budget einzukalkulierende Steuerlast ab 1. Januar 2020 auf Fr. 8'876.90
bzw. monatlich rund Fr. 740.- (davon Fr. 7'870.- Staats- und
Gemeindesteuern und Fr. 1'006.90 direkte Bundessteuer [ausgehend von einem
steuerbaren Einkommen von jeweils Fr. 87'748.-, einem Vermögen von Fr. 70'730.-
sowie Abzügen von insgesamt Fr. 21'144.- bzw. Fr. 18'244.-]).
4.4.8
Aus diesen Veränderungen resultiert ab 1. Januar 2020 ein
anrechenbarer Aufwand von insgesamt Fr. 5'012.75 (davon Fr. 1'843.20
für Wohnkosten & medizinische Grundversorgung, Fr. 666.30 für
auswärtige Verpflegung, Verkehrsauslagen und Versicherung, Fr. 360.- als
Einkommensfreibetrag und Fr. 2'143.25 für Steuern und Schuldentilgung).
Dem stehen monatliche Einnahmen von Fr. 5'583.- gegenüber, was einen
Überschuss von Fr. 570.25 ergibt. Bei einer hälftigen Anrechnung dieses
Betrags als Haushaltsführungsentschädigung würde sich diese im Verhältnis zum
angefochtenen Beschluss sogar noch leicht erhöhen, womit sich der sinngemässe
Einwand der Beschwerdeführerin, wonach ihr mangels Leistungsfähigkeit ihres
Partners ab Anfang 2020 keine Haushaltsführungsentschädigung mehr angerechnet
werden könne, als unbegründet erweist.
4.5
4.5.1
Betreffend die finanzielle Leistungsfähigkeit ihres Partners bringt die
Beschwerdeführerin weiter vor, dass diesem in Ermangelung einer entsprechenden
finanziellen Rücklage nur die Möglichkeit eines Abzahlungsvertrags geblieben
sei, als sein Auto nicht mehr repariert werden konnte. Durch die
Abzahlungsraten und die Kreditaufnahme für die Anzahlung werde das Budget des
Partners noch stärker belastet. Die Beschwerdeführerin reicht hierzu einen auf
den Namen ihres Partners lautenden Kreditvertrag mit der K AG über einen
Kreditbetrag von Fr. 20'000.- vom 12. Februar 2020, sowie einen nicht
datierten Kaufvertrag mit Teilzahlung über einen neuen Personenwagen für einen
Gesamtkaufpreis von Fr. 38'644.20 (inkl. 8.89 % Zins) ins Recht.
Auch diesen Einwand hatte die Beschwerdeführerin bereits im Rekursverfahren mit
Eingabe vom 11. November 2020 unter Einreichung des identischen
Kaufvertrags mit Teilzahlung zumindest teilweise erhoben. Auch hinsichtlich
dieses Einwands ist dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen, dass sich
die Vorinstanz hiermit effektiv auseinandergesetzt hat, womit sie wiederum den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzte. Zu den
Konsequenzen dieser Verletzung kann auf das bereits Gesagte (E. 4.4.4 f.)
verwiesen werden, da sich auch in diesem Fall eine Rückweisung an die
Vorinstanz aus Gründen der Verfahrenseffizienz nicht rechtfertigt.
4.5.2
Aus den gemeinsam mit dem Kreditvertrag eingereichten Kontoauszügen geht
hervor, dass der Partner der Beschwerdeführerin seit April 2020 monatliche
Zahlungen von Fr. 901.35 an die K AG leistet. Zwar widerspricht die
Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach der genannte Kredit für die Leistung
der Anzahlung für das neue Fahrzeug aufgenommen worden sei, dem Kaufvertrag mit
Teilzahlung, in welchem festgehalten wurde, dass keine Anzahlung erfolgt sei.
Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Partner der Beschwerdeführerin ab
April 2020 effektiv Rückzahlungsraten an die K AG beglichen hat, weshalb
diese mangels Hinweisen auf eine missbräuchliche Kreditaufnahme in seinem
Budget zu berücksichtigen sind. Sodann leistete der Partner der
Beschwerdeführerin ab September 2020 für den Kaufpreis des neuen Fahrzeugs
monatliche Raten von Fr. 406.05 an die L-Bank AG, welche sein Budget
weiter belasteten. In Anbetracht des Umstands, dass er zur Bestreitung seines
täglichen Arbeitswegs unbestrittenermassen auf ein Fahrzeug angewiesen war,
sind auch diese Raten im erweiterten SKOS-Budget anzurechnen. Unter
Berücksichtigung der genannten Beträge für die Schuldentilgung resultiert im
Budget des Partners der Beschwerdeführerin ab April 2020 ein Manko von Fr. 331.05
bzw. ab September 2020 von Fr. 791.10. Da es sich beim neuen Fahrzeug um
eines mit elektrischem Antrieb handelt, ist zwar davon auszugehen, dass die
unter "Verkehrsauslagen" eingerechneten Benzinkosten nicht mehr in
dieser Höhe anfallen. Doch auch wenn man auf die Anrechnung jeglicher Betriebskosten
für das Fahrzeug verzichten würde – was angesichts der dennoch anfallenden
Auslagen für Strom und Wartung zum Vornherein nicht realistisch wäre – könnte
dadurch das aufgrund der Schuldentilgung ab April 2020 anfallende Manko nicht
kompensiert werden. Mangels hinreichender finanzieller Leistungsfähigkeit ihres
Partners erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anrechnung
einer monatlichen Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 258.50 im
SKOS-Budget der Beschwerdeführerin ab April 2020 somit als rechtsverletzend.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die
Beschwerde als teilweise begründet. Der angefochtene Beschluss der Vorinstanz
und der Beschluss der Sozialbehörde C vom 30. September 2019 sind insoweit
aufzuheben, als der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab April 2020 noch eine
Haushaltsführungsentschädigung angerechnet wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.
6.1
Im Verfahren vor Verwaltungsgericht
tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend
ihrem Unterliegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts des Verfahrensausgangs wären die Kosten den Parteien
vorliegend somit je hälftig zu auferlegen. Von einer Kostenverteilung nach
Massgabe des Unterliegens kann indessen aus Billigkeitsgründen abgewichen
werden, namentlich dann, wenn das Verfahren von überlanger Dauer war (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 64). Zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels (freigestellte
Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 1. September 2021) und der Fällung
des vorliegenden Urteils vergingen rund eineinhalb Jahre. Vor dem Hintergrund,
dass die Parteien für die entstandene Verzögerung in keiner Weise
verantwortlich sind, und dass die zu behandelnden tatsächlichen und rechtlichen
Streitfragen von überschaubarer Komplexität waren, erscheint diese
Verfahrensdauer ungebührlich lang. In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich,
die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das
sinngemässe Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.
6.2
6.2.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in
Person ihrer Vertreterin. Nach § 16 Abs. 1
in Verbindung mit Abs. 2 VRG besteht hierauf ein Anspruch, sofern
die gesuchstellende Partei mittellos ist, ihre Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheinen, und sie nicht dazu in der Lage ist, ihre Rechte im
Verfahren selbst zu wahren, bzw. die Bestellung eines Rechtsbeistands als
sachlich notwendig erscheint (vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 77 ff.). Ein Rechtsbeistand ist
grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.).
Im Bereich der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen
Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen
(Deutschkenntnisse, Schuldbildung etc.) und den sich stellenden tatsächlichen
und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit aber auch in
diesem Bereich bejaht (VGr, 14. September 2022, VB.2021.00591, E. 6.2;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 83). Ist eine Gegenpartei
rechtskundig oder anwaltlich vertreten, so ist die Notwendigkeit des Beizugs
eines Rechtsbeistands eher zu bejahen, wobei auch in solchen Fällen sämtliche
Umstände des Einzelfalls zu beachten sind (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 86).
6.2.2
In Anbetracht ihrer
wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerin auszugehen. Angesichts ihres teilweisen Obsiegens können
ihre Rechtsbegehren sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet
werden. Sodann hatte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht nur
ihre persönlichen Umstände darzulegen, sondern musste sich mit einer teils
widersprüchlichen Begründung des vorinstanzlichen
Entscheids sowie verschiedenen Verletzungen des rechtlichen Gehörs
auseinandersetzen. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass sich auch die
Beschwerdegegnerin rechtskundig vertreten liess. In Anbetracht dieser Umstände erweist
sich der Beizug einer Rechtsvertreterin durch die Beschwerdeführerin als
gerechtfertigt, weshalb der Beschwerdeführerin eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin in der Person ihrer Rechtsvertreterin zu bestellen ist.
6.2.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS
175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der notwendige Zeitaufwand
nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung
entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des
Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3
der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010.
(AnwGebV; LS 215.3) beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von
Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Die Rechtsvertreterin des
Beschwerdegegners ist zwar Juristin, aber keine Rechtsanwältin, weshalb sie
sich nicht auf diesen Stundenansatz berufen kann. In ihrer Honorarnote vom 19. Juli
2022.
macht sie denn auch einen solchen von Fr. 180.- geltend, was der
Praxis des Verwaltungsgerichts in Konstellationen wie der vorliegenden
entspricht (VGr, 10. Februar 2022, VB.2021.00472, E. 5.4.3 mit
weiteren Hinweisen). Der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte
Stundenaufwand von elf Stunden und zehn Minuten erscheint vertretbar und die
Auslagen in Höhe von Fr. 27.30 sind nicht zu beanstanden. Insgesamt ist
die Entschädigung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin somit auf Fr. 2'037.30
festzusetzen.
6.2.4
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.3
6.3.1
Zu befinden ist sodann über die Zusprechung
allfälliger Parteientschädigungen. Nach § 17 Abs. 2 VRG kann im
Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unterliegende Partei zu
einer angemessenen Entschädigung für die gegnerischen Umtriebe verpflichtet
werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter
Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder
den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn das
Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b).
Die Auferlegung einer Parteientschädigung setzt ein Unterliegen einer Partei
bzw. ein Obsiegen der Gegenpartei voraus. Obsiegt eine Partei weniger als zur
Hälfte, so wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen (VGr, 14. März
2019, VB.2018.00177, E. 12.3.2; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21).
6.3.2
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Begehren nicht mehrheitlich
durchzudringen, weshalb ihr weder für das Verfahren vor Verwaltungsgericht noch
für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Der Beschwerdegegnerin steht bereits deshalb keine Parteientschädigung zu, weil
die Beantwortung von Rechtsmitteln im Bereich der Sozialhilfe zu ihrer üblichen
Amtstätigkeit gehört und nicht ersichtlich ist, dass ihr im vorliegenden
Beschwerdeverfahren ein erheblicher Aufwand entstanden wäre (vgl. VGr, 10. Mai
2022, VB.2021.00574, E. 4.2; Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 17 N. 51 ff.).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschlüsse des Bezirksrats
Pfäffikon vom 21. Juni 2021 und der Sozialbehörde C vom 30. September
2019.
werden insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin ab April 2020 eine
Haushaltsführungsentschädigung angerechnet wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos abgeschrieben.
5.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und ihr in der Person von lic. iur. B
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Lic. iur. B wird für
ihre Tätigkeit mit Fr. 2'037.30 aus
der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Pfäffikon.