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Entscheid

VB.2021.00512

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00512

16. November 2021Deutsch12 min

(URT.2021.23313)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00512

Urteil

der Einzelrichterin

vom 16. Dezember 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universität Zürich, Zentrum für Zahnmedizin,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Taxen

für zahnärztliche Behandlung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

am 9. Januar 2020 am Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich (ZZM)

behandelt. Das ZZM stellte dafür am 31. Januar 2020 Rechnung über

Fr. 4'497.35, wovon Fr. 2'500.- vorschussweise bereits bezahlt worden

waren. Nach dreimaliger Mahnung leitete das ZZM für den ausstehenden Betrag von

Fr. 1'997.35 die Betreibung ein. Gegen den daraufhin in der Betreibung

Nr. 22009643 des Betreibungsamts des Kantons D ergangenen

Zahlungsbefehl vom 4. November 2020 erhob A Rechtsvorschlag.

B. Mit

Verfügung vom 19. November 2020 verpflichtete das ZZM A zur Bezahlung von

Fr. 1'997.35 innert 30 Tagen und beseitigte in diesem Umfang den gegen die

genannte Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag. Zudem auferlegte ihr das ZZM

Verfahrenskosten von Fr. 219.70.

Erwägungen

II.

A gelangte mit am 21. Dezember 2020 eingegangenem

Schreiben an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und bestritt

sinngemäss ihre Zahlungspflicht. Am 11. Januar 2021 ergänzte A ihre

Eingabe und reichte die angefochtene Verfügung ein. Die Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen wies den Rekurs mit Zirkularbeschluss vom 16. Juni

2021.

ab.

III.

A. Am

16.

Juli 2021 erhob A gegen diesen Zirkularbeschluss vom 16. Juni

2021.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung.

B. Die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen verzichtete am 4. August 2021 auf

eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das ZZM

beantragte am 9. August 2021 unter Verweis auf seine Stellungnahme im

Rekursverfahren, die Beschwerde sei abzuweisen.

C. Am

6.

September 2021 zeigte Rechtsanwalt B an, von A mit der Wahrung

ihrer Interessen beauftragt worden zu sein, ersuchte um Akteneinsicht und

stellte namens A ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen

Rechtsbeistand. Am 24. September 2021 reichte er Unterlagen zu den

finanziellen Verhältnissen von A ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 46 Abs. 2 und 5

des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG; LS 415.11) in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde betreffend

Taxen für die zahnärztliche Behandlung am ZZM zuständig. Aufgrund des unter

Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels grundsätzlicher Bedeutung

ist die Beschwerde durch die Einzelrichterin zu beurteilen (§ 38b

Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Das

Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich hat die Aufgabe, für die

wissenschaftliche und praktische Ausbildung von Studierenden der Zahnmedizin

und für die Weiter- und Fortbildung von Zahnärztinnen und Zahnärzten zu sorgen.

Zudem betreibt und fördert das ZZM die Forschung auf allen Gebieten der

Zahnmedizin. Primär zur Erfüllung dieser Aufgaben werden am ZZM Patientinnen

und Patienten behandelt (§ 1 Verordnung über das Zentrum für Zahnmedizin

der Universität Zürich vom 28. Juni 2010 [V-ZZM; LS 415.437]).

2.2

Für die

Behandlung von Patientinnen und Patienten erhebt das ZZM Gebühren nach Massgabe

der vom Universitätsrat beschlossenen Gebührenverordnung für das Zentrum für

Zahnmedizin der Universität Zürich vom 27. August 2018 (Gebührenverordnung

ZZM; LS 415.439.5). Gemäss § 3 dieser Gebührenverordnung berechnet das ZZM

seine zahnärztlichen Untersuchungen und Dienstleistungen nach den Taxpunkten

und den Taxpunktwerten des jeweils gültigen Tarifs der Schweizerischen

Zahnärzte-Gesellschaft (SSO-Tarif) und seine zahntechnischen Leistungen nach

den Taxpunkten und Taxpunktwerten des jeweils gültigen Tarifs des Verbands für

Zahntechnische Laboratorien der Schweiz (VZLS-Tarif). Der Tarif der

Untersuchungen und Dienstleistungen in Franken berechnet sich durch die

Multiplikation der Anzahl Taxpunkte mit dem Wert des Taxpunktes (§ 2 Abs. 1 Gebührenverordnung ZZM). Der Taxpunktwert wird von der

Universitätsleitung unter Beachtung der Vorgaben der SSO- und VZLS-Tarife

festgelegt (§ 3 Abs. 1 Gebührenverordnung ZZM).

2.3

§ 7 Gebührenverordnung ZZM sieht vor, dass jeder Behandlung von über

Fr. 2'000.- ein Kostenvoranschlag zugrunde liegen muss. Dieser schliesst

nach Möglichkeit alle voraussehbaren Kosten der Behandlung ein. Übersteigen die

effektiven Behandlungskosten den Kostenvoranschlag um mehr als 15 %, ist

neben der Patientin oder dem Patienten auch die Klinikdirektorin oder der

Klinikdirektor zu orientieren. Letztere oder Letzterer entscheidet, unter

Berücksichtigung der Gründe der Kostenüberschreitung, wer diese Mehrkosten

trägt.

3.

3.1

Gemäss

Kostenvoranschlag vom 7. November 2019, mit dem die Beschwerdeführerin

unterschriftlich ihr Einverständnis erklärte, wurden für ihre zahnärztliche

Behandlung Kosten von approximativ Fr. 3'000.- zuzüglich Fr. 900.-

Operationssaalpauschale veranschlagt. Am 7. November 2019 fand das

Eingangsgespräch mit der Beschwerdeführerin statt, die sich nach unwidersprochener

Darstellung des ZZM mit starken Zahnschmerzen und dem Wunsch nach einer

Zahnsanierung in Vollnarkose an das ZZM gewandt habe. Gemäss der im

Rekursverfahren eingereichten Stellungnahme des ZZM, verfasst von Dr. med.

dent. F und Dr. med. dent. G, sei die Beschwerdeführerin dannzumal

ausführlich darüber aufgeklärt worden, dass der letzte Therapieentscheid über

die zahnärztliche Behandlung erst in Narkose nach Zahnreinigung, Befund und

Röntgen getroffen werden könne. Wegen der massiv reduzierten Mitarbeit der

Beschwerdeführerin am Behandlungsstuhl und ihrer ungenügenden Mundhygiene sei

eine ausführliche und komplette Untersuchung, die die Grundlage einer

detaillierten Planung und entsprechend eines detaillierten Kostenvoranschlags

dargestellt hätte, nicht möglich gewesen. Am 7. November 2019

unterzeichneten die Beschwerdeführerin sowie die behandelnde Dr. med.

dent. F ein ''Allgemeines Aufklärungsprotokoll/Einverständniserklärung'',

welches die verständliche und ausreichende Aufklärung über Art, Zweck und Hergang

des geplanten Eingriffs, damit verbundene Risiken und Komplikationen sowie

vorhandene alternative Behandlungsmethoden bestätigt. Diesem Dokument ist der

Befund ''tief kariöszerstörter Zahn 47 nicht erhaltungswürdig und evtl. weitere

Zähne à Feststellung erst in

Narkose'' zu entnehmen. Als geplanter operativer Eingriff wurde ''Extraktion 47

+ evtl. weitere Zähne'' angegeben. Das Dokument führt eine Reihe möglicher

unerwünschter Folgen und Nebenwirkungen auf. Zudem findet sich der Hinweis

''durch Extraktion entstehende Zahnlücken können i.d.R. nicht geschlossen

werden''.

3.2

Am

9.

Januar 2020 wurde die geplante Zahnsanierung in Vollnarkose durchgeführt,

wobei der Beschwerdeführerin nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz

fünf Zähne gezogen wurden. Das ZZM gibt an, dass die Beschwerdeführerin sowohl

am 7. November 2019 als auch vor der Narkose mündlich bestätigt habe, im

Zweifelsfall lieber Extraktionen von Zähnen als Risikobehandlungen zu wünschen.

Der Stellungnahme des ZZM ist weiter zu entnehmen, dass auf Wunsch der

Patientin eine zuvor vorbesprochene provisorische Prothese gemäss Abdrücken aus

der Narkose angefertigt und der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2020

abgegeben worden sei. Am 29. Januar 2020 habe eine Kontrolle der

Immediatprothese stattgefunden und hätten keine Druckstellen festgestellt

werden können. Den Termin für eine Nachkontrolle am 5. März 2020 sagte der

Partner der Beschwerdeführerin telefonisch für sie ab; den Ersatztermin vom

9.

April 2020 sagte das ZZM wegen der pandemiebedingten Vorgabe, nur

zwingend notwendige Behandlungen durchführen zu dürfen, ab, weil die

Beschwerdeführerin keine Schmerzen geäussert habe und bei der ersten Kontrolle

keine Druckstellen festgestellt worden seien. Da die Beschwerdeführerin sich

nicht um einen neuen Termin bemüht habe, sei das ZZM davon ausgegangen, dass

kein weiterer Termin nötig sei.

3.3

Das ZZM

stellte der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2020 insgesamt

Fr. 4'497.40 in Rechnung, zusammengesetzt aus zahnärztlichen Leistungen

für Fr. 3'533.70, Laborleistungen für Fr. 903.25 sowie abgegebenen

Medikamenten/Material für Fr. 60.45. Ohne Berücksichtigung der

Medikamentenkosten liegt der in Rechnung gestellte Betrag weniger als 15 %

über dem Kostenvoranschlag vom 7. November 2019.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, die ihr eingesetzte Prothese passe bis heute

nicht, verursache bereits nach wenigen Minuten Tragedauer starke Schmerzen und

erschwere die Nahrungsaufnahme. Sie sei bei ihrer angeblichen Aufklärung unter

Einfluss von Temesta, einem Medikament zur Behandlung von Angst- und Spannungszuständen,

gestanden. Sie habe sich zeitnah nach Erhalt der Prothese mehrmals beim ZZM

beschwert, dass diese nicht passe, schrecklich aussehe und starke Schmerzen

verursache. Im Rekursverfahren hatte sie sich überdies auf den Standpunkt

gestellt, der Kostenvoranschlag umfasse auch eine definitive Prothese. Zudem

hatte sie eine ''Zweitmeinung und Beurteilung der oberen Versorgung'' eines

Zahnprothetikers eingereicht, wonach der Zahn 11 incisal 1,3 mm zu kurz sei,

das Diastema mediale technisch besser gelöst werden könne, das Gaumendach

stellenweise zu dick sei, die Ausdehnung der A-Linie neu erfasst werden solle,

um durch Optimierung den Brechreiz zu nehmen, und unklar sei, weshalb provisorisch

versorgt wurde.

4.2

Das Äquivalenzprinzip

bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum

objektiven Wert der Leistung stehen darf (BGE 140 I 176 E. 5.2). Als

Kausalabgabe untersteht die Gebühr für die Leistungen des ZZM dem Äquivalenzprinzip.

Bei Behandlungsfehlern verlangt dessen Anwendung eine Anpassung der Gebühr; die

ärztlichen Leistungen sind vom Patienten nur so weit zu vergüten, als sie nach

den Regeln der Kunst (vgl. § 4 des Patientinnen- und Patientengesetzes vom

5.

April 2004 [PatG; LS 813.13]) erbracht wurden (VGr, 14. Mai 2021, VB.2020.00835,

E. 3.3; 13. Oktober 2011, VB.2011.00524, E. 3.3; vgl. auch VGr,

22.

Oktober 2015, VB.2015.00277 E. 3;

24.

Februar 2020, VB.2018.00759, E. 4.3).

4.3

Die

zahnärztliche Behandlung von Patienten wird von der Rechtsprechung als Auftrag

im Sinn von Art. 394 ff. des Obligationenrechts (Bundesgesetz

betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil:

Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) qualifiziert. Selbst

wenn der Zahnarzt als Teil der Behandlung eine Prothese anfertigt, sind die

Bestimmungen des Auftrags, nicht des Werkvertrags im Sinn von

Art. 363 ff. OR anwendbar (BGr, 26. September 2016, 4A_216/2016,

E. 3.3; VGr, 13. Oktober 2011, VB.2011.00524, E. 3.2 mit Hinweis

auf BGE 110 II 375). Um zu beurteilen, ob das Äquivalenzprinzip eine Reduktion

der umstrittenen öffentlich-rechtlichen Gebührenschuld gebietet, sind die

privatrechtlichen Bestimmungen von Art. 394 ff. OR analog

heranzuziehen (VGr, 13. Oktober 2011, VB.2011.00524, E. 3.2 f.).

Als Beauftragter schuldet der (Zahn-)Arzt

dem Patienten nicht die Wiederherstellung der Gesundheit, sondern lediglich

eine darauf ausgerichtete Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst (BGr,

26.

September 2016, 4A_216/2016, E. 3.3 mit Hinweisen). Dass bei der

Behandlung der Beschwerdeführerin die Regeln der ärztlichen Kunst nicht

eingehalten worden wären, folgt weder aus ihren Vorbringen noch der ins Recht

gelegten Zweitmeinung. Sofern die Beschwerdeführerin auch nach der Behandlung

an Schmerzen leidet, wie sie geltend macht, ist der erhoffte Behandlungserfolg

zwar nicht (vollständig) eingetreten. Dessen Ausbleiben begründet jedoch noch

keine Sorgfaltspflichtverletzung, welche in analoger Anwendung des

Auftragsrechts zu einer Reduktion der öffentlich-rechtlichen Gebührenforderung

führen müsste. Im Übrigen vermag auch die ins Recht gelegte Zweitmeinung keine

Sorgfaltspflichtverletzung zu belegen.

4.4

Dass das Einsetzen eines

definitiven Zahnersatzes vereinbart und im Kostenvoranschlag enthalten gewesen

wäre, erachtete die Vorinstanz nach Würdigung der Vorbringen der

Verfahrensparteien und der vorgelegten Beweismittel als nicht erstellt. Dieser

Schluss ist nicht zu beanstanden, zumal im Kostenvoranschlag von zahnärztlicher

Behandlung die Rede ist und im Aufklärungsprotokoll als geplanter Eingriff nur

die Extraktion von Zähnen, nicht aber deren (definitiver) Ersatz genannt wird.

Mit der Vorinstanz ist vielmehr von einem Entgegenkommen des ZZM auszugehen,

indem es die provisorische Zahnprothese als im Kostenvoranschlag enthalten

betrachtete, in die Schlussrechnung für die zahnärztliche Behandlung aufnahm

und dabei den von § 7 Gebührenverordnung ZZM gesetzten Rahmen einer

zulässigen Abweichung von 15 % nicht überschritt.

4.5

Mit Unterzeichnung des

Aufklärungsprotokolls bestätigte die Beschwerdeführerin bereits am

7.

November 2019, sie wünsche die Extraktion von Zahn 47 sowie weiterer,

unter Narkose als nicht erhaltungswürdig eingestufter Zähne. Nach Darstellung

des ZZM, an der zu zweifeln kein Anlass besteht, bestätigte die

Beschwerdeführerin am Behandlungstag erneut mündlich, bei Zähnen in kritischem

Zustand lieber eine Extraktion als weitere Behandlungen zu wünschen. Dass sie

bei letzterer Bestätigung unter dem Einfluss eines Schmerzmittels gestanden

habe, ändert am Vorliegen der Einwilligung und eines Behandlungsauftrags

nichts. Entsprechend durften der Beschwerdeführerin alle erfolgten

Zahnziehungen als von ihr wissentlich und willentlich veranlasste Behandlungen

in Rechnung gestellt werden.

4.6

Die

Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin für die Zahnprothese mit

dem ZZM einen Werkvertrag im Sinn von Art. 363 ff. OR geschlossen

habe. Zufolge unterlassener bzw. verspäteter Anzeige der angeblichen Mängel

gelte die Zahnprothese, das vertraglich geschuldete Werk, als genehmigt.

Insoweit erweist sich der angefochtene Entscheid als unzutreffend, zumal im zu

beurteilenden Gebührenschuldverhältnis das Obligationenrecht keine direkte

Anwendung findet und nur – aber immerhin – die Regeln des Auftragsrechts analog

heranzuziehen sind (oben E. 4.3). Im Ergebnis ist der angefochtene

Entscheid dennoch nicht zu beanstanden: Die geschuldete Gebühr wäre nur zu

reduzieren, wenn eine Schlechterfüllung der zahnärztlichen Leistung ein im

Lichte des Äquivalenzprinzips eine Gebührenreduktion gebietendes Missverhältnis

zwischen der Gebührenforderung und dem Wert der erhaltenen Leistung zur Folge

hätte (oben E. 4.2). Wie erwähnt genügen die von der Beschwerdeführerin

geltend gemachten Umstände und eingereichten Beweismittel hingegen nicht, ein

solches Missverhältnis zu belegen.

5.

5.1

Nach den

vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

5.2

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde

fällt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung oder die Beiordnung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren allerdings

ausser Betracht. Ob die eingereichten Unterlagen zu ihren finanziellen

Verhältnissen die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ausreichend zu belegen

vermögen, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …