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Entscheid

VB.2021.00514

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00514

25. November 2021Deutsch11 min

(URT.2021.23231)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00514

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. November 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zivilstandsamt Wetzikon,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verweigerung der Eheschliessung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist eine 1949 geborene Schweizer Bürgerin,

wohnhaft in B. Am 3. April 2019 reichte C, ivorischer Staatsangehöriger,

geboren 1986, auf der Schweizerischen Vertretung in Abidjan, Elfenbeinküste,

ein Gesuch um Ehevorbereitung mit A ein. Letztere unterzeichnete das Gesuch am

25. November 2019. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 trat das

Zivilstandsamt Wetzikon auf das Gesuch nicht ein.

Erwägungen

II.

Die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt) wies

ein dagegen erhobenes Rechtsmittel mit Verfügung vom 18. Juni 2021 ab.

III.

A erhob am 19. Juli 2021 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei

aufzuheben "und die Vorbereitung (…) der Eheschliessung von A mit C zu

ermöglichen". Ferner sei ihr das Ehefähigkeitszeugnis auszustellen. Mit

Präsdialverfügung vom 21. Juli 2021 wurde A aufgrund ihrer Schulden

aus Verfahren vor zürcherischen Behörden aufgefordert, eine Kaution in der Höhe

von Fr. 2'070.- zu leisten. Diese ging fristgerecht beim Gericht ein.

Das

Gemeindeamt schloss am 23. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter

Entschädigungsfolge. Ebensolches tat das Zivilstandsamt Wetzikon mit

Beschwerdeantwort vom 13. August 2021. Hierzu nahm A am 23. August

2021.

Stellung.

Die

Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter

zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 f.

der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV,

SR 211.112.2] sowie § 12a Abs. 2 und § 20a der kantonalen

Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [LS 231.1]). Da auch die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Vor der Trauung findet das Ehevorbereitungsverfahren statt (vgl.

Art. 97 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Die

Verlobten stellen das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim

Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams (Art. 98

Abs. 1 ZGB). Wenn sie sich im Ausland

aufhalten, können sie das entsprechende Gesuch durch Vermittlung der

zuständigen schweizerischen Vertretung einreichen (Art. 63

Abs. 2 ZStV).

2.2

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt gemäss

Art. 97a Abs. 1 ZGB auf das Gesuch nicht ein, wenn die Braut oder der

Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die

Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern

umgehen will. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Konkretisierung des

Rechtsmissbrauchsverbots von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Die

Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte darf die Mitwirkung nur

verweigern, wenn die zwei folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind:

Erstens muss einem der Gesuchsteller jeglicher Wille fehlen, eine eheliche

Gemeinschaft zu begründen (BGE 142 III 609 [= Pra. 106/2017

Nr. 89] E. 3.3.2 mit Hinweisen), wobei unter ehelicher Gemeinschaft

eine dauerhafte Lebensgemeinschaft grundsätzlich ausschliesslichen Charakters

mit einer geistigen, körperlichen und wirtschaftlichen Komponente verstanden

wird. Zweitens muss beabsichtigt sein, mit der Heirat die Bestimmungen über die

Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.

Beide Voraussetzungen müssen offenkundig erfüllt sein. Der Wille, eine eheliche

Gemeinschaft zu begründen, ist ein intimes Element, welches naturgemäss keinem

direkten Beweis zugänglich ist. Ein Missbrauch kann nur durch ein Zusammenspiel

von Indizien nachgewiesen werden (zum Ganzen: BGr, 17. Februar 2021,

5A_1041/2020, E. 6.3 – 28. Dezember 2018, 5A_764/2018, E. 4.1 –

6.

September 2016, 5A_337/2016, E. 5.1.1).

2.3

Deuten

konkrete Indizien auf eine Umgehungsehe hin, hört die Zivilstandsbeamtin oder

der Zivilstandsbeamte die Verlobten einzeln an. Ausnahmsweise kann eine

gemeinsame Anhörung erfolgen, wenn dies für die Abklärung des Sachverhalts

besser geeignet erscheint (vgl. Art. 97a Abs. 2 ZGB; Art. 74a

Abs. 2 Sätze 1 f. ZStV). Die Anhörung ist zu protokollieren (Art. 74a

Abs. 5 ZStV). Kann sich der bzw. die Verlobte vor Abschluss des

Vorbereitungsverfahrens nicht in die Schweiz begeben, so hat die Befragung

durch das Personal der Schweizer Vertretung im Ausland zu erfolgen (Art. 5

Abs. 1 lit. c ZStV; Bundesamt für Justiz, Weisungen

EAZW [Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen], Nr. 10.07.01 vom 5. Dezember

2007, "Umgehung des Ausländerrechts […] Rechtsmissbräuchliche

Eheschliessungen und Partnerschaften" [abrufbar unter www.bj.admin.ch

> Gesellschaft > Zivilstandswesen > Weisungen], Ziff. 2.11

[nachfolgend: Weisungen Umgehung]).

Die Anhörung ist gesetzlich vorgegeben und

hat obligatorischen Charakter; die Zivilstandsbeamtin oder der

Dispositiv

Zivilstandsbeamte kann demnach im Hinblick auf ein Nichteintreten auf das

Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht darauf verzichten (Sebastian Kempe, Die Scheinehe im ausländer- und

zivilverfahrensrechtlichen Verwaltungsverfahren, Zürich 2020,

Rz. 517 und 519; Michel Montini/Cora Graf-Gaiser, Basler Kommentar, 2018,

Art. 97a ZGB N. 5 und 7; Weisungen Umgehung, Ziff. 2.8; zur

ausnahmsweisen Zulässigkeit eines Verzichts auf eine Anhörung, wenn es um eine Zwangs-

oder Minderjährigenehe geht, vgl. BBl 2011 2185,

S. 2214; Montini/Graf-Gaiser, Art. 99 ZGB N. 10; Bundesamt

für Justiz, "Fachprozess EAZW [Eidgenössisches Amt für das

Zivilstandswesen]", Nr. 32.1 vom 15. Dezember 2004,

"Vorbereitung der Eheschliessung. Geschäftsfall Ehevorbereitung" [abrufbar

unter www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Zivilstandswesen

> Weisungen > Prozesse], Ziff. 6.6 [nachfolgend: Fachprozess

Ehevorbereitung]). Weigert sich der oder die Verlobte, Aussagen zu machen, bzw. erscheint er oder sie nicht zur Anhörung, so ist dies im Rahmen

der gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Ebenso ist die Verweigerung

der Mitwirkung der gesuchstellenden Person zu protokollieren (Montini/Graf-Gaiser,

Art. 97a ZGB N. 7; Weisungen Umgehung, Ziff. 2.8).

2.4

Für die Anhörung des im Ausland lebenden Verlobten kann die

Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte den in der Schweiz lebenden

Verlobten zur Leistung eines Kostenvorschusses anhalten (vgl. Art. 9 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren

im Zivilstandswesen [ZStGV, SR 172.042.110]). Der

zu erhebende Vorschuss beträgt in der Regel Fr. 330.- (Weisungen Umgehung,

Ziff. 2.11; vgl. Anhang 3 Ziff. 8 und Anhang 4

Ziff. 1.1 ZStGV). Ebenso kann für die Anhörung des in der Schweiz lebenden

Verlobten eine Gebühr von Fr. 75.- pro halbe Stunde verrechnet werden,

wenn auf das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens wegen

Rechtsmissbrauchs nicht eingetreten wird (Anhang 1 Ziff. 19 ZStGV;

Weisungen Umgehung, Ziff. 2.8).

3.

3.1 Vorliegend

setzte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 einen

Termin für die Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2020 an. Ebenso

wurde ihr mitgeteilt, dass zeitgleich eine Anhörung ihres Verlobten durch die

Schweizer Vertretung in Abidjan stattfinden werde. Die Beschwerdeführerin wurde

im Weitern angehalten, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'050.- zu bezahlen;

sollte dieser Betrag nicht vor dem Termin der Anhörung beglichen worden sein,

so werde dieser abgesagt.

In der Folge kontaktierte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner

am 14. Januar 2020 telefonisch und bat – gemäss der dazu von Letzterem

erstellten Aktennotiz – um "Verschiebung des Befragungs-Termins auf

Februar/März 2020"; auf Rückfrage hin habe die Beschwerdeführerin einen

Termin Ende Februar jedoch abgelehnt und einen solchen Ende März verlangt,

"da sie vorher das Geld für den Kostenvorschuss nicht beschaffen

könne".

Des Weiteren heisst es in der Aktennotiz, dass nach dem

Telefonat der Beschwerdeführerin "zwei Zivilstandsbeamtinnen alle Indizien

nochmals durchgegangen und zum Schluss gekommen [sind], dass auf eine Befragung

verzichtet werden kann. Die Indizien sind so erdrückend, dass auch eine

Befragung diese nicht aus dem Weg räumen würde, und das Brautpaar muss den

hohen Kostenvorschuss nicht bezahlen". In der Folge erging die

angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2020.

3.2

3.2.1

Dieses Vorgehen des Beschwerdegegners ist nicht haltbar. Die

Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte kann seine Mitwirkung – wie

aufgezeigt – nur bei offensichtlichem Missbrauch verweigern (vorn,

E. 2.2). Diese Hürde ist im zivilstandsrechtlichen Verfahren besonders

hoch anzusetzen, was sich insbesondere aus dem präventiven Charakter der

Überprüfung eines Ehevorhabens ergibt (Kempe, Rz. 243 f. mit

Hinweisen; vgl. auch Art. 74a Abs. 7 ZStV). Um auf offensichtlichen

Missbrauch schliessen zu können, sind demnach selbst bei Vorhandensein

deutlicher Indizien zumindest die gesetzlich vorgesehenen Abklärungen zu

treffen und insbesondere die Anhörung der Verlobten durchzuführen, zumal diese

– wie vorliegend – noch keine Gelegenheit hatten, eine Lebensgemeinschaft zu führen.

Gerade die Umstände des Kennenlernens, die Kenntnisse über den jeweils

anderen, gemeinsame soziale Aktivitäten sowie die Beziehungen zu Familie und

Freunden und Pläne für die gemeinsame Zukunft können im Rahmen

einer Anhörung gezielt abgeklärt werden (vgl. Kempe, Rz. 522 f.;

Lukas Iseli, in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. A.,

Zürich 2016, Art. 97a N. 5; Weisungen Umgehung,

Ziff. 2.8; allgemein zu den zu berücksichtigenden Indizien etwa BGr,

17. Februar 2021, 5A_1041/2020, E. 6.3 mit Hinweisen). Diesem Umstand

kommt vorliegend zentrale Bedeutung zu, da sich C im Verlauf des

bisherigen Verfahrens weder gegenüber dem Beschwerdegegner noch gegenüber der

Schweizer Vertretung in Abidjan persönlich hat äussern können und Ersterer ihm

– gestützt auf bei den Akten liegende Chatprotokolle (welche lediglich den

Zeitraum vom 1. bis am 5. November 2019 betreffen) – unter anderem

vorhält, dass von seiner Seite "meistens nur kurzangebundene Antworten und

nie Komplimente oder ähnliches [kommen]".

Der Beschwerdegegner hat somit in

unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf die Anhörung der Verlobten

verzichtet und dadurch Art. 97a Abs. 2 ZGB verletzt.

3.2.2 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin

um Verschiebung der Anhörung ersuchte, um den Kostenvorschuss begleichen zu

können. Dieser wurde vom Beschwerdegegner auf Fr. 2'050.- festgesetzt, was

mit Blick auf die Vorgaben der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen

als zu hoch zu qualifizieren ist (vorn, E. 2.4). Dies insbesondere auch

deshalb, weil der Beschwerdegegner selbst von einer Anhörungsdauer von

1,5 Stunden (für die Beschwerdeführerin) ausging. In dieser Hinsicht ist

überdies zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner über die knappen

finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (Bezug einer Rente der Alters-

und Hinterlassenenversicherung sowie Ergänzungsleistungen) informiert war. Sie

hätte somit die Anfrage der Beschwerdeführerin (auch) als Gesuch um Ermässigung

des Kostenvorschusses im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. a ZStGV

entgegennehmen müssen; gemäss dieser Bestimmung können bei Bedürftigkeit der

gebührenpflichtigen Person Gebühren und Auslagen ermässigt oder erlassen

werden. Vorliegend führte (unter anderem) der zu hoch angesetzte

Kostenvorschuss dazu, dass die Beschwerdeführerin um Verschiebung des

Anhörungstermins ersuchte, woraus der Verzicht auf die Anhörung der Verlobten resultierte.

3.2.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner

zu Unrecht von der Anhörung der Beschwerdeführerin und ihres Verlobten

abgesehen und dadurch die Vorgaben von Art. 97a ZGB verletzt. Sie wird die

Anhörung nachzuholen haben. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdegegner

darauf hinzuweisen, dass sich ein Kostenvorschuss – welcher im Vorfeld dieser Anhörung

gestützt auf Art. 9 ZStGV eingefordert werden darf – in einem angemessenen

Rahmen zu bewegen hat.

Da sich die Zuständigkeit und das Verfahren betreffend

Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses nach Art. 75 Abs. 2 ZStV sinngemäss

nach den Vorschriften über das Vorbereitungsverfahren für eine Eheschliessung

in der Schweiz richten (vgl. Art. 62–69, Art. 69 und Art. 74a ZStV),

kommt die Ausstellung eines solchen vorliegend nicht in Betracht.

3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juni

2021 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. Februar 2020 sind

aufzuheben; die Sache ist zur Anhörung der Beschwerdeführerin und von C sowie zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

4.

4.1 Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang

ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen zu

behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch

entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.

mit Hinweisen; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5). Demgemäss sind die Kosten des

Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Vorinstanz vom

18. Juni 2021 ist entsprechend abzuändern.

Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdegegner

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Die

Vorinstanz hat ebenfalls eine Parteientschädigung beantragt. Die

Entschädigungsberechtigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG knüpft an die

Parteistellung oder zumindest an die Stellung als Verfahrensbeteiligter an

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 20). Eine

solche Stellung kommt der Rekursinstanz im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren nicht zu (vgl. § 58 VRG; Donatsch, § 58

N. 8), weshalb ihr eine Parteientschädigung verwehrt bleibt (zum Ganzen:

VGr, 30. April 2020, VB.2019.00860, E. 7.2 – 29. Juli 2015,

VB.2014.00672, E. 6.5 Abs. 2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung

der Vorinstanz vom 18. Juni 2021 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners

vom 14. Februar 2020 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur Anhörung der Beschwerdeführerin und von C

sowie zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

In

Abänderung der Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Vorinstanz vom

18. Juni 2021 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der geleistete

Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils

zurückerstattet.

4. Parteientschädigungen

werden keine zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung

an …