VB.2021.00514
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00514
25. November 2021Deutsch11 min
(URT.2021.23231)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00514
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. November 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zivilstandsamt Wetzikon,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verweigerung der Eheschliessung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist eine 1949 geborene Schweizer Bürgerin,
wohnhaft in B. Am 3. April 2019 reichte C, ivorischer Staatsangehöriger,
geboren 1986, auf der Schweizerischen Vertretung in Abidjan, Elfenbeinküste,
ein Gesuch um Ehevorbereitung mit A ein. Letztere unterzeichnete das Gesuch am
25. November 2019. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 trat das
Zivilstandsamt Wetzikon auf das Gesuch nicht ein.
Erwägungen
II.
Die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt) wies
ein dagegen erhobenes Rechtsmittel mit Verfügung vom 18. Juni 2021 ab.
III.
A erhob am 19. Juli 2021 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben "und die Vorbereitung (…) der Eheschliessung von A mit C zu
ermöglichen". Ferner sei ihr das Ehefähigkeitszeugnis auszustellen. Mit
Präsdialverfügung vom 21. Juli 2021 wurde A aufgrund ihrer Schulden
aus Verfahren vor zürcherischen Behörden aufgefordert, eine Kaution in der Höhe
von Fr. 2'070.- zu leisten. Diese ging fristgerecht beim Gericht ein.
Das
Gemeindeamt schloss am 23. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter
Entschädigungsfolge. Ebensolches tat das Zivilstandsamt Wetzikon mit
Beschwerdeantwort vom 13. August 2021. Hierzu nahm A am 23. August
2021.
Stellung.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter
zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 f.
der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV,
SR 211.112.2] sowie § 12a Abs. 2 und § 20a der kantonalen
Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [LS 231.1]). Da auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Vor der Trauung findet das Ehevorbereitungsverfahren statt (vgl.
Art. 97 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Die
Verlobten stellen das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim
Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams (Art. 98
Abs. 1 ZGB). Wenn sie sich im Ausland
aufhalten, können sie das entsprechende Gesuch durch Vermittlung der
zuständigen schweizerischen Vertretung einreichen (Art. 63
Abs. 2 ZStV).
2.2
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt gemäss
Art. 97a Abs. 1 ZGB auf das Gesuch nicht ein, wenn die Braut oder der
Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die
Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern
umgehen will. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Konkretisierung des
Rechtsmissbrauchsverbots von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Die
Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte darf die Mitwirkung nur
verweigern, wenn die zwei folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind:
Erstens muss einem der Gesuchsteller jeglicher Wille fehlen, eine eheliche
Gemeinschaft zu begründen (BGE 142 III 609 [= Pra. 106/2017
Nr. 89] E. 3.3.2 mit Hinweisen), wobei unter ehelicher Gemeinschaft
eine dauerhafte Lebensgemeinschaft grundsätzlich ausschliesslichen Charakters
mit einer geistigen, körperlichen und wirtschaftlichen Komponente verstanden
wird. Zweitens muss beabsichtigt sein, mit der Heirat die Bestimmungen über die
Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.
Beide Voraussetzungen müssen offenkundig erfüllt sein. Der Wille, eine eheliche
Gemeinschaft zu begründen, ist ein intimes Element, welches naturgemäss keinem
direkten Beweis zugänglich ist. Ein Missbrauch kann nur durch ein Zusammenspiel
von Indizien nachgewiesen werden (zum Ganzen: BGr, 17. Februar 2021,
5A_1041/2020, E. 6.3 – 28. Dezember 2018, 5A_764/2018, E. 4.1 –
6.
September 2016, 5A_337/2016, E. 5.1.1).
2.3
Deuten
konkrete Indizien auf eine Umgehungsehe hin, hört die Zivilstandsbeamtin oder
der Zivilstandsbeamte die Verlobten einzeln an. Ausnahmsweise kann eine
gemeinsame Anhörung erfolgen, wenn dies für die Abklärung des Sachverhalts
besser geeignet erscheint (vgl. Art. 97a Abs. 2 ZGB; Art. 74a
Abs. 2 Sätze 1 f. ZStV). Die Anhörung ist zu protokollieren (Art. 74a
Abs. 5 ZStV). Kann sich der bzw. die Verlobte vor Abschluss des
Vorbereitungsverfahrens nicht in die Schweiz begeben, so hat die Befragung
durch das Personal der Schweizer Vertretung im Ausland zu erfolgen (Art. 5
Abs. 1 lit. c ZStV; Bundesamt für Justiz, Weisungen
EAZW [Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen], Nr. 10.07.01 vom 5. Dezember
2007, "Umgehung des Ausländerrechts […] Rechtsmissbräuchliche
Eheschliessungen und Partnerschaften" [abrufbar unter www.bj.admin.ch
> Gesellschaft > Zivilstandswesen > Weisungen], Ziff. 2.11
[nachfolgend: Weisungen Umgehung]).
Die Anhörung ist gesetzlich vorgegeben und
hat obligatorischen Charakter; die Zivilstandsbeamtin oder der
Dispositiv
Zivilstandsbeamte kann demnach im Hinblick auf ein Nichteintreten auf das
Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht darauf verzichten (Sebastian Kempe, Die Scheinehe im ausländer- und
zivilverfahrensrechtlichen Verwaltungsverfahren, Zürich 2020,
Rz. 517 und 519; Michel Montini/Cora Graf-Gaiser, Basler Kommentar, 2018,
Art. 97a ZGB N. 5 und 7; Weisungen Umgehung, Ziff. 2.8; zur
ausnahmsweisen Zulässigkeit eines Verzichts auf eine Anhörung, wenn es um eine Zwangs-
oder Minderjährigenehe geht, vgl. BBl 2011 2185,
S. 2214; Montini/Graf-Gaiser, Art. 99 ZGB N. 10; Bundesamt
für Justiz, "Fachprozess EAZW [Eidgenössisches Amt für das
Zivilstandswesen]", Nr. 32.1 vom 15. Dezember 2004,
"Vorbereitung der Eheschliessung. Geschäftsfall Ehevorbereitung" [abrufbar
unter www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Zivilstandswesen
> Weisungen > Prozesse], Ziff. 6.6 [nachfolgend: Fachprozess
Ehevorbereitung]). Weigert sich der oder die Verlobte, Aussagen zu machen, bzw. erscheint er oder sie nicht zur Anhörung, so ist dies im Rahmen
der gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Ebenso ist die Verweigerung
der Mitwirkung der gesuchstellenden Person zu protokollieren (Montini/Graf-Gaiser,
Art. 97a ZGB N. 7; Weisungen Umgehung, Ziff. 2.8).
2.4
Für die Anhörung des im Ausland lebenden Verlobten kann die
Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte den in der Schweiz lebenden
Verlobten zur Leistung eines Kostenvorschusses anhalten (vgl. Art. 9 der Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren
im Zivilstandswesen [ZStGV, SR 172.042.110]). Der
zu erhebende Vorschuss beträgt in der Regel Fr. 330.- (Weisungen Umgehung,
Ziff. 2.11; vgl. Anhang 3 Ziff. 8 und Anhang 4
Ziff. 1.1 ZStGV). Ebenso kann für die Anhörung des in der Schweiz lebenden
Verlobten eine Gebühr von Fr. 75.- pro halbe Stunde verrechnet werden,
wenn auf das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens wegen
Rechtsmissbrauchs nicht eingetreten wird (Anhang 1 Ziff. 19 ZStGV;
Weisungen Umgehung, Ziff. 2.8).
3.
3.1 Vorliegend
setzte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 einen
Termin für die Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. Januar 2020 an. Ebenso
wurde ihr mitgeteilt, dass zeitgleich eine Anhörung ihres Verlobten durch die
Schweizer Vertretung in Abidjan stattfinden werde. Die Beschwerdeführerin wurde
im Weitern angehalten, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'050.- zu bezahlen;
sollte dieser Betrag nicht vor dem Termin der Anhörung beglichen worden sein,
so werde dieser abgesagt.
In der Folge kontaktierte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner
am 14. Januar 2020 telefonisch und bat – gemäss der dazu von Letzterem
erstellten Aktennotiz – um "Verschiebung des Befragungs-Termins auf
Februar/März 2020"; auf Rückfrage hin habe die Beschwerdeführerin einen
Termin Ende Februar jedoch abgelehnt und einen solchen Ende März verlangt,
"da sie vorher das Geld für den Kostenvorschuss nicht beschaffen
könne".
Des Weiteren heisst es in der Aktennotiz, dass nach dem
Telefonat der Beschwerdeführerin "zwei Zivilstandsbeamtinnen alle Indizien
nochmals durchgegangen und zum Schluss gekommen [sind], dass auf eine Befragung
verzichtet werden kann. Die Indizien sind so erdrückend, dass auch eine
Befragung diese nicht aus dem Weg räumen würde, und das Brautpaar muss den
hohen Kostenvorschuss nicht bezahlen". In der Folge erging die
angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2020.
3.2
3.2.1
Dieses Vorgehen des Beschwerdegegners ist nicht haltbar. Die
Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte kann seine Mitwirkung – wie
aufgezeigt – nur bei offensichtlichem Missbrauch verweigern (vorn,
E. 2.2). Diese Hürde ist im zivilstandsrechtlichen Verfahren besonders
hoch anzusetzen, was sich insbesondere aus dem präventiven Charakter der
Überprüfung eines Ehevorhabens ergibt (Kempe, Rz. 243 f. mit
Hinweisen; vgl. auch Art. 74a Abs. 7 ZStV). Um auf offensichtlichen
Missbrauch schliessen zu können, sind demnach selbst bei Vorhandensein
deutlicher Indizien zumindest die gesetzlich vorgesehenen Abklärungen zu
treffen und insbesondere die Anhörung der Verlobten durchzuführen, zumal diese
– wie vorliegend – noch keine Gelegenheit hatten, eine Lebensgemeinschaft zu führen.
Gerade die Umstände des Kennenlernens, die Kenntnisse über den jeweils
anderen, gemeinsame soziale Aktivitäten sowie die Beziehungen zu Familie und
Freunden und Pläne für die gemeinsame Zukunft können im Rahmen
einer Anhörung gezielt abgeklärt werden (vgl. Kempe, Rz. 522 f.;
Lukas Iseli, in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. A.,
Zürich 2016, Art. 97a N. 5; Weisungen Umgehung,
Ziff. 2.8; allgemein zu den zu berücksichtigenden Indizien etwa BGr,
17. Februar 2021, 5A_1041/2020, E. 6.3 mit Hinweisen). Diesem Umstand
kommt vorliegend zentrale Bedeutung zu, da sich C im Verlauf des
bisherigen Verfahrens weder gegenüber dem Beschwerdegegner noch gegenüber der
Schweizer Vertretung in Abidjan persönlich hat äussern können und Ersterer ihm
– gestützt auf bei den Akten liegende Chatprotokolle (welche lediglich den
Zeitraum vom 1. bis am 5. November 2019 betreffen) – unter anderem
vorhält, dass von seiner Seite "meistens nur kurzangebundene Antworten und
nie Komplimente oder ähnliches [kommen]".
Der Beschwerdegegner hat somit in
unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf die Anhörung der Verlobten
verzichtet und dadurch Art. 97a Abs. 2 ZGB verletzt.
3.2.2 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin
um Verschiebung der Anhörung ersuchte, um den Kostenvorschuss begleichen zu
können. Dieser wurde vom Beschwerdegegner auf Fr. 2'050.- festgesetzt, was
mit Blick auf die Vorgaben der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen
als zu hoch zu qualifizieren ist (vorn, E. 2.4). Dies insbesondere auch
deshalb, weil der Beschwerdegegner selbst von einer Anhörungsdauer von
1,5 Stunden (für die Beschwerdeführerin) ausging. In dieser Hinsicht ist
überdies zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner über die knappen
finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (Bezug einer Rente der Alters-
und Hinterlassenenversicherung sowie Ergänzungsleistungen) informiert war. Sie
hätte somit die Anfrage der Beschwerdeführerin (auch) als Gesuch um Ermässigung
des Kostenvorschusses im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. a ZStGV
entgegennehmen müssen; gemäss dieser Bestimmung können bei Bedürftigkeit der
gebührenpflichtigen Person Gebühren und Auslagen ermässigt oder erlassen
werden. Vorliegend führte (unter anderem) der zu hoch angesetzte
Kostenvorschuss dazu, dass die Beschwerdeführerin um Verschiebung des
Anhörungstermins ersuchte, woraus der Verzicht auf die Anhörung der Verlobten resultierte.
3.2.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner
zu Unrecht von der Anhörung der Beschwerdeführerin und ihres Verlobten
abgesehen und dadurch die Vorgaben von Art. 97a ZGB verletzt. Sie wird die
Anhörung nachzuholen haben. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdegegner
darauf hinzuweisen, dass sich ein Kostenvorschuss – welcher im Vorfeld dieser Anhörung
gestützt auf Art. 9 ZStGV eingefordert werden darf – in einem angemessenen
Rahmen zu bewegen hat.
Da sich die Zuständigkeit und das Verfahren betreffend
Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses nach Art. 75 Abs. 2 ZStV sinngemäss
nach den Vorschriften über das Vorbereitungsverfahren für eine Eheschliessung
in der Schweiz richten (vgl. Art. 62–69, Art. 69 und Art. 74a ZStV),
kommt die Ausstellung eines solchen vorliegend nicht in Betracht.
3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juni
2021 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. Februar 2020 sind
aufzuheben; die Sache ist zur Anhörung der Beschwerdeführerin und von C sowie zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
4.
4.1 Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang
ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen zu
behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.
mit Hinweisen; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5). Demgemäss sind die Kosten des
Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Vorinstanz vom
18. Juni 2021 ist entsprechend abzuändern.
Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdegegner
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Die
Vorinstanz hat ebenfalls eine Parteientschädigung beantragt. Die
Entschädigungsberechtigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG knüpft an die
Parteistellung oder zumindest an die Stellung als Verfahrensbeteiligter an
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 20). Eine
solche Stellung kommt der Rekursinstanz im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren nicht zu (vgl. § 58 VRG; Donatsch, § 58
N. 8), weshalb ihr eine Parteientschädigung verwehrt bleibt (zum Ganzen:
VGr, 30. April 2020, VB.2019.00860, E. 7.2 – 29. Juli 2015,
VB.2014.00672, E. 6.5 Abs. 2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung
der Vorinstanz vom 18. Juni 2021 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners
vom 14. Februar 2020 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur Anhörung der Beschwerdeführerin und von C
sowie zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
In
Abänderung der Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Vorinstanz vom
18. Juni 2021 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der geleistete
Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils
zurückerstattet.
4. Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung
an …