VB.2021.00515
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00515
12. Mai 2022Deutsch12 min
(URT.2022.23690)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00515
Urteil
der 3. Kammer
vom 12. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter
Arthur Brunner, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
1.1 E,
1.2 F,
2.1 G,
2.2 H,
Mitbeteiligte,
betreffend Rechtsverzögerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 verlangte A (Eigentümerin
der Parzelle Kat.-Nr. 01) vom Gemeinderat C die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands gemäss Art. 9 des Gestaltungsplans ''I''; die Bepflanzung auf den
Nachbarparzellen Kat.-Nr. 02 und 03 sei auf punktuelle Bäume zu reduzieren
und die verbleibenden Bäume seien so zu schneiden, dass ihre Aussicht
gewährleistet bleibe. Am 7. Februar 2020 bestätigte der Gemeindeschreiber
den Eingang der Eingabe und stellte in Aussicht, dass der Sachverhalt geprüft
werde.
B. Am 7. April 2020 informierte der Bausekretär der Gemeinde C
A darüber, dass sich die Gemeinde vor Ort ein Bild der Lage gemacht habe. Dabei
habe nicht eruiert werden können, welche Bäume ihre Aussicht störten. Die
Fotos, die dem Schreiben vom 29. Januar 2020 beigelegt gewesen seien,
gäben zu wenig Aufschluss; namentlich habe aufgrund der Aufnahmen nicht
ermittelt werden können, von welchem Standort und in welche Richtung
fotografiert worden sei. Um die Sachlage klären und das ganze Panorama
aufnehmen zu können, bat der Bausekretär A, in einem Plan des Grundstücks die
Richtung der Fotoaufnahmen anzugeben resp. einzutragen. Ausserdem ersuchte er
darum, die Standorte der Bäume mit Zuweisung zu den entsprechenden
Nachbarparzellen ebenfalls im Plan einzutragen. Nach Eingang der Unterlagen
werde er die betroffenen Grundeigentümer anschreiben und mit ihnen gemeinsam
eine Begehung vor Ort vornehmen.
C. Am 3. Juni 2020 übermittelte A dem Gemeinderat C einen Plan
mit Standort und Richtung des Beobachters sowie der Bezeichnung der Bäume auf
den Nachbarparzellen. Sodann begrüsste sie, dass die Behörde einen Augenschein
durchzuführen gedenke, da es zur korrekten Sachverhaltsermittlung notwendig
sei, die äusseren Gegebenheiten unmittelbar sinnlich wahrzunehmen. Allerdings
dulde sie am Augenschein keine nachbarlichen Parteien; deren rechtliches Gehör
könne durch Akteneinsicht ins Protokoll des Augenscheins gewahrt werden.
Erwägungen
II.
A. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2020 erhoben A und B beim
Bezirksrat Affoltern "Aufsichtsbeschwerde betreffend Anhandnahme
ordentliches Verwaltungsverfahren". Sie beschwerten sich über die
Untätigkeit der Gemeindebehörden, die seit dem Schreiben vom 3. Juni 2020
(vgl. I.C. hiervor) vier Monate ohne weitere Rückmeldung hätten verstreichen
lassen.
B. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 stellte der Bezirksrat
Affoltern seine Unzuständigkeit fest und leitete die Angelegenheit gestützt auf
§ 5 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG; LS 175.2) an das Baurekursgericht weiter.
C. Das Baurekursgericht nahm die Eingabe vom 17. Oktober 2020
als Rechtsverzögerungsrekurs entgegen. Auf den Rekurs von B trat es mit
Entscheid vom 22. Juni 2021 nicht ein; den Rekurs von A wies es ab.
D.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 (Poststempel 18. Juli 2021) erhoben A
und B Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des
Entscheids des Baurekursgerichts vom 22. Juni 2021; der Gemeinderat C sei
anzuweisen, das eingeleitete Verwaltungsverfahren innert angemessener Frist fortzusetzen.
Der Gemeinderat C beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Die Mitbeteiligten haben sich nicht vernehmen lassen.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b VRG kann mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer
anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs-
bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht
der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur
Verfügung stünde (statt vieler VGr, 24. Mai 2018, VB.2017.00751, E. 1.4,
mit Hinweis auf RB 2005 Nr. 13). In bau- und planungsrechtlichen
Angelegenheiten steht gegen Rekursentscheide des Baurekursgerichts die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Dieses ist demzufolge auch für die
Behandlung der vorliegenden Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig
2.
2.1
Die Vorinstanz trat auf den Rechtsverzögerungsrekurs des
Beschwerdeführers mit der Begründung nicht ein, dass dieser zuvor kein
behördliches Handeln beantragt habe; entsprechend habe ihm ein solches auch
nicht verweigert werden können. Dem Beschwerdeführer fehle es zum Vornherein am
erforderlichen Rechtsschutzinteresse (vgl. E. 3 des angefochtenen
Entscheids).
2.2
Es erscheint zweifelhaft, ob man dem Beschwerdeführer das
erforderliche Rechtsschutzinteresse wirklich mit der Begründung absprechen
kann, dass er nicht selber an den Gemeinderat C gelangt sei. Als Miteigentümer
der Parzelle Kat.-Nr. 01 wird er durch den Sachentscheid des Gemeinderats
in der vorliegenden Angelegenheit ohne Weiteres berührt sein und – je nach
Ausgang – auch ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung haben (§ 21 Abs. 1 VRG). Insofern ist er im laufenden Verwaltungsverfahren als Partei
zu behandeln (vgl. auch BGE 142 II 451 E. 3.4.1; BGr, 13. Juli 2020,
2C_417/2019, E. 4.1), weshalb ihm die Anrufung des
Rechtsverzögerungsverbots nicht grundsätzlich verwehrt sein kann. Wenn im
Übrigen mitunter erwogen wird, die Annahme einer Rechtsverzögerung von einer
vorgängigen Abmahnung der zuständigen Behörde abhängig zu machen (vgl. VGr, 7. Dezember
2016, VB.2016.00571, E. 4.1), betrifft dies nur die materielle Würdigung
der Rüge, das Rechtsverzögerungsverbot sei verletzt worden; das Argument kann
nicht dafür herangezogen werden, einer Partei, die bisher nicht aktiv geworden
ist, ein rechtlich geschütztes Interesse an einer beförderlichen Abwicklung des
Verwaltungsverfahrens abzusprechen. Wie es sich damit in letzter Konsequenz
verhält, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen jedoch offenbleiben,
zumal die Beschwerde in dieser Hinsicht – und namentlich zur vorinstanzlichen
Kostenverlegung – keine Rügen enthält.
3.
3.1
Das Baurekursgericht begründete die Abweisung des
Rechtsverzögerungsrekurses im Wesentlichen damit, dass die Gemeinde auf die
Eingabe vom 29. Januar 2020 umgehend mit einer Eingangsbestätigung
reagiert habe. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotografien seien
von schlechter Qualität, sodass daraus keinerlei Erkenntnisse gezogen werden
könnten. Entsprechend habe sich die zuständige Stelle innert angemessener Frist
selber ein Bild vor Ort gemacht; sie habe dabei aber nicht eruieren können,
welche Bäume die Aussicht der Beschwerdeführerin störten. Sodann sei ein
Augenschein unter Beteiligung der betroffenen Grundeigentümer ins Auge gefasst
worden, was von der Beschwerdeführerin aber verweigert worden sei, weil sie
keine nachbarlichen Parteien auf ihrem Grundstück dulde. Es sei vor diesem
Hintergrund in erster Linie dem Verhalten der Beschwerdeführerin zuzuschreiben,
dass der Sachverhalt durch die zuständige Verwaltungsbehörde bis anhin nicht
habe abgeklärt werden können. Die Beschwerdeführerin verstosse durch die
Verweigerung des notwendigen und ihr zumutbaren Augenscheins unter Beteiligung
der betroffenen Grundeigentümer gegen ihre Mitwirkungspflicht gemäss § 7 Abs. 2 lit. a VRG. Die bisherige Dauer des Verwaltungsverfahrens erscheine vor
diesem Hintergrund nicht unverhältnismässig; eine Rechtsverzögerung sei nicht
ersichtlich (vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids).
3.2
Die Beschwerdeführenden rügen, dass das Baurekursgericht zu
Unrecht nicht untersucht habe, wie lange sie noch auf eine Fortsetzung des
Verwaltungsverfahrens hätten warten müssen. Stattdessen habe es die Frage des
rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Augenschein behandelt, was eine
Sachfrage des noch nicht mit Verfügung abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens bilde
und nicht zum Gegenstand des Rechtsverzögerungsrekursverfahrens gemacht werden
dürfe. Dass das Verwaltungsverfahren von der Gemeinde nach dem 3. Juni
2020.
vier Monate lang liegengelassen worden sei, müsse in Anbetracht der
Einfachheit des Verfahrens als unangemessen bezeichnet werden. Im Übrigen sei
ihnen auf Rekursebene (mit Rekursantwort des Gemeinderats C) mitgeteilt worden,
dass der Gemeinderat zur Auffassung gelangt sei, dass kein Anspruch auf weitere
Abklärungen bestehe. Ein solcher Entscheid hätte formell mitgeteilt werden
müssen, zumal sie Anspruch darauf hätten, dass das Verwaltungsverfahren
rechtskonform abgeschlossen werde.
3.3
Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101];
vgl. auch § 4a VRG); das kantonale Verfassungsrecht schreibt eine
"rasche" Behandlung vor (Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des
Kantons Zürich vom 27. Februar 2005, LS 101), wobei die Praxis zur
Auslegung dieser Bestimmung im Wesentlichen auf die Rechtsprechung abstellt,
die zu Art. 29 Abs. 1 BV ergangen ist (vgl. VGr, 7. Dezember 2016,
VB.2016.00571, E. 2, m.w.H.). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer
bestimmt sich damit zunächst anhand der im Einzelfall anwendbaren
Verfahrensordnung. Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind zur
Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die konkreten Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die
Schwierigkeit des Falles, die Wichtigkeit der Angelegenheit für die
Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die Sache
spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt. Das Verbot der Rechtsverzögerung
wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder
das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zur Vornahme
verpflichtet wäre (statt vieler VGr, 31. August 2017, VB.2016.00511, E. 3.1,
mit Hinweis auf BGE 135 I 265 E. 4.4 und BGE 130 I 312 = Pra 95
[2006] Nr. 37 E. 5.2; Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et
al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. A., Zürich
etc. 2014, Art. 29 N. 22 ff.; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 4a N. 19 ff.).
3.4
Das Hauptargument der Beschwerdeführenden geht dahin, dass die
Wahrung der Parteirechte ihrer Nachbarn im Zusammenhang mit der Durchführung
des Augenscheins eine Sachfrage darstelle, welche den fehlenden Fortschritt des
Verfahrens nicht zu erklären vermöge (vgl. E. 3.2 hiervor). Der Einwand
verfängt nicht:
3.4.1
Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von
Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch
Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder
auf andere Weise (§ 7 Abs. 1 VRG). Die Verfahrensbeteiligten haben
jedoch mitzuwirken, soweit sie ein Begehren gestellt haben (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin das streitbetroffene
Verwaltungsverfahren mit ihrem Antrag auf Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands ausgelöst; entsprechend hat sie behördliche Untersuchungshandlungen
nach § 7 Abs. 2 lit. a VRG zu dulden, soweit diese zur
Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit erforderlich sind.
3.4.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV verleiht den Verfahrensbeteiligten bzw. ihren Rechtsvertretern
bei der Durchführung von Augenscheinen grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht
(vgl. VGr, 16. September 2021, VB.2021.00090, E. 3.2). Zur
Besichtigung der Streitsache in Abwesenheit der Beteiligten ist die Behörde
lediglich dann befugt, wenn schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates
oder eine besondere Dringlichkeit es gebieten, oder wenn der Augenschein seinen
Zweck überhaupt nur dann erfüllen kann, wenn er unangemeldet erfolgt (BGE 121 V 150 E. 4b, m.w.H.). Wird ein Augenschein ohne Not in Abwesenheit der
Parteien und unter Erstellung von entscheidrelevanten Protokollen durchgeführt,
so liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor; es genügt in diesem Fall
nicht, das rechtliche Gehör durch die nachträgliche Einholung von
Stellungnahmen der Beteiligten zu gewähren (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 87,
m.H.).
3.4.3
Nicht nur die Gemeindebehörden von C, sondern auch die
Beschwerdeführenden gehen davon aus, dass für die Beurteilung der
Rechtmässigkeit der derzeitigen Baumbepflanzung im Perimeter des
Gestaltungsplans "I" die sinnliche Wahrnehmung der Verhältnisse auf
dem Grundstück der Beschwerdeführenden erforderlich ist (vgl. I.B. und I.C. hiervor);
entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass die vorliegende Angelegenheit in
der Sache ohne Durchführung eines Augenscheins entschieden werden könnte. Wie
sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt (vgl. E. 3.4.2 hiervor), haben die
Nachbarn der Beschwerdeführenden aber einen gehörsrechtlichen Anspruch auf
Teilnahme an diesem Augenschein (Art. 29 Abs. 2 BV). Dass
schützenswerte Interessen der Beschwerdeführenden einer solchen Teilnahme
entgegenstünden, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht
dargetan. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die
Gemeindebehörden von C die weitere Behandlung des von den Beschwerdeführenden
selbst angestossenen Verfahrens davon abhängig machen, dass die
Beschwerdeführenden einem Augenschein unter Teilnahme ihrer Nachbarn zustimmen,
denn die Gemeindebehörden sind selbstredend nicht nur für die materielle
Entscheidung des Falls, sondern auch für die Abwicklung des Verfahrens an das
Recht gebunden (Art. 5 Abs. 1 BV).
3.5
Da die Beschwerdeführenden den derzeitigen Stillstand des
Verfahrens damit selbst zu verantworten haben (vgl. E. 3.4.3 hiervor) und
der von ihnen gestellte Antrag auf Aussichtsschutz ausschliesslich in ihrem
privaten Interesse liegt, ist nicht von einer Rechtsverzögerung auszugehen
(vgl. zur Berücksichtigung des Verhaltens der Parteien E. 3.3 hiervor).
Daran ändert nichts, dass die materielle Beurteilung des Falls – unter der
Annahme, dass der Sachverhalt erstellt werden kann – prima vista tatsächlich
nicht besonders komplex erscheint. Nicht zutreffend ist im Übrigen das Argument
der Beschwerdeführenden, dass der Gemeinderat C das Verfahren formlos
eingestellt habe. Wohl erschiene ein (formrichtig eröffneter)
Nichteintretensentscheid angesichts der Verweigerungshaltung der Beschwerdeführenden
vorliegend nicht ausgeschlossen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 110 ff.),
namentlich sofern der Fall nicht aufgrund der vorhandenen Akten und weiteren
Sachverhaltsfeststellungen materiell entschieden werden kann. Ein förmlicher
Entscheid steht noch aus.
4.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei
diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerin obsiegt zwar vorliegend; die Entschädigung von Gemeinwesen
bildet jedoch die Ausnahme (Plüss, § 17
N. 50 ff.). Da der Beschwerdegegnerin vorliegend kein übermässiger
Aufwand entstanden ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dasselbe gilt für die Mitbeteiligten, die sich im vorliegenden Verfahren nicht
haben vernehmen lassen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 2'440.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …