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Entscheid

VB.2021.00520

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00520

18. Juli 2022Deutsch8 min

(URT.2022.23856)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00520

Urteil

des Einzelrichters

vom 18. Juli 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Ungültigkeit

des ausländischen Führerausweises,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A am 15. Juni 2015

vorsorglich den Führerausweis ab dem 23. Juni 2015 und auf unbestimmte

Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Weiter hielt es fest, diese

Massnahme habe auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung

ausländischer Führerausweise zur Folge. Zugleich ordnete es eine Abklärung der Fahreignung bei einem

Arzt oder einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 an. Ferner entzog es dem

Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende

Wirkung.

Nachdem A im

Februar 2021 dem Strassenverkehrsamt mitgeteilt hatte, er habe seinerzeit in

der EU an einem weiteren Wohnsitz eine Fahrerlaubnis erhalten, und mit Schreiben vom 24. Februar 2021 auch eine Aufhebung des

vorsorglichen Führerausweisentzugs

beantragt hatte, stellte das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 29. März

2021 fest, dass der im Ausland erworbene Führerausweis sowie ein allfälliger

internationaler Führerausweis in der Schweiz nicht zum Fahren von Fahrzeugen

berechtige. Bis zur Wiedererteilung des schweizerischen Führerausweises sei A

das Fahren von Motorfahrzeugen aller Art, aller Unter- sowie der

Spezialkategorien verboten. Der ausländische Führerausweis und alle diese Ausweise

müssten sofort eingeschickt werden. Sodann verfügte das Strassenverkehrsamt,

die Massnahme vom 15. Juni 2015 bleibe in Kraft und die Wiederteilung des

Führerausweises werde vom Vorliegen eines günstig lautenden

verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 abhängig

gemacht. Die Kosten müsse A selbst tragen. Dem Lauf der Rekursfrist und der

Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende

Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A mit Rekurs an die Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich und verlangte, die Verfügung vom 29. März 2021 aufzuheben

und die Verfügung vom 15. Juni 2021 für unwirksam zu erklären. Die

Sicherheitsdirektion wies diesen Rekurs am 24. Juni 2021 ab.

III.

Am 20. Juli 2021 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügungen vom 29. März 2021 und

15.

Juni 2021 (recte 2015) sowie der Rekursentscheid vom 24. Juni

2021.

seien aufzuheben.

Mit

Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2021 beantragte das Strassenverkehrsamt des

Kantons Zürich, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte am 2. August 2021 mit, auf eine Vernehmlassung zu

verzichten. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mail 1959 (VRG). Die

Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt einzelrichterlich (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im

vorliegenden Fall kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer besteht,

ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet, dass die Verfügung vom 15. Juni 2015 in

Rechtskraft erwachsen sei. Ein Rekursverfahren habe seinerzeit nicht

stattgefunden, das Begehren habe aber vorgelegen.

2.2

Der

Beschwerdeführer wurde im damaligen Verfahren ab dem 29. April 2015 von

Rechtsanwalt B vertreten. Die Verfügung vom 15. Juni 2015 wurde

Rechtsanwalt B am 16. Juni 2015 zugestellt. Der Beschwerdeführer macht

geltend, Rechtsanwalt B habe übereinstimmend mit ihm sein Mandat niedergelegt.

In den Akten findet sich aber keinerlei Hinweis auf eine solche

Mandatsniederlegung, geschweige denn darauf, dass das Mandatsverhältnis zum

Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung schon beendet gewesen wäre. Damit ist

davon auszugehen, dass die Verfügung dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2015

gültig eröffnet worden war. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer selber vor,

dass er "nach Zugang der Verfügung vom 15.06.2015, aber noch vor Eintreten

der Sperrfrist eine Fahrerlaubnis in einem EU-Land erhalten" habe. Da der

vorsorgliche Führerausweisentzug ab dem 23. Juni 2015 verfügt worden war,

ergibt sich auch aus der Darstellung des Beschwerdeführers, dass ihm die

Verfügung zwischen dem 16. und 22. Juni 2015 zugegangen war. Da dagegen

kein Rekurs einging, erwuchs dieser nach Ablauf der 30-tägigen Rekursfrist in

Rechtskraft. Der als Einsprache bezeichnete Rekurs des Beschwerdeführers vom 17. April

2021.

erweist sich damit als verspätet, ebenso wie das allenfalls als

Rechtsmittelerhebung zu verstehende, dem Strassenverkehrsamt

am 11. Februar 2021 zugegangene Schreiben des Beschwerdeführers.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, seine Fahreignung sei schon aufgrund des

Umstands gegeben, dass er nach einer circa 90-minütigen Untersuchung durch

einen Verkehrsmediziner in einem EU-Staat einen Führerausweis erworben habe. Er

habe eine Identitätskarte als auch einen Wohnsitz im entsprechenden Land

nachweisen können.

3.2

Der am 15. Juni

2015.

verfügte vorsorgliche Führerausweisentzug basierte auf dem Umstand, dass

gemäss Feststellungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich

beim Beschwerdeführer Unfallfolgen vorlagen, die ihn seit 2013 arbeitsunfähig

machten und eine Dauermedikamentation mit starken, opiathaltigen Schmerzmitteln

erforderten. Damit lag klarerweise eine verkehrsmedizinische Problematik vor,

die eine Abklärung der Fahreignung und einen vorsorglichen Führerausweisentzug

rechtfertigten. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Darstellung, seine

Fahreignung sei mit positivem Resultat in einem EU-Land abgeklärt worden. Er

führt aber weder aus, in welchem EU-Land, durch wen und wie diese Abklärung

stattgefunden haben soll, noch reicht er dazu irgendwelche Unterlagen ein. Er

gibt lediglich an, es handle sich dabei nicht um Deutschland. Seine Vorbringen

sind damit nicht geeignet, den damaligen Befund und den entsprechenden Abklärungsbedarf

in Zweifel zu ziehen. Der vorsorgliche Entzug während

eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände

abgewichen werden darf (BGr, 9. Juni 2016, 1C_47/2016, E. 2.1;

BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3).

Da vorliegend nach wie vor erhebliche Zweifel an der Fahreignung bestehen,

erweist sich auch der vorsorgliche Führerausweisentzug

nach wie vor als rechtmässig.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe seinen ausländischen Führerausweis

aufgrund seines dortigen Wohnsitzes gültig erworben.

4.2

Der

Beschwerdeführer hat seit 2006 seinen Wohnsitz ununterbrochen in der Schweiz

und hat sich hier nie abgemeldet. Seine Darstellung, er habe zum Zeitpunkt des vorsorglichen

Führerausweisentzugs im Juni 2015 seinen oder einen weiteren Wohnsitz in einem

EU-Land gehabt, bleibt völlig unstubstanziiert und unbelegt. Aus den Akten

ergeben sich lediglich Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer nach der

Trennung von seiner in der Schweiz wohnenden Partnerin nach Deutschland begab

und dort aufhielt. Allerdings bestreitet der Beschwerdeführer dies wiederum und

macht geltend, der Führerausweis sei nicht in Deutschland ausgestellt worden.

Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum relevanten Zeitpunkt

seinen Wohnsitz unverändert in der Schweiz hatte und daneben nicht noch einen

weiteren Wohnsitz hatte oder neu begründete. Falls dem Beschwerdeführer dennoch

im Zeitraum Sommer 2015 im Ausland ein Führerausweis ausgestellt worden war, so

geschah dies unter Umgehung der schweizerischen Zuständigkeit. Die

Feststellung, ein solcher Ausweis berechtige nicht zum Fahren von Fahrzeugen,

erweist sich als zutreffend (Art. 42 Abs. 4 und Art. 45 Abs. 1

der Verordnung über die Zulassung

von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976

[VZV]). Ebenso ist die Anordnung, der ausländische Führerausweis sei zu

hinterlegen, rechtmässig (Art. 44 Abs. 4 VZV), wobei hier noch

anzumerken bleibt, dass nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer

tatsächlich – wie von ihm behauptet – einen solchen Ausweis besitzt.

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach wie vor

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen und die

Fortführung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises sowie die Anordnung

einer Fahreignungsabklärung sich als rechtmässig erweisen. Daran änderte auch

die Ausstellung eins ausländischen Führerausweises nichts, da ein solcher unter

Umgehung der schweizerischen Zuständigkeit erteilt worden wäre, und damit auch

nicht zum Führen eines Fahrzeugs in der Schweiz berechtigen würde. Dies führt

zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid stellt hinsichtlich der Frage

des vorsorglichen Führerausweisentzugs einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim

Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,

1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach

mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die

Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, und auf Art. 46 Abs. 2

BGG, wonach bei Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen die Fristen

während der Gerichtsferien nicht stillstehen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'295.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;

c) den Regierungsrat;

d) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen,

3003.

Bern.