VB.2021.00520
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00520
18. Juli 2022Deutsch8 min
(URT.2022.23856)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00520
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. Juli 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ungültigkeit
des ausländischen Führerausweises,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A am 15. Juni 2015
vorsorglich den Führerausweis ab dem 23. Juni 2015 und auf unbestimmte
Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Weiter hielt es fest, diese
Massnahme habe auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung
ausländischer Führerausweise zur Folge. Zugleich ordnete es eine Abklärung der Fahreignung bei einem
Arzt oder einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 an. Ferner entzog es dem
Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende
Wirkung.
Nachdem A im
Februar 2021 dem Strassenverkehrsamt mitgeteilt hatte, er habe seinerzeit in
der EU an einem weiteren Wohnsitz eine Fahrerlaubnis erhalten, und mit Schreiben vom 24. Februar 2021 auch eine Aufhebung des
vorsorglichen Führerausweisentzugs
beantragt hatte, stellte das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 29. März
2021 fest, dass der im Ausland erworbene Führerausweis sowie ein allfälliger
internationaler Führerausweis in der Schweiz nicht zum Fahren von Fahrzeugen
berechtige. Bis zur Wiedererteilung des schweizerischen Führerausweises sei A
das Fahren von Motorfahrzeugen aller Art, aller Unter- sowie der
Spezialkategorien verboten. Der ausländische Führerausweis und alle diese Ausweise
müssten sofort eingeschickt werden. Sodann verfügte das Strassenverkehrsamt,
die Massnahme vom 15. Juni 2015 bleibe in Kraft und die Wiederteilung des
Führerausweises werde vom Vorliegen eines günstig lautenden
verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 abhängig
gemacht. Die Kosten müsse A selbst tragen. Dem Lauf der Rekursfrist und der
Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende
Wirkung.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A mit Rekurs an die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich und verlangte, die Verfügung vom 29. März 2021 aufzuheben
und die Verfügung vom 15. Juni 2021 für unwirksam zu erklären. Die
Sicherheitsdirektion wies diesen Rekurs am 24. Juni 2021 ab.
III.
Am 20. Juli 2021 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügungen vom 29. März 2021 und
15.
Juni 2021 (recte 2015) sowie der Rekursentscheid vom 24. Juni
2021.
seien aufzuheben.
Mit
Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2021 beantragte das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte am 2. August 2021 mit, auf eine Vernehmlassung zu
verzichten. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mail 1959 (VRG). Die
Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt einzelrichterlich (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im
vorliegenden Fall kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer besteht,
ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet, dass die Verfügung vom 15. Juni 2015 in
Rechtskraft erwachsen sei. Ein Rekursverfahren habe seinerzeit nicht
stattgefunden, das Begehren habe aber vorgelegen.
2.2
Der
Beschwerdeführer wurde im damaligen Verfahren ab dem 29. April 2015 von
Rechtsanwalt B vertreten. Die Verfügung vom 15. Juni 2015 wurde
Rechtsanwalt B am 16. Juni 2015 zugestellt. Der Beschwerdeführer macht
geltend, Rechtsanwalt B habe übereinstimmend mit ihm sein Mandat niedergelegt.
In den Akten findet sich aber keinerlei Hinweis auf eine solche
Mandatsniederlegung, geschweige denn darauf, dass das Mandatsverhältnis zum
Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung schon beendet gewesen wäre. Damit ist
davon auszugehen, dass die Verfügung dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2015
gültig eröffnet worden war. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer selber vor,
dass er "nach Zugang der Verfügung vom 15.06.2015, aber noch vor Eintreten
der Sperrfrist eine Fahrerlaubnis in einem EU-Land erhalten" habe. Da der
vorsorgliche Führerausweisentzug ab dem 23. Juni 2015 verfügt worden war,
ergibt sich auch aus der Darstellung des Beschwerdeführers, dass ihm die
Verfügung zwischen dem 16. und 22. Juni 2015 zugegangen war. Da dagegen
kein Rekurs einging, erwuchs dieser nach Ablauf der 30-tägigen Rekursfrist in
Rechtskraft. Der als Einsprache bezeichnete Rekurs des Beschwerdeführers vom 17. April
2021.
erweist sich damit als verspätet, ebenso wie das allenfalls als
Rechtsmittelerhebung zu verstehende, dem Strassenverkehrsamt
am 11. Februar 2021 zugegangene Schreiben des Beschwerdeführers.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, seine Fahreignung sei schon aufgrund des
Umstands gegeben, dass er nach einer circa 90-minütigen Untersuchung durch
einen Verkehrsmediziner in einem EU-Staat einen Führerausweis erworben habe. Er
habe eine Identitätskarte als auch einen Wohnsitz im entsprechenden Land
nachweisen können.
3.2
Der am 15. Juni
2015.
verfügte vorsorgliche Führerausweisentzug basierte auf dem Umstand, dass
gemäss Feststellungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich
beim Beschwerdeführer Unfallfolgen vorlagen, die ihn seit 2013 arbeitsunfähig
machten und eine Dauermedikamentation mit starken, opiathaltigen Schmerzmitteln
erforderten. Damit lag klarerweise eine verkehrsmedizinische Problematik vor,
die eine Abklärung der Fahreignung und einen vorsorglichen Führerausweisentzug
rechtfertigten. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Darstellung, seine
Fahreignung sei mit positivem Resultat in einem EU-Land abgeklärt worden. Er
führt aber weder aus, in welchem EU-Land, durch wen und wie diese Abklärung
stattgefunden haben soll, noch reicht er dazu irgendwelche Unterlagen ein. Er
gibt lediglich an, es handle sich dabei nicht um Deutschland. Seine Vorbringen
sind damit nicht geeignet, den damaligen Befund und den entsprechenden Abklärungsbedarf
in Zweifel zu ziehen. Der vorsorgliche Entzug während
eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände
abgewichen werden darf (BGr, 9. Juni 2016, 1C_47/2016, E. 2.1;
BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3).
Da vorliegend nach wie vor erhebliche Zweifel an der Fahreignung bestehen,
erweist sich auch der vorsorgliche Führerausweisentzug
nach wie vor als rechtmässig.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe seinen ausländischen Führerausweis
aufgrund seines dortigen Wohnsitzes gültig erworben.
4.2
Der
Beschwerdeführer hat seit 2006 seinen Wohnsitz ununterbrochen in der Schweiz
und hat sich hier nie abgemeldet. Seine Darstellung, er habe zum Zeitpunkt des vorsorglichen
Führerausweisentzugs im Juni 2015 seinen oder einen weiteren Wohnsitz in einem
EU-Land gehabt, bleibt völlig unstubstanziiert und unbelegt. Aus den Akten
ergeben sich lediglich Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer nach der
Trennung von seiner in der Schweiz wohnenden Partnerin nach Deutschland begab
und dort aufhielt. Allerdings bestreitet der Beschwerdeführer dies wiederum und
macht geltend, der Führerausweis sei nicht in Deutschland ausgestellt worden.
Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum relevanten Zeitpunkt
seinen Wohnsitz unverändert in der Schweiz hatte und daneben nicht noch einen
weiteren Wohnsitz hatte oder neu begründete. Falls dem Beschwerdeführer dennoch
im Zeitraum Sommer 2015 im Ausland ein Führerausweis ausgestellt worden war, so
geschah dies unter Umgehung der schweizerischen Zuständigkeit. Die
Feststellung, ein solcher Ausweis berechtige nicht zum Fahren von Fahrzeugen,
erweist sich als zutreffend (Art. 42 Abs. 4 und Art. 45 Abs. 1
der Verordnung über die Zulassung
von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976
[VZV]). Ebenso ist die Anordnung, der ausländische Führerausweis sei zu
hinterlegen, rechtmässig (Art. 44 Abs. 4 VZV), wobei hier noch
anzumerken bleibt, dass nicht erstellt ist, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich – wie von ihm behauptet – einen solchen Ausweis besitzt.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach wie vor
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen und die
Fortführung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises sowie die Anordnung
einer Fahreignungsabklärung sich als rechtmässig erweisen. Daran änderte auch
die Ausstellung eins ausländischen Führerausweises nichts, da ein solcher unter
Umgehung der schweizerischen Zuständigkeit erteilt worden wäre, und damit auch
nicht zum Führen eines Fahrzeugs in der Schweiz berechtigen würde. Dies führt
zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid stellt hinsichtlich der Frage
des vorsorglichen Führerausweisentzugs einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim
Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,
1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach
mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, und auf Art. 46 Abs. 2
BGG, wonach bei Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen die Fristen
während der Gerichtsferien nicht stillstehen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'295.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) den Regierungsrat;
d) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen,
3003.
Bern.