VB.2021.00521
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00521
1. Juni 2022Deutsch12 min
(URT.2022.23730)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00521
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, substituiert durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
gerichtliche Überprüfung Dublin-Haft (G.-Nr. GI210082-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des
Kantons Zürich ordnete am 17. Juni 2021 an, dass A in Anwendung von Art. 76a
Abs. 3 lit. c AIG bis am 27. Juli 2021 in
Dublin-Ausschaffungshaft genommen werde.
Nachdem A am 13. Juli
2021 die Überprüfung der Dublin-Haft beantragte, bestätigte das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 17. Juli
2021 die Anordnung der Haft und bewilligte sie bis zum 27. Juli 2021.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A
mit Eingabe vom 22. Juli 2021 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolge die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 und 2 des
angefochtenen Entscheids und seine unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter
forderte er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dublin-Haft;
subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren
verlangte er, es sei ihm zufolge Mittellosigkeit unentgeltliche Rechtspflege
und -verbeiständung zu gewähren und Rechtsanwältin B, substituiert durch D, als
unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
Am 27. Juli
2021.
verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Gleichentags
wurde A nach Spanien ausgeschafft. Das Migrationsamt beantragte mit
Eingabe vom 28. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde. A hielt
mit Eingabe vom 6. August 2021 an seinen Anträgen fest, verzichtete im
Übrigen aber auf eine ergänzende Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78
AIG werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht
kein Anlass für eine Überweisung.
1.2
Gemäss § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer
durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat. Mit der Ausschaffung des
Beschwerdeführers nach Spanien am 27. Juli 2021 ist dessen aktuelles
Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde zwar dahingefallen. In
Fällen, in denen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen,
tritt das Bundesgericht indessen regelmässig auf die Beschwerde ein, auch wenn
kein aktuelles praktisches Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1).
Angesichts des in der Beschwerdeschrift gestellten Feststellungsantrags im
Zusammenhang mit einer allfälligen Verletzung der EMRK und der
Dublin-III-Verordnung ist im vorliegenden Fall vom Erfordernis des aktuellen
praktischen Interesses abzusehen und auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der 1973 geborene, aus Sierra Leone stammende
Beschwerdeführer war am 9. Juli 2009 zusammen mit seiner (damaligen)
Lebenspartnerin in die Schweiz eingereist. Im Jahr 2009 wurde sein Sohn
geboren. Das Bundesamt für Migration BFM trat mit Verfügung vom 17. März
2010.
auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die sofortige Wegweisung nach
Spanien an. Am 20. Mai 2010 wurde er zusammen mit seiner Lebenspartnerin
und seinem Kind nach Spanien ausgeschafft.
Am 16. Juni 2015 war der Beschwerdeführer nach eigenen
Angaben wieder in die Schweiz eingereist. Mit Nichteintretensentscheid vom 10. August
2015.
trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf ein erneutes Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung an den zuständigen
Dublin-Staat Spanien an. Am 13. September 2015 tauchte er unter und hielt
sich nach seinen Angaben vom 4. und 16. Juni 2021 seither in der Schweiz
auf. Im Rahmen seiner Beschwerde bringt er indes vor, nach Spanien ausgereist
zu sein.
Mit Entscheid vom 10. März 2021 wurde vom SEM auf ein
weiteres Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und wiederum seine
Wegweisung nach Spanien verfügt. Am 4. Mai 2021 wies das
Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. Am
24.
Mai 2021 konnte der Beschwerdeführer wegen seiner Abwesenheit im
Bundesasylzentrum Embrach nicht aufgegriffen werden. Die bereits erfolgte
Buchung eines Rückführungsflugs für den 26. Mai 2021 wurde in der Folge
storniert. Der Vorladung vom 25. Mai 2021, am 28. Mai 2021 am
Schalter der Beschwerdegegnerin zu erscheinen, leistete er keine Folge. Am 16. Juni
2021.
wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum Embrach verhaftet.
Daraufhin ordnete die Beschwerdegegnerin am 17. Juni 2021 an, dass A in
Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG bis am 27. Juli
2021.
in Dublin-Ausschaffungshaft genommen werde. Am 21. Juni 2021 verfügte
das SEM ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer von 24. Juni 2021
bis 23. Juni 2024. Nachdem der Beschwerdeführer am 22. Juni 2022 einen
Covid-19-Test verweigerte, musste auch die Flugbuchung vom 24. Juni 2021
storniert werden. Am 27. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer nach
Madrid/Spanien ausgeschafft.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass bei ihm keine erhebliche Gefahr des
Untertauchens vorliege bzw. vorgelegen habe.
3.2
Gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG kann die
zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der
Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft
nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die
Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die
Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Gemäss Art. 76a
Abs. 2 AIG ist die Voraussetzung nach Art. 76a Abs. 1 lit. a
AIG etwa gegeben, wenn die betroffene Person im Asyl- oder Wegweisungsverfahren
Anordnungen der Behörden missachtet, insbesondere indem sie sich weigert, ihre
Identität offenzulegen, und damit ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 8
Absatz 1 lit. a AsylG nicht nachkommt oder wiederholt einer Vorladung ohne
ausreichende Gründe nicht Folge leistet (lit. a) oder wenn das Verhalten
der betroffenen Person in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt,
dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (lit. b).
Eine Haftanordnung nach Art. 76a
Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 2 AIG verlangt das Vorliegen einer
erheblichen Gefahr des Untertauchens (BGE 142 I 135 E. 4.2 m. w. H.). Von
einer solchen ist nur mit grösster Zurückhaltung auszugehen, solange sie sich
nicht auch in konkreten Handlungen niedergeschlagen hat. Erforderlich wäre,
dass der betreffende Ausländer mit seinen Aussagen klar zum Ausdruck gebracht
hätte, dass er nicht freiwillig in den zuständigen Dublin-Staat reisen und sich
vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur
Verfügung halten werde (BGr, 15. Dezember 2020, 2C_947/2020 vom 15. Dezember
2020, E. 2.2.3). Als eine konkrete Handlung hat das Bundesgericht etwa die
Verweigerung eines PCR-Tests gewertet, durch welche die betroffene Person eine
Rückführung wiederholt unterlaufen hatte (vgl. BGr, 3. September 2021,
2C_549/2021, E. 4.3; vgl. zum Ganzen BGr, 9. Mai 2022, 2C_27/2022, E. 3.5 f.).
3.3
Gegen den
Beschwerdeführer liegen soweit ersichtlich keine strafrechtlichen
Verurteilungen vor. Zwar gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme
vom 16. Juni 2021 durch die Polizei zu Protokoll, dass er sich einen
gefälschten Pass gekauft habe, um nach Kanada zu reisen. Er sei aber im
Dezember 2020 von der Polizei erwischt worden. In den Akten findet sich dazu
indes nichts Weiteres. Der Beschwerdeführer betont zudem – wie bereits
anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 4. Juni 2021 –, dass
er nicht bereit sei, nach Spanien oder Sierra Leone zurückzukehren.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 untergetaucht war,
wobei unklar ist, wo er sich in der Folge aufhielt (vgl. E. 2).
Es trifft ausserdem zu, dass sich der Beschwerdeführer
mehrfach nicht an die Anwesenheitsregeln des Bundesasylzentrums Embrach hielt.
Indes war er dort regelmässig anzutreffen (vgl. a.a.O.). Nachdem der
Beschwerdeführer am frühen Morgen des 24. Mai 2021 nicht im
Bundesasylzentrum Embrach aufgegriffen werden konnte, wusste die
Beschwerdegegnerin Bescheid, dass er sich weiterhin dort aufhielt: Ihr war bereits
am 25. Mai 2021 um 9.36 Uhr vonseiten des SEM mitgeteilt worden, dass sich
der Beschwerdeführer seit dem 24. Mai 2021 um 16.50 Uhr wieder im
Bundesasylzentrum Embrach befinde. Ob dem Beschwerdeführer das vom 25. Mai
2021.
datierende, in deutscher Sprache gehaltene Schreiben mit der Vorladung, am
28.
Mai 2021 persönlich vorzusprechen, zugestellt wurde bzw. ob es vom
Beschwerdeführer – dessen Befragungen jeweils auf Englisch stattfinden –
überhaupt verstanden wurde, ist mit Blick auf die Akten ungewiss; auch dieses
Ereignis datiert indes von Ende Mai 2021. Die Beschwerdegegnerin verzichtete
danach über mehr als zwei Wochen darauf, den Beschwerdeführer in
Dublin-Ausschaffungshaft nehmen zu lassen. Stattdessen erliess sie – mit Blick
auf einen geplanten swissREPAT-Flug vom 24. Juni 2021 – am 3. Juni
2021.
gegenüber der Kantonspolizei Zürich einen Zuführungsauftrag per 21./22. Juni
2021.
Die fehlende Ausreisebereitschaft des Beschwerdeführers ist spätestens
seit dem 4. Juni 2021 erstellt, ohne dass sie mit konkreten Handlungen des
Beschwerdeführers einhergegangen wäre. Die Beschwerdegegnerin ging beim
Beschwerdeführer offensichtlich nicht von einer erheblichen Gefahr des
Untertauchens aus. Ohne dass der Beschwerdeführer in der Folge untergetaucht
wäre oder eine anderweitige – mit Blick auf die Akten nachvollziehbare – relevante
tatsächliche Änderung eingetreten wäre, entschied sich die Beschwerdegegnerin
jedoch am 16. Juni 2021, ihn im Bundesasylzentrum Embrach in Haft zu
nehmen; dort konnte er dann auch problemlos aufgegriffen werden. Am 17. Juni
2021.
ordnete die Beschwerdegegnerin Dublin-Ausschaffungshaft an.
Die geforderte erhebliche Gefahr des Untertauchens
war nach dem Gesagten zum Zeitpunkt der Haftanordnung nicht gegeben. Der
Beschwerdeführer hatte nicht genügend klar zum Ausdruck gebracht, sich für eine
behördliche Durchsetzung der Rückführung nicht zur Verfügung zu halten und war
auch nicht dahingehend tätig geworden, die Rückführung aktiv zu unterlaufen. Erst
mit der Verweigerung des Covid-Tests am 22. Juni 2022 lag die gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderliche Manifestation der
Untertauchensgefahr in einer konkreten Handlung vor. Ab diesem Zeitpunkt waren
die Voraussetzungen der Dublin-Haft gegeben. Mit Blick auf die konkreten Umstände
des Beschwerdeführers ist es ab diesem Zeitpunkt denn auch nicht ersichtlich,
dass mildere Massnahmen vorgelegen hätten oder die Haft unverhältnismässig
gewesen wäre.
3.4
Dies führt
zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Prozesskosten je hälftig aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da der auf den
Beschwerdeführer entfallende Anteil jedoch aufgrund seiner Mittellosigkeit
offensichtlich uneinbringlich wäre, sind diese Kosten abzuschreiben, womit sein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.
Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine
angemessene reduzierte Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 500.-. Da dem Beschwerdeführer
in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung seiner
Rechtsvertreterin zuzusprechen. Sie wird angerechnet auf die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
4.2
Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung ihre
Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 13,25 Stunden
sowie die Auslagen von Fr. 16.30 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des
Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen
als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Somit
beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf total Fr. Fr. 2'035.-.
Daran anzurechnen ist der zugesprochene Betrag von Fr. 500.-, sodass die
Rechtsvertreterin mit Fr. 1'535.- zu entschädigen ist.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder
Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des
Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 17. Juli
2021.
wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Verfügung des Migrationsamts vom 17.
bis am 22. Juni 2022 zu Unrecht in Dublin-Ausschaffungshaft
genommen bzw. gehalten wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden hälftig der Beschwerdegegnerin auferlegt. Im Übrigen
werden sie ebenfalls hälftig dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5.
Dem
Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B, substituiert durch D und C, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin
bestellt.
6.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten,
zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese
Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin.
7.
Rechtsanwältin B, substituiert durch D und C, wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'535.-
aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) Flughafengefängnis, Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft
(ZVV);
c) Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei-Spezialabteilung,
Ausländerrechtliche Massnahmen Koordination;
d) das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;
e) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
f) die Gerichtskasse;
g) den Regierungsrat.
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni
1998.
(SR 142.31)
BGG Bundesgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
Dublin-III-Verordnung Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung) (L 180/31).
EMRK Konvention vom
4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)