VB.2021.00522
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00522
28. Oktober 2021Deutsch12 min
(URT.2021.23166)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00522
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch B und C,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführerin,
gegen
Realgymnasium Rämibühl,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtbestehen der zentralen Aufnahmeprüfung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A absolvierte am 8. März 2021 am Realgymnasium
Rämibühl die Zentrale Aufnahmeprüfung für die Langgymnasien. Mit Schreiben vom
18. März 2021 teilte das Realgymnasium Rämibühl den Eltern von A, B und C,
mit, dass A im Verfassen eines Textes die Note 2,5, in der Sprachprüfung
die Note 3,5 und in Mathematik die Note 3,5 erzielt habe. Unter
Einbezug der Erfahrungsnoten (5,5 in Deutsch und 5,5 in Mathematik) resultiere
ein Gesamtdurchschnitt von 4,38, womit A den für eine Aufnahme in die Probezeit
am Langgymnasium erforderlichen Notendurchschnitt von 4,5 nicht erreicht habe.
Am 9. April 2021 lehnte das Realgymnasium Rämibühl
ein Ersuchen der Eltern um Wiedererwägung der Aufsatzbenotung ab.
Erwägungen
II.
A rekurrierte am 19. April 2021 an die
Bildungsdirektion und beantragte im Wesentlichen sinngemäss, unter
Entschädigungsfolge sei ihr Aufsatz mit der Note 4,0
zu bewerten und sie in die Probezeit am Langgymnasium aufzunehmen. Die
Bildungsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 12. Juli 2021 ab.
III.
A liess am 22. Juli 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihr
Aufsatz mit der Note 4,0 zu bewerten; eventualiter sei die Sache zur neuen
Benotung des Aufsatzes und zu neuem Entscheid über das Ergebnis der Zentralen
Aufnahmeprüfung ans Realgymnasium Rämibühl zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie um vorsorgliche Aufnahme in eine 1. Klasse des
Langgymnasiums. Die Bildungsdirektion verzichtete am 28. Juli 2021 auf
Vernehmlassung zum Massnahmebegehren und zur Beschwerde. Das Realgymnasium
Rämibühl äusserte sich nicht. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2021
wurde das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgelehnt.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über die Aufnahme
in ein Langgymnasium zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Vor
Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist
grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. dazu Marco
Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).
2.2
Das
Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen
mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der
Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids
entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen
der Fall (vgl. VGr, 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f.
mit Hinweisen [auch zum Folgenden]; Donatsch, § 20 N. 88, auch zum
Folgenden). Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die
Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist
oder auf sachfremden Kriterien beruht.
Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen
allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen
gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In
diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte)
Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (Donatsch, § 20 N. 89; vgl.
auch Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes im
Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher
Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 65 ff., 81).
3.
3.1
Die
Beschwerde rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, weil sich die Bildungsdirektion nicht rechtsgenügend mit den
Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe.
3.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst unter anderem sowohl ein Anspruch
der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen
wirksam zur Geltung zu bringen, als auch die Pflicht der Behörde, die
Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen
(BGE 140 II 262 E. 6.2, 134 I 83 E. 4.1, 127 I 54 E. 2b mit
Hinweis). Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht der Behörde ist Genüge
getan, wenn die dargelegten Überlegungen eine sachgerechte Anfechtung des
Entscheids erlauben (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGr, 28. März
2017, 2C_1112/2016, E. 2.3 mit Hinweisen).
3.3
Dem
Rekursentscheid lässt sich ohne Weiteres entnehmen, weshalb die Vorinstanz zum
Schluss kommt, die Aufsatzbewertung des Beschwerdegegners sei objektiv
nachvollziehbar: Nach ausführlicher Darstellung der Prüfungsanforderungen hält
die Bildungsdirektion fest, mit Bezug auf die Struktur des Aufsatzes sei
festzustellen, dass der Text von A eher Elemente einer Erzählung oder
Geschichte aufweise als solche eines Berichts. In sprachlicher Hinsicht weise der
Aufsatz von A mehrere Mängel insbesondere betreffend Rechtschreibung und
Grammatik auf. Die Sprache sei eher einfach und nicht sehr abwechslungsreich.
Auch sei der Wortschatz eher beschränkt und wenig präzise. Es würden zum Teil
unpassende Ausdrucksweisen verwendet. Zu den sprachlichen Mängeln kämen
inhaltliche Unklarheiten, welche sich negativ auf das Verständnis des Textes
auswirkten. Der Aufsatz sei nicht kohärent erzählt und erscheine insgesamt als
nicht plausibel. Das Thema sei nur knapp getroffen, da kein ausführlicher
Bericht verfasst worden sei. Die einfache Wortwahl und Sprache würden durch
mangelhafte Rechtschreibung und Grammatik zusätzlich geschwächt. Aufgrund der
diversen sprachlichen und inhaltlichen Defizite sei die Note 2,5 nicht zu
beanstanden. Daran änderten auch die von der Beschwerdeführerin beigebrachten
"Gutachten" nichts, zumal den Verfassern etwa die Möglichkeit des
Quervergleichs mit Aufsätzen anderer Kandidierenden fehle.
Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des
Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin liegt nach dem Dargelegten nicht vor.
4.
4.1
Gemäss
§ 6 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die
6.
Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010 (LS 413.250.1)
sind für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, der
Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der zürcherischen Primarstufe sowie
das vom Bildungsrat erlassene Anschlussprogramm für den Übertritt von der
Primarstufe an zürcherische Mittelschulen ("Prüfungsanforderungen
ZAP1") massgebend.
4.2
Strittig
ist hier einzig die Bewertung des Deutschaufsatzes. A wählte dafür folgende
Aufgabenstellung:
"2. …
Gemäss einer Pressemitteilung aus dem
Jahr 2019 fiel einem Polizisten in Zürich ein Mann auf, der vollkommen
ölverschmiert und mit prall gefüllten Hosentaschen den Hinterhof eines
Restaurants verlassen wollte. Der Mann wurde vom Polizisten angehalten, befragt
und schliesslich festgenommen.
Schreibe in einem ausführlichen
Bericht für eine Zeitung, warum der Mann ölverschmiert war, weshalb seine
Hosentaschen prall gefüllt waren und wieso er verhaftet wurde.
Berichte im Präteritum und nicht in
der Ich-Form.
Gib die Nummer des Themas an und setze einen passenden Titel."
A gab ihrem Text den Titel "Ein ölbeschmierter
Mann". Sie berichtete davon, dass an einem Freitagnachmittag ein
ölbeschmierter Mann aus einem Restaurant gelaufen sei und zu seinem Auto habe gehen
wollen. Ein Polizist habe ihn gesehen, und der Mann habe sein Tempo
beschleunigt. Der Polizist sei losgerannt und habe den Mann "gerade noch
so" erreicht. Er habe ihn zu befragen begonnen. Der Mann habe die Frage
des Polizisten, was denn mit ihm passiert sei, nicht beantwortet und fliehen
wollen. Der Polizist habe ihn aber fest genug gehalten. Der Polizist habe ihn
angebrüllt, seinen Ausweis zu zeigen. Der Mann habe enttäuscht den Kopf hängen
lassen und seinen gefälschten Ausweis gezeigt. Sofort habe der Polizist den
Mann festgenommen und auf die Wache mitgenommen. Dort habe man den Mann
durchsucht und "viele teuere Geldscheine" in seinen Hosentaschen
gefunden. Die Polizei habe "jetzt" gewusst, dass der Mann ein Dieb
sei, aber "das Öl" habe sich keiner erklären können. Die Polizei habe
deshalb nach 45 Minuten beschlossen, "den Tatort erneut zu
durchsuchen". Tatsächlich habe man dort noch einen Rucksack gefunden, in
dem ein Eisenstock drin und an dem etwas Öl dran gewesen sei. Das könne
andeuten, dass der Man "etwas mit Öl" damit kaputt gemacht habe. Als
die Polizei mit dem Rucksack zurückgekommen sei, habe der Mann zugegeben, ein
Dieb zu sein. Er habe gesagt, er wolle das Geld zurückgeben und das Ölrohr
reparieren, das er kaputt gemacht habe. Da der Polizist das gehört habe, sei
alles geklärt gewesen. Der Mann habe durch den Schacht an der Decke zum
Geldsafe gelangen wollen, jedoch dafür ein Ölrohr kaputt machen müssen. Als
dann der Alarm losgegangen sei, sei er aus dem Restaurant geflohen. Der Text von
A endet damit, dass der Mann zu zwei Jahren Haft verurteilt wurde. Weil er
jedoch den Schaden gut habe reparieren können, habe er nichts bezahlen müssen.
Der Deutschaufsatz wurde mit der Note 2,5 bewertet. A
müsste mindestens die Note 3,5 erreichen, um den für die Aufnahme ans
Langgymnasium notwendigen Notendurchschnitt zu erreichen. Im Folgenden ist
deshalb nur zu prüfen, ob die Bewertung mit einer tieferen Note als 3,5
vertretbar erscheint. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine durchschnittliche
Leistung gemäss Korrekturvorgaben mit einer Note zwischen 3,5 und 4,0 bewertet
wird, ein unterdurchschnittlicher Aufsatz also grundsätzlich mit einer Note
unter 3,5 zu bewerten ist.
4.3
Der
Beschwerdegegner begründete die Notengebung im Wiedererwägungs- und
Rekursverfahren im Wesentlichen damit, dass der Aufsatz von A die Auflage zur
Textsorte des (neutralen) Berichts nicht erfülle, weil die erzählerischen
Passagen insgesamt deutlich überwögen, die dargestellte Chronologie nicht zur
Berichtform passe und der Schluss in Form und Inhalt nicht der
Textsortenspezifik entspreche. Der Titel passe hinsichtlich seines
Informationsgehalts nur bedingt zur vorgegeben Textsorte, und der Bericht
enthalte Dialoge in der direkten Rede, die nicht zur vorgegebenen Textsorte
passten. Bezüglich der Prüfungsanforderungen "Logik" und "sprachliche
Korrektheit" weise der Text deutliche Mängel auf bzw. enthalte viele
Fehler in den Bereichen Ausdruck, Wortwahl, Orthografie und Zeichensetzung. Der
Text erzähle zwar seine Handlung lebhaft und abwechslungsreich, sei aber an
zahlreichen Stellen nicht kohärent. Die Prüfungsanforderungen "bezüglich
Logik und Struktur" seien deshalb nicht erfüllt. Erklärt werde etwa nicht,
wieso der Dieb "sofort" festgenommen werde, nachdem er den
gefälschten Ausweis gezeigt habe, wieso es auf einmal einen Tatort gebe und woher
die Polizei wisse, wo dieser sei, wenn der Dieb doch auf der Strasse
aufgegriffen worden sei und keine Auskunft gegeben habe. Auch bleibe offen, was
es mit der Eisenstange auf sich habe oder weshalb der Dieb "etwas mit Öl
kaputt gemacht" habe. Sodann werde ausgeführt, der Mann habe zum Geldsafe
an die Decke gelangen wollen. Wieso habe er dann trotzdem Geldscheine in den
Hosentaschen? Und weshalb müsse man am Tatort ein Ölrohr kaputt machen, um an
den Safe zu gelangen? Wie sei es schliesslich dazu gekommen, dass der
verhaftete Mann den angerichteten Schaden trotz Haft habe reparieren können?
Der Erstkorrigierende sowie der Fachexperte seien sich in der Beurteilung einig
gewesen und hätten sich im zur Diskussion stehenden Notenbereich für die
höchstmögliche Note entschieden, was dem gängigen und bewährten Verfahren
entspreche. Die vielen sprachlichen Fehler und die offensichtlichen Mängel in
Struktur und Logik liessen eine bessere Beurteilung nicht zu.
4.4
Diese
Begründung ist schlüssig. Gemäss den Prüfungsanforderungen ZAP1 müssen die
Kandidatinnen und Kandidaten einen längeren, logisch zusammenhängenden und
sprachlich korrekten Text schreiben. Dabei haben sie unter anderem einen Text
zu verfassen, der einer der Textsorten Erzählung, Bericht, Beschreibung oder Brief
zugerechnet werden kann, und dabei die spezifischen Textmuster der gegebenen
bzw. gewählten Textsorte umzusetzen (Ziff. 1.1). Sie haben sodann beim
Verfassen des Textes darauf zu achten, dass sie ihren Text strukturieren und
logisch zusammenhängend aufbauen, sachlich Richtiges, Relevantes und Plausibles
inhaltlich logisch, nachvollziehbar und verständlich schreiben, Formulierungen
nutzen, die zur gewählten Textsorte passen, und sich begrifflich präzise,
anschaulich und abwechslungsreich ausdrücken (Ziff. 1.4). Schliesslich
müssen sie ihren Text so überarbeiten, dass die Rechtschreibregeln mehrheitlich
korrekt angewandt sind, die Schlussfassung grammatikalisch korrekt ist und
keine Wiederholungen oder Widersprüche mehr enthält sowie die Satzzeichen richtig
gesetzt sind (Ziff. 1.5). Angesichts der Aufgabenstellung durfte der
Beschwerdegegner einen Bericht verlangen, aus dem schlüssig hervorgeht, weshalb
der Mann ölverschmiert war, prallgefüllte Hosentaschen hatte und warum er verhaftet
wurde. Der Text von A weist hingegen klare Mängel hinsichtlich
Nachvollziehbarkeit des Geschilderten und Struktur auf. Ebenso trifft es zu,
dass die erzählerischen Passagen insgesamt klar überwiegen. Zwar kann den
Beschwerdeführenden insoweit beigepflichtet werden, als die Verwendung der
direkten Rede nicht grundsätzlich ausschliesst, dass ein Aufsatz der verlangten
Textsorte (Bericht) zugerechnet werden kann. Die Korrekturhinweise sehen indes
nicht eine negative Gewichtung bei der vereinzelten Anwendung der direkten Rede
vor, sondern lediglich dann, wenn der Text Dialoge und mithin Passagen
von einem gewissen Umfang in direkter Rede enthält, wie eine solche im Aufsatz
von A enthalten ist. Somit ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner
zentrale Bewertungskriterien wie die Zurechenbarkeit zur verlangten Textsorte
des Berichts und das Verfassen eines strukturierten und logisch
zusammenhängenden Textes als nicht oder nur unzureichend erfüllt erachtet.
Schliesslich ist auch die Kritik nachvollziehbar, dass der Aufsatz von A viele
sprachliche Fehler enthalte. Insbesondere unter Berücksichtigung der bei
Aufnahmeprüfungen an Gymnasien ohnehin strengen Bewertung erweist sich die
Bewertung des Aufsatzes mit einer Note unter 3,5 – und damit als
unterdurchschnittliche Leistung – als statthaft.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel
ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …