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Entscheid

VB.2021.00522

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00522

28. Oktober 2021Deutsch12 min

(URT.2021.23166)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00522

Urteil

der 4. Kammer

vom 28. Oktober 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch B und C,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführerin,

gegen

Realgymnasium Rämibühl,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtbestehen der zentralen Aufnahmeprüfung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A absolvierte am 8. März 2021 am Realgymnasium

Rämibühl die Zentrale Aufnahmeprüfung für die Langgymnasien. Mit Schreiben vom

18. März 2021 teilte das Realgymnasium Rämibühl den Eltern von A, B und C,

mit, dass A im Verfassen eines Textes die Note 2,5, in der Sprachprüfung

die Note 3,5 und in Mathematik die Note 3,5 erzielt habe. Unter

Einbezug der Erfahrungsnoten (5,5 in Deutsch und 5,5 in Mathematik) resultiere

ein Gesamtdurchschnitt von 4,38, womit A den für eine Aufnahme in die Probezeit

am Langgymnasium erforderlichen Notendurchschnitt von 4,5 nicht erreicht habe.

Am 9. April 2021 lehnte das Realgymnasium Rämibühl

ein Ersuchen der Eltern um Wiedererwägung der Aufsatzbenotung ab.

Erwägungen

II.

A rekurrierte am 19. April 2021 an die

Bildungsdirektion und beantragte im Wesentlichen sinngemäss, unter

Entschädigungsfolge sei ihr Aufsatz mit der Note 4,0

zu bewerten und sie in die Probezeit am Langgymnasium aufzunehmen. Die

Bildungsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 12. Juli 2021 ab.

III.

A liess am 22. Juli 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihr

Aufsatz mit der Note 4,0 zu bewerten; eventualiter sei die Sache zur neuen

Benotung des Aufsatzes und zu neuem Entscheid über das Ergebnis der Zentralen

Aufnahmeprüfung ans Realgymnasium Rämibühl zurückzuweisen. In prozessualer

Hinsicht ersuchte sie um vorsorgliche Aufnahme in eine 1. Klasse des

Langgymnasiums. Die Bildungsdirektion verzichtete am 28. Juli 2021 auf

Vernehmlassung zum Massnahmebegehren und zur Beschwerde. Das Realgymnasium

Rämibühl äusserte sich nicht. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2021

wurde das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgelehnt.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über die Aufnahme

in ein Langgymnasium zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Vor

Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist

grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. dazu Marco

Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

2.2

Das

Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen

mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der

Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids

entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen

der Fall (vgl. VGr, 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f.

mit Hinweisen [auch zum Folgenden]; Donatsch, § 20 N. 88, auch zum

Folgenden). Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die

Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist

oder auf sachfremden Kriterien beruht.

Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen

allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen

gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In

diesen Fällen muss die Rechtsmittel­instanz ihre (uneingeschränkte)

Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (Donatsch, § 20 N. 89; vgl.

auch Stephan Hördegen, Aktuelle Aspekte des gerichtlichen Rechtsschutzes im

Volksschulrecht, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher

Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 65 ff., 81).

3.

3.1

Die

Beschwerde rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör, weil sich die Bildungsdirektion nicht rechtsgenügend mit den

Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe.

3.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst unter anderem sowohl ein Anspruch

der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden

Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen

wirksam zur Geltung zu bringen, als auch die Pflicht der Behörde, die

Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch

tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen

(BGE 140 II 262 E. 6.2, 134 I 83 E. 4.1, 127 I 54 E. 2b mit

Hinweis). Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass sie sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht der Behörde ist Genüge

getan, wenn die dargelegten Überlegungen eine sachgerechte Anfechtung des

Entscheids erlauben (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGr, 28. März

2017, 2C_1112/2016, E. 2.3 mit Hinweisen).

3.3

Dem

Rekursentscheid lässt sich ohne Weiteres entnehmen, weshalb die Vorinstanz zum

Schluss kommt, die Aufsatzbewertung des Beschwerdegegners sei objektiv

nachvollziehbar: Nach ausführlicher Darstellung der Prüfungsanforderungen hält

die Bildungsdirektion fest, mit Bezug auf die Struktur des Aufsatzes sei

festzustellen, dass der Text von A eher Elemente einer Erzählung oder

Geschichte aufweise als solche eines Berichts. In sprachlicher Hinsicht weise der

Aufsatz von A mehrere Mängel insbesondere betreffend Rechtschreibung und

Grammatik auf. Die Sprache sei eher einfach und nicht sehr abwechslungsreich.

Auch sei der Wortschatz eher beschränkt und wenig präzise. Es würden zum Teil

unpassende Ausdrucksweisen verwendet. Zu den sprachlichen Mängeln kämen

inhaltliche Unklarheiten, welche sich negativ auf das Verständnis des Textes

auswirkten. Der Aufsatz sei nicht kohärent erzählt und erscheine insgesamt als

nicht plausibel. Das Thema sei nur knapp getroffen, da kein ausführlicher

Bericht verfasst worden sei. Die einfache Wortwahl und Sprache würden durch

mangelhafte Rechtschreibung und Grammatik zusätzlich geschwächt. Aufgrund der

diversen sprachlichen und inhaltlichen Defizite sei die Note 2,5 nicht zu

beanstanden. Daran änderten auch die von der Beschwerdeführerin beigebrachten

"Gutachten" nichts, zumal den Verfassern etwa die Möglichkeit des

Quervergleichs mit Aufsätzen anderer Kandidierenden fehle.

Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des

Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin liegt nach dem Dargelegten nicht vor.

4.

4.1

Gemäss

§ 6 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die

6.

Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010 (LS 413.250.1)

sind für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, der

Lehrplan und die obligatorischen Lehrmittel der zürcherischen Primarstufe sowie

das vom Bildungsrat erlassene Anschlussprogramm für den Übertritt von der

Primarstufe an zürcherische Mittelschulen ("Prüfungsanforderungen

ZAP1") massgebend.

4.2

Strittig

ist hier einzig die Bewertung des Deutschaufsatzes. A wählte dafür folgende

Aufgabenstellung:

"2. …

Gemäss einer Pressemitteilung aus dem

Jahr 2019 fiel einem Polizisten in Zürich ein Mann auf, der vollkommen

ölverschmiert und mit prall gefüllten Hosentaschen den Hinterhof eines

Restaurants verlassen wollte. Der Mann wurde vom Polizisten angehalten, befragt

und schliesslich festgenommen.

Schreibe in einem ausführlichen

Bericht für eine Zeitung, warum der Mann ölverschmiert war, weshalb seine

Hosentaschen prall gefüllt waren und wieso er verhaftet wurde.

Berichte im Präteritum und nicht in

der Ich-Form.

Gib die Nummer des Themas an und setze einen passenden Titel."

A gab ihrem Text den Titel "Ein ölbeschmierter

Mann". Sie berichtete davon, dass an einem Freitagnachmittag ein

ölbeschmierter Mann aus einem Restaurant gelaufen sei und zu seinem Auto habe gehen

wollen. Ein Polizist habe ihn gesehen, und der Mann habe sein Tempo

beschleunigt. Der Polizist sei losgerannt und habe den Mann "gerade noch

so" erreicht. Er habe ihn zu befragen begonnen. Der Mann habe die Frage

des Polizisten, was denn mit ihm passiert sei, nicht beantwortet und fliehen

wollen. Der Polizist habe ihn aber fest genug gehalten. Der Polizist habe ihn

angebrüllt, seinen Ausweis zu zeigen. Der Mann habe enttäuscht den Kopf hängen

lassen und seinen gefälschten Ausweis gezeigt. Sofort habe der Polizist den

Mann festgenommen und auf die Wache mitgenommen. Dort habe man den Mann

durchsucht und "viele teuere Geldscheine" in seinen Hosentaschen

gefunden. Die Polizei habe "jetzt" gewusst, dass der Mann ein Dieb

sei, aber "das Öl" habe sich keiner erklären können. Die Polizei habe

deshalb nach 45 Minuten beschlossen, "den Tatort erneut zu

durchsuchen". Tatsächlich habe man dort noch einen Rucksack gefunden, in

dem ein Eisenstock drin und an dem etwas Öl dran gewesen sei. Das könne

andeuten, dass der Man "etwas mit Öl" damit kaputt gemacht habe. Als

die Polizei mit dem Rucksack zurückgekommen sei, habe der Mann zugegeben, ein

Dieb zu sein. Er habe gesagt, er wolle das Geld zurückgeben und das Ölrohr

reparieren, das er kaputt gemacht habe. Da der Polizist das gehört habe, sei

alles geklärt gewesen. Der Mann habe durch den Schacht an der Decke zum

Geldsafe gelangen wollen, jedoch dafür ein Ölrohr kaputt machen müssen. Als

dann der Alarm losgegangen sei, sei er aus dem Restaurant geflohen. Der Text von

A endet damit, dass der Mann zu zwei Jahren Haft verurteilt wurde. Weil er

jedoch den Schaden gut habe reparieren können, habe er nichts bezahlen müssen.

Der Deutschaufsatz wurde mit der Note 2,5 bewertet. A

müsste mindestens die Note 3,5 erreichen, um den für die Aufnahme ans

Langgymnasium notwendigen Notendurchschnitt zu erreichen. Im Folgenden ist

deshalb nur zu prüfen, ob die Bewertung mit einer tieferen Note als 3,5

vertretbar erscheint. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine durchschnittliche

Leistung gemäss Korrekturvorgaben mit einer Note zwischen 3,5 und 4,0 bewertet

wird, ein unterdurchschnittlicher Aufsatz also grundsätzlich mit einer Note

unter 3,5 zu bewerten ist.

4.3

Der

Beschwerdegegner begründete die Notengebung im Wiedererwägungs- und

Rekursverfahren im Wesentlichen damit, dass der Aufsatz von A die Auflage zur

Textsorte des (neutralen) Berichts nicht erfülle, weil die erzählerischen

Passagen insgesamt deutlich überwögen, die dargestellte Chronologie nicht zur

Berichtform passe und der Schluss in Form und Inhalt nicht der

Textsortenspezifik entspreche. Der Titel passe hinsichtlich seines

Informationsgehalts nur bedingt zur vorgegeben Textsorte, und der Bericht

enthalte Dialoge in der direkten Rede, die nicht zur vorgegebenen Textsorte

passten. Bezüglich der Prüfungsanforderungen "Logik" und "sprachliche

Korrektheit" weise der Text deutliche Mängel auf bzw. enthalte viele

Fehler in den Bereichen Ausdruck, Wortwahl, Orthografie und Zeichensetzung. Der

Text erzähle zwar seine Handlung lebhaft und abwechslungsreich, sei aber an

zahlreichen Stellen nicht kohärent. Die Prüfungsanforderungen "bezüglich

Logik und Struktur" seien deshalb nicht erfüllt. Erklärt werde etwa nicht,

wieso der Dieb "sofort" festgenommen werde, nachdem er den

gefälschten Ausweis gezeigt habe, wieso es auf einmal einen Tatort gebe und woher

die Polizei wisse, wo dieser sei, wenn der Dieb doch auf der Strasse

aufgegriffen worden sei und keine Auskunft gegeben habe. Auch bleibe offen, was

es mit der Eisenstange auf sich habe oder weshalb der Dieb "etwas mit Öl

kaputt gemacht" habe. Sodann werde ausgeführt, der Mann habe zum Geldsafe

an die Decke gelangen wollen. Wieso habe er dann trotzdem Geldscheine in den

Hosentaschen? Und weshalb müsse man am Tatort ein Ölrohr kaputt machen, um an

den Safe zu gelangen? Wie sei es schliesslich dazu gekommen, dass der

verhaftete Mann den angerichteten Schaden trotz Haft habe reparieren können?

Der Erstkorrigierende sowie der Fachexperte seien sich in der Beurteilung einig

gewesen und hätten sich im zur Diskussion stehenden Notenbereich für die

höchstmögliche Note entschieden, was dem gängigen und bewährten Verfahren

entspreche. Die vielen sprachlichen Fehler und die offensichtlichen Mängel in

Struktur und Logik liessen eine bessere Beurteilung nicht zu.

4.4

Diese

Begründung ist schlüssig. Gemäss den Prüfungsanforderungen ZAP1 müssen die

Kandidatinnen und Kandidaten einen längeren, logisch zusammenhängenden und

sprachlich korrekten Text schreiben. Dabei haben sie unter anderem einen Text

zu verfassen, der einer der Textsorten Erzählung, Bericht, Beschreibung oder Brief

zugerechnet werden kann, und dabei die spezifischen Textmuster der gegebenen

bzw. gewählten Textsorte umzusetzen (Ziff. 1.1). Sie haben sodann beim

Verfassen des Textes darauf zu achten, dass sie ihren Text strukturieren und

logisch zusammenhängend aufbauen, sachlich Richtiges, Relevantes und Plausibles

inhaltlich logisch, nachvollziehbar und verständlich schreiben, Formulierungen

nutzen, die zur gewählten Textsorte passen, und sich begrifflich präzise,

anschaulich und abwechslungsreich ausdrücken (Ziff. 1.4). Schliesslich

müssen sie ihren Text so überarbeiten, dass die Rechtschreibregeln mehrheitlich

korrekt angewandt sind, die Schlussfassung grammatikalisch korrekt ist und

keine Wiederholungen oder Widersprüche mehr enthält sowie die Satzzeichen richtig

gesetzt sind (Ziff. 1.5). Angesichts der Aufgabenstellung durfte der

Beschwerdegegner einen Bericht verlangen, aus dem schlüssig hervorgeht, weshalb

der Mann ölverschmiert war, prallgefüllte Hosentaschen hatte und warum er verhaftet

wurde. Der Text von A weist hingegen klare Mängel hinsichtlich

Nachvollziehbarkeit des Geschilderten und Struktur auf. Ebenso trifft es zu,

dass die erzählerischen Passagen insgesamt klar überwiegen. Zwar kann den

Beschwerdeführenden insoweit beigepflichtet werden, als die Verwendung der

direkten Rede nicht grundsätzlich ausschliesst, dass ein Aufsatz der verlangten

Textsorte (Bericht) zugerechnet werden kann. Die Korrekturhinweise sehen indes

nicht eine negative Gewichtung bei der vereinzelten Anwendung der direkten Rede

vor, sondern lediglich dann, wenn der Text Dialoge und mithin Passagen

von einem gewissen Umfang in direkter Rede enthält, wie eine solche im Aufsatz

von A enthalten ist. Somit ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner

zentrale Bewertungskriterien wie die Zurechenbarkeit zur verlangten Textsorte

des Berichts und das Verfassen eines strukturierten und logisch

zusammenhängenden Textes als nicht oder nur unzureichend erfüllt erachtet.

Schliesslich ist auch die Kritik nachvollziehbar, dass der Aufsatz von A viele

sprachliche Fehler enthalte. Insbesondere unter Berücksichtigung der bei

Aufnahmeprüfungen an Gymnasien ohnehin strengen Bewertung erweist sich die

Bewertung des Aufsatzes mit einer Note unter 3,5 – und damit als

unterdurchschnittliche Leistung – als statthaft.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das

Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel

ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …