VB.2021.00524
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00524
25. Mai 2022Deutsch6 min
(URT.2022.23725)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00524
Verfügung
des Einzelrichters
vom 25. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A,
2. D,
beide vertreten durch RA B,
Beschwerdeführende,
gegen
C AG,
vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ordnungsbusse,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit
Verfügung vom 9. Juli 2021 (Geschäftsnummer GV.2021.00037) bestrafte das
Friedensrichteramt der Gemeinde E A und D mit Ordnungsbussen von jeweils
Fr. 100.-, zahlbar innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung. Das
Friedensrichteramt begründete dies damit, dass A und D im gegen sie von der C AG
eingeleiteten Schlichtungsverfahren im Zusammenhang mit der Terminfindung für
die Schlichtungsverhandlung mutwillig unnötigen Aufwand verursacht und so das
Verfahren um mindestens zwei Wochen verzögert hätten. Als Rechtsmittel gegen
diese Verfügung gab das Friedensrichteramt die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht an.
Erwägungen
II.
Daraufhin
gelangten A und D, beide vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Beschwerde
vom 23. Juli 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung
vom 9. Juli 2021 sei aufzuheben und deren Vollstreckbarkeit sei bis zum
Endentscheid (des Friedensrichteramts) aufzuschieben, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der C AG und des Friedensrichteramts. Mit
Präsidialverfügung vom 30. Juli 2021 nahm das Verwaltungsgericht vom
Eingang der Beschwerde Vormerk unter dem Hinweis darauf, dass gemäss der
Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung zwar Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erhoben werden könne, indes erhebliche Zweifel an der
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestünden und diese noch zu prüfen sein
werde. Der Beschwerde käme aber von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.
Mit
Urteil vom 15. November 2021 (Geschäftsnummer RU210073) hiess das
Obergericht des Kantons Zürich die bei ihm von A und D – auch hier vertreten
durch Rechtsanwalt B – gleichzeitig mit derjenigen beim Verwaltungsgericht
eingereichte Beschwerde vom 23. Juli 2021 gut und hob die Verfügung des
Friedensrichteramts vom 9. Juli 2021 auf. Die Gerichtskosten auferlegte
das Obergericht der Gemeinde E und verpflichtete diese, A und D den geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 150.- zu ersetzen. Sodann verpflichtete das
Obergericht das Friedensrichteramt, A und D eine Parteientschädigung von
Fr. 430.- zu bezahlen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter
zu erledigen, da sich die Beschwerde aufgrund der augenscheinlichen
Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der Begehren der
Beschwerdeführenden als offensichtlich unzulässig erweist (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28a N. 8).
1.2
Nachdem
sich der massgebliche Sachverhalt aus den Beschwerdebeilagen sowie aus dem vom
Obergericht im Internet publizierten – dem Verwaltungsgericht von den Parteien
nicht eingereichten – Urteil vom 15. November 2021 ergibt, konnte auf den
Beizug von Akten verzichtet werden (§ 57 VRG). Ein Schriftenwechsel wurde
ebenfalls nicht durchgeführt (§ 58 VRG).
2.
2.1
Im Urteil
vom 15. November 2021 erwog das Obergericht unter Verweis auf
Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 128
Abs. 4 der Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 (ZPO) und § 48 des Gesetzes vom 10. Mai 2010
über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG),
entgegen der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli
2021.
sei nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Obergericht die zuständige
Rechtsmittelinstanz für eine Beschwerde. Das Schlichtungsverfahren richte sich
nach der schweizerischen Zivilprozessordnung. Allfällige Disziplinarmassnahmen
hätten damit ihre Grundlage in Art. 128 ZPO, wobei zwischen Verfahrensdisziplin
(Verletzung des Anstands oder Störung des Geschäftsgangs; Abs. 1) und
mutwilliger Prozessführung (Abs. 3) zu unterscheiden sei. Das kantonale
Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 (OStrG;
LS 312) sei im Schlichtungsverfahren dagegen nicht anwendbar. Damit leide
die Verfügung vom 9. Juli 2021 an einem rechtlichen Mangel. Dieser könne
nicht dadurch geheilt werden, dass das Friedensrichteramt in der
Beschwerdeantwort die Nichtanwendbarkeit des OStrG einräume und vorbringe, sie
habe die angefochtene Verfügung auf Art. 128 ZPO gestützt, denn diese
Bestimmung werde in der angefochtenen Verfügung nicht einmal erwähnt. Infolge
der unrichtigen rechtlichen Grundlage (unrichtige Rechtsanwendung) müsse daher
in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufgehoben werden.
2.2
Diesen
Erwägungen ist zuzustimmen. Für die Anwendung des Gesetzes betreffend die
Ordnungsstrafen im Rahmen von zivilrechtlichen Schlichtungsverfahren besteht – jedenfalls
seit Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung bzw. von deren
Art. 128 – kein Raum (mehr). Der Vollständigkeit halber sei insofern
festgehalten, dass Art. 128 Abs. 1 ZPO
zwar nur das "Verfahren vor Gericht" erwähnt. Die in dieser
Bestimmung vorgesehenen Disziplinarmassnahmen dürfen jedoch auch von den
Schlichtungsbehörden – und zwar unabhängig davon, ob ihnen gemäss Art. 212
ZPO Entscheidkompetenz zukommt – ergriffen werden (BGE 141 III 265
E. 3.2). Lag somit der Sache nach eine Ordnungsbusse nach Art. 128
ZPO im Streit, stand dagegen die Beschwerde an das Obergericht offen, wogegen
die Rechtsmittelzüge des Verwaltungsrechtspflegegesetzes verschlossen blieben,
mit der Konsequenz, dass sich die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als
offensichtlich unzulässig erweist.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Friedensrichteramts
rechtfertigt es sich jedoch, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu
nehmen. Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG), zumal ihnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren
kein weitergehender Aufwand entstanden ist, als derjenige, welcher ihnen im
Verfahren vor Obergericht anfiel und von diesem entschädigt wurde (vorn
III.B.).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Der vorliegenden Angelegenheit
liegt nach dem Gesagten eine zivilrechtliche Streitigkeit zugrunde. Gegen auf
diesem Gebiet ergangene Entscheide letzter kantonaler Instanzen steht
grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen. Da deren Mindeststreitwert
gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht erreicht wird, steht – soweit sich
keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74
Abs. 2 lit. a BGG) – nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Friedensrichteramt E;
c) den Regierungsrat.