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Entscheid

VB.2021.00524

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00524

25. Mai 2022Deutsch6 min

(URT.2022.23725)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00524

Verfügung

des Einzelrichters

vom 25. Mai 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

1. A,

2. D,

beide vertreten durch RA B,

Beschwerdeführende,

gegen

C AG,

vertreten durch RA F,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Ordnungsbusse,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit

Verfügung vom 9. Juli 2021 (Geschäftsnummer GV.2021.00037) bestrafte das

Friedensrichteramt der Gemeinde E A und D mit Ordnungsbussen von jeweils

Fr. 100.-, zahlbar innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung. Das

Friedensrichteramt begründete dies damit, dass A und D im gegen sie von der C AG

eingeleiteten Schlichtungsverfahren im Zusammenhang mit der Terminfindung für

die Schlichtungsverhandlung mutwillig unnötigen Aufwand verursacht und so das

Verfahren um mindestens zwei Wochen verzögert hätten. Als Rechtsmittel gegen

diese Verfügung gab das Friedensrichteramt die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht an.

Erwägungen

II.

Daraufhin

gelangten A und D, beide vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Beschwerde

vom 23. Juli 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung

vom 9. Juli 2021 sei aufzuheben und deren Vollstreckbarkeit sei bis zum

Endentscheid (des Friedensrichteramts) aufzuschieben, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der C AG und des Friedensrichteramts. Mit

Präsidialverfügung vom 30. Juli 2021 nahm das Verwaltungsgericht vom

Eingang der Beschwerde Vormerk unter dem Hinweis darauf, dass gemäss der

Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung zwar Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erhoben werden könne, indes erhebliche Zweifel an der

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestünden und diese noch zu prüfen sein

werde. Der Beschwerde käme aber von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.

Mit

Urteil vom 15. November 2021 (Geschäftsnummer RU210073) hiess das

Obergericht des Kantons Zürich die bei ihm von A und D – auch hier vertreten

durch Rechtsanwalt B – gleichzeitig mit derjenigen beim Verwaltungsgericht

eingereichte Beschwerde vom 23. Juli 2021 gut und hob die Verfügung des

Friedensrichteramts vom 9. Juli 2021 auf. Die Gerichtskosten auferlegte

das Obergericht der Gemeinde E und verpflichtete diese, A und D den geleisteten

Kostenvorschuss von Fr. 150.- zu ersetzen. Sodann verpflichtete das

Obergericht das Friedensrichteramt, A und D eine Parteientschädigung von

Fr. 430.- zu bezahlen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter

zu erledigen, da sich die Beschwerde aufgrund der augenscheinlichen

Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der Begehren der

Beschwerdeführenden als offensichtlich unzulässig erweist (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28a N. 8).

1.2

Nachdem

sich der massgebliche Sachverhalt aus den Beschwerdebeilagen sowie aus dem vom

Obergericht im Internet publizierten – dem Verwaltungsgericht von den Parteien

nicht eingereichten – Urteil vom 15. November 2021 ergibt, konnte auf den

Beizug von Akten verzichtet werden (§ 57 VRG). Ein Schriftenwechsel wurde

ebenfalls nicht durchgeführt (§ 58 VRG).

2.

2.1

Im Urteil

vom 15. November 2021 erwog das Obergericht unter Verweis auf

Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 128

Abs. 4 der Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 (ZPO) und § 48 des Gesetzes vom 10. Mai 2010

über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG),

entgegen der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli

2021.

sei nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Obergericht die zuständige

Rechtsmittelinstanz für eine Beschwerde. Das Schlichtungsverfahren richte sich

nach der schweizerischen Zivilprozessordnung. Allfällige Disziplinarmassnahmen

hätten damit ihre Grundlage in Art. 128 ZPO, wobei zwischen Verfahrensdisziplin

(Verletzung des Anstands oder Störung des Geschäftsgangs; Abs. 1) und

mutwilliger Prozessführung (Abs. 3) zu unterscheiden sei. Das kantonale

Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 (OStrG;

LS 312) sei im Schlichtungsverfahren dagegen nicht anwendbar. Damit leide

die Verfügung vom 9. Juli 2021 an einem rechtlichen Mangel. Dieser könne

nicht dadurch geheilt werden, dass das Friedensrichteramt in der

Beschwerdeantwort die Nichtanwendbarkeit des OStrG einräume und vorbringe, sie

habe die angefochtene Verfügung auf Art. 128 ZPO gestützt, denn diese

Bestimmung werde in der angefochtenen Verfügung nicht einmal erwähnt. Infolge

der unrichtigen rechtlichen Grundlage (unrichtige Rechtsanwendung) müsse daher

in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufgehoben werden.

2.2

Diesen

Erwägungen ist zuzustimmen. Für die Anwendung des Gesetzes betreffend die

Ordnungsstrafen im Rahmen von zivilrechtlichen Schlichtungsverfahren besteht – jedenfalls

seit Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung bzw. von deren

Art. 128 – kein Raum (mehr). Der Vollständigkeit halber sei insofern

festgehalten, dass Art. 128 Abs. 1 ZPO

zwar nur das "Verfahren vor Gericht" erwähnt. Die in dieser

Bestimmung vorgesehenen Disziplinarmassnahmen dürfen jedoch auch von den

Schlichtungsbehörden – und zwar unabhängig davon, ob ihnen gemäss Art. 212

ZPO Entscheidkompetenz zukommt – ergriffen werden (BGE 141 III 265

E. 3.2). Lag somit der Sache nach eine Ordnungsbusse nach Art. 128

ZPO im Streit, stand dagegen die Beschwerde an das Obergericht offen, wogegen

die Rechtsmittelzüge des Verwaltungsrechtspflegegesetzes verschlossen blieben,

mit der Konsequenz, dass sich die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als

offensichtlich unzulässig erweist.

3.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Friedensrichteramts

rechtfertigt es sich jedoch, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu

nehmen. Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG), zumal ihnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren

kein weitergehender Aufwand entstanden ist, als derjenige, welcher ihnen im

Verfahren vor Obergericht anfiel und von diesem entschädigt wurde (vorn

III.B.).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Der vorliegenden Angelegenheit

liegt nach dem Gesagten eine zivilrechtliche Streitigkeit zugrunde. Gegen auf

diesem Gebiet ergangene Entscheide letzter kantonaler Instanzen steht

grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen. Da deren Mindeststreitwert

gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht erreicht wird, steht – soweit sich

keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74

Abs. 2 lit. a BGG) – nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Friedensrichteramt E;

c) den Regierungsrat.