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Entscheid

VB.2021.00525

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00525

24. August 2022Deutsch26 min

(URT.2022.23902)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00525

Urteil

des Einzelrichters

vom 24. August

2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, vertreten durch RA MLaw B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde D, vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 1980) wird seit 1. Juni 2020 durch

die Gemeinde D mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Sie bewohnt mit ihrer

minderjährigen Tochter eine 3,5-Zimmer-Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'740.-.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2020 teilte C, die

Schwester von A, dem Sozialdienst der Gemeinde D mit, dass A seit Beginn des

Schuljahrs 2020/2021 ihre beiden Kinder betreue und dafür ein pauschales

monatliches Entgelt in Höhe von Fr. 500.- bar erhalte. Nach Mitteilung des

Sozialdiensts der Gemeinde D vom 27. Oktober 2020, dass die seit August

2020 durch Kinderbetreuung erzielten Einnahmen in Höhe von monatlich Fr. 500.-

(abzüglich Fr. 5.- Entschädigung pro Kind und Tag) angerechnet würden,

verlangte A einen anfechtbaren Entscheid des Gemeinderats D.

Mit Beschluss vom 16. November 2020 hielt der

Gemeinderat D fest, die ab August 2020 erstellte Bedarfsberechnung für A sei

korrekt und von den seit August 2020 erzielten Einnahmen von Fr. 500.- pro

Monat würden – aufgrund eines Abzugs von Fr. 160.- für die

Verpflegungskosten der betreuten Kinder und der Anrechnung einer

Integrationszulage von Fr. 125.- – lediglich Fr. 215.- als Einnahmen

angerechnet.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 6. Dezember 2020 beim

Bezirksrat Dielsdorf und beantragte sinngemäss eine Berichtigung der

"angeblichen Verletzung [ihrer] Schadenminderungspflicht" sowie eine

Korrektur der weiteren Abrechnungen.

Der Bezirksrat Dielsdorf wies den Rekurs mit Beschluss vom

4.

Juni 2021 ab.

III.

Dagegen liess A, nunmehr anwaltlich vertreten, am 26. Juli

2021.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Beschluss

des Bezirksrats Dielsdorf vom 4. Juni 2021 sei aufzuheben und von einer

Einkommensanrechnung sei rückwirkend seit 1. August 2020, eventualiter ab

dem 27. Oktober 2020 abzusehen. Eventualiter sei die Sache im Sinn der

verwaltungsgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der

Gemeinde D, eventualiter zulasten der Staatskasse.

Der Bezirksrat Dielsdorf verwies am 29. Juli 2021 auf

die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. Die Gemeinde D beantragte am 6. September 2021 die

Abweisung der Beschwerde. A liess mit Replik vom 28. September 2021 an

ihren Anträgen festhalten. Die Gemeinde D reichte gleichentags zusätzliche

Unterlagen ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Angesichts des weniger als Fr. 20'000.- betragenden Streitwerts und da dem

Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b

Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer

für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem

Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen

kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage

für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV;

LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben.

2.2

Die bei

der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen

Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und

wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und

Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3

SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und

Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen

sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden (§ 18 Abs. 3 SHG). In der

Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder

zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen

Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 21. April

2017, VB.2016.00290, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

2.3

Bei der Bemessung des Unterstützungsanspruchs ist

prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen

einzubeziehen (vgl. § 16 Abs. 2 SHV; SKOS-Richtlinien, Kap.

D.1, 1. Januar 2021). Im

Unterstützungsbudget nicht zu berücksichtigen sind einzig Einnahmen, die

nachweislich für Leistungen verwendet werden, welche die Sozialhilfe ohnehin hätte übernehmen müssen – beispielsweise für

notwendige Gesundheitskosten (vgl. § 15 Abs. 2 SHG; VGr, 7. Dezember

2020, VB.2020.00514, E. 4.4; VGr, 29. Juli 2021, VB.2021.00274, E. 3.2.5).

2.4

Anrechenbare

Einnahmen sind dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe

entsprechend in der Regel auch Leistungen oder Zuwendungen Dritter, die auf

freiwilliger Basis ausgerichtet werden (SKOS-Richtlinien, Kapitel D.1, 1. Januar

2021). Eine Berücksichtigung solcher Drittleistungen setzt zunächst voraus,

dass sie mit hinreichender Sicherheit feststehen bzw. effektiv erbracht werden

oder aufgrund einer Zusicherung ohne Weiteres erhältlich sind (Guido Wizent,

Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 435).

So ist es nicht zulässig, auf Dritte, die rechtlich nicht zur Leistung einer

Unterstützung zugunsten der bedürftigen Person verpflichtet sind, Druck

auszuüben oder sich auf eine sittliche Unterstützungspflicht zu berufen.

Insbesondere ist es nicht statthaft, Sozialhilfeleistungen zu kürzen oder

einzustellen mit dem Hinweis darauf, dass eine der bedürftigen Person

nahestehende Person in der Lage wäre, diese finanziell zu unterstützen

(Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Handbuch, Kapitel 17.6.01 Ziff. 2,

10.

Mai 2013, abrufbar unter www.sozialhilfe.zh.ch).

2.5

Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die

Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht

überprüfen.

3.

3.1

Vorweg ist die Rüge der Beschwerdeführerin

zu behandeln, die Vorinstanz habe sie und ihre Schwester nicht angehört,

wodurch ihr rechtliches Gehör verletzt

worden sei.

3.2

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101)

garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur

Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen

mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde

ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen,

wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sie hat die

Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung

zu berücksichtigen (BGE 143 V 71 E. 4.1; 137 II 266 E. 3.2). Aus

dem Äusserungsrecht ergibt sich jedoch grundsätzlich kein Anspruch auf

mündliche Anhörung. Eine solche kann geboten sein, wenn sich persönliche

Umstände nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären lassen, wenn es auf den

persönlichen Eindruck einer Partei ankommt oder wenn sich eine mündliche

Anhörung aus anderen Gründen als unabdingbar erweist (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 8 N. 31).

3.3

Der

Vorinstanz lagen die Sozialhilfeakten vor und die Beschwerdeführerin hatte in

ihrer Rekursschrift sowie mit ihrem – wahrgenommenen – Replikrecht die

Möglichkeit zur umfassenden Stellungnahme im Rekursverfahren. Die Vorinstanz

berücksichtigte – ohne dass jedoch eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem

von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Irrtum erfolgte – zumindest die

für den Entscheid wesentlichen Punkte zur Beurteilung der freiwilligen Leistung

Dritter und deren (generellen) Anrechnung. Selbst wenn die Vorinstanz festhält,

dass nicht aktenkundig sei, wie ausführlich die Erklärung seitens des

Sozialdiensts ausgefallen sei und dass ein Missverständnis vorgelegen haben

müsse, lag es in ihrem Ermessen, ob hierzu noch eine persönliche Anhörung zur

Sachverhaltsklärung durchzuführen gewesen wäre. Da insbesondere die rechtliche

Qualifikation der erfolgten finanziellen Leistungen der Schwester der

Beschwerdeführerin im Vordergrund stand und die Vorinstanz den Sachverhalt

diesbezüglich aufgrund der Aktenlage als genügend erstellt erachtete, konnte

sie auf eine mündliche Anhörung respektive Befragung der Beschwerdeführerin und

ihrer Schwester verzichten. Dies ist nicht zu beanstanden, da es hierzu keines

persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin bedurfte. Ihr rechtliches Gehör

wurde dadurch nicht verletzt.

4.

4.1

Die

Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin wohne seit Mai 2020 in einer Wohnung,

welche Fr. 440.- über den Mietzinsrichtlinien der Beschwerdegegnerin

liege. Seit August 2020 erhalte sie von ihrer Schwester für die Betreuung von

deren beiden Kindern ein monatliches Entgelt in Höhe von Fr. 500.-,

welches sie gegenüber dem Sozialdienst der Beschwerdegegnerin nicht deklariert

habe. Auch wenn es sich dabei nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht um

Einkommen gehandelt habe, wäre sie verpflichtet gewesen, diese Einnahmen zu

melden. Bei den freiwilligen Zuschüssen der Schwester in Höhe von monatlich Fr. 500.-

für die überhöhte Miete handle es sich um eine regelmässig erbrachte

freiwillige Leistung. Der Zuschuss sei für die im Unterstützungsbudget

enthaltene Ausgabenposition "Wohnkosten" erfolgt. Daher sei es

seitens des Sozialdiensts korrekt gewesen, die Fr. 500.- im

Unterstützungsbudget als Einnahme anzurechnen.

4.2

Die

Beschwerdeführerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, sie sei

davon ausgegangen, dass sie nebst der zugesprochenen wirtschaftlichen

Sozialhilfe den Mietfehlbetrag durch die Schwester ausgleichen lassen dürfe,

wobei es sich um eine freiwillige Leistung der Schwester gehandelt habe.

Entsprechend habe sie dies gutgläubig auf entsprechende Erkundigung der

Beschwerdegegnerin am 22. Oktober 2020 sogleich am Telefon als auch durch

die Schwester noch schriftlich bestätigt. Als ihr die Tragweite ihres Irrtums

bewusstgeworden sei, hätte sie umgehend klargestellt, dass die finanzielle

Zuwendung einzig deshalb von ihrer Schwester geleistet worden sei, da sie davon

ausgegangen sei, die Fr. 500.- (abzugsfrei) für die Wohnungsmiete

verwenden zu dürfen und sie sonst ihre Wohnung verlieren könnte. Bereits am

vormaligen Wohnort habe sie die Kinder ihrer Schwester stets unentgeltlich

betreut.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die finanzielle Zuwendung der Schwester in

Form der Barzahlung von Fr. 500.- pro Monat von August bis Oktober 2020

erhalten zu haben. Die Schwester der

Beschwerdeführerin bestätigte zudem mit Schreiben vom 24. Oktober 2020,

dass die Beschwerdeführerin seit Beginn des Schuljahres 2020/2021 ein

monatliches Entgelt von Fr. 500.- für die Kinderbetreuung in bar erhalte.

Zu beurteilen ist dessen Anrechenbarkeit im Unterstützungsbudget der

Beschwerdeführerin.

5.2

Regelmässig

erbrachte freiwillige Leistungen sind anzurechnen, wenn sie für eine im

Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposition ausgerichtet werden. Ob eine

Ausnahme von der Anrechnung gemacht wird, liegt im Ermessen des

Sozialhilfeorgans (Alexander Suter, Wie sind freiwillige Zuwendungen Dritter zu

berücksichtigen?, ZESO 2/20 S. 6). Gemäss der Lehre sind freiwillige

Leistungen von Dritten unter anderem dann nicht im sozialhilferechtlichen

Budget anzurechnen, wenn sich die Zuwendungen in einem relativ bescheidenen

Umfang halten, sie ausdrücklich, oft mit einer besonderen Zweckbestimmung,

zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie der Dritte bei

einer Anrechnung einstellen würde (z. B. Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur Konfirmation, Kommunion

oder Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem

Gelegenheitscharakter; vgl. VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 5.2;

VGr, 7. Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 2.3; Guido Wizent, Die

sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 437 ff.;

derselbe, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, S. 241 f.).

Von einer Anrechnung ist aber nicht abzusehen, wenn mit den Zuwendungen Dritter

ungedeckte, überhöhte Miet- oder Lebenshaltungskosten oder Luxusausgaben

finanziert werden. Ob die Zuschüsse bei Anrechnung entfallen würden, spielt in

der Praxis kaum eine Rolle. Bei vorgängiger Kenntnis entscheidet die

Sozialbehörde anhand anderer Kriterien über die Anrechnung und muss allenfalls

das Risiko eingehen, dass die Leistung entfällt (Bernadette von Deschwanden,

Wie sind freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen?, ZESO 3/13 S. 10).

Die einzelfallbezogene Güterabwägung spielt bei der Anrechnung von Zuwendungen

Dritter eine wesentliche Rolle. Dabei ist im Licht des Grundsatzes der

Angemessenheit der Hilfe letztlich entscheidend, ob die Zuwendung oder Nutzung

neben der Sozialhilfe im konkreten Fall unbillig ist, weil damit eine

sozialhilferechtlich nicht schützenswerte gar luxuriöse

"Komfortsituation" ermöglicht würde (Wizent, Sozialhilferecht, S. 242).

5.3

Vorliegend

handelte sich bei den strittigen Zahlungen nicht um eine punktuelle Zuwendung

mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter, da die Betreuung der Kinder der

Schwester durch die Beschwerdeführerin längerfristig – zumindest zunächst

für das Schuljahr 2020/2021 – geplant gewesen zu sein schien. Zudem

erfolgte eine explizite Gegenleistung für die finanzielle Zuwendung in Form von

Betreuungsaufgaben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dies am

bisherigen Wohnort unentgeltlich getan zu haben, bzw. in Aussicht stellt, dies zukünftig

(wieder) unentgeltlich zu tun, tangiert dies die Anrechnung der im Zeitraum von

August bis Oktober 2020 nachweislich geleisteten Zahlungen nicht. Dass im

Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2020 zunächst vermerkt wurde,

die Beschwerdeführerin wolle die Differenz zum effektiven Mietzins "mit

der Entschädigung für Hütedienst und Mittagstisch ihres Neffen und ihrer Nichte

bestreiten", schliesst deren Anrechnung als Einnahme ebenfalls nicht aus.

Der Betrag wurde zweifelsohne "zweckgebunden" zur Deckung der

überhöhten Mietkosten ausgerichtet und bewirkte dadurch eine Besserstellung der

Beschwerdeführerin. Die regelmässigen Zahlungen von monatlich Fr. 500.- können

auch nicht mehr als bescheidener Betrag bezeichnet werden. Das

Verwaltungsgericht beurteilte es unter anderem als zulässig, Beiträge eines

Dritten an überhöhte Wohnungskosten von monatlich Fr. 900.- als Einkommen

in die Bedarfsberechnung einzubeziehen (VGr, 21. Mai 2003, VB.2003.00109, E. 2b)

und auch Beträge von monatlich Fr. 400.- wurden nicht mehr als bescheiden

bewertet (VGr, 7. Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 4.4). Aus dem

Entscheid, in welchem eine Einkommensanrechung der durch den Onkel finanzierten

Schulgeldzahlungen für eine Privatschule für den Sohn der

Sozialhilfeempfängerin für unzulässig befunden wurde (VGr, 12. Mai 2005,

VB.2005.00067, E. 3), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten

ableiten. Die Kosten einer Privatschule sind nicht mit den Wohnkosten, welche

einen unverzichtbaren Punkt im Sozialhilfebudget darstellen und zu deren

Zahlung sich die Beschwerdeführerin im Wissen um das Übersteigen der

Mietzinsrichtlinien mit dem Mietvertrag verpflichtete, vergleichbar. Die

monatliche – zumindest von August bis Oktober 2020 erfolgte –

finanzielle Leistung der Schwester an die Beschwerdeführerin ist deshalb als

freiwillige Zuwendung Dritter zu qualifizieren und fällt unter die

anrechenbaren regelmässig erbrachten freiwilligen Leistungen für eine im

Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposition.

5.4

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei beim Erstgespräch beim Sozialdienst am

10.

Juni 2020 von der Sachbearbeiterin darauf angesprochen worden, wie sie

die Differenz des Mietzinses zu finanzieren gedenke. Bereits diese

Fragestellung allein berge ein missbräuchliches Verhalten. Aus der Aktennotiz

dieses Erstgesprächs geht hervor, dass die Beschwerdeführerin darauf

hingewiesen worden sei, dass "die überhöhte Miete eine Sache, ein

Einkommen eine andere Sache sei, was nicht miteinander verrechnet werden

könne". Die Beschwerdeführerin bezeichnet dies als vage und als eine für

einen Laien unverständliche Aussage. Die Sachbearbeiterin habe sie sodann nicht

auf ihren offensichtlichen Irrtum aufmerksam gemacht und ihr gegenüber

ausgeführt, sie könne/solle ca. Fr. 500.- bis Fr. 600.- von der

Schwester als Entschädigung verlangen. Ein solcher Hinweis, welcher mit Blick

auf das Subsidiaritätsprinzip der wirtschaftlichen Hilfe erfolgte, ist an sich

nicht zu beanstanden. Schliesslich ist auch in einer – wie hier berechtigten –

Nachfrage seitens der Sozialbehörde danach, wie ein um wirtschaftliche Hilfe

Ersuchender einen überhöhten Mietzins zu finanzieren gedenke, kein

missbräuchliches oder gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten zu

erblicken. Ebenso wenig liegt darin eine unzulässige Druckausübung auf die

Schwester (vgl. E. 2.4). Eine Berichtigung oder Ergänzung der Aktennotiz

vom 10. Juni 2020, wie es die Beschwerdeführerin verlangt, ist nicht

angezeigt.

5.5

Das

behördliche Verhalten löste bei der Beschwerdeführerin offenbar die

Erwartungshaltung aus, sie dürfe den Barbetrag ihrer Schwester zur Deckung der

Mietzinsdifferenz verwenden, und in Würdigung der individuellen Situation der

Beschwerdeführerin scheint dies auch nachvollziehbar, kann jedoch nicht zu

einer anderen Behandlung der geldwerten Zuwendungen führen. Wie die Beschwerdeführerin

die Aussage der Sachbearbeiterin, dass keine Verrechnung stattfinden könne,

schlussendlich verstand bzw. verstehen durfte, ist für die rechtliche

Qualifikation nicht relevant. Die Beschwerdeführerin ist als langjährige

Sozialhilfebezügerin auch nicht mehr als völlig unbeholfene Laiin zu

bezeichnen. Anlässlich des Erstgesprächs bei der Beschwerdegegnerin soll sie

bestätigt haben, dass ihr die Grundsätze der Sozialhilfe bekannt seien. Da sie

bereits am vorherigen Wohnort seit mehreren Jahren mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt wurde, waren ihr zudem einerseits das Vorhandensein von

Mietzinsrichtlinien und andererseits deren – zumindest wahrscheinliches –

Übersteigen durch den Mietzins ihrer neuen Wohnung bewusst. Ausserdem musste

ihr auch bewusst sein, dass sämtliche Einkünfte bzw. alle geldwerten Zuflüsse

unaufgefordert zu melden sind, zumal sich dieser Hinweis regelmässig in den

Leistungsentscheiden befindet. Im Beschuss der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli

2020.

(Aufnahme in die Sozialhilfe ab 1. Juni 2020) sind zudem Zuwendungen

Dritter explizit aufgeführt (Dispositivziffer 2), mit dem Hinweis, dass

diese umgehend zu melden seien und bei der nächsten Auszahlung in Abzug

gebracht würden. Überdies wurde anlässlich des Erstgesprächs vereinbart, dass

die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin darüber informiere, wenn die Kinderbetreuung

angelaufen sei. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass im August 2020 eine

unaufgeforderte Meldung seitens der Beschwerdeführerin erfolgt wäre. Vielmehr

brachte die Beschwerdegegnerin dies erst im Rahmen ihrer Nachfrage im Oktober

2020.

in Erfahrung, womit die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht nicht

rechtzeitig wahrgenommen hatte.

5.6

Der Vorinstanz ist deshalb keine Rechtsverletzung

vorzuwerfen, wenn sie die für Wohnkosten zweckgebundene freiwillige Leistung

Dritter in Höhe von Fr. 500.- als im Unterstützungsbudget der

Beschwerdeführerin anrechenbar beurteilte. Dies gilt nach dem Gesagten (vgl. E. 5.2)

jedoch nur für den Zeitraum August bis Oktober 2020, in welchem die Einnahmen

tatsächlich eingingen und damit im Unterstützungsbudget anrechenbar waren. Diesbezüglich

ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Gemäss der Beschwerdeführerin sei der Abzug auch im

Budget für den Monat Dezember 2020 erfolgt, obwohl sie die Sachbearbeiterin

umgehend darüber in Kenntnis gesetzt habe, per sofort kein "Entgelt" mehr zu erhalten, und bis

zum heutigen Tag werde ihr konsequent ein Einkommen von Fr. 340.- (Anm.: Fr. 500.-

abzüglich Fr. 160.- Verpflegungskosten) aufgerechnet. Mit Schreiben

vom 7. Dezember 2020 wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin

darauf hin, dass Einnahmen hypothetisch angerechnet werden könnten, wenn auf

diese verzichtet werde. Um eine Anpassung prüfen zu können, werde eine

schriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin benötigt, dass sie die Kinder

ihrer Schwester nicht mehr betreue und deshalb keine Entschädigung mehr erhalte

sowie die Angabe, von wem Nichte und Neffe seit November 2020 betreut

würden, während die Schwester erwerbstätig sei. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 teilte die Beschwerdeführerin der

Beschwerdegegnerin erneut mit, sie erhalte seit November 2020 keine Fr. 500.-

mehr und sie werde ihre Schwester unentgeltlich unterstützen. Am 29. Januar

2021.

erfolgte ein erneutes Schreiben der Beschwerdeführerin, worin sie

mitteilte, per sofort kein Geld mehr von ihrer Schwester zu erhalten.

6.2

Für eine

belastende Verfügung – wie die von der Beschwerdegegnerin auf ihren Beschluss

vom 16. November 2020 gestützte ab November 2020 weiterhin erfolgende

Anrechnung von Zuwendungen Dritter im Unterstützungsbudget der

Beschwerdeführerin – trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast.

Wenn für den unterstützungsrelevanten Sachverhalt keine direkten Beweise

vorliegen bzw. ihr solche nur schwer oder mit unverhältnismässigem Aufwand

zugänglich sind, kann sich die Verwaltung veranlasst sehen, von bekannten

Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen.

Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung

ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen

werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung

weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende

Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach

entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht.

Namentlich soweit allfällig entlastende Beweise für die Behörde nur schwer

zugänglich sind, darf die Behörde im erwähnten Sinn auf eine tatsächliche

Vermutung abstellen, wobei ihre Pflicht zu weiteren Untersuchungen erheblich

relativiert wird oder dahinfällt. Die beweis-belastete Partei hat folglich die

für die Vermutung benötigten Indizien (Vermutungsbasis) darzutun. Gelingt ihr

dies, liegt es an der Gegenpartei, hier der Beschwerdeführerin, die natürliche

Vermutung umzustossen. Zur Erbringung des Gegenbeweises genügt das Erwecken von

erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Vermutungsbasis oder der daraus

gezogenen Schlussfolgerung, soweit das Gesetz oder die Rechtsprechung nicht ein

anderes Beweismass vorschreiben (BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 9. Mai

2019, VB.2018.00584, E. 4.3.4).

Ist aus bekannten Tatsachen nach der Lebenserfahrung der

Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise nicht

deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es – im Gegensatz zum Strafrecht –

diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis oder die Erweckung erheblicher

Zweifel an der Vermutung oder an der daraus gezogenen Schlussfolgerung

umzustürzen. Insofern trifft ihn eine qualifizierte Mitwirkungspflicht (VGr, 23. Mai

2019, VB.2018.00764, E. 2.3; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des

öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N. 1387, S. 320; BGE 130 II 482 E. 3.2).

Dies wirkt sich sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung

als auch auf die anschliessende Beweiswürdigung aus. Gelingt es dem

Hilfeempfänger dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen die

begründete Vermutung zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe

zurückgefordert werden (VGr, 1. November 2018, VB.2018.00235, E. 2.3; VGr, 1. Oktober 2015,

VB.2015.00265, E. 5.4). Der Grundsatz in dubio pro reo kommt im

Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung. Im Gegenteil: Der Hilfeempfänger hat bei

hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihm die

entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung seines

Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz

vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (VGr, 7. April 2020,

VB.2020.00068, E. 3.2).

6.3

Die Beschwerdeführerin machte ab November 2020 veränderte

Verhältnisse geltend, weshalb ihre Einkommenssituation durch die

Beschwerdegegnerin neu zu beurteilen gewesen wäre. Die Anrechnung eines hypothetischen

Einkommens wird im Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2020 weder

erwähnt noch wird eine solche davon konkludent erfasst. Es erfolgte auch keine

Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin eine ihr angebotene, zumutbare Arbeit

ablehnte, oder es versäumte, ein Ersatzeinkommen zu beanspruchen, womit sie in

der Lage wäre, ihre Existenz ganz oder zumindest teilweise zu sichern und sich

in diesem Umfang selber zu helfen (vgl. hierzu SKOS-Richtlinien Kap. F.3,

1.

Januar 2021; Sozialhilfehandbuch, Kap. 14.3.02, Ziff. 1, 1. März

2021). Im Rahmen der jährlichen Revision, infolge welcher die

Beschwerdeführerin am 27. Mai 2021 aufgefordert wurde, das entsprechende

Formular und Unterlagen einzureichen, wurde die weitere Anrechnung von

Einnahmen in Höhe von Fr. 340.- (ohne Berücksichtigung der

Integrationszulage), welche soweit aus den Akten ersichtlich bis April 2021

vorgenommen wurde, nicht thematisiert. Mit Verfügung vom 29. Juni 2021

entschied die Sozialhilfekommission der Beschwerdegegnerin über das

Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin und ihr Ersuchen um Weiterführung der

wirtschaftlichen Hilfe, äusserte sich darin jedoch nicht zu dem weiterhin

erfolgten Einkommensabzug von Fr. 340.-. In

ihrer Beschwerdeantwort vom 6. September 2021 macht die Beschwerdegegnerin

geltend – und äussert damit ihre Vermutungsfolge –, bis heute keine Antwort der

Beschwerdeführerin auf die schriftliche Aufforderung vom 7. Dezember 2020

erhalten zu haben, wer Nichte und Neffe betreue, während die Schwester

erwerbstätig sei. Wie den Kontoauszügen zu entnehmen sei, werde aus der

monatlich entrichteten wirtschaftlichen Hilfe vor allem der Mietzins beglichen.

Woraus die Beschwerdeführerin den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter

bestreite, entziehe sich der Kenntnis des Sozialamts und es könne durch die

Beschwerdeführerin nicht glaubhaft belegt werden, dass keine Entschädigungen

und/oder Zuwendungen Dritter erfolgten. Sollte jedoch

eine regelmässige Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die durch die

Beschwerdeführerin weiterhin effektiv getätigte und unentgeltliche

Kinderbetreuung erfolgen, wäre dies von der Beschwerdegegnerin unter

entsprechender Würdigung der Bemühungen der Beschwerdeführerin zur Umstossung

der Vermutungsfolge zu verfügen gewesen.

Unter diesen Umständen

rechtfertigt es sich, die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung

zurückzuweisen. Diese wird – nach weiteren Abklärungen und unter

Berücksichtigung der Beweismittel – über ihre Vermutung der weiteren nicht

deklarierten Einnahmen sowie die Frage, ob die Beschwerdeführerin diese

Vermutung umzustossen vermochte, zu entscheiden haben. Nicht zuletzt ist es

vorliegend zwecks Wahrung des Instanzenzugs angezeigt, die Angelegenheit

gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG direkt an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4, 8).

Eine – wie von der Beschwerdeführerin beantragte – Befragung der

zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin als auch die Anhörung der

Beschwerdeführerin und ihrer Schwester ist unter diesen Umständen auch im

Beschwerdeverfahren nicht angezeigt (vgl. E. 3.2).

6.4

6.4.1

Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich

eine weitere Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, da diese

auf die Tatsache, dass sie keine finanziellen Zuwendungen mehr erhalte, ausser

in der Rekapitulation der Parteivorbringen nicht eingegangen sei.

Aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid

zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 133 I 270 E. 3.1; VGr, 1. Juli 2021, VB.2020.00161, E. 2.2).

Die Vorinstanz äusserte sich

nicht zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, ab November 2020 keine

finanziellen Leistungen mehr erhalten zu haben. Der Begründung lässt

sich auch nichts entnehmen zu einer – allenfalls hypothetischen – Anrechnung ab

November 2020 sowie den entsprechenden Vorbringen und den Schreiben der

Beschwerdeführerin, mit welchen sie geltend machte, keine Zuwendungen mehr

erhalten zu haben. Dies fällt jedoch aufgrund der zeitlich offen formulierten

erstinstanzlichen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2020

und dem Rekursantrag der Beschwerdeführerin, wonach "auch die weiteren

monatlichen Abrechnungen per sofort" anzupassen seien, unter den

Streitgegenstand. Indem sich die Vorinstanz in keiner Weise betreffend die

weitere Anrechnung unter der Geltendmachung geänderter Verhältnisse äusserte,

kam sie ihrer Begründungspflicht ungenügend nach.

6.4.2

Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, ihr Schreiben vom 22. Dezember

2020.

finde sich nicht in den vorinstanzlichen Akten und wäre

entscheidwesentlich gewesen.

Zur

Ermittlung des rechtserheblichen

Sachverhalts zieht die Rechtsmittelinstanz in erster Linie die Akten der

Vorinstanz bei (vgl. § 26a Abs. 1 VRG). Sie kann aber auch weitere

Beweise erheben (§ 7 Abs. 1 VRG). Die Behörde ist – als Gegenstück zum (aus Art. 29

Abs. 2 BV fliessenden)

Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht – verpflichtet, ein vollständiges

Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss

Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz

weiterleiten zu können.

Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört

(Aktenführungspflicht, vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2).

Die Beschwerdegegnerin erwähnte das Schreiben vom 22. Dezember

2020.

im Rekursverfahren in ihrer Eingabe vom 22. Februar 2022, wonach

dieses keine neuen Erkenntnisse beinhalte, weshalb nicht erneut darauf

eingegangen werde. Soweit aus den Akten ersichtlich, unterliess es die

Vorinstanz, dieses Schreiben beizuziehen. Sie beurteilte wie erwähnt die

hypothetische Anrechnung nach November 2020 nicht explizit, sondern lediglich

die Anrechnung der "seit August 2020 erzielten Einnahmen". Da jedoch eine *weitere

Einkommensanrechung erfolgte, gehörte es auch zur Prüfung, ob es der

Beschwerdeführerin gelingt, die Vermutungsbasis zu widerlegen oder einen Gegenbeweis

zu erbringen. Das Vorhandensein einer Vermutungsbasis und -folge wäre zumindest

ansatzweise zu überprüfen gewesen. Dazu gehört auch, dass die

Rechtsmittelinstanz die Akten der verfügenden Behörde einholt, aus welchen

letztere den Schluss zieht, dass die hilfeempfangende Person nicht deklarierte

Einkünfte erzielt haben könnte (VGr, 9. Juli 2021, VB.2021.00154, E. 4.4).

Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2020 hätte

allenfalls Zweifel an der

Richtigkeit der aus der Vermutungsbasis gezogenen Schlussfolgerung aufkommen

lassen können, wozu der Bezirksrat die entsprechenden Akten hätte einholen und

dies prüfen müssen. Eine diesbezügliche Rückweisung an die Vorinstanz

erübrigt sich jedoch mit vorliegendem Verfahrensausgang.

6.5

Dass die

Wohnungsmiete der Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, dem "normalen

Markt" in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin entspreche und die von ihr

eingereichten Wohnungsinserate alle einen Mietzins im ähnlichen Rahmen aufwiesen,

ist insofern nicht relevant, als die Mietzinsrichtlinien für alle Sozialhilfe

empfangenden Personen der Gemeinde gelten und ein nur knappes Angebot an

darunterliegenden Mietzinsen nicht ohne Weiteres rechtfertigt, von deren Anwendbarkeit

abzusehen. Ob die Mietzinsrichtlinien – wie hingegen die Beschwerdegegnerin

geltend macht – einer fachlichen Prüfung unterzogen wurden und den

tatsächlichen Gegebenheiten gerecht werden, ist vorliegend nicht Streitgegenstand.

Die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage, wie die Beschwerdeführerin

zukünftig die Mietzinsdifferenz begleiche (bzw. den Lebensunterhalt für sich

und ihre Tochter bestreite), obliegt den – ohnehin regelmässig zu treffenden

sowie im Rahmen der Rückweisung vorzunehmenden – Abklärungen der

Beschwerdegegnerin, weshalb die im Beschwerdeverfahren eingereichten

zusätzlichen Unterlagen nicht weiter zu würdigen sind. Die von der Beschwerdeführerin kritisierte Auflage, ab Juni 2021

monatlich einen detaillierten Bankkontoauszug einzureichen, ist ebenso wenig Gegenstand

des hier angefochtenen Entscheids.

6.6

Nach dem

Gesagten war die Einkommensanrechnung rückwirkend seit 1. August 2020 bis

27.

Oktober 2020 statthaft, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt

abzuweisen ist. Hingegen ist die Sache bezüglich einer Anrechnung effektiver

Einnahmen seit dem 7. Oktober 2020 zu ergänzender Abklärung und neuem

Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Demzufolge ist

Dispositivziffer I des Beschlusses der Vorinstanz vom 4. Juni 2021 aufzuheben

und Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 16. November

2020.

dahingehend anzupassen, dass die Anrechnung des erhaltenen Entgelts (unter

Berücksichtigung des Verpflegungsabzugs und der Integrationszulage) für den

Zeitraum von August bis Oktober 2020 im Unterstützungsbudget erfolgt.

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei

offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen grundsätzlich als

Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder

kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.

mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Die

Verfahrenskosten sind deshalb zu einem Viertel der Beschwerdeführerin und zu

drei Vierteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit

13.

Abs. 2 VRG). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist aufgrund

ihres überwiegenden Obsiegens eine

reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.– (Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG; § 8

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3.

Juli 2018 [GebV VGr; LS 175.252]).

7.

Nach der Regelung in Art. 90 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) sind letztinstanzliche

kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen

Entscheidungsspielraum belassen, grundsätzlich als Zwischenentscheide im Sinn

von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Soweit es sich in Bezug auf den

abschliessend beurteilten Zeitraum von August bis Oktober 2020 hingegen um

einen Teilentscheid im Sinn von Art. 91 lit. a BGG handelt, steht

dagegen unmittelbar die Beschwerde offen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses

des Bezirksrats Dielsdorf vom 4. Juni 2021 wird aufgehoben und

Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Gemeinde D vom 16. November 2020

wird dahingehend angepasst, dass die Anrechnung des erhaltenen Entgelts (unter

Berücksichtigung des Verpflegungsabzugs und der Integrationszulage) für den

Zeitraum von August bis Oktober 2020 im Unterstützungsbudget erfolgt. Darüber

hinausgehend wird die Sache zu

ergänzender Abklärung und neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu einem Viertel der Beschwerdeführerin und zu drei

Vierteln der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet,

der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Dielsdorf;

c) den Regierungsrat.