VB.2021.00529
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00529
3. Februar 2022Deutsch13 min
(URT.2022.23422)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00529
Urteil
der Einzelrichterin
vom 3. Februar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit Mai 2014 von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
Am 23. Januar 2020 fasste die Sozialbehörde der Gemeinde B einen
Beschluss über das Unterstützungsbudget für A (Dispositiv-Ziffer 1) und
forderte sie auf, bis zum 20. des Monats zehn überprüfbare Arbeitssuchbemühungen,
rote Karten der Institution C, eine unterschriftliche Bestätigung des
Inhabers der D GmbH hinsichtlich Einkünfte/Spesen für ihre Tätigkeit als
Geschäftsführerin, eine Mietzinsquittung sowie detaillierte Kontoauszüge des
Vormonats aller vorhandenen Konten einzureichen (Dispositiv-Ziffer 2).
Sodann wurde sie angewiesen, ab sofort in der Institution C und/oder einem
alternativen Arbeitsprogramm einen Arbeitseinsatz von 80–100 % zu leisten.
Dies gelte bis zur Ablösung von der Sozialhilfe bzw. so lange, bis sie einen
Anstellungsvertrag im ersten Arbeitsmarkt vorlegen könne (Dispositiv-Ziffer 3).
Zur Förderung der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt werde sie zur
Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsprogramms angewiesen. Bis ein Einsatzplatz
gefunden werde, habe A den Arbeitseinsatz in der Institution C zu leisten.
Unentschuldigte Fehltage würden mit dem maximal erzielbaren Einkommen von Fr. 78.-
pro Tag verrechnet (Dispositiv-Ziffer 4). Schliesslich wurde A
verpflichtet, ab sofort die Stellensuche in Zusammenarbeit mit der Fachstelle
Arbeitsintegration zu intensivieren, um eine Wiedereingliederung in den ersten
Arbeitsmarkt zu erreichen. Zu diesem Zweck werde A angewiesen, zusammen mit
ihren gelisteten Arbeitssuchbemühungen ab sofort die Inserate, ihre Bewerbungsbriefe
und die entsprechenden Absagen einzureichen (Dispositiv-Ziffer 5). Für den
Fall des Nichtbefolgens von Anordnungen, Auflagen und/oder Weisungen wurde ihr
eine Leistungskürzung um bis zu 30 % angedroht (Dispositiv-Ziffer 6).
B. Dagegen
erhob A am 27. Februar 2020 Rekurs beim Bezirksrat F, den dieser mit
Beschluss vom 15. Juli 2020 abwies, soweit er darauf eintrat. Eine dagegen
erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht hiess der Einzelrichter mit
Urteil VB.2020.00541 vom 20. Januar 2021 teilweise gut. Zum Entscheid über
das im Rekursverfahren gestellte Akteneinsichtsgesuch in das Protokoll einer
Sitzung der Beschwerdegegnerin zum Thema "Klienten über
55 Jahre" sowie über die Auflagen zur Einreichung der Unterlagen
gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 23. Januar 2020 und zur
Teilnahme an einem Arbeitsprogramm wies er die Sache zum materiellen Entscheid an
die Vorinstanz zurück.
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2021 wies der Bezirksrat F
den Rekurs sowie das Akteneinsichtsgesuch ab. Verfahrenskosten wurden keine
erhoben.
III.
Gegen diesen Beschluss gelangte A am 29. Juli 2021
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung, die
Gutheissung ihres Akteneinsichtsgesuchs und den Verzicht auf die Weisung zur
Einreichung einer Bestätigung des Inhabers der D GmbH und jene zur
Arbeitsintegration. Der Bezirksrat F verzichtete am 3. August 2021
auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B beantragte mit Eingabe vom 30. August
2021.
die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die bislang ergangenen
Entscheide. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde gegen den bezirksrätlichen
Beschluss gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführerin wendet sich unter anderem gegen die Weisungen zur Einreichung
von Unterlagen und zur Teilnahme an einem Arbeitsprogramm. Bei diesen
Anordnungen handelt es sich um Zwischenentscheide, die gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) nur
unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden können (BGr, 13. Juni
2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Die Weisungen der Beschwerdegegnerin
beeinflussen die rechtliche Situation der Beschwerdeführerin und können in ihre
Grundrechte wie beispielsweise die persönliche Freiheit eingreifen. Somit ist
nach bisheriger Praxis des Verwaltungsgerichts von einem nicht
wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG
auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin mit der Anfechtung der Weisungen bis zu
einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde (in Bezug auf die konkret infrage
stehenden Weisungen VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00541, E. 5.3; vgl.
ferner VGr, 12. Mai 2020, VB.2019.00785, E. 1.2). Gemäss dem seit 1. April
2020.
in Kraft stehenden neuen § 21 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG; LS 851.1) sind Auflagen und Weisungen zwar nicht
(mehr) selbständig anfechtbar. Nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis bleiben
allerdings Auflagen und Weisungen, die vor dem 1. April 2020
von der Gemeinde verfügt wurden, integral noch nach altem Verfahrensrecht und
der dazu ergangenen Praxis mit Rekurs und Beschwerde nach kantonalem Recht
anfechtbar (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00229, E. 1.3). Nachdem
die Vorinstanz nach altem Recht und der dazu ergangenen Praxis auf den Rekurs
der Beschwerdeführerin eintreten musste (VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00541,
E. 5.3), bilden die umstrittenen Weisungen ein zulässiges
Anfechtungsobjekt und sind auch im Beschwerdeverfahren überprüfbar.
1.3
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17;
VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Sind im Bereich der
Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten, bemisst sich der Streitwert in
der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen der Weisungen und Auflagen
angedrohten Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe (VGr, 16. August 2018,
VB.2018.00005, E. 1.2). Angesichts der angedrohten Kürzung um 30 %
des Grundbedarfs von monatlich Fr. 997.-, welche in Anwendung des
genannten Grundsatzes zur Streitwertbestimmung auf die Dauer eines Jahres
Dispositiv
hochzurechnen ist, liegt der Streitwert demnach bei Fr. 3'589.20. Aufgrund
des weniger als Fr. 20'000.- betragenden Streitwerts und weil dem Fall
keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er von der Einzelrichterin zu
entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Die Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass
zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor
staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der Selbsthilfe als
Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles
Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder
zu beheben. Es müssen namentlich das vorhandene Einkommen und Vermögen und die
eigene Arbeitskraft eingesetzt werden (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216,
E. 2.1). Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die erforderlichen
Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist nicht
bedürftig und damit nicht auf Unterstützung angewiesen (BGE 142 I 1 E. 7.2.2).
2.2 Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden,
die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind,
die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere
kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder
ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden, die nach den Umständen
angebracht erscheinen (§ 23 lit. d der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11]). Der zumutbaren
Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist die Teilnahme an einem von den
Sozialhilfeorganen anerkannten lohnwirksamen Beschäftigungsprogramm des zweiten
Arbeitsmarktes, mit dem der eigene Unterhalt zumindest teilweise gedeckt werden
kann. Die Verpflichtung von Sozialhilfeleistungsbezügern zur Teilnahme an Integrations-
und Beschäftigungsprogrammen wird von der Rechtsprechung grundsätzlich als
zumutbare Massnahme betrachtet, die geeignet ist, die Lage der gesuchstellenden
Person zu verbessern (VGr, 18. November 2014, VB.2014.00423, E. 3.5
mit Hinweisen).
2.3 Die
Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten
Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich
dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt
wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch den Erwerb
neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG; § 23 lit. d SHV; VGr, 12. Mai 2020, VB.2019.00785, E. 4.1.2;
29. Mai 2013, VB.2013.00120, E. 5.3). Grundsätzlich können nur
gesundheitliche Gründe, die Unvereinbarkeit einer Arbeit mit der Menschenwürde,
die Überforderung einer Person am angebotenen Arbeitsplatz oder
Betreuungsaufgaben eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem
Arbeitsintegrationsprogramm als (teilweise) unzumutbar erscheinen lassen
(Melanie Studer, Sozialhilferechtliche Beschäftigungsverhältnisse, Zürich/St. Gallen
2021, Rz. 394 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.4 Wenn der
Hilfesuchende gegen solche Anordnungen, Auflagen und Weisungen der
Fürsorgebehörde betreffend Arbeit oder Beschäftigungsprogramme verstösst,
können die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1,
4 und 6 SHG angemessen gekürzt werden. Die Kürzung kann in dem Mass erfolgen,
als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen
nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Der Hilfeempfänger muss zuvor schriftlich
auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung der Auflage
oder Weisung verbunden werden kann.
2.5 Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens
grundsätzlich nicht überprüfen.
3.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin verpflichtete die Beschwerdeführerin, ab sofort in der Institution C
(und später in einem alternativen Arbeitsprogramm) einen Arbeitseinsatz mit
einem Pensum von 80 - 100 % zu leisten, bis sie von der Sozialhilfe
abgelöst werde oder einen Arbeitsvertrag im ersten Arbeitsmarkt erhalte (Dispositiv-Ziffern
3 und 4). Die Vorinstanz erwog, die Institution C biete ein breites
Spektrum von kurzzeitigen bis unbefristeten Arbeitseinsätzen. Das Angebot
umfasse die Herstellung eigener Produkte aus wiederverwertbaren Materialien
(Holz, Metall, Garten, Recycling oder Upcycling) sowie die Ausführung von
Aufträgen für Kundinnen und Kunden in den Bereichen Garten, Natur, Reinigungs-
und Forstarbeiten, Räumung, Umzug und Recycling. Insbesondere im Bereich der
Gartenpflege könnten den Teilnehmenden Indoor-Tätigkeiten angeboten werden, die
sich auch für ältere Arbeitnehmende mit einem administrativen Berufshintergrund
eignen würden (z. B.
Herstellung von Kräutersalzen). Zudem gebe es in der Institution C ein
Atelier, wo ebenfalls weniger körperbetonte Arbeiten verrichtet würden. Im
Beschäftigungsprogramm der Institution C werde jeweils täglich geprüft, ob
man der betreffenden Teilnehmerin bzw. dem betreffenden Teilnehmer eine
passende und angemessene Arbeitstätigkeit anbieten könne. An Tagen, an denen
dies nicht möglich sei, seien die jeweiligen Sozialhilfebezüger berechtigt,
eine rote Karte zu beziehen, mit der sie sich bei der Sozialbehörde folgenlos
für den betreffenden Tag von der Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm
entschuldigen könnten. Der Einsatz in der Institution C sei befristet und
die Beschwerdeführerin müsse nur so lange am Beschäftigungsprogramm teilnehmen,
bis die für sie zuständige Sozialberaterin mit der Fachstelle
Arbeitsintegration einen anderweitigen Einsatzplan festlegen könne. Dafür sei
die Kooperation der Beschwerdeführerin notwendig, welche sie allerdings bislang
verweigere. Bei der Beschwerdeführerin lägen zudem soweit ersichtlich keine
gesundheitlichen Einschränkungen vor. Insgesamt erachtete die Vorinstanz die
angefochtene Weisung für die 1964 geborene Beschwerdeführerin angesichts der
breiten Palette an Tätigkeitsangeboten, der befristeten Dauer und der
Möglichkeit, sich bei unzumutbaren Arbeitsangeboten von der Teilnahme befreien
zu lassen, als zumutbar und verhältnismässig.
3.2 Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin hierzu, dass die Entschädigung bei der Institution C
nur Fr. 78.- pro Tag betrage, diese Institution Gewinn mache und sie schon
für die D GmbH arbeite, vermögen diesen Schluss nicht umzustossen.
Vorrangiges Ziel der Sozialhilfe ist die Eingliederung in den Arbeitsmarkt (berufliche
Integration) und die Erlangung wirtschaftlicher Selbständigkeit. Dabei kann von
Bezügern von Sozialhilfe auch verlangt werden, dass sie eine Arbeit annehmen,
welche nicht ihren Wünschen entspricht und ihr Fähigkeits- und
Fertigkeitsniveau unterschreitet (VGr, 6. August 2021, VB.2021.00351,
E. 4.2.2; 11. Mai 2020, VB.2020.00103, E. 3.2). Es ist nicht
davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die D GmbH,
welche seit Februar 2015 keinen Gewinn mehr abwarf, eine (baldige) Ablösung von
der Sozialhilfe verspricht. Die Weisung mit dem Ziel der Wiedereingliederung
der Beschwerdeführerin in den Arbeitsmarkt ist vor diesem Hintergrund nicht zu
beanstanden.
4.
Im Rekursverfahren ersuchte die Beschwerdeführerin um
Befreiung von der Weisung, monatlich eine unterschriftliche Bestätigung des
Inhabers der D GmbH hinsichtlich ihrer Einkünfte und Spesen als
Geschäftsführerin der D GmbH einreichen zu müssen. Die Vorinstanz
erachtete diese Auflage angesichts der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin
bei der Feststellung ihrer finanziellen Verhältnisse als rechtmässig, weil die
Beschwerdegegnerin in regelmässigen Abständen die Einkommenssituation der Beschwerdeführerin
überprüfen müsse. In der Beschwerdeschrift gibt die Beschwerdeführerin an, dieser
Auflage nachgekommen zu sein, und beanstandet sinngemäss, dass sie die
Erklärung hinsichtlich Einkünfte und Spesen für ihre Tätigkeit als
Geschäftsführerin der D GmbH nicht selbst unterzeichnen könne, sondern von
deren Inhaber unterschreiben lassen müsse. Weshalb ihr nicht zumutbar sein
soll, zur Erfüllung ihrer Auskunfts- und Meldepflicht gemäss § 18 SHG von
ihrem Arbeitgeber eine monatliche Abrechnung über ihre Entschädigung erhältlich
zu machen, ist indessen weder ersichtlich noch nachvollziehbar dargetan.
5.
5.1 Die
Vorinstanz verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Herausgabe des
Protokolls einer Sitzung der Beschwerdegegnerin zum Thema "Klienten über 55 Jahre",
nachdem ihr das Verwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid vom 20. Januar
2021 eine entsprechende Prüfung aufgetragen hatte. Die Beschwerdeführerin will
demgegenüber aus ihrem Akteneinsichtsrecht einen Anspruch auf Einsicht in
dieses nicht bei den Akten liegende Dokument im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens ableiten.
5.2 Gemäss § 8 Abs. 1 VRG sind Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, berechtigt, in
die Akten Einsicht zu nehmen. Einen Anspruch auf Akteneinsicht in einem
hängigen Verfahren räumt auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV; SR 101) ein. Dieses grundsätzlich umfassende
Akteneinsichtsrecht erstreckt sich auf alle schriftlichen oder elektronischen
Unterlagen wie Eingaben, Protokolle, Korrespondenzen, E-Mails, Pläne,
Fotografien, Tonaufnahmen usw., die objektiv geeignet sind, eine Grundlage der
Verfügung bzw. des Entscheids zu bilden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8
N. 12). Die Vorinstanz erwog, die fragliche Besprechung habe der
Praxisfindung und mithin der Meinungsbildung im Umgang mit einer ganzen
Anspruchsgruppe gedient; das verlangte Protokoll sei demnach nicht
Entscheidungsgrundlage im Fall der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin
geht davon aus, die Beschwerdegegnerin habe entschieden, dass über 55 Jahre
alte Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger nicht mehr an arbeitsintegrierenden
Massnahmen teilnehmen müssten. Eine pauschale Befreiung über 55 Jahre alter
Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger von arbeitsintegrierenden Massnahmen
ungeachtet der Umstände des Einzelfalls widerspräche allerdings der
grundlegenden Zielsetzung der Sozialhilfe, den Hilfesuchenden ungeachtet ihres
Alters die (Wieder-)Erlangung wirtschaftlicher Selbständigkeit zu ermöglichen
(oben E. 3.2). Dass sich die Beschlussfassung betreffend die
Beschwerdeführerin auf andere als bei den Akten liegende Dokumente, wie
namentlich das erwähnte Protokoll, gestützt hätte oder hätte stützen müssen,
ist nicht erkennbar. Entsprechend ist im angefochtenen Beschluss auch insoweit
keine Rechtsverletzung zu erblicken.
6.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …