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Entscheid

VB.2021.00530

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00530

1. Dezember 2021Deutsch11 min

(URT.2021.23250)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00530

Urteil

des Einzelrichters

vom 1. Dezember 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

(Erteilung der Niederlassungsbewilligung / Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 25. August 2020 eröffnete das Migrationsamt A,

geboren 1983, dass er seit dem 1. März 2003 mit Unterbrüchen von der

Sozialhilfe unterstützt werden müsse und da die Sozialhilfeabhängigkeit für den

weiteren Aufenthalt relevant sein könne, werde er gebeten, einige Fragen zu

beantworten bzw. spezifische Unterlagen einzureichen. A kam dieser Anfrage am

7. Oktober 2020 durch die von ihm beauftragte Beratungsstelle D nach.

Am 14. Januar 2020 forderte das Migrationsamt B, geboren 1989, auf, drei

Fragen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu beantworten und den

Betreibungsregisterauszug der letzten drei Jahre einzureichen. In der Folge

beauftragten A und B Rechtsanwalt C, ihre Interessen im Verfahren zu vertreten.

Am 22. März 2021 ersuchten sie um Erteilung der Niederlassungsbewilligung,

eventualiter um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig stellten

sie ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Dieses

Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 14. April 2021 mit der

Begründung ab, es würden sich im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens

keine derart komplexen Fragen stellen, die den Beizug eines Rechtsbeistandes

rechtfertigen würden.

Mit Schreiben vom 21. August 2021 teilte

das Migrationsamt A und B mit, dass die Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung aufgrund der finanziellen Situation

(Sozialhilfeabhängigkeit und Schulden) nicht in Betracht komme, es aber die

Aufenthaltsbewilligungen verlängert habe, weil sich ein Widerruf bzw. eine

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aktuell noch nicht als verhältnismässig

erweise.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung des

Migrationsamts vom 14. April 2021 erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. Juni 2021

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 30. Juli 2021 beantragten A und B

dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 8. Juni 2021. Es sei ihnen für das

erstinstanzliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von

Rechtsanwalt C zu bestellen und für das vorinstanzliche Rekursverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zur Festsetzung der Höhe der

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im vorinstanzlichen

Verfahren sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie die

unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt C.

Die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung;

das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) offen. Ist das Gericht in der Hauptsache zuständig, so ist es das

auch für eine verfahrensleitende Anordnung wie die Nichtgewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 63; Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 122).

1.2

Die

Beschwerdeführenden beantragen für das erstinstanzliche Verfahren einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand und für das vorinstanzliche Rekursverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege, weshalb dem vorliegenden Verfahren ein Streitwert zukommt (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 13, vgl. VGr, 2. Mai 2019,

VB.2018.00799, E. 1.1, und 6. November 2018, VB.2018.00508, E. 1).

Zur Höhe der beantragten Entschädigung äussern sich die Beschwerdeführenden

nicht; eine Honorarnote für ihren Aufwand im hier interessierenden Zeitraum hat

Rechtsanwalt C weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren eingereicht. Mangels

gegenteiliger Hinweise ist von einem Streitwert in der Höhe von weniger als

Fr. 20'000.- auszugehen. Damit und mangels grundsätzlicher Bedeutung der

Streitsache ist der Einzelrichter hierfür zuständig (§ 38b Abs. 1

lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsvertretung besteht, wenn ein Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage

ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die

Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt voraus, dass das

Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise

betrifft und dass es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten

bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Diese

Schwierigkeiten sind vor dem Hintergrund der Komplexität der sich im konkreten

Fall stellenden Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts zu

beurteilen. Zu berücksichtigen ist auch die Fähigkeit der betroffenen Person,

ihre Interessen im Verfahren auf sich allein gestellt wirksam wahrzunehmen

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A. Zürich

etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Offenkundig aussichtslos sind

Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die

Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Die

Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der

betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher

Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller

Verpflichtungen andererseits. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat

grundsätzlich der Gesuchsteller zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38).

Nach § 16 Abs. 4 VRG ist eine Person, der die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in

der Lage ist.

Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt

voraus, dass einerseits die Interessen der bedürftigen Partei in

schwerwiegender Weise betroffen sind und anderseits das Verfahren in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welche den

Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Je stärker in einem

Verfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt, desto schwieriger muss der Fall in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sein, um die sachliche Notwendigkeit

einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bejahen. Entsprechend gilt in einem

erstinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ein strengerer Massstab als in einem Rekurs- oder

Beschwerdeverfahren (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 80–82 mit Hinweisen;

BGE 125 V 32 E. 4b S. 36). Namentlich in Verfahren, in welchen es

vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die keine tatsächlichen

und rechtlichen Schwierigkeiten bereiten, denen die gesuchstellende Partei

nicht gewachsen wäre, erweist sich der Beizug einer Rechtsvertretung

regelmässig nicht als notwendig (Plüss, § 16 N. 83).

2.2

Entgegen

der Meinung der Beschwerdeführenden genügt zur Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes nicht, dass ihre Interessen durch die drohende Wegweisung in

schwerwiegender Weise betroffen sind, sondern muss das Verfahren auch in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten.

Die Beschwerdeführenden bringen hierzu im Wesentlichen

vor, in tatsächlicher Hinsicht sei die Abklärung des Sachverhalts nicht einfach

überschaubar, weil u. a.

aufzuzeigen sei, dass eine aufenthaltsbeendende Massnahme so lange nicht

getroffen werden könne, als die Auseinandersetzung mit der Taggeldversicherung

nicht abgeschlossen und das Wiedereingliederungsprogramm der IV nicht beendet

sei. In rechtlicher Hinsicht würden sich Rechtsfragen rund um die

menschenrechtlichen Garantien und die Auswirkungen der Kinderrechtskonvention

stellen, die nicht einfach zu beantworten seien und Kenntnis der einschlägigen

Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte voraussetzten. Die Beschwerdeführenden verkennen, dass das

Migrationsamt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen u. a. durch Befragung der

Beteiligten und Beizug von Amtsberichten abzuklären hat (§ 7 Abs. 1 VRG). Die Betroffenen haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90

AIG) lediglich den Aufforderungen des Migrationsamts nachzukommen. Wie die

Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, geht es im erstinstanzlichen

Verwaltungsverfahren vorwiegend um die Darlegung der persönlichen, insbesondere

wirtschaftlichen Umstände. Die Beschwerdeführenden wurden vom Migrationsamt

aufgefordert, einige Fragen zu beantworten sowie spezifische Unterlagen

einzureichen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, war es dem

38-jährigen Beschwerdeführer, welcher seit über 13 Jahren in der Schweiz

lebt, hier die Sekundarschule besucht hat, erwerbstätig war, insbesondere auch

als Teamleiter, mit der praxisgemäss gewährten Hilfestellung des Migrationsamts

ohne Weiteres möglich, seine Rechte im erstinstanzlichen und

verwaltungsinternen Verfahren zu wahren, ohne auf den Beizug eines

Rechtsbeistands angewiesen zu sein. Daran vermag auch der Hinweis, dass er über

längere Zeit vollständig oder teilweise arbeitsunfähig gewesen war, nichts zu

ändern. Sodann war es entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden nicht nötig,

dass sie sich mit den umfangreichen medizinischen Akten des Beschwerdeführers

auseinandersetzten. Es genügt, dass sie diese einreichten. Die Beschwerdeführenden

zeigen nicht auf, dass sie bzw. der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen

nicht in der Lage gewesen wären, die gestellten Fragen zu beantworten oder die angeforderten

Unterlagen einzureichen. Die Beschwerdeführerin ist 32 Jahre alt und lebt

seit 2012 in der Schweiz. Auch wenn sie die deutsche Sprache nicht beherrscht,

konnte sie, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, durch den

Beschwerdeführer unterstützt werden. Die Beschwerdeführenden sind den

Aufforderungen des Migrationsamts denn auch ohne Weiteres nachgekommen. Es ist

deshalb nicht ersichtlich, weshalb sie im erstinstanzlichen

Verwaltungsverfahren auf einen Rechtsbeistand angewiesen gewesen sein sollten.

Gleiches gilt in Hinsicht auf die rechtlichen Schwierigkeiten:

Das Migrationsamt hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 7 Abs. 3 VRG). Es ist daher nicht notwendig, dass die Betroffenen die sich stellenden

Rechtsfragen beantworten. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das

Migrationsamt gehe regelmässig von seiner eigenen, für die Betroffenen

ungünstigen Rechtsaufassung auf, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die

Beschwerdeführenden üben pauschal Kritik, ohne mit einem Wort zu

konkretisieren, dass und inwiefern sich das Migrationsamt nicht an seine Pflichten

gehalten hätte bzw. das Recht unrichtig und einseitig zulasten der

Beschwerdeführenden angewendet hätte. Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz festzustellen, dass offensichtlich keine Notwendigkeit bestand, den

Beschwerdeführenden für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

3.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen sodann weder für das vorinstanzliche

Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.2

Die

Beschwerdeführenden ersuchen um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

für das vorinstanzliche und das vorliegende Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz

wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Zur Begründung hielt sie

fest, der Rekurs sei angesichts der klaren Sach- und Rechtslage, die dem

Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden aus zahlreichen Verfahren vor dem

Migrationsamt hinlänglich bekannt gewesen sei, als von vornherein aussichtlos

zu bezeichnen. Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, dass im Lichte der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall

die Beschwerde gegen einen abweisenden Rekursentscheid gutgeheissen worden sei,

die Rekursbegehren nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden

könnten. Der von den Beschwerdeführenden zitierte Entscheid (VGr, 17. Mai

2021, VB.2021.00199) ist jedoch nicht gleich gelagert. In jenem Fall ging es um

einen Beschwerdeführer, der aus psychiatrischer, orthopädisch-chirurgischer

sowie neurologischer Sicht vollständig arbeitsunfähig und in seiner

Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt war, weshalb das Verwaltungsgericht zum

Schluss kam, dass es für den Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen

Verfahren nicht möglich gewesen war, seiner ausländerrechtlichen

Mitwirkungspflicht nachzukommen. Dies trifft auf die Beschwerdeführenden jedoch

nach dem bereits Gesagten nicht zu. Sie können deshalb aus der genannten

Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist in Übereinstimmung mit

der Vorinstanz festzustellen, dass sich ihre Begehren als offensichtlich aussichtslos

erweisen. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deshalb

zu Recht abgewiesen, und aus demselben Grund ist es auch für das vorliegende

Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

4.

Gegen

dieses nur die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffende

Urteil steht das gleiche Rechtsmittel zur Verfügung, wie wenn es (auch noch) um

die Hauptsache ginge, das heisst es kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Da der Streitwert des vorliegenden

Verfahrens weniger als Fr. 15'000.- beträgt, wäre die Beschwerde jedoch

nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte

(Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 BGG).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden,

müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für

die gesamten Kosten.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …