VB.2021.00530
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00530
1. Dezember 2021Deutsch11 min
(URT.2021.23250)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00530
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. Dezember 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
(Erteilung der Niederlassungsbewilligung / Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 25. August 2020 eröffnete das Migrationsamt A,
geboren 1983, dass er seit dem 1. März 2003 mit Unterbrüchen von der
Sozialhilfe unterstützt werden müsse und da die Sozialhilfeabhängigkeit für den
weiteren Aufenthalt relevant sein könne, werde er gebeten, einige Fragen zu
beantworten bzw. spezifische Unterlagen einzureichen. A kam dieser Anfrage am
7. Oktober 2020 durch die von ihm beauftragte Beratungsstelle D nach.
Am 14. Januar 2020 forderte das Migrationsamt B, geboren 1989, auf, drei
Fragen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu beantworten und den
Betreibungsregisterauszug der letzten drei Jahre einzureichen. In der Folge
beauftragten A und B Rechtsanwalt C, ihre Interessen im Verfahren zu vertreten.
Am 22. März 2021 ersuchten sie um Erteilung der Niederlassungsbewilligung,
eventualiter um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig stellten
sie ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Dieses
Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 14. April 2021 mit der
Begründung ab, es würden sich im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens
keine derart komplexen Fragen stellen, die den Beizug eines Rechtsbeistandes
rechtfertigen würden.
Mit Schreiben vom 21. August 2021 teilte
das Migrationsamt A und B mit, dass die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung aufgrund der finanziellen Situation
(Sozialhilfeabhängigkeit und Schulden) nicht in Betracht komme, es aber die
Aufenthaltsbewilligungen verlängert habe, weil sich ein Widerruf bzw. eine
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aktuell noch nicht als verhältnismässig
erweise.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung des
Migrationsamts vom 14. April 2021 erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. Juni 2021
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 30. Juli 2021 beantragten A und B
dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 8. Juni 2021. Es sei ihnen für das
erstinstanzliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von
Rechtsanwalt C zu bestellen und für das vorinstanzliche Rekursverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zur Festsetzung der Höhe der
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im vorinstanzlichen
Verfahren sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie die
unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt C.
Die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung;
das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) offen. Ist das Gericht in der Hauptsache zuständig, so ist es das
auch für eine verfahrensleitende Anordnung wie die Nichtgewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 63; Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 122).
1.2
Die
Beschwerdeführenden beantragen für das erstinstanzliche Verfahren einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand und für das vorinstanzliche Rekursverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege, weshalb dem vorliegenden Verfahren ein Streitwert zukommt (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 13, vgl. VGr, 2. Mai 2019,
VB.2018.00799, E. 1.1, und 6. November 2018, VB.2018.00508, E. 1).
Zur Höhe der beantragten Entschädigung äussern sich die Beschwerdeführenden
nicht; eine Honorarnote für ihren Aufwand im hier interessierenden Zeitraum hat
Rechtsanwalt C weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren eingereicht. Mangels
gegenteiliger Hinweise ist von einem Streitwert in der Höhe von weniger als
Fr. 20'000.- auszugehen. Damit und mangels grundsätzlicher Bedeutung der
Streitsache ist der Einzelrichter hierfür zuständig (§ 38b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsvertretung besteht, wenn ein Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage
ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die
Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt voraus, dass das
Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise
betrifft und dass es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Diese
Schwierigkeiten sind vor dem Hintergrund der Komplexität der sich im konkreten
Fall stellenden Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts zu
beurteilen. Zu berücksichtigen ist auch die Fähigkeit der betroffenen Person,
ihre Interessen im Verfahren auf sich allein gestellt wirksam wahrzunehmen
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A. Zürich
etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Offenkundig aussichtslos sind
Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die
Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Die
Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der
betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher
Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller
Verpflichtungen andererseits. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat
grundsätzlich der Gesuchsteller zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38).
Nach § 16 Abs. 4 VRG ist eine Person, der die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in
der Lage ist.
Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt
voraus, dass einerseits die Interessen der bedürftigen Partei in
schwerwiegender Weise betroffen sind und anderseits das Verfahren in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welche den
Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Je stärker in einem
Verfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt, desto schwieriger muss der Fall in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sein, um die sachliche Notwendigkeit
einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bejahen. Entsprechend gilt in einem
erstinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ein strengerer Massstab als in einem Rekurs- oder
Beschwerdeverfahren (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 80–82 mit Hinweisen;
BGE 125 V 32 E. 4b S. 36). Namentlich in Verfahren, in welchen es
vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die keine tatsächlichen
und rechtlichen Schwierigkeiten bereiten, denen die gesuchstellende Partei
nicht gewachsen wäre, erweist sich der Beizug einer Rechtsvertretung
regelmässig nicht als notwendig (Plüss, § 16 N. 83).
2.2
Entgegen
der Meinung der Beschwerdeführenden genügt zur Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes nicht, dass ihre Interessen durch die drohende Wegweisung in
schwerwiegender Weise betroffen sind, sondern muss das Verfahren auch in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten.
Die Beschwerdeführenden bringen hierzu im Wesentlichen
vor, in tatsächlicher Hinsicht sei die Abklärung des Sachverhalts nicht einfach
überschaubar, weil u. a.
aufzuzeigen sei, dass eine aufenthaltsbeendende Massnahme so lange nicht
getroffen werden könne, als die Auseinandersetzung mit der Taggeldversicherung
nicht abgeschlossen und das Wiedereingliederungsprogramm der IV nicht beendet
sei. In rechtlicher Hinsicht würden sich Rechtsfragen rund um die
menschenrechtlichen Garantien und die Auswirkungen der Kinderrechtskonvention
stellen, die nicht einfach zu beantworten seien und Kenntnis der einschlägigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte voraussetzten. Die Beschwerdeführenden verkennen, dass das
Migrationsamt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen u. a. durch Befragung der
Beteiligten und Beizug von Amtsberichten abzuklären hat (§ 7 Abs. 1 VRG). Die Betroffenen haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90
AIG) lediglich den Aufforderungen des Migrationsamts nachzukommen. Wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, geht es im erstinstanzlichen
Verwaltungsverfahren vorwiegend um die Darlegung der persönlichen, insbesondere
wirtschaftlichen Umstände. Die Beschwerdeführenden wurden vom Migrationsamt
aufgefordert, einige Fragen zu beantworten sowie spezifische Unterlagen
einzureichen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, war es dem
38-jährigen Beschwerdeführer, welcher seit über 13 Jahren in der Schweiz
lebt, hier die Sekundarschule besucht hat, erwerbstätig war, insbesondere auch
als Teamleiter, mit der praxisgemäss gewährten Hilfestellung des Migrationsamts
ohne Weiteres möglich, seine Rechte im erstinstanzlichen und
verwaltungsinternen Verfahren zu wahren, ohne auf den Beizug eines
Rechtsbeistands angewiesen zu sein. Daran vermag auch der Hinweis, dass er über
längere Zeit vollständig oder teilweise arbeitsunfähig gewesen war, nichts zu
ändern. Sodann war es entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden nicht nötig,
dass sie sich mit den umfangreichen medizinischen Akten des Beschwerdeführers
auseinandersetzten. Es genügt, dass sie diese einreichten. Die Beschwerdeführenden
zeigen nicht auf, dass sie bzw. der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen
nicht in der Lage gewesen wären, die gestellten Fragen zu beantworten oder die angeforderten
Unterlagen einzureichen. Die Beschwerdeführerin ist 32 Jahre alt und lebt
seit 2012 in der Schweiz. Auch wenn sie die deutsche Sprache nicht beherrscht,
konnte sie, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, durch den
Beschwerdeführer unterstützt werden. Die Beschwerdeführenden sind den
Aufforderungen des Migrationsamts denn auch ohne Weiteres nachgekommen. Es ist
deshalb nicht ersichtlich, weshalb sie im erstinstanzlichen
Verwaltungsverfahren auf einen Rechtsbeistand angewiesen gewesen sein sollten.
Gleiches gilt in Hinsicht auf die rechtlichen Schwierigkeiten:
Das Migrationsamt hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 7 Abs. 3 VRG). Es ist daher nicht notwendig, dass die Betroffenen die sich stellenden
Rechtsfragen beantworten. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das
Migrationsamt gehe regelmässig von seiner eigenen, für die Betroffenen
ungünstigen Rechtsaufassung auf, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die
Beschwerdeführenden üben pauschal Kritik, ohne mit einem Wort zu
konkretisieren, dass und inwiefern sich das Migrationsamt nicht an seine Pflichten
gehalten hätte bzw. das Recht unrichtig und einseitig zulasten der
Beschwerdeführenden angewendet hätte. Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz festzustellen, dass offensichtlich keine Notwendigkeit bestand, den
Beschwerdeführenden für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
3.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen sodann weder für das vorinstanzliche
Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.2
Die
Beschwerdeführenden ersuchen um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das vorinstanzliche und das vorliegende Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz
wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Zur Begründung hielt sie
fest, der Rekurs sei angesichts der klaren Sach- und Rechtslage, die dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden aus zahlreichen Verfahren vor dem
Migrationsamt hinlänglich bekannt gewesen sei, als von vornherein aussichtlos
zu bezeichnen. Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, dass im Lichte der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall
die Beschwerde gegen einen abweisenden Rekursentscheid gutgeheissen worden sei,
die Rekursbegehren nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden
könnten. Der von den Beschwerdeführenden zitierte Entscheid (VGr, 17. Mai
2021, VB.2021.00199) ist jedoch nicht gleich gelagert. In jenem Fall ging es um
einen Beschwerdeführer, der aus psychiatrischer, orthopädisch-chirurgischer
sowie neurologischer Sicht vollständig arbeitsunfähig und in seiner
Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt war, weshalb das Verwaltungsgericht zum
Schluss kam, dass es für den Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen
Verfahren nicht möglich gewesen war, seiner ausländerrechtlichen
Mitwirkungspflicht nachzukommen. Dies trifft auf die Beschwerdeführenden jedoch
nach dem bereits Gesagten nicht zu. Sie können deshalb aus der genannten
Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzustellen, dass sich ihre Begehren als offensichtlich aussichtslos
erweisen. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deshalb
zu Recht abgewiesen, und aus demselben Grund ist es auch für das vorliegende
Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
4.
Gegen
dieses nur die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffende
Urteil steht das gleiche Rechtsmittel zur Verfügung, wie wenn es (auch noch) um
die Hauptsache ginge, das heisst es kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Da der Streitwert des vorliegenden
Verfahrens weniger als Fr. 15'000.- beträgt, wäre die Beschwerde jedoch
nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte
(Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 BGG).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden,
müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für
die gesamten Kosten.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …