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Entscheid

VB.2021.00531

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00531

10. November 2021Deutsch18 min

(URT.2021.23179)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00531

Urteil

der 2. Kammer

vom 10. November 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1977, Staatsangehöriger von Ägypten

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) heiratete am 22. September 2006 in

Südafrika die schweizerische Staatsangehörige C, geb. 1957. Am 23. Juli

2017 reiste das Ehepaar in die Schweiz ein, wo der Beschwerdeführer am 9. August

2017 im Rahmen eines Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

bei der Ehefrau erhielt, zuletzt befristet bis 22. Juli 2021.

Mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. September

2020 wurde den Eheleuten das Getrenntleben bewilligt und festgehalten, dass die

Eheleute am 20. August 2020 eine Trennungsvereinbarung unterzeichnet

hätten.

Nachdem die Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers dem

Migrationsamt das Erlöschen ihres Ehewillens und den Ausschluss einer Wiederaufnahme

der Ehegemeinschaft bestätigte, widerrief das Migrationsamt am 21. April

2021 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 20. Juli 2021.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 30. Juni 2021 ab und setzte dem Beschwerdeführer

Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 1. Oktober 2021.

III.

Mit Eingabe vom 30. Juli 2021 liess der

Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschwerdegegner

sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

Weiter liess er um die Zusprechung einer Parteientschädigung für das

vorinstanzliche sowie für das Verfahren am Verwaltungsgericht ersuchen.

Eine dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 2. August

2021.

auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Während sich das

Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm

zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das

formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten

Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und

gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf

das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf

Familienleben stützen.

2.1.2

Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht solange, als die

eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille

vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1

lit. d AIG widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach

aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2;

BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom

Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens

einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens

definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewille mehr vorhanden ist

(vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar

2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).

2.1.3

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz

gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die

Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine

Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere

keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher

Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist

aufrechterhalten wurde.

2.1.4

Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte

Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl.

auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im

Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der

Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016,

2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2,

mit Hinweisen). Die im Ausland verbrachte Zeit ist überdies unabhängig vom

Vorliegen wichtiger Gründe für eine vorübergehende Trennung und dem Fortbestand

der ehelichen Gemeinschaft nicht an die Dreijahresfrist anzurechnen, haben in

dieser Zeit doch auch keine Integrationsleistungen in der Schweiz stattgefunden

(VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00484, E. 3.2 f.; VGr, 8. Mai

2019, VB.2019.00179, E. 3.2.3). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der

Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter

Formalismus auszumachen ist (z. B.

BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011,

2C_781/2010, E. 2.1.3). Selbst wenn die Frist nur um wenige Wochen oder

Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung

gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG mehr (vgl. z.B. BGr, 16. Februar 2011,

2C_781/2010, E. 2.1.3).

2.1.5

Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf

Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer

definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft

auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der

ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013,

2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3;

VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember

2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2).

2.2

2.2.1

Der Beschwerdeführer reiste am 23. Juli 2017 zu seiner Ehefrau in die

Schweiz, womit die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

am 23. Juli 2020 erreicht worden wäre. Die Ehefrau des Beschwerdeführers

gab mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 dem Migrationsamt bekannt, dass ihr

Ehewille erloschen sei und sie und der Beschwerdeführer seit August 2019 keine

eheliche Beziehung mehr hätten. Sodann würden sie seit dem 9. Januar 2020

nicht mehr im gleichen Haushalt leben und hätten den Kontakt zueinander

abgebrochen. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft schloss sie

kategorisch aus, da ihr Ehemann nicht habe arbeiten wollen. Zudem habe sie in

Erfahrung gebracht, dass er in Ägypten eine Frau sowie Kinder habe. Der

Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 lag die Trennungsvereinbarung vom 20. August

2020.

bei, wonach der Beschwerdeführer beim Unterzeichnungsdatum die eheliche

Wohnung bereits verlassen habe und ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht

vorgesehen sei.

2.2.2

Der Beschwerdeführer macht gestützt auf seine

Integration und die Dauer seiner Beziehung zu seiner Ehefrau einen

nachehelichen Aufenthaltsanspruch geltend. Wenngleich das eheliche

Zusammenleben nur ca. zwei Jahre und zehn Monate gedauert habe, sei bei

der Berechnung der Dreijahresfrist auch die bereits im Ausland zusammen

verbrachte eheliche Zeit zu berücksichtigen. Dies insbesondere, da durch das

bei den Akten liegende Marriage Certificate des Departement of Home Affairs der

Republik Südafrika der Nachweis einer ehelichen Beziehung im Ausland erbracht

sei. Vor diesem Hintergrund könne dem vorinstanzlichen Argument, der Nachweis

einer ehelichen Beziehung sei schwierig zu führen, keine relevante Bedeutung betreffend

die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beigemessen werden. Darüber hinaus

setze der Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gerade nicht

voraus, dass die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz gelebt werden müsse.

Sodann macht er geltend, dass das Abstellen auf eine fixe Frist, ab der erst

von einer gefestigten beruflichen und persönlichen Bindung zur Schweiz die Rede

sein könne, willkürlich sei. Seine Integration sei bereits jetzt als äusserst

gelungen zu qualifizieren, zumal es ihm trotz der durch die Covid-19-Pandemie

bedingten schwierigen Lage gerade in der Gastronomie gelungen sei, Fuss zu

fassen. So sei er heute in einer sicheren 100%-Anstellung, wo er genug verdiene

um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe sich auch nie etwas zuschulden

kommen lassen und spreche die deutsche Sprache gut, was auch die ins Recht

gelegten Atteste belegen würden.

2.2.3

Der

Beschwerdeführer ist seit dem 22. September 2006 mit einer Schweizerin

verheiratet und lebt seit seiner Einreise vom 23. Juli 2017 in der

Schweiz. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2021 lässt

sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2020 aus der

ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Spätestens ab diesem Zeitpunkt muss die Ehe

als definitiv gescheitert betrachtet werden, zumal die Ehefrau in ihrer

Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 gegenüber dem Migrationsamt klar zum

Ausdruck gebracht hat, an einem ehelichen Zusammenleben nicht mehr interessiert

zu sein. Folglich ist unbestritten, dass die Ehe weniger als drei Jahre in der

Schweiz gelebt wurde.

Ebenfalls unbestritten ist,

dass der Beschwerdeführer sich aufgrund der Aufgabe der ehelichen

Wohngemeinschaft sowie dem Erlöschen des Ehewillens der Ehefrau, weder auf Art. 42

Abs. 1 AIG noch auf Art. 8 Abs. 1 EMRK, noch Art. 13 Abs. 1

BV berufen kann, zumal er auch über keine engen Verwandten mit einem

gefestigten hiesigen Aufenthaltsrecht verfügt.

2.2.4

Soweit der Beschwerdeführer unter anderem geltend

macht, dass auch die bereits im Ausland zusammen verbrachte eheliche Zeit zu

berücksichtigen sei und der Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG gerade nicht voraussetze, dass die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz

gelebt werden müsse, gilt es Folgendes festzuhalten: Das Bundesgericht hat zu

dieser Thematik bereits in seinem von der Vorinstanz ebenfalls zitierten

Entscheid BGE 136 II 113 E. 3.3 klar Stellung bezogen und seine Praxis

dargelegt, wobei das Bundesgericht sich ausführlich mit den Materialien, der

Gesetzessystematik, dem Gesetzeswortlaut und der Praktikabilität der

gesetzlichen Regelung auseinandergesetzt hat. So hielt es unter anderem zwar

fest, dass aus den Wortprotokollen der Botschaft des Bundesrates nicht

unmittelbar zu entnehmen ist, dass die Ehegemeinschaft während der

Dreijahresfrist in der Schweiz bestanden haben muss. Hingegen gehe daraus

hervor, dass sich die getroffene Regelung an der damaligen Bewilligungspraxis

vieler Kantone, namentlich der (langjährigen) Praxis des Kantons Zürich,

orientierte (Votum Nationalrat Beck für die Kommission, AB 2004 N 1064; Votum

Bundesrat Blocher, AB 2004 N 1064), welche für die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung eines ausländischen Ehegatten nach Aufgabe des ehelichen

Zusammenlebens das mindestens dreijährige Bestehen der ehelichen Gemeinschaft in

der

Schweiz verlangte (vgl. Beschluss des Regierungsrates des

Kantons Zürich RRB Nr. 702/2008 vom 21. Mai 2008 E. 5.b).

Dasselbe gilt für die Entstehungsgeschichte des heutigen Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG, welche darauf hinweist, dass ein Bewilligungsanspruch gemäss

dieser Bestimmung eine dreijährige Ehegemeinschaft in der Schweiz

voraussetzt. Selbst die systematische Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG führt zum gleichen Schluss. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers

spricht der Gesetzeswortlaut von einem "Weiterbestehen" der Ansprüche

nach Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 AIG Diese sind im

Gesetz unter dem Titel "Familiennachzug" aufgeführt und erlangen erst

dann Bedeutung, wenn die nachzugsberechtigte Person mit ihrem nachzuziehenden

Angehörigen in der Schweiz zusammenleben möchte. Folglich

setzt auch der Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gerade

voraus, dass die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz gelebt werden müsse.

Aufgrund der zitierten

bundesgerichtlichen Praxis gibt es keinen Grund, die Dauer der ehelichen

Beziehung im Ausland bei der Berechnung der Dreijahresfrist miteinzubeziehen.

Bei einer im Ausland gelebten ehelichen Beziehung kommt hinzu, dass keine

Integrationsleistungen in der Schweiz erbracht werden, welche die hiesige

Integration verstärken und ein nacheheliches Bleiberecht rechtfertigen könnten

(vgl. VGr, 18. April 2018, VB.2018.00063, E. 3.4; vgl. auch BGE 136 II 11 E. 3.3.3). Die Dreijahresfrist ist im Zusammenhang mit der Erfüllung

der Integrationskriterien zu sehen, welche kumulativ erfüllt sein müssen.

Ergänzend ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, welche nach wie

vor Gültigkeit beanspruchen können.

2.2.5

Damit hat die für die Dreijahresfrist relevante Ehegemeinschaft vorliegend

höchstens vom 23. Juli 2017 bis zum 3. Juni 2020 und damit weniger

als drei Jahre gedauert. Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG scheitert somit bereits an den zeitlichen

Voraussetzungen, ohne dass es auf den Integrationserfolg des Beschwerdeführers

ankommt. Mangels mindestens dreijähriger Ehegemeinschaft ist somit irrelevant,

inwieweit der Beschwerdeführer sich erfolgreich integriert bzw. die

Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt und sich in der Schweiz

klaglos verhalten hat.

3.

3.1

Selbst

wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder

die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein

Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG,

der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten

Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das

Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn

die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht

aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der

nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur

gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt

stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349,

E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden,

um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen

Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt

die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der

"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch

im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

3.2

Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass

ihm eine Rückkehr in seinen ägyptischen Heimatort nicht mehr möglich sei, da er

dieses Land vor über 15 Jahren verlassen habe und die ökonomische Lage in

Ägypten sehr angespannt sei, weshalb er ernsthaft Gefahr laufe, bei einer

Rückkehr ohne Arbeit und Zugang zu überlebensnotwendigen Ressourcen dazustehen.

Zudem habe er sich nach seiner Ausreise aus Ägypten über zehn Jahre mit seiner

Ehefrau in Südafrika befunden, bis er im Jahr 2017 im

Vertrauen auf ein gemeinsames Eheleben in der Schweiz hierher übergesiedelt sei

und sich zur Arbeitssuche und Integration intensiv

mit der hiesigen Sprache beschäftigt habe. Seine Ehe sei daher als

lebensprägend zu qualifizieren, was gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung in die Würdigung miteinzubeziehen sei. Zudem sei ihm durch die

Übersiedlung in die Schweiz auch sein Aufenthaltsrecht in Südafrika erloschen. Eine Bewilligungsverweigerung sei zudem unverhältnismässig,

nachdem er sich in der Schweiz ausgezeichnet integriert, seinen

Lebensmittelpunkt hierher verlegt und eine Arbeitsstelle gefunden habe. Sodann

habe er auch nie zu Klagen Anlass gegeben.

3.3

3.3.1

Sofern der Beschwerdeführer

sich unter anderem auf seine behauptete ausgezeichnete Integration beruft, ist

hierzu Folgendes festzuhalten: Zwar

hat sich der Beschwerdeführer in der Schweiz einigermassen erfolgreich

integriert. Er geht seit Juli 2020 einer Erwerbstätigkeit im Gastronomiebereich

nach und hat auch davor an Basisbeschäftigungsprogrammen teilgenommen, wobei er

gemäss den eingereichten Arbeitszeugnissen von seinem Arbeitgeber sehr

geschätzt wurde. Zudem hat er sich seit seiner Einreise wohlverhalten. Mit dem

Besuch von diversen Sprachkursen (Niveau A1/2) hat er auch seinen Willen zum

Spracherwerb bekundet, wobei es an einem entsprechenden Deutschzertifikat bis

dato hingegen noch fehlt (vgl. Art. 4 Abs. 4 AIG, Art. 77 Abs. 4

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

[VZAE] und Art. 4 der Verordnung über die Integration von

Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [VIntA] sowie BGr,

10.

Januar 2013, 2C_930/2012, E. 3.1). Gleichwohl darf auch der

Umstand, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz am 24. Juli 2017 bis

zum 31. Dezember 2019 gemeinsam mit seiner Ehefrau von der Sozialhilfe in

der Höhe von Fr. 102'971.85 unterstützt werden musste, nicht

unberücksichtigt bleiben. Soweit aus den Akten ersichtlich, geht seine

sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration damit nicht über übliche

Integrationserwartungen hinaus und es kann nicht von einer

tiefgreifenden Verwurzelung gesprochen werden.

3.3.2

Selbst wenn dem Beschwerdeführer ansonsten

eine erfolgreiche Integration attestiert würde, begründet dies allein keinen

nachehelichen Härtefall, da eine solche kumulatives Erfordernis zur

dreijährigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

ist (BGr, 26. März 2010, 2C_635/2009, E. 5.3.2). Vielmehr muss ein

wichtiger persönlicher Grund vorliegen, welcher den weiteren Aufenthalt

erforderlich macht. Im Fall des Beschwerdeführers kommen nur wichtige

persönliche Gründe im Zusammenhang mit seiner Wiedereingliederung in sein

Herkunftsland in Betracht. Vorliegend gilt es daher in erster Linie zu prüfen,

ob seine persönliche, berufliche und familiäre soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Hingegen ist es irrelevant, ob ein

Leben in der Schweiz einfacher wäre oder bevorzugt würde (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;

BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.2). Hat der relevante

Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden während dieser Zeit keine engen

Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anwesenheitsanspruch nicht

begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen

Probleme bereitet (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 und 3.2.3).

3.3.3

Der Beschwerdeführer wurde in Ägypten geboren und lebte dort bis zu seiner

Ausreise nach Südafrika im Jahr 2004, wo er seine Ehefrau kennenlernte. Damit hat

er insgesamt über 27 Jahre seines Lebens und damit u.a. seine lebensprägende

Jugend in seinem Heimatland verbracht, wo auch heute noch seine Geschwister und

Eltern leben. Selbst während seines hiesigen Aufenthalts hat er mehrmals seine

dort lebende Familie für jeweils einen Monat besucht und ist durch diese

insoweit nach wie vor gut in Ägypten verwurzelt, was ihm auch im Hinblick auf

die soziale Wiedereingliederung zugutekommt.

3.3.4

Seine Ehegemeinschaft in der Schweiz hat zwar die Dreijahresfrist nicht

erfüllt. Indessen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die im

Ausland gelebte Ehezeit von elf Jahren bei der Gesamtwürdigung der

nachehelichen Härte zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen. Vorliegend

befindet sich die Ehegemeinschaft in Scheidung und die langjährige Ehe ist kinderlos

geblieben. Sodann vermag weder das

enttäuschte Vertrauen auf ein (Ehe-)Leben in der Schweiz, noch der blosse

Umstand der generell schwierigen wirtschaftlichen Situation in der Heimat im

Vergleich zur Wirtschaftslage in der Schweiz einen Härtefall zu begründen, zumal

Letzteres auch nicht in einem relevanten Zusammenhang zur gescheiterten

Ehegemeinschaft steht. Denn die hohe

Arbeitslosigkeit sowie die geltend gemachte Armut in seiner Heimat betreffen die

dort lebenden Personen in gleicher Weise, weshalb sie seiner Wiedereingliederung

nicht in massgeblicher Weise entgegenstehen. Inwieweit dem Beschwerdeführer

eine Rückkehr in seinen früheren Beruf im Bereich ... möglich sein wird, ist

nicht entscheidend, zumal er sich auch in der Schweiz beruflich neu zu

orientieren vermochte und ihm dies auch im Heimatland zugutekommen kann.

3.3.5

Auch ist aus den Akten nicht ersichtlich,

dass der Beschwerdeführer über eine besonders intensive Bindung zur hiesigen

Bevölkerung verfügt. Eine überdurchschnittliche soziale Integration in

der Schweiz ist ebenfalls nicht gegeben. Seine gesamte Kernfamilie lebt im

Heimatland. Nach dem Gesagten vermag der

Beschwerdeführer selbst unter

Berücksichtigung der in Art. 31 VZAE festgehaltenen Gesichtspunkte wie

unter anderem des Grads der Integration, der Respektierung der Rechtsordnung, der

Familienverhältnisse, der Gesundheit etc., auf welche

der zitierte Bundesgerichtsentscheid BGE 137 II 345 E. 3.2.3 verweist,

nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er ist hier noch nicht derart verwurzelt,

dass ihm die Reintegration in Ägypten nicht mehr zuzumuten wäre, selbst wenn er

dort über kein grosses soziales oder familiäres Umfeld, welches ihm behilflich

sein könnte, mehr verfügen sollte. Bei den von ihm geschilderten Nachteilen handelt

es sich vielmehr um allgemeine und übliche Konsequenzen, die für einen

Grossteil der Ausländer gelten, die in ein Land zurückkehren müssen, das ihnen

nicht dieselben finanziellen und sozialen Möglichkeiten bieten kann wie die

Schweiz. Hierin liegt noch kein persönlicher nachehelicher Härtefall.

Schliesslich ist der Vorinstanz

darin beizupflichten, dass die Lebens- und Daseinsbedingungen des

Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in sein Heimatland gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von Ausländern nicht als in gesteigertem Mass infrage

gestellt zu beurteilen sind.

3.4

Die soziale und berufliche Reintegration des

Beschwerdeführers in seinem Heimatland erscheint somit nach wie vor nicht

gefährdet und eine Wegweisung aus der Schweiz stellt aufgrund der hier

vorhandenen sozialen und beruflichen Bindungen keineswegs eine besondere Härte

im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG dar, zumal

seine zunehmende Heimatentfremdung und seine Verwurzelung in der Schweiz nur

teilweise auf seinen ehebedingten Aufenthalt zurückzuführen sind.

Damit ist

weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn

von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2

AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG ersichtlich.

3.5

Die Praxis

des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen

Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann

im pflichtgemässen Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände

einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September

2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise

darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1

AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei

insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die

Bewilligungsverweigerung erscheint damit auch verhältnismässig.

4.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83

AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch

nicht substanziiert geltend gemacht.

Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzulegen und es ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

und § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Das

vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein

Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …