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Entscheid

VB.2021.00533

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00533

13. April 2022Deutsch16 min

(URT.2022.23611)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00533

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. April 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1988 geborene Staatsangehörige Liberias, reiste

im Juli 2008 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Dieses Gesuch wies das

Bundesamt für Migration mit Entscheid vom 1. April 2009 ab, wogegen A

Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob. Während des

Rechtsmittelverfahrens – im Dezember 2009 – brachte A einen Sohn auf die Welt;

Kindsvater ist ein in der Schweiz niederlassungsberechtigter Staatsangehöriger

Nigerias. Im März 2011 wurde dem Paar ein zweites Kind geboren. Hierauf

erhielt A im Dezember 2011 eine – im Folgenden wiederholt verlängerte –

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, weshalb sie die beim

Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerde Anfang 2012 zurückzog.

Seit Mai 2017 beziehen A und ihre inzwischen um drei

weitere Kinder (geboren 2014, 2016 und 2020) angewachsene Familie Sozialhilfe.

Per Anfang Januar 2020 belief sich der Gesamtbetrag der ihnen ausgerichteten

Fürsorgeleistungen auf knapp Fr. 70'000.-.

Am 13. Dezember 2019 ersuchte A – zum wiederholten

Mal – um eine Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 28. April 2020

wies das Migrationsamt dieses Gesuch unter Hinweis auf den anhaltenden Sozialhilfebezug

der Familie ab. Den dagegen erhobenen Rekurs A's hiess die Sicherheitsdirektion

mit Entscheid vom 20. Oktober 2020 teilweise gut und wies die

Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an das

Migrationsamt zurück. Letzteres verfügte am 18. März 2021 erneut die

Abweisung des Gesuchs vom 13. Dezember 2019.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung liess A am 21. April 2021

Rekurs an die Sicherheitsdirektion erheben, welche das Rechtsmittel mit

Entscheid vom 30. Juni 2021 abwies, soweit sie es nicht als gegenstandslos

geworden abschrieb (Dispositiv-Ziff. I), der Erstgenannten unentgeltliche

Rechtspflege gewährte (Dispositiv-Ziff. II), die Kosten des Verfahrens

einstweilen auf die Staatskasse nahm (Dispositiv-Ziff. III) und den als

unentgeltlichen Rechtsbeistand eingesetzten lic. iur. B in Dispositiv-Ziff. IV

mit Fr. 1'120.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse

entschädigte.

III.

Am 30. Juli 2021 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 30. Juni 2021 aufzuheben

und das Migrationsamt anzuweisen, ihr die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Sache zur rechtsgenüglichen

Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Sicherheitsdirektion

zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um unentgeltliche

Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

10.

August 2021 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort. Am 7. April 2022 reichte A's

Rechtsvertreter weitere Unterlagen und seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 34 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20) kann ausländischen Personen die

Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens

zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der

Schweiz aufgehalten haben und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen

im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen

(lit. b) und sie integriert sind (lit. c). Nach Art. 60

Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) müssen für die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung die in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten

Integrationskriterien erfüllt sein, das heisst, die betroffene Person muss die

öffentliche Sicherheit und Ordnung beachten (lit. a), die Werte der Bundesverfassung

respektieren (lit. b), bestimmte Sprachkompetenzen erworben haben

(lit. c) und am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnehmen

(lit. d). Art. 60 Abs. 2 VZAE präzisiert die Anforderungen an

die Sprachkompetenzen dabei dahingehend, als für die Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt wird, dass die ausländische Person

nachzuweisen hat, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über

mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und

schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des

Referenzrahmens verfügt.

Da nach Art. 34 Abs. 2 AIG kein Anspruch auf die

Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht, ist der Entscheid im pflichtgemässen Ermessen zu treffen

(vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das

Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler

vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des

Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).

2.2

Unbestritten

ist vorliegend, dass sich die Beschwerdeführerin inzwischen seit über zehn

Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält. Der

Beschwerdegegner und die Vorinstanz halten ihr jedoch namentlich ihren

langjährigen Sozialhilfebezug entgegen bzw. argumentieren, dass schon mit Blick

darauf eine ermessensweise Erteilung der Niederlassungsbewilligung an sie ausser

Betracht falle.

2.3

2.3.1

Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2017 auf Sozialhilfe angewiesen.

Bis Mitte Februar 2021 belief sich die Summe der ihr und ihrer Familie ausgerichteten

Fürsorgeleistungen auf knapp Fr. 81'000.-. Der Bezug dauert bis heute an

und es ist auch in naher Zukunft nicht mit einer Ablösung der Familie von der

Sozialhilfe zu rechnen. So geht die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr

2014.

einer Erwerbstätigkeit nach und verdient trotz Vollzeitpensum aktuell

bloss Fr. 3'000.- (brutto, exklusive Kinderzulagen) pro Monat. Ihr Ehemann

erlitt im Jahr 1999 einen Arbeitsunfall und erhielt von Dezember 2003 bis

Oktober 2017 eine volle Invalidenrente. Per Oktober 2017 wurde die Rente um 70

% gekürzt (auf Fr. 1'030.20 pro Monat). Mit Rentenvorbescheid vom 2. Juni

2020.

stellte die SUVA dem Ehemann der Beschwerdeführerin zudem in Aussicht, die

Rentenzahlungen ganz einzustellen, weil der behandelnde Arzt bei ihm ab dem

Jahr 2019 von einer "50-prozentige[n] Einsatzfähigkeit" in einer

angepassten Tätigkeit (einfache Tätigkeiten im Sitzen, Kopieren und Archivieren

oder Fahrertätigkeiten) ausgeht. Im August 2021 trat der Ehemann der

Beschwerdeführerin daher nach über 20-jähriger Erwerbslosigkeit eine auf sechs

Monate befristete Teilzeitanstellung an; daneben betreut er – wie schon die

Jahre zuvor – die fünf Kinder im Alter von 1 bis 13 Jahren. Die

siebenköpfige Familie wohnt sodann derzeit in einer engen Dreieinhalbzimmerwohnung,

was nicht bedarfsgerecht ist; der dringend angezeigte Bezug einer grösseren,

dem Kindswohl gerecht werdenden Wohnung, wird das Familienbudget zusätzlich

belasten. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

und ihr Ehemann in den nächsten Jahren ein Einkommen werden erwirtschaften

können, das es ihnen erlauben würde, ganz ohne staatliche Hilfe für den

Lebensbedarf der siebenköpfigen Familie aufzukommen.

Der Sozialhilfebezug erweist sich zumindest zum Teil als

auch von der Beschwerdeführerin verschuldet. So erscheint diese zwar selbst in

beruflicher Hinsicht integriert und seit Jahren aufrichtig bemüht, die

Abhängigkeit von der öffentlichen Hand zu reduzieren bzw. sich ganz von der Sozialhilfe

zu lösen; als Ehefrau und Mutter trägt sie jedoch die Mitverantwortung für die

(fehlende) Selbsterhaltungsfähigkeit der gesamten Familie und muss sich entsprechend

auch entgegenhalten lassen, dass ihr Ehemann keiner Erwerbstätigkeit nachgeht

bzw. jedenfalls keiner, welche massgeblich zum Familieneinkommen beitragen

würde. Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin diesbezüglich vielmehr zu

Recht entgegen, dass sie und ihr Mann sich in den letzten Jahren gegen eine Anpassung

der familien- bzw. schulergänzenden Betreuung der Kinder gewehrt haben und im

Interesse ihrer Kinder kostenintensive Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden

mussten.

2.3.2

Aus den eingeholten Unterlagen der zuständigen Kindesschutzbehörde C geht

hierzu hervor, dass diese mit Entscheid vom 15. März 2017 eine

Beistandschaft für die Kinder der Beschwerdeführerin anordnete zur

Unterstützung der Eltern in Fragen der Erziehung und Betreuung; gleichzeitig

installierte sie eine sozialpädagogische Familienbegleitung. Am 27. September

2017.

wurde die Familienbegleitung um sechs Monate verlängert. Mit Schreiben vom

28.

November 2017 beantragte die Beiständin der Kinder ausserdem, die

Anordnung einer familienergänzenden Betreuung für alle vier Kinder in der

Kinderkrippe bzw. im Schulhort (je zwei Tage pro Woche an verschiedenen Tagen),

da der Ehemann der Beschwerdeführerin mit der Betreuung der Kinder an seine

Grenzen komme, wenn er die Betreuungsverantwortung für mehr als zwei Kinder

gleichzeitig übernehmen müsse. Die Beschwerdeführerin wiederum arbeite aufgrund

der finanziellen Notlage der Familie sehr viel und habe kaum Ressourcen für

ihre Kinder. Wenn sie zu Hause sei, verliere sie schnell die Geduld mit ihnen.

Die Situation habe sich nach der Kürzung der Rente des Ehemanns der

Beschwerdeführerin im Oktober 2017 und dem Ausbleiben eines Entscheids der

Sozialbehörde über die Gewährung von Sozialhilfe weiter zugespitzt. Der

Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann falle der Gang aufs Sozialamt schwer. Sie

hätten Mühe, die Vorgänge zu verstehen und Vorgaben nachzukommen. Die Situation

belaste die Familie stark, weshalb die Kinder ohne eine Entlastung des Vaters

in ihrer Entwicklung gefährdet seien. Die Eltern hätten sich positiv gegenüber

einer ergänzenden Fremdbetreuung der Kinder geäussert, es sei allerdings davon auszugehen,

dass sie ihre Kinder wieder aus der Kita bzw. dem Hort herausnehmen würden,

wenn bzw. sobald sie "aus ihrer Sicht keine Möglichkeit mehr sehen, die

Finanzierung der Fremdbetreuung zu übernehmen". Aus diesem Grund sei eine

behördliche Anordnung und eine Überwachung der Fremdbetreuung durch die

Beiständin notwendig. Mit Entscheid vom 14. Februar 2018 ordnete die

Kindesschutzbehörde C die familienergänzende Betreuung an.

Am 21. Februar 2018 beantragte die Beiständin der

Kinder die Sistierung der Familienbegleitung; im Mai 2018 hob die

Kindesschutzbehörde die Massnahme auf. Zwar bestünden die Risikofaktoren in der

Familie, welche zur Anordnung der Massnahme geführt hätten, auch weiterhin; den

Eltern würden jedoch "aufgrund der unhaltbaren Situation" in den

letzten Monaten die Ressourcen fehlen, um sich weiter auf die

Familienbegleitung einzulassen und an Erziehungsthemen zu arbeiten. Die Familie

lebe unverändert zu sechst (inzwischen zu siebt) in einer viel zu kleinen

Dreieinhalbzimmerwohnung ohne Rückzugsmöglichkeiten. Ihre finanzielle Situation

habe sich mit der Kürzung der Rente des Ehemanns der Beschwerdeführerin sogar

noch weiter zugespitzt, weshalb Letztere "jede freie Sekunde" bzw.

"so oft wie möglich" arbeite. Aufgrund ihrer Doppelbelastung als Haupternährerin

der Familie und Mutter von vier Kindern gerate sie dabei zusehends an ihre

Grenzen. Wenn die Beschwerdeführerin zu Hause sei, sei sie sehr erschöpft und

fordere von ihren Kindern absoluten Gehorsam, schreie die Kinder an oder

schlage sie. Daneben stellten auch die sprachlichen und kulturellen Barrieren

beider Elternteile im Hinblick auf den Umgang und die Kommunikation mit der

Schule und Behörden Risikofaktoren im Familiensystem dar.

Dem Rechenschaftsbericht für den Zeitraum vom 15. März

2017.

bis zum 29. Februar 2020 des aktuellen Beistands der Kinder vom Juni

2020.

lässt sich entnehmen, dass er "dabei" sei, mit den Eltern die

zusätzliche Hortbetreuung zu thematisieren. Sie hätten allerdings

zurückgemeldet, durch die Hortbetreuung zusätzlich finanziell belastet zu sein,

weshalb davon auszugehen sei, dass sie einer Ausweitung skeptisch

gegenüberstünden. Das Vorhaben des Sozialamts, den Ehemann der

Beschwerdeführerin durch die Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm

wieder beruflich zu integrieren, habe dieser nach wiederholten Gesprächen aus

demselben Grund abgelehnt. Im jüngsten Schreiben der Kindesschutzbehörde C vom

13.

Januar 2021 wird sodann angemerkt, dass zuweilen Missverständnisse

zwischen den Eltern und Behörden oder Ämtern entstünden, welche die

Beistandsperson aufzuklären versuche. Deren Einsatz wird daher schon aus diesem

Grund sowie mit Blick auf die vielfältigen Belastungsfaktoren der Familie weiterhin

als notwendig eingestuft.

2.4

Es

kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gesetzt hat. Auch wenn sie alle Voraussetzungen gemäss Art. 34 Abs. 2 AIG erfüllen würde,

hätte sie keinen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, sondern stünde

der Entscheid darüber im Ermessen des Beschwerdegegners. In diesen

Ermessensentscheid darf das Verwaltungsgericht – wie aufgezeigt – nur

eingreifen, wenn die Ermessensausübung rechtsverletzend ist, mithin der

Beschwerdegegner den ihm zustehenden Ermessensspielraum überschritten hat;

allein der Umstand, dass das Ermessen auch anders ausgeübt werden könnte bzw.

ein anderer Entscheid sogar richtiger erschiene, erlaubt noch kein

gerichtliches Einschreiten. Hier bestehen nach dem Gesagten berechtigte Bedenken

hinsichtlich der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit der Familie bzw. ist

davon auszugehen, dass die Familie weiterhin auf finanzielle Unterstützung

durch die öffentliche Hand angewiesen ist. Auch wenn der Beschwerdeführerin

ihre grossen Anstrengungen zur Erzielung eines existenzsichernden Einkommens

zugutezuhalten sind, verletzt der Beschwerdegegner unter den gegebenen

Umständen den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht. Denn es besteht nach

dem Willen des Gesetzgebers und dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von Art. 34

Abs. 2 AIG kein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Die mit

der konkreten Gefahr der weiteren finanziellen Unterstützung durch die

öffentliche Hand begründete Verweigerung der Erteilung der

Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin widerspricht daher nicht

dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und ist

dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Die Beschwerdeführerin ersucht für das

Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die

Beschwerdeführerin ist mittellos. Ihre Begehren können nicht als offenkundig

aussichtslos bezeichnet werden und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts

Dispositiv

der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der

Person von lic. iur. B für

das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4.3 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwälte

und -anwältinnen; für vor Verwaltungsgericht selbständig auftretende erfahrene Juristen

und Juristinnen ohne Anwaltspatent gilt in der Regel ein Ansatz von

Fr. 170.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand

von 7,9 Stunden sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 12.60 geltend.

Dieser Aufwand erscheint angemessen. Der Rechtsvertreter ist demnach für das

verwaltungsrechtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'460.- (inkl.

Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

4.4 Abschliessend gilt es, die Beschwerdeführerin auf

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam

zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,

Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, aber infolge Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachforderung bleibt vorbehalten.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und der

Beschwerdeführerin in der Person von lic. iur. B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand beigegeben.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Lic.

iur. B wird mit Fr. 1'460.- (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

7. Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an …

Abweichende

Meinung einer Kammerminderheit und der Gerichtsschreiberin:

(§ 71 VRG in

Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behörden-

organisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)

Nach Auffassung einer Kammerminderheit und der

Gerichtsschreiberin ist die Beschwerde gutzuheissen:

Kindesschutzmassnahmen (Familienbegleitung, Krippe,

schulergänzende Betreuung) sind aus migrationsrechtlicher Sicht nicht als massgebende

Sozialhilfebeiträge zu berücksichtigen (VGr, 3. Februar 2022,

VB.2021.00299, E. 3.4; vgl. auch Staatssekretariat für Migration, Weisungen

und Erläuterungen Ausländerbereich vom Oktober 2013, Stand: 1. März 2022, Ziff. 8.3.1.5).

Damit reduziert sich der Fürsorgebezug der Beschwerdeführerin (und ihres

Ehemanns) massgeblich. Selbst unter allfälliger Berücksichtigung von bei der

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gegenüber dem Widerrufsverfahren

herabgesetzten Anforderungen erscheint die Schwelle der Massgeblichkeit des

Sozialhilfebezugs daher nicht erreicht (vgl. zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_730/2020,

E. 4.2 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin arbeitet

100 % und zeigt ein sehr grosses wirtschaftliches Engagement. Ihr Ehemann

ist seit einem Unfall in seiner Erwerbsfähigkeit teilweise eingeschränkt, übernimmt

aber die Kinderbetreuung, sodass sich eine zur traditionellen Rollenverteilung

umgekehrte Aufgabenteilung in der Familie zeigt. Insgesamt entsteht das Bild

einer äusserst belasteten, von Erwerbsarmut betroffenen Familie. Dass die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aktuell noch nicht gänzlich selbst für ihren

Lebensunterhalt aufzukommen vermöchten, erscheint mithin nicht einer

vorwerfbaren fehlenden Integrationsbereitschaft bzw. einer ungenügenden

wirtschaftlichen Integration der Beschwerdeführerin geschuldet, sondern

namentlich dem geringen Verdienst der ungelernten Beschwerdeführerin und den

gemeinsamen Betreuungsaufgaben. Dementsprechend nimmt die Beschwerdeführerin ungeachtet

ihres Sozialhilfebezugs im Sinn von Art. 77e Abs. 1 VZAE am

Wirtschaftsleben teil und ist auch das Integrationskriterium vom Art. 58a

Abs. 1 lit. d AIG gegeben (vgl. Art. 58 Abs. 2 AIG; ferner

dazu Marc Spescha, in ders. [Hrsg.], Art. 58a N. 9).

Die Beschwerdeführerin weist weiter keine Betreibungen auf

und musste auch noch nicht strafrechtlich belangt werden. Eine Nichtbeachtung

der öffentlichen Sicherheit oder mutwilliges Nichterfüllen finanzieller

Verpflichtungen können ihr deshalb nicht angelastet werden. Nicht gefolgt

werden kann der Vorinstanz daneben, wenn sie der Beschwerdeführerin allein

deshalb die Erfüllung des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen

Ordnung abspricht, weil sie in der Vergangenheit zu verschiedenen Gesprächen

mit Behörden nicht erschien und "mitunter Erziehungsmethoden an den Tag

[legte], die mit der hiesigen Ordnung nicht vereinbar sind". Den Angaben

der Beistandspersonen ihrer Kinder zufolge, war das Nichterscheinen der

Beschwerdeführerin zu verschiedenen behördlichen Terminen jeweils ihrer hohen

Arbeitsbelastung sowie (zeitweise) dem Umstand geschuldet, dass sie zusätzlich

an zwei Abenden pro Woche einen Deutschkurs besuchte. Im Rechenschaftsbericht

für den Zeitraum vom 15. März 2017 bis zum 29. Februar 2020 des

aktuellen Beistands der Kinder vom Juni 2020 wird sodann zwar auf die oft

konträren Erziehungsmethoden der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns

hingewiesen sowie darauf, dass der Erziehungsstil Ersterer eher autoritär sei;

gleichzeitig äussert der Beistand die Auffassung, dass die Kindseltern

grundsätzlich einen liebevollen Umgang mit den Kindern zeigten. Auch das unter

diesem Punkt betrachtete Verhalten der Beschwerdeführerin lässt demnach nicht

auf ein relevantes Integrationsdefizit schliessen.

Was schliesslich die Sprachkompetenzen der Beschwerdeführerin

anbelangt, kann den Akten entnommen werden, dass sie im Jahr 2012 den

Sprachkurs telc Deutsch A1 und im Jahr 2018 den Sprachkurs telc

Deutsch A2 erfolgreich ablegte. Ebenfalls im Jahr 2018 bestand sie die

Prüfung zur Standortbestimmung Gesellschaft und den kantonalen Deutschtest im

Einbürgerungsverfahren mit dem Ergebnis Level B1 im Testteil

"Sprechen" und dem Ergebnis A2 im Testteil "Schreiben".

Sie erreicht somit die in Art. 60 Abs. 2 VZAE formulierte Schwelle

und damit das Integrationskriterium genügender Sprachkompetenzen nach

Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG.

Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von

Art. 34 Abs. 2 AIG für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Der Beschwerdegegner wäre dementsprechend gehalten gewesen, nach

pflichtgemässem Ermessen zu prüfen, ob ihr die Niederlassungsbewilligung zu

erteilen sei und hätte dabei zu berücksichtigen gehabt, dass bei der

Beschwerdeführerin eine Erwerbsarmut vorliegt. Dies hat er jedoch unterlassen,

worin entgegen der Kammermehrheit eine Ermessensunterschreitung bzw. ein

qualifizierter Ermessensfehler zu sehen ist.

Für

richtiges Protokoll:

Die

Gerichtsschreiberin: