VB.2021.00533
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00533
13. April 2022Deutsch16 min
(URT.2022.23611)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00533
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1988 geborene Staatsangehörige Liberias, reiste
im Juli 2008 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Dieses Gesuch wies das
Bundesamt für Migration mit Entscheid vom 1. April 2009 ab, wogegen A
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob. Während des
Rechtsmittelverfahrens – im Dezember 2009 – brachte A einen Sohn auf die Welt;
Kindsvater ist ein in der Schweiz niederlassungsberechtigter Staatsangehöriger
Nigerias. Im März 2011 wurde dem Paar ein zweites Kind geboren. Hierauf
erhielt A im Dezember 2011 eine – im Folgenden wiederholt verlängerte –
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, weshalb sie die beim
Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerde Anfang 2012 zurückzog.
Seit Mai 2017 beziehen A und ihre inzwischen um drei
weitere Kinder (geboren 2014, 2016 und 2020) angewachsene Familie Sozialhilfe.
Per Anfang Januar 2020 belief sich der Gesamtbetrag der ihnen ausgerichteten
Fürsorgeleistungen auf knapp Fr. 70'000.-.
Am 13. Dezember 2019 ersuchte A – zum wiederholten
Mal – um eine Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 28. April 2020
wies das Migrationsamt dieses Gesuch unter Hinweis auf den anhaltenden Sozialhilfebezug
der Familie ab. Den dagegen erhobenen Rekurs A's hiess die Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 20. Oktober 2020 teilweise gut und wies die
Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an das
Migrationsamt zurück. Letzteres verfügte am 18. März 2021 erneut die
Abweisung des Gesuchs vom 13. Dezember 2019.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung liess A am 21. April 2021
Rekurs an die Sicherheitsdirektion erheben, welche das Rechtsmittel mit
Entscheid vom 30. Juni 2021 abwies, soweit sie es nicht als gegenstandslos
geworden abschrieb (Dispositiv-Ziff. I), der Erstgenannten unentgeltliche
Rechtspflege gewährte (Dispositiv-Ziff. II), die Kosten des Verfahrens
einstweilen auf die Staatskasse nahm (Dispositiv-Ziff. III) und den als
unentgeltlichen Rechtsbeistand eingesetzten lic. iur. B in Dispositiv-Ziff. IV
mit Fr. 1'120.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse
entschädigte.
III.
Am 30. Juli 2021 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 30. Juni 2021 aufzuheben
und das Migrationsamt anzuweisen, ihr die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Sache zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Sicherheitsdirektion
zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um unentgeltliche
Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
10.
August 2021 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort. Am 7. April 2022 reichte A's
Rechtsvertreter weitere Unterlagen und seine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 34 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20) kann ausländischen Personen die
Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens
zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz aufgehalten haben und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen
im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen
(lit. b) und sie integriert sind (lit. c). Nach Art. 60
Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) müssen für die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung die in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten
Integrationskriterien erfüllt sein, das heisst, die betroffene Person muss die
öffentliche Sicherheit und Ordnung beachten (lit. a), die Werte der Bundesverfassung
respektieren (lit. b), bestimmte Sprachkompetenzen erworben haben
(lit. c) und am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnehmen
(lit. d). Art. 60 Abs. 2 VZAE präzisiert die Anforderungen an
die Sprachkompetenzen dabei dahingehend, als für die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt wird, dass die ausländische Person
nachzuweisen hat, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über
mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und
schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des
Referenzrahmens verfügt.
Da nach Art. 34 Abs. 2 AIG kein Anspruch auf die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht, ist der Entscheid im pflichtgemässen Ermessen zu treffen
(vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler
vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des
Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).
2.2
Unbestritten
ist vorliegend, dass sich die Beschwerdeführerin inzwischen seit über zehn
Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält. Der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz halten ihr jedoch namentlich ihren
langjährigen Sozialhilfebezug entgegen bzw. argumentieren, dass schon mit Blick
darauf eine ermessensweise Erteilung der Niederlassungsbewilligung an sie ausser
Betracht falle.
2.3
2.3.1
Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2017 auf Sozialhilfe angewiesen.
Bis Mitte Februar 2021 belief sich die Summe der ihr und ihrer Familie ausgerichteten
Fürsorgeleistungen auf knapp Fr. 81'000.-. Der Bezug dauert bis heute an
und es ist auch in naher Zukunft nicht mit einer Ablösung der Familie von der
Sozialhilfe zu rechnen. So geht die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr
2014.
einer Erwerbstätigkeit nach und verdient trotz Vollzeitpensum aktuell
bloss Fr. 3'000.- (brutto, exklusive Kinderzulagen) pro Monat. Ihr Ehemann
erlitt im Jahr 1999 einen Arbeitsunfall und erhielt von Dezember 2003 bis
Oktober 2017 eine volle Invalidenrente. Per Oktober 2017 wurde die Rente um 70
% gekürzt (auf Fr. 1'030.20 pro Monat). Mit Rentenvorbescheid vom 2. Juni
2020.
stellte die SUVA dem Ehemann der Beschwerdeführerin zudem in Aussicht, die
Rentenzahlungen ganz einzustellen, weil der behandelnde Arzt bei ihm ab dem
Jahr 2019 von einer "50-prozentige[n] Einsatzfähigkeit" in einer
angepassten Tätigkeit (einfache Tätigkeiten im Sitzen, Kopieren und Archivieren
oder Fahrertätigkeiten) ausgeht. Im August 2021 trat der Ehemann der
Beschwerdeführerin daher nach über 20-jähriger Erwerbslosigkeit eine auf sechs
Monate befristete Teilzeitanstellung an; daneben betreut er – wie schon die
Jahre zuvor – die fünf Kinder im Alter von 1 bis 13 Jahren. Die
siebenköpfige Familie wohnt sodann derzeit in einer engen Dreieinhalbzimmerwohnung,
was nicht bedarfsgerecht ist; der dringend angezeigte Bezug einer grösseren,
dem Kindswohl gerecht werdenden Wohnung, wird das Familienbudget zusätzlich
belasten. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann in den nächsten Jahren ein Einkommen werden erwirtschaften
können, das es ihnen erlauben würde, ganz ohne staatliche Hilfe für den
Lebensbedarf der siebenköpfigen Familie aufzukommen.
Der Sozialhilfebezug erweist sich zumindest zum Teil als
auch von der Beschwerdeführerin verschuldet. So erscheint diese zwar selbst in
beruflicher Hinsicht integriert und seit Jahren aufrichtig bemüht, die
Abhängigkeit von der öffentlichen Hand zu reduzieren bzw. sich ganz von der Sozialhilfe
zu lösen; als Ehefrau und Mutter trägt sie jedoch die Mitverantwortung für die
(fehlende) Selbsterhaltungsfähigkeit der gesamten Familie und muss sich entsprechend
auch entgegenhalten lassen, dass ihr Ehemann keiner Erwerbstätigkeit nachgeht
bzw. jedenfalls keiner, welche massgeblich zum Familieneinkommen beitragen
würde. Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin diesbezüglich vielmehr zu
Recht entgegen, dass sie und ihr Mann sich in den letzten Jahren gegen eine Anpassung
der familien- bzw. schulergänzenden Betreuung der Kinder gewehrt haben und im
Interesse ihrer Kinder kostenintensive Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden
mussten.
2.3.2
Aus den eingeholten Unterlagen der zuständigen Kindesschutzbehörde C geht
hierzu hervor, dass diese mit Entscheid vom 15. März 2017 eine
Beistandschaft für die Kinder der Beschwerdeführerin anordnete zur
Unterstützung der Eltern in Fragen der Erziehung und Betreuung; gleichzeitig
installierte sie eine sozialpädagogische Familienbegleitung. Am 27. September
2017.
wurde die Familienbegleitung um sechs Monate verlängert. Mit Schreiben vom
28.
November 2017 beantragte die Beiständin der Kinder ausserdem, die
Anordnung einer familienergänzenden Betreuung für alle vier Kinder in der
Kinderkrippe bzw. im Schulhort (je zwei Tage pro Woche an verschiedenen Tagen),
da der Ehemann der Beschwerdeführerin mit der Betreuung der Kinder an seine
Grenzen komme, wenn er die Betreuungsverantwortung für mehr als zwei Kinder
gleichzeitig übernehmen müsse. Die Beschwerdeführerin wiederum arbeite aufgrund
der finanziellen Notlage der Familie sehr viel und habe kaum Ressourcen für
ihre Kinder. Wenn sie zu Hause sei, verliere sie schnell die Geduld mit ihnen.
Die Situation habe sich nach der Kürzung der Rente des Ehemanns der
Beschwerdeführerin im Oktober 2017 und dem Ausbleiben eines Entscheids der
Sozialbehörde über die Gewährung von Sozialhilfe weiter zugespitzt. Der
Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann falle der Gang aufs Sozialamt schwer. Sie
hätten Mühe, die Vorgänge zu verstehen und Vorgaben nachzukommen. Die Situation
belaste die Familie stark, weshalb die Kinder ohne eine Entlastung des Vaters
in ihrer Entwicklung gefährdet seien. Die Eltern hätten sich positiv gegenüber
einer ergänzenden Fremdbetreuung der Kinder geäussert, es sei allerdings davon auszugehen,
dass sie ihre Kinder wieder aus der Kita bzw. dem Hort herausnehmen würden,
wenn bzw. sobald sie "aus ihrer Sicht keine Möglichkeit mehr sehen, die
Finanzierung der Fremdbetreuung zu übernehmen". Aus diesem Grund sei eine
behördliche Anordnung und eine Überwachung der Fremdbetreuung durch die
Beiständin notwendig. Mit Entscheid vom 14. Februar 2018 ordnete die
Kindesschutzbehörde C die familienergänzende Betreuung an.
Am 21. Februar 2018 beantragte die Beiständin der
Kinder die Sistierung der Familienbegleitung; im Mai 2018 hob die
Kindesschutzbehörde die Massnahme auf. Zwar bestünden die Risikofaktoren in der
Familie, welche zur Anordnung der Massnahme geführt hätten, auch weiterhin; den
Eltern würden jedoch "aufgrund der unhaltbaren Situation" in den
letzten Monaten die Ressourcen fehlen, um sich weiter auf die
Familienbegleitung einzulassen und an Erziehungsthemen zu arbeiten. Die Familie
lebe unverändert zu sechst (inzwischen zu siebt) in einer viel zu kleinen
Dreieinhalbzimmerwohnung ohne Rückzugsmöglichkeiten. Ihre finanzielle Situation
habe sich mit der Kürzung der Rente des Ehemanns der Beschwerdeführerin sogar
noch weiter zugespitzt, weshalb Letztere "jede freie Sekunde" bzw.
"so oft wie möglich" arbeite. Aufgrund ihrer Doppelbelastung als Haupternährerin
der Familie und Mutter von vier Kindern gerate sie dabei zusehends an ihre
Grenzen. Wenn die Beschwerdeführerin zu Hause sei, sei sie sehr erschöpft und
fordere von ihren Kindern absoluten Gehorsam, schreie die Kinder an oder
schlage sie. Daneben stellten auch die sprachlichen und kulturellen Barrieren
beider Elternteile im Hinblick auf den Umgang und die Kommunikation mit der
Schule und Behörden Risikofaktoren im Familiensystem dar.
Dem Rechenschaftsbericht für den Zeitraum vom 15. März
2017.
bis zum 29. Februar 2020 des aktuellen Beistands der Kinder vom Juni
2020.
lässt sich entnehmen, dass er "dabei" sei, mit den Eltern die
zusätzliche Hortbetreuung zu thematisieren. Sie hätten allerdings
zurückgemeldet, durch die Hortbetreuung zusätzlich finanziell belastet zu sein,
weshalb davon auszugehen sei, dass sie einer Ausweitung skeptisch
gegenüberstünden. Das Vorhaben des Sozialamts, den Ehemann der
Beschwerdeführerin durch die Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm
wieder beruflich zu integrieren, habe dieser nach wiederholten Gesprächen aus
demselben Grund abgelehnt. Im jüngsten Schreiben der Kindesschutzbehörde C vom
13.
Januar 2021 wird sodann angemerkt, dass zuweilen Missverständnisse
zwischen den Eltern und Behörden oder Ämtern entstünden, welche die
Beistandsperson aufzuklären versuche. Deren Einsatz wird daher schon aus diesem
Grund sowie mit Blick auf die vielfältigen Belastungsfaktoren der Familie weiterhin
als notwendig eingestuft.
2.4
Es
kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gesetzt hat. Auch wenn sie alle Voraussetzungen gemäss Art. 34 Abs. 2 AIG erfüllen würde,
hätte sie keinen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, sondern stünde
der Entscheid darüber im Ermessen des Beschwerdegegners. In diesen
Ermessensentscheid darf das Verwaltungsgericht – wie aufgezeigt – nur
eingreifen, wenn die Ermessensausübung rechtsverletzend ist, mithin der
Beschwerdegegner den ihm zustehenden Ermessensspielraum überschritten hat;
allein der Umstand, dass das Ermessen auch anders ausgeübt werden könnte bzw.
ein anderer Entscheid sogar richtiger erschiene, erlaubt noch kein
gerichtliches Einschreiten. Hier bestehen nach dem Gesagten berechtigte Bedenken
hinsichtlich der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit der Familie bzw. ist
davon auszugehen, dass die Familie weiterhin auf finanzielle Unterstützung
durch die öffentliche Hand angewiesen ist. Auch wenn der Beschwerdeführerin
ihre grossen Anstrengungen zur Erzielung eines existenzsichernden Einkommens
zugutezuhalten sind, verletzt der Beschwerdegegner unter den gegebenen
Umständen den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht. Denn es besteht nach
dem Willen des Gesetzgebers und dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von Art. 34
Abs. 2 AIG kein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Die mit
der konkreten Gefahr der weiteren finanziellen Unterstützung durch die
öffentliche Hand begründete Verweigerung der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin widerspricht daher nicht
dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und ist
dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Die Beschwerdeführerin ersucht für das
Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die
Beschwerdeführerin ist mittellos. Ihre Begehren können nicht als offenkundig
aussichtslos bezeichnet werden und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts
Dispositiv
der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der
Person von lic. iur. B für
das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
4.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwälte
und -anwältinnen; für vor Verwaltungsgericht selbständig auftretende erfahrene Juristen
und Juristinnen ohne Anwaltspatent gilt in der Regel ein Ansatz von
Fr. 170.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand
von 7,9 Stunden sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 12.60 geltend.
Dieser Aufwand erscheint angemessen. Der Rechtsvertreter ist demnach für das
verwaltungsrechtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'460.- (inkl.
Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
4.4 Abschliessend gilt es, die Beschwerdeführerin auf
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam
zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde,
Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, aber infolge Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachforderung bleibt vorbehalten.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und der
Beschwerdeführerin in der Person von lic. iur. B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigegeben.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Lic.
iur. B wird mit Fr. 1'460.- (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …
Abweichende
Meinung einer Kammerminderheit und der Gerichtsschreiberin:
(§ 71 VRG in
Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behörden-
organisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)
Nach Auffassung einer Kammerminderheit und der
Gerichtsschreiberin ist die Beschwerde gutzuheissen:
Kindesschutzmassnahmen (Familienbegleitung, Krippe,
schulergänzende Betreuung) sind aus migrationsrechtlicher Sicht nicht als massgebende
Sozialhilfebeiträge zu berücksichtigen (VGr, 3. Februar 2022,
VB.2021.00299, E. 3.4; vgl. auch Staatssekretariat für Migration, Weisungen
und Erläuterungen Ausländerbereich vom Oktober 2013, Stand: 1. März 2022, Ziff. 8.3.1.5).
Damit reduziert sich der Fürsorgebezug der Beschwerdeführerin (und ihres
Ehemanns) massgeblich. Selbst unter allfälliger Berücksichtigung von bei der
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gegenüber dem Widerrufsverfahren
herabgesetzten Anforderungen erscheint die Schwelle der Massgeblichkeit des
Sozialhilfebezugs daher nicht erreicht (vgl. zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_730/2020,
E. 4.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin arbeitet
100 % und zeigt ein sehr grosses wirtschaftliches Engagement. Ihr Ehemann
ist seit einem Unfall in seiner Erwerbsfähigkeit teilweise eingeschränkt, übernimmt
aber die Kinderbetreuung, sodass sich eine zur traditionellen Rollenverteilung
umgekehrte Aufgabenteilung in der Familie zeigt. Insgesamt entsteht das Bild
einer äusserst belasteten, von Erwerbsarmut betroffenen Familie. Dass die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aktuell noch nicht gänzlich selbst für ihren
Lebensunterhalt aufzukommen vermöchten, erscheint mithin nicht einer
vorwerfbaren fehlenden Integrationsbereitschaft bzw. einer ungenügenden
wirtschaftlichen Integration der Beschwerdeführerin geschuldet, sondern
namentlich dem geringen Verdienst der ungelernten Beschwerdeführerin und den
gemeinsamen Betreuungsaufgaben. Dementsprechend nimmt die Beschwerdeführerin ungeachtet
ihres Sozialhilfebezugs im Sinn von Art. 77e Abs. 1 VZAE am
Wirtschaftsleben teil und ist auch das Integrationskriterium vom Art. 58a
Abs. 1 lit. d AIG gegeben (vgl. Art. 58 Abs. 2 AIG; ferner
dazu Marc Spescha, in ders. [Hrsg.], Art. 58a N. 9).
Die Beschwerdeführerin weist weiter keine Betreibungen auf
und musste auch noch nicht strafrechtlich belangt werden. Eine Nichtbeachtung
der öffentlichen Sicherheit oder mutwilliges Nichterfüllen finanzieller
Verpflichtungen können ihr deshalb nicht angelastet werden. Nicht gefolgt
werden kann der Vorinstanz daneben, wenn sie der Beschwerdeführerin allein
deshalb die Erfüllung des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen
Ordnung abspricht, weil sie in der Vergangenheit zu verschiedenen Gesprächen
mit Behörden nicht erschien und "mitunter Erziehungsmethoden an den Tag
[legte], die mit der hiesigen Ordnung nicht vereinbar sind". Den Angaben
der Beistandspersonen ihrer Kinder zufolge, war das Nichterscheinen der
Beschwerdeführerin zu verschiedenen behördlichen Terminen jeweils ihrer hohen
Arbeitsbelastung sowie (zeitweise) dem Umstand geschuldet, dass sie zusätzlich
an zwei Abenden pro Woche einen Deutschkurs besuchte. Im Rechenschaftsbericht
für den Zeitraum vom 15. März 2017 bis zum 29. Februar 2020 des
aktuellen Beistands der Kinder vom Juni 2020 wird sodann zwar auf die oft
konträren Erziehungsmethoden der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns
hingewiesen sowie darauf, dass der Erziehungsstil Ersterer eher autoritär sei;
gleichzeitig äussert der Beistand die Auffassung, dass die Kindseltern
grundsätzlich einen liebevollen Umgang mit den Kindern zeigten. Auch das unter
diesem Punkt betrachtete Verhalten der Beschwerdeführerin lässt demnach nicht
auf ein relevantes Integrationsdefizit schliessen.
Was schliesslich die Sprachkompetenzen der Beschwerdeführerin
anbelangt, kann den Akten entnommen werden, dass sie im Jahr 2012 den
Sprachkurs telc Deutsch A1 und im Jahr 2018 den Sprachkurs telc
Deutsch A2 erfolgreich ablegte. Ebenfalls im Jahr 2018 bestand sie die
Prüfung zur Standortbestimmung Gesellschaft und den kantonalen Deutschtest im
Einbürgerungsverfahren mit dem Ergebnis Level B1 im Testteil
"Sprechen" und dem Ergebnis A2 im Testteil "Schreiben".
Sie erreicht somit die in Art. 60 Abs. 2 VZAE formulierte Schwelle
und damit das Integrationskriterium genügender Sprachkompetenzen nach
Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG.
Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von
Art. 34 Abs. 2 AIG für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Der Beschwerdegegner wäre dementsprechend gehalten gewesen, nach
pflichtgemässem Ermessen zu prüfen, ob ihr die Niederlassungsbewilligung zu
erteilen sei und hätte dabei zu berücksichtigen gehabt, dass bei der
Beschwerdeführerin eine Erwerbsarmut vorliegt. Dies hat er jedoch unterlassen,
worin entgegen der Kammermehrheit eine Ermessensunterschreitung bzw. ein
qualifizierter Ermessensfehler zu sehen ist.
Für
richtiges Protokoll:
Die
Gerichtsschreiberin: