Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00535

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00535

10. November 2021Deutsch26 min

(URT.2021.23196)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00535

Urteil

der 2. Kammer

vom 10. November 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1975 geborene tunesische Staatsangehörige A heiratete

am 5. März 2010 in seiner Heimat die schweizerische Staatsangehörige H

(geb. 1973). Im Rahmen eines Familiennachzugs reiste der Beschwerdeführer am 22. April

2012 in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

seiner Ehefrau erteilt wurde. Aus der Ehe ging die Tochter C, geb. 2011,

hervor, welche ebenfalls die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 25. November

2013 wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt. In der Folge wurde die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers regelmässig verlängert, letztmals

gültig bis 21. April 2020.

Mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 8. März 2016

wurde die Ehe geschieden und der Kindsmutter die alleinige elterliche Sorge

sowie das Obhutsrecht für die gemeinsame Tochter C übertragen. Dem

Beschwerdeführer wurde vorerst ein begleitetes Besuchsrecht von einem Sonntag

alle zwei Wochen in einem Familienzentrum zugesprochen.

A

wurde während seines Aufenthalts in der Schweiz diverse Male betrieben und

erwirkte zahlreiche offene Verlustscheine gegen sich, weshalb er am 14. August

2017 durch das Migrationsamt auf die Folgen des Nichterfüllens finanzieller

Verpflichtungen hingewiesen wurde. Aufgrund seiner anhaltenden Verschuldung

wurde der Beschwerdeführer schliesslich am 20. Februar 2019 durch das

Migrationsamt verwarnt, unter Androhung einer Bewilligungsverweigerung bei

Fortsetzung seiner Schuldenwirtschaft.

Am

7. Mai 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Verlängerung der

Aufenthalts- bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Nachdem dem

Beschwerdeführer am 8. Dezember 2020 das rechtliche Gehör aufgrund der

beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wegen

mutwilliger Schuldenwirtschaft gewährt worden war, widerrief das Migrationsamt

am 4. März 2021 seine Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 3. Juni 2021.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 5. Juli 2021 ab und setzte dem Beschwerdeführer

eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 30. September 2021.

III.

Mit Eingabe vom 4. August 2021 liess der

Beschwerdeführer Beschwerde vor Verwaltungsgericht erheben und beantragte

sinngemäss, es sei der Rekursentscheid vom 5. Juli 2021 aufzuheben sowie

dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter

sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner

zurückzuweisen. Des Weiteren sei von der Wegweisung abzusehen. In

prozessrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer beantragen, es seien die

Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und dem

Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz eine Parteientschädigung

im Umfang von Fr. 4'936.00 zuzusprechen. Eventualiter sei ihm für das

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung in

der Person seines Rechtsbeistandes zu gewähren. Weiter sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen, sowie dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung und Prozessverbeiständung in der Person seines

Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das

Gesuch um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

gegenstandslos.

1.2

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.3

Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf

die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden

Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009,

2C_651/2008, E. 4.2).

2.

2.1

2.1.1

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) weiterhin Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a)

oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (lit. b). Die Ansprüche aus Art. 50 AIG erlöschen

unter anderem, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2

vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG).

2.1.2

Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c

AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn erheblich oder

wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im

Ausland verstossen oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit

gefährdet wurde. Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE (vormals Art. 80

Abs. 1 lit. b VZAE) ist dies unter anderem bei mutwilliger

Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im

Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei

die migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von

etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November

2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli

2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Mutwillig ist

die Verschuldung, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist

(BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.2 auch zum Folgenden). Davon

ist nicht leichthin auszugehen. Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der

Migrationsbehörde (BGr, 26. Februar 2020, 2C_928/2019, E. 3.1). Wurde

bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG)

ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin

mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur

Sanierung unternommen hat. Positiv ist etwa zu

würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein

Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn in vorwerfbarer Weise

weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar

2020, 2C_797/2019, E. 3.2: BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1;

BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010,

2C_273/2010, E. 3.4). Entscheidend ist auch, ob und inwiefern sich der

Schuldner bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern

nach einer Lösung zu suchen (BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1).

Hierbei ist zu beachten, dass für

den Schuldner bei bereits laufenden Lohnpfändungen einerseits kaum mehr Möglichkeiten

bestehen, Schulden ausserhalb des Betreibungsverfahrens zu tilgen (VGr, 19. April

2017, VB.2017.00036, E. 4.2).

2.2

Die Vorinstanz begründet die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers damit, dass dieser mit seiner

Verschuldung den Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung von

öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen gemäss Art. 62

Abs. 1 lit. c AIG gesetzt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds, da die Äufnung der Schulden nicht mutwillig

erfolgt sei. So habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid an keiner Stelle

begründet, weshalb die Verschuldung auf ein absichtliches, böswilliges oder

zumindest grobfahrlässiges Verhalten seinerseits zurückzuführen sei.

Stattdessen schöpfe er seine Arbeitskraft vollständig aus und arbeite immer,

wenn er eine entsprechende Möglichkeit finde. Darüber hinaus gehe er mit seinen

Finanzen gewissenhaft um, gelte jedoch als Working Poor. Von Mutwilligkeit

könne unter diesen Umständen daher keine Rede sein.

2.3

2.3.1

Die Schuldensituation des Beschwerdeführers

präsentiert sich wie folgt: Seit 2014 sind zahlreiche Betreibungen gegen ihn

angehoben und zahlreiche Verlustscheine ausgestellt worden. Dabei wuchsen die

Schulden selbst nach erfolgter Ermahnung am 14. August 2017 und ausländerrechtlicher Verwarnung vom 20. Februar

2019.

laufend an: Gemäss

Betreibungsregisterauszug vom 15. Mai 2016 des Betreibungsamts D waren es

neben zahlreichen Betreibungen in der Höhe von Fr. 45'134.35 noch 11

Verlustscheine im Betrag von Fr. 21'287.95; gemäss dem

Betreibungsregisterauszug vom 8. Mai 2018 des nämlichen Betreibungsamts

waren es schliesslich schon 29 Verlustscheine im Betrag von Fr. 51'979.76

und zahlreiche Betreibungen inkl. laufender Pfändungen von Fr. 20'488.05.

Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festhielt – auf welche im

Übrigen verwiesen werden kann –, weist der Beschwerdeführer gemäss den

aktuellsten Betreibungsregisterauszügen der Betreibungsämter D, E und F vom 8. Juli

2020.

bzw. 16. Juli 2020 eine Gesamtverschuldung in Höhe von Fr. 122'328.11

auf, welche sich wiederum aus den laufenden Pfändungen und Betreibungsverfahren

zuzüglich der ungetilgten Verlustscheinforderungen ergeben und sowohl

öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Forderungen wie unter anderem

Unterhaltszahlungen beinhalten. Wie sich aus den eingereichten

Betreibungsregisterauszügen erschliesst, wurden auch nach der Verwarnung vom 20. Februar

2019.

zahlreiche neue Betreibungsverfahren gegen den Beschwerdeführer

eingeleitet.

2.3.2

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass mit den laufenden

Betreibungsverfahren teilweise lediglich alte Verlustscheinforderungen erneut

in Betreibung gesetzt worden seien, fehlt

es hierzu an substanziierten Behauptungen des Beschwerdeführers (vgl. BGr, 22. Oktober

2013, 2C_17/2013, E. 2.3.1). Darüber hinaus würde sich die Sachlage

zudem nicht wesentlich anders darstellen, falls die effektive Neuverschuldung

aufgrund einzelner erneut in Betreibung gesetzter Verlustscheine allenfalls

etwas tiefer ausfallen würde als aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtlich

ist (vgl. BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.3 und 4; VGr, 19. April

2017, VB.2017.00036, E. 4.1). Jedenfalls hat es der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer unterlassen, die angeblich

mehrfachen Betreibungen derselben Forderungen und damit die Verminderung der

Gesamtschuldsumme substanziiert darzulegen. Deshalb ist nicht davon auszugehen,

dass die in den Betreibungsregisterauszügen vom 8. Juli

2020.

bzw. 16. Juli 2020 ausgewiesenen Verlustscheinforderungen in

massgeblicher Weise abgebaut und die Gesamtverschuldung reduziert werden

konnte. Insofern ist der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen

über Jahre hinweg und in erheblichem Ausmass nicht nachgekommen, dies selbst

nach erfolgter Ermahnung und nachfolgender Verwarnung nicht.

2.3.3

Der Neuverschuldung seit der

ausländerrechtlichen Verwarnung ist nach dargelegter Rechtslage insoweit

Rechnung zu tragen, als diese Rückschlüsse auf eine fortbestehende

Mutwilligkeit der Schuldenwirtschaft und die zukünftige Entwicklung zulässt.

Sodann vermag der Beschwerdeführer im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen auch

nicht schlüssig zu erklären, weshalb seine Schulden und insbesondere die Höhe

der offenen Verlustscheinforderungen auch nach seiner ausländerrechtlichen

Ermahnung vom 14. August 2017 sowie Verwarnung vom 20. Februar 2019

weiter angestiegen sind. Spätestens nach der besagten Verwarnung durfte vom

Beschwerdeführer erwartet werden, dass er nachhaltige Massnahmen ergreift, um

keine weiteren Schulden mehr anzuhäufen. Stattdessen häufte er Forderungen in

einem Ausmass an, welches einen Schuldenabbau in absehbarer Zeit nicht mehr

zulässt. Dem Beschwerdeführer war seine

Schuldensituation seit Jahren bewusst. Dass er sich seitdem in irgendeiner

Weise ernsthaft um die Sanierung seiner Schuldensituation bemüht hätte, macht

er hingegen nicht substanziiert geltend und ist auch nicht ersichtlich. Zwar

ist den Akten zu entnehmen, dass er am 30. Januar 2019 einen Termin bei

der Schuldenberatung wahrgenommen hat. Weitergehende Massnahmen wie Ratenabzahlungsvereinbarung

mit zahlreichen Gläubigern, Sanierungspläne und der gleichen können bis auf den bescheidenen Schuldenabbau bei der

Krankenversicherung G gemäss Kontoauszug vom 11. September 2020 aus den

Akten hingegen nicht erschlossen werden und macht der Beschwerdeführer solche

ebenfalls nicht substanziiert geltend.

2.3.4

Die Vorinstanz stellte weiter zutreffend

fest, dass, soweit es in der Vergangenheit überhaupt zu Rückzahlungen gekommen

ist, dies ganz überwiegend auf vollzogene Lohnpfändungen und nicht auf

freiwillige Leistungen des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Der

Beschwerdeführer macht diesbezüglich jedoch geltend, dass für einen Schuldner

bei bereits laufenden Lohnpfändungen kaum mehr Möglichkeiten bestünden,

Schulden ausserhalb des Betreibungsverfahrens zu tilgen. Dem ist

entgegenzuhalten, dass dem Schuldner bei Lohnpfändungen gemäss Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1989

(SchKG) mindestens das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist,

weshalb eine weitere Verschuldung bei bereits laufender Lohnpfändung in der

Regel schuldhaft erscheint, könnte doch der Lebensunterhalt auch ohne die

Anhäufung weiterer Schulden bestritten werden. Den eingereichten

Betreibungsregisterauszügen ist hingegen zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer trotzt anhaltender Lohnpfändungen auch weitere Betreibungen

gegen sich erwirkt hat. Zwar lässt sich eine Neuverschuldung bei laufender

Lohnpfändung insoweit entschuldigen, als bei der Existenzminimumberechnung

nicht berücksichtigte, aber gleichwohl unvermeidbare Ausgabeposten betroffen

sind. Solche macht der Beschwerdeführer hingegen nicht substanziiert geltend

(vgl. BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2.4). Sodann wäre es

auch am Beschwerdeführer gelegen, sich um eine (gerichtliche) Anpassung seiner

Unterhaltsverpflichtungen zu bemühen, wenn diese seine finanzielle

Leistungsfähigkeit dauerhaft überstiegen hätten. Damit hätte er seiner

Verschuldung zumindest in einem kleinen Rahmen entgegenwirken können.

Auch der Einwand des

Beschwerdeführers, wonach er als Working Poor zu qualifizieren sei, sticht

nicht. Trotz langjährigem Aufenthalt ging der Beschwerdeführer nie einer

gefestigten Erwerbstätigkeit nach. Soweit aus den Akten ersichtlich, konnte er

hauptsächlich nur kurzzeitig befristete Arbeitsverhältnisse sowie Teilzeitpensen

antreten, während er dazwischen immer wieder arbeitslos war. Aus den Akten erschliesst

sich zudem, dass der Beschwerdeführer trotz befristeter Anstellung monateweise

keine Arbeitssuchbemühungen erbracht hat, um eine Anschlussarbeitsstelle zu erhalten.

Stattdessen liess er seine Anstellung auslaufen und suchte erst nach Ablauf

seiner befristeten Erwerbstätigkeit nach einer neuen Arbeitsstelle. Der gesunde Beschwerdeführer hat damit

sein Arbeitspotenzial kaum ausgeschöpft und seine Vermittelbarkeit auf dem hiesigen

Arbeitsmarkt durch sein monatelanges Pausieren der Suchbemühungen selbst stark

eingeschränkt. Hierdurch hat er wiederum schuldhaft die Regulierung seiner

Schulden verhindert, was ihm ohne Weiteres vorzuwerfen ist. Insoweit ist

es dem Beschwerdeführer trotz der jahrelangen Anwesenheit nicht gelungen, sich

in das hiesige Wirtschaftsleben erfolgreich zu integrieren.

2.3.5

Weiter geht aus den Akten hervor, dass er sich erst unter dem Druck des

drohenden Bewilligungsverfahrens im März 2021 für einen Deutschkurs Niveau A1

angemeldet hat. Zwar hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben beim RAV

einen dreimonatigen Deutschkurs besucht, doch obwohl er in den Jahren seiner

Landesanwesenheit diverse Male arbeitslos war, hat er es nie für notwendig

erachtet, weitergehende Deutschkurse oder auch Weiterbildungen zu belegen, um

seine Chancen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt zu verbessern. So war er bei der

polizeilichen Einvernahme vom 8. Dezember 2020 aufgrund seiner

mangelhaften Deutschkenntnisse auf einen Übersetzer angewiesen. Dabei vermögen

allfällige Bildungsdefizite sowie fehlende Deutschkenntnisse eine mangelhafte

Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt in der Regel höchstens kurzfristig zu

entschuldigen, da der Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse, der Bildungserwerb

und die Teilhabe am Wirtschaftsleben erwartet werden können (vgl. Art 58a Abs. 1

lit. c und d AIG; VGr, 18. September 2019, VB.2019.00293, E. 3.2.1).

Da der Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine gute Ausbildung mit einem

Bachelorabschluss absolvieren konnte sowie auf dem hiesigen Arbeitsmarkt

diverse Temporärjobs antreten durfte, ist es schwer nachvollziehbar, weshalb

ihm bis heute der dauerhafte Antritt einer existenzsichernden Vollzeitstelle

misslungen ist. Zwar geht er aktuell wieder einer Erwerbstätigkeit nach, doch

handelt es sich hierbei wiederum um ein befristetes Anstellungsverhältnis.

Selbst die vor Verwaltungsgericht eingereichte Bestätigung seines jetzigen

Arbeitgebers, wonach ihn dieser per Beginn des Jahres 2022 beabsichtigt, fest

anzustellen, erscheint für die Zusprechung einer günstigen Prognose des

Beschwerdeführers nicht hinreichend sicher, zumal der Arbeitgeber die

Festanstellung selbst nur unter der Bedingung, dass "die Auftragslage

aufgrund der unverändert angespannten Situation im Zusammenhang mit der

Covid-19-Pandemie dies zulässt" verwirklichen wird. Insoweit kann dem

Beschwerdeführer weder eine gute sprachliche Eingliederung noch eine

erfolgreiche wirtschaftliche Integration noch eine günstige Prognose attestiert

werden. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen

verwiesen werden, welche nach wie vor Gültigkeit beanspruchen können.

Aufgrund der Schuldenentwicklung seit der

ausländerrechtlichen Verwarnung sowie der fehlenden nachhaltigen

Sanierungsbemühungen ist angesichts der Höhe der Schulden auf eine mutwillige

Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen im Sinn von Art. 62 Abs. 1

lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE

und damit auf die Erfüllung eines Widerruftatbestands zu schliessen.

3.

Gemäss Art. 34 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern

die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt

mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in

der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren

ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren sowie keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen.

Weiter muss der betroffene Ausländer kumulativ auch im Sinn von Art. 58 a Abs. 1

AIG integriert sein.

Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer zwar die zeitlichen

Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Dennoch

erfüllt er nach dem Gesagten in E. 2 den Widerrufsgrund der mutwilligen

Schuldenwirtschaft gemäss Art. 62 Abs.1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a

Abs. 1 lit. b VZAE und gilt er auch nicht als im Sinn von Art. 58

a Abs. 1 AIG integriert, weshalb ihm die Vorinstanzen die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung zu Recht versagt haben.

4.

4.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht automatisch zur

Bewilligungsverweigerung. Diese rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im

Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig

erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der

Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu

berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3 mit

Hinweisen). Sodann ist bei der Wegweisung von überschuldeten ausländischen

Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise kaum noch Aussichten auf eine

Dispositiv

Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen. Demnach sind bei der

Interessenabwägung auch die künftigen Aussichten eines Schuldenabbaus

mitzuberücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer Anwesenheit in der

Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1;

BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3). Inwieweit die

Schuldentilgung durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert werden könnte,

darf jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete Ausländer gegenüber denjenigen

Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen Verpflichtungen jeweils

fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2019.000092, E. 5.1;

VGr, 15. November 2017, VB.2017.00571, E. 2.3.3 [nicht auf

www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

4.2 Das

Verschulden des Beschwerdeführers an seiner Schuldenwirtschaft wiegt schwer: Wie bereits dargelegt, hat er sich nur unzureichend

um eine Regulierung seiner Schulden und eine feste Anstellung gekümmert.

Stattdessen ging er hauptsächlich befristeten Anstellungen nach. Sein

bisheriges Verhalten lässt nicht erwarten, dass er sich inskünftig um einen

nachhaltigen Schuldenabbau bemühen wird. Vielmehr ist mit einer Fortsetzung der

Schuldenwirtschaft zu rechnen, zumal er sich bis zum heutigen Tag nicht

nachhaltig auf dem hiesigen ersten Arbeitsmarkt als unselbständig

Erwerbstätiger integrieren konnte, weshalb seine Wegweisung nicht zuletzt auch

dem Schutz potenzieller Gläubiger dienen würde. Sodann beherrscht

der Beschwerdeführer die deutsche Sprache trotz des langen Aufenthalts nur

gebrochen, weshalb bei der polizeilichen Befragung am 8. Dezember 2020 ein

Übersetzer beigezogen werden musste. Seine unzureichenden Bemühungen zum

Sprach- und (Weiter-)Bildungserwerb und die daraus resultierende erschwerte

Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt sind ihm hingegen ohne Weiteres

vorzuwerfen, zumal bei einer solch langen Aufenthaltsdauer üblicherweise

weitaus bessere Deutschkenntnisse erwartet werden können. Aufgrund seiner

vorwerfbaren massiven Schuldenwirtschaft

besteht somit ein sehr hohes

öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers, welcher damit einen Widerrufsgrund gesetzt hat.

4.3

Dem

hieraus resultierenden öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten

Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen an einem weiteren

Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen:

4.3.1

Bei der Interessenabwägung ist insbesondere

dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des

Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf Privatleben

gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kann sich

berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende

private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich

vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund

zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in

der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung

besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die

Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt,

insbesondere wenn Widerrufsgründe gesetzt wurden (BGr, 20. Juli 2018,

2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.

sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

Auf das Recht auf Familienleben

kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten

Aufenthaltsrecht oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat,

sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Bei getrenntlebenden Eltern hat der nicht obhuts- und

sorgeberechtigte ausländische Elternteil gestützt auf das in Art. 8 EMRK

und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Familienleben nur

ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn zwischen ihm und seinem in der

Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine

besonders enge Beziehung besteht, welche wegen der Entfernung zum Heimatland

praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden kann. In affektiver Hinsicht muss der Kontakt zum Kind

zumindest im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts gepflegt werden (vgl. hierzu

VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 2.3.4.1). Schliesslich darf das

bisherige Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen Anlass gegeben haben,

wenngleich nicht jeder Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zur

Bewilligungsverweigerung führen muss, hingegen insbesondere Vorstrafen und

offene Betreibungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 140 I 145 = Pr 103 [2014]

Nr. 90, E. 3.2; vgl. auch BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011, E. 4.1.4;

BGE 139 I 315 E. 2.2). Überdies besteht

grundsätzlich kein Anspruch auf Aufenthalt, um ein konventionsrechtlich

geschütztes Familienleben erst noch zu entwickeln (VGr, 5. Dezember 2018,

VB.2018.00638, E. 3.2).

4.3.2 Mit

der persönlichen Situation des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz

bereits ausführlich auseinandergesetzt und die entgegenstehenden Interessen

zutreffend abgewogen. Obwohl der Beschwerdeführer seit elf Jahren in der

Schweiz lebt, ist seine relativ lange hiesige Landesanwesenheit in mehrfacher

Hinsicht zu relativieren: Aufgrund seiner massiven Schuldenwirtschaft und

seiner lediglich befristeten Anstellungsverhältnisse hat er sich hier in

wirtschaftlicher Hinsicht nicht erfolgreich integriert. Wie bereits dargelegt,

spricht der Beschwerdeführer trotz jahrzehntelangem Aufenthalt lediglich

gebrochen Deutsch und meldete sich erst im März 2021 unter dem Druck des

Wegweisungsverfahrens für einen Deutschkurs A1 an. Dass er während seines

hiesigen Aufenthalts nicht straffällig geworden ist, kann erwartet werden, ohne

dass ein Widerruf bereits deshalb unverhältnismässig würde. Zu seiner tunesischen Heimat hat er weiterhin sehr

enge Bezüge, besuchte er doch dort regelmässig seine Eltern und Geschwister und

pflegt er zu diesen auch weiterhin regen telefonischen Kontakt. Trotz seiner

langen Landesanwesenheit ist der Beschwerdeführer damit noch nicht derart in

der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr

nicht mehr zumutbar wäre. Er ist heute 46 Jahre

alt und aufgrund seiner temporären Berufstätigkeit nicht an die Schweiz

gebunden. Die hier gesammelte Arbeitserfahrung dürfte ihm im Heimatland nützen.

Darüber hinaus hat er dort seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre

verbracht und seine Ausbildung mit einem Bachelor abgeschlossen. Aufgrund dessen und seiner ursprünglichen Sozialisation in Tunesien kann

ihm ohne Weiteres zugemutet werden, sich nötigenfalls auch eigenständig ein

neues soziales Netz in seiner alten Heimat (wieder)aufzubauen und sich

wirtschaftlich zu integrieren. Auch

wenn eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Tunesien anfänglich mit

Schwierigkeiten verbunden sein kann, ist dennoch insgesamt davon auszugehen,

dass dieser keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen.

4.3.3

Die Wegweisung des Beschwerdeführers würde unweigerlich zur Trennung von

seiner Tochter führen. Die daraus folgenden und vom Beschwerdeführer geltend

gemachten Nachteile für seine Tochter sind mitzuberücksichtigen.

4.3.3.1

Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer weder in

affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht über eine besonders intensive

Beziehung zu seiner Tochter verfüge. So würden seit dreieinhalb Jahren kaum

mehr Kontakte zwischen ihnen bestehen. Auch liege die von der KESB getroffene

Besuchsrechtregelung von drei Stunden vierzehntäglich weit unter einem üblichen

Besuchsrecht und könne dieses nur begleitet erfolgen, wobei dies nicht kontinuierlich

und reibungslos geschehen sei. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht vermöge der

Beschwerdeführer keine intensive Beziehung nachzuweisen. Nachweise für

vollumfänglich und kontinuierlich bezahlte Unterhaltsbeiträge würden nicht

vorliegen. Stattdessen habe er seiner Tochter zustehende Unterhaltsbeiträge von

insgesamt Fr. 45'230.75 nicht bezahlt.

4.3.3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Wegweisung der Tochter zum

Nachteil gereiche, da es ihm nicht möglich sei,

die Beziehung zu seiner Tochter von Tunesien aus zu pflegen. So werde er in

Tunesien eine Verschlechterung seiner Einnahmen hinnehmen müssen und die

Gläubiger ihre Forderungen auch international vollstrecken lassen, weshalb ihm

nur das zum Überleben zwingend Nötige übrigbleibe, was regelmässige Besuche in der

Schweiz verunmögliche. Zudem wäre die Kindsmutter mit einer allfälligen Reise

der Tochter nach Tunesien nicht einverstanden und würde eine solche daher

verhindern; sie habe bereits nach einer Ferienreise des Beschwerdeführers mit

der Tochter nach Tunesien eine Strafanzeige eingereicht, mit der falschen

Behauptung, keinerlei Kenntnis von der Reise gehabt zu haben. Darüber hinaus

habe die Mutter bereits zuvor das Besuchsrecht des Beschwerdeführers

verhindert, was ihm nicht zum Nachteil gereicht werden dürfe. Er pflege sehr

wohl eine intensive affektive Beziehung zu seiner Tochter und sei auch bemüht,

die Besuchskontakte wahrzunehmen, was von verschiedenen involvierten

kindesschutzverantwortlichen Personen bestätigt werde. Auch in wirtschaftlicher

Hinsicht komme er durch die Alimentenbevorschussung indirekt für seine Tochter

auf und unternehme jegliche Anstrengungen, um seine finanzielle Situation zu

verbessern.

4.3.3.3

Unbestritten ist, dass die Kindsmutter das alleinige Sorgerecht innehat und

dem Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 8. März 2016 ein

begleitetes Besuchsrecht von zwei Wochenenden monatlich eingeräumt wurde,

welches er gemäss Angaben der Kindsmutter teilweise wahrgenommen hat. Seit

Januar 2018 soll der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter

gemäss Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks D vom 27. September

2018 jedoch nicht mehr bestehen, da die Kindsmutter das Besuchsrecht

verweigere. In der Folge wurden von der KESB D weitere Anstalten zur Ausübung

des Besuchsrechts getroffen, welche hingegen ebenfalls ernüchternd ausfielen.

Obwohl der Beschwerdeführer nach wie vor über ein Besuchsrecht verfügt,

wenngleich dieses mit drei Stunden vierzehntäglich tiefer als ein übliches

Besuchsrecht ausfällt, sei der Kontakt zur Tochter gemäss Schreiben der

Beiständin vom 16. September 2020 in den letzten drei Jahren sehr lose

geworden. Auch gehe die Tochter bei allfälligen Besuchen sehr zurückhaltend auf

ihren Vater zu, während sie früher eine sehr liebevolle Beziehung unterhalten

hätten. Unbestrittenermassen hat der

Beschwerdeführer – wenngleich teils unfreiwillig – derzeit keinen regelmässigen

Kontakt zur Tochter und weder das Verwaltungsgericht noch die Vorinstanzen

verkennen, dass dies überwiegend an der Verweigerungshaltung der Kindsmutter

liegt. Dennoch ist eine hinreichende affektive Beziehung selbst dann zu verneinen,

wenn ein regelmässiger Kontakt unfreiwillig oder gar auf Betreiben des anderen

Elternteils nicht mehr aufrechterhalten werden konnte. Sodann gibt der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zudem selbst an, dass seine Beziehung zur

Tochter schwierig sei. Grundsätzlich

besteht auch kein Anspruch auf Aufenthalt, um ein konventionsrechtlich

geschütztes Familienleben erst (wieder) zu entwickeln (vgl. VGr, 26. August

2020, VB.2020.00447, E. 4.4; VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00775, E. 4.2.8

und 4.3.13). Eine hinreichend stabile affektive Beziehung zur Tochter ist

angesichts der Aktenlage zu verneinen.

4.3.3.4

Auch in finanzieller Hinsicht

kann dem Beschwerdeführer keine intensive Beziehung zur Tochter attestiert

werden. So vermag der Beschwerdeführer bereits seit geraumer Zeit nicht für den

Unterhalt seiner Tochter aufzukommen, weshalb er für die ausstehenden

Unterhaltsleistungen mehrfach betrieben werden musste. Auch fehlen spezifische

Hinweise, wonach der Beschwerdeführer allenfalls Naturalleistungen erbracht

hat, welche für eine enge wirtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers zu

seiner Tochter im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK

sprechen würden. Stattdessen müssen die Unterhaltszahlungen für die Tochter seit Januar 2014 von der Gemeinde D

bevorschusst werden. Gemäss den Kontoauszügen der Alimentenhilfe der Gemeinde D

beliefen sich die noch offenen Unterhaltsbeiträge per 10. September 2020 auf

insgesamt Fr. 45'230.75. Auch der Einwand des Beschwerdeführers,

wonach er die Tochter indirekt finanziere, indem er die bevorschussten

Alimentenzahlungen an die Gemeinde zurückzahle, überzeugt nicht und begründet

keine intensive finanzielle Beziehung zur Tochter. Die Inkassohilfe durch die

Gemeinde kommt erst dann zum Zug, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil

seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nachkommt und damit gerade

keine enge Beziehung in finanzieller Hinsicht zum Kind besteht.

4.3.3.5

Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass seine Wegweisung seiner Tochter zum Nachteil gereiche, da es ihm aus

finanziellen Gründen nicht möglich sein werde, die Beziehung zu seiner Tochter von

Tunesien aus pflegen zu können. Reisen in die Schweiz seien kostspielig und

seine Tochter werde ihn aufgrund der Verweigerungshaltung der Mutter nicht in

Tunesien besuchen dürfen. Hierbei verkennt der Beschwerdeführer, dass den

Anforderungen von Art. 8 EMRK gemäss stetiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung bereits Genüge getan ist, wenn die Beziehung brieflich sowie

über elektronische Kommunikationsmittel, allenfalls besuchsweise im Rahmen von

Kurzaufenthalten und Ferien vom Ausland her aufrechterhalten werden kann.

Gegebenenfalls sind dabei die zivilrechtlichen Modalitäten durch Anpassung der

Regelungen hinsichtlich Häufigkeit und Dauer den ausländerrechtlichen Vorgaben

entsprechend anzupassen (vgl. BGr 2C_205/2013 vom 7. März 2013 E. 3.2.2;

BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; Urteil 2C_497/2014 vom 26. Oktober

2015 E. 5.2; vgl. zu den zivilrechtlichen Anforderungen BGE 142 III 481 E. 2.8 S. 495 ff. bezüglich der Konnexität der

Zulässigkeit des Wegzugs ins Ausland und des Betreuungsrechts bzw. des

persönlichen Verkehrs des in der Schweiz verbleibenden anderen Elternteils im

Rahmen von Art. 301a Abs. 5 ZGB). Dank der modernen

Kommunikationsmittel besteht zudem die Möglichkeit, die Beziehung praktisch

täglich über die Grenzen hinweg zu leben. Insofern verunmöglicht die Distanz

zwischen der Schweiz und Tunesien nicht, den Kontakt des Vaters mit seiner

Tochter zu wahren. Eine solche praktische Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung

der Beziehung liegt vielmehr vor, wenn das Land des besuchsberechtigten

Ausländers sehr weit von der Schweiz entfernt ist, wie dies gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung beispielsweise für Mexiko gilt (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 I 315 E. 3.1). Darüber hinaus

gilt nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat eine

gute Ausbildung mit einem Bachelor-Abschluss absolviert hat, weshalb durchaus

davon ausgegangen werden darf, dass er in seinem Heimatland eine Anstellung

erhalten wird, welche ihm auch Kurzaufenthalte und Ferienbesuche in der Schweiz

ermöglichen sollte.

4.3.3.6

Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind angesichts dieser Sachlage

ungeeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften, weshalb sowohl aus

affektiver als auch aus wirtschaftlicher Hinsicht nicht von einer intensiven

Beziehung zur Tochter ausgegangen werden kann. Hinzu

kommt, dass sich tadellos verhalten haben muss, wer sich auf Art. 8 EMRK

berufen will (BGr, 4. April 2014, 2C_606/2013, E. 5.1 f., mit

Hinweisen). Dies ist in Bezug auf den Beschwerdeführer offensichtlich nicht der

Fall.

5.

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer über Jahre hinweg massiv

verschuldet und damit einen Widerrufsgrund gesetzt hat. Aufgrund des

erheblichen migrationsrechtlichen Verschuldens besteht ein grosses öffentliches

Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Das öffentliche

Fernhalteinteresse wiegt alles in allem schwer. Wenngleich die lange

Aufenthaltsdauer beim Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung eine gewisse

Zurückhaltung gebietet, vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers

das grosse öffentliche Fernhalteinteresse nicht aufzuwiegen. Gerade in

Anbetracht seiner langen Anwesenheit ist der Beschwerdeführer wirtschaftlich

und sozial mangelhaft integriert. Ihm ist eine Übersiedlung nach Tunesien ohne

Weiteres zumutbar.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt

sowie in den Eventualbegehren.

6.

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht ihm weder für das

Rekurs- noch das Beschwerdeverfahren zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung

mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung.

Im Sinn der obenstehenden

Erwägungen erscheinen die Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich

aussichtslos, weshalb offengelassen werden kann, ob er die Voraussetzung der

Mittellosigkeit erfüllt. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren abzuweisen bzw. der

diesbezügliche vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …