VB.2021.00537
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00537
24. August 2023Deutsch27 min
(URT.2023.24766)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00537
Urteil
der 3. Kammer
vom 24. August 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Julia Meier.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch die
Abteilung Soziales,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Sozialbehörde A unterstützte B (geboren 1994) vom 1. September 2013 bis
zum 31. Dezember 2017 mit wirtschaftlicher Hilfe. B zog am
31. Oktober 2017 von A nach Winterthur um. Die Sozialbehörde A beschloss
am 21. November 2017, die wirtschaftliche Hilfe aufgrund des Wegzugs
einzustellen, und verpflichtete B der Sache nach zur Rückerstattung der geleisteten
wirtschaftlichen Hilfe . Auf Rekurs von B hin stellte der Bezirksrat Dielsdorf
am 27. April 2020 die Nichtigkeit der Rückerstattungsverpflichtung fest.
B. Mit
neuerlichem Beschluss vom 16. November 2020 verpflichtete die
Sozialbehörde A B, die ausgerichtete Sozialhilfeleistung in der Höhe von Fr. 48'780.95
(Fr. 52'780.95 abzüglich Freibetrag von Fr. 4'000.-)
zurückzuerstatten.
Erwägungen
II.
B liess am 22. Dezember 2020
Rekurs erheben und in diesbezüglicher Aufhebung des Beschlusses der
Sozialbehörde vom 16. November 2020 den Verzicht auf Rückerstattung
beantragen. Der Bezirksrat Dielsdorf hiess den Rekurs am 12. Juli 2021 gut.
III.
Mit Beschwerde vom 2. August 2021 gelangte die
Gemeinde A an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des
Bezirksrates Dielsdorf vom 12. Juli 2021 sei aufzuheben und der Beschluss
der Sozialbehörde A vom 22. Dezember 2020 (recte: 16. November 2020)
sei zu bestätigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. B liess mit
Schreiben vom 31. August 2021 auf die Beschwerde antworten und beantragen,
die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Zudem
liess sie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersuchen. Der
Bezirksrat Dielsdorf verzichtete am 16. August 2021 auf eine
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Fr. 20'000.-
übersteigenden Streitwerts obliegt der Entscheid der Kammer (§ 38 Abs. 1
in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).
2.
2.1
Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit
Rechtspersönlichkeit beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie
eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien
rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder
bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen
anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr
Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).
2.2
Im Bereich
der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die
ihr Verwaltungshandeln einschränken (BGE 140 V 328 E. 6.5). Die
Beschwerdelegitimation ist jedoch dann zu verneinen, wenn die präjudizielle
Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist oder
wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (BGE 140 V 328 E. 6.6). Vorliegend bewegt sich der Streitwert mit Fr. 48'780.95
in einer nicht unbedeutenden Höhe und stellen sich auch Rechtsfragen, welche
über den Einzelfall hinaus von gewisser Relevanz sein könnten, weshalb die
Legitimation der Gemeinde zu bejahen und – angesichts der auch im Übrigen
gegebenen Sachurteilsvoraussetzungen – auf die Beschwerde einzutreten ist.
3.
3.1
Wer für den eigenen Lebensunterhalt nicht oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
[SHG; LS 851.1]). Sozialhilfe ist
immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der
Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden
(VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln
gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person (§ 16 Abs. 2
lit. a der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
[SHV, LS 851.11]). Dabei sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig
realisierbaren Mittel massgebend (BGE 137 V 143 E. 3.7.1). Fehlen solche
Mittel, muss die betroffene Person als bedürftig betrachtet und ihr zumindest
vorübergehend wirtschaftliche Hilfe gewährt werden (BGE 146 I 1 E. 8.2.1
mit weiteren Hinweisen). Von einer hilfesuchenden Person, welche über
Grundeigentum oder andere Vermögenswerte (wie beispielsweise Anteile an
unverteilten Erbschaften) verfügt, deren Realisierung ihr nicht möglich oder
nicht zumutbar ist, wird in der Regel die Unterzeichnung einer
Rückerstattungsverpflichtung verlangt, welche diese zur vollständigen oder
teilweisen Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen verpflichtet, wenn diese
Vermögenswerte realisierbar werden (§ 20 Abs. 1 SHG).
3.2
Die
Beschwerdegegnerin wurde durch die Beschwerdeführerin ab dem 1. September
2013.
mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Zu diesem Zeitpunkt war sie
unbestrittenermassen bedürftig im Sinn von § 14 SHG. Jedoch hatte sie
potenziell zwei Arten von nicht kurzfristig realisierbaren Mitteln. Erstens war
sie aufgrund des Todes ihrer Mutter im Dezember 2012 an einer unverteilten
Erbschaft beteiligt. Zweitens hatte sie potenziell Anspruch auf
Zusatzleistungen zur Halbwaisenrente. Einen Antrag auf Zusatzleistungen stellte
sie im Dezember 2012.
4.
4.1
Für die Rückforderung wirtschaftlicher Hilfe bestehen
im Sozialhilfegesetz drei gesetzliche Grundlagen: § 26 SHG (Rückerstattung
bei unrechtmässigem Verhalten), § 27 SHG (Rückerstattung bei rechtmässigem
Bezug) und § 28 SHG (Rückerstattung aus dem Nachlass). Zudem ist eine
Rückerstattung gestützt auf Art. 62 des Obligationenrechts vom 30. März
1911.
(OR; SR 220) wegen ungerechtfertigter Bereicherung möglich.
4.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihr zustehende
Erbansprüche sowie ihr zustehende Ersatzansprüche
sozialversicherungsrechtlicher Art willentlich und über Jahre nicht geltend
gemacht. Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin bisher keine
rückwirkenden Leistungen von Sozialversicherungen erhalten hat und das Erbe
nicht angetreten ist.
4.3
In Frage
steht somit eine Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c
in Verbindung mit § 20 SHG (Rückerstattung wegen Realisierung von
Vermögenswerten) sowie eine solche gestützt auf § 26 lit. a SHG
(Rückerstattung wegen Erwirkung unter unwahren oder unvollständigen Angaben).
Eine Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG
(Rückerstattung wegen Eingang von rückwirkenden Leistungen) und § 27 Abs. 1 lit. b SHG (Rückerstattung aufgrund günstiger Verhältnisse) ist vorliegend
(noch) nicht anwendbar, da keine rückwirkenden Leistungen eingegangen sind
respektive keine günstigen Verhältnisse vorliegen. Auch die übrigen
Rückerstattungstatbestände sind vorliegend nicht einschlägig.
4.4
§ 27 Abs. 3 SHG schränkt die Möglichkeit zur Rückforderung ein. Wirtschaftliche Hilfe, die
jemand rechtmässig für sich selbst während der eigenen Minderjährigkeit oder
bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnen Ausbildung bezogen hat, ist
nicht zurückzuerstatten (§ 27 Abs. 3 SHG). Die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, abrufbar unter
rl.skos.ch) konkretisieren, dass junge Erwachsene für die Unterstützung während
einer Erstausbildung nicht zur Rückerstattung verpflichtet sind
(SKOS-Richtlinien, 1. Januar 2021, E. 2.5 Abs. 4). § 27 Abs. 3 SHG bezweckt, dass minderjährige Personen oder Personen in der Ausbildung
später keine Nachteile erleiden, weil sie in eine für sie unvermeidbare
Abhängigkeit geraten waren (VGr, 18. Dezember 2003, VB.2003.00263, E. 4,
auch zum Nachfolgenden). Diese Privilegierung gilt zum einen nicht für Rückforderungen
aufgrund unrechtmässigen Verhaltens (§ 26 SHG). Zum anderen findet sie
gemäss Rechtsprechung auch keine Anwendung auf wirtschaftliche Hilfe, welche
gestützt auf § 20 SHG erbracht wurde, weil diesfalls bereits von Beginn
weg feststeht, dass die wirtschaftliche Hilfe später gegebenenfalls
zurückerstattet werden muss, die minderjährige Person mithin nur bevorschussend
unterstützt wurde (vgl. dazu auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch,
Kapitel 15.2.04, Ziff. 2, 5. Januar 2021, abrufbar unter: zh.ch/sozialhilfehandbuch).
5.
5.1
Gemäss § 27 Abs. 1 lit. c SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe
ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen zur
Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind. Somit ist vorab zu prüfen, ob
die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach § 20 SHG gegeben sind.
5.2
Ein
Anspruch auf Sozialhilfe besteht auch dann, wenn eine Person eigene Mittel hat,
diese jedoch nicht sofort verfügbar oder kurzfristig realisierbar sind
(vgl. oben E. 3.1). In diesem Fall weist die wirtschaftliche Hilfe
von Anfang an lediglich den Charakter einer Bevorschussung zur Überbrückung
eines Liquiditätsengpasses auf, was in der Regel in der Unterzeichnung einer
Rückerstattungsverpflichtung durch den Hilfeempfänger zum Ausdruck kommt (§ 20 SHG; VGr, 18. Dezember 2003, VB.2003.00263, E. 3;
Sozialhilfehandbuch, Kapitel 9.2.02, 1. März 2021). Ist die Realisierung
grundsätzlich zumutbar, kann die wirtschaftliche Hilfe zusätzlich mit der
Auflage einer Realisierung der Vermögenswerte ausgerichtet werden
(Sozialhilfehandbuch, Kapitel 9.3.01., Ziff. 3.1., 1. März 2021). Die
Forderung aus der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung kann auch
pfandrechtlich sichergestellt werden (§ 20 Abs. 2 SHG). Bei
Erbschaften, bei welchen eine pfandrechtliche Sicherstellung schwierig ist
(Sozialhilfehandbuch, Kapitel 9.2.02, Ziff. 3.5), lässt sich eine
angemessene Frist zur Erbteilung setzen, wobei die Fristansetzung etwa auch mit
dem Hinweis versehen werden kann, dass vom unterstützten Erben (nach Massgabe
der Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit) verlangt werde, eine nicht
überschuldete Erbschaft effektiv anzutreten (vgl. Alexander Suter, Erbschaft
während Sozialhilfebezug – Was gilt es zu beachten?, in: ZESO 2/21, S. 8).
5.3
5.3.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die wirtschaftliche Hilfe
aufgrund des Erbanspruchs der Beschwerdegegnerin lediglich als Bevorschussung
im Sinn von § 20 SHG geleistet. Dies sei im Beschluss vom 24. September
2013, im Beschluss vom 18. November 2014 sowie im Beschluss vom 19. Januar
2016.
festgehalten. Aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität seien
sozialhilfeempfangende Personen verpflichtet, Drittansprüche geltend zu machen,
selbst wenn dies ein persönliches Opfer verlange oder zu Streitigkeiten
innerhalb der Familie führe. Die Beschwerdegegnerin habe Anteile an einer
unverteilten Erbschaft, insbesondere da die verstorbene Mutter Miteigentümerin
einer Eigentumswohnung in D, Land F, war. Sie sei aufgrund des Grundsatzes
der Subsidiarität verpflichtet gewesen, ihren Erbanspruch im Land F
geltend zu machen. Zudem müsse für die Rückforderung kein Zufluss finanzieller
Mittel stattfinden, sondern die Vermögenswerte müssten lediglich
"realisierbar werden".
5.3.2
Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, es handle sich bei der
geleisteten Unterstützung nicht um eine Leistung im Sinn von § 20 SHG. Im
Beschluss vom 24. September 2013 werde eine Rückerstattungspflicht
aufgrund des bevorschussenden Charakters nicht erwähnt. Deshalb könne sie sich
auf den Vertrauensschutz berufen, da die Beschwerdeführerin eine entsprechende
Aufklärung unterlassen habe. Zudem habe bisher kein Vermögenszufluss
stattgefunden, insbesondere da gemäss anwendbarem Recht der Provinz E im
Land F Erben die Erbschaft erst mit ausdrücklicher Annahme erwerben
würden. Weiter sei der geerbte Miteigentümeranteil der Liegenschaft nicht
realisierbar, weshalb die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gemäss § 27
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 20 SHG nicht gegeben seien.
5.4
5.4.1
§ 20 SHG setzt zunächst voraus, dass eine hilfeempfangende Person im
Zeitpunkt des Beginns der Hilfeleistung Grundeigentum oder andere
Vermögenswerte hat, deren Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar
ist. Dazu gehören gemäss Sozialhilfehandbuch beispielsweise Schmuckstücke,
Anteile an unverteilten Erbschaften oder an Personengesellschaften und
juristischen Personen (Sozialhilfehandbuch, Kapitel 9.2.02., Ziff. 1, 1. März
2021). Bei einer Liegenschaft in einer unverteilten Erbschaft ist angesichts
des innerhalb der Erbengemeinschaft bestehenden Gesamthandverhältnisses in der
Regel von einem derartigen nicht sofort realisierbaren Vermögenswert auszugehen
(BGE 146 I 1 [=Pra 109/2020 Nr. 55] E. 8.2 und 8.3).
5.4.2
Fraglich ist somit, ob die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Beginns der
Hilfeleistung über einen Anteil an einer unverteilten Erbschaft verfügte. Vorab
ist zu klären, welches Recht auf diese anwendbar ist.
Gemäss Art. 91 des Bundesgesetzes vom
18.
Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291)
untersteht der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland dem Recht,
auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. Gemäss einer von
der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren eingereichten, seitens eines Notars
der Stadt D ausgestellten Erbenbescheinigung hatte die 2012 in der Schweiz
verstorbene Mutter der Beschwerdegegnerin ihren letzten Wohnsitz in D,
Land F (Adresse: G-Strasse 01). Die Vorinstanz ging entsprechend von
einer Erbangelegenheit nach Recht des Landes F aus. Die Beschwerdeführerin
beanstandet diese Annahme als unzutreffend und gehörsverletzend (vgl. unten E. 8).
Sie unterlässt es indessen, ihre Gegenbehauptung, wonach die Mutter ihren
letzten Wohnsitz in der Schweiz gehabt haben soll, substanziiert zu belegen;
weder verweist sie auf Stellen in den Vorakten noch reicht sie entsprechende
(schweizerische) Registerauszüge ins Recht, aus welchen sich in Bezug auf den
letzten Wohnsitz der Mutter der Beschwerdegegnerin Gegenteiliges entnehmen
liesse. Der simple Hinweis, die Erblasserin sei Schweizerin und in A (Schweiz) gemeldet
gewesen, genügt nicht, um das in der notariellen Erbenbescheinigung
Festgehaltene zu entkräften.
Ist mithin vom letzten Wohnsitz der Mutter in D,
Land F, auszugehen, kommt auf den Nachlass in Anwendung von Art. 91
IPRG Recht des Landes F bzw. – nach Massgabe des letzteren – das Recht der
Provinz E, Land F, zur Anwendung. Nach dem Recht der Provinz E
ist der Erwerb der Erbschaft nach ebenfalls unbestritten gebliebenen Angaben
der Beschwerdegegnerin suspensiv bedingt und verlangt eine Annahme. Für die
Beurteilung, ob vorliegend Vermögenswerte im Sinn einer unverteilten Erbschaft
bestehen, ist jedoch unerheblich, dass der Erwerb der Erbschaft anders als im
schweizerischen Erbrecht suspensiv bedingt ist (vgl. VGr, 5. November
2015, VB.2014.00034, E. 4.3.1). Dies stuft, nachdem der Tod der
Erblasserin bereits eingetreten war und die Stellung der Beschwerdegegnerin als
gesetzliche Erbin feststand, deren Erbanspruch namentlich nicht zur blossen
nicht anrechenbaren Erbanwartschaft herab (vgl. dazu Judith Widmer, Sozialhilfe
bei Mitgliedern von Erbengemeinschaften, in: successio 2009 S. 130 ff.,
S. 133).
5.4.3
Laut der insofern unbestrittenen Erbenbescheinigung sind die
Beschwerdegegnerin und ihr Bruder die (gesetzlichen) Erben der Mutter. Gemäss
Scheidungsurteil ihrer verstorbenen Mutter und ihres Vaters war die Mutter zur
Hälfte Eigentümerin einer Wohnung in D, Land F, deren Benutzung dem Vater
zugesprochen worden war, solange die Wohnung nicht an eine Drittperson
veräussert oder das Eigentum vollständig dem Vater zugesprochen werde; weiter
wurde darin vereinbart, dass die Wohnung nicht unter einem Betrag von Euro
235'000.– zu verkaufen sei. Die Beschwerdegegnerin hebt hervor, die Mutter sei
verschuldet gewesen und der Vater habe der Mutter bereits mindestens Fr. 13'000.–
für die Kosten des Umzugs ausbezahlt, weshalb sie keine genauen Kenntnisse über
die Höhe eines allfälligen Erbanspruchs habe.
5.4.4
Die Beschwerdegegnerin hatte somit im Zeitpunkt des Beginns der
Hilfeleistung Vermögenswerte im Sinn von Anteilen an einer unverteilten
Erbschaft, wobei die Höhe des Anspruchs ungeklärt ist.
5.5
5.5.1
Im Weiteren muss die wirtschaftliche Hilfe gemäss § 20 SHG von Anfang
an lediglich den Charakter einer Bevorschussung zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses
aufweisen, was regelmässig in der Unterzeichnung einer
Rückerstattungsverpflichtung zum Ausdruck kommt (VGr, 19. Juni 2003,
VB.2002.00431, E. 1a). § 20 SHG setzt jedoch nicht
voraus, dass die unterstützte Person eine Rückerstattungsverpflichtung
unterzeichnet. Die Unterzeichnung einer solchen Verpflichtung ist nur "in
der Regel" verlangt und erleichtert in erster Linie die Durchsetzung einer
in Frage stehenden Rückerstattung (vgl. etwa VGr, 15. September 2005,
VB.2005.00219, E. 3.1 und 3.5; Sozialhilfehandbuch, Kapitel 15.2.04,
Ziff. 1, 5. Januar 2021). Erforderlich ist jedoch, dass die Behörde
bei der Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe festhält, die als nicht
realisierbar eingestuften Vermögenswerte als rückerstattungspflichtiges
Substrat zu betrachten (VGr, 4. Mai 2006, VB.2006.00122, E. 2.1).
Insbesondere bei Minderjährigen und Personen in der Erstausbildung ist die
Sozialhilfebehörde aufgrund deren Privilegierung bei der Rückerstattung nach
Treu und Glauben verpflichtet, sie darauf aufmerksam zu machen, dass die
Unterstützung nur im Sinn einer Überbrückungshilfe geleistet werde (VGr,
18.
Dezember 2003, VB.2003.00263, E. 6b).
5.5.2
Im Beschluss vom 24. September 2013, mit welchem die
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin erstmals wirtschaftliche Hilfe
gewährte, wird eine Rückerstattungspflicht aufgrund des bevorschussenden
Charakters zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses nicht erwähnt. Im Rahmen
der Begründung wird zwar festgehalten, dass die Sozialabteilung den Grundbedarf
"bevorschusst" und die offenen Krankenkassenprämien bezahlt würden,
"da es sich vorliegend lediglich um einen Bevorschussungsfall handelt und
die Zusatzleistungen die Krankenkassenprämien bezahlen". Auch wird im
Zusammenhang mit der Abtretung der Zusatzleistungen an das Sozialamt
ausgeführt, dass eine Berechnung (wohl dieser Zusatzleistungen) noch nicht habe
gemacht werden können, weil unter anderem aufgrund des Todesfalles der
Kindsmutter das Vermögen nicht klar habe beziffert werden können; die Kinder
seien an einer Eigentumswohnung in D "beteiligt", wobei sich ein
Anwalt im Land F um die Sache kümmere. Dass die Erbschaft – ein
Sachumstand, welcher der Beschwerdeführerin somit von Anbeginn weg bekannt war
– indes zu einer Rückforderung von Sozialhilfeleistungen führen könnte bzw.
letztere insoweit nur überbrückend zugesprochen würden, wird jedoch nicht
erwähnt. Auch ergibt sich dies nicht hinreichend aus der Verwendung des
Begriffs der Bevorschussung, welcher in den Erwägungen einzig im Kontext der
Halbwaisenrente und Kinderzulagen einerseits und der
Krankenversicherungsprämien bzw. deren Übernahme durch die Zusatzleistungen
andererseits aufscheint, nicht dagegen hinsichtlich des (allfälligen)
Vermögensanfalls infolge Erbschaft. Ebenso wenig lassen sich aus dem
Beschlussesdispositiv diesbezügliche Vorbehalte in Bezug auf die zugesprochenen
Sozialhilfeleistungen ausmachen. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin
mit diesem Beschluss infolgedessen nicht genügend auf den (bloss)
überbrückenden Charakter der zugesprochenen wirtschaftlichen Hilfe aufmerksam
gemacht, was Voraussetzung für eine allfällige Rückerstattungspflicht in
Anwendung von § 27 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 20 SHG wäre, umso
mehr als die damals erst 18-jährige Beschwerdegegnerin noch in Erstausbildung
begriffen war. Auch der Beschluss vom 18. November 2014 (Revision der
Sozialhilfeleistungen per 1. September 2014) enthält keinen Hinweis auf
den bevorschussenden Charakter oder die Rückerstattungspflicht. Erst der
Beschluss vom 19. Januar 2016 (Revision der Sozialhilfeleistungen per
1.
September 2015) hält in der Begründung ausdrücklich fest, dass eine
Rückerstattungspflicht bestehe, da es sich um eine Bevorschussung aufgrund des
Erbanteils an der Eigentumswohnung in D handle.
5.5.3
Wurde die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten erst mit Beschluss vom 19. Januar
2016.
auf den bloss bevorschussenden Charakter der Unterstützung hingewiesen,
fällt eine Rückforderung der bis dahin ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe in
Anwendung von § 27 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 20 SHG ausser
Betracht. Eine entsprechende Rückerstattungskonstellation liegt hingegen im
Grundsatz immerhin für die im Zeitraum vom 19. Januar 2016 bis zum
31.
Dezember 2017 bezogenen Leistungen vor.
5.6
5.6.1
Gemäss § 27 Abs. 1 lit. c SHG kann wirtschaftliche Hilfe nur
zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind. Dies ist nach Abs. 1 dieser Bestimmung der Fall, wenn
die Vermögenswerte realisierbar werden, d.h. deren Realisierung (inzwischen)
möglich und zumutbar geworden ist.
5.6.2
Aus Sicht der Beschwerdeführerin war eine Realisierung aufgrund des jungen
Alters, des zu erreichenden Ausbildungszieles und der schwierigen familiären
Situation für die Beschwerdegegnerin während der Unterstützung nicht zumutbar.
Die Beschwerdegegnerin habe mittlerweile jedoch ihre Lehre abgeschlossen und
arbeite im gelernten Bereich. Es seien keine gesundheitlichen Gründe gegeben,
welche die Realisierung verunmöglichten.
5.6.3
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Anteile an der unverteilten
Erbschaft seien nicht realisierbar. Aufgrund der Durchsetzungsschwierigkeiten
eines Erbanspruchs im Ausland und den damit verbundenen Kosten, der diversen
Unklarheiten über die Höhe des tatsächlichen auszuzahlenden Erbes und der
psychischen Belastung eines entsprechenden Verfahrens sei sie die Erbschaft
bisher nicht angetreten. Zudem tendiere sie dazu, das Erbe auszuschlagen. Ihr
Vater lebe seit vielen Jahren in der Eigentumswohnung und habe nicht genügend
flüssige Mittel, um sie auszuzahlen, was die Durchsetzung erschwere. Es sei ihr
nicht zuzumuten, ein gerichtliches Verfahren gegen ihren Vater und Bruder zu
führen und die dazugehörigen Belastungen zu tragen. Die Familienverhältnisse
seien bereits ohne ein solches Verfahren schwierig. Zudem sei sie aufgrund der
erlebten Traumata insbesondere im Zusammenhang mit dem Suizid ihrer Mutter
momentan zu 100 % arbeitsunfähig und begehe in der Klinik I eine
Traumatherapie.
5.6.4
Die Beschwerdeführerin forderte die Rückerstattung vor dem Hintergrund des
Wegzugs der Beschwerdegegnerin aus der Gemeinde und der Beendigung der Unterstützung.
So hält die Beschwerdeführerin in der Beschwerde fest: "Es ist gerichtsnotorisch,
dass es einer Behörde nach Beendigung des Sozialhilfebezuges faktisch –
aufgrund der fehlenden Mitwirkungspflicht – kaum mehr möglich ist
nachzuverfolgen, ob jemand irgendwann einmal die Erbschaft antritt oder
nicht". Auch wenn dies zutreffen mag, ändert die Beendigung der
Sozialhilfe respektive der Wegzug der Beschwerdegegnerin für sich allein
grundsätzlich nichts an der Realisierbarkeit des unverteilten Erbes. Vielmehr
müssen sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass nunmehr von der Realisierbarkeit
respektive der Zumutbarkeit der Realisierbarkeit der unverteilten Erbschaft
ausgegangen werden kann (vgl. VGr, 13. November 2008, VB.2008.00346, E. 4.2.2).
Die Ausschlagung (bzw. in dieser Konstellation auch das
Nichtantreten) einer nicht überschuldeten Erbschaft stellt, soweit dies in
Kenntnis der sozialhilferechtlichen Konsequenzen erfolgt, grundsätzlich ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, welches zur Einstellung der Unterstützung
führen kann (Suter, a.a.O., Ziff. 3). Es liegt somit nicht im freien
Belieben der unterstützten Person, zu entscheiden, ob sie eine Erbschaft
antreten wolle oder nicht. Ausnahmsweise können jedoch besondere Gründe
vorliegen, welche das Antreten einer Erbschaft als unzumutbar erscheinen
lassen.
Vorliegend befindet sich die Beschwerdegegnerin in einer
fragilen gesundheitlichen Verfassung. Gemäss Abschlussbericht vom
9.
August 2021 der Psychiatrie H, in deren Tagesklinik sie sich zur
Behandlung von Traumafolgestörungen begab, leidet die Beschwerdegegnerin an
einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer posttraumatischen
Belastungsstörung. Die Beziehung der Eltern sei konfliktreich gewesen und es
gäbe Hinweise auf regelmässigen Alkoholkonsum innerhalb der Familie. Die Mutter
sei mit den Kindern in die Schweiz gereist, um vor dem Vater zu fliehen und
habe drei Monate später Suizid begangen. Aktuell habe die Beschwerdegegnerin
keinen Kontakt zu ihrem Bruder. Sie habe Ende März 2021 aufgrund zunehmender
Angstzustände, Panikattacken und depressiver Dekompensation ihre Stelle als
Fachfrau Betreuung in einer Kindestagesstätte gekündigt. Nach unbestritten
gebliebenen Angaben ist die Beschwerdegegnerin seither zu 100 %
arbeitsunfähig.
Aufgrund der geschilderten gesundheitlichen Verfassung
erscheint es für die Beschwerdegegnerin aktuell nach wie vor unzumutbar, die
Erbschaft anzutreten. Gemäss Abschlussbericht hängen die psychischen Probleme
der Beschwerdeführerin mit der schwierigen familiären Situation zusammen. Die
Beschwerdegegnerin legt glaubhaft dar, dass sie ihren Erbanspruch gerichtlich
durchsetzen müsste, da ihr Vater zurzeit in der Wohnung lebt und nicht genügend
flüssige Mittel hat, um sie auszubezahlen. Die Realisierung der unverteilten
Erbschaft würde somit voraussetzen, dass sie sich ؘ– in ihrer schlechten
gesundheitlichen Verfassung – einem weiteren familiären Konflikt aussetzen
müsste. Zudem ist sie juristisch unbeholfen und ihr fehlen die notwendigen
finanziellen Mittel, eine Erbschaft im Ausland zu erstreiten (vgl. unten E. 10.4).
Somit haben sich die Verhältnisse kaum derart geändert, dass eine Realisierung
nun zumutbar erscheint.
5.7
Zusammenfassend
ist lediglich die wirtschaftliche Hilfe im Zeitraum vom 19. Januar 2016
bis zum 31. Dezember 2017 unter Rückforderungsvorbehalt im Sinn von § 20 SHG geleistet worden. Jedoch ist die Realisierung des Erbanteils nach wie vor
unzumutbar, weshalb die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach § 27 Abs. 1
lit. c in Verbindung mit § 20 SHG aktuell nicht gegeben sind. Der
angefochtene Beschluss ist insofern nicht rechtsverletzend.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführerin rügt weiter, die Beschwerdegegnerin habe ihr zustehende
Ersatzansprüche sozialversicherungsrechtlicher Art willentlich und über Jahre
nicht geltend gemacht. Aufgrund dieser schweren Verletzung der Mitwirkungspflichten
bestehe eine Rückerstattungspflicht. Sinngemäss wird eine Rückerstattungspflicht
aufgrund unrechtmässigen Verhaltens gemäss § 26 lit. a SHG geltend
gemacht.
6.2
Gemäss § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer
diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Eine
unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die betreffende
Person bei korrekter Erfüllung der Auskunftspflichten (§ 18 Abs. 1 SHG) und der Meldepflicht (§ 28 SHV) keine oder tiefere
Unterstützungsleistungen erhalten hätte (zum Ganzen VGr, 7. April 2020,
VB.2020.00068, E. 2.3).
6.3
Aufgrund
der Subsidiarität der Sozialhilfe (E. 4.1) ist eine sozialhilfeempfangende
Person verpflichtet, einen ihr zustehenden, bezifferbaren und durchsetzbaren
Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen (Sozialhilfehandbuch,
Kapitel 14.03.02, Ziff. 2, 1. März 2021). Grundsätzlich führt eine
Nichterwirkung von Ersatzeinkommen unter den Voraussetzungen von § 24 und § 24a SHG während laufender Unterstützung zu einer Kürzung oder Einstellung von
Leistungen, soweit auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen bzw.
eine solche schon erfolgt ist. Zudem kann die Leistung wirtschaftlicher Hilfe
davon abhängig gemacht werden, dass die hilfesuchende Person bestehende oder
künftige vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der
empfangenen Leistungen an die Fürsorgebehörde abtritt (§ 19 Abs. 1 SHG).
6.4
Die
Verpflichtung, Ersatzeinkommen geltend zu machen, ist nicht Teil der Auskunftspflichten
gemäss § 18 SHG oder der Meldepflicht gemäss § 28 SHV. Selbst wenn
die Beschwerdegegnerin die Verpflichtung, ihr zustehende Ansprüche
sozialversicherungsrechtlicher Art geltend zu machen, verletzt hätte, wäre dies
kein unrechtmässiges Verhalten im Sinn von § 26 lit. a SHG. Dass eine
Nichterwirkung von Ersatzeinkommen unter den Voraussetzungen von § 24 und § 24a SHG während laufender Unterstützung zu einer Kürzung oder einer Einstellung von
Leistungen führt, impliziert den grundsätzlich rechtmässigen Bezug dieser
Leistungen. Vorliegend wurde eine Kürzung respektive Einstellung von der
Beschwerdeführerin während der Unterstützungsperiode – soweit ersichtlich –
weder geprüft noch veranlasst. Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin
die geleistete Sozialhilfe nicht gestützt auf § 26 lit. a SHG
zurückfordern. Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn die
Beschwerdegegnerin die unverteilte Erbschaft nicht gemeldet und somit eine
Anwendung von § 20 SHG vereitelt hätte (vgl. VGr, 5. September 2013,
VB.2013.00447. E. 5.1)
Die Beschwerdegegnerin hat ihr zustehende Ersatzansprüche
sozialversicherungsrechtlicher Art sowie allfällige Stipendien an die
Beschwerdeführerin im Sinn von § 19 Abs. 1 SHG abgetreten. Sollten
allfällige Sozialversicherungsleistungen später rückwirkend zugesprochen
werden, sind diese, ohne dass ein Entscheid auf Rückerstattung vorliegt und
sofern die Abtretung der Schuldnerin angezeigt wurde (Art. 167 OR), an die
Beschwerdegegnerin zu leisten (Sozialhilfehandbuch, Kapitel 6.2.06, Ziff. 1 und
2, 1. März 2021).
7.
Die geleistete wirtschaftliche Hilfe
kann somit weder gestützt auf § 26 lit. a SHG noch aktuell gestützt
auf § 27 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 20 SHG (vgl.
oben E. 5.7) zurückgefordert werden.
8.
8.1
Weiter
wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz in prozessualer Hinsicht vor,
mehrfach ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Die Vorinstanz
habe sich nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, dass die
Beschwerdegegnerin ihre Mitwirkungspflicht bei der Geltendmachung von
Ersatzeinkommen verletzt habe und aufgrund dieser Pflichtverletzung eine
Rückerstattungspflicht bestehe. Zudem habe die Vorinstanz die Frage, ob Recht
des Landes F oder schweizerisches Recht im Rahmen der Erbschaft der
Beschwerdegegnerin zur Anwendung komme, nicht geprüft.
8.2
Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Anspruch der Parteien auf
rechtliches Gehör beinhaltet das Recht der von einem Entscheid in ihrer
Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In
diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl.
zum Ganzen BGE 141 V 557 E. 3.2.1, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2).
8.3
Die
Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerdeantwort wie auch Replik vorbrachte, die Beschwerdegegnerin habe
pflichtwidrig ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht geltend gemacht,
weshalb eine Rückerstattungspflicht bestehe. Die Vorinstanz prüfte dieses
Vorbringen jedoch nicht und verletzte so das rechtliche Gehör der
Beschwerdegegnerin.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin äussert sich der
Rekursentscheid jedoch zur Frage, welches Recht im Rahmen der Erbschaft der Beschwerdegegnerin
anwendbar ist. Auch wenn die betreffende Erwägung äusserst knapp ausfiel, war
eine sachgerechte Anfechtung möglich.
8.4
Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition wie ihre
Vorinstanz verfügt. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. VGr,
30.
April 2020, VB.2019.00558, E. 3.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2).
Vorliegend würde die Rückweisung der Sache zu einem
formalistischen Leerlauf führen, erweist sich doch die Beschwerde (nach Heilung
der Gehörsverletzung) auch in diesem Punkt als unbegründet. Indem die
Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte, verursachte sie jedoch
teilweise das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Dieser Umstand wird bei der
Kostenverteilung zu berücksichtigen sein (vgl. E. 10.1).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1
Gemäss § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten
die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein
Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften verursacht, sind ihm
ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (§ 13 Abs. 2
Satz 2 VRG). Die Kosten sind demgemäss zu 3/4 der unterliegenden
Beschwerdeführerin und zu 1/4 der Vorinstanz aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin
ist weiter zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren
eine angemessene Parteientschädigung zu zahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
10.2
Weil der
Beschwerdegegnerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine
Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung gegenstandslos. Zu prüfen bleibt ihr Ersuchen um Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.
10.3
Gestützt auf § 16 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint (Abs. 1), Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer
die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn die Person
jene Mittel heranzieht, die für die Deckung des Grundbedarfs für sich und die
Familie benötigt werden (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei
denen die Aussichten auf Gutheissung um
derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Eine
Rechtsvertretung ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die eigenen Interessen
in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer
Rechtsvertretung erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
10.4
Die
Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin ist zu bejahen und der Beizug einer
Rechtsvertretung erscheint gerechtfertigt. Folglich ist das Gesuch der
Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihr in
der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das
Beschwerdeverfahren zu bestellen.
10.5
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird
unentgeltlichen Rechtsvertretungen der notwendige Zeitaufwand gemäss der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV;
LS 215.3) entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 AnwGebV in der Regel Fr. 220.–
pro Stunde.
10.6
Rechtsanwältin C hat am 17. Februar 2023 eine
Honorarnote eingereicht, welche einen Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden 5
Minuten ausweist, was angesichts der Komplexität des Falles vertretbar
erscheint. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 59.10 sind ebenso
wenig zu beanstanden. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (auf Fr. 1'978.90,
entsprechend Fr. 1'778.30 zuzüglich Fr. 59.10) ist Rechtsanwältin C
folglich mit Fr. 1'978.90 aus der Kasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.
10.7
Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren
ist auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin anzurechnen.
Dispositiv
Demnach ist die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin für ihren Aufwand im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit total Fr. 478.90 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für diesen Betrag bleibt
die Beschwerdegegnerin nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Satz 1).
Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Satz 2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 der Vorinstanz
auferlegt.
4. Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Der
Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von
Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
6. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin C für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des
vorliegenden Urteils.
7. Rechtsanwältin
C wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Anrechnung
der ihr zugesprochenen Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 6 mit Fr. 478.90 (inklusive Mehrwertsteuer) aus
der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Dielsdorf;
c) die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.