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Entscheid

VB.2021.00537

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00537

24. August 2023Deutsch27 min

(URT.2023.24766)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00537

Urteil

der 3. Kammer

vom 24. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Julia Meier.

In Sachen

Gemeinde A,

vertreten durch die

Abteilung Soziales,

Beschwerdeführerin,

gegen

B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Sozialbehörde A unterstützte B (geboren 1994) vom 1. September 2013 bis

zum 31. Dezember 2017 mit wirtschaftlicher Hilfe. B zog am

31. Oktober 2017 von A nach Winterthur um. Die Sozialbehörde A beschloss

am 21. November 2017, die wirtschaftliche Hilfe aufgrund des Wegzugs

einzustellen, und verpflichtete B der Sache nach zur Rückerstattung der geleisteten

wirtschaftlichen Hilfe . Auf Rekurs von B hin stellte der Bezirksrat Dielsdorf

am 27. April 2020 die Nichtigkeit der Rückerstattungsverpflichtung fest.

B. Mit

neuerlichem Beschluss vom 16. November 2020 verpflichtete die

Sozialbehörde A B, die ausgerichtete Sozialhilfeleistung in der Höhe von Fr. 48'780.95

(Fr. 52'780.95 abzüglich Freibetrag von Fr. 4'000.-)

zurückzuerstatten.

Erwägungen

II.

B liess am 22. Dezember 2020

Rekurs erheben und in diesbezüglicher Aufhebung des Beschlusses der

Sozialbehörde vom 16. November 2020 den Verzicht auf Rückerstattung

beantragen. Der Bezirksrat Dielsdorf hiess den Rekurs am 12. Juli 2021 gut.

III.

Mit Beschwerde vom 2. August 2021 gelangte die

Gemeinde A an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des

Bezirksrates Dielsdorf vom 12. Juli 2021 sei aufzuheben und der Beschluss

der Sozialbehörde A vom 22. Dezember 2020 (recte: 16. November 2020)

sei zu bestätigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. B liess mit

Schreiben vom 31. August 2021 auf die Beschwerde antworten und beantragen,

die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Zudem

liess sie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersuchen. Der

Bezirksrat Dielsdorf verzichtete am 16. August 2021 auf eine

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Fr. 20'000.-

übersteigenden Streitwerts obliegt der Entscheid der Kammer (§ 38 Abs. 1

in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

2.

2.1

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit

Rechtspersönlichkeit beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie

eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an der

Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien

rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder

bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen

anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr

Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

2.2

Im Bereich

der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben

betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die

ihr Verwaltungshandeln einschränken (BGE 140 V 328 E. 6.5). Die

Beschwerdelegitimation ist jedoch dann zu verneinen, wenn die präjudizielle

Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist oder

wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (BGE 140 V 328 E. 6.6). Vorliegend bewegt sich der Streitwert mit Fr. 48'780.95

in einer nicht unbedeutenden Höhe und stellen sich auch Rechtsfragen, welche

über den Einzelfall hinaus von gewisser Relevanz sein könnten, weshalb die

Legitimation der Gemeinde zu bejahen und – angesichts der auch im Übrigen

gegebenen Sachurteilsvoraussetzungen – auf die Beschwerde einzutreten ist.

3.

3.1

Wer für den eigenen Lebensunterhalt nicht oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

[SHG; LS 851.1]). Sozialhilfe ist

immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der

Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden

(VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln

gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person (§ 16 Abs. 2

lit. a der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

[SHV, LS 851.11]). Dabei sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig

realisierbaren Mittel massgebend (BGE 137 V 143 E. 3.7.1). Fehlen solche

Mittel, muss die betroffene Person als bedürftig betrachtet und ihr zumindest

vorübergehend wirtschaftliche Hilfe gewährt werden (BGE 146 I 1 E. 8.2.1

mit weiteren Hinweisen). Von einer hilfesuchenden Person, welche über

Grundeigentum oder andere Vermögenswerte (wie beispielsweise Anteile an

unverteilten Erbschaften) verfügt, deren Realisierung ihr nicht möglich oder

nicht zumutbar ist, wird in der Regel die Unterzeichnung einer

Rückerstattungsverpflichtung verlangt, welche diese zur vollständigen oder

teilweisen Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen verpflichtet, wenn diese

Vermögenswerte realisierbar werden (§ 20 Abs. 1 SHG).

3.2

Die

Beschwerdegegnerin wurde durch die Beschwerdeführerin ab dem 1. September

2013.

mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Zu diesem Zeitpunkt war sie

unbestrittenermassen bedürftig im Sinn von § 14 SHG. Jedoch hatte sie

potenziell zwei Arten von nicht kurzfristig realisierbaren Mitteln. Erstens war

sie aufgrund des Todes ihrer Mutter im Dezember 2012 an einer unverteilten

Erbschaft beteiligt. Zweitens hatte sie potenziell Anspruch auf

Zusatzleistungen zur Halbwaisenrente. Einen Antrag auf Zusatzleistungen stellte

sie im Dezember 2012.

4.

4.1

Für die Rückforderung wirtschaftlicher Hilfe bestehen

im Sozialhilfegesetz drei gesetzliche Grundlagen: § 26 SHG (Rückerstattung

bei unrechtmässigem Verhalten), § 27 SHG (Rückerstattung bei rechtmässigem

Bezug) und § 28 SHG (Rückerstattung aus dem Nachlass). Zudem ist eine

Rückerstattung gestützt auf Art. 62 des Obligationenrechts vom 30. März

1911.

(OR; SR 220) wegen ungerechtfertigter Bereicherung möglich.

4.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihr zustehende

Erbansprüche sowie ihr zustehende Ersatzansprüche

sozialversicherungsrechtlicher Art willentlich und über Jahre nicht geltend

gemacht. Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin bisher keine

rückwirkenden Leistungen von Sozialversicherungen erhalten hat und das Erbe

nicht angetreten ist.

4.3

In Frage

steht somit eine Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c

in Verbindung mit § 20 SHG (Rückerstattung wegen Realisierung von

Vermögenswerten) sowie eine solche gestützt auf § 26 lit. a SHG

(Rückerstattung wegen Erwirkung unter unwahren oder unvollständigen Angaben).

Eine Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG

(Rückerstattung wegen Eingang von rückwirkenden Leistungen) und § 27 Abs. 1 lit. b SHG (Rückerstattung aufgrund günstiger Verhältnisse) ist vorliegend

(noch) nicht anwendbar, da keine rückwirkenden Leistungen eingegangen sind

respektive keine günstigen Verhältnisse vorliegen. Auch die übrigen

Rückerstattungstatbestände sind vorliegend nicht einschlägig.

4.4

§ 27 Abs. 3 SHG schränkt die Möglichkeit zur Rückforderung ein. Wirtschaftliche Hilfe, die

jemand rechtmässig für sich selbst während der eigenen Minderjährigkeit oder

bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnen Ausbildung bezogen hat, ist

nicht zurückzuerstatten (§ 27 Abs. 3 SHG). Die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, abrufbar unter

rl.skos.ch) konkretisieren, dass junge Erwachsene für die Unterstützung während

einer Erstausbildung nicht zur Rückerstattung verpflichtet sind

(SKOS-Richtlinien, 1. Januar 2021, E. 2.5 Abs. 4). § 27 Abs. 3 SHG bezweckt, dass minderjährige Personen oder Personen in der Ausbildung

später keine Nachteile erleiden, weil sie in eine für sie unvermeidbare

Abhängigkeit geraten waren (VGr, 18. Dezember 2003, VB.2003.00263, E. 4,

auch zum Nachfolgenden). Diese Privilegierung gilt zum einen nicht für Rückforderungen

aufgrund unrechtmässigen Verhaltens (§ 26 SHG). Zum anderen findet sie

gemäss Rechtsprechung auch keine Anwendung auf wirtschaftliche Hilfe, welche

gestützt auf § 20 SHG erbracht wurde, weil diesfalls bereits von Beginn

weg feststeht, dass die wirtschaftliche Hilfe später gegebenenfalls

zurückerstattet werden muss, die minderjährige Person mithin nur bevorschussend

unterstützt wurde (vgl. dazu auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch,

Kapitel 15.2.04, Ziff. 2, 5. Januar 2021, abrufbar unter: zh.ch/sozialhilfehandbuch).

5.

5.1

Gemäss § 27 Abs. 1 lit. c SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe

ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen zur

Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind. Somit ist vorab zu prüfen, ob

die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach § 20 SHG gegeben sind.

5.2

Ein

Anspruch auf Sozialhilfe besteht auch dann, wenn eine Person eigene Mittel hat,

diese jedoch nicht sofort verfügbar oder kurzfristig realisierbar sind

(vgl. oben E. 3.1). In diesem Fall weist die wirtschaftliche Hilfe

von Anfang an lediglich den Charakter einer Bevorschussung zur Überbrückung

eines Liquiditätsengpasses auf, was in der Regel in der Unterzeichnung einer

Rückerstattungsverpflichtung durch den Hilfeempfänger zum Ausdruck kommt (§ 20 SHG; VGr, 18. Dezember 2003, VB.2003.00263, E. 3;

Sozialhilfehandbuch, Kapitel 9.2.02, 1. März 2021). Ist die Realisierung

grundsätzlich zumutbar, kann die wirtschaftliche Hilfe zusätzlich mit der

Auflage einer Realisierung der Vermögenswerte ausgerichtet werden

(Sozialhilfehandbuch, Kapitel 9.3.01., Ziff. 3.1., 1. März 2021). Die

Forderung aus der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung kann auch

pfandrechtlich sichergestellt werden (§ 20 Abs. 2 SHG). Bei

Erbschaften, bei welchen eine pfandrechtliche Sicherstellung schwierig ist

(Sozialhilfehandbuch, Kapitel 9.2.02, Ziff. 3.5), lässt sich eine

angemessene Frist zur Erbteilung setzen, wobei die Fristansetzung etwa auch mit

dem Hinweis versehen werden kann, dass vom unterstützten Erben (nach Massgabe

der Pflicht zur Minderung der Bedürftigkeit) verlangt werde, eine nicht

überschuldete Erbschaft effektiv anzutreten (vgl. Alexander Suter, Erbschaft

während Sozialhilfebezug – Was gilt es zu beachten?, in: ZESO 2/21, S. 8).

5.3

5.3.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die wirtschaftliche Hilfe

aufgrund des Erbanspruchs der Beschwerdegegnerin lediglich als Bevorschussung

im Sinn von § 20 SHG geleistet. Dies sei im Beschluss vom 24. September

2013, im Beschluss vom 18. November 2014 sowie im Beschluss vom 19. Januar

2016.

festgehalten. Aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität seien

sozialhilfeempfangende Personen verpflichtet, Drittansprüche geltend zu machen,

selbst wenn dies ein persönliches Opfer verlange oder zu Streitigkeiten

innerhalb der Familie führe. Die Beschwerdegegnerin habe Anteile an einer

unverteilten Erbschaft, insbesondere da die verstorbene Mutter Miteigentümerin

einer Eigentumswohnung in D, Land F, war. Sie sei aufgrund des Grundsatzes

der Subsidiarität verpflichtet gewesen, ihren Erbanspruch im Land F

geltend zu machen. Zudem müsse für die Rückforderung kein Zufluss finanzieller

Mittel stattfinden, sondern die Vermögenswerte müssten lediglich

"realisierbar werden".

5.3.2

Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, es handle sich bei der

geleisteten Unterstützung nicht um eine Leistung im Sinn von § 20 SHG. Im

Beschluss vom 24. September 2013 werde eine Rückerstattungspflicht

aufgrund des bevorschussenden Charakters nicht erwähnt. Deshalb könne sie sich

auf den Vertrauensschutz berufen, da die Beschwerdeführerin eine entsprechende

Aufklärung unterlassen habe. Zudem habe bisher kein Vermögenszufluss

stattgefunden, insbesondere da gemäss anwendbarem Recht der Provinz E im

Land F Erben die Erbschaft erst mit ausdrücklicher Annahme erwerben

würden. Weiter sei der geerbte Miteigentümeranteil der Liegenschaft nicht

realisierbar, weshalb die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gemäss § 27

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 20 SHG nicht gegeben seien.

5.4

5.4.1

§ 20 SHG setzt zunächst voraus, dass eine hilfeempfangende Person im

Zeitpunkt des Beginns der Hilfeleistung Grundeigentum oder andere

Vermögenswerte hat, deren Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar

ist. Dazu gehören gemäss Sozialhilfehandbuch beispielsweise Schmuckstücke,

Anteile an unverteilten Erbschaften oder an Personengesellschaften und

juristischen Personen (Sozialhilfehandbuch, Kapitel 9.2.02., Ziff. 1, 1. März

2021). Bei einer Liegenschaft in einer unverteilten Erbschaft ist angesichts

des innerhalb der Erbengemeinschaft bestehenden Gesamthandverhältnisses in der

Regel von einem derartigen nicht sofort realisierbaren Vermögenswert auszugehen

(BGE 146 I 1 [=Pra 109/2020 Nr. 55] E. 8.2 und 8.3).

5.4.2

Fraglich ist somit, ob die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Beginns der

Hilfeleistung über einen Anteil an einer unverteilten Erbschaft verfügte. Vorab

ist zu klären, welches Recht auf diese anwendbar ist.

Gemäss Art. 91 des Bundesgesetzes vom

18.

Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291)

untersteht der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland dem Recht,

auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. Gemäss einer von

der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren eingereichten, seitens eines Notars

der Stadt D ausgestellten Erbenbescheinigung hatte die 2012 in der Schweiz

verstorbene Mutter der Beschwerdegegnerin ihren letzten Wohnsitz in D,

Land F (Adresse: G-Strasse 01). Die Vorinstanz ging entsprechend von

einer Erbangelegenheit nach Recht des Landes F aus. Die Beschwerdeführerin

beanstandet diese Annahme als unzutreffend und gehörsverletzend (vgl. unten E. 8).

Sie unterlässt es indessen, ihre Gegenbehauptung, wonach die Mutter ihren

letzten Wohnsitz in der Schweiz gehabt haben soll, substanziiert zu belegen;

weder verweist sie auf Stellen in den Vorakten noch reicht sie entsprechende

(schweizerische) Registerauszüge ins Recht, aus welchen sich in Bezug auf den

letzten Wohnsitz der Mutter der Beschwerdegegnerin Gegenteiliges entnehmen

liesse. Der simple Hinweis, die Erblasserin sei Schweizerin und in A (Schweiz) gemeldet

gewesen, genügt nicht, um das in der notariellen Erbenbescheinigung

Festgehaltene zu entkräften.

Ist mithin vom letzten Wohnsitz der Mutter in D,

Land F, auszugehen, kommt auf den Nachlass in Anwendung von Art. 91

IPRG Recht des Landes F bzw. – nach Massgabe des letzteren – das Recht der

Provinz E, Land F, zur Anwendung. Nach dem Recht der Provinz E

ist der Erwerb der Erbschaft nach ebenfalls unbestritten gebliebenen Angaben

der Beschwerdegegnerin suspensiv bedingt und verlangt eine Annahme. Für die

Beurteilung, ob vorliegend Vermögenswerte im Sinn einer unverteilten Erbschaft

bestehen, ist jedoch unerheblich, dass der Erwerb der Erbschaft anders als im

schweizerischen Erbrecht suspensiv bedingt ist (vgl. VGr, 5. November

2015, VB.2014.00034, E. 4.3.1). Dies stuft, nachdem der Tod der

Erblasserin bereits eingetreten war und die Stellung der Beschwerdegegnerin als

gesetzliche Erbin feststand, deren Erbanspruch namentlich nicht zur blossen

nicht anrechenbaren Erbanwartschaft herab (vgl. dazu Judith Widmer, Sozialhilfe

bei Mitgliedern von Erbengemeinschaften, in: successio 2009 S. 130 ff.,

S. 133).

5.4.3

Laut der insofern unbestrittenen Erbenbescheinigung sind die

Beschwerdegegnerin und ihr Bruder die (gesetzlichen) Erben der Mutter. Gemäss

Scheidungsurteil ihrer verstorbenen Mutter und ihres Vaters war die Mutter zur

Hälfte Eigentümerin einer Wohnung in D, Land F, deren Benutzung dem Vater

zugesprochen worden war, solange die Wohnung nicht an eine Drittperson

veräussert oder das Eigentum vollständig dem Vater zugesprochen werde; weiter

wurde darin vereinbart, dass die Wohnung nicht unter einem Betrag von Euro

235'000.– zu verkaufen sei. Die Beschwerdegegnerin hebt hervor, die Mutter sei

verschuldet gewesen und der Vater habe der Mutter bereits mindestens Fr. 13'000.–

für die Kosten des Umzugs ausbezahlt, weshalb sie keine genauen Kenntnisse über

die Höhe eines allfälligen Erbanspruchs habe.

5.4.4

Die Beschwerdegegnerin hatte somit im Zeitpunkt des Beginns der

Hilfeleistung Vermögenswerte im Sinn von Anteilen an einer unverteilten

Erbschaft, wobei die Höhe des Anspruchs ungeklärt ist.

5.5

5.5.1

Im Weiteren muss die wirtschaftliche Hilfe gemäss § 20 SHG von Anfang

an lediglich den Charakter einer Bevorschussung zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses

aufweisen, was regelmässig in der Unterzeichnung einer

Rückerstattungsverpflichtung zum Ausdruck kommt (VGr, 19. Juni 2003,

VB.2002.00431, E. 1a). § 20 SHG setzt jedoch nicht

voraus, dass die unterstützte Person eine Rückerstattungsverpflichtung

unterzeichnet. Die Unterzeichnung einer solchen Verpflichtung ist nur "in

der Regel" verlangt und erleichtert in erster Linie die Durchsetzung einer

in Frage stehenden Rückerstattung (vgl. etwa VGr, 15. September 2005,

VB.2005.00219, E. 3.1 und 3.5; Sozialhilfehandbuch, Kapitel 15.2.04,

Ziff. 1, 5. Januar 2021). Erforderlich ist jedoch, dass die Behörde

bei der Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe festhält, die als nicht

realisierbar eingestuften Vermögenswerte als rückerstattungspflichtiges

Substrat zu betrachten (VGr, 4. Mai 2006, VB.2006.00122, E. 2.1).

Insbesondere bei Minderjährigen und Personen in der Erstausbildung ist die

Sozialhilfebehörde aufgrund deren Privilegierung bei der Rückerstattung nach

Treu und Glauben verpflichtet, sie darauf aufmerksam zu machen, dass die

Unterstützung nur im Sinn einer Überbrückungshilfe geleistet werde (VGr,

18.

Dezember 2003, VB.2003.00263, E. 6b).

5.5.2

Im Beschluss vom 24. September 2013, mit welchem die

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin erstmals wirtschaftliche Hilfe

gewährte, wird eine Rückerstattungspflicht aufgrund des bevorschussenden

Charakters zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses nicht erwähnt. Im Rahmen

der Begründung wird zwar festgehalten, dass die Sozialabteilung den Grundbedarf

"bevorschusst" und die offenen Krankenkassenprämien bezahlt würden,

"da es sich vorliegend lediglich um einen Bevorschussungsfall handelt und

die Zusatzleistungen die Krankenkassenprämien bezahlen". Auch wird im

Zusammenhang mit der Abtretung der Zusatzleistungen an das Sozialamt

ausgeführt, dass eine Berechnung (wohl dieser Zusatzleistungen) noch nicht habe

gemacht werden können, weil unter anderem aufgrund des Todesfalles der

Kindsmutter das Vermögen nicht klar habe beziffert werden können; die Kinder

seien an einer Eigentumswohnung in D "beteiligt", wobei sich ein

Anwalt im Land F um die Sache kümmere. Dass die Erbschaft – ein

Sachumstand, welcher der Beschwerdeführerin somit von Anbeginn weg bekannt war

– indes zu einer Rückforderung von Sozialhilfeleistungen führen könnte bzw.

letztere insoweit nur überbrückend zugesprochen würden, wird jedoch nicht

erwähnt. Auch ergibt sich dies nicht hinreichend aus der Verwendung des

Begriffs der Bevorschussung, welcher in den Erwägungen einzig im Kontext der

Halbwaisenrente und Kinderzulagen einerseits und der

Krankenversicherungsprämien bzw. deren Übernahme durch die Zusatzleistungen

andererseits aufscheint, nicht dagegen hinsichtlich des (allfälligen)

Vermögensanfalls infolge Erbschaft. Ebenso wenig lassen sich aus dem

Beschlussesdispositiv diesbezügliche Vorbehalte in Bezug auf die zugesprochenen

Sozialhilfeleistungen ausmachen. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin

mit diesem Beschluss infolgedessen nicht genügend auf den (bloss)

überbrückenden Charakter der zugesprochenen wirtschaftlichen Hilfe aufmerksam

gemacht, was Voraussetzung für eine allfällige Rückerstattungspflicht in

Anwendung von § 27 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 20 SHG wäre, umso

mehr als die damals erst 18-jährige Beschwerdegegnerin noch in Erstausbildung

begriffen war. Auch der Beschluss vom 18. November 2014 (Revision der

Sozialhilfeleistungen per 1. September 2014) enthält keinen Hinweis auf

den bevorschussenden Charakter oder die Rückerstattungspflicht. Erst der

Beschluss vom 19. Januar 2016 (Revision der Sozialhilfeleistungen per

1.

September 2015) hält in der Begründung ausdrücklich fest, dass eine

Rückerstattungspflicht bestehe, da es sich um eine Bevorschussung aufgrund des

Erbanteils an der Eigentumswohnung in D handle.

5.5.3

Wurde die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten erst mit Beschluss vom 19. Januar

2016.

auf den bloss bevorschussenden Charakter der Unterstützung hingewiesen,

fällt eine Rückforderung der bis dahin ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe in

Anwendung von § 27 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 20 SHG ausser

Betracht. Eine entsprechende Rückerstattungskonstellation liegt hingegen im

Grundsatz immerhin für die im Zeitraum vom 19. Januar 2016 bis zum

31.

Dezember 2017 bezogenen Leistungen vor.

5.6

5.6.1

Gemäss § 27 Abs. 1 lit. c SHG kann wirtschaftliche Hilfe nur

zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind. Dies ist nach Abs. 1 dieser Bestimmung der Fall, wenn

die Vermögenswerte realisierbar werden, d.h. deren Realisierung (inzwischen)

möglich und zumutbar geworden ist.

5.6.2

Aus Sicht der Beschwerdeführerin war eine Realisierung aufgrund des jungen

Alters, des zu erreichenden Ausbildungszieles und der schwierigen familiären

Situation für die Beschwerdegegnerin während der Unterstützung nicht zumutbar.

Die Beschwerdegegnerin habe mittlerweile jedoch ihre Lehre abgeschlossen und

arbeite im gelernten Bereich. Es seien keine gesundheitlichen Gründe gegeben,

welche die Realisierung verunmöglichten.

5.6.3

Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Anteile an der unverteilten

Erbschaft seien nicht realisierbar. Aufgrund der Durchsetzungsschwierigkeiten

eines Erbanspruchs im Ausland und den damit verbundenen Kosten, der diversen

Unklarheiten über die Höhe des tatsächlichen auszuzahlenden Erbes und der

psychischen Belastung eines entsprechenden Verfahrens sei sie die Erbschaft

bisher nicht angetreten. Zudem tendiere sie dazu, das Erbe auszuschlagen. Ihr

Vater lebe seit vielen Jahren in der Eigentumswohnung und habe nicht genügend

flüssige Mittel, um sie auszuzahlen, was die Durchsetzung erschwere. Es sei ihr

nicht zuzumuten, ein gerichtliches Verfahren gegen ihren Vater und Bruder zu

führen und die dazugehörigen Belastungen zu tragen. Die Familienverhältnisse

seien bereits ohne ein solches Verfahren schwierig. Zudem sei sie aufgrund der

erlebten Traumata insbesondere im Zusammenhang mit dem Suizid ihrer Mutter

momentan zu 100 % arbeitsunfähig und begehe in der Klinik I eine

Traumatherapie.

5.6.4

Die Beschwerdeführerin forderte die Rückerstattung vor dem Hintergrund des

Wegzugs der Beschwerdegegnerin aus der Gemeinde und der Beendigung der Unterstützung.

So hält die Beschwerdeführerin in der Beschwerde fest: "Es ist gerichtsnotorisch,

dass es einer Behörde nach Beendigung des Sozialhilfebezuges faktisch –

aufgrund der fehlenden Mitwirkungspflicht – kaum mehr möglich ist

nachzuverfolgen, ob jemand irgendwann einmal die Erbschaft antritt oder

nicht". Auch wenn dies zutreffen mag, ändert die Beendigung der

Sozialhilfe respektive der Wegzug der Beschwerdegegnerin für sich allein

grundsätzlich nichts an der Realisierbarkeit des unverteilten Erbes. Vielmehr

müssen sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass nunmehr von der Realisierbarkeit

respektive der Zumutbarkeit der Realisierbarkeit der unverteilten Erbschaft

ausgegangen werden kann (vgl. VGr, 13. November 2008, VB.2008.00346, E. 4.2.2).

Die Ausschlagung (bzw. in dieser Konstellation auch das

Nichtantreten) einer nicht überschuldeten Erbschaft stellt, soweit dies in

Kenntnis der sozialhilferechtlichen Konsequenzen erfolgt, grundsätzlich ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, welches zur Einstellung der Unterstützung

führen kann (Suter, a.a.O., Ziff. 3). Es liegt somit nicht im freien

Belieben der unterstützten Person, zu entscheiden, ob sie eine Erbschaft

antreten wolle oder nicht. Ausnahmsweise können jedoch besondere Gründe

vorliegen, welche das Antreten einer Erbschaft als unzumutbar erscheinen

lassen.

Vorliegend befindet sich die Beschwerdegegnerin in einer

fragilen gesundheitlichen Verfassung. Gemäss Abschlussbericht vom

9.

August 2021 der Psychiatrie H, in deren Tagesklinik sie sich zur

Behandlung von Traumafolgestörungen begab, leidet die Beschwerdegegnerin an

einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer posttraumatischen

Belastungsstörung. Die Beziehung der Eltern sei konfliktreich gewesen und es

gäbe Hinweise auf regelmässigen Alkoholkonsum innerhalb der Familie. Die Mutter

sei mit den Kindern in die Schweiz gereist, um vor dem Vater zu fliehen und

habe drei Monate später Suizid begangen. Aktuell habe die Beschwerdegegnerin

keinen Kontakt zu ihrem Bruder. Sie habe Ende März 2021 aufgrund zunehmender

Angstzustände, Panikattacken und depressiver Dekompensation ihre Stelle als

Fachfrau Betreuung in einer Kindestagesstätte gekündigt. Nach unbestritten

gebliebenen Angaben ist die Beschwerdegegnerin seither zu 100 %

arbeitsunfähig.

Aufgrund der geschilderten gesundheitlichen Verfassung

erscheint es für die Beschwerdegegnerin aktuell nach wie vor unzumutbar, die

Erbschaft anzutreten. Gemäss Abschlussbericht hängen die psychischen Probleme

der Beschwerdeführerin mit der schwierigen familiären Situation zusammen. Die

Beschwerdegegnerin legt glaubhaft dar, dass sie ihren Erbanspruch gerichtlich

durchsetzen müsste, da ihr Vater zurzeit in der Wohnung lebt und nicht genügend

flüssige Mittel hat, um sie auszubezahlen. Die Realisierung der unverteilten

Erbschaft würde somit voraussetzen, dass sie sich ؘ– in ihrer schlechten

gesundheitlichen Verfassung – einem weiteren familiären Konflikt aussetzen

müsste. Zudem ist sie juristisch unbeholfen und ihr fehlen die notwendigen

finanziellen Mittel, eine Erbschaft im Ausland zu erstreiten (vgl. unten E. 10.4).

Somit haben sich die Verhältnisse kaum derart geändert, dass eine Realisierung

nun zumutbar erscheint.

5.7

Zusammenfassend

ist lediglich die wirtschaftliche Hilfe im Zeitraum vom 19. Januar 2016

bis zum 31. Dezember 2017 unter Rückforderungsvorbehalt im Sinn von § 20 SHG geleistet worden. Jedoch ist die Realisierung des Erbanteils nach wie vor

unzumutbar, weshalb die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach § 27 Abs. 1

lit. c in Verbindung mit § 20 SHG aktuell nicht gegeben sind. Der

angefochtene Beschluss ist insofern nicht rechtsverletzend.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin rügt weiter, die Beschwerdegegnerin habe ihr zustehende

Ersatzansprüche sozialversicherungsrechtlicher Art willentlich und über Jahre

nicht geltend gemacht. Aufgrund dieser schweren Verletzung der Mitwirkungspflichten

bestehe eine Rückerstattungspflicht. Sinngemäss wird eine Rückerstattungspflicht

aufgrund unrechtmässigen Verhaltens gemäss § 26 lit. a SHG geltend

gemacht.

6.2

Gemäss § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer

diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Eine

unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die betreffende

Person bei korrekter Erfüllung der Auskunftspflichten (§ 18 Abs. 1 SHG) und der Meldepflicht (§ 28 SHV) keine oder tiefere

Unterstützungsleistungen erhalten hätte (zum Ganzen VGr, 7. April 2020,

VB.2020.00068, E. 2.3).

6.3

Aufgrund

der Subsidiarität der Sozialhilfe (E. 4.1) ist eine sozialhilfeempfangende

Person verpflichtet, einen ihr zustehenden, bezifferbaren und durchsetzbaren

Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen (Sozialhilfehandbuch,

Kapitel 14.03.02, Ziff. 2, 1. März 2021). Grundsätzlich führt eine

Nichterwirkung von Ersatzeinkommen unter den Voraussetzungen von § 24 und § 24a SHG während laufender Unterstützung zu einer Kürzung oder Einstellung von

Leistungen, soweit auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen bzw.

eine solche schon erfolgt ist. Zudem kann die Leistung wirtschaftlicher Hilfe

davon abhängig gemacht werden, dass die hilfesuchende Person bestehende oder

künftige vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der

empfangenen Leistungen an die Fürsorgebehörde abtritt (§ 19 Abs. 1 SHG).

6.4

Die

Verpflichtung, Ersatzeinkommen geltend zu machen, ist nicht Teil der Auskunftspflichten

gemäss § 18 SHG oder der Meldepflicht gemäss § 28 SHV. Selbst wenn

die Beschwerdegegnerin die Verpflichtung, ihr zustehende Ansprüche

sozialversicherungsrechtlicher Art geltend zu machen, verletzt hätte, wäre dies

kein unrechtmässiges Verhalten im Sinn von § 26 lit. a SHG. Dass eine

Nichterwirkung von Ersatzeinkommen unter den Voraussetzungen von § 24 und § 24a SHG während laufender Unterstützung zu einer Kürzung oder einer Einstellung von

Leistungen führt, impliziert den grundsätzlich rechtmässigen Bezug dieser

Leistungen. Vorliegend wurde eine Kürzung respektive Einstellung von der

Beschwerdeführerin während der Unterstützungsperiode – soweit ersichtlich –

weder geprüft noch veranlasst. Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin

die geleistete Sozialhilfe nicht gestützt auf § 26 lit. a SHG

zurückfordern. Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn die

Beschwerdegegnerin die unverteilte Erbschaft nicht gemeldet und somit eine

Anwendung von § 20 SHG vereitelt hätte (vgl. VGr, 5. September 2013,

VB.2013.00447. E. 5.1)

Die Beschwerdegegnerin hat ihr zustehende Ersatzansprüche

sozialversicherungsrechtlicher Art sowie allfällige Stipendien an die

Beschwerdeführerin im Sinn von § 19 Abs. 1 SHG abgetreten. Sollten

allfällige Sozialversicherungsleistungen später rückwirkend zugesprochen

werden, sind diese, ohne dass ein Entscheid auf Rückerstattung vorliegt und

sofern die Abtretung der Schuldnerin angezeigt wurde (Art. 167 OR), an die

Beschwerdegegnerin zu leisten (Sozialhilfehandbuch, Kapitel 6.2.06, Ziff. 1 und

2, 1. März 2021).

7.

Die geleistete wirtschaftliche Hilfe

kann somit weder gestützt auf § 26 lit. a SHG noch aktuell gestützt

auf § 27 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 20 SHG (vgl.

oben E. 5.7) zurückgefordert werden.

8.

8.1

Weiter

wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz in prozessualer Hinsicht vor,

mehrfach ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Die Vorinstanz

habe sich nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, dass die

Beschwerdegegnerin ihre Mitwirkungspflicht bei der Geltendmachung von

Ersatzeinkommen verletzt habe und aufgrund dieser Pflichtverletzung eine

Rückerstattungspflicht bestehe. Zudem habe die Vorinstanz die Frage, ob Recht

des Landes F oder schweizerisches Recht im Rahmen der Erbschaft der

Beschwerdegegnerin zur Anwendung komme, nicht geprüft.

8.2

Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Anspruch der Parteien auf

rechtliches Gehör beinhaltet das Recht der von einem Entscheid in ihrer

Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch

tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.

Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass

sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und

ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In

diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl.

zum Ganzen BGE 141 V 557 E. 3.2.1, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2).

8.3

Die

Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerdeantwort wie auch Replik vorbrachte, die Beschwerdegegnerin habe

pflichtwidrig ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht geltend gemacht,

weshalb eine Rückerstattungspflicht bestehe. Die Vorinstanz prüfte dieses

Vorbringen jedoch nicht und verletzte so das rechtliche Gehör der

Beschwerdegegnerin.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin äussert sich der

Rekursentscheid jedoch zur Frage, welches Recht im Rahmen der Erbschaft der Beschwerdegegnerin

anwendbar ist. Auch wenn die betreffende Erwägung äusserst knapp ausfiel, war

eine sachgerechte Anfechtung möglich.

8.4

Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition wie ihre

Vorinstanz verfügt. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit

die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen

führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer

beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. VGr,

30.

April 2020, VB.2019.00558, E. 3.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2).

Vorliegend würde die Rückweisung der Sache zu einem

formalistischen Leerlauf führen, erweist sich doch die Beschwerde (nach Heilung

der Gehörsverletzung) auch in diesem Punkt als unbegründet. Indem die

Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte, verursachte sie jedoch

teilweise das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Dieser Umstand wird bei der

Kostenverteilung zu berücksichtigen sein (vgl. E. 10.1).

9.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

10.1

Gemäss § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten

die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein

Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften verursacht, sind ihm

ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (§ 13 Abs. 2

Satz 2 VRG). Die Kosten sind demgemäss zu 3/4 der unterliegenden

Beschwerdeführerin und zu 1/4 der Vorinstanz aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin

ist weiter zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren

eine angemessene Parteientschädigung zu zahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

10.2

Weil der

Beschwerdegegnerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine

Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher

Prozessführung gegenstandslos. Zu prüfen bleibt ihr Ersuchen um Bestellung

einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.

10.3

Gestützt auf § 16 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint (Abs. 1), Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer

die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn die Person

jene Mittel heranzieht, die für die Deckung des Grundbedarfs für sich und die

Familie benötigt werden (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei

denen die Aussichten auf Gutheissung um

derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Eine

Rechtsvertretung ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die eigenen Interessen

in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer

Rechtsvertretung erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

10.4

Die

Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin ist zu bejahen und der Beizug einer

Rechtsvertretung erscheint gerechtfertigt. Folglich ist das Gesuch der

Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihr in

der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das

Beschwerdeverfahren zu bestellen.

10.5

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird

unentgeltlichen Rechtsvertretungen der notwendige Zeitaufwand gemäss der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV;

LS 215.3) entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 AnwGebV in der Regel Fr. 220.–

pro Stunde.

10.6

Rechtsanwältin C hat am 17. Februar 2023 eine

Honorarnote eingereicht, welche einen Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden 5

Minuten ausweist, was angesichts der Komplexität des Falles vertretbar

erscheint. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 59.10 sind ebenso

wenig zu beanstanden. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (auf Fr. 1'978.90,

entsprechend Fr. 1'778.30 zuzüglich Fr. 59.10) ist Rechtsanwältin C

folglich mit Fr. 1'978.90 aus der Kasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

10.7

Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren

ist auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin anzurechnen.

Dispositiv

Demnach ist die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin für ihren Aufwand im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit total Fr. 478.90 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für diesen Betrag bleibt

die Beschwerdegegnerin nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Satz 1).

Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Satz 2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 der Vorinstanz

auferlegt.

4. Das

Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird

als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Der

Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von

Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

6. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin C für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive

Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des

vorliegenden Urteils.

7. Rechtsanwältin

C wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Anrechnung

der ihr zugesprochenen Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 6 mit Fr. 478.90 (inklusive Mehrwertsteuer) aus

der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Dielsdorf;

c) die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.