VB.2021.00539
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00539
13. April 2022Deutsch16 min
(URT.2022.23602)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00539
Urteil
der 1. Kammer
vom 13. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A GmbH
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Raumplanungs- und Baukommission Rüti
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
D AG
vertreten durch RA E,
Mitbeteiligte,
betreffend Verweigerung
der nachträglichen Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 verweigerte die
Raumplanungs- und Baukommission Rüti der A GmbH die nachträgliche
Baubewilligung für ein auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02
in Rüti erstelltes Zelt und ordnete
die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an.
Erwägungen
II.
Dagegen
rekurrierte die A GmbH am 15. Februar 2021 an das Baurekursgericht und
beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erteilung der
nachgesuchten Bewilligung.
Das
Baurekursgericht wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 30. Juni 2021 ab.
III.
Hiergegen erhob die A GmbH am 9. August 2021
Beschwerde an das Verwaltungsgericht, wobei sie insbesondere beantragte, unter
Entschädigungsfolge sei der Entscheid des Baurekursgerichts vom 30. Juni
2021.
aufzuheben und die Baubewilligung für "das Zelt Gartenwirtschaft
(bereits erstellt)" zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens.
Das Sistierungsbegehren wurde mit Präsidialverfügung vom
20.
August 2021 abgewiesen. Das Baurekursgericht schloss am 6. September
2021.
ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 17. August 2021 beantragte die Raumplanungs- und Baukommission Rüti
die Abweisung der Beschwerde; dasselbe – unter Entschädigungsfolge zulasten der
A GmbH – beantragte die mitbeteiligte D AG mit Beschwerdeantwort vom 22. September
2021.
Mit Replik vom 21. Oktober 2021 liess sich die A GmbH weiter
vernehmen. Die Raumplanungs- und Baukommission Rüti verzichtete mit Eingabe vom
26.
Oktober 2021 im Wesentlichen auf eine weitere Vernehmlassung. Die D AG
nahm mit Eingabe vom 2. November 2021 letztmals Stellung, im Wesentlichen
unter Verweis auf frühere Ausführungen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Das vom
vorliegenden nachträglichen Baubewilligungsverfahren betroffene Grundstück
liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Rüti vom 21. September
2015.
(BZO) in der Zentrumszone. Sodann befindet es sich im Perimeter des privaten Gestaltungsplans
"G". Es ist mit drei Gebäuden überstellt, darunter das Gebäude F-Strasse
02, in welchem der Restaurationsbetrieb der Beschwerdeführerin untergebracht
ist. Im Norden grenzt es an das im Eigentum der Mitbeteiligten
stehende Grundstück Kat.-Nr. 03.
Mit Beschluss vom 9. Mai 2011 erteilte die
Raumplanungs- und Baukommission Rüti dem damaligen Stockwerkeigentümer, H, die
baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer 6 m mal 6 m
grossen, 26 Sitzplätze aufweisenden Gartenwirtschaft (mit Betriebsdauer jeweils
zwischen Anfang April und Ende Oktober). Die dafür vorgesehene Fläche befindet
sich an der Grenze zum Grundstück Kat.-Nr. 03.
Unter anderem auf der von der Gartenwirtschaft beanspruchten
Fläche besteht zugunsten der Gemeinde Rüti ein öffentliches Fusswegrecht. Am 16. Mai
2011.
schlossen H und die Gemeinde Rüti eine Vereinbarung über den einstweiligen
Verzicht auf die Ausübung des öffentlichen Fusswegrechts im Bereich der Gartenwirtschaft:
Die Gemeinde erklärte sich damit einverstanden, unter verschiedenen Bedingungen
von der Ausübung des öffentlichen Fusswegrechts im Bereich der geplanten
Gartenwirtschaft abzusehen; namentlich wurde vereinbart, dass "für die
Beschattung der Gartenwirtschaft neutrale Sonnenschirme, d.h. ohne
Reklameeinrichtungen aufzustellen" seien (Ziff. 2.2).
Mit Kaufvertrag vom 24. Mai
2013.
erwarb der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin von H die betreffenden
Stockwerkeigentumsanteile.
Zu einem nicht genau
bekannten Zeitpunkt, wohl im Oktober 2019, erstellte die Beschwerdeführerin auf
dem mit Beschluss vom 9. Mai 2011 bewilligten Gartenwirtschaftsbereich das
streitgegenständliche Zelt.
Nach
vorausgehender Korrespondenz (ab November 2019) forderte das Bauamt der
Gemeinde Rüti die Beschwerdeführerin am 8. April 2020 zur Einreichung
eines Baugesuchs betreffend das Zelt auf, welcher Aufforderung die
Beschwerdeführerin am 13. Mai 2020 nachkam. Die Beschwerdegegnerin
verweigerte die ersuchte nachträgliche Baubewilligung mit Beschluss vom 8. Dezember
2020.
zufolge (unter anderem) Verletzung der Grenzabstandsvorschriften gemäss § 273
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG,
LS 700.1 – in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft
stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September
2015, Abs. 2]) und Art. 53 BZO. Sie
ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. den Abbruch des
ohne baurechtliche Bewilligung ausgeführten Zelts innert einer Frist von zwei
Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses an.
3.
Die Vorinstanz kam vorliegend
zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin das Zelt zu Recht als Gebäude qualifiziert
habe. Ob es sich um ein Besonderes Gebäude (im Sinn von § 273 PBG sowie Art. 53
BZO) oder um ein Hauptgebäude handle, könne offengelassen werden: Das Zelt halte
nämlich schon den für Erstere geltenden Grenzabstand von 3,5 m nicht ein.
Die Beschwerdeführerin ist
demgegenüber der Auffassung, das Zelt sei nicht als Gebäude zu qualifizieren
und habe die Abstandsvorschriften demzufolge nicht einzuhalten.
3.1
Wie die
Vorinstanz, auf deren Erwägungen vorab verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1
Satz 2 VRG), zutreffend festhielt, sind Gebäude Bauten und Anlagen, die
einen Raum zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen äussere, namentlich
atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen (vgl. § 2
Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 [ABV,
LS 700.2], in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft
stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016]).
Dispositiv
Die zwei wesentlichen Merkmale des Gebäudebegriffs sind demnach die
Schutzfunktion für Menschen und Sachen sowie der mehr oder weniger vollständige
Abschluss. Ob eine Baute ein Gebäude in diesem Sinn darstellt, ist aufgrund
einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden. Ein drittes Element bezieht sich sodann
auf die Grösse (vgl. § 2 Abs. 2 ABV). Aus der allgemeinen
Begriffsbestimmung für Bauten und Anlagen (vgl. § 1 lit. a ABV) kommt
schliesslich als viertes Element eine gewisse Ortsbezogenheit hinzu (zum
Ganzen: Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1062 ff.).
3.1.1 Im
Zusammenhang mit dem Merkmal der Schutzfunktion ist zu berücksichtigen, ob der
Abschluss gegen äussere Einflüsse der Bestimmung eines bestimmten Bauwerks
entspricht oder nur zufällige Folge einer aus anderen Gründen gewählten
Konstruktionsart darstellt.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, erweist sich als
nicht ausschlaggebend, dass – wie die Beschwerdeführerin ausführte – ästhetische
und qualitative Aspekte für dieses Zelt gesprochen hätten. Die Bestimmung eines
Zelts wie des hier infrage stehenden ist vornehmlich der Schutz von Menschen
vor atmosphärischen Einflüssen. Auch gemäss den Ausführungen der
Beschwerdeführerin bietet es "Schutz vor Regen und Wind", was
allerdings lediglich eine "zufällige Folge der getroffenen
Produktwahl" sei. Dass der Zweck des Zelts indes sehr wohl war, den Gästen
des Lokals Schutz vor der Witterung zu bieten, geht schon aus dem nachträglichen
Baugesuch vom 13. Mai 2020 hervor: Die Beschwerdeführerin gab dort unter
dem Titel "Kurzbeschrieb" an, es gehe um einen "Witterungsschutz
Gartenwirtschaft". Dass es nicht nur um "die Funktion eines
Sonnenschirms", also darum ging, "die Gäste der Gartenwirtschaft vor
der Sonne zu schützen", scheint auch angesichts dessen klar, dass es sich
um ein – auf drei Seiten abschliessbares (s. sogleich) – Zelt handelt, sowie von
dessen Beschaffenheit. So verfügt es namentlich über eine wetterfeste
"Dachblache" und garantierte das Lieferunternehmen dafür, dass es
Windlasten bis 100 km/h standhalte und die "Schneelast in Rüti ZH in
Ordnung" sei. Die Eigenschaften des Zelts ermöglichen es damit
offenkundig, den Betrieb der Gartenwirtschaft auch bei schlechte(re)m Wetter
aufrechtzuerhalten (anders als in dem von der Beschwerdeführerin angeführten
Fall VGr, 8. Mai 2002, VB.2001.00187, E. 5c [S. 9; hierzu auch
Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1064], in welchem eine mit einer einfachen,
textilen Sonnenstore versehene Pergola tatsächlich lediglich als Sonnenschutz
fungierte bzw. fungieren konnte). Nicht erforderlich für die Bejahung der
Schutzfunktion ist, dass ein Gebäude "umfassend" vor sämtlichen
Witterungsverhältnissen schützt.
3.1.2
Mit Bezug auf das Merkmal des mehr oder weniger vollständigen Abschlusses
ist für die Qualifikation als Gebäude nicht erforderlich, dass eine Baute vier
Wände und ein Dach besitzt. Es genügt bereits, wenn ein so vollständiger
Raumabschluss vorliegt, dass die Schutzfunktion erreicht wird
(Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1063).
Das infrage stehende Zelt weist nebst dem Dach eine
Hinterwand sowie zwei mit "Panoramafenstern" versehene Seitenwände
auf, die zugeschoben bzw. -gezogen werden können. Dass die Wände im Übrigen
tatsächlich eingesetzt werden, ist etwa auf einem von der Beschwerdeführerin
eingereichten Foto ersichtlich. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, käme dem
Zelt die erwähnte Schutzfunktion im Übrigen zufolge seiner beachtlichen Grösse
(24 m2) zu.
3.1.3
Das Zelt weist gemäss der Auftragsbestätigung vom 16. September 2019
Abmessungen von 4 m mal 6 m sowie eine "Höhe oberhalb
Dachträger" von 2,43 m auf (die Gesamthöhe beträgt gemäss der Beschwerdegegnerin
"rund 3.5 m", was insbesondere auf die
"Sonderausführung" mit zehn über der Dachblache liegenden, geschwungenen
Dachstreben zurückzuführen ist). Damit übertrifft es die Masse gemäss § 2 Abs. 2 ABV klar.
Mit Bezug auf das Merkmal der Ortsbezogenheit wird
vorausgesetzt, dass eine Baute oder Anlage in einer bestimmten, festen
Beziehung zum Erdboden steht, was der Fall ist, wenn sie mit einem Fundament
oder Sockel fest mit dem Boden verbunden ist oder auf diesem zumindest in mehr
oder weniger definitiver Weise abgestellt ist. Auch nicht fest verankerte,
leicht demontierbare Einrichtungen können baubewilligungspflichtig sein, wenn
sie nach ihrer Zweckbestimmung am selben Ort stehen sollen. Eine Baute mit
saisonalem Charakter, welche jedes Jahr nur während bestimmter Monate
aufgestellt wird (wie ein Marronihäuschen oder Glacéstand), kann
bewilligungspflichtig sein, wenn die Baute jedenfalls mehr als zwei Monate pro
Saison Bestand hat (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1063 und 345 f.).
Wie die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 23. Dezember 2019
ausführte, habe sie das Zelt "zur Verhinderung des Wegwehens, verankern bzw.
sichern lassen". Es steht auf vier "Stützen 10cm im Boden" bzw.
quadratischen (20 cm mal 20 cm) Stützfüssen. Die Betriebsdauer der
Gartenwirtschaft beträgt sieben Monate pro Jahr, während welchen das Zelt
folglich mindestens aufgestellt ist. Das Zelt erweist sich folglich als ortsbezogen.
3.1.4
Das von der Beschwerdeführerin ohne Baubewilligung errichtete Zelt ist
damit als Gebäude zu qualifizieren.
3.2
3.2.1
Die Vorinstanz erwog, als Gebäude habe das Zelt die geltenden Grenz- bzw.
Gebäudeabstände einzuhalten, und kam zum Schluss, dass es schon den für die
Besonderen Gebäude geltenden Grenzabstand von 3,5 m nicht einhalte.
Für Besondere Gebäude im Sinn von § 273 PBG kann in
der Bau- und Zonenordnung von den kantonalen Mindestabständen abgewichen oder
der Grenzbau erleichtert werden (§ 49 Abs. 3 PBG, in der hier
anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung
[Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2]).
Die Gemeinde Rüti hat für den hier infrage stehenden Grenzabstand von dieser Kompetenz
Gebrauch gemacht und für Besondere Gebäude im Sinn von § 273 PBG, die
nicht grösser sind als 50 m2 oder 5 % der
Grundstücksfläche (wobei der grössere Wert massgeblich ist), einen Grundabstand
von 3,5 m festgelegt (Art. 53 Satz 1 BZO; vgl. diesbezüglich § 22 Abs. 1 ABV). Gemäss Art. 53 Satz 2 BZO ist der Grenzbau mit
Zustimmung des Nachbarn gestattet (zum Ganzen vgl. auch
Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1075 ff.).
Das Zelt wurde über dem Bereich der bewilligten
Gartenwirtschaft und damit an der Grenze zur Nachbarparzelle Kat.-Nr. 03
errichtet. Es hält folglich (schon) den erwähnten, für Besondere Gebäude
geltenden Grund- bzw. Grenzabstand nicht ein. Eine nachbarliche Zustimmung im
erwähnten Sinn liegt nicht vor.
3.2.2
Die Beschwerdeführerin bezeichnete es als willkürlich, dass sich die
Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 30. Juni 2021 mit Fragen der Einordnung
nach § 238 PBG, der Anforderungen des privaten Gestaltungsplans
"G" sowie der Vereinbarung vom 16. Mai 2011 nicht
auseinandergesetzt habe. Wie sich gezeigt hat, ist indes der Schluss der
Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass sich das Zelt schon zufolge der
Verletzung der Abstandsvorschriften als nicht bewilligungsfähig erweise; damit
erübrigte sich eine Auseinandersetzung ihrerseits mit den weiteren, sich auf
den beschwerdegegnerischen Entscheid beziehenden Rügen in der Rekursschrift.
4.
Im Folgenden ist damit die Verhältnismässigkeit der
angeordneten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen:
4.1 Erweist sich ein bereits realisiertes
Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, hat
die zuständige Behörde nach § 341 PBG ohne Rücksicht auf Strafverfahren
und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Ein
Ermessen besteht dabei grundsätzlich nicht (VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033 =
BEZ 2000 Nr. 23). Es sind jedoch die massgebenden allgemeinen
verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu berücksichtigen. Relevant
sind namentlich das in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV, SR 101) festgehaltene Verhältnismässigkeitsprinzip und der in Art. 5
Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 132 II 21 E. 6; zum Ganzen auch Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,
S. 618 ff., auch zum Folgenden).
Auszugehen ist somit vom Grundsatz, wonach gemäss § 341 PBG in allen Fällen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen
ist. Davon ist abzuweichen, wenn das Beharren auf der Durchsetzung des Rechts
unverhältnismässig wäre. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich
auch eine Bauherrschaft berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat. Der bzw.
die Bösgläubige muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen
Überlegungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen
Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erhöhtes
Gewicht beimessen und die ihm bzw. ihr erwachsenden Nachteile nicht oder nur in
verringertem Mass berücksichtigen. Ein Abbruchbefehl ist nach ständiger
Rechtsprechung unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen
Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen – zu welchen auch
die privaten Interessen von Nachbarn zählen – den Schaden, der dem Eigentümer
durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 132 II 21 E. 6.4; ferner etwa BGr, 23. Juli
2018, 1C_22/2018, E. 3.6; VGr, 14. Oktober 2012, VB.2012.00389 = BEZ
2012 Nr. 57). Geringfügig ist eine Abweichung, wenn nur um Weniges
von der materiellen Vorschrift abgewichen wird und sie der Bauherrschaft keinen
oder nur einen geringfügigen Nutzen bringt. Entscheidend sind diesbezüglich
allgemein auch präjudizielle Aspekte (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 619 f.).
Weicht eine Baute hingegen erheblich von materiellen Bauvorschriften ab, so
können einzig Gründe des Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands führen. Solche Gründe liegen vor,
wenn die Bauherrschaft gutgläubig angenommen hat, sie sei zur Bauausführung
ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht
schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (zum Ganzen VGr, 24. Juni
2021, VB.2021.00003, E. 5.2, sowie 3. Juni 2021, VB.2021.00035, E. 7.1;
ferner VGr, 22. April 2021, VB.2020.00761, E. 3.1 sowie E. 3.4,
und 8. April 2021, VB.2020.00660, E. 7.1 ff.).
Bösgläubig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne
Baubewilligung oder in Abweichung von einer solchen baut
(Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 621; vgl. BGE 132 II 21 E. 6.1 und
6.2.2).
4.2
4.2.1
Das Zelt wurde, wie dargelegt, an der Grenze
zum Nachbargrundstück Kat.-Nr. 03 errichtet. Auf die Einhaltung des
geltenden Grenzabstands wurde mithin gänzlich verzichtet. Nach dem Ausgeführten
handelt es sich hierbei nicht um eine geringfügige Abweichung von den
Bauvorschriften. Entscheidend sind in diesem Zusammenhang wie erwähnt allgemein
auch präjudizielle Aspekte.
4.2.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie
habe mit dem streitgegenständlichen Zelt lediglich zwei seit Längerem
bestehende bzw. "in die Jahre gekommene" Zelte ersetzt. Diese seien
nie beanstandet worden. Sie sei daher davon ausgegangen, dass der Ersatz dieser
zwei Zelte durch ein neues Zelt keiner Baubewilligung bedürfe. Zudem erfülle
das neue Zelt die Vorgaben der Vereinbarung vom 16. Mai 2011, stelle es
doch einen "Sonnenschirm" im Sinn von deren Ziff. 2.2 dar.
Die im Jahr 2011 erteilte Baubewilligung hatte eine "Gartenwirtschaft"
zum Gegenstand; Gegenstand jener Bewilligung war demnach ebenso wenig ein
Zelt (bzw. die Überdachung der betreffenden Fläche mit einem solchen), wie sich
die Vereinbarung vom 16. Mai 2011 auf ein solches bezog. Die Beschwerdeführerin
muss sich die Kenntnis der entsprechenden Unterlagen anrechnen lassen. Dass sie
nicht in guten Treuen davon ausgehen konnte, dass das hier infrage stehende
Zelt einen Sonnenschirm im Sinn der erwähnten Vereinbarung darstellt, bedarf
keiner weiteren Erläuterung. Schon nach dem üblichen Sprachgebrauch sind ein
(Sonnen)Schirm und ein Zelt (oder Pavillon – so die Bezeichnung im Beschrieb
vom 16. September 2019) offenkundig nicht dasselbe.
Das Baurekursgericht hat in
seinem Entscheid weiter zutreffend ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne aus
dem Umstand, dass früher auf der betreffenden Fläche während einiger Jahre zwei
unbeanstandet gebliebene Zelte gestanden hätten, schon deshalb nichts für sich
ableiten, weil diese einstigen Zelte in ihrer Grösse nicht mit der nun
strittigen Baute vergleichbar seien. Dies erweist sich als zutreffend. Auch in
seiner Beschaffenheit (weitaus stabilere Konstruktionsweise sowie Abschluss auf
drei Seiten [vgl. oben 3.1.1 ff.]) unterscheidet sich das neue Zelt
erheblich von den früheren. Die Beschwerdeführerin war sich dessen offenkundig
auch bewusst, war die (grössere) Stabilität der Konstruktion doch ein entscheidender
Aspekt bei der Beschaffung des neuen Zelts. Dies geht aus ihrem Schreiben vom
23. Dezember 2019 hervor, in welchem sie ausführte, dass die früheren
Zelte "bei windigem Wetter immer wieder weggeweht" worden seien und
sie deswegen, also um dies zu verhindern, das neue habe "verankern bzw.
sichern lassen". Bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen
erwartet werden konnte, hätte der Beschwerdeführerin demnach bewusst sein
müssen, dass vor dem Hintergrund der Merkmale des neuen Zelts gegebenenfalls
von einer Bewilligungspflicht auszugehen wäre; zumindest wäre sie – statt eigenmächtig vorzugehen – gehalten gewesen, sich bei den Baubehörden
entsprechend zu erkundigen.
Nach dem Gesagten erscheint die Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit der Bauausführung nicht gutgläubig.
4.2.3
Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Abstandsvorschriften und
damit der baurechtlichen Ordnung wiegt – insbesondere auch aus präjudiziellen Gründen – schwer (vgl. auch VGr,
VB.2020.00064, E. 5.4 Abs. 2 [gegen Ende], mit Hinweis). Auch die nachbarlichen
Interessen (der Mitbeteiligten) fallen hierbei ins Gewicht, zumal den
Abstandsvorschriften primär nachbarschützende Funktion zukommt.
Die Beschwerdeführerin erklärte in der Beschwerde, die Fr. 7'000.-,
welche sie "für den Kauf des Zelts aufgewendet" habe, stellten für
sie einen beträchtlichen Betrag dar. Das Zelt wird mutmasslich seit
Oktober/November 2019 bzw. April (Saisonbeginn) 2020 genutzt, sodass die
entsprechenden Investitionskosten ohnehin zumindest zu einem erheblichen Teil
amortisiert sind. Die Kosten für die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands belaufen sich auf einen wesentlich kleineren Betrag (so wurden für die
Montage [einschliesslich Transport] gemäss der Auftragsbestätigung vom 16. September
2019 rund Fr. 1'000.- veranschlagt) und erweisen sich jedenfalls als
zumutbar.
Die öffentlichen Interessen
an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegen folglich die
privaten an der Vermeidung des (zumutbaren) Entfernungsaufwands für das ohne
Bewilligung erstellte Zelt.
4.3 Zusammenfassend
hat die Vorinstanz die Wiederherstellungsverfügung zu Recht als nicht zu
beanstanden erachtet.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ausgang von vornherein
nicht zu; vielmehr ist sie zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen
Mitbeteiligten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 f.
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 2'655.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Mitbeteiligten für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben
werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …