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Entscheid

VB.2021.00539

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00539

13. April 2022Deutsch16 min

(URT.2022.23602)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00539

Urteil

der 1. Kammer

vom 13. April 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Viviane Eggenberger.

In Sachen

A GmbH

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Raumplanungs- und Baukommission Rüti

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

und

D AG

vertreten durch RA E,

Mitbeteiligte,

betreffend Verweigerung

der nachträglichen Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 verweigerte die

Raumplanungs- und Baukommission Rüti der A GmbH die nachträgliche

Baubewilligung für ein auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02

in Rüti erstelltes Zelt und ordnete

die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an.

Erwägungen

II.

Dagegen

rekurrierte die A GmbH am 15. Februar 2021 an das Baurekursgericht und

beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erteilung der

nachgesuchten Bewilligung.

Das

Baurekursgericht wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 30. Juni 2021 ab.

III.

Hiergegen erhob die A GmbH am 9. August 2021

Beschwerde an das Verwaltungsgericht, wobei sie insbesondere beantragte, unter

Entschädigungsfolge sei der Entscheid des Baurekursgerichts vom 30. Juni

2021.

aufzuheben und die Baubewilligung für "das Zelt Gartenwirtschaft

(bereits erstellt)" zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens.

Das Sistierungsbegehren wurde mit Präsidialverfügung vom

20.

August 2021 abgewiesen. Das Baurekursgericht schloss am 6. September

2021.

ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 17. August 2021 beantragte die Raumplanungs- und Baukommission Rüti

die Abweisung der Beschwerde; dasselbe – unter Entschädigungsfolge zulasten der

A GmbH – beantragte die mitbeteiligte D AG mit Beschwerdeantwort vom 22. September

2021.

Mit Replik vom 21. Oktober 2021 liess sich die A GmbH weiter

vernehmen. Die Raumplanungs- und Baukommission Rüti verzichtete mit Eingabe vom

26.

Oktober 2021 im Wesentlichen auf eine weitere Vernehmlassung. Die D AG

nahm mit Eingabe vom 2. November 2021 letztmals Stellung, im Wesentlichen

unter Verweis auf frühere Ausführungen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

Das vom

vorliegenden nachträglichen Baubewilligungsverfahren betroffene Grundstück

liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Rüti vom 21. September

2015.

(BZO) in der Zentrumszone. Sodann befindet es sich im Perimeter des privaten Gestaltungsplans

"G". Es ist mit drei Gebäuden überstellt, darunter das Gebäude F-Strasse

02, in welchem der Restaurationsbetrieb der Beschwerdeführerin untergebracht

ist. Im Norden grenzt es an das im Eigentum der Mitbeteiligten

stehende Grundstück Kat.-Nr. 03.

Mit Beschluss vom 9. Mai 2011 erteilte die

Raumplanungs- und Baukommission Rüti dem damaligen Stockwerkeigentümer, H, die

baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer 6 m mal 6 m

grossen, 26 Sitzplätze aufweisenden Gartenwirtschaft (mit Betriebsdauer jeweils

zwischen Anfang April und Ende Oktober). Die dafür vorgesehene Fläche befindet

sich an der Grenze zum Grundstück Kat.-Nr. 03.

Unter anderem auf der von der Gartenwirtschaft beanspruchten

Fläche besteht zugunsten der Gemeinde Rüti ein öffentliches Fusswegrecht. Am 16. Mai

2011.

schlossen H und die Gemeinde Rüti eine Vereinbarung über den einstweiligen

Verzicht auf die Ausübung des öffentlichen Fusswegrechts im Bereich der Gartenwirtschaft:

Die Gemeinde erklärte sich damit einverstanden, unter verschiedenen Bedingungen

von der Ausübung des öffentlichen Fusswegrechts im Bereich der geplanten

Gartenwirtschaft abzusehen; namentlich wurde vereinbart, dass "für die

Beschattung der Gartenwirtschaft neutrale Sonnenschirme, d.h. ohne

Reklameeinrichtungen aufzustellen" seien (Ziff. 2.2).

Mit Kaufvertrag vom 24. Mai

2013.

erwarb der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin von H die betreffenden

Stockwerkeigentumsanteile.

Zu einem nicht genau

bekannten Zeitpunkt, wohl im Oktober 2019, erstellte die Beschwerdeführerin auf

dem mit Beschluss vom 9. Mai 2011 bewilligten Gartenwirtschaftsbereich das

streitgegenständliche Zelt.

Nach

vorausgehender Korrespondenz (ab November 2019) forderte das Bauamt der

Gemeinde Rüti die Beschwerdeführerin am 8. April 2020 zur Einreichung

eines Baugesuchs betreffend das Zelt auf, welcher Aufforderung die

Beschwerdeführerin am 13. Mai 2020 nachkam. Die Beschwerdegegnerin

verweigerte die ersuchte nachträgliche Baubewilligung mit Beschluss vom 8. Dezember

2020.

zufolge (unter anderem) Verletzung der Grenzabstandsvorschriften gemäss § 273

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG,

LS 700.1 – in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft

stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September

2015, Abs. 2]) und Art. 53 BZO. Sie

ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. den Abbruch des

ohne baurechtliche Bewilligung ausgeführten Zelts innert einer Frist von zwei

Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses an.

3.

Die Vorinstanz kam vorliegend

zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin das Zelt zu Recht als Gebäude qualifiziert

habe. Ob es sich um ein Besonderes Gebäude (im Sinn von § 273 PBG sowie Art. 53

BZO) oder um ein Hauptgebäude handle, könne offengelassen werden: Das Zelt halte

nämlich schon den für Erstere geltenden Grenzabstand von 3,5 m nicht ein.

Die Beschwerdeführerin ist

demgegenüber der Auffassung, das Zelt sei nicht als Gebäude zu qualifizieren

und habe die Abstandsvorschriften demzufolge nicht einzuhalten.

3.1

Wie die

Vorinstanz, auf deren Erwägungen vorab verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1

Satz 2 VRG), zutreffend festhielt, sind Gebäude Bauten und Anlagen, die

einen Raum zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen äussere, namentlich

atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen (vgl. § 2

Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 [ABV,

LS 700.2], in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft

stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2016]).

Dispositiv

Die zwei wesentlichen Merkmale des Gebäudebegriffs sind demnach die

Schutzfunktion für Menschen und Sachen sowie der mehr oder weniger vollständige

Abschluss. Ob eine Baute ein Gebäude in diesem Sinn darstellt, ist aufgrund

einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden. Ein drittes Element bezieht sich sodann

auf die Grösse (vgl. § 2 Abs. 2 ABV). Aus der allgemeinen

Begriffsbestimmung für Bauten und Anlagen (vgl. § 1 lit. a ABV) kommt

schliesslich als viertes Element eine gewisse Ortsbezogenheit hinzu (zum

Ganzen: Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1062 ff.).

3.1.1 Im

Zusammenhang mit dem Merkmal der Schutzfunktion ist zu berücksichtigen, ob der

Abschluss gegen äussere Einflüsse der Bestimmung eines bestimmten Bauwerks

entspricht oder nur zufällige Folge einer aus anderen Gründen gewählten

Konstruktionsart darstellt.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, erweist sich als

nicht ausschlaggebend, dass – wie die Beschwerdeführerin ausführte – ästhetische

und qualitative Aspekte für dieses Zelt gesprochen hätten. Die Bestimmung eines

Zelts wie des hier infrage stehenden ist vornehmlich der Schutz von Menschen

vor atmosphärischen Einflüssen. Auch gemäss den Ausführungen der

Beschwerdeführerin bietet es "Schutz vor Regen und Wind", was

allerdings lediglich eine "zufällige Folge der getroffenen

Produktwahl" sei. Dass der Zweck des Zelts indes sehr wohl war, den Gästen

des Lokals Schutz vor der Witterung zu bieten, geht schon aus dem nachträglichen

Baugesuch vom 13. Mai 2020 hervor: Die Beschwerdeführerin gab dort unter

dem Titel "Kurzbeschrieb" an, es gehe um einen "Witterungsschutz

Gartenwirtschaft". Dass es nicht nur um "die Funktion eines

Sonnenschirms", also darum ging, "die Gäste der Gartenwirtschaft vor

der Sonne zu schützen", scheint auch angesichts dessen klar, dass es sich

um ein – auf drei Seiten abschliessbares (s. sogleich) – Zelt handelt, sowie von

dessen Beschaffenheit. So verfügt es namentlich über eine wetterfeste

"Dachblache" und garantierte das Lieferunternehmen dafür, dass es

Windlasten bis 100 km/h standhalte und die "Schneelast in Rüti ZH in

Ordnung" sei. Die Eigenschaften des Zelts ermöglichen es damit

offenkundig, den Betrieb der Gartenwirtschaft auch bei schlechte(re)m Wetter

aufrechtzuerhalten (anders als in dem von der Beschwerdeführerin angeführten

Fall VGr, 8. Mai 2002, VB.2001.00187, E. 5c [S. 9; hierzu auch

Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1064], in welchem eine mit einer einfachen,

textilen Sonnen­store versehene Pergola tatsächlich lediglich als Sonnenschutz

fungierte bzw. fungieren konnte). Nicht erforderlich für die Bejahung der

Schutzfunktion ist, dass ein Gebäude "umfassend" vor sämtlichen

Witterungsverhältnissen schützt.

3.1.2

Mit Bezug auf das Merkmal des mehr oder weniger vollständigen Abschlusses

ist für die Qualifikation als Gebäude nicht erforderlich, dass eine Baute vier

Wände und ein Dach besitzt. Es genügt bereits, wenn ein so vollständiger

Raumabschluss vorliegt, dass die Schutzfunktion erreicht wird

(Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1063).

Das infrage stehende Zelt weist nebst dem Dach eine

Hinterwand sowie zwei mit "Panoramafenstern" versehene Seitenwände

auf, die zugeschoben bzw. -gezogen werden können. Dass die Wände im Übrigen

tatsächlich eingesetzt werden, ist etwa auf einem von der Beschwerdeführerin

eingereichten Foto ersichtlich. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, käme dem

Zelt die erwähnte Schutzfunktion im Übrigen zufolge seiner beachtlichen Grösse

(24 m2) zu.

3.1.3

Das Zelt weist gemäss der Auftragsbestätigung vom 16. September 2019

Abmessungen von 4 m mal 6 m sowie eine "Höhe oberhalb

Dachträger" von 2,43 m auf (die Gesamthöhe beträgt gemäss der Beschwerdegegnerin

"rund 3.5 m", was insbesondere auf die

"Sonderausführung" mit zehn über der Dachblache liegenden, geschwungenen

Dachstreben zurückzuführen ist). Damit übertrifft es die Masse gemäss § 2 Abs. 2 ABV klar.

Mit Bezug auf das Merkmal der Ortsbezogenheit wird

vorausgesetzt, dass eine Baute oder Anlage in einer bestimmten, festen

Beziehung zum Erdboden steht, was der Fall ist, wenn sie mit einem Fundament

oder Sockel fest mit dem Boden verbunden ist oder auf diesem zumindest in mehr

oder weniger definitiver Weise abgestellt ist. Auch nicht fest verankerte,

leicht demontierbare Einrichtungen können baubewilligungspflichtig sein, wenn

sie nach ihrer Zweckbestimmung am selben Ort stehen sollen. Eine Baute mit

saisonalem Charakter, welche jedes Jahr nur während bestimmter Monate

aufgestellt wird (wie ein Marronihäuschen oder Glacéstand), kann

bewilligungspflichtig sein, wenn die Baute jedenfalls mehr als zwei Monate pro

Saison Bestand hat (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1063 und 345 f.).

Wie die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 23. Dezember 2019

ausführte, habe sie das Zelt "zur Verhinderung des Wegwehens, verankern bzw.

sichern lassen". Es steht auf vier "Stützen 10cm im Boden" bzw.

quadratischen (20 cm mal 20 cm) Stützfüssen. Die Betriebsdauer der

Gartenwirtschaft beträgt sieben Monate pro Jahr, während welchen das Zelt

folglich mindestens aufgestellt ist. Das Zelt erweist sich folglich als ortsbezogen.

3.1.4

Das von der Beschwerdeführerin ohne Baubewilligung errichtete Zelt ist

damit als Gebäude zu qualifizieren.

3.2

3.2.1

Die Vorinstanz erwog, als Gebäude habe das Zelt die geltenden Grenz- bzw.

Gebäudeabstände einzuhalten, und kam zum Schluss, dass es schon den für die

Besonderen Gebäude geltenden Grenzabstand von 3,5 m nicht einhalte.

Für Besondere Gebäude im Sinn von § 273 PBG kann in

der Bau- und Zonenordnung von den kantonalen Mindestabständen abgewichen oder

der Grenzbau erleichtert werden (§ 49 Abs. 3 PBG, in der hier

anwendbaren, bis 28. Februar 2017 in Kraft stehenden Fassung

[Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015, Abs. 2]).

Die Gemeinde Rüti hat für den hier infrage stehenden Grenzabstand von dieser Kompetenz

Gebrauch gemacht und für Besondere Gebäude im Sinn von § 273 PBG, die

nicht grösser sind als 50 m2 oder 5 % der

Grundstücksfläche (wobei der grössere Wert massgeblich ist), einen Grundabstand

von 3,5 m festgelegt (Art. 53 Satz 1 BZO; vgl. diesbezüglich § 22 Abs. 1 ABV). Gemäss Art. 53 Satz 2 BZO ist der Grenzbau mit

Zustimmung des Nachbarn gestattet (zum Ganzen vgl. auch

Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1075 ff.).

Das Zelt wurde über dem Bereich der bewilligten

Gartenwirtschaft und damit an der Grenze zur Nachbarparzelle Kat.-Nr. 03

errichtet. Es hält folglich (schon) den erwähnten, für Besondere Gebäude

geltenden Grund- bzw. Grenzabstand nicht ein. Eine nachbarliche Zustimmung im

erwähnten Sinn liegt nicht vor.

3.2.2

Die Beschwerdeführerin bezeichnete es als willkürlich, dass sich die

Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 30. Juni 2021 mit Fragen der Einordnung

nach § 238 PBG, der Anforderungen des privaten Gestaltungsplans

"G" sowie der Vereinbarung vom 16. Mai 2011 nicht

auseinandergesetzt habe. Wie sich gezeigt hat, ist indes der Schluss der

Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass sich das Zelt schon zufolge der

Verletzung der Abstandsvorschriften als nicht bewilligungsfähig erweise; damit

erübrigte sich eine Auseinandersetzung ihrerseits mit den weiteren, sich auf

den beschwerdegegnerischen Entscheid beziehenden Rügen in der Rekursschrift.

4.

Im Folgenden ist damit die Verhältnismässigkeit der

angeordneten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen:

4.1 Erweist sich ein bereits realisiertes

Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig, hat

die zuständige Behörde nach § 341 PBG ohne Rücksicht auf Strafverfahren

und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Ein

Ermessen besteht dabei grundsätzlich nicht (VGr, 13. April 2000, VB.2000.00033 =

BEZ 2000 Nr. 23). Es sind jedoch die massgebenden allgemeinen

verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu berücksichtigen. Relevant

sind namentlich das in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999 (BV, SR 101) festgehaltene Verhältnismässigkeitsprinzip und der in Art. 5

Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 132 II 21 E. 6; zum Ganzen auch Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,

S. 618 ff., auch zum Folgenden).

Auszugehen ist somit vom Grundsatz, wonach gemäss § 341 PBG in allen Fällen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen

ist. Davon ist abzuweichen, wenn das Beharren auf der Durchsetzung des Rechts

unverhältnismässig wäre. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich

auch eine Bauherrschaft berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat. Der bzw.

die Bösgläubige muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen

Überlegungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen

Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erhöhtes

Gewicht beimessen und die ihm bzw. ihr erwachsenden Nachteile nicht oder nur in

verringertem Mass berücksichtigen. Ein Abbruchbefehl ist nach ständiger

Rechtsprechung unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen

Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen – zu welchen auch

die privaten Interessen von Nachbarn zählen – den Schaden, der dem Eigentümer

durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 132 II 21 E. 6.4; ferner etwa BGr, 23. Juli

2018, 1C_22/2018, E. 3.6; VGr, 14. Oktober 2012, VB.2012.00389 = BEZ

2012 Nr. 57). Geringfügig ist eine Abweichung, wenn nur um Weniges

von der materiellen Vorschrift abgewichen wird und sie der Bauherrschaft keinen

oder nur einen geringfügigen Nutzen bringt. Entscheidend sind diesbezüglich

allgemein auch präjudizielle Aspekte (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 619 f.).

Weicht eine Baute hingegen erheblich von materiellen Bauvorschriften ab, so

können einzig Gründe des Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands führen. Solche Gründe liegen vor,

wenn die Bauherrschaft gutgläubig angenommen hat, sie sei zur Bauausführung

ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht

schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (zum Ganzen VGr, 24. Juni

2021, VB.2021.00003, E. 5.2, sowie 3. Juni 2021, VB.2021.00035, E. 7.1;

ferner VGr, 22. April 2021, VB.2020.00761, E. 3.1 sowie E. 3.4,

und 8. April 2021, VB.2020.00660, E. 7.1 ff.).

Bösgläubig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne

Baubewilligung oder in Abweichung von einer solchen baut

(Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 621; vgl. BGE 132 II 21 E. 6.1 und

6.2.2).

4.2

4.2.1

Das Zelt wurde, wie dargelegt, an der Grenze

zum Nachbargrundstück Kat.-Nr. 03 errichtet. Auf die Einhaltung des

geltenden Grenzabstands wurde mithin gänzlich verzichtet. Nach dem Ausgeführten

handelt es sich hierbei nicht um eine geringfügige Abweichung von den

Bauvorschriften. Entscheidend sind in diesem Zusammenhang wie erwähnt allgemein

auch präjudizielle Aspekte.

4.2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie

habe mit dem streitgegenständlichen Zelt lediglich zwei seit Längerem

bestehende bzw. "in die Jahre gekommene" Zelte ersetzt. Diese seien

nie beanstandet worden. Sie sei daher davon ausgegangen, dass der Ersatz dieser

zwei Zelte durch ein neues Zelt keiner Baubewilligung bedürfe. Zudem erfülle

das neue Zelt die Vorgaben der Vereinbarung vom 16. Mai 2011, stelle es

doch einen "Sonnenschirm" im Sinn von deren Ziff. 2.2 dar.

Die im Jahr 2011 erteilte Baubewilligung hatte eine "Gartenwirtschaft"

zum Gegenstand; Gegenstand jener Bewilligung war demnach ebenso wenig ein

Zelt (bzw. die Überdachung der betreffenden Fläche mit einem solchen), wie sich

die Vereinbarung vom 16. Mai 2011 auf ein solches bezog. Die Beschwerdeführerin

muss sich die Kenntnis der entsprechenden Unterlagen anrechnen lassen. Dass sie

nicht in guten Treuen davon ausgehen konnte, dass das hier infrage stehende

Zelt einen Sonnenschirm im Sinn der erwähnten Vereinbarung darstellt, bedarf

keiner weiteren Erläuterung. Schon nach dem üblichen Sprachgebrauch sind ein

(Sonnen)Schirm und ein Zelt (oder Pavillon – so die Bezeichnung im Beschrieb

vom 16. September 2019) offenkundig nicht dasselbe.

Das Baurekursgericht hat in

seinem Entscheid weiter zutreffend ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne aus

dem Umstand, dass früher auf der betreffenden Fläche während einiger Jahre zwei

unbeanstandet gebliebene Zelte gestanden hätten, schon deshalb nichts für sich

ableiten, weil diese einstigen Zelte in ihrer Grösse nicht mit der nun

strittigen Baute vergleichbar seien. Dies erweist sich als zutreffend. Auch in

seiner Beschaffenheit (weitaus stabilere Konstruktionsweise sowie Abschluss auf

drei Seiten [vgl. oben 3.1.1 ff.]) unterscheidet sich das neue Zelt

erheblich von den früheren. Die Beschwerdeführerin war sich dessen offenkundig

auch bewusst, war die (grössere) Stabilität der Konstruktion doch ein entscheidender

Aspekt bei der Beschaffung des neuen Zelts. Dies geht aus ihrem Schreiben vom

23. Dezember 2019 hervor, in welchem sie ausführte, dass die früheren

Zelte "bei windigem Wetter immer wieder weggeweht" worden seien und

sie deswegen, also um dies zu verhindern, das neue habe "verankern bzw.

sichern lassen". Bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen

erwartet werden konnte, hätte der Beschwerdeführerin demnach bewusst sein

müssen, dass vor dem Hintergrund der Merkmale des neuen Zelts gegebenenfalls

von einer Bewilligungspflicht auszugehen wäre; zumindest wäre sie – statt eigenmächtig vorzugehen – gehalten gewesen, sich bei den Baubehörden

entsprechend zu erkundigen.

Nach dem Gesagten erscheint die Beschwerdeführerin im

Zusammenhang mit der Bauausführung nicht gutgläubig.

4.2.3

Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Abstandsvorschriften und

damit der baurechtlichen Ordnung wiegt – insbesondere auch aus präjudiziellen Gründen – schwer (vgl. auch VGr,

VB.2020.00064, E. 5.4 Abs. 2 [gegen Ende], mit Hinweis). Auch die nachbarlichen

Interessen (der Mitbeteiligten) fallen hierbei ins Gewicht, zumal den

Abstandsvorschriften primär nachbarschützende Funktion zukommt.

Die Beschwerdeführerin erklärte in der Beschwerde, die Fr. 7'000.-,

welche sie "für den Kauf des Zelts aufgewendet" habe, stellten für

sie einen beträchtlichen Betrag dar. Das Zelt wird mutmasslich seit

Oktober/November 2019 bzw. April (Saisonbeginn) 2020 genutzt, sodass die

entsprechenden Investitionskosten ohnehin zumindest zu einem erheblichen Teil

amortisiert sind. Die Kosten für die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands belaufen sich auf einen wesentlich kleineren Betrag (so wurden für die

Montage [einschliesslich Transport] gemäss der Auftragsbestätigung vom 16. September

2019 rund Fr. 1'000.- veranschlagt) und erweisen sich jedenfalls als

zumutbar.

Die öffentlichen Interessen

an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegen folglich die

privaten an der Vermeidung des (zumutbaren) Entfernungsaufwands für das ohne

Bewilligung erstellte Zelt.

4.3 Zusammenfassend

hat die Vorinstanz die Wiederherstellungsverfügung zu Recht als nicht zu

beanstanden erachtet.

5.

5.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ausgang von vornherein

nicht zu; vielmehr ist sie zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen

Mitbeteiligten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 f.

VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 2'655.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Mitbeteiligten für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben

werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …