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Entscheid

VB.2021.00540

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00540

11. November 2021Deutsch7 min

(URT.2021.23181)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00540

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. November 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeindeamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Bereinigung der Beurkundung einer Ehescheidung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B wurden in Bhutan mit Urteil des "Royal Court

of Justice, District Court" vom 29. November 2018 geschieden. Mit

Verfügung vom 6. Mai 2019 beurkundete das Gemeindeamt des Kantons Zürich

die ausländische Scheidung im schweizerischen Zivilstandsregister. Mit

Schreiben vom 27. November 2019 übermittelte die Schweizerische Botschaft

in Neu-Delhi dem Gemeindeamt eine durch B eingereichte Bestätigung des

bhutanischen "Royal Court of Justice, High Court", wonach A das

Scheidungsurteil vom 29. November 2018 angefochten habe. Mit Noten vom

27. November 2020 und 25. Februar 2021 bestätigte die Botschaft von

Bhutan in Neu-Delhi, dass noch kein rechtskräftiges Scheidungsurteil ergangen

sei. Mit Verfügung vom 12. April 2021 zog das Gemeindeamt seine Verfügung

vom 6. Mai 2019 in Wiedererwägung und beauftragte die Fachstelle Infostar,

die Beurkundung des Scheidungsurteils vom 29. November 2018 im

schweizerischen Personenstandsregister zu löschen.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der

Justiz und des Innern mit Verfügung vom 22. Juli 2021 ab.

III.

Am 9. August 2021 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die

Eintragung seiner Ehescheidung im schweizerischen Zivilstandsregister.

Das Gemeindeamt und die Direktion der Justiz und des

Innern beantragten mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2021 bzw.

Vernehmlassung vom 12. August 2021 die Abweisung der Beschwerde. Am 17.,

18.

und 25. August sowie am 25. Oktober 2021 reichte A weitere

Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des

Beschwerdegegners betreffend die Anerkennung ausländischer Urkunden über den

Zivilstand zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 der

Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2],

§ 12 Abs. 1 der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember

2004.

[ZVO, LS 231.1] sowie Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG,

SR 291]).

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 32 Abs. 1 f. IPRG wird eine ausländische Entscheidung oder

Urkunde über den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde

in die Zivilstandsregister eingetragen. Die Eintragung wird bewilligt, wenn die

Voraussetzungen der Art. 25–27 IPRG erfüllt sind. Eine ausländische

Entscheidung wird nach Art. 25 IPRG in der Schweiz anerkannt, wenn die

Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung

ergangen ist, begründet war (lit. a; vgl. Art. 26 IPRG), wenn gegen

die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden

kann oder wenn sie endgültig ist (lit. b) und wenn kein Verweigerungsgrund

im Sinn von Art. 27 IPRG vorliegt (lit. c; vgl. Art. 23 ZStV und

Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 des Zivilgesetzbuchs vom

10.

Dezember 1907 [SR 210]).

Vorliegend ist umstritten, ob die Scheidung von A und B in

Bhutan rechtskräftig ist.

2.2

Aus den

Akten ergibt sich dazu Folgendes: Der Beschwerdegegner erhielt am

30.

April 2019 von der Schweizerischen Botschaft in Neu-Delhi das

beglaubigte Scheidungsurteil des Beschwerdeführers und von B vom

29.

November 2018 sowohl im Original als auch in der englischen

Übersetzung. Dem Urteil war ein durch das bhutanische Aussenministerium

beglaubigtes Schreiben des District Court beigelegt, welches die Scheidung

bestätigte. Darauf verfügte der Beschwerdegegner am 6. Mai 2019 die

Eintragung der Scheidung im schweizerischen Zivilstandsregister. Mit Schreiben

vom 27. November 2019 teilte die Schweizerische Botschaft dem

Beschwerdegegner mit, B habe die Botschaft informiert, dass der

Beschwerdeführer das Urteil vom 29. November 2018 beim High Court

angefochten habe, weshalb das Scheidungsurteil noch nicht rechtskräftig sei.

Die Schweizerische Botschaft leitete dem Beschwerdegegner zudem ein von B

eingereichtes Schreiben des High Court vom 17. November 2019 sowie eine

Erklärung ihres Anwalts als Bestätigung weiter. Am 1. Dezember 2020

leitete die Schweizerische Botschaft dem Beschwerdegegner eine beglaubigte Note

vom 27. November 2020 der Bhutanischen Botschaft in Neu-Delhi weiter, mit

welcher bestätigt wurde, dass das Datum der Scheidung noch nicht feststehe, da

der Beschwerdeführer auch das Urteil des "Bench II of the High Court"

vom 14. November 2019 an den "Larger Bench of the High Court"

weitergezogen habe. Der Note der Bhutanischen Botschaft war das durch das

bhutanische Aussenministerium beglaubigte Urteil vom 14. November 2019 sowohl

im Original als auch in der englischen Übersetzung beigelegt. Auf Nachfrage der

Schweizerischen Botschaft hin bestätigte die Bhutanische Botschaft am

25.

Februar 2021 erneut, dass der Beschwerdeführer und B noch nicht

rechtskräftig geschieden seien.

Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte der

Beschwerdegegner die Löschung der Scheidungsbeurkundung und begründete dies

damit, dass aus dem Schreiben der Bhutanischen Botschaft vom 25. Februar

2021.

hervorgehe, dass das gesamte Scheidungsurteil noch nicht in Rechtskraft

erwachsen sei.

2.3

Dagegen

brachte der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens wiederholt im

Wesentlichen Folgendes vor: Er sei rechtskräftig geschieden, denn er habe das

Urteil des District Court und anschliessend auch das Urteil des Bench II of the

High Court nur betreffend der finanziellen Nebenfolgen angefochten. Die

Scheidung durch den District Court sei von ihm und B in der Hauptsache jedoch

akzeptiert worden. Dementsprechend sei das Schreiben des High Court vom

17.

November 2019, welches am Ursprung des vorliegenden Verfahrens steht,

irreführend, da es das Urteil des District Court vom 29. November 2018 als

noch nicht rechtskräftig bezeichne. Das Schreiben vom 17. November 2019

sei zudem auch rechtsungültig, da es nicht vom bhutanischen Aussenministerium

beglaubigt worden sei. Auch die Noten der Bhutanischen Botschaft vom

27.

November 2020 und vom 25. Februar 2021 seien ungültig, da auf

beiden Dokumenten kein Verfasser bzw. keine Verfasserin ersichtlich sei.

Vermutlich seien die beiden Dokumente sogar gefälscht. Damit sei auf das

Schreiben des District Court vom 10. April 2019 abzustellen, welches

bestätige, dass er geschieden sei. Im Übrigen beweise auch der Umstand, dass er

nicht mehr über ein gültiges "Marriage Certificate" verfüge, dass er

nach bhutanischem Recht geschieden sei.

2.4

Da der

Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine tauglichen Beweismittel

einreichte, um seine Vorbringen zu stützen, stellen diese reine Behauptungen

dar und sind sie nicht geeignet, um die Rechtmässigkeit der Verfügung des

Beschwerdegegners vom 12. April 2021 infrage zu stellen. So konnte der

Beschwerdeführer insbesondere nicht substanziiert dartun, dass die Schreiben

des High Court vom 17. November 2019 sowie die Noten der Bhutanischen

Botschaft vom 27. November 2020 und vom 25. Februar 2021 ungültig

bzw. gefälscht sind. Auch die Ausführungen seines bhutanischen Anwalts sind

reine Parteibehauptungen und vermögen nicht zu belegen, dass der

Beschwerdeführer in Bhutan rechtskräftig geschieden ist. Dass ein Weiterzug

stattgefunden hat, bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht. Damit hat der

Beschwerdegegner aufgrund der von der Schweizerischen Botschaft übermittelten

bhutanischen Dokumente zu Recht die Löschung der Scheidungsbeurkundung verfügt.

2.5

In seiner

Beschwerde vom 9. August 2021 führte der Beschwerdeführer aus, der Larger

Bench of the High Court habe in seinem Urteil vom 6. August 2021

inzwischen festgestellt, dass über seine Scheidung mit dem Urteil des District

Court vom 29. November 2018 endgültig entschieden worden sei. Um dies zu

belegen, reichte er am 17. August 2021 eine englische Übersetzung des

Urteils vom 6. August 2021 ein.

Auch dieses Dokument vermag mangels Beglaubigung durch die

zuständigen bhutanischen und schweizerischen Behörden nicht zu beweisen, dass

der Beschwerdeführer und B in Bhutan seit dem 29. November 2018

rechtskräftig geschieden sind. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch frei, sich

zur Eintragung seiner Scheidung in die schweizerischen Zivilstandsregister

erneut an den Beschwerdegegner zu wenden, sobald er über das vom bhutanischen

Aussenministerium sowie von der Schweizerischen Botschaft in Neu-Delhi beglaubigte,

rechtskräftige Urteil des Larger Bench of the High Court verfügt (vgl.

Art. 39 ZStV).

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 Satz 1

VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …