VB.2021.00543
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00543
25. November 2021Deutsch21 min
(URT.2021.23240)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00543
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. November 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1.
A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Primarschulpflege Bülach,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Schulhauszuteilung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 teilte die
Primarschulpflege Bülach A und B mit, dass deren 2015 geborener Sohn E für das
Schuljahr 2021/2022 einer 1. Primarklasse im Schulhaus F zugeteilt worden
sei. Hiergegen wandten sich A und B am 21. Mai 2021 mit einem Begehren um
Umteilung von E ins Schulhaus G an die Primarschulpflege Bülach. Dieses Gesuch
wies die Primarschulpflege am 10. Juni 2021 ab. Nachdem sich A und B nochmals
an die Primarschulpflege Bülach gewandt hatten, prüfte diese den
Zuteilungsentscheid erneut. Mit Beschluss vom 17. Juni 2021 hielt sie
daran fest.
Erwägungen
II.
A und B liessen dagegen am beim Bezirksrat Bülach
rekurrieren und beantragen, der Beschluss der Primarschulpflege Bülach sei
aufzuheben und E ins Schulhaus G einzuteilen.
Mit Beschluss vom 21. Juli 2021 wies der Bezirksrat
Bülach den Rekurs ab und auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens von
Fr. 600.30 A und B je zur Hälfte unter solidarischer Haftung füreinander
(Dispositiv-Ziff. I f.). Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid
entzog er die aufschiebende Wirkung.
III.
Mit Beschwerde vom 12. August 2021 liessen A und B
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen,
unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Bülach vom
21.
Juli 2021 aufzuheben und E ins Schulhaus G einzuteilen. Des Weiteren
ersuchten sie unter dem Titel "Verfahrensanträge" um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung sowie um (super)provisorische Einteilung ihres Sohns ins
Schulhaus G. Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2021 wurden die Gesuche
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um (super)provisorische Einteilung von
E ins Schulhaus G abgewiesen.
Während der Bezirksrat am 1. September 2021 auf eine
Vernehmlassung verzichtete, liess die Primarschulpflege Bülach am
14.
September 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge
schliessen. Mit Replik vom 28. September 2021 und Triplik vom 27. Oktober
2021.
bzw. Duplik vom 14. Oktober 2021 und Quadruplik vom 8. November
2021.
hielten A und B bzw. die Primarschulpflege Bülach an ihren Anträgen fest. Am
22.
November 2012 liessen sich Erstere erneut vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach
§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,
LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) zuständig. Da auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden reichten am 22. November 2021
eine weitere Stellungnahme ein. Da sich die Parteien im Verlauf des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bereits mehrfach äussern konnten, die Sache
spruchreif ist und sich bei Schulhauszuteilungen eine möglichst rasche
Entscheidung aufdrängt, wurde davon abgesehen, diese erneute Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung zuzustellen, zumal sie keine
entscheidwesentlichen neuen Vorbringen enthält.
3.
Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie
die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der
Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG).
In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn
ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere
von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).
4.
4.1
Nach
Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen
ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Aus der
Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem auch ein
verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; VGr, 1. September
2020, VB.2020.00134, E. 2.1 – 8. November 2017, VB.2017.00506,
E. 3.1 Abs. 2 mit Hinweisen). Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet
sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im
Einzelfall. Massgeblich sind die Länge des Schulwegs und die zu überwindende
Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren
sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kindes (BGE 140 I 153
E. 2.3.3; BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2; Herbert
Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003,
S. 266 ff.).
In diesem Sinn ist bei der Zuteilung von Schülerinnen und
Schülern zu den Schulhäusern insbesondere auf die Länge und Gefährlichkeit des
Schulwegs zu achten (§ 25 Abs. 1 Satz 1 der Volksschulverordnung
vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Bei der Beurteilung der
Gefährlichkeit des Schulwegs gilt es zu beachten, dass jegliche Teilnahme am
Verkehr mit Gefahren verbunden ist, weshalb ein Schulweg nie vollkommen
ungefährlich ist. Wesentlich ist daher, ob einem Schulkind die bestehenden
Gefahren zumutbar sind, mit anderen Worten, ob keine übermässige Gefährlichkeit
besteht (VGr, 23. November 2016, VB.2016.00474, E. 3.1 Abs. 1 – 21. Dezember
2011, VB.2011.00395, E. 3.3.2 Abs. 1).
Als weiteres massgebliches Zuteilungskriterium nennt
§ 25 Abs. 1 VSV das Interesse an einer ausgewogenen Zusammensetzung
der Klassen (Satz 1); berücksichtigt werden namentlich die
Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der Schülerinnen
und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter (Satz 2). Zudem sind die
zulässigen Klassengrössen zu beachten: Gemäss § 21 Abs. 1 lit. b VSV darf auf der Primarstufe in der Regel die Klassengrösse von 25 Schülerinnen
und Schülern in einklassigen Klassen bzw. 21 Schülerinnen und Schülern in
mehrklassigen Klassen nicht überschritten werden.
4.2
Für Entscheide
über die Zuteilung zu den Schulen innerhalb der Schulgemeinde bzw. des
Schulkreises ist die Schulpflege zuständig (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6
VSG). Ihr kommt bei der Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu Schulen und
Klassen ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei das Ermessen pflichtgemäss
auszuüben ist und sich an den in § 25 Abs. 1 VSV statuierten
Kriterien zu orientieren hat (VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430,
E. 3.2 – 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 2 Abs. 2).
4.3
Können
Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit
nicht selbständig zurücklegen, ordnet die Schulpflege auf eigene Kosten
geeignete Massnahmen an (§ 8 Abs. 3 Satz 1 VSV). Sie verfügt dabei
über ein Auswahlermessen, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat (VGr,
1.
September 2020, VB.2020.00134, E. 2.1 Abs. 2 – 23. November
2016, VB.2016.00474, E. 3.1 Abs. 4; vgl. VGr, 5. November 2008,
VB.2008.00363, E. 5.1). Als schulwegsichernde verkehrstechnische oder
organisatorische Massnahmen kommen beispielsweise Transport der Kinder mit
einem Schulbus, Übernahme von Abonnementskosten bei Benützung des öffentlichen
Verkehrs, entsprechende Schulhausein- und -zuteilung, Begleitdienst,
Lotsendienst oder Fussgängerüberführungen bei gefährlichen Strassen infrage (VGr,
1.
September 2020, VB.2020.00134, E. 2.1 Abs. 2 mit Hinweisen). Während
der Mittagspause kann die (erneute) Beförderung durch einen von der Schule
organisierten Mittagstisch ersetzt werden (BGE 140 I 153
E. 2.3.3 mit Hinweis).
5.
Das Verwaltungsgericht verfügt über genügend Fachkenntnis,
um die Zumutbarkeit eines Schulwegs zu beurteilen, zumal es sich dabei um eine
Rechtsfrage handelt. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, von welcher
durchschnittlichen Gehgeschwindigkeit für die Zumutbarkeitsbeurteilung
auszugehen sei. Sodann lässt sich die Länge eines strittigen Schulwegs
problemlos auf der Grundlage von Karten bzw. aus im Internet verfügbaren
Informationen errechnen. Die Beurteilung etwaiger gefährlicher Stellen kann
schliesslich aufgrund der eingereichten Fotodokumentation und der
diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden vorgenommen werden (VGr,
29.
August 2017, VB.2017.00044, E. 2.1 – 20. Oktober
2020, VB.2020.00551, E. 2 mit Hinweisen – 21. Dezember 2011,
VB.2011.00395, E. 5.2 Abs. 2; vgl. auch BGr, 11. Juni 2019,
Dispositiv
2C_191/2019, E. 3.4). Demnach kann auf den von den
Beschwerdeführenden beantragten Augenschein sowie auf die Einholung eines
Gutachtens der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) verzichtet werden.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin
begründete ihren Beschluss vom 17. Juni 2021 insbesondere damit, dass
infolge hoher Bautätigkeit im Schulgebiet G die Zuteilungsgrenzen zwischen den
einzelnen Schulen verschoben worden seien. Die Beschwerdegegnerin achte
"neben verschiedenen Kriterien" auf ausgewogene Klassengrössen; die 1. Klassen
würden nach Möglichkeit so gebildet, dass einzelne Zuzüge in den Quartieren
aufgefangen werden könnten. Wenn in einem Schulhaus die 1. Klassen sehr
gross oder auch sehr klein starteten, könnte dies zur Folge haben, dass während
eines Schuljahres plötzlich eine Klasse halbiert und/oder neu aufgeteilt werden
müsse. Mit Rücksicht auf das Kindswohl sei dies "wenn immer möglich [zu]
verhindern". Im Fall einer Gutheissung "aller vorliegenden Wiedererwägungsgesuche
könnte diese Ausgewogenheit nicht mehr gewährleistet und einzelne Neuzuzüge
nicht mehr im Quartier aufgefangen werden. Dies könnte zur Folge haben, dass
ein einzelnes Kind in ein weiter entferntes Schulhaus (…) eingeteilt werden
müsste".
Im Beschluss vom 10. Juni 2021 hatte die
Beschwerdegegnerin überdies angegeben, dass die Kinder aus dem H-Quartier,
welche eine erste Regelklasse besuchen, alle dem Schulhaus F zugeteilt worden
seien.
6.2 Die
Beschwerdegegnerin hat demnach die Schulhauszuteilung nach geografischen
Kriterien vorgenommen und dabei auch auf ausgewogene Klassenbestände in den
1. Primarklassen über die verschiedenen städtischen Schulhäuser hinweg
geachtet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal es deutliche
Abweichungen zwischen den einzelnen 1. Klassen sowohl aus pädagogischen
Gründen als auch im Hinblick auf eine optimale räumliche Auslastung der
Schulstandorte zu vermeiden gilt (VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430,
E. 4.2 Abs. 2; vgl. BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 5.2;
VGr, 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 3.2.4 – 21. Januar 2009,
VB.2008.00537, E. 4.2.3; Herbert Plotke, Schulort, Schulgeld,
Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher
Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 103).
Ausserdem ist das Freihalten von gewissen Plätzen in einzelnen Schulhäusern
bzw. Klassen, zum Beispiel mit Blick auf etwaige Zuzüge oder eine notwendig
werdende Repetition, gerechtfertigt (vgl. BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007,
E. 2.8).
Das erwähnte Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der
Schulhauszuteilung verletzt die Rechtsgleichheit nicht; eine Bevorzugung von
"allfällige[n] Zuzügern", wie von den Beschwerdeführenden geltend
gemacht, ist nicht ersichtlich. Vielmehr kann die Beschwerdegegnerin die
vorgenommene Zuteilung auf sachliche Gründe abstützen.
6.3 Soweit die
Beschwerdeführenden auf die "prominent auf der Webseite publizierten
Einteilungskriterien" der Beschwerdegegnerin verweisen, können sie daraus
nicht ableiten, dass E ins Schulhaus G einzuteilen gewesen wäre. Zwar heisst es
in der von der Beschwerdegegnerin publizierten PowerPoint-Präsentation, dass
"Kinder [nach Möglichkeit] dem nächstgelegenen Schulhaus (…) zugeteilt
[werden]". Dies kann jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden
nicht bedeuten, dass jedes Kind zwingend dem nächstgelegenen Schulhaus
zugeteilt werden müsste, solange es dort noch eine Klasse gibt, welche – im
Sinn von § 21 Abs. 1 lit. b VSV – noch nicht voll belegt ist.
Würde es sich so verhalten, wäre die Beschwerdegegnerin bei der Zuteilung von
Kindern zu Schulhäusern zu sehr eingeschränkt und könnte etwa kaum mehr auf ausgewogene
Klassenbestände in den einzelnen 1. Klassen achten. Überdies kann die
zitierte Passage nicht als behördliche Zusicherung verstanden werden. Eine
Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. des Verbots widersprüchlichen
Verhaltens (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) liegt nicht vor
(vgl. dazu statt anderer VGr, 14. Dezember 2020, VB.2020.00547,
E. 5.2 mit Hinweisen). Ebenso wenig ist im Vorgehen der Beschwerdegegnerin
ein Ermessensmissbrauch zu erblicken.
6.4 Aus den von den Beschwerdeführenden im
Rahmen des Rekursverfahrens beigebrachten Akten geht hervor, dass E seit
September an fünf Tagen jeweils ab Mittag in der Kita I betreut wird. Am
21. Januar 2021 und damit vor dem Entscheid betreffend Schulhauszuteilung
hatten die Beschwerdeführenden gegenüber der Beschwerdegegnerin lediglich
angegeben, E sei "seit Jahren" in der Kita I und sie würden ihn gerne
"da behalten". Mit ihrer Eingabe vom 15. Juni 2021 reichten die
Beschwerdeführenden ausserdem das Formular
"Beiblatt Gesuch betreffend Privater Tagesbetreuung" ein; darin war
vermerkt, dass E jeweils am Montag, Dienstag und – ab August – auch am
Donnerstag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr in der Kita I betreut werde.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Schulhauszuteilung nicht gestützt
auf diese Adresse der privaten Betreuung vornahm. Denn aus dem erwähnten Formular
geht hervor, dass das Gesuch lediglich behandelt werde, wenn "die
Betreuung an mindestens drei Schultagen und während des ganzen Tages
erfolgt". Dieser Richtwert von drei Tagen ist nachvollziehbar, da bei der
Zuteilung zu den einzelnen Schulhäusern damit auf denjenigen Ort abgestellt
werden kann, von welchem aus die betreffende Schülerin bzw. der betreffende
Schüler an der Mehrzahl der Schultage den Schulweg zu absolvieren hat. Die
Fremdbetreuung in der Kita I erfolgt jedoch nicht an drei (vollen) Tagen; bereits
deshalb war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, die Adresse der Kita bei der
Zuteilung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Zusammenhang auch hinten, E. 6.5.4). Soweit sich die
Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht auf den Standpunkt stellen, E werde
"5 Tage pro Woche fremdbetreut von morgen früh bis um 18 Uhr
oder teilweise noch länger", so findet dies in den eingereichten
Unterlagen keine Stütze; Belege dazu wurden denn auch nicht eingereicht.
6.5 Die
Beschwerdeführenden machen geltend, der Schulweg sei E nicht zumutbar, weil er
zu lang sei.
6.5.1
Der Schulweg von E von seinem Wohnort an der J-Strasse 01 zum
Schulhaus F ist rund 1,1 km lang und weist keine nennenswerten
Höhendifferenzen auf. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführenden ergibt sich auch durch die Unterführung, welche auf dem
Schulweg passiert werden muss, keine solche Höhendifferenz. Ohnehin ist
festzuhalten, dass es in der Praxis des Verwaltungsgerichts nicht üblich ist,
mit Leistungskilometern zu operieren; Höhendifferenzen bzw. Gefälle werden
vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Beschwerlichkeit des Schulwegs
berücksichtigt (VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 5.1.1
und das dazu ergangene Urteil BGr, 30. April 2019, 2C_1143/2018, E. 2.3.1;
VGr, 12. Februar 2009, VB.2008.00530, E. 4.1; Plotke, in: Gächter/Jaag,
S. 109; ders., Schulrecht, S. 227; Johann-Christoph Rudin, in:
Philipp Egli/Hans-Jakob Mosimann/Sabine Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentierte
Mustereingaben im Verwaltungsrecht Band V, Bildungsrecht, Zürich 2020,
§ 11 Rz. 31).
6.5.2
Bei Schülerinnen und Schülern der 1. Klasse der
Primarstufe wird grundsätzlich von einer Gehgeschwindigkeit von 3 bis
3,5 km/h ausgegangen (BGr, 11. Juni 2019, 2C_191/2019, E. 3.2 – VGr,
21. November 2018, VB.2018.00430, E. 5.1.1 und das dazu ergangen
Urteil BGr, 30. April 2019, 2C_1143/2018, E. 2.3.3 und 2.4.3; VGr, 8. November
2017, VB.2017.00506, E. 3.3 mit Hinweisen). Unter Annahme einer
Geschwindigkeit von 3 km/h kann E den Schulweg in rund 22 Minuten
absolvieren. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann aus der von ihr
zitierten Fachdokumentation der bfu nicht abgeleitet werden, dass ein
sechsjähriges Kind "maximal mit 2.5 km/h unterwegs" ist (vgl. BGr,
30. April 2019, 2C_1143/2018, E. 2.4.3). Doch selbst bei Annahme
einer Geschwindigkeit von lediglich 2,5 km/h wäre der Schulweg in rund 26,5 Minuten
zu bewältigen. Die Beschwerdeführenden geben denn auch selbst an, dass E
"rund 25 bis 30 [Minuten] von und zu seinem Wohnort" benötigt. Diese
Länge des Schulwegs ist E zumutbar (vgl. VGr, 21. November 2018,
VB.2018.00430, E. 5.1.1 mit Hinweisen). Etwas anderes ergibt sich auch
nicht aus dem Umstand, dass sein Schulweg nun länger dauert, als wenn er ins
Schulhaus G eingeteilt worden wäre.
Des Weiteren trifft zwar zu,
dass der Treffpunkt mit der Verkehrshelferin, welche die Kinder zwischen den
Sommer- und den Herbstferien zum Schulhaus F begleitet, am Morgen auf
7.45 Uhr festgelegt wurde. Daraus kann aber entgegen den
Beschwerdeführenden nicht abgeleitet werden, dass der Schulweg unzumutbar lang
wäre. Denn es ist nachvollziehbar, dass die Verkehrshelferin zusätzliche Zeit
einberechnet, etwa um die Kinder auf den korrekten Weg hinzuweisen und ihnen zu
erklären, weshalb sie sich etwa auf dem "Kindertrottoir" (das heisst,
auf der Seite des Trottoirs, welche weiter von der Strasse entfernt ist)
bewegen sollen. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Kinder eine gewisse Zeit
vor Beginn des Unterrichts um 8.20 Uhr im Schulhaus eintreffen.
6.5.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die
Dauer des Schulwegs verunmögliche es E, das Mittagessen zu Hause
einzunehmen, weil er sich aus- bzw. ankleiden und zur Toilette
gehen müsse. Dabei übersehen sie, dass diese Tätigkeiten grundsätzlich innerhalb
der Mittagspause erledigt werden können und deshalb an sich nicht zu einer zusätzlichen
Verkürzung führen (vgl. 29. August 2017, VB.2017.00044,
E. 3.4.6 Abs. 2). Sodann verbleiben E zu Hause rund 45 Minuten,
was als genügend lang zu qualifizieren ist (vgl. VGr, 21. November 2018,
VB.2018.00430, E. 5.1.1 Abs. 2 mit Hinweis). Soweit die
Beschwerdeführenden der Ansicht sind, dass zu wenig Zeit für die
Mittagsverpflegung zu Hause bleibe, so könnte E vom Angebot
des Mittagstischs im Schulhaus F Gebrauch machen.
6.5.4 Die Beschwerdeführenden bringen im Weiteren
vor, die Distanz zwischen dem Schulhaus F und der Kita I sei zu lang; D könne
über den Mittag nicht dorthin zurückkehren. Daraus können sie jedoch nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdegegnerin kann bei der Schulhauszuteilung
nicht auf mehrere Betreuungsadressen Rücksicht nehmen; vorliegend hat sie dabei
auf die Wohnadresse der Beschwerdeführenden abgestellt, was nicht zu
beanstanden ist (vgl. vorn, E. 6.4). Entgegen den vorinstanzlichen
Erwägungen darf jedoch die Zuteilung in ein weiter entferntes Schulhaus nicht
dazu führen, dass ein Kind die dortigen Tagesstrukturen nutzen muss,
damit der Schulweg zumutbar ist bzw. ihm oder ihr ausreichend Zeit für die
Mittagsverpflegung verbleibt. Die Schulhauszuteilung hat grundsätzlich so zu
erfolgen, dass die Kinder die Mittagspause zu Hause verbringen können. Die von
der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung betrifft nur Fälle, in welchen der
Schulweg auch zum nächstgelegenen Schulhaus für eine Heimkehr über den Mittag
zu lang ist. Hingegen muss die Beschwerdegegnerin den Schulweg zu einer
Kindertagesstätte nicht berücksichtigen, weil unter solchen Umständen auch eine
Fremdbetreuung in der Schule statt in der Kindertagesstätte zumutbar ist. Sofern
die Beschwerdeführenden der Ansicht sind, der Weg in die Kita und zurück sei
für E zu weit und/oder zu gefährlich, so wäre es ihm deshalb
zumutbar, von der Fremdbetreuung in der Kita I in den Hort der Schule F zu
wechseln.
6.6 Die
Beschwerdeführenden bringen ausserdem vor, der Schulweg sei zu gefährlich.
6.6.1
Der Schulweg von E führt zunächst entlang der J-Strasse, einer
Quartierstrasse, bis zur K-Strasse, auf welcher ein allgemeines Fahrverbot
gilt. Danach gelangt er durch eine Unterführung, wo ebenfalls ein allgemeines
Fahrverbot gilt, zur L-Strasse. Dieser kann an übersichtlicher Stelle auf einem
Fussgängerstreifen überquert werden. Der Weg führt dann auf dem Trottoir
weiter, zunächst der L- und danach der M-Strasse entlang. Von dort biegt E nach
rechts auf die N-Strasse ein, wo der Weg auf dem Trottoir über die O-Strasse
weiterführt bis zum Kreisel beim Schulhaus F. Bei der Überquerung der Strasse
über den dortigen Fussgängerstreifen werden die Schulkinder von einer
Verkehrslotsin unterstützt.
Festzuhalten ist sodann, dass E und die weiteren Kinder
aus dem Quartier in den ersten Schulwochen von einer Verkehrshelferin begleitet
wurden und an zwei Tagen ausserdem eine Verkehrsinstruktorin der Stadtpolizei
auf dem Schulweg dabei war.
6.6.2
Die Beschwerdeführenden halten dafür, dass etwa die Überquerung der M-Strasse
zu gefährlich sei, da es dort keinen Fussgängerstreifen gebe und
"Fahrzeuge [dort] regelmässig 180 Grad Wenden durchführen und vom
Bahnhof kommen bzw. in diese Strasse einbiegen". Ausserdem würden Kunden
rückwärts aus den Besucherparkplätzen "direkt in den Bereich der die
Strasse überquerenden Kinder fahren". Eine weitere gefährliche Stelle
erblicken die Beschwerdeführenden vor dem Restaurant P und dem Q-Shop. Vor
diesen Geschäften gebe es insgesamt 14 Parkplätze, welche regelmässig auch
von Lieferwagen belegt seien. Diese würden jeweils rückwärts auf die Strasse
fahren, wobei kleine Kinder einfach übersehen werden können. Schliesslich
befinde sich bei der Bushaltestelle R eine "sehr gefährliche Stelle".
Dort müssten die Kinder "teilweise sogar auf die Strasse ausweichen".
6.6.3 Die von den Beschwerdeführenden hervorgehobenen
gefährlichen Stellen befinden sich allesamt an gut einsehbaren und
übersichtlichen Strassenabschnitten. Es trifft zwar zu, dass auf
einzelnen beigebrachten Fotografien zu erkennen ist, dass
gewisse parkierte Fahrzeuge teilweise auch auf das Trottoir hinausragen.
Dennoch gestalten sich die Verhältnisse noch immer übersichtlich genug, sodass
es E und den weiteren Schulkindern zumutbar ist, diese zu
passieren. Eine unzumutbare Gefährlichkeit ergibt sich auch nicht mit Blick auf
die weiteren von den Beschwerdeführenden hervorgehobenen Stellen. Zu diesem
Schluss gelangte auch die Verkehrsinstruktorin der Stadtpolizei Bülach, empfahl
sie doch den Beschwerdeführenden den vorangehend beschriebenen Schulweg.
Eine unzumutbare Gefährlichkeit des
Schulwegs kann sodann entgegen den Beschwerdeführenden auch nicht aus der von
ihnen eingereichten Schulwegüberprüfung abgeleitet werden. Denn der dort
beurteilte Schulweg führt – mit Ausnahme des letzten Teilstücks – nicht über
denselben Weg wie der hier strittige Schulweg. Die im Bericht erwähnten
gefährlichen Stellen im "Zufahrtsbereich 'R'" muss E nicht
passieren, da er sich der dortigen Migros auf der M-Strasse nähert. Diese
Strasse braucht er auch nicht (mehr) zu queren, da er sich bereits auf der richtigen
Strassenseite befindet. Die bei "bestimmten Witterungsverhältnissen
(tiefstehende Sonne)" bestehende schlechte Sichtbarkeit des
Fussgängerstreifens wirkt sich demnach nicht auf den Schulweg von E bzw. dessen
Gefährlichkeit aus.
6.7 Soweit die
Beschwerdeführenden vorbringen, sie seien davon ausgegangen, dass E ins
Schulhaus G eingeteilt würde, da auch sein älterer Bruder dort zur Schule geht,
können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die
Schulhauszuteilung ist für jeden Jahrgang wieder von Neuem vorzunehmen, weil
die Schülerinnen und Schüler sich nie genau gleich über das Gemeindegebiet
verteilen (VGr, 8. November 2017, VB.2017.00506, E. 3.5). Ein Anspruch auf Zuteilung von Geschwistern zum selben Schulhaus
besteht nicht (VGr, 23. November 2016, VB.2016.00474,
E. 3.10). Ebenso besteht kein Anspruch auf (freie) Wahl des
Schulhauses bzw. der Klasse oder auf eine bestimmte oder wunschgemässe
Zuteilung (VGr, 20. Oktober 2020, VB.2020.00551, E. 3 Abs. 2 und
E. 4.2.1 Abs. 4 – 23. November 2016, VB.2016.00474,
E. 3.8 – 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 2 Abs. 2).
6.8 Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz im
angefochtenen Beschluss hinreichend mit den im Rekurs vorgebrachten Argumenten
auseinandergesetzt und auch die konkreten Umstände des vorliegenden Falls
berücksichtigt hat. Er erlaubte den Beschwerdeführenden ohne Weiteres, sich der
Tragweite des Entscheids bewusst zu werden und ihn in voller Kenntnis der Sache
an das Verwaltungsgericht weiterzuziehen. Die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs geht fehl (vgl. zum Ganzen BGE 145 III 324
E. 6.1, 136 I 229 E. 5.2).
6.9 Nach dem Gesagten ist die Zuteilung von E
zu einer Primarklasse im Schulhaus F jedenfalls nicht rechtsverletzend.
7.
7.1 Soweit
sich die Beschwerdeführenden unter Bezugnahme auf die Zuteilung eines Kindes
aus dem H-Quartier ins Schulhaus G auf die Rechtsgleichheit (Art. 8
Abs. 1 BV) berufen, stossen sie ins Leere.
7.2 Das
allgemeine Rechtsgleichheitsgebot verlangt, dass Rechte und Pflichten der von
einer Anordnung Betroffenen nach den gleichen Massstäben festzusetzen sind. In
diesem Sinn ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches
nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Eine rechtsanwendende
Behörde verletzt den Gleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche
Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (statt vieler BGE 147 I 73 E. 6.1, 117 Ia 257 E. 3b).
7.3 Es trifft
zwar zu, dass ein Kind, das im gleichen Haus wohnt wie E und den gleichen
Jahrgang hat, ins Schulhaus G eingeteilt wurde. Die Beschwerdegegnerin führte
diesbezüglich in ihrem Beschluss vom 17. Juni 2021 aus, dass diese
Zuteilung "[a]ufgrund eines Fehlers bei der Systembearbeitung auf der
Primarschulverwaltung" erfolgt sei. "Für diesen Fehler entschuldigen
wir uns in aller Form bei allen Beteiligten. Weil dieser Beschluss der
betroffenen Familie bereits mit einer verkürzten Rechtsmittelbelehrung kommuniziert
worden ist, sieht sich die Schulpflege gezwungen, an dieser speziellen
Zuteilung festzuhalten".
7.4 Diese Erklärung der Beschwerdegegnerin ist nachvollziehbar. Eine
bewusste und gewollte Ungleichbehandlung von E bzw. der Beschwerdeführenden ist
nicht ersichtlich. Der erfolgte Fehler konnte auch nicht mehr korrigiert
werden; denn es wäre treuwidrig, eine bereits vorgenommene und eröffnete Zuteilung
ins Schulhaus G gegen den Willen der betroffenen Eltern in Wiedererwägung zu
ziehen. Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" kommt den
Beschwerdeführenden schliesslich nicht zu (vgl. dazu und den [restriktiven]
Voraussetzungen dieser Rechtsfigur Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014,
§ 23 Rz. 18 ff.). Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass gemäss den von der Beschwerdegegnerin publizierten
Einteilungskriterien "wenn möglich Kinder der gleichen Stufe aus dem
gleichen Wohnhaus der gleichen Schuleinheit zugeteilt [werden]". Die
Beschwerdeführenden können somit aus Art. 8 Abs. 1 BV nichts zu ihren
Gunsten ableiten.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
9.
9.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 11); eine Parteientschädigung ist ihnen
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.2 Hinsichtlich des Entschädigungsantrags der obsiegenden Beschwerdegegnerin
ergibt sich Folgendes: Das Gemeinwesen besitzt in der vorliegenden
Konstellation grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung,
weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten
amtlichen Aufgaben gehört (vgl. VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430,
E. 7.2 mit Hinweis). Hier liegen keine besonderen Umstände vor, welche die
Zusprechung einer Parteientschädigung ausnahmsweise rechtfertigten.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 2'195.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …