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Entscheid

VB.2021.00543

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00543

25. November 2021Deutsch21 min

(URT.2021.23240)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00543

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. November 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1.

A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Primarschulpflege Bülach,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Schulhauszuteilung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 teilte die

Primarschulpflege Bülach A und B mit, dass deren 2015 geborener Sohn E für das

Schuljahr 2021/2022 einer 1. Primarklasse im Schulhaus F zugeteilt worden

sei. Hiergegen wandten sich A und B am 21. Mai 2021 mit einem Begehren um

Umteilung von E ins Schulhaus G an die Primarschulpflege Bülach. Dieses Gesuch

wies die Primarschulpflege am 10. Juni 2021 ab. Nachdem sich A und B nochmals

an die Primarschulpflege Bülach gewandt hatten, prüfte diese den

Zuteilungsentscheid erneut. Mit Beschluss vom 17. Juni 2021 hielt sie

daran fest.

Erwägungen

II.

A und B liessen dagegen am beim Bezirksrat Bülach

rekurrieren und beantragen, der Beschluss der Primarschulpflege Bülach sei

aufzuheben und E ins Schulhaus G einzuteilen.

Mit Beschluss vom 21. Juli 2021 wies der Bezirksrat

Bülach den Rekurs ab und auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens von

Fr. 600.30 A und B je zur Hälfte unter solidarischer Haftung füreinander

(Dispositiv-Ziff. I f.). Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid

entzog er die aufschiebende Wirkung.

III.

Mit Beschwerde vom 12. August 2021 liessen A und B

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen,

unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Bülach vom

21.

Juli 2021 aufzuheben und E ins Schulhaus G einzuteilen. Des Weiteren

ersuchten sie unter dem Titel "Verfahrensanträge" um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung sowie um (super)provisorische Einteilung ihres Sohns ins

Schulhaus G. Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2021 wurden die Gesuche

um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um (super)provisorische Einteilung von

E ins Schulhaus G abgewiesen.

Während der Bezirksrat am 1. September 2021 auf eine

Vernehmlassung verzichtete, liess die Primarschulpflege Bülach am

14.

September 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge

schliessen. Mit Replik vom 28. September 2021 und Triplik vom 27. Oktober

2021.

bzw. Duplik vom 14. Oktober 2021 und Quadruplik vom 8. November

2021.

hielten A und B bzw. die Primarschulpflege Bülach an ihren Anträgen fest. Am

22.

November 2012 liessen sich Erstere erneut vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach

§ 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,

LS 412.100) und § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) zuständig. Da auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden reichten am 22. November 2021

eine weitere Stellungnahme ein. Da sich die Parteien im Verlauf des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bereits mehrfach äussern konnten, die Sache

spruchreif ist und sich bei Schulhauszuteilungen eine möglichst rasche

Entscheidung aufdrängt, wurde davon abgesehen, diese erneute Stellungnahme der

Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung zuzustellen, zumal sie keine

entscheidwesentlichen neuen Vorbringen enthält.

3.

Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie

die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der

Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG).

In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn

ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere

von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

4.

4.1

Nach

Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen

ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Aus der

Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem auch ein

verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; VGr, 1. September

2020, VB.2020.00134, E. 2.1 – 8. November 2017, VB.2017.00506,

E. 3.1 Abs. 2 mit Hinweisen). Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet

sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im

Einzelfall. Massgeblich sind die Länge des Schulwegs und die zu überwindende

Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren

sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kindes (BGE 140 I 153

E. 2.3.3; BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.2; Herbert

Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003,

S. 266 ff.).

In diesem Sinn ist bei der Zuteilung von Schülerinnen und

Schülern zu den Schulhäusern insbesondere auf die Länge und Gefährlichkeit des

Schulwegs zu achten (§ 25 Abs. 1 Satz 1 der Volksschulverordnung

vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Bei der Beurteilung der

Gefährlichkeit des Schulwegs gilt es zu beachten, dass jegliche Teilnahme am

Verkehr mit Gefahren verbunden ist, weshalb ein Schulweg nie vollkommen

ungefährlich ist. Wesentlich ist daher, ob einem Schulkind die bestehenden

Gefahren zumutbar sind, mit anderen Worten, ob keine übermässige Gefährlichkeit

besteht (VGr, 23. November 2016, VB.2016.00474, E. 3.1 Abs. 1 – 21. Dezember

2011, VB.2011.00395, E. 3.3.2 Abs. 1).

Als weiteres massgebliches Zuteilungskriterium nennt

§ 25 Abs. 1 VSV das Interesse an einer ausgewogenen Zusammensetzung

der Klassen (Satz 1); berücksichtigt werden namentlich die

Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der Schülerinnen

und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter (Satz 2). Zudem sind die

zulässigen Klassengrössen zu beachten: Gemäss § 21 Abs. 1 lit. b VSV darf auf der Primarstufe in der Regel die Klassengrösse von 25 Schülerinnen

und Schülern in einklassigen Klassen bzw. 21 Schülerinnen und Schülern in

mehrklassigen Klassen nicht überschritten werden.

4.2

Für Entscheide

über die Zuteilung zu den Schulen innerhalb der Schulgemeinde bzw. des

Schulkreises ist die Schulpflege zuständig (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6

VSG). Ihr kommt bei der Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu Schulen und

Klassen ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei das Ermessen pflichtgemäss

auszuüben ist und sich an den in § 25 Abs. 1 VSV statuierten

Kriterien zu orientieren hat (VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430,

E. 3.2 – 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 2 Abs. 2).

4.3

Können

Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit

nicht selbständig zurücklegen, ordnet die Schulpflege auf eigene Kosten

geeignete Massnahmen an (§ 8 Abs. 3 Satz 1 VSV). Sie verfügt dabei

über ein Auswahlermessen, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat (VGr,

1.

September 2020, VB.2020.00134, E. 2.1 Abs. 2 – 23. November

2016, VB.2016.00474, E. 3.1 Abs. 4; vgl. VGr, 5. November 2008,

VB.2008.00363, E. 5.1). Als schulwegsichernde verkehrstechnische oder

organisatorische Massnahmen kommen beispielsweise Transport der Kinder mit

einem Schulbus, Übernahme von Abonnementskosten bei Benützung des öffentlichen

Verkehrs, entsprechende Schulhausein- und -zuteilung, Begleitdienst,

Lotsendienst oder Fussgängerüberführungen bei gefährlichen Strassen infrage (VGr,

1.

September 2020, VB.2020.00134, E. 2.1 Abs. 2 mit Hinweisen). Während

der Mittagspause kann die (erneute) Beförderung durch einen von der Schule

organisierten Mittagstisch ersetzt werden (BGE 140 I 153

E. 2.3.3 mit Hinweis).

5.

Das Verwaltungsgericht verfügt über genügend Fachkenntnis,

um die Zumutbarkeit eines Schulwegs zu beurteilen, zumal es sich dabei um eine

Rechtsfrage handelt. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, von welcher

durchschnittlichen Gehgeschwindigkeit für die Zumutbarkeitsbeurteilung

auszugehen sei. Sodann lässt sich die Länge eines strittigen Schulwegs

problemlos auf der Grundlage von Karten bzw. aus im Internet verfügbaren

Informationen errechnen. Die Beurteilung etwaiger gefährlicher Stellen kann

schliesslich aufgrund der eingereichten Fotodokumentation und der

diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden vorgenommen werden (VGr,

29.

August 2017, VB.2017.00044, E. 2.1 – 20. Oktober

2020, VB.2020.00551, E. 2 mit Hinweisen – 21. Dezember 2011,

VB.2011.00395, E. 5.2 Abs. 2; vgl. auch BGr, 11. Juni 2019,

Dispositiv

2C_191/2019, E. 3.4). Demnach kann auf den von den

Beschwerdeführenden beantragten Augenschein sowie auf die Einholung eines

Gutachtens der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) verzichtet werden.

6.

6.1 Die Beschwerdegegnerin

begründete ihren Beschluss vom 17. Juni 2021 insbesondere damit, dass

infolge hoher Bautätigkeit im Schulgebiet G die Zuteilungsgrenzen zwischen den

einzelnen Schulen verschoben worden seien. Die Beschwerdegegnerin achte

"neben verschiedenen Kriterien" auf ausgewogene Klassengrössen; die 1. Klassen

würden nach Möglichkeit so gebildet, dass einzelne Zuzüge in den Quartieren

aufgefangen werden könnten. Wenn in einem Schulhaus die 1. Klassen sehr

gross oder auch sehr klein starteten, könnte dies zur Folge haben, dass während

eines Schuljahres plötzlich eine Klasse halbiert und/oder neu aufgeteilt werden

müsse. Mit Rücksicht auf das Kindswohl sei dies "wenn immer möglich [zu]

verhindern". Im Fall einer Gutheissung "aller vorliegenden Wiedererwägungsgesuche

könnte diese Ausgewogenheit nicht mehr gewährleistet und einzelne Neuzuzüge

nicht mehr im Quartier aufgefangen werden. Dies könnte zur Folge haben, dass

ein einzelnes Kind in ein weiter entferntes Schulhaus (…) eingeteilt werden

müsste".

Im Beschluss vom 10. Juni 2021 hatte die

Beschwerdegegnerin überdies angegeben, dass die Kinder aus dem H-Quartier,

welche eine erste Regelklasse besuchen, alle dem Schulhaus F zugeteilt worden

seien.

6.2 Die

Beschwerdegegnerin hat demnach die Schulhauszuteilung nach geografischen

Kriterien vorgenommen und dabei auch auf ausgewogene Klassenbestände in den

1. Primarklassen über die verschiedenen städtischen Schulhäuser hinweg

geachtet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal es deutliche

Abweichungen zwischen den einzelnen 1. Klassen sowohl aus pädagogischen

Gründen als auch im Hinblick auf eine optimale räumliche Auslastung der

Schulstandorte zu vermeiden gilt (VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430,

E. 4.2 Abs. 2; vgl. BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 5.2;

VGr, 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 3.2.4 – 21. Januar 2009,

VB.2008.00537, E. 4.2.3; Herbert Plotke, Schulort, Schulgeld,

Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher

Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 103).

Ausserdem ist das Freihalten von gewissen Plätzen in einzelnen Schulhäusern

bzw. Klassen, zum Beispiel mit Blick auf etwaige Zuzüge oder eine notwendig

werdende Repetition, gerechtfertigt (vgl. BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007,

E. 2.8).

Das erwähnte Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der

Schulhauszuteilung verletzt die Rechtsgleichheit nicht; eine Bevorzugung von

"allfällige[n] Zuzügern", wie von den Beschwerdeführenden geltend

gemacht, ist nicht ersichtlich. Vielmehr kann die Beschwerdegegnerin die

vorgenommene Zuteilung auf sachliche Gründe abstützen.

6.3 Soweit die

Beschwerdeführenden auf die "prominent auf der Webseite publizierten

Einteilungskriterien" der Beschwerdegegnerin verweisen, können sie daraus

nicht ableiten, dass E ins Schulhaus G einzuteilen gewesen wäre. Zwar heisst es

in der von der Beschwerdegegnerin publizierten PowerPoint-Präsentation, dass

"Kinder [nach Möglichkeit] dem nächstgelegenen Schulhaus (…) zugeteilt

[werden]". Dies kann jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden

nicht bedeuten, dass jedes Kind zwingend dem nächstgelegenen Schulhaus

zugeteilt werden müsste, solange es dort noch eine Klasse gibt, welche – im

Sinn von § 21 Abs. 1 lit. b VSV – noch nicht voll belegt ist.

Würde es sich so verhalten, wäre die Beschwerdegegnerin bei der Zuteilung von

Kindern zu Schulhäusern zu sehr eingeschränkt und könnte etwa kaum mehr auf ausgewogene

Klassenbestände in den einzelnen 1. Klassen achten. Überdies kann die

zitierte Passage nicht als behördliche Zusicherung verstanden werden. Eine

Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. des Verbots widersprüchlichen

Verhaltens (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) liegt nicht vor

(vgl. dazu statt anderer VGr, 14. Dezember 2020, VB.2020.00547,

E. 5.2 mit Hinweisen). Ebenso wenig ist im Vorgehen der Beschwerdegegnerin

ein Ermessensmissbrauch zu erblicken.

6.4 Aus den von den Beschwerdeführenden im

Rahmen des Rekursverfahrens beigebrachten Akten geht hervor, dass E seit

September an fünf Tagen jeweils ab Mittag in der Kita I betreut wird. Am

21. Januar 2021 und damit vor dem Entscheid betreffend Schulhauszuteilung

hatten die Beschwerdeführenden gegenüber der Beschwerdegegnerin lediglich

angegeben, E sei "seit Jahren" in der Kita I und sie würden ihn gerne

"da behalten". Mit ihrer Eingabe vom 15. Juni 2021 reichten die

Beschwerdeführenden ausserdem das Formular

"Beiblatt Gesuch betreffend Privater Tagesbetreuung" ein; darin war

vermerkt, dass E jeweils am Montag, Dienstag und – ab August – auch am

Donnerstag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr in der Kita I betreut werde.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Schulhauszuteilung nicht gestützt

auf diese Adresse der privaten Betreuung vornahm. Denn aus dem erwähnten Formular

geht hervor, dass das Gesuch lediglich behandelt werde, wenn "die

Betreuung an mindestens drei Schultagen und während des ganzen Tages

erfolgt". Dieser Richtwert von drei Tagen ist nachvollziehbar, da bei der

Zuteilung zu den einzelnen Schulhäusern damit auf denjenigen Ort abgestellt

werden kann, von welchem aus die betreffende Schülerin bzw. der betreffende

Schüler an der Mehrzahl der Schultage den Schulweg zu absolvieren hat. Die

Fremdbetreuung in der Kita I erfolgt jedoch nicht an drei (vollen) Tagen; bereits

deshalb war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, die Adresse der Kita bei der

Zuteilung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Zusammenhang auch hinten, E. 6.5.4). Soweit sich die

Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht auf den Standpunkt stellen, E werde

"5 Tage pro Woche fremdbetreut von morgen früh bis um 18 Uhr

oder teilweise noch länger", so findet dies in den eingereichten

Unterlagen keine Stütze; Belege dazu wurden denn auch nicht eingereicht.

6.5 Die

Beschwerdeführenden machen geltend, der Schulweg sei E nicht zumutbar, weil er

zu lang sei.

6.5.1

Der Schulweg von E von seinem Wohnort an der J-Strasse 01 zum

Schulhaus F ist rund 1,1 km lang und weist keine nennenswerten

Höhendifferenzen auf. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführenden ergibt sich auch durch die Unterführung, welche auf dem

Schulweg passiert werden muss, keine solche Höhendifferenz. Ohnehin ist

festzuhalten, dass es in der Praxis des Verwaltungsgerichts nicht üblich ist,

mit Leistungskilometern zu operieren; Höhendifferenzen bzw. Gefälle werden

vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Beschwerlichkeit des Schulwegs

berücksichtigt (VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 5.1.1

und das dazu ergangene Urteil BGr, 30. April 2019, 2C_1143/2018, E. 2.3.1;

VGr, 12. Februar 2009, VB.2008.00530, E. 4.1; Plotke, in: Gächter/Jaag,

S. 109; ders., Schulrecht, S. 227; Johann-Christoph Rudin, in:

Philipp Egli/Hans-Jakob Mosimann/Sabine Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentierte

Mustereingaben im Verwaltungsrecht Band V, Bildungsrecht, Zürich 2020,

§ 11 Rz. 31).

6.5.2

Bei Schülerinnen und Schülern der 1. Klasse der

Primarstufe wird grundsätzlich von einer Gehgeschwindigkeit von 3 bis

3,5 km/h ausgegangen (BGr, 11. Juni 2019, 2C_191/2019, E. 3.2 – VGr,

21. November 2018, VB.2018.00430, E. 5.1.1 und das dazu ergangen

Urteil BGr, 30. April 2019, 2C_1143/2018, E. 2.3.3 und 2.4.3; VGr, 8. November

2017, VB.2017.00506, E. 3.3 mit Hinweisen). Unter Annahme einer

Geschwindigkeit von 3 km/h kann E den Schulweg in rund 22 Minuten

absolvieren. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann aus der von ihr

zitierten Fachdokumentation der bfu nicht abgeleitet werden, dass ein

sechsjähriges Kind "maximal mit 2.5 km/h unterwegs" ist (vgl. BGr,

30. April 2019, 2C_1143/2018, E. 2.4.3). Doch selbst bei Annahme

einer Geschwindigkeit von lediglich 2,5 km/h wäre der Schulweg in rund 26,5 Minuten

zu bewältigen. Die Beschwerdeführenden geben denn auch selbst an, dass E

"rund 25 bis 30 [Minuten] von und zu seinem Wohnort" benötigt. Diese

Länge des Schulwegs ist E zumutbar (vgl. VGr, 21. November 2018,

VB.2018.00430, E. 5.1.1 mit Hinweisen). Etwas anderes ergibt sich auch

nicht aus dem Umstand, dass sein Schulweg nun länger dauert, als wenn er ins

Schulhaus G eingeteilt worden wäre.

Des Weiteren trifft zwar zu,

dass der Treffpunkt mit der Verkehrshelferin, welche die Kinder zwischen den

Sommer- und den Herbstferien zum Schulhaus F begleitet, am Morgen auf

7.45 Uhr festgelegt wurde. Daraus kann aber entgegen den

Beschwerdeführenden nicht abgeleitet werden, dass der Schulweg unzumutbar lang

wäre. Denn es ist nachvollziehbar, dass die Verkehrshelferin zusätzliche Zeit

einberechnet, etwa um die Kinder auf den korrekten Weg hinzuweisen und ihnen zu

erklären, weshalb sie sich etwa auf dem "Kindertrottoir" (das heisst,

auf der Seite des Trottoirs, welche weiter von der Strasse entfernt ist)

bewegen sollen. Ebenso ist davon auszugehen, dass die Kinder eine gewisse Zeit

vor Beginn des Unterrichts um 8.20 Uhr im Schulhaus eintreffen.

6.5.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die

Dauer des Schulwegs verunmögliche es E, das Mittagessen zu Hause

einzunehmen, weil er sich aus- bzw. ankleiden und zur Toilette

gehen müsse. Dabei übersehen sie, dass diese Tätigkeiten grundsätzlich innerhalb

der Mittagspause erledigt werden können und deshalb an sich nicht zu einer zusätzlichen

Verkürzung führen (vgl. 29. August 2017, VB.2017.00044,

E. 3.4.6 Abs. 2). Sodann verbleiben E zu Hause rund 45 Minuten,

was als genügend lang zu qualifizieren ist (vgl. VGr, 21. November 2018,

VB.2018.00430, E. 5.1.1 Abs. 2 mit Hinweis). Soweit die

Beschwerdeführenden der Ansicht sind, dass zu wenig Zeit für die

Mittagsverpflegung zu Hause bleibe, so könnte E vom Angebot

des Mittagstischs im Schulhaus F Gebrauch machen.

6.5.4 Die Beschwerdeführenden bringen im Weiteren

vor, die Distanz zwischen dem Schulhaus F und der Kita I sei zu lang; D könne

über den Mittag nicht dorthin zurückkehren. Daraus können sie jedoch nichts zu

ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdegegnerin kann bei der Schulhauszuteilung

nicht auf mehrere Betreuungsadressen Rücksicht nehmen; vorliegend hat sie dabei

auf die Wohnadresse der Beschwerdeführenden abgestellt, was nicht zu

beanstanden ist (vgl. vorn, E. 6.4). Entgegen den vorinstanzlichen

Erwägungen darf jedoch die Zuteilung in ein weiter entferntes Schulhaus nicht

dazu führen, dass ein Kind die dortigen Tagesstrukturen nutzen muss,

damit der Schulweg zumutbar ist bzw. ihm oder ihr ausreichend Zeit für die

Mittagsverpflegung verbleibt. Die Schulhauszuteilung hat grundsätzlich so zu

erfolgen, dass die Kinder die Mittagspause zu Hause verbringen können. Die von

der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung betrifft nur Fälle, in welchen der

Schulweg auch zum nächstgelegenen Schulhaus für eine Heimkehr über den Mittag

zu lang ist. Hingegen muss die Beschwerdegegnerin den Schulweg zu einer

Kindertagesstätte nicht berücksichtigen, weil unter solchen Umständen auch eine

Fremdbetreuung in der Schule statt in der Kindertagesstätte zumutbar ist. Sofern

die Beschwerdeführenden der Ansicht sind, der Weg in die Kita und zurück sei

für E zu weit und/oder zu gefährlich, so wäre es ihm deshalb

zumutbar, von der Fremdbetreuung in der Kita I in den Hort der Schule F zu

wechseln.

6.6 Die

Beschwerdeführenden bringen ausserdem vor, der Schulweg sei zu gefährlich.

6.6.1

Der Schulweg von E führt zunächst entlang der J-Strasse, einer

Quartierstrasse, bis zur K-Strasse, auf welcher ein allgemeines Fahrverbot

gilt. Danach gelangt er durch eine Unterführung, wo ebenfalls ein allgemeines

Fahrverbot gilt, zur L-Strasse. Dieser kann an übersichtlicher Stelle auf einem

Fussgängerstreifen überquert werden. Der Weg führt dann auf dem Trottoir

weiter, zunächst der L- und danach der M-Strasse entlang. Von dort biegt E nach

rechts auf die N-Strasse ein, wo der Weg auf dem Trottoir über die O-Strasse

weiterführt bis zum Kreisel beim Schulhaus F. Bei der Überquerung der Strasse

über den dortigen Fussgängerstreifen werden die Schulkinder von einer

Verkehrslotsin unterstützt.

Festzuhalten ist sodann, dass E und die weiteren Kinder

aus dem Quartier in den ersten Schulwochen von einer Verkehrshelferin begleitet

wurden und an zwei Tagen ausserdem eine Verkehrsinstruktorin der Stadtpolizei

auf dem Schulweg dabei war.

6.6.2

Die Beschwerdeführenden halten dafür, dass etwa die Überquerung der M-Strasse

zu gefährlich sei, da es dort keinen Fussgängerstreifen gebe und

"Fahrzeuge [dort] regelmässig 180 Grad Wenden durchführen und vom

Bahnhof kommen bzw. in diese Strasse einbiegen". Ausserdem würden Kunden

rückwärts aus den Besucherparkplätzen "direkt in den Bereich der die

Strasse überquerenden Kinder fahren". Eine weitere gefährliche Stelle

erblicken die Beschwerdeführenden vor dem Restaurant P und dem Q-Shop. Vor

diesen Geschäften gebe es insgesamt 14 Parkplätze, welche regelmässig auch

von Lieferwagen belegt seien. Diese würden jeweils rückwärts auf die Strasse

fahren, wobei kleine Kinder einfach übersehen werden können. Schliesslich

befinde sich bei der Bushaltestelle R eine "sehr gefährliche Stelle".

Dort müssten die Kinder "teilweise sogar auf die Strasse ausweichen".

6.6.3 Die von den Beschwerdeführenden hervorgehobenen

gefährlichen Stellen befinden sich allesamt an gut einsehbaren und

übersichtlichen Strassenabschnitten. Es trifft zwar zu, dass auf

einzelnen beigebrachten Fotografien zu erkennen ist, dass

gewisse parkierte Fahrzeuge teilweise auch auf das Trottoir hinausragen.

Dennoch gestalten sich die Verhältnisse noch immer übersichtlich genug, sodass

es E und den weiteren Schulkindern zumutbar ist, diese zu

passieren. Eine unzumutbare Gefährlichkeit ergibt sich auch nicht mit Blick auf

die weiteren von den Beschwerdeführenden hervorgehobenen Stellen. Zu diesem

Schluss gelangte auch die Verkehrsinstruktorin der Stadtpolizei Bülach, empfahl

sie doch den Beschwerdeführenden den vorangehend beschriebenen Schulweg.

Eine unzumutbare Gefährlichkeit des

Schulwegs kann sodann entgegen den Beschwerdeführenden auch nicht aus der von

ihnen eingereichten Schulwegüberprüfung abgeleitet werden. Denn der dort

beurteilte Schulweg führt – mit Ausnahme des letzten Teilstücks – nicht über

denselben Weg wie der hier strittige Schulweg. Die im Bericht erwähnten

gefährlichen Stellen im "Zufahrtsbereich 'R'" muss E nicht

passieren, da er sich der dortigen Migros auf der M-Strasse nähert. Diese

Strasse braucht er auch nicht (mehr) zu queren, da er sich bereits auf der richtigen

Strassenseite befindet. Die bei "bestimmten Witterungsverhältnissen

(tiefstehende Sonne)" bestehende schlechte Sichtbarkeit des

Fussgängerstreifens wirkt sich demnach nicht auf den Schulweg von E bzw. dessen

Gefährlichkeit aus.

6.7 Soweit die

Beschwerdeführenden vorbringen, sie seien davon ausgegangen, dass E ins

Schulhaus G eingeteilt würde, da auch sein älterer Bruder dort zur Schule geht,

können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die

Schulhauszuteilung ist für jeden Jahrgang wieder von Neuem vorzunehmen, weil

die Schülerinnen und Schüler sich nie genau gleich über das Gemeindegebiet

verteilen (VGr, 8. November 2017, VB.2017.00506, E. 3.5). Ein Anspruch auf Zuteilung von Geschwistern zum selben Schulhaus

besteht nicht (VGr, 23. November 2016, VB.2016.00474,

E. 3.10). Ebenso besteht kein Anspruch auf (freie) Wahl des

Schulhauses bzw. der Klasse oder auf eine bestimmte oder wunschgemässe

Zuteilung (VGr, 20. Oktober 2020, VB.2020.00551, E. 3 Abs. 2 und

E. 4.2.1 Abs. 4 – 23. November 2016, VB.2016.00474,

E. 3.8 – 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 2 Abs. 2).

6.8 Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz im

angefochtenen Beschluss hinreichend mit den im Rekurs vorgebrachten Argumenten

auseinandergesetzt und auch die konkreten Umstände des vorliegenden Falls

berücksichtigt hat. Er erlaubte den Beschwerdeführenden ohne Weiteres, sich der

Tragweite des Entscheids bewusst zu werden und ihn in voller Kenntnis der Sache

an das Verwaltungsgericht weiterzuziehen. Die Rüge der Verletzung des

rechtlichen Gehörs geht fehl (vgl. zum Ganzen BGE 145 III 324

E. 6.1, 136 I 229 E. 5.2).

6.9 Nach dem Gesagten ist die Zuteilung von E

zu einer Primarklasse im Schulhaus F jedenfalls nicht rechtsverletzend.

7.

7.1 Soweit

sich die Beschwerdeführenden unter Bezugnahme auf die Zuteilung eines Kindes

aus dem H-Quartier ins Schulhaus G auf die Rechtsgleichheit (Art. 8

Abs. 1 BV) berufen, stossen sie ins Leere.

7.2 Das

allgemeine Rechtsgleichheitsgebot verlangt, dass Rechte und Pflichten der von

einer Anordnung Betroffenen nach den gleichen Massstäben festzusetzen sind. In

diesem Sinn ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches

nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Eine rechtsanwendende

Behörde verletzt den Gleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche

Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (statt vieler BGE 147 I 73 E. 6.1, 117 Ia 257 E. 3b).

7.3 Es trifft

zwar zu, dass ein Kind, das im gleichen Haus wohnt wie E und den gleichen

Jahrgang hat, ins Schulhaus G eingeteilt wurde. Die Beschwerdegegnerin führte

diesbezüglich in ihrem Beschluss vom 17. Juni 2021 aus, dass diese

Zuteilung "[a]ufgrund eines Fehlers bei der Systembearbeitung auf der

Primarschulverwaltung" erfolgt sei. "Für diesen Fehler entschuldigen

wir uns in aller Form bei allen Beteiligten. Weil dieser Beschluss der

betroffenen Familie bereits mit einer verkürzten Rechtsmittelbelehrung kommuniziert

worden ist, sieht sich die Schulpflege gezwungen, an dieser speziellen

Zuteilung festzuhalten".

7.4 Diese Erklärung der Beschwerdegegnerin ist nachvollziehbar. Eine

bewusste und gewollte Ungleichbehandlung von E bzw. der Beschwerdeführenden ist

nicht ersichtlich. Der erfolgte Fehler konnte auch nicht mehr korrigiert

werden; denn es wäre treuwidrig, eine bereits vorgenommene und eröffnete Zuteilung

ins Schulhaus G gegen den Willen der betroffenen Eltern in Wiedererwägung zu

ziehen. Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" kommt den

Beschwerdeführenden schliesslich nicht zu (vgl. dazu und den [restriktiven]

Voraussetzungen dieser Rechtsfigur Pierre Tschannen/Ulrich

Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014,

§ 23 Rz. 18 ff.). Daran ändert auch der Umstand

nichts, dass gemäss den von der Beschwerdegegnerin publizierten

Einteilungskriterien "wenn möglich Kinder der gleichen Stufe aus dem

gleichen Wohnhaus der gleichen Schuleinheit zugeteilt [werden]". Die

Beschwerdeführenden können somit aus Art. 8 Abs. 1 BV nichts zu ihren

Gunsten ableiten.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

9.

9.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 11); eine Parteientschädigung ist ihnen

nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.2 Hinsichtlich des Entschädigungsantrags der obsiegenden Beschwerdegegnerin

ergibt sich Folgendes: Das Gemeinwesen besitzt in der vorliegenden

Konstellation grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung,

weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten

amtlichen Aufgaben gehört (vgl. VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430,

E. 7.2 mit Hinweis). Hier liegen keine besonderen Umstände vor, welche die

Zusprechung einer Parteientschädigung ausnahmsweise rechtfertigten.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 2'195.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6. Mitteilung an …