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Entscheid

VB.2021.00544

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00544

29. November 2021Deutsch19 min

(URT.2021.23255)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00544

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. November 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Alimentenbevorschussung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Kinderunterhaltsbeiträge

für C werden seit Dezember 2018 von der Sozialbehörde der Stadt B an deren

Mutter, A, bevorschusst. Mit Beschluss vom 28. September 2020 stellte die

Sozialbehörde der Stadt B die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge

definitiv ein. Gleichzeitig verpflichtete sie A, die bereits ausbezahlten

Bevorschussungen für die Periode vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020

in der Höhe von insgesamt Fr. 2'083.20 zurückzuerstatten.

Erwägungen

II.

A. Dagegen gelangte A am 16. Oktober

2020.

mit Rekurs an den Bezirksrat D und verlangte die Fortsetzung der

Bevorschussung des Kindesunterhalts ab Juni 2020 und die Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses. Mit Schreiben vom 26. April 2021 sowie 14. Juni

2021.

gelangte A erneut an den Bezirksrat D und ersuchte um eine

Zwischenverfügung, mit welcher die Sozialbehörde der Stadt B zu

verpflichten gewesen wäre, die Unterhaltsbeiträge im Rahmen der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses weiterhin zu bevorschussen.

B. Der Bezirksrat D wies

den Rekurs mit Beschluss vom 12. Juli 2021 ab, soweit er darauf eintrat und

erhob keine Verfahrenskosten. Den Antrag um Erlass einer Zwischenverfügung

schrieb er als gegenstandslos geworden ab.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 12. August 2021 ans Verwaltungsgericht beantragte A unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des Rekursentscheids sowie des

Beschlusses der Sozialbehörde der Stadt B und die weitere Bevorschussung

des Kindesunterhalts ab Juli 2020 mit Verzugszinsen zu 5 %. Sie beantragte

zudem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ihre Beschwerde und die

Feststellung, dass auch im Rekursverfahren die aufschiebende Wirkung gegolten

habe. Im Weiteren ersuchte sie um Feststellung, dass der Bezirksrat eine Rechtsverzögerung

begangen habe.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 13. August 2021 setzte das Verwaltungsgericht der Stadt B

und dem Bezirksrat D unter Hinweis darauf, dass der Beschwerde von

Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, Frist zur Einreichung einer

Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung und Einreichung der Akten an. Der Bezirksrat D

verzichtete am 20. August 2021 auf eine Vernehmlassung. Die Stadt B

beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. September 2021 die Abweisung

der Beschwerde.

C. A

ersuchte am 30. September 2021 um Sistierung des Verfahrens bis die Stadt B

die Unterhaltsbeiträge aufgrund der aufschiebenden Wirkung weiter bevorschussen

würde. Das Gesuch um Sistierung wies das Verwaltungsgericht mit

Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2021 ab. A reichte am 11. November

2021.

eine weitere Eingabe ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, ist der Streitwert der Summe dieser

periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen

(VGr, 21. Dezember 2017, VB.2017.00414, E. 1.2 [nicht publiziert];

vgl. auch die Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Hilfe: VGr, 14. August

2018, VB.2018.00230, E. 1; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Vorliegend ist neben

der Rückforderung bereits geleisteter Bevorschussungen von Fr. 2'083.20

die Einstellung der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 695.10

streitig. Damit beträgt der Streitwert der Rückforderung und der auf 12 Monate

hochgerechneten Einstellung der Bevorschussung insgesamt weniger als Fr. 20'000.-.

Daher und da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, fällt die

Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1

lit. c und Abs. 2 VRG).

1.3

Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde unter anderem die

Feststellung, dass ihrem Rekurs aufschiebende Wirkung zugekommen sei. Dabei

besteht ein Anspruch auf einen Feststellungsentscheid nur, sofern ein

schutzwürdiges Interesse vorliegt. Ein solches besteht nicht, wenn damit die

Klärung theoretischer oder abstrakter Rechtsfragen erreicht werden soll (Jürg

Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 24 f.; VGr, 17. Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 2.2).

Da die aufschiebende Wirkung des Rekurses nur während des Rekursverfahrens

gegolten und mit dem (Rekurs-)Entscheid in der Sache geendet hätte (Regina

Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 43), besteht derzeit kein

schutzwürdiges Interesse mehr an der Feststellung der aufschiebenden Wirkung

des Rekurses. Auf dieses Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin kann

dementsprechend nicht eingetreten werden. Die allfälligen weiteren, mit

Eingabe vom 11. November 2021 gestellten Ersuchen der Beschwerdeführerin

würden mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos, soweit sie überhaupt zulässig

wären.

2.

2.1

Kinder und

Jugendliche, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig

nachkommen, haben Anspruch auf die Bevorschussung der im massgebenden Rechts­titel

festgelegten Unterhaltsbeiträge durch die Wohnsitzgemeinde (§ 23 Abs. 1

des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 [KJHG]; § 34

der Verordnung über die Alimentenhilfe vom 21. November 2012 [AlimV]).

Unterhaltsbeiträge werden im Umfang der im massgebenden Rechtstitel

festgelegten Beträge bis zum Höchstbetrag einer vollen Waisen- und Kinderrente

gemäss Invaliden-, Alters- und Hinterlassenengesetzgebung bevorschusst (§ 23 Abs. 1 und 2 KJHG), wenn die anrechenbaren finanziellen Mittel zur Deckung

der anerkannten Lebenskosten nicht ausreichen (§ 21 Abs. 2 KJHG).

2.2

Die

gesuchstellende Person hat die nötigen Auskünfte zu erteilen und die

erforderlichen Unterlagen einzureichen, ansonsten auf das Gesuch nicht

eingetreten wird bzw. die Leistungen eingestellt werden. Auch hat sie der

Jugendhilfestelle Veränderungen, die sich auf die Leistungen auswirken können,

unverzüglich mitzuteilen (§§ 2 und 3 AlimV). Zu Unrecht ausgerichtete

Leistungen werden von der gesuchstellenden Person zurückgefordert (§ 27 KJHG).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, die Bevorschussung sei an gewisse Bedingungen geknüpft wie

die Einkommens- und Vermögensverhältnisse; diese seien ihm Rahmen der

Mitwirkungspflicht von der Beschwerdeführerin darzulegen, ansonsten der

Leistungsanspruch nicht geprüft werden könne. Die Bevorschussung sei jeweils

unter Vorbehalt veränderter Verhältnisse erfolgt, weshalb sich die

Beschwerdeführerin nicht auf Treu und Glauben berufen könne. Sodann habe die

Überprüfung, welche jährlich vorzunehmen sei, ergeben, dass die Beschwerdeführerin

bereits im Verlaufe des Jahres 2019 ein höheres Einkommen erzielt habe, als bei

der Überprüfung im Jahr 2019 bekannt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin wäre

einerseits verpflichtet gewesen, diese Veränderung ihres Arbeitspensums und

Einkommens der Jugendhilfestelle zu melden und andererseits entsprechende

Unterlagen einzureichen. Die Vorinstanz erwog weiter, dass sowohl die Jugendhilfestelle,

welche die Entscheide der Beschwerdegegnerin vorbereite und vollziehe, als auch

die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gehandelt hätten. Die Jugendhilfestelle

sei durchaus berechtigt gewesen, die genannten Unterlagen einzuverlangen.

Dadurch, dass die Beschwerdeführerin die verlangten Unterlagen nicht

eingereicht habe, hätten die Voraussetzungen des (weiteren) Anspruchs auf

Bevorschussung nicht geprüft werden können. Damit sei sowohl die Einstellung

der weiteren Bevorschussung als auch die Rückforderung der bereits geleisteten

Beträge rechtmässig erfolgt. Indem die Jugendhilfestelle die Beschwerdeführerin

mehrfach aufgefordert habe, die bezeichneten Unterlagen einzureichen, sei Letzterer

genügend Gelegenheit zur Stellungnahme und Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs

gegeben worden.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht (zusammengefasst) geltend, das Überprüfungsintervall

sei rechtswidrig und es sei nicht zulässig gewesen, dass sowohl die

Jugendhilfestelle als auch die Beschwerdegegnerin eine Überprüfung durchgeführt

hätten. Die Beschwerdegegnerin sei an ihre Verfügung vom 24. Januar 2020

gebunden. Da diese Verfügung weiterhin gelte, seien auch die Unterhaltsbeiträge

weiterhin zu bevorschussen. Sodann sei das Einkommen massgebend dafür, ob

Unterhaltsbeiträge bevorschusst würden. Dieses dürfe nicht gestützt auf den

Arbeitsvertrag ermittelt werden, da das Arbeitspensum irrelevant sei. Zudem sei

ihr Lohneinkommen schwankend, weshalb alleine auf den Steuerbescheid des Jahres

2019.

abgestellt werden dürfe. Diesen Steuerbescheid habe sie inzwischen

einreichen können. Daraus würde sich ergeben, dass ihr Einkommen weiterhin

unter der massgeblichen Grenze gelegen habe, womit sie zum Bezug der

bevorschussten Unterhaltsbeiträge berechtigt sei.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus, dass die Bevorschussung

der Unterhaltsbeiträge jeweils unter dem Vorbehalt veränderter Verhältnisse

stünde. Die Anspruchsvoraussetzungen würden jährlich überprüft. Da die

Beschwerdeführerin bei der Überprüfung im Jahr 2019 die Unterlagen erst später

eingereicht habe, habe die Überprüfung erst mit Beschluss vom Januar 2020

abgeschlossen werden können. Aus den im Rahmen der Überprüfung des Jahres 2020

eingereichten Unterlagen sei hervorgegangen, dass die Beschwerdeführerin seit

November 2019 oder gar früher ein höheres Einkommen als anlässlich der Überprüfung

per Herbst 2019 angegeben erzielt habe. Die Beschwerdeführerin habe es

unterlassen, diese veränderten Verhältnisse zu melden. Sie sei sodann mehrmals

aufgefordert worden, weitere Unterlagen einzureichen. Die von ihr inzwischen

eingereichte Einschätzung der Steuerbehörde sei nicht alleine ausschlaggebend.

4.

4.1

Es ist von

folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Scheidungsurteil vom 18. April 2012 wurde die

Scheidungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und deren damaligem

Ehepartner genehmigt, wonach letzterer monatlich Fr. 700.- an den

Kindesunterhalt der Tochter, C, zu leisten habe. Seit Dezember 2018 wurden die

Unterhaltsbeiträge für C von der Beschwerdegegnerin bevorschusst. Letztmals

wurde mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2020 die

(weitere) Bevorschussung bewilligt und eine Überprüfung per 30. September

2020.

in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 forderte die

Jugendhilfestelle die Beschwerdeführerin im Rahmen der jährlichen Überprüfung

der Alimentenbevorschussung auf, den Überprüfungsfragebogen 2020 auszufüllen

und alle Unterlagen, insbesondere die Steuererklärung 2019 mit sämtlichen

Beilagen sowie Lohnabrechnungen für die Monate April, Mai, Juni und allenfalls

Juli 2020, einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin den Überprüfungsfragebogen

sowie Lohnabrechnungen für die Monate November 2019 bis und mit Mai 2020,

Auszüge ihres Postkontos sowie die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern

des Jahres 2018 ein. Im Fragebogen gab die Beschwerdeführerin an, monatlich

rund Fr. 6'400.- zu verdienen.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 und erneut am 27. Juli

2020.

forderte die Jugendhilfestelle die Beschwerdeführerin auf, den Fragebogen

zu ergänzen und weitere Unterlagen (u. a. Lohnausweise und Lohnabrechnungen, den geänderten

Arbeitsvertrag und Rechnungen für die Fremdbetreuungskosten) einzureichen. Die

Beschwerdeführerin wies die Jugendhilfestelle daraufhin mit Brief vom 7. August

2020.

auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2020 hin,

reichte aber keine weiteren Unterlagen ein. Infolgedessen gelangte die

Jugendhilfestelle am 18. August 2020 erneut an die Beschwerdeführerin und

forderte sie auf, bis zum 1. September 2020 die fehlenden Unterlagen

einzureichen. Ohne die Unterlagen könne die Überprüfung nicht durchgeführt

werden und es müsse der Beschwerdegegnerin beantragt werden, dass die bereits

geleistete Bevorschussung zurückzuerstatten sei. Wiederum reichte die

Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen ein und wies mit Schreiben vom 20. August

2020.

daraufhin, dass die Überprüfung am 30. September 2020 durch die

Gemeinde vorzunehmen sei.

Infolgedessen beantragte die Jugendhilfestelle der

Beschwerdegegnerin am 4. September 2020 die Einstellung und Rückforderung

der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen.

4.2

Aus dem

soeben dargelegten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit

mindestens November 2019 ein höheres Einkommen als bei der letzten Überprüfung

erzielt hat. Anlässlich der Überprüfung im Jahr 2019 gab die Beschwerdeführerin

an, monatlich rund Fr. 5'700.- zu verdienen. Nach der Berechnung der

Beschwerdegegnerin resultierte gestützt darauf und auf die eingereichten

weiteren Unterlagen ein monatliches Minus von Fr. 765.06, welches die

Beschwerdeführerin zum Bezug der bevorschussten Unterhaltsbeiträge berechtigte.

Die bei der nächsten Überprüfung angegebene Einkommenssteigerung (von monatlich

rund Fr. 700.-) entspricht ungefähr dem damals bestehenden monatlichen

Minus. Da die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge ein Manko bei der

Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben voraussetzt (vgl. § 21 Abs. 2

KJHG), hätte sich das höhere Einkommen der Beschwerdeführerin auf die

Ausrichtung der Bevorschussung auswirken können. Konkret stand infrage, ob die

Beschwerdeführerin aufgrund ihres nunmehr höheren Einkommens weiterhin einen

Anspruch auf (eine ganze oder teilweise) Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge

hätte. Wie die Beschwerdeführerin geltend macht, war ihr Lohn nicht jeden Monat

gleich hoch. Die von der Jugendhilfe in ihren Schreiben vom 17. Juni 2020,

27.

Juli 2020 und 18. August 2020 einverlangten Unterlagen hätten

dazu gedient, die Höhe des Durchschnittseinkommens (Arbeitsvertrag, weitere

Lohnbelege) und die anerkannten Ausgaben (u.a. Rechnungen für Fremdbetreuungskosten)

zu berechnen. Die Steuererklärung des Jahres 2019 alleine wäre dazu nicht

geeignet gewesen – insbesondere macht sie keine Aussagen zu den Lohneinnahmen

des Jahres 2020. Die von der Beschwerdeführerin bisher nicht eingereichten

Unterlagen können ohne Weiteres als relevant für die Fallführung und

Überprüfung erachtet werden. Werden zur Überprüfung notwendige Unterlagen nicht

eingereicht, können die Leistungen eingestellt werden (§ 2 Abs. 3

AlimV).

4.3

Die

Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass es an der Beschwerdegegnerin bzw.

an der Jugendhilfestelle gewesen wäre, entsprechende Auskünfte einzuholen.

Gemäss § 7 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsbehörden

verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen. Der

Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, im für

den Einzelfall erforderlichen Umfang für die richtige und vollständige

Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Plüss, § 7 N. 10).

Dem gegenüber steht die Mitwirkungspflicht der Beteiligten, welche die

Untersuchungspflicht der Behörden relativiert (Plüss, § 7 N. 90; § 7 Abs. 2 VRG; § 2 AlimV). Die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht

sind höher, wenn es um Tatsachen geht, welche die betroffene Person besser

kennt als die Behörden und welche Letztere ohne Mitwirken einer Partei gar

nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Plüss, § 7 N. 90; vgl. VGr, 6. September

2018, VB.2017.00193, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 11. Februar 2021,

VB.2020.00780, E. 2.2). Allgemein erweist sich die Mitwirkung als umso

notwendiger, je schwieriger es für die zuständige Behörde und je einfacher es

für die betroffene Person ist, die massgeblichen Umstände darzulegen.

Mitwirkungspflichten erschöpfen sich daher nicht darin, lediglich Fragen zu

beantworten und unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse

vorzuweisen (vgl. VGr, 31. März 2021, VB.2020.00696, E. 2.2).

Die von der Jugendhilfestelle zusätzlich geforderten

Unterlagen (Arbeitsvertrag, weitere Lohnbelege, Rechnungen für die

Fremdbetreuungskosten) fallen ohne Weiteres unter die Mitwirkungspflicht und

wären durch die Beschwerdeführerin relativ einfach einzubringen gewesen.

Deshalb wäre es an ihr gewesen, diese Unterlagen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht

einzureichen. Da die zur Überprüfung notwendigen Unterlagen nicht eingereicht

wurden, erfolgte die Einstellung der Bevorschussung zu Recht (§ 2 Abs. 3 AlimV).

4.4

Die

Gemeinde entscheidet über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (§ 21 Abs. 1 KJHG; § 28 Abs. 1 AlimV). Die Jugendhilfestelle klärt ab,

ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und sie stellt der zuständigen

Gemeinde Antrag und vollzieht deren Entscheide (§ 26 Abs. 2 KJHG; § 27

Abs. 1 lit. a–c AlimV). Die Jugendhilfestelle ist zudem für die

Überprüfung zuständig (§ 26 Abs. 2 KJHG sowie § 15 AlimV).

Gestützt auf das Ergebnis der Überprüfung stellt sie Antrag an die Gemeinde,

welche dann über die (weitere) Bevorschussung entscheidet (§§ 27 Abs. 1

lit. c und 28 Abs. 1 AlimV). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt,

die Beschwerdegegnerin hätte die Überprüfung vornehmen müssen, kann ihr mit Blick

auf die eben angeführten Bestimmungen nicht gefolgt werden. In denselben

Bestimmungen findet sich auch die Grundlage für die jährlich stattfindende

Überprüfung (vgl. § 15 Abs. 1 AlimV).

4.5

Die Beschwerdegegnerin forderte mit

der angefochtenen Verfügung die für die Zeit zwischen 1. April 2020 bis 30. Juni

2020.

bevorschussten Unterhaltsbeiträge – insgesamt Fr. 2'083.20 – zurück.

Wie oben ausgeführt, stand aufgrund des höheren

Einkommens der Beschwerdeführerin die weitere Bevorschussung der

Unterhaltsbeiträge mindestens ab November 2019 infrage. Eine genaue

Anspruchsberechnung konnte bisher aufgrund der fehlenden Mitwirkung durch die

Beschwerdeführerin nicht vorgenommen werden (oben, E. 4.2 f.). Die

Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, Veränderungen, die sich

auf die Leistungen auswirken können, wie ein höheres Einkommen, unverzüglich

der Jugendhilfestelle mitzuteilen (§§ 2 und 3 AlimV). Auf diese Pflicht wurde die Beschwerdeführerin jeweils im

jährlichen Überprüfungsfragebogen hingewiesen. Die Vorinstanz würdigte das

Verhalten der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zutreffend als ungenügend.

Unter diesen Umständen erfolgt die verfügte Rückforderung der zu Unrecht

ausgerichteten Leistungen rechtmässig (§ 27 KJHG).

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin rügt eine

Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin sei

gefasst worden, ohne dass ihr Standpunkt angehört worden sei. Dies ergebe sich

bereits daraus, dass ihr erst im angefochtenen Beschluss ein Gespräch angeboten

worden sei.

5.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung [BV] fliesst unter anderem ein Recht der Betroffenen, sich vor

Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu

äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu

bringen. Ebenso müssen die Behörden die Vorbringen der Parteien entgegennehmen,

prüfen und in ihrer Entscheidung berücksichtigen (Bernhard Waldmann, in:

derselbe et al. [Hrsg.], Bundesverfassung, Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 29

BV N. 45 mit Hinweisen; BGE 138 V 125 E. 2.1; 127 I 54 E. 2b).

Das Äusserungsrecht bewirkt einerseits, dass die Betroffene ihren Standpunkt

ausdrücken und somit Einfluss auf den Entscheidfindungsprozess ausüben kann,

und dient andererseits der Abklärung des massgebenden Sachverhalts (Michele

Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 259).

5.3

Die

Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 17. Juni 2020 und 27. Juli

2020.

jeweils aufgefordert, zur Überprüfung des Anspruchs auf Bevorschussung der

Unterhaltsbeiträge weitere Unterlagen einzureichen, ansonsten eine Einstellung

der Bevorschussung resultieren könne. Mit Brief vom 18. August 2020 wurde

die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die Einkommenssteigerung

Auswirkungen auf die Alimentenbevorschussung haben könne und sie deshalb

diverse Unterlagen einzureichen habe, damit der Anspruch geprüft werden könne.

Sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass eine Rückforderung der

Alimentenbevorschussung verfügt werden könne, wenn die Verhältnisse nicht

überprüft werden könnten. Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 20. August

2020.

Stellung. Sodann telefonierte die Beschwerdeführerin am 18. September

2020.

mit der Beschwerdegegnerin.

5.4

Damit

hatte die Beschwerdeführerin genügend Möglichkeiten, sich zur Überprüfung der

Anspruchsvoraussetzungen und zur drohenden Einstellung bzw. Rückforderung der

Bevorschussung zu äussern. Der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin

erging unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegenüber der

Beschwerdeführerin.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin beantragt zudem die Feststellung einer Rechtsverzögerung

durch den Bezirksrat. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass das

Rekursverfahren neun Monate dauerte.

6.2

Die

Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. auch § 4a VRG). Der Zeitraum, der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist,

beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden

Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der

Anfechtung einer Verfügung. Die angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich

zunächst anhand der im Einzelfall anwendbaren Verfahrensordnung. Bestehen keine

gesetzlichen Behandlungsfristen, sind zur Bestimmung der Angemessenheit der

Verfahrensdauer die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die Wichtigkeit

der Angelegenheit für die Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden

sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt.

Insbesondere ist über vorsorgliche Massnahmen beförderlich zu befinden und hat

die Behörde in einem vom Gesuchsteller als dringlich bezeichneten Gesuch um

einstweilige Anordnung bestimmter Massnahmen innert kurzer Zeit zu entscheiden.

Das Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder

Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr

hinauszögert, obwohl sie zur Vornahme verpflichtet wäre (BGE 135 I 265 E. 4.4;

BGE 130 I 312 E. 5.2; VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584, E. 6.2;

VGr, 17. Juni 2016, VB.2015.00654, E. 3.1; Gerold Steinmann, in:

Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung,

Art. 29 N. 22 ff., mit Hinweisen).

6.2.1

Für das Rekursverfahren vor Bezirksrat konkretisiert § 27c VRG die

Angemessenheit der Verfahrensdauer. Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben

verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der

Sachverhaltsermittlung zu entscheiden; dieser wird den Parteien angezeigt.

Dabei handelt es sich indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten

stellt nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände

des Einzelfalls an (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19). Kann

eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter

Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG).

6.2.2

Im Gegensatz zum Begehren um Feststellung, dass dem Rekurs aufschiebende

Wirkung zukam, besteht bei Feststellungsbegehren betreffend Rechtsverzögerung

regelmässig ein schutzwürdiges Interesse (vgl. oben, E. 1.3;

Bertschi/Bosshart, § 19 N. 52). Kommt die Rechtsmittelbehörde bei der

materiellen Beurteilung zum Schluss, dass die Vorinstanz in der fraglichen

Angelegenheit rechtswidrig verzögert tätig geworden ist, stellt sie dies im

Dispositiv fest (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.5). Die Feststellung der

Rechtsverzögerung kann bei der Regelung der prozessualen Kosten- und

Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden (Bertschi/Bosshart, § 19 N. 54).

6.3

Die

Rekursschrift der Beschwerdeführerin ging am 21. Oktober 2020 bei der

Vorinstanz ein. Der darauf folgende Schriftenwechsel war mit der Stellungnahme

der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2020 abgeschlossen. Die

Beschwerdeführerin stellte am 26. April 2021 beim Bezirksrat D ein

Gesuch um eine Zwischenverfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten sei, die Unterhaltsbeiträge weiterhin zu bevorschussen. Am 14. Juni

2021.

gelangte sie mit demselben Anliegen erneut an den Bezirksrat. Am 12. Juli

2021.

erging der Beschluss des Bezirksrats.

6.4

Vorliegend

erscheint die Behandlungsdauer des Rekurses als zu lang. Dabei ist insbesondere

zu berücksichtigen, dass bei Rekursverfahren innert 60 Tagen nach

Abschluss der Sachverhaltsermittlungen ein Entscheid zu fällen wäre, vorliegend

keine weiteren Sachverhaltsabklärungen durch die Vorinstanz zu tätigen waren

und das Gesuch der Beschwerdeführerin um einen Zwischenentscheid unbehandelt

blieb bzw. mit Beschluss vom 12. Juli 2021 als gegenstandslos geworden

abgeschrieben wurde. Damit liegt eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots

vor. Die Rechtsverzögerung ist vorliegend im Dispositiv festzustellen.

7.

7.1

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen. Ergänzend zum Unterliegerprinzip kommt, unabhängig vom Ausgang des

Verfahrens, das Verursacherprinzip zum Zug (Plüss, § 13 N. 59).

7.2

Infolge der

festgestellten Rechtsverzögerung sind in Anwendung des Verursacherprinzips 1/4

der Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Bezirksrat D aufzuerlegen. Die

übrigen Verfahrenskosten sind angesichts des Unterliegens der

Beschwerdeführerin ihr aufzuerlegen. Mangels überwiegenden Obsiegens steht ihr

auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Es

wird festgestellt, dass der Bezirksrat D das Rechtsverzögerungsverbot

verletzt hat.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 1'545.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 dem Bezirksrat D

auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …