VB.2021.00544
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00544
29. November 2021Deutsch19 min
(URT.2021.23255)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00544
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. November 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Alimentenbevorschussung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Kinderunterhaltsbeiträge
für C werden seit Dezember 2018 von der Sozialbehörde der Stadt B an deren
Mutter, A, bevorschusst. Mit Beschluss vom 28. September 2020 stellte die
Sozialbehörde der Stadt B die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge
definitiv ein. Gleichzeitig verpflichtete sie A, die bereits ausbezahlten
Bevorschussungen für die Periode vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020
in der Höhe von insgesamt Fr. 2'083.20 zurückzuerstatten.
Erwägungen
II.
A. Dagegen gelangte A am 16. Oktober
2020.
mit Rekurs an den Bezirksrat D und verlangte die Fortsetzung der
Bevorschussung des Kindesunterhalts ab Juni 2020 und die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses. Mit Schreiben vom 26. April 2021 sowie 14. Juni
2021.
gelangte A erneut an den Bezirksrat D und ersuchte um eine
Zwischenverfügung, mit welcher die Sozialbehörde der Stadt B zu
verpflichten gewesen wäre, die Unterhaltsbeiträge im Rahmen der aufschiebenden
Wirkung des Rekurses weiterhin zu bevorschussen.
B. Der Bezirksrat D wies
den Rekurs mit Beschluss vom 12. Juli 2021 ab, soweit er darauf eintrat und
erhob keine Verfahrenskosten. Den Antrag um Erlass einer Zwischenverfügung
schrieb er als gegenstandslos geworden ab.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 12. August 2021 ans Verwaltungsgericht beantragte A unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des Rekursentscheids sowie des
Beschlusses der Sozialbehörde der Stadt B und die weitere Bevorschussung
des Kindesunterhalts ab Juli 2020 mit Verzugszinsen zu 5 %. Sie beantragte
zudem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ihre Beschwerde und die
Feststellung, dass auch im Rekursverfahren die aufschiebende Wirkung gegolten
habe. Im Weiteren ersuchte sie um Feststellung, dass der Bezirksrat eine Rechtsverzögerung
begangen habe.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 13. August 2021 setzte das Verwaltungsgericht der Stadt B
und dem Bezirksrat D unter Hinweis darauf, dass der Beschwerde von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung und Einreichung der Akten an. Der Bezirksrat D
verzichtete am 20. August 2021 auf eine Vernehmlassung. Die Stadt B
beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. September 2021 die Abweisung
der Beschwerde.
C. A
ersuchte am 30. September 2021 um Sistierung des Verfahrens bis die Stadt B
die Unterhaltsbeiträge aufgrund der aufschiebenden Wirkung weiter bevorschussen
würde. Das Gesuch um Sistierung wies das Verwaltungsgericht mit
Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2021 ab. A reichte am 11. November
2021.
eine weitere Eingabe ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, ist der Streitwert der Summe dieser
periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen
(VGr, 21. Dezember 2017, VB.2017.00414, E. 1.2 [nicht publiziert];
vgl. auch die Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Hilfe: VGr, 14. August
2018, VB.2018.00230, E. 1; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Vorliegend ist neben
der Rückforderung bereits geleisteter Bevorschussungen von Fr. 2'083.20
die Einstellung der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 695.10
streitig. Damit beträgt der Streitwert der Rückforderung und der auf 12 Monate
hochgerechneten Einstellung der Bevorschussung insgesamt weniger als Fr. 20'000.-.
Daher und da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, fällt die
Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 VRG).
1.3
Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde unter anderem die
Feststellung, dass ihrem Rekurs aufschiebende Wirkung zugekommen sei. Dabei
besteht ein Anspruch auf einen Feststellungsentscheid nur, sofern ein
schutzwürdiges Interesse vorliegt. Ein solches besteht nicht, wenn damit die
Klärung theoretischer oder abstrakter Rechtsfragen erreicht werden soll (Jürg
Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 24 f.; VGr, 17. Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 2.2).
Da die aufschiebende Wirkung des Rekurses nur während des Rekursverfahrens
gegolten und mit dem (Rekurs-)Entscheid in der Sache geendet hätte (Regina
Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 43), besteht derzeit kein
schutzwürdiges Interesse mehr an der Feststellung der aufschiebenden Wirkung
des Rekurses. Auf dieses Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin kann
dementsprechend nicht eingetreten werden. Die allfälligen weiteren, mit
Eingabe vom 11. November 2021 gestellten Ersuchen der Beschwerdeführerin
würden mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos, soweit sie überhaupt zulässig
wären.
2.
2.1
Kinder und
Jugendliche, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommen, haben Anspruch auf die Bevorschussung der im massgebenden Rechtstitel
festgelegten Unterhaltsbeiträge durch die Wohnsitzgemeinde (§ 23 Abs. 1
des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 [KJHG]; § 34
der Verordnung über die Alimentenhilfe vom 21. November 2012 [AlimV]).
Unterhaltsbeiträge werden im Umfang der im massgebenden Rechtstitel
festgelegten Beträge bis zum Höchstbetrag einer vollen Waisen- und Kinderrente
gemäss Invaliden-, Alters- und Hinterlassenengesetzgebung bevorschusst (§ 23 Abs. 1 und 2 KJHG), wenn die anrechenbaren finanziellen Mittel zur Deckung
der anerkannten Lebenskosten nicht ausreichen (§ 21 Abs. 2 KJHG).
2.2
Die
gesuchstellende Person hat die nötigen Auskünfte zu erteilen und die
erforderlichen Unterlagen einzureichen, ansonsten auf das Gesuch nicht
eingetreten wird bzw. die Leistungen eingestellt werden. Auch hat sie der
Jugendhilfestelle Veränderungen, die sich auf die Leistungen auswirken können,
unverzüglich mitzuteilen (§§ 2 und 3 AlimV). Zu Unrecht ausgerichtete
Leistungen werden von der gesuchstellenden Person zurückgefordert (§ 27 KJHG).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, die Bevorschussung sei an gewisse Bedingungen geknüpft wie
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse; diese seien ihm Rahmen der
Mitwirkungspflicht von der Beschwerdeführerin darzulegen, ansonsten der
Leistungsanspruch nicht geprüft werden könne. Die Bevorschussung sei jeweils
unter Vorbehalt veränderter Verhältnisse erfolgt, weshalb sich die
Beschwerdeführerin nicht auf Treu und Glauben berufen könne. Sodann habe die
Überprüfung, welche jährlich vorzunehmen sei, ergeben, dass die Beschwerdeführerin
bereits im Verlaufe des Jahres 2019 ein höheres Einkommen erzielt habe, als bei
der Überprüfung im Jahr 2019 bekannt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin wäre
einerseits verpflichtet gewesen, diese Veränderung ihres Arbeitspensums und
Einkommens der Jugendhilfestelle zu melden und andererseits entsprechende
Unterlagen einzureichen. Die Vorinstanz erwog weiter, dass sowohl die Jugendhilfestelle,
welche die Entscheide der Beschwerdegegnerin vorbereite und vollziehe, als auch
die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gehandelt hätten. Die Jugendhilfestelle
sei durchaus berechtigt gewesen, die genannten Unterlagen einzuverlangen.
Dadurch, dass die Beschwerdeführerin die verlangten Unterlagen nicht
eingereicht habe, hätten die Voraussetzungen des (weiteren) Anspruchs auf
Bevorschussung nicht geprüft werden können. Damit sei sowohl die Einstellung
der weiteren Bevorschussung als auch die Rückforderung der bereits geleisteten
Beträge rechtmässig erfolgt. Indem die Jugendhilfestelle die Beschwerdeführerin
mehrfach aufgefordert habe, die bezeichneten Unterlagen einzureichen, sei Letzterer
genügend Gelegenheit zur Stellungnahme und Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs
gegeben worden.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht (zusammengefasst) geltend, das Überprüfungsintervall
sei rechtswidrig und es sei nicht zulässig gewesen, dass sowohl die
Jugendhilfestelle als auch die Beschwerdegegnerin eine Überprüfung durchgeführt
hätten. Die Beschwerdegegnerin sei an ihre Verfügung vom 24. Januar 2020
gebunden. Da diese Verfügung weiterhin gelte, seien auch die Unterhaltsbeiträge
weiterhin zu bevorschussen. Sodann sei das Einkommen massgebend dafür, ob
Unterhaltsbeiträge bevorschusst würden. Dieses dürfe nicht gestützt auf den
Arbeitsvertrag ermittelt werden, da das Arbeitspensum irrelevant sei. Zudem sei
ihr Lohneinkommen schwankend, weshalb alleine auf den Steuerbescheid des Jahres
2019.
abgestellt werden dürfe. Diesen Steuerbescheid habe sie inzwischen
einreichen können. Daraus würde sich ergeben, dass ihr Einkommen weiterhin
unter der massgeblichen Grenze gelegen habe, womit sie zum Bezug der
bevorschussten Unterhaltsbeiträge berechtigt sei.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus, dass die Bevorschussung
der Unterhaltsbeiträge jeweils unter dem Vorbehalt veränderter Verhältnisse
stünde. Die Anspruchsvoraussetzungen würden jährlich überprüft. Da die
Beschwerdeführerin bei der Überprüfung im Jahr 2019 die Unterlagen erst später
eingereicht habe, habe die Überprüfung erst mit Beschluss vom Januar 2020
abgeschlossen werden können. Aus den im Rahmen der Überprüfung des Jahres 2020
eingereichten Unterlagen sei hervorgegangen, dass die Beschwerdeführerin seit
November 2019 oder gar früher ein höheres Einkommen als anlässlich der Überprüfung
per Herbst 2019 angegeben erzielt habe. Die Beschwerdeführerin habe es
unterlassen, diese veränderten Verhältnisse zu melden. Sie sei sodann mehrmals
aufgefordert worden, weitere Unterlagen einzureichen. Die von ihr inzwischen
eingereichte Einschätzung der Steuerbehörde sei nicht alleine ausschlaggebend.
4.
4.1
Es ist von
folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Scheidungsurteil vom 18. April 2012 wurde die
Scheidungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und deren damaligem
Ehepartner genehmigt, wonach letzterer monatlich Fr. 700.- an den
Kindesunterhalt der Tochter, C, zu leisten habe. Seit Dezember 2018 wurden die
Unterhaltsbeiträge für C von der Beschwerdegegnerin bevorschusst. Letztmals
wurde mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2020 die
(weitere) Bevorschussung bewilligt und eine Überprüfung per 30. September
2020.
in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 forderte die
Jugendhilfestelle die Beschwerdeführerin im Rahmen der jährlichen Überprüfung
der Alimentenbevorschussung auf, den Überprüfungsfragebogen 2020 auszufüllen
und alle Unterlagen, insbesondere die Steuererklärung 2019 mit sämtlichen
Beilagen sowie Lohnabrechnungen für die Monate April, Mai, Juni und allenfalls
Juli 2020, einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin den Überprüfungsfragebogen
sowie Lohnabrechnungen für die Monate November 2019 bis und mit Mai 2020,
Auszüge ihres Postkontos sowie die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern
des Jahres 2018 ein. Im Fragebogen gab die Beschwerdeführerin an, monatlich
rund Fr. 6'400.- zu verdienen.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2020 und erneut am 27. Juli
2020.
forderte die Jugendhilfestelle die Beschwerdeführerin auf, den Fragebogen
zu ergänzen und weitere Unterlagen (u. a. Lohnausweise und Lohnabrechnungen, den geänderten
Arbeitsvertrag und Rechnungen für die Fremdbetreuungskosten) einzureichen. Die
Beschwerdeführerin wies die Jugendhilfestelle daraufhin mit Brief vom 7. August
2020.
auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2020 hin,
reichte aber keine weiteren Unterlagen ein. Infolgedessen gelangte die
Jugendhilfestelle am 18. August 2020 erneut an die Beschwerdeführerin und
forderte sie auf, bis zum 1. September 2020 die fehlenden Unterlagen
einzureichen. Ohne die Unterlagen könne die Überprüfung nicht durchgeführt
werden und es müsse der Beschwerdegegnerin beantragt werden, dass die bereits
geleistete Bevorschussung zurückzuerstatten sei. Wiederum reichte die
Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen ein und wies mit Schreiben vom 20. August
2020.
daraufhin, dass die Überprüfung am 30. September 2020 durch die
Gemeinde vorzunehmen sei.
Infolgedessen beantragte die Jugendhilfestelle der
Beschwerdegegnerin am 4. September 2020 die Einstellung und Rückforderung
der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen.
4.2
Aus dem
soeben dargelegten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit
mindestens November 2019 ein höheres Einkommen als bei der letzten Überprüfung
erzielt hat. Anlässlich der Überprüfung im Jahr 2019 gab die Beschwerdeführerin
an, monatlich rund Fr. 5'700.- zu verdienen. Nach der Berechnung der
Beschwerdegegnerin resultierte gestützt darauf und auf die eingereichten
weiteren Unterlagen ein monatliches Minus von Fr. 765.06, welches die
Beschwerdeführerin zum Bezug der bevorschussten Unterhaltsbeiträge berechtigte.
Die bei der nächsten Überprüfung angegebene Einkommenssteigerung (von monatlich
rund Fr. 700.-) entspricht ungefähr dem damals bestehenden monatlichen
Minus. Da die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge ein Manko bei der
Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben voraussetzt (vgl. § 21 Abs. 2
KJHG), hätte sich das höhere Einkommen der Beschwerdeführerin auf die
Ausrichtung der Bevorschussung auswirken können. Konkret stand infrage, ob die
Beschwerdeführerin aufgrund ihres nunmehr höheren Einkommens weiterhin einen
Anspruch auf (eine ganze oder teilweise) Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge
hätte. Wie die Beschwerdeführerin geltend macht, war ihr Lohn nicht jeden Monat
gleich hoch. Die von der Jugendhilfe in ihren Schreiben vom 17. Juni 2020,
27.
Juli 2020 und 18. August 2020 einverlangten Unterlagen hätten
dazu gedient, die Höhe des Durchschnittseinkommens (Arbeitsvertrag, weitere
Lohnbelege) und die anerkannten Ausgaben (u.a. Rechnungen für Fremdbetreuungskosten)
zu berechnen. Die Steuererklärung des Jahres 2019 alleine wäre dazu nicht
geeignet gewesen – insbesondere macht sie keine Aussagen zu den Lohneinnahmen
des Jahres 2020. Die von der Beschwerdeführerin bisher nicht eingereichten
Unterlagen können ohne Weiteres als relevant für die Fallführung und
Überprüfung erachtet werden. Werden zur Überprüfung notwendige Unterlagen nicht
eingereicht, können die Leistungen eingestellt werden (§ 2 Abs. 3
AlimV).
4.3
Die
Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass es an der Beschwerdegegnerin bzw.
an der Jugendhilfestelle gewesen wäre, entsprechende Auskünfte einzuholen.
Gemäss § 7 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsbehörden
verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen. Der
Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, im für
den Einzelfall erforderlichen Umfang für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Plüss, § 7 N. 10).
Dem gegenüber steht die Mitwirkungspflicht der Beteiligten, welche die
Untersuchungspflicht der Behörden relativiert (Plüss, § 7 N. 90; § 7 Abs. 2 VRG; § 2 AlimV). Die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht
sind höher, wenn es um Tatsachen geht, welche die betroffene Person besser
kennt als die Behörden und welche Letztere ohne Mitwirken einer Partei gar
nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Plüss, § 7 N. 90; vgl. VGr, 6. September
2018, VB.2017.00193, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 11. Februar 2021,
VB.2020.00780, E. 2.2). Allgemein erweist sich die Mitwirkung als umso
notwendiger, je schwieriger es für die zuständige Behörde und je einfacher es
für die betroffene Person ist, die massgeblichen Umstände darzulegen.
Mitwirkungspflichten erschöpfen sich daher nicht darin, lediglich Fragen zu
beantworten und unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse
vorzuweisen (vgl. VGr, 31. März 2021, VB.2020.00696, E. 2.2).
Die von der Jugendhilfestelle zusätzlich geforderten
Unterlagen (Arbeitsvertrag, weitere Lohnbelege, Rechnungen für die
Fremdbetreuungskosten) fallen ohne Weiteres unter die Mitwirkungspflicht und
wären durch die Beschwerdeführerin relativ einfach einzubringen gewesen.
Deshalb wäre es an ihr gewesen, diese Unterlagen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht
einzureichen. Da die zur Überprüfung notwendigen Unterlagen nicht eingereicht
wurden, erfolgte die Einstellung der Bevorschussung zu Recht (§ 2 Abs. 3 AlimV).
4.4
Die
Gemeinde entscheidet über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (§ 21 Abs. 1 KJHG; § 28 Abs. 1 AlimV). Die Jugendhilfestelle klärt ab,
ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und sie stellt der zuständigen
Gemeinde Antrag und vollzieht deren Entscheide (§ 26 Abs. 2 KJHG; § 27
Abs. 1 lit. a–c AlimV). Die Jugendhilfestelle ist zudem für die
Überprüfung zuständig (§ 26 Abs. 2 KJHG sowie § 15 AlimV).
Gestützt auf das Ergebnis der Überprüfung stellt sie Antrag an die Gemeinde,
welche dann über die (weitere) Bevorschussung entscheidet (§§ 27 Abs. 1
lit. c und 28 Abs. 1 AlimV). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt,
die Beschwerdegegnerin hätte die Überprüfung vornehmen müssen, kann ihr mit Blick
auf die eben angeführten Bestimmungen nicht gefolgt werden. In denselben
Bestimmungen findet sich auch die Grundlage für die jährlich stattfindende
Überprüfung (vgl. § 15 Abs. 1 AlimV).
4.5
Die Beschwerdegegnerin forderte mit
der angefochtenen Verfügung die für die Zeit zwischen 1. April 2020 bis 30. Juni
2020.
bevorschussten Unterhaltsbeiträge – insgesamt Fr. 2'083.20 – zurück.
Wie oben ausgeführt, stand aufgrund des höheren
Einkommens der Beschwerdeführerin die weitere Bevorschussung der
Unterhaltsbeiträge mindestens ab November 2019 infrage. Eine genaue
Anspruchsberechnung konnte bisher aufgrund der fehlenden Mitwirkung durch die
Beschwerdeführerin nicht vorgenommen werden (oben, E. 4.2 f.). Die
Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, Veränderungen, die sich
auf die Leistungen auswirken können, wie ein höheres Einkommen, unverzüglich
der Jugendhilfestelle mitzuteilen (§§ 2 und 3 AlimV). Auf diese Pflicht wurde die Beschwerdeführerin jeweils im
jährlichen Überprüfungsfragebogen hingewiesen. Die Vorinstanz würdigte das
Verhalten der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zutreffend als ungenügend.
Unter diesen Umständen erfolgt die verfügte Rückforderung der zu Unrecht
ausgerichteten Leistungen rechtmässig (§ 27 KJHG).
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin rügt eine
Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin sei
gefasst worden, ohne dass ihr Standpunkt angehört worden sei. Dies ergebe sich
bereits daraus, dass ihr erst im angefochtenen Beschluss ein Gespräch angeboten
worden sei.
5.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV] fliesst unter anderem ein Recht der Betroffenen, sich vor
Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu
äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu
bringen. Ebenso müssen die Behörden die Vorbringen der Parteien entgegennehmen,
prüfen und in ihrer Entscheidung berücksichtigen (Bernhard Waldmann, in:
derselbe et al. [Hrsg.], Bundesverfassung, Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 29
BV N. 45 mit Hinweisen; BGE 138 V 125 E. 2.1; 127 I 54 E. 2b).
Das Äusserungsrecht bewirkt einerseits, dass die Betroffene ihren Standpunkt
ausdrücken und somit Einfluss auf den Entscheidfindungsprozess ausüben kann,
und dient andererseits der Abklärung des massgebenden Sachverhalts (Michele
Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 259).
5.3
Die
Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 17. Juni 2020 und 27. Juli
2020.
jeweils aufgefordert, zur Überprüfung des Anspruchs auf Bevorschussung der
Unterhaltsbeiträge weitere Unterlagen einzureichen, ansonsten eine Einstellung
der Bevorschussung resultieren könne. Mit Brief vom 18. August 2020 wurde
die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die Einkommenssteigerung
Auswirkungen auf die Alimentenbevorschussung haben könne und sie deshalb
diverse Unterlagen einzureichen habe, damit der Anspruch geprüft werden könne.
Sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass eine Rückforderung der
Alimentenbevorschussung verfügt werden könne, wenn die Verhältnisse nicht
überprüft werden könnten. Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 20. August
2020.
Stellung. Sodann telefonierte die Beschwerdeführerin am 18. September
2020.
mit der Beschwerdegegnerin.
5.4
Damit
hatte die Beschwerdeführerin genügend Möglichkeiten, sich zur Überprüfung der
Anspruchsvoraussetzungen und zur drohenden Einstellung bzw. Rückforderung der
Bevorschussung zu äussern. Der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin
erging unter Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegenüber der
Beschwerdeführerin.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführerin beantragt zudem die Feststellung einer Rechtsverzögerung
durch den Bezirksrat. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass das
Rekursverfahren neun Monate dauerte.
6.2
Die
Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. auch § 4a VRG). Der Zeitraum, der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist,
beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden
Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der
Anfechtung einer Verfügung. Die angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich
zunächst anhand der im Einzelfall anwendbaren Verfahrensordnung. Bestehen keine
gesetzlichen Behandlungsfristen, sind zur Bestimmung der Angemessenheit der
Verfahrensdauer die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die Wichtigkeit
der Angelegenheit für die Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden
sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt.
Insbesondere ist über vorsorgliche Massnahmen beförderlich zu befinden und hat
die Behörde in einem vom Gesuchsteller als dringlich bezeichneten Gesuch um
einstweilige Anordnung bestimmter Massnahmen innert kurzer Zeit zu entscheiden.
Das Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder
Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr
hinauszögert, obwohl sie zur Vornahme verpflichtet wäre (BGE 135 I 265 E. 4.4;
BGE 130 I 312 E. 5.2; VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584, E. 6.2;
VGr, 17. Juni 2016, VB.2015.00654, E. 3.1; Gerold Steinmann, in:
Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung,
Art. 29 N. 22 ff., mit Hinweisen).
6.2.1
Für das Rekursverfahren vor Bezirksrat konkretisiert § 27c VRG die
Angemessenheit der Verfahrensdauer. Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben
verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der
Sachverhaltsermittlung zu entscheiden; dieser wird den Parteien angezeigt.
Dabei handelt es sich indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten
stellt nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände
des Einzelfalls an (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19). Kann
eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter
Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG).
6.2.2
Im Gegensatz zum Begehren um Feststellung, dass dem Rekurs aufschiebende
Wirkung zukam, besteht bei Feststellungsbegehren betreffend Rechtsverzögerung
regelmässig ein schutzwürdiges Interesse (vgl. oben, E. 1.3;
Bertschi/Bosshart, § 19 N. 52). Kommt die Rechtsmittelbehörde bei der
materiellen Beurteilung zum Schluss, dass die Vorinstanz in der fraglichen
Angelegenheit rechtswidrig verzögert tätig geworden ist, stellt sie dies im
Dispositiv fest (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.5). Die Feststellung der
Rechtsverzögerung kann bei der Regelung der prozessualen Kosten- und
Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden (Bertschi/Bosshart, § 19 N. 54).
6.3
Die
Rekursschrift der Beschwerdeführerin ging am 21. Oktober 2020 bei der
Vorinstanz ein. Der darauf folgende Schriftenwechsel war mit der Stellungnahme
der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2020 abgeschlossen. Die
Beschwerdeführerin stellte am 26. April 2021 beim Bezirksrat D ein
Gesuch um eine Zwischenverfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten sei, die Unterhaltsbeiträge weiterhin zu bevorschussen. Am 14. Juni
2021.
gelangte sie mit demselben Anliegen erneut an den Bezirksrat. Am 12. Juli
2021.
erging der Beschluss des Bezirksrats.
6.4
Vorliegend
erscheint die Behandlungsdauer des Rekurses als zu lang. Dabei ist insbesondere
zu berücksichtigen, dass bei Rekursverfahren innert 60 Tagen nach
Abschluss der Sachverhaltsermittlungen ein Entscheid zu fällen wäre, vorliegend
keine weiteren Sachverhaltsabklärungen durch die Vorinstanz zu tätigen waren
und das Gesuch der Beschwerdeführerin um einen Zwischenentscheid unbehandelt
blieb bzw. mit Beschluss vom 12. Juli 2021 als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wurde. Damit liegt eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots
vor. Die Rechtsverzögerung ist vorliegend im Dispositiv festzustellen.
7.
7.1
Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen. Ergänzend zum Unterliegerprinzip kommt, unabhängig vom Ausgang des
Verfahrens, das Verursacherprinzip zum Zug (Plüss, § 13 N. 59).
7.2
Infolge der
festgestellten Rechtsverzögerung sind in Anwendung des Verursacherprinzips 1/4
der Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Bezirksrat D aufzuerlegen. Die
übrigen Verfahrenskosten sind angesichts des Unterliegens der
Beschwerdeführerin ihr aufzuerlegen. Mangels überwiegenden Obsiegens steht ihr
auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Es
wird festgestellt, dass der Bezirksrat D das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 1'545.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu 3/4 der Beschwerdeführerin und zu 1/4 dem Bezirksrat D
auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …