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Entscheid

VB.2021.00548

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00548

5. Oktober 2021Deutsch7 min

(URT.2021.23087)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00548

Urteil

der 4. Kammer

vom 5. Oktober 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erwerbsberechtigung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist eine

1976 geborene indische Staatsangehörige. Mit Verfügungen vom 7. September

2011 und vom 10. Oktober 2012 bewilligte das Amt für Wirtschaft und Arbeit

des Kantons Zürich (AWA) die Gesuche von C mit Hauptsitz in Indien um Zulassung

von A zur unselbständigen Erwerbstätigkeit als Projektingenieurin bei D im

Rahmen zweier je auf zwölf Monate befristeter Kurzaufenthalte. Einen weiteren

arbeitsmarktlichen Vorentscheid hiess das AWA nach Einholung der Zustimmung des

Staatssekretariats für Migration (SEM) gut, worauf A am 9. Oktober 2013

eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, die nach entsprechenden

arbeitsmarktlichen Vorentscheiden jeweils verlängert wurde, letztmals mit

Gültigkeit bis am 8. Oktober 2017.

B. Das Migrationsamt

zeigte A am 2. August 2017 den Verfall ihrer Aufenthaltsbewilligung an,

worauf diese am 14. September 2017 um deren Verlängerung ersuchte und als

(neue) Arbeitgeberin E in Zürich angab. Gleichentags ersuchten auch ihr Ehemann

und der gemeinsame Sohn um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen. Das AWA

wies das Gesuch von E um Bewilligung des Stellenwechsels von A mit Verfügung

vom 8. Januar 2018 ab; den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Volkswirtschaftsdirektion am 13. August 2018 ab. Das Verwaltungsgericht

wies sodann mit Urteil vom 20. Februar 2019 (VB.2018.00582) die dagegen

erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C. Mit

Verfügung vom 15. Februar 2019 wies das Migrationsamt die Gesuche von A,

ihrem Ehemann und ihrem Sohn um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ab;

ein dagegen erhobener Rekurs wies die Sicherheitsdirektion ab. Mit Urteil vom

17. Juni 2020 (VB.2020.00118) hiess das Verwaltungsgericht eine gegen den

Rekursentscheid gerichtete Beschwerde gut und lud das Migrationsamt

ein, die Aufenthaltsbewilligungen von A, ihrem Ehemann und dem Sohn zu

verlängern.

D. Mit

Verfügung vom 23. Dezember 2020 verweigerte das SEM die Zustimmung zur

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, wies sie aus der Schweiz weg und

räumte ihr eine Ausreisefrist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft der

Verfügung ein. Mit einer an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde

liess A unter anderem beantragen, sie sei "im Sinne einer vorsorglichen

Massnahme berechtigt zu erklären, während des hängigen Beschwerdeverfahrens

einer Erwerbstätigkeit nachzugehen". Mit Zwischenverfügung vom

10. Februar 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht auf diesen Antrag nicht

ein, da es "Sache des zuständigen Kantons [sei], der Beschwerdeführerin

während der Hängigkeit des vorliegenden Verfahrens die Ausübung einer

Erwerbstätigkeit zu bewilligen oder zu verbieten".

Am 12. Februar 2021 liess A dem Migrationsamt

beantragen, sie sei während es hängigen Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht

"berechtigt zu erklären", eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Nachdem

das Migrationsamt beim AWA eine Stellungnahme eingeholt hatte, wies es das

Gesuch mit Verfügung vom 12. April 2021 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

mit Entscheid vom 26. Juli 2021 ab.

III.

Am 13. August 2021 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und ihr zu erlauben, "während des

hängigen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (F-488/2021) erwerbstätig

zu sein".

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung;

das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 30. September

2021.

reichte der Rechtsvertreter von A dem Verwaltungsgericht eine Honorarnote

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Bundesverwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit zur Behandlung des Antrags,

der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des dort

hängigen Verfahrens zu erlauben, verneint. Aus diesem Grund gelangte die Beschwerdeführerin

mit dem entsprechenden Antrag an den Beschwerdegegner, welcher das Gesuch

abwies. Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Migrationsamts sind nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) an

das Verwaltungsgericht weiterziehbar. Folglich ist das

Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig.

1.2

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Wie das Verwaltungsgericht bereits festgehalten hat, war die

Beschwerdeführerin seit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Oktober

2013.

nicht mehr auf die arbeitsmarktlichen Bewilligungen des AWA angewiesen,

sondern unabhängig davon zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

berechtigt (VGr, 17. Juni 2020, VB.2020.00118, E. 3.3.3 Abs. 2).

Ebenso wurde der Beschwerdegegner im zitierten Urteil angewiesen, die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin (sowie diejenigen ihres Ehemanns

und des gemeinsamen Sohns) zu verlängern (Dispositiv-Ziff. 1). Das Urteil

blieb unangefochten und erwuchs in (formelle) Rechtskraft. Damit sind sowohl

der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz an das verwaltungsgerichtliche

Urteil im Verfahren VB.2020.00118 gebunden. Daran vermag auch das im Nachgang

dazu angestrengte Zustimmungsverfahren beim SEM nichts zu ändern. Entgegen den

vorinstanzlichen Erwägungen ist somit nicht von einer unklaren rechtlichen

Situation auszugehen; vielmehr ist die Beschwerdeführerin berechtigt, sich in

der Schweiz aufzuhalten und hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dementsprechend

ist die Beschwerde gutzuheissen.

3.

3.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

3.2

Nach

§ 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei im Rekurs- und

Beschwerdeverfahren zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres

Gegners verpflichtet werden. Praxisgemäss besteht in der Regel kein Anspruch

auf Übernahme sämtlicher erforderlichen Kosten (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 17 N. 80 ff.). Vorliegend

haben indes sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdegegner ein

rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts missachtet und damit gegen die

Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Urteile verstossen. Sowohl die

Verfügung des Beschwerdegegners als auch der Rekursentscheid der Vorinstanz

Dispositiv

sind demnach als offensichtlich unbegründet im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG zu qualifizieren (vgl. Plüss, § 17 N. 61).

Beschwerdegegner und Vorinstanz haben durch dieses rechtswidrige Verhalten

unnötige Umtriebe verursacht. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der

Beschwerdeführerin eine volle Parteientschädigung zuzusprechen. Ihr Rechtsvertreter

macht einen Aufwand von 11 Stunden und 40 Minuten (zuzüglich

Spesenpauschale und Mehrwertsteuer) geltend, woraus ein Gesamtaufwand von

Fr. 3'882.60 resultiert. Demnach ist der Beschwerdeführerin für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von

Fr. 3'882.60 zuzusprechen.

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch

geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom

12. April 2021 sowie die Dispositiv-Ziff. I und III des

Rekursentscheids vom 26. Juli 2021 werden aufgehoben. Die

Beschwerdeführerin ist berechtigt, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II des

Rekursentscheids vom 26. Juli 2021 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von

Fr. 3'882.60 zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …