VB.2021.00548
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00548
5. Oktober 2021Deutsch7 min
(URT.2021.23087)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00548
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erwerbsberechtigung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist eine
1976 geborene indische Staatsangehörige. Mit Verfügungen vom 7. September
2011 und vom 10. Oktober 2012 bewilligte das Amt für Wirtschaft und Arbeit
des Kantons Zürich (AWA) die Gesuche von C mit Hauptsitz in Indien um Zulassung
von A zur unselbständigen Erwerbstätigkeit als Projektingenieurin bei D im
Rahmen zweier je auf zwölf Monate befristeter Kurzaufenthalte. Einen weiteren
arbeitsmarktlichen Vorentscheid hiess das AWA nach Einholung der Zustimmung des
Staatssekretariats für Migration (SEM) gut, worauf A am 9. Oktober 2013
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, die nach entsprechenden
arbeitsmarktlichen Vorentscheiden jeweils verlängert wurde, letztmals mit
Gültigkeit bis am 8. Oktober 2017.
B. Das Migrationsamt
zeigte A am 2. August 2017 den Verfall ihrer Aufenthaltsbewilligung an,
worauf diese am 14. September 2017 um deren Verlängerung ersuchte und als
(neue) Arbeitgeberin E in Zürich angab. Gleichentags ersuchten auch ihr Ehemann
und der gemeinsame Sohn um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen. Das AWA
wies das Gesuch von E um Bewilligung des Stellenwechsels von A mit Verfügung
vom 8. Januar 2018 ab; den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Volkswirtschaftsdirektion am 13. August 2018 ab. Das Verwaltungsgericht
wies sodann mit Urteil vom 20. Februar 2019 (VB.2018.00582) die dagegen
erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C. Mit
Verfügung vom 15. Februar 2019 wies das Migrationsamt die Gesuche von A,
ihrem Ehemann und ihrem Sohn um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ab;
ein dagegen erhobener Rekurs wies die Sicherheitsdirektion ab. Mit Urteil vom
17. Juni 2020 (VB.2020.00118) hiess das Verwaltungsgericht eine gegen den
Rekursentscheid gerichtete Beschwerde gut und lud das Migrationsamt
ein, die Aufenthaltsbewilligungen von A, ihrem Ehemann und dem Sohn zu
verlängern.
D. Mit
Verfügung vom 23. Dezember 2020 verweigerte das SEM die Zustimmung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, wies sie aus der Schweiz weg und
räumte ihr eine Ausreisefrist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft der
Verfügung ein. Mit einer an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde
liess A unter anderem beantragen, sie sei "im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme berechtigt zu erklären, während des hängigen Beschwerdeverfahrens
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen". Mit Zwischenverfügung vom
10. Februar 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht auf diesen Antrag nicht
ein, da es "Sache des zuständigen Kantons [sei], der Beschwerdeführerin
während der Hängigkeit des vorliegenden Verfahrens die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit zu bewilligen oder zu verbieten".
Am 12. Februar 2021 liess A dem Migrationsamt
beantragen, sie sei während es hängigen Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht
"berechtigt zu erklären", eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Nachdem
das Migrationsamt beim AWA eine Stellungnahme eingeholt hatte, wies es das
Gesuch mit Verfügung vom 12. April 2021 ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 26. Juli 2021 ab.
III.
Am 13. August 2021 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und ihr zu erlauben, "während des
hängigen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (F-488/2021) erwerbstätig
zu sein".
Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung;
das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 30. September
2021.
reichte der Rechtsvertreter von A dem Verwaltungsgericht eine Honorarnote
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Bundesverwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit zur Behandlung des Antrags,
der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des dort
hängigen Verfahrens zu erlauben, verneint. Aus diesem Grund gelangte die Beschwerdeführerin
mit dem entsprechenden Antrag an den Beschwerdegegner, welcher das Gesuch
abwies. Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts sind nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) an
das Verwaltungsgericht weiterziehbar. Folglich ist das
Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Wie das Verwaltungsgericht bereits festgehalten hat, war die
Beschwerdeführerin seit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Oktober
2013.
nicht mehr auf die arbeitsmarktlichen Bewilligungen des AWA angewiesen,
sondern unabhängig davon zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
berechtigt (VGr, 17. Juni 2020, VB.2020.00118, E. 3.3.3 Abs. 2).
Ebenso wurde der Beschwerdegegner im zitierten Urteil angewiesen, die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin (sowie diejenigen ihres Ehemanns
und des gemeinsamen Sohns) zu verlängern (Dispositiv-Ziff. 1). Das Urteil
blieb unangefochten und erwuchs in (formelle) Rechtskraft. Damit sind sowohl
der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz an das verwaltungsgerichtliche
Urteil im Verfahren VB.2020.00118 gebunden. Daran vermag auch das im Nachgang
dazu angestrengte Zustimmungsverfahren beim SEM nichts zu ändern. Entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen ist somit nicht von einer unklaren rechtlichen
Situation auszugehen; vielmehr ist die Beschwerdeführerin berechtigt, sich in
der Schweiz aufzuhalten und hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dementsprechend
ist die Beschwerde gutzuheissen.
3.
3.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
3.2
Nach
§ 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres
Gegners verpflichtet werden. Praxisgemäss besteht in der Regel kein Anspruch
auf Übernahme sämtlicher erforderlichen Kosten (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 17 N. 80 ff.). Vorliegend
haben indes sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdegegner ein
rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts missachtet und damit gegen die
Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Urteile verstossen. Sowohl die
Verfügung des Beschwerdegegners als auch der Rekursentscheid der Vorinstanz
Dispositiv
sind demnach als offensichtlich unbegründet im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG zu qualifizieren (vgl. Plüss, § 17 N. 61).
Beschwerdegegner und Vorinstanz haben durch dieses rechtswidrige Verhalten
unnötige Umtriebe verursacht. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der
Beschwerdeführerin eine volle Parteientschädigung zuzusprechen. Ihr Rechtsvertreter
macht einen Aufwand von 11 Stunden und 40 Minuten (zuzüglich
Spesenpauschale und Mehrwertsteuer) geltend, woraus ein Gesamtaufwand von
Fr. 3'882.60 resultiert. Demnach ist der Beschwerdeführerin für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von
Fr. 3'882.60 zuzusprechen.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch
geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom
12. April 2021 sowie die Dispositiv-Ziff. I und III des
Rekursentscheids vom 26. Juli 2021 werden aufgehoben. Die
Beschwerdeführerin ist berechtigt, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen.
In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II des
Rekursentscheids vom 26. Juli 2021 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von
Fr. 3'882.60 zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …